🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18.12.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
vom 18.12.2024
über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Ortsgemeinde Bretzenheim
Der Gemeinderat von Bretzenheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines 2
§ 2 Gebührenschuldner 2
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten 2
§ 4 Inkrafttreten 2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung ...3
I. Reihengrabstätten 3 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten 3 III. Ausheben und Schlieben der Graber 4 IV. Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Aschen 5 V. Benutzung der Leichenhalle 5 VI. Genehmigungsgebühren 5 VII. Abräumgebühren 5 VIII. Sonstige Gebühren 5
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) These Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 04.02.2011 außer Kraft.
55559 Bretzenheim, den 18.12.2024 Ortsgemeinde Bretzenheim
Olaf Budde Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Es werden folgende Gebühren erhoben:
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte (Einzelgrab) an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kinder) 100,00 Eurob) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 200,00 Euro
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr.1 150,00 Euro
- 3. Anonymes Urnenreihengrab 150,00 Euro 4.Baumurnenreihengrab 200,00 Euro 5.Rasenurnenreihengrab 200,00 Euro
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Erdwahlgräber (Nutzungsrecht 35 Jahre) bei normaler Grabtiefea) Einzelerdwahlgrab 400,00 Eurob) Doppelerdwahlgrab 800,00 Euroc) Veränderung des Nutzungsrechts nach Nr. 1 bei späteren Bestattungen oder nach Ablauf der ersten Nutzungszeit, wird für die jeweilige Ruhezeit verlangert, undzarw um 1/35 nach Nr.1 pro Jahr.
- 2. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Urnenwahlgräber (Nutzungsrecht 35 Jahre)
a) Urneneinzelwahlgrab fur 2 Urnen 200,00 Eurob) Urnendoppelwahlgrab
- fur bis zu 4 Urnen 400,00 Euro
- für bis zu 8 Urnen 800,00 Euroc) Urnenwahlgrab im Baumgrabfeld (fur bis zu 2 Urnen) 200,00 Eurod) Urnenwahlgrab im Rasengrabfeld (fur bis zu 2 Urnen) 200,00 Euroe) Veränderung des Nutzungsrechts nach Nr. 2 bei späteren Bestattungen oder nach Ablauf derersten Nutzungszeit, wird für die jeweilige Ruhezeit verlangert, undzarw um 1/35 nach Nr. a, b, c, d pro Jahr.
- 3. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Tiefwahlgräber (Nutzungsrecht 35 Jahre)
a) Einzeltiefwahlgrab 600,00 Eurob) Doppeltiefwahlgrab 1200,00 Euroc) Veränderung des Nutzungsrechts nach Nr. 3 bei späteren Bestattungen oder nach Ablauf der ersten Nutzungsszeit, wird für die jeweilige Ruhezeit verlangert, undzarw um 1/35 nach Nr. a,b pro Jahr.
- 4. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die Urnenwand/ Urnenkammer für bis zu 3 Urnen (Nutzungsrecht 35 Jahre)
a) eine Urnenkammer 1500,00 Eurob) Veränderung des Nutzungsrechts nach Nr. 4 bei späteren Bestattungen oder nach Ablauf derersten Nutzungszeit, wird für die jeweilige Ruhezeit verlangert, undzarw um 1/35 nach Nr. a pro Jahr.
- 5. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Urnenstele für bis zu 2 Urnen (Nutzungsrecht 35 Jahre)
a) eine Urnenstele 1700,00 Eurob) eine Bodenste 1700,00 Euroc) Veränderung des Nutzungsrechts nach Nr. 5 bei späteren Bestattungen oder nach Ablauf derersten Nutzungszeit, wird für die jeweilige Ruhezeit verlangert, undzarw um 1/35 nach Nr. a, b pro Jahr.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)
a) eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr tatsächliche Kosten oder einer Frühgeburtb) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab tatsächliche Kostenc) Urnenbeisetzung je Beisetzung 200,00 Euro
- 2. Wahlgräber/Tiefgräber (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung) – je Belegunga) Erdbeisetzung/Tiefgräber tatsächliche Kostenb) Urnenbeisetzung 200,00 Euro
- 3. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagenund Feiertagen wird ein Zuschlag berechnetvon doppelter Gebühr v.H.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
Für die Benutzung je angefangener Tag 50,00 Euro
VI. Genehmigungsgebühren
Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten u.a. je Antrag 50,00 Euro
VII. Abräumgebühren
Für die Abräumung und Einebnungen von Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung, je
| - Kindergrab | 250,00 Euro |
|---|---|
| - Erdgrabstätte/Tiefgräber | 400,00 Euro |
| - Doppelerdwahlgrab | 800,00 Euro |
| - Urnengrab (Einzel) | 250,00 Euro |
| - Urnendoppelgrab (Beisetzung bis zu 4 Urnen) | 400,00 Euro |
| - Urnendoppelgrab (Beisetzung bis zu 8 Urnen) | 800,00 Euro |
| - Rasengrab | 50,00 Euro |
| - Baumgrab | 50,00 Euro |
| - Urnenwand/Urnenkammer/Urnenstele | 50,00 Euro |
Die Gebühren werden nach Rechtskraft dieser Satzung bei Eintritt eines Bestattungsfalles im Voraus erhoben. Bei Eigenleistungen durch die Angehörigen kann der im Voraus gezahlte Betrag zurückgezahlt werden.
VIII. Sonstige Gebühren
Überschreibung der Graburkunde bei Wechsel des Verfügungsberechtigten 30,00 Euro
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2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Der Ortsgemeinde Bretzenheimvom 18.12.2024
Der Gemeinderat von Bretzenheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung in seiner Sitzung vom 18.12.2024 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
Friedhofssatzung
- 1. Allgemeine Vorschriften...3
§ 1 Geltungsbereich 3
§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch 3
§ 3 Schliebung und Aufhebung 3
- 2. Ordnungsvorschriften...4
§ 4 Öffnungszteiten 4
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof. 4
§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen 5
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften...6
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 6
§ 8 Sarge 6
§ 9 Grabherstellung 6
§ 10 Ruhezeit 7
§ 11 Umbettungen 7
- 4. Grabstätten...8
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten 8
§ 13 Reihengrabstätten. 8
§ 14 Gemischte Grabstätten 9
§ 15 Wahlgrabstätten 9
§ 16 Urnengrabstätten 10
§ 17 Ehrengrabstätten 11
- 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale...11
§ 18 Wahlmöglichkeit 11
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 11
§ 20 Verschlussplatte Urnenkammern/ Urnenwand. 12
§ 21 Gestaltung Urnenstele 12
§ 22 Grabfeld A: Rasengräber 13
§ 23 Grabfeld B: Bepflanzte Graber 13
§ 24 Errichten und Andern von Grabmalen 13
§ 25 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit 13
§ 26 Standsicherheit der Grabmale. 13
§ 27 Verkehrssicherungspflicht 14
§ 28 Entfernung von Grabmalen 14
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten ... 15
§ 29 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten. 15
§ 30 Herrichten und Pflege bei Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ...15
§ 31 Vernachlüssigte Grabstätten 15
7. Leichenhalle ... 16
§ 32 Benutzen der Leichenhalle ... 16
8. Schlussvorschriften ... 16
§ 33 Alte Rechte 16
§ 34 Haftung 17
§ 35 Ordnungswidrigkeiten 17
§ 36 Gebühren. 17
§ 37 Inkrafttreten. 17
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) These Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Bretzenheim gelegen und von ihr verwalteten Friedhof. (2) Die Aufgaben der Gemeinde werden, sowie sie Anmeldungen, Anträge, Zulassungen etc. betreffen, von der Verbandsgemeindeverwaltung im Auftrag der Ortsgemeinde ausgeführrt. Genehmigungen und Entscheidungen in Friedhofsangelegenheiten erteilt die Ortsgemeinde.
§ 2
Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren, oder deren Hauptwohnsitz ausschließlich wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit aufgegeben wurde.
b) die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder,
c) ohne Einwohner zu sein nach § 2 Abs. 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfugung gestellt. Soweit die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geh die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen, sowie privaten Grunschnitt und sonstigen Abfall in den Dort vorgehaltenen Lagerstätten und Behältnissen zu entsorgen,
g) Tiere - ausgenommen Blindhunde oder Therapiehunde - mitzubringen,
h) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei dann,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur während der Tagesarbeiten und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Bei Unterbrechung der Tagesarbeiten müssen die Arbeits- und Lagerpläte in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden. Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (6) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden Sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß §9 BestG) in einer Urnenreihengrabstände beigesetzt. (5) in jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht 1 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahre in einem Sarg bestattet werden. (6) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind - soweit sie nicht bei dem Toten verbleiben sollen- vor der Überführung zum Friedhof durch Angehörige oder Beauftragte zu entnahmen. Sollen Wertgegenstände mitbeigesetzt werden, so hat der Einlieferer eine schriftliche Einverständniserklärung der Erben bzw. des nachsten Angehörigen beizubringen.
Eine Haftung der Gemeindeverwaltung für solche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, *\text{dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein}, sowieit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.
§ 13 Best
G bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgrabern (§ 15 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten für Erd-und für Urnenbestattungen,
b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungenc) Grabstätten in Urnenstelen als Wahlgrabstätted) Grabstätte in Urnenwand als Wahlgrabstättee) Urnen in Baumbestattung als Reihengrabstättenf) Urne in Baumbestattung als Wahlgrabstätteg) Urnenbestattungen in Rasengrabstätten als Reihengrabstätteh) Urnenbestattungen in Rasengrabstätteni) Anonyme Urnenreihengrabstättenj) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Anonyme Grabstätten sind nur als Urnenreihengraber ausgewiesen. Die Vergabe erfolgt auf Antrag auf die Dauer der Ruhezeit. Die Bestattungsfläche wird als Grünfläche unterhalten. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. (3) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahrc) Urnenreihengrabd) Baumurnenreihengrabe)Rasenurnenreihengrab
(4) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und §14 - nur eine Leiche bestattet werden.
(5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten möglich, wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 14
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 3 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darim Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. Ausnahmen sind nach Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung möglich.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden nur bei Vorliegen eines Sterbefalles vergeben. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder in Form des § 16 vergeben. In jeder Grabstelle -außer bei Tiefbestattungen- sind nur eine Erdbestattung, sowie zusätzlich zwei Urnenbeisetzungen zulässig. Bei mehrstelligen Grabstätten sind im Bereich einer noch nicht genutzten Grabstelle insgesamt vier Urnenbeisetzungen zulässig, sofern auf eine künftige Erdbestattung unwiderruflich verzichtet wird. Der Verzicht ist schriftlich vom Nutzungsberechtigten zu erklärren. (4) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.
Der Wiedererwerb von Nutzungsrechten ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwisterf) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 16
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
(a) in Urnenreihengrabstätten für eine Beisetzung mit den Ausmaßen 60 x 90 cm (b) in anonymen Urnenreihengrabstätten für eine Beisetzung mit den Ausmaßen 60 x 90 cm (c) in Urnenwahlgrabstätten für bis zu 2 Aschen mit den Ausmaßen 80 x 90 cm (d) in Urnenwahlgrabstätten für bis zu 4 Aschen mit den Ausmaßen 250 x 120 cm (e) in Urnenwahlgrabstätten für bis zu 8 Aschen mit den Ausmaßen 250 x 240 cm (f) in Urnenstelen als Wahlgrabstätte bis zu 3 Aschenkapseln oder 2 Urnen mit der Ausmaße von 250 x 240 cm (g) in der Urnenwand/Urnenkammer als Wahlgrabstätte für bis zu 3 Urnen (h) in Baumbestattungsfelder
- 1. als Reihengrabstätte 1 Asche und
- 2. als Wahlgrabstätte bis zu 2 Aschen.
Die Mindesttiefe nach § 9 (2) ist einzuhalten.
(i) in Rasenbestattungsfeldern
- 1. als Reihengrabstätte 1 Asche und
- 2. als Wahlgrabstätte bis zu 2 Aschen.
Die Mindesttiefe nach § 9 (2) ist einzuhalten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zu Beisetzung vorgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag auf die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) ein Nutzungsrecht verliehen wird. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattung über die Einäscherung beizufugen. (5) Das Ablegen von Blumenschmuck und kränzen etc. sowie das Aufstellen von Kerzen und Grablichtern im Bereich der Urnenwand/Urnenkammer sowie der Urnenste ist nur an den vorgesehenen Stellen gestattet. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 17
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 18
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet.
§ 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt ist. (2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschrankt. (3) Auf dem Belegfeldern ist grundsätzlich die Verwendung aller Materialien gestattet, die die Wurde des Friedhofes nicht beeinträchtigen: Aufdringliche Farben sind zu vermeiden. (4) Grabmale für Erd- und Urnengräber unterliegen keiner Höhenbeschränkung, müssen jeder aus Sicherheitsgründen eine Mindeststärke aufweisen. (5) Einstellige Wahlgräber, Reihen und Kinderreihengraber, Urnenwahl- und Urnenreihengraber
a) Stelen und Breitsteine
Stärke: min. 12 cmb) Bildstock-Holzstelen
Stärke: mind. 4 cm
(6) Mehrstellige Wahlgräbera) Stelen und Breitsteine
Stärke: mind. 14 cmb) Bildstock – Holzstelen
Stärke: mind. 4 cm
(7) Einfassungen aus Natur- und Kunststein dürfen bei allen Grabarten erstellt werden: für alle Grabarten mind. 5 cm Höhe und max. 20 cm.
(8) Trittplatten:
Für alle Wahlgräber und Erdreihengräber 2 Natursteinplatten 30 x 30 cm Die Verlegung der Platten ist nur auf max. 10 cm starken armierten Fundamenten zulässig.
§20
Verschlussplatte Urnenkammern/Urnenwand
(1) Die Urnenkammern/Urnenwand werden mit einer roten Granitverschlussplatte (43,3 cm x 38,0 cm) verschlossen.
Die Beschriftung der Verschlussplatten muss in ihrer Gestaltung und Bearbeitung den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
- 1. Die Zahlen sollen 2 cm groß sein.
- 2. Die Buchstaben sollen max. 4 cm groß sein (Die Buchstaben und Ziffern müssen nach dem Typ „Cusum Nr. 71815“, Fa. Strassacker, erfolgen)
§21
Gestaltung der Urnenstele
(1) Die Stelenkammern werden mit einer roten Gravierverschlussplatte (28 cm x 39 cm) verschlossen. Die Beschriftung muss in Ihrer Gestaltung und Bearbeitung der nachstehenden Anforderungen entsprechen:
- 1. Die Zahlen sollen 2 cm groß sein.
- 2. Die Buchstaben sollen max. 4 cm groß sein (Die Buchstaben und Ziffern müssen nach dem Typ „Cusum Nr. 3912“, Fa. Strassacker erfolgen)
§22
Grabfeld A: Rasengräber
(1) Die Urnengräber sind mit einer Natursteinplatte belegt, Gröbe 35 cm x 35 cm. (2) Eine Bepflanzung ist nicht erlaubt.
§23
Grabfeld B: Bepflanze Gräber
(1) Die Urnengräber konnen mit einem individuellen, niedrigen Grabstein Breite 35 cm, Höhe 45 cm oder einer Natursteinplatte 35 cm x 35 cm belegt werden. (2) Eine Bepflanzung ist erlaubt.
§ 24
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 25
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein)dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzugliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst samtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 26
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 27
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich / zweimal / im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
Die Kontrolle der Verkehrssicherungspflicht wird durch die Ortsgemeinde oder durch eine von der Ortsgemeinde beauftragten Firma durchgeführt.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 28
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 29
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 30,31 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Es ist darauf zu achten, dass nur Kranze aus verrottbaren Materialien verwendet werden. Bei der Entfernung der Kranze sind diese in ihre Bestandteile zu zerlegen und der ordnungsgemänen Entsorgung zuzuführen.
§30
Herrichten und Pflege bei Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Grababdeckungen und Grabplatten sind bis 1/3 der Grabfläche zulässig. (2) Die Herrichtung der Grabstände unterliegt keinen besonderen Anforderungen. (3) Die Bepflanzung dar die anderen Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind Bäume und großwüchsige Straucher über 1,20 m. Grabbeete)dürfen nicht hoher als 20 cm sein.
§ 31
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstände nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstände innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstände nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten setzen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstände von einer Dauer von 4 Wochen. (3) Wird der Aufforderung der Pflege binnen einer Frist von 1 Jahr nicht nachgekommen, kann seitens der Friedhofsverwaltung die Räumung der Grabstände angeordnet werden.
7. Leichenhalle
§ 32
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Einrichtungen, Anlagen und Ausstattungsgegenstände der Leichenhalle sind Pfleglich und schonend zu behandeln. Mängel und Schäden sind unverzüglich zu melden. Der nach der Friedhofssatzung Verantwortliche haftet währen der Benutzung für Schäden, die insbesondere durch unsachgemäßen Gebrauch der vorhandenen Anlagen und ausstattungsgegenständen entstehen, auch für das Verschulden von Beauftragten, z.B. Beerdigungsinstituten und Gärtnereien. (5) Nach der Trauerfeier ist die Räumlichkeit wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Blumenschmuck (Kränze, Blumenschalen, usw.) sind bis spätestens 10.00 Uhr am auf die Trauerfeier folgenden Tag zu räumen; eine Lagerung in den Räumlichkeiten ist nicht gestattet. In besonderen Fällen, z.B. bei einer nachfolgenden Trauerfeier am gleichen Tag, hat die Räumung der Trauerhalle unverzüglich nach der Trauerfeier/Beisetzung zu erfolgen.
8. Schlussvorschriften
§ 33
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 50 Jahren werden auf die Nutzungszeiten nach §14 Abs.1 oder §15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 34
Haftung
Die Gemeinde/Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 35
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlösig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstöft,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 19,20),
- 7. als Verpfugungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert § 25
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern § 29
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 27 und 28)
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 29 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 19, 20, 21 gestaltet oder bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlüssigt (§ 31),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 32 Abs. 1 und Abs. 2 betritt. (2) Die Ordnungswidigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- EUR gehndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBI. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 36
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 37
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 05.08.2016 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
55559 Bretzenheim, den 18.12.2024
Ortsgemeinde Bretzenheim
Budde
Ortsbürgermeister