Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 02.10.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Greiz vom 02.10.2025
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Greiz Vom 02.10.2025
Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) in Verbindung mit dem § 33 des Thüringer Bestattungsgesetz vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505ff.), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284) und § 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000, zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Stadtrat der Stadt Greiz in der Sitzung am 24. September 2025 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Gebührenerhebung
(1) Die Stadt Greiz erhebt für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Sieht diese Satzung für eine Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen keine Gebühr vor, so wird eine Gebühr erhoben, die nach einer in dieser Satzung aufgeführten vergleichbaren Leistung zu bemessen ist. Für eine Benutzung, die nach Zeit und Arbeit den normalen Rahmen der Inanspruchnahme der städtischen Bestattungseinrichtungen übersteigt, wird zu den in dieser Satzung vorgesehenen Gebühren ein Zuschlag in Höhe der Hälfte der vorgesehenen Gebühr erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die städtischen Bestattungseinrichtungen beauftragt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Bewilligung der beantragten Nutzung.
(2) Bei den Grabgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Verleihung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes und zwar für den gesamten Zeitraum, auf den sich die Verleihung oder Verlängerung erstreckt.
(3) Bei den Verwaltungsgebühren (§ 7) entsteht die Gebührenschuld mit dem Eingang des Antrages bei der Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
(5) Die Grabgebühren gemäß § 6 sind in der Regel im Voraus für die Dauer der Ruhezeit zu entrichten.
§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§5 Gebühren
für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen
(1) Benutzung der Einrichtungen auf dem Neuen Friedhof
- 1. Aufbahrungs- und Abschiedsraum 1 Stunde (inkl. Musik, Betriebskosten, Kerzen, Reinigung, Sargwagen) 102,00€
- 2. Trauerhalle 1 Stunde (inkl. Musik, Harmonium, Betriebskosten, Kerzen, Reinigung, Sargwagen) 194,00€
- 3. Wochenendzuschlag Samstag und Sonntag für 1.und 2. 55,00€
- 4. Kühlzelle (für 7 Tage inkl. Reinigung) 98,00€ Zuschlag für 4. jeder weitere Tag 10,00€
(2) Benutzung der Trauerhallen der übrigen kommunalen Friedhöfe
- 1. Trauerhalle Gommla 55,00€
- 2. Trauerhalle Kurtschau 68,00€
- 3. Trauerhalle Raasdorf 30,00€
(3) Räumung von Grüften bei Eigentumswechsel
- 1. pro Sarg 276,00€
- 2. pro Urne 62,00€
(4) Bestattungsgebühren Urnengemeinschaftsanlage anonym/ kath. Urnengemeinschaftsanlage
- 1. pro Urne 148,00€ Bei Mehrfachbeisetzung Ermäßigung um 50 % ab 2. Urne.
§ 6 – Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren betragen pro Jahr für:
- 1. Totgeborene und Kindergrab 1-4 Jahre 28,00€
- 2. Sargwiesen (inkl. Pflege) 84,00€
(2) Die Grabgebühren für Wahlgrabstätten betragen pro Jahr für:
- 1. 1-stellige Grabstätten (1 Sarg und 4 Urnen) 75,00€
- 2. 2-stellige Grabstätten (2 Särge und 8 Urnen) 112,00€
- 3. 3-stellige Grabstätten (3 Särge und 8 Urnen) 151,00€
(3) Die Grabgebühren für Urnengrabstätten betragen pro Jahr für:
- 1. Urnenwahlgrabstätten (4 Urnen) 56,00€
- 2. Urnengemeinschaftsgrabstätten namenlos (incl. Pflege, zzgl. Bestattungskosten) 53,00€
- 3. Urnengemeinschaftsgrabstätten namentlich (incl. Pflege, ohne Namenstafel) 53,00€
- 4. katholische Urnengemeinschaftsanlage (zzgl. Bestattungskosten) 53,00€
- 5. Baumgrabanlagen (inkl. Pflege) 80,00€
(4) Die Grabgebühren für Grüfte betragen pro Jahr für:
- 1. 2-stellige Grüfte (2 Särge und 8 Urnen) 112,00€
- 2. 3-stellige Grüfte (3 Särge und 8 Urnen) 151,00€
- 3. jeden weiteren Sargplatz zusätzlich 58,00€
(5) Ein Verzicht auf das Grabnutzungsrecht oder eine Entziehung des Grabnutzungsrechtes begründen keinen Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr.
§7 Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren werden erhoben für:
- 1. Verleihung, Verlängerung oder Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes mit Graburkunde 18,00€
- 2. Genehmigung zur Verlegung oder Ausgrabung einer Leiche 45,00€
- 3. Genehmigung zur Verlegung oder Ausgrabung einer Urne 45,00€
- 4. Ausstellung einer Bestätigung zur Überführung einer Leiche oder Urne zur Bestattung auf einen Friedhof der Stadt Greiz 13,00€
- 5. Ausstellung eines beglaubigten Auszuges aus der Grabkartei 27,00€
- 6. Ausstellung einer Ersatzurkunde 13,00€
- 7. Genehmigung von Grabmälern für Wahlgrabstätten einstellig 57,00€
- 8. Genehmigung von Grabmälern für Wahlgrabstätten zweistellig 57,00€
- 9. Genehmigung von Grabmälern für Wahlgrabstätten dreistellig 57,00€
- 10. Genehmigung von Grabmälern für Urnengrabstätten 57,00€
- 11. Adressermittlung 100,00€
§ 7a – Steuerpflicht
Sollte eine aufgrund dieser Satzung erbrachte Leistung die Voraussetzungen der Steuerpflicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erfüllen, wird auf diese Leistung die jeweils geltende Umsatzsteuer in der aktuellen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.
§ 8 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Greiz vom 18.02.2016 außer Kraft.
Greiz, den 02.10.2025
gez. Schulze Bürgermeister
Hinweis nach § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO):
Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz (ThürKO) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes (ThürKO) erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Greiz unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Tag der Bereitstellung: 02.10.2025 Ort der Bereitstellung: www.greiz.de/verwaltung/buergerservice/satzungen
2. Friedhofssatzung Stand: 02.10.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Greiz (Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen) vom 02.10.2025
Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Greiz (Friedhofssatzung) Vom 02.10.2025 Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch
Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) in Verbindung mit dem § 33 des
Thüringer Bestattungsgesetz vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505ff.), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284) hat der Stadtrat der Stadt Greiz in der Sitzung am 24.September 2025 folgende Friedhofssatzung beschlossen. I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Greiz gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:
a) Neuer Friedhof Greiz
b) Friedhof Aubachtal
c) Friedhof Gommla
d) Friedhof Kurtschau
e) Friedhof Raasdorf
§ 2 Friedhofszweck
- 1. Die Friedhöfe dienen der Bestattung von Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege der Gräber in ihrem Andenken.
- 2. Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
- a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Greiz waren oder
- b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf einem städtischen Friedhof besaßen oder
- c) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatten, der letzte Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Bestattung auf den städtischen Friedhöfen erfordern. Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
- 3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
- 4. In einem gesonderten Bereich des Neuen Friedhofes, Leonhardtstraße Abt. H ist die Urnenbeisetzung für Mensch und Heimtiere in einer Urnenwahlgrabstätte gestattet. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. § 3 Schließung und Entwidmung
- 1. Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.
- 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten/Grüften erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte/Gruft zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
- 3. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Grüften Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Greiz in andere Grabstätten umgebettet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungs- Rechtes.
- 4. Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte/Gruft erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
- 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/ Grüften dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
- 6. Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Greiz auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/ Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten Die städtischen Friedhöfe sind täglich zu folgenden Zeiten geöffnet: Oktober bis März von 7.00 bis 17.00 Uhr April bis September von 6.00 bis 20.00 Uhr Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. § 5 Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- 2. Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
- a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, kleine Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung; das Befahren darf nur in Schrittgeschwindigkeit erfolgen,
- b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anzubieten,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
- e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
- h) Hunde mitzuführen, die nicht angeleint sind. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 3. Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
- 4. Für die Anzeige gelten die Bestimmungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) i. V. m. §§ 71a bis 71e VwVfG. § 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
- 1. Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.
- 2. Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige die Gewerbeanmeldung nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt,
- 3. Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszustellen. Eine Kopie der Anzeige und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
- 4. Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
- 5. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. Während einer Bestattungsfeier sind geräuschvolle Arbeiten in der Umgebung zu unterlassen.
- 6. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Durchführung erlaubter Tätigkeiten berechtigt zum Befahren der Wege mit den notwendigen Fahrzeugen. Es sind nur Fahrzeuge einzusetzen, die für die bestehenden Wege geeignet sind. Das Befahren hat unter größtmöglicher Schonung der Wege zu erfolgen.
- 7. Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
- 8. Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren gelten die Bestimmungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetztes (ThürVwVfG i. V. m. §§ 71a bis 71e VwVfG. III. Bestattungsvorschriften § 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
- 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofs- verwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
- 2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl- grabstätte/Gruft beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 3. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung in Absprache mit den Bestattungsunternehmen, im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
- 4. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden nach pflichtgemäßem Ermessen der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Sarggemeinschaftsgrabstätte/ Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet/beigesetzt.
- 5. Bei der Erdbestattung ist ein Sarg zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungs- personal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
- 6. Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. § 8 Särge
- 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
- 2. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,75 breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
- 3. Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten
- 4. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,20 m lang und 0,55 m hoch sein. § 9 Ausheben der Gräber
- 1. Für das Ausheben und die Wiederverfüllung der Gräber ist die Friedhofsverwaltung verantwortlich. Sie kann sich dabei eines gewerblichen Unternehmens als Erfüllungsgehilfen bedienen.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
- 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
- 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
- 5. Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
- 6. Beim Grabaushub können Nachbargräber, soweit erforderlich, durch Überbauen mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Nach Abschluss der Inanspruchnahme wird der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre. § 11 Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus Sarggemeinschaftsanlagen und Urnengemeinschaftsgrabstätten sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
- 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- 4. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten (Altbestand) der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten/Grüften der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 14 Abs. 4, vorzulegen. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in eine Sarggemeinschaftsanlage oder Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden.
- 5. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- 7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. IV. Grabstätten § 12 Arten der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Greiz. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengrabstätten, (keine Neuvergabe)
- b) Wahlgrabstätten,
- c) Urnenreihengrabstätten, (keine Neuvergabe)
- d) Urnenwahlgrabstätten,
- e) Urnengemeinschaftsgrabstätten,
- f) vorhandene Grüfte,
- g) Baumgrabstätten,
- h) Sarggemeinschaftsanlagen (Sargwiesen),
- i) anonyme Grabstätte für Fehlgeborene (§ 3 Abs. 2 ThürBestG) und Leibesfrüchte im Sinne des § 1 Abs. 3 ThürBestG,
- j) Ehrengrabstätten
- 3. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten
- 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen. Es erfolgen keine Neuvergaben von Reihengrabstätten.
- 2. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen
- 3. Erdbestattungen in Sarggemeinschaftsanlagen (Sargwiesen) werden der Reihe nach ohne besondere Abgrenzung der Grabstelle vorgenommen. Die Grabflächen werden einheitlich als Rasenfläche gestaltet und von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist ausgeschlossen. Blumenschmuck kann auf den vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Der Name der verstorbenen Person kann auf einem Namensträger (Liegestein) an der Grabstelle aufgetragen werden. Die Liegesteine aus vorgegebenem Material und Maßen werden von einem durch die Friedhofsverwaltung festgelegten Steinmetzbetrieb angefertigt. Sie haben die einheitlichen Maße von 40 Zentimeter x 30 Zentimeter und eine Höhe (Stärke) von 5 Zentimetern. Die Schriftart ist für alle Liegesteine einheitlich, zusätzliche Texte sind nicht gestattet, Ornamente können individuell gewählt werden. § 14 Wahlgrabstätten
- 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20, 30 oder 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.
- 2. Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Grabstätte in der Regel, jedoch in Abhängigkeit von der Friedhofsbelegung, um mindestens ein Jahr wiedererworben werden, sofern nicht andere wichtige Gründe dagegensprechen. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.
- 3. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten und Grüfte vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
- 4. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
- 5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte einen Monat vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von einem Monat auf der Grabstätte hingewiesen.
- 6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens eine Person insbesondere aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis oder eine andere Person seines Vertrauens zu seinem Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- a) auf den überlebenden Ehegatten,
- b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
- c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
- d) auf die Kinder,
- e) auf die Stiefkinder,
- f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- g) auf die Eltern,
- h) auf die (vollbürtigen) Geschwister,
- i) auf die Stiefgeschwister,
- j) auf die nicht unter a) – i) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
- 7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen oder eine andere Person seines Vertrauens übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
- 8. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
- 9. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
- 10. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
- 11. Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für vorhandene Grüfte.
- 12. In einem Wahlgrab dürfen zusätzlich zur Erdbestattung auch Urnen beigesetzt werden. Die Anzahl ist abhängig von der Größe des Wahlgrabes.
- 13. Die Beisetzung in eine vorhandene Gruft bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. § 15 Urnengrabstätten
- 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in
- a) Urnenreihengrabstätten (keine Neuvergabe)
- b) Urnenwahlgrabstätten,
- c) Urnengemeinschaftsgrabstätten
- d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.
- 2. Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Totenaschen gleichzeitig bestattet werden. Es erfolgt keine Neuvergabe dieser Urnenreihengrabstätten.
- 3. Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung von bis zu vier Urnen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20, 30 oder 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.
- 4. Urnengemeinschaftsgrabstätten sind:
- a) Urnenanlagen ohne Namensnennung und
- b) Urnenanlagen mit Darstellung der Namen der Verstorbenen auf einer auf der Gemeinschaftsanlage angebrachten Namenstafel. Die Namenstafeln werden von einem durch die Friedhofsverwaltung festgelegten Steinmetzbetrieb angebracht und beschriftet, haben gleiche Maße und Material. Die Schriftart und Ornamente können individuell gewählt werden. Beisetzungen von Urnen in namenlosen Anlagen werden nach einem nicht öffentlich zugängigen Plan durch die Friedhofsverwaltung vollzogen. Beisetzungen von Urnen in Anlagen mit Namenstafeln können im Beisein von Trauergästen durch ein ortsansässiges Bestattungsunternehmen erfolgen.
- c) Urnenanlagen unter Bäumen (Baumgrabstätten) mit Darstellung des Namens der verstorbenen Person auf einem abgelegten Namensträger (Pultkissen) je Grabstelle. Urnenbestattungen in Baumgrabstätten werden der Reihe nach innerhalb einer abgegrenzten Fläche (Baumscheibe) vorgenommen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist ausgeschlossen. Die Gestaltung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung. Blumenschmuck kann nur an den vorgesehenen Stellen abgestellt werden. Der Name der verstorbenen Person kann auf einem Namensträger an der Grabstelle aufgetragen werden. Die Liegesteine (Pultkissen) aus vorgegebenem Material und Maßen werden von einem durch die Friedhofsverwaltung festgelegten Steinmetzbetrieb angefertigt. Die Schriftart ist für alle Liegesteine einheitlich, zusätzliche Texte sind nicht gestattet, Ornamente können individuell gewählt werden.
- 5. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. § 15 a Grabstätten für Fehlgeburten und Leibesfrüchte
- 1. Die Bestattung von Fehlgeburten und Leibesfrüchten (Aschen oder Erdbestattungen) dürfen in der anonymen Gemeinschaftsgrabstätte (Sternengrabstätte) vorgenommen werden.
- 2. Die Ruhezeit beträgt 10 Jahre.
- 3. Die Gemeinschaftsanlage wird von der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt. Blumenschmuck kann nur an den vorgesehenen Stellen abgelegt werden. § 16 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Greiz. V. Gestaltung der Grabstätten § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. Friedhofsmauern sind keine Bestandteile von Grabstätten und dürfen nicht in Anspruch genommen werden. Die Pflicht trifft im Falle von Grabstätten nach § 12 Abs. 2 die Inhaber von Nutzungsrechten. VI. Grabmale und bauliche Anlagen § 18 Gestaltungsvorschriften
- 1. Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
- a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Findlinge bzw. findlingsähnliche Materialien verwendet werden.
- b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Form der Grabmale darf nicht sittenwidrig sein.
- 2. Es dürfen keine sittenwidrigen Schriften, Schriftzüge, Ornamente bzw. Symbole auf den Grabmalen dargestellt sein.
- 3. Die Grabmale müssen einen Sockel haben, außer Findlinge.
- 2. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 4. Lebensjahr:
- 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m
- b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 4. Lebensjahr:
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m
- c) Auf Wahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 0,95 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m
- 2. liegende Grabmale: aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m Mindesthöhe 0,18 m cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m. Es darf nicht mehr als zwei Drittel der Fläche der Grabstätte durch Stein oder andere Materialien abgedeckt werden.
- d) Auf Sargwiesen:
- 1. liegende Grabmale mit rechteckigen Grundriss 0,40 m x 0,30 m und Höhe (Stärke) 0,05 m
- 3. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- a) Auf Urnenreihengrabstätten:
- 1. liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m. stehende Grabmale: Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,65 m
- b) Auf Urnenwahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,65 m
- 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 m x 0,60 m, Mindesthöhe 0,16 m.
- c) Auf Baumgrabstätten:
- 1. liegende Grabmale mit rechteckigen Grundriss 0,40 m x 0,30 m und Höhe 0,07 m (vordere Kante) und 0,14 m (hintere Kante).
- 4. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Einfassungen und Umrandungen mit folgenden Maßen zulässig:
- a) Einteiliges Wahlgrab: Länge 1,70 m x Breite 0,70 m
- b) Zweiteiliges Wahlgrab: Länge 1,90 m x Breite 1,80 m
- c) Kindergrab: Länge 1,00 m x Breite 0,60 m
- 5. Auf Urnengrabstätten sind Einfassungen und Umrandungen mit folgenden Maßen zulässig:
- a) Urnenwahlgrab: Länge 1,00 m x Breite 0,60 m
- b) Kindergrab: Länge 1,00 m x Breite 0,60 m
- 6. Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen. § 19 Zustimmung
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.
- 2. Der Antragssteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen; bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/ Grüften ist sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
- 3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
- 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
- 5. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. § 20 Anlieferung
- 1. Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
- 2. Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsverwalter oder einem Bediensteten der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. § 21 Ersatzvornahme Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nichtübereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen und in Verwahrung nehmen. Falls die Anlage nicht innerhalb einer von der Friedhofsverwaltung bestimmten und angemessenen Frist abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung diese unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften verwerten oder entsorgen. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. § 22 Fundamentierung und Befestigung
- 1. Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
- 2. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
- 3. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 18. § 23 Unterhaltung
- 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Grüften der jeweilige Nutzungsberechtigte.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
- 3. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
- 4. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
- 5. Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft. Sie kann sich dazu eines Sachkundigen bedienen. § 24 Entfernung
- 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Grüften oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
- 3. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 25 Herrichtung und Unterhaltung
- 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
- 2. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind so zu gestalten, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen werden. Unzulässig ist
- a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
- b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
- c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
- d) das Aufstellen von Bänken oder sonstigen Sitzgelegenheiten.
- 3. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten/Grüften der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.
- 4. Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Grüften sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
- 5. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
- 6. Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Grüfte müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
- 7. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- 8. Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.
- 9. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen. Des Weiteren dürfen Gießkannen, Vasen, unbenutzte Schalen, Werkzeuge u.a. nicht an der Grabstätte gelagert werden. § 26 Vernachlässigung der Grabpflege
- 1. Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
- a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und
- b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
- 2. Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Grüfte gelten Abs. 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
- 3. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen. VIII. Leichenhallen, Aufbahrungsräume und Trauerfeiern § 27 Benutzung der Leichenhallen und Aufbahrungsräume
- 1. Leichenhallen und Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- 2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten im Aufbahrungsraum sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
- 3. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. § 28 Trauerfeier
- 1. Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Die Trauerhalle wird mit einer Grunddekoration zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Dekorationen sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Die Friedhofsverwaltung setzt den Termin der Trauerfeiern in Absprache mit den Bestattungsunternehmen im Benehmen mit den Angehörigen fest.
- 2. Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
- 3. Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. IX. Besondere Bestimmungen für Heimtierbestattungen § 29 Besondere Bestimmungen für Heimtierbestattungen
- 1. Jede Bestattung ist rechtzeitig schriftlich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen (Einäscherungsbescheinigung).
- 2. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung in Absprache mit dem Bestattungsunternehmen im Benehmen mit den Anmeldenden fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen (Montag bis Freitag) durch ein zugelassenes ortsansässiges Bestattungsunternehmen.
- 3. Die Grabstätten (Urnenwahlgrabstätten für Mensch und Tier) werden der Lage ( in separater Abteilung des Friedhofsgeländes) nach von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Es können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden, wovon mindestens 1 Urne Aschen eines Menschen enthalten muss.
- 4. Die Ruhezeit beträgt 10 Jahre für Tiere und 20 Jahre für Menschen.
- 5. Es dürfen nur Aschen in biologisch abbaubaren Urnen in diese Grabstätten beigesetzt werden (Urnen bis Maximalgewicht 30 kg).
- 6. Für diese Grabstätten wird ein Nutzungsrecht verliehen. Eine Verlängerung ist möglich.
- 7. Grabmale und bauliche Anlagen unterliegen den Bestimmungen des § 18. X. Schlussvorschriften § 30 Alte Rechte
- 1. Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
- 2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von Unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
- 3. Im Übrigen gilt diese Satzung. § 31 Haftung Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. § 32 Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 außerhalb der Öffnungszeiten betritt,
- b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2
- 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
- 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anbietet,
- 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,
- 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- 8. Hunde nicht an der Leine führt,
- 9. entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt.
- d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- e) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 2ff),
- f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§19),
- g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
- h) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25 Abs. 1),
- i) entgegen der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 und Abs. 9 handelt, u.a. Gießkannen, Vasen, unbenutzte Schalen, Werkzeug und andere Dinge ablagert, Bänke und sonstige Sitzgelegenheiten abstellt, sowie Rankgerüste, Gitter und Pergolen anbringt,
- j) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 8),
- k) Grabstätten entgegen § 25 Abs. 2 bepflanzt, oder mit Grababdeckungen versieht § 18 Abs. 2,
- l) Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
- m) die Leichenhalle oder den Aufbahrungsraum entgegen § 28 betritt.
- 2. Die Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO und 19 Abs. 2 ThürKO kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Dafür ist die Stadtverwaltung Greiz zuständig. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.Februar 1987 (BGBl. I S.602) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163), findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. § 33 Gebühren
- 1. Für die Benutzung der von der Stadt Greiz verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
- 2. Die Stadt kann verlangen, dass die Gebühren ausreichend sichergestellt werden. Sind die Grabgebühren vor der Bestattung nicht bezahlt oder ausreichend sichergestellt, so kann die Stadt vor Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Feststellung des Todes die Bestattung ablehnen. Sonstige Leistungen, zu denen sie nicht gesetzlich verpflichtet ist, kann die Stadt ablehnen, bis die dafür zu entrichtenden Gebühren bezahlt oder ausreichend sichergestellt sind.
§ 34 Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.
§ 35 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Greiz vom 18.12.2006 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 11.01.2016 außer Kraft. Greiz, den 02.10.2025 gez. Alexander Schulze Bürgermeister Hinweis nach § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO): Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz (ThürKO) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes (ThürKO) erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Tag der Bereitstellung: 02.10.2025 Ort der Bereitstellung: www.greiz.de/verwaltung/buergerservice/satzungen
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Greiz?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Greiz mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Greiz (Thüringen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: