Friedhofsgebühren Bad Kreuznach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bad Kreuznach · Rheinland-Pfalz · PLZ 55545

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 12.10.1987, zuletzt geändert durch Satzung vom 11.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.424,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 3 GebS) Nr. 111, Spalte Reihengräber
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.055,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 111, Spalte Wahlgräber (1-stelliges Einzelwahlgrab; § 14 Abs. 1 Friedhofssatzung: Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
983,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 130, Spalte Reihengräber (einziger Reihengrab-Urnentarif, pauschal für bis zu 2 Urnen; ein 1-Urnen-Tarif nach Nr. 131 existiert nur bei Wahlgräbern)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.059,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 131, Spalte Wahlgräber (Urnenwahlgrab für 1 Urne)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.004,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 152 (Sondergrabstätten), Spalte Reihengräber; § 16 Abs. 1 Friedhofssatzung: Anonyme Grabstätten sind Reihengrabstätten
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.354,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 156 (Baumfeld Reihe = Urnenreihengrabstätte für 1 Urne, günstigste Baumfeld-Variante); § 16 Abs. 3 Friedhofssatzung
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
574,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 574 € · Urne: 363 €
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 211 (Sarg, Reihengrab) und Nr. 214 (Urne)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
85,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 412 (Einzelleistungen) — Benutzung der Friedhofskapelle (Trauerfeierraum gem. § 26 Abs. 2 Friedhofssatzung)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 12.10.1987, zuletzt geändert durch Satzung vom 11.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Kreuznach – Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 3), gültig ab 01.01.2026

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SATZUNG

der Stadt Bad Kreuznach zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe in Bad Kreuznach vom 12.10.1987 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 04.04.1990, 08.01.1992, 29.12.1992, 11.01.1994, 15.02.1995, 16.02.1996, 17.07.2001, 31.01.2003, 19.05.2004, 19.12.2012, 06.06.2017 und 17.12.2018

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) in Verbindung mit §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2025 (GVBl. S. 62) hat der Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach am 11.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Die Anlage zu § 1 Abs. 3 der Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von

Gebühren für die städtischen Friedhöfe in Bad Kreuznach vom 12.10.1987, zuletzt geändert durch Satzung vom 17.12.2018, erhält die nachfolgend abgedruckte Fassung.

§ 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Anlage zu § 1 Abs. 3 der Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe in Bad Kreuznach vom 12.10.1987, zuletzt geändert durch Satzung vom 17.12.2018

Geb.- Gegenstand Rei h e n g r ä b er Wa h lg r ä b er So n sti g e s Nr. Euro Euro Euro 1 2 3 4 5

1 Erwerb von Nutzungsrecht

11 Einzelgräber für Erdbestattungen (mit 1 Grabstelle): 111 für Personen über 5 Jahre 1.424 2.055 112 für Kinder bis 5 Jahre und Totgeburten 908

12 Gräber mit mehreren Grabstellen in normaler Tiefe: 121 Belegung nebeneinander, je Grabstelle 2.055 122 Gruftanlagen, je Grabstelle 7.348 130 Urnengrab zur Beisetzung bis zu 2 Urnen 983 1.097 131 Urnengrab zur Beisetzung 1 Urne 1.059

14 Zuschläge für zusätzliche Beisetzungsmöglichkei-ten: 141 Tiefgrabzuschlag sowie zusätzliche Beisetzungen 258 258 von Kindern bis 5 Jahre, Totgeburten und Urnen, je Grabstelle

15 Sondergrabstätten: 151 Anonyme Bestattung Erde 2.685 152 Anonyme Bestattung Urne 1.004

153 Urnenwand mit Gravurplatte 1.669 330

154 Rasengrab Erde incl. Liegestein und Pflege 3.945 155 Rasengrab Urne incl. Liegestein und Pflege 1.144

156 Baumfeld Reihe 1.354 157 Baumfeld Wahl 2.139 158 Baumfeld Wahl (1 Urne) 1.466 159 Wiesenfeld Erde Reihe 3.315

2 Bestattungen

21 Regelleistungen: 211 Sarg für Personen über 5 Jahre 574 745 212 Sarg für Kinder bis 5 Jahre und Totgeburten 381 381 213 Tiefgrabzuschlag (zu Nr. 211 und 212) 166 214 Urnenbeisetzung 363 363 Urnenbeisetzung Urnenwand ohne Feier 50% der Gebühr von 214 181,50 22 Zusätzliche Leistungen: 221 Ausschmückung der Leichenhalle 16 222 Benutzung der Leichenhalle vom 4. Tag an, je Tag 16 Geb.- Gegenstand Rei h e n g r ä b er Wa h lg r ä b er So n sti g e s Nr. Euro Euro Euro 223 Benutzung des Urnenschreines vom 4. Tag an, 5 je Tag 224 Benutzung des Kühlaufsatzes oder der Kühlvitrine 24 vom 4. Tag an, je Tag 225 Benutzung der Tiefkühlanlage je Kühlzelle und Tag 40 226 Benutzung des städtischen Notsarges 40 227 Benutzung der Orgel oder eines Musikabspielgerä- 10 tes 228 Kondolenzliste 20 229 Sargträger, je Träger 40

3 Sonderleistungen

31 Benutzung des Verabschiedungsraumes 65

32 Ausgrabung einer Leiche einer über 5 Jahre alten Person bei einer Liegezeit: 321 bis 5 Jahre 861 861 322 von 5 bis 15 Jahren 574 574 323 von mehr als 15 Jahren 430,50 430,50

33 Ausgrabung einer Leiche eines Kindes bis 5 Jahre bei einer Liegezeit: 331 bis 5 Jahre 571,50 571,50 332 von 5 bis 15 Jahren 381 381 333 von mehr als 15 Jahren 285,75 285,75 340 Ausgrabung einer Urne 363 363

Anmerkung zu 321 - 340: Bei Wiederbeisetzung kommen 50 % der Be-stattungsgebühren nach Nr. 2 hinzu.

35 Tieferlegung einer Leiche nach einer Liegezeit von 25% der Gebühren nach Nr.323 oder Nr. 333 mehr als 15 Jahren in derselben Grabstelle, ohne dass erneute Einsargung erfolgt

36 Für das Abräumen abgelaufener Grabstätten und für die Herstellung des ordnungsgemäßen Zu-standes einer Grabstelle (§§ 25 und 26 der Fried-hofssatzung) werden Gebühren nach dem tat-sächlichen Aufwand erhoben.

37 Aufwandspauschale/Jahr für die vorzeitige Rückga- 50 be von Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit (max. 5 Jahre)

4 Einzelleistungen Falls keine Bestattung auf einem Bad Kreuznacher Friedhof erfolgt oder einzelne Leistungen mehrfach in Anspruch genommen werden, sind anstelle bzw. neben den unter Nr. 21 genannten Gebühren folgende Gebühren für Einzelleistungen zu zahlen: Geb.- Gegenstand Rei h e n g r ä b er Wa h lg r ä b er So n sti g e s Nr. Euro Euro Euro

41 für jede Leiche: 411 Benutzung der Leichenzelle bis zu 3 Tagen 48 412 Benutzung der Friedhofskapelle 85 413 Transport des Sarges samt Kränzen und Blumen 50 (bei Urnen 50% der Gebühr von 413) 25 414 Benutzung des Kühlaufsatzes oder der Kühlvitrine 72 bis zu 3 Tagen 415 Benutzung des Urnenschreines bis zu 3 Tagen 15 416 Versenden einer Urne 25

5 Verwaltungsgebühren

51 Prüfung der Anzeigen nach § 19 Abs. 4 Friedhofs-satzung: 511 pauschal 60

53 Bescheinigungen, Abschriften und dgl.: 531 für die Erstschrift 3 534 für Kopien von Schriftstücken, je Seite DIN A4 0,30 535 Ersatzbeschaffung von Grabbezeichnungsschildern, 10 je Stück

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 06.06.2017, zuletzt geändert durch Satzung vom 29.10.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Bad Kreuznach vom 06.06.2017 in der Fassung der Änderungssatzung vom 29.10.2018

vor 7/17

FRIEDHOFSSATZ UNG

der Stadt Bad Kreuznach

vom 06.06.2017

  1. 1. geändert durch Satzung vom 29.10.2018

7/17

F R I E D H O F S S A T Z U N G

der Stadt Bad Kreuznach vom 06.06.2017 in der Fassung der Änderungssatzung vom 29.10.2018

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz -BestG-) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2014 (GVBl. S. 301), hat der Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach in seiner Sitzung am 18.05.2017 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Die Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe der Stadt Bad Kreuznach.

(2) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Ortsbezirk Bosenheim für den Friedhof Bosenheim,

b) Ortsbezirk Ippesheim für den Friedhof Ippesheim,

c) Ortsbezirk Planig für den Friedhof Planig,

d) Ortsbezirk Winzenheim für den Friedhof Winzenheim,

e) Ortsbezirk Bad Münster am Stein für den Friedhof Bad Münster am Stein,

f) Ortsbezirk Ebernburg für den Friedhof Ebernburg,

g) übriges Stadtgebiet für den Hauptfriedhof.

(3) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof bereits besteht,

b) die Belegungskapazität auf einem der Friedhöfe nach § 1 Abs. 1 erschöpft ist oder

c) es sich um eine Sonderform von Bestattungen handelt.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Bad Kreuznach.

(2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Bad Kreuz-nach gewohnt haben oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besa-ßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 3 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadtverwaltung kann das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder, die noch nicht die Schule besuchen, dürfen Friedhöfe nur in Begleitung Erwach-sener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Roll-stühle, Rollatoren, Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, Fahr-zeuge bis maximal 7,5 t zul. Gesamtgewicht von Dienstleistungserbringern und sonsti-gen Berechtigten, die für das jeweilige Fahrzeug eine Einfahrgenehmigung haben sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufüh-ren,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsver-waltung gewerbsmäßig Film, Ton, Video oder Fotoaufnahmen zu erstellen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind,

f) kompostierfähige, organische und nichtkompostierfähige Abfälle (die auf dem jeweiligen Friedhof angefallen sind) gemeinsam oder außerhalb der dafür bestimmten und gekenn-zeichneten Stellen abzulagern,

g) gewerbliche Abfälle, Haushaltsabfälle, Sperrmüll oder Grünschnitt abzulagern,

h) Einrichtungen oder Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen oder unbefugt Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

i) Geräte zur Grabpflege, Sitzmöbel sowie leere Behältnisse (Schalen, Vasen etc.) an der Grabstätte aufzubewahren,

j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

k) zu lärmen und ungebührliches Verhalten.

(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind vorher zu beantragen.

(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind unverzüglich zu befolgen.

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§ 5 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Dienstleistungserbringer haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzei-gen. Die Dienstleistungserbringer haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Der Bedienstetenausweis ist dem Friedhofspersonal auf Ver-langen vorzuzeigen.

(2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und geeignet sind und

b) einen für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz mit einer Deckungssumme von mind. 3 Mio. Euro nachweisen.

(3) Dienstleistungserbringer sind in der Regel fachlich geeignet, wenn

a) die Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerks-ordnung oder in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachgewiesen werden kann oder

b) sie selbst oder ihre fachlichen Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen grundsätzlich nur werktags, aber nicht an Feiertagen, innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Samstags und am Tag vor Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf das Einfahren von Blumenschmuck und Gieß-dienste beschränkt.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gela-gert werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Dienstleistungserbringer dürfen ihre Geräte nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigen.

(6) Dienstleistungserbringer haben die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden gewerblichen Abfälle auf eigene Kosten zu entsorgen. Diese gewerblichen Abfälle sind nicht auf dem Betriebshof der Friedhofsverwaltung oder über die auf den Friedhöfen bereitgestellten Ab-fallbehältern zu entsorgen. Grünabfälle sind hiervon ausgenommen.

(7) Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Tätigkeit untersagt werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

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(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort, Zeit und Art der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen des Verstorbenen fest. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen erfolgen keine Bestattungen.

(3) Urnen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Anmeldung beigesetzt sind, werden auf Kosten der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Anonymen Grabstätte beige-setzt.

§ 7 – Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus Metall, Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Gleiches gilt für die Füllmaterialien und In-nenbekleidungen der Särge. Die Särge dürfen nicht mit umwelt- oder grundwasser-gefährdenden Stoffen behandelt oder gestrichen sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.

(3) Die örtliche Ordnungsbehörde kann gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 Bestattungsgesetz Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung von Särgen zulassen, wenn dies aus religiösen Gründen erforderlich ist und § 13 Abs. 2 Bestattungsgesetz oder sonstige Bedenken we-gen des Zustands der Leiche nicht entgegenstehen. Sarglose Bestattungen sind nur auf dem Muslimischen Feld zulässig, wobei die als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Regu-larien zu beachten sind.

§ 8 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Nutzungsberechtigten haben Grabzubehör (wie Grabmal, Einfassung, abdeckende Platten, Lampen, Vasen und sonstigen Grabschmuck) vor der Beisetzung auf ihre Kosten entfernen zu lassen.

§ 9 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollende-ten 5. Lebensjahr 15 Jahre. Bei Aschen kann die Ruhezeit auf Antrag bis auf 15 Jahre her-abgesetzt werden.

§ 10 – Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Bad Kreuznach in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses möglich. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte bzw. Urnen-

7/17 reihengrabstätte innerhalb der Stadt Bad Kreuznach sind nicht zulässig.

(2) Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten. In den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Anonyme Grabstät-ten umgebettet werden.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können in belegte Grabstätten der Nutzungsberechtigten umgebettet werden.

(4) Die Friedhofsverwaltung entscheidet über Durchführung und Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter-brochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 11 – Arten der Grabstätten

Auf den Friedhöfen werden folgende Grabarten angeboten:

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Sondergrabstätten/-arten.

§ 12 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Aschebeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. Es ist zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter 5 Jahren und eines gleich-zeitig verstorbenen Familienangehörigen oder die Leiche von gleichzeitig verstorbenen Ge-schwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Es ist außerdem zulässig, zusätzlich eine Urne in einem Reihengrab zu bestatten, wenn die Ruhezeit nicht überschritten wird.

(3) In einer Urnenreihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Urne bestattet werden. Es ist zulässig, eine weitere Urne zu bestatten, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt.

(4) Reihengrabstätten für Erdbestattungen haben

a) für Personen bis zum 5. Lebensjahr eine Länge von 0,90 m und eine Breite von 0,60 m

b) für Personen ab dem 5. Lebensjahr eine Länge von 2,00 m und eine Breite von 0,90 m.

(5) Urnenreihengrabstätten haben eine Länge von 0,90 m und eine Breite von 0,60 m. Die

7/17 Maße auf den Friedhöfen der Ortsbezirke können abweichen.

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 13 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Aschebestattungen, an de-nen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit den Erwerbern bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahl-grabstätten werden grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(3) Bei Verleihung des Nutzungsrechts sollen die Erwerber für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihren Rechtsnachfolger im Nutzungsrecht bestim-men. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen oder stimmt der von den Nutzungsberechtigten bestimmte Rechtsnachfolger nicht zu, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a bis g fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b bis h wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(4) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 3 Satz 2 genannten Personen übertragen; sie bedürfen hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(5) Die Rechtsnachfolger haben das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit er-reicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder-erworben worden ist.

(7) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstät-ten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist grund-sätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. Im Einvernehmen mit der Friedhofsverwal-

7/17 tung kann auch eine Teilrückgabe von Gräbern erfolgen, wobei diese Gräber dann entspre-chend seitens der Nutzungsberechtigten umgestaltet werden müssen. Die Gebühren, die für das Nutzungsrecht erhoben wurden, werden nicht erstattet.

(9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten vorher schriftlich, falls sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sind, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch den Hinweis für die Dauer von 2 Mona-ten auf der Grabstätte hingewiesen.

§ 14 – Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Soweit es die geologischen Verhältnisse zulassen, können in einer Wahlgrabstätte zwei Erdbestattun-gen übereinander zugelassen werden (Tiefgrab).

(2) Erdwahlgrabstätten haben eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,20 m pro Grabstelle. Die Maße auf den Friedhöfen der Ortsbezirke sowie dem muslimischen Feld können abweichen.

(3) In Erdwahlgräbern können Leichen und Aschen bestattet werden.

§ 15 – Wahlgrabstätten für Aschebeisetzungen

(1) Urnenwahlgrabstätten haben eine Länge von 0,90 m und eine Breite von 0,80 m. Die Maße auf den Friedhöfen der Ortsbezirke können abweichen.

(2) In einem Urnenwahlgrab können mehrere Aschen bestattet werden.

§ 16 – Sondergrabstätten

(1) Anonyme Grabstätten sind Reihengrabstätten für Erdbestattungen oder Aschebeiset-zungen, die keinerlei Hinweise auf die Namen der Verstorbenen zulassen. Anonyme Bestat-tungen sind nur auf dem Hauptfriedhof zulässig.

(2) Urnenwandgrabstätten sind Wahlgrabstätten für Aschebeisetzungen, in denen die Asche in einer Nische einer Urnenwand beigesetzt wird. Das Anbringen einer Gravurplatte des Verstorbenen wird über die Friedhofsverwaltung veranlasst.

(3) Baumfeldgrabstätten sind Grabstätten für Aschebeisetzungen, in denen die Asche im Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt wird. Die Baumfeldgrabstätten können als Urnen-reihen- und Urnenwahlgrabstätten genutzt werden. Baumfeldgrabstätten stehen nur auf dem Hauptfriedhof zur Verfügung. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Das Anbringen einer Namensplatte des Verstorbenen an einer Stele wird durch die Friedhofsverwaltung veranlasst.

(4) Rasenfeldgrabstätten sind Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Aschebeisetzun-gen. Die Verlegung eines Liegesteins wird durch die Friedhofsverwaltung veranlasst.

7/17 (5) Das Regenbogenfeld bietet Grabstätten für nicht bestattungspflichtige früh- oder totge-borene Kinder. Das Regenbogenfeld befindet sich nur auf dem Hauptfriedhof.

(6) Das Muslimische Feld bietet Grabstätten für Bürger islamischen Glaubens. Das Muslimi-sche Feld befindet sich nur auf dem Hauptfriedhof.

(7) Grabstätten aller Art können auf Beschluss des Stadtrates oder eines Ausschusses als Ehrengrab festgelegt werden.

(8) Kriegsgräber sind Grabstätten, in denen Verstorbene beigesetzt sind, die im Zusam-menhang mit Kriegsereignissen ums Leben gekommen sind oder die der Erinnerung an die-se dienen und die als solche anerkannt sind.

(9) Das gärtnerisch betreute Grabfeld bietet Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbei-setzungen mit privatrechtlichen Grabpflegeverträgen und befindet sich auf dem Hauptfried-hof. Der Erwerb des Nutzungsrechts ist an den Abschluss eines Pflegevertrags gebunden, welcher für die Dauer des Nutzungsrechts abzuschließen ist. Die Dauergrabpflege und Grabmalerrichtung erfolgen nach den im Pflegevertrag festgelegten Standards.

§ 17 – Grüfte

(1) Wahlgrabstätten als Grüfte sind auf den Friedhöfen der Stadt Bad Kreuznach nicht zu-lässig.

(2) Bestattungen in vorhandenen Grüften sind nach vorheriger Prüfung und Antragstellung zulässig. Die in Grüften aufzustellenden Särge müssen mit luftdicht schließenden Metal-leinsätzen versehen sein. Eine Gruft, in der eine an einer übertragbaren Krankheit verstor-bene Person beigesetzt wurde, darf zur Bestattung einer weiteren Leiche erst nach Ablauf einer Frist geöffnet werden, die die Stadtverwaltung nach Anhörung des Staatlichen Ge-sundheitsamtes bestimmt. Vor der Beisetzung einer weiteren Leiche in einer Gruft ist die Gruft wirksam zu desinfizieren. Bei der Bestattungsfeier dürfen Desinfektionsgerüche nicht wahrnehmbar sein.

(3) Die Neubelegung bestehender Grüfte ist unter Beachtung der einschlägigen Sicherheits-bestimmungen zulässig.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zu 2/3 der Fläche mit Platten, Steinen oder sonstigem wasserundurchlässigem Material abgedeckt werden. Urnenreihen- und Ur-

7/17 nenwahlgrabstätten können bis zu 100% abgedeckt werden. Maßgeblich für die Berech-nung ist das Außenmaß. Kiesflächen mit festen Unterbauten wie Beton oder Ähnliches so-wie wasserundurchlässige Folien gelten ebenfalls als Abdeckung.

(3) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.

(4) Das Ablegen von Grabschmuck, Blumenschalen, Grablichtern oder sonstigen Dekoratio-nen ist bei den Sondergrabarten nach § 16 Abs. 1-4 nicht gestattet. Die Friedhofsverwal-tung ist ansonsten berechtigt, abgelegte Blumen, Kränze oder andere Gegenstände jeder-zeit zu entfernen und zu entsorgen.

(5) Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grab-schmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und Dauerlichter.

(6) Unzulässig ist:

a) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem,

b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

c) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19 – Errichtung und Änderung von Grabanlagen

(1) Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils neuesten Fassung.

(2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formulare (2-fach) anzuzeigen.

(3) Den Anzeigen sind 2-fach beizufügen: der Grabmalentwurf bzw. die Änderung mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbei-tung, der Form, der Maße, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung und Verdübelung unter Beachtung der Vorgaben der TA-Grabmal.

(4) Mit den Vorhaben darf einen Monat nach schriftlich bestätigtem Eingang der vollständi-gen Anzeige begonnen werden, wenn das Nutzungsrecht bezahlt ist und seitens der Fried-hofsverwaltung keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und der TA-Grabmal erhoben wurden. Der/die Nutzungsberechtigte ist verantwortlich für die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen.

7/17 (5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche An-lage nicht binnen eines Jahres nach Genehmigung des Antrags errichtet bzw. geändert worden ist.

(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pfle-gebörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 20 – Anlieferung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur unter Vorlage der bestätigten An-zeige in den Friedhofsbereich eingebracht werden.

(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die ohne bestätigte Anzeige in den Friedhofs-bereich eingebracht werden, können nach einmaliger schriftlicher Beseitigungsaufforderung an den Nutzungsberechtigten/Zahlungspflichtigen und erfolglosem Ablauf einer zu setzen-den, angemessenen Beseitigungsfrist, zu Lasten des Nutzungsberechtig-ten/Zahlungspflichtigen entfernt werden, wenn die vollständige Anzeige nicht binnen einer von der Friedhofsverwaltung zu setzenden Frist nachgereicht wird.

§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabanlagen

(1) Grabmale und bauliche Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Die Verkehrssicherheit ist mindestens einmal jährlich (im Frühjahr/nach der Frostperiode) zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Seitens der Friedhofsverwaltung wird zusätzlich die Verkehrssicherheit einmal jährlich kontrolliert. Grundlage für die Überprüfung ist die TA-Grabmal (§ 19).

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder Tei-len davon gefährdet, so sind die in Abs. 1 genannten Personen verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung zu treffen.

(3) Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer fest-zusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf Kos-ten des Verantwortlichen das Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Entfernte Gegen-stände werden drei Monate aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gehen die entfern-ten Gegenstände entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt über. Ist der nach Abs. 1 Verantwortliche nicht zu ermitteln, erfolgt die Aufforderung durch eine öffentliche Bekanntmachung.

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§ 22 – Entfernung von Grabanlagen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabanlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Zustimmung kann in besonderen Fällen versagt werden, insbesondere bei Grabmalen im Sinne des § 19 Abs. 6.

(2) Eine vorzeitige Abräumung von Gräbern ist vor Ablauf der Ruhezeit zulässig. Vorausset-zung ist eine schriftliche Verzichtserklärung durch den Nutzungsberechtigten. Wahl- und Reihengrabstätten können max. 5 Jahre vor dem Ablauf der Ruhezeit (mit Sperrvermerk) entfernt werden. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 23 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Grabstät-ten müssen binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.

(2) Für die Herrichtung und Unterhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Grabpflege wird bei Sondergrabarten sowie anonymen Reihen- oder Wahlgrabstätten bzw. Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung gewährleistet.

(3) Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze:

a) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihrer Gesamtanlagen gewahrt bleibt. Sie ist dauernd instand zu halten, dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blu-men und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

b) Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten, Friedhofsanlagen oder andere Einrichtungen beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf eine Höhe von 2 m nicht übersteigen.

c) Der Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten ausgeführt.

(4) Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Grabstelle von den Nutzungsberechtigten abzu-räumen. Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Das Abräumen von Gräbern beinhaltet die Entfernung der gesamten baulichen Anlage inklusive der Fundamente, sowie das Auffüllen und Angleichen des Erd-reichs an die Umgebung und das Einsäen von Rasen. Wird die Grabstelle nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt, ist die Friedhofsverwaltung selbst dazu berechtigt. In diesem Fall gehen die abgeräumten Gegenstände entschädi-gungslos in das Eigentum der Stadt über. Müssen Grabmale, bauliche Anlagen, Umzäunun-gen, größere Gehölze oder dergleichen beseitigt werden, haben die vormals Nutzungsbe-rechtigten der Stadt alle hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten. Die Friedhofsverwal-tung ist nicht verpflichtet, Grabmale oder sonstige Anlagen in Verwahrung zu nehmen.

7/17 (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab-pflege ist nicht gestattet.

(7) Die bei der Herrichtung und Pflege der Grabstätten anfallenden Abfallstoffe sind auf ein Minimum zu reduzieren und getrennt entsprechend den auf den Friedhöfen dafür vorgese-henen Behältnissen zu entsorgen.

§ 24 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Ver-antwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Kommt der Verantwortliche der Aufforderung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, nach zuvor erfolgter Androhung der Ersatzvornahme den bemängelten Zustand auf Kosten des Verantwortlichen zu beseitigen.

(2) Sofern keine dauerhafte Pflege nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt oder eine Ersatzvornahme nicht zweckmäßig ist, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten nach vorheriger Bekanntgabe von der Friedhofsverwaltung komplett abgeräumt werden. Bei Wahlgrabstät-ten kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der jeweilige Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grab-mal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflich-tung nicht nach, wird das Abräumen zu Lasten des Verpflichteten durch die Friedhofsver-waltung vorgenommen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 25 – Benutzung der Leichenhalle und des Abschiedsraums

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Fried-hofspersonals betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten im Abschiedsraum oder einer Kühlzelle sehen.

(3) Der Bestatter trägt die Verantwortung für die Särge der an meldepflichtigen übertragba-ren Krankheiten Verstorbenen.

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§ 26 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer ande-ren im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf dem Hauptfriedhof sind Trauerfeiern nur in der neuen Friedhofskapelle zulässig.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn die Verstorbenen an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 27 – Ausnahmen

Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmun-gen dieser Satzung zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

§ 28 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeiten und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von un-begrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 13 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 29 – Haftung

Die Stadt Bad Kreuznach haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Be-nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 30 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Bad Kreuznach verwalteten Friedhöfe und ihrer Ein-richtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe in Bad Kreuznach zu entrichten.

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§ 31 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung, insbesondere des § 4, § 5 Abs. 1, Abs. 4, 5 und 6, § 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2, § 17 Abs. 2, §§ 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 und 25 oder einer aufgrund dieser Bestimmungen ergangenen vollziehbaren Anord-nung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 Gemein-deordnung in der jeweiligen Fassung festgelegten Höhe geahndet werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Arti-kel 4 des Gesetzes vom 21.10.2016 (BGBl. I S. 2372), findet Anwendung.

§ 32 – In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fried-hofssatzung der Stadt Bad Kreuznach vom 08.05.1995 in der Fassung der Änderungssat-zung vom 18.12.2014 außer Kraft.

Ausgefertigt: Bad Kreuznach, den 06.06.2017 Dr. Heike Kaster-Meurer Oberbürgermeisterin

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Anlage zu § 7 Abs. 3

Regularien für Beisetzungen ohne Sarg (Anlage zur Friedhofssatzung)

  1. 1. Die Grabstätte wird von den Mitarbeitern des Friedhofs ausgehoben und ver- schalt. Ebenso werden Leitern und Schaufeln zur Verfügung gestellt.
  2. 2. Der Leichnam, der in Tücher aus biologisch abbaubarem Material (Baumwolle, Leinen) gehüllt ist, wird in einem verschlossenen Sarg mit dem Sargwagen zur Grabstätte gebracht. Der Sarg ist von den Angehörigen oder einem von ihnen beauftragten Dritten (z.B. Bestatter) wieder mitzunehmen und darf nicht auf dem Friedhof verbleiben.
  3. 3. An der Grabstätte wird der Leichnam von den Angehörigen oder einem von ihnen beauftragten Dritten aus dem Sarg gehoben und an die im Grab stehenden An- gehörigen übergeben.
  4. 4. Die Ausrichtung des Leichnams im Grab sowie die Entfernung eventuell benötig- ter Hilfsmittel erfolgt durch die Angehörigen oder einen von ihnen beauftragten Dritten.
  5. 5. Das Ablassen und Anbringen einer Holzabdeckung über den Leichnam erfolgt ebenfalls durch die Angehörigen oder einen von ihnen beauftragten Dritten.
  6. 6. Für die ordnungsgemäße Entsorgung der mitgebrachten Beerdigungshilfsmittel sind die Angehörigen oder der von ihnen beauftragte Dritte verantwortlich; sie dürfen nicht auf dem Friedhof zurückgelassen werden.
  7. 7. Wenn die Trauergesellschaft die Grabstätte verlassen hat, wird die Entfernung der Verschalung und Restverfüllung der Grabstätte durch die Mitarbeiter des Friedhofs vorgenommen.
  8. 8. Die Beisetzung ist nur unter Aufsicht eines Mitarbeiters des Friedhofspersonals durchzuführen.
  9. 9. Die Durchführung der Beisetzung erfolgt auf eigene Gefahr; die Stadt Bad Kreuz- nach und ihre eigenbetriebsähnliche Einrichtung Bauhof sind von jeglicher Ge- währleistung und Haftungsansprüchen entbunden und von Ansprüchen Dritter freigestellt.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bad Kreuznach?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bad Kreuznach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 55xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bad Kreuznach anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bad Kreuznach
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 363 € (Urne) bzw. 574 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bad Kreuznach (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 55xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bad Kreuznach:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €