🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
GEMEINDE FREUDENTAL
- ORTSRECHT -
7 Öffentliche Einrichtungen
Az: 752.04
SATZUNG über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung - BestattGebO)
vom 22.12.1966
in Kraft seit 17.01.1967
| geändert am: | 28.11.1968 | in Kraft seit: | 01.01.1969 |
|---|---|---|---|
| Neufassung am: | 30.01.1970 | in Kraft seit: | 01.03.1970 |
| geändert am: | 24.03.1972 | in Kraft seit: | April 1972 |
| Neufassung am: | 06.04.1973 | in Kraft seit: | 01.01.1974 |
| geändert am: | 15.03.1974 | in Kraft seit: | 01.04.1974 |
| geändert am: | 06.06.1975 | in Kraft seit: | 01.07.1975 |
| Neufassung am: | 26.11.1976 | in Kraft seit: | 01.01.1977 |
| geändert am: | 02.12.1977 | in Kraft seit: | 01.01.1978 |
| geändert am: | 06.12.1978 | in Kraft seit: | 01.01.1979 |
| geändert am: | 03.08.1979 | in Kraft seit: | 1979 |
| Neufassung am: | 04.12.1981 | in Kraft seit: | 01.01.1982 |
| Neufassung am: | 11.12.1987 | in Kraft seit: | 01.01.1988 |
| Neufassung am: | 10.04.1991 | in Kraft seit: | 01.07.1991 |
| geändert am: | 14.10.1993 | in Kraft seit: | 01.01.1994 |
| geändert am: | 18.11.1994 | in Kraft seit: | 01.01.1995 |
| geändert am: | 25.10.1995 | in Kraft seit: | 01.01.1996 |
| Neufassung am: | 20.06.2012 | in Kraft seit: | 01.07.2012 |
| Neufassung am: | 01.08.2012 | in Kraft seit: | 10.08.2012 |
| Änderung am: | 10.12.2014 | in Kraft seit: | 01.01.2015 |
| Neufassung am: | 26.11.2025 | in Kraft seit: | 01.01.2026 |
SATZUNG
über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung BestattGebO)
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S 581) und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 hat der Gemeinderat Freudental am 26.11.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner bei Benutzungsgebühren
(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder) (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Benutzungsgebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren (Ziff. 3 des Gebührenverzeichnisses) mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4
Benutzungsgebühren
Es werden Benutzungsgebühren nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung.
§ 5
Verwaltungsgebühren
Die Erhebung von Verwaltungsgebühren richtet sich nach den Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweils geltenden Fassung. Für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals wird
eine Gebühr von 36,00 Euro erhoben.
§ 6 In Kraft Treten
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.08.2012, geändert zum 01.01.2015, außer Kraft.
Freudental, den 26.11.2025
*gez.*
F I e i g (Bürgermeister)
HINWEIS nach § 4 Abs. 4 der GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung in Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs.4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Freudental geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Anlage: Gebührenverzeichnis
Anlage: Gebührenverzeichnis
1. Benutzung von Friedhofsräumen
| 1.1. Benutzung der Leichenkammer bis zu 3 Tage | 545,00 Euro |
|---|---|
| 1.2. Benutzung der Aussegnungshalle | 630,00 Euro |
| 1.3. Benutzung der Aussegnungshalle mit Leichenkammer | 1.180,00 Euro |
2. Bestattungsgebühren
| 2.1. einfach tiefes Grab | 981,00 Euro |
|---|---|
| 2.2. doppelt tiefes Grab | 1.076,00 Euro |
| 2.3. Kindergrab (Kinder bis 10 Jahre) | 600,00 Euro |
| 2.4. Urnengrab | 477,00 Euro |
| 2.5. Urnenwiesengrab | 374,00 Euro |
| 2.6. Erstattung Gebührenziffer 2.4/2.5, wenn bei der Beisetzung keine Trauerfeier stattfindet | 120,00 Euro |
3. Überlassung eines Grabes (Grabnutzungsgebühren)
3.1. Reihengräber
| 3.1.1. Reihengräber für Personen im Alter von 10 Jahren und mehr | 2.490,00 Euro |
|---|---|
| 3.1.2. Reihengräber für Personen bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres | 970,00 Euro |
| 3.1.3. Rasenreihengrab | 3.500,00 Euro |
| 3.1.4. Urnenreihengrab | 2.070,00 Euro |
| 3.1.5. anonymes Urnengrab | 2.150,00 Euro |
| 3.1.6. Urnenstele je Einzelfach | 2.130,00 Euro |
| 3.1.7. Urnenwiesengrab | 2.380,00 Euro |
3.2. Wahlgräber
| 3.2.1. Wahlgrab 2-stellig einfach tief | 7.810,00 Euro |
|---|---|
| 3.2.2. Wahlgrab 1-stellig doppelt tief | 6.490,00 Euro |
| 3.2.3. Urnenwahlgrab | 5.650,00 Euro |
3.3. Verlängerung eines Nutzungsrechtes
Bei erneutem Erwerb des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab um eine Teilnutzungszeit wird die Teilgebühr für diesen Zeitraum unter Zugrundelegung der Gebühren nach 3.2. berechnet. Es erfolgt eine monatsgenaue Abrechnung.
4. Grabräumung
- 4.1. Grabstätten abräumen nach zeitlichem Aufwand, pro Stunde 75,00 Euro (Entsorgung der Grabsteine und Betonfundamente, anfallende Kippgebühren nach Wiegeschein)
2. Friedhofssatzung Stand: 26.11.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
GEMEINDE FREUDENTAL
- ORTSRECHT -
7 Öffentliche Einrichtungen
Az: 752.03
FRIEDHOFSSATZUNG
vom 30.1.1970
in Kraft seit 1.3.1970
| geändert am: | 16.06.1972 | in Kraft seit: | 01.08.1972 |
|---|---|---|---|
| geändert am: | 16.12.2009 | in Kraft seit: | 08.01.2010 |
| Neufassung am: | 11.05.2011 | in Kraft seit: | 01.07.2011 |
| geändert am: | 20.06.2012 | in Kraft seit: | 30.06.2012 |
| Neufassung am: | 26.11.2025 | In Kraft seit: | 01.01.2026 |
Friedhofssatzung der Gemeinde Freudental
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 26.11.2025 die Neufassung der Friedhofsatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile kann aus besonderem Anlass vorübergehend untersagt werden.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
c) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
d) nicht auf dem Friedhof anfallenden Abraum und Abfall außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern,
e) auf dem Friedhof anfallenden Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
(3) Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (4) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung kann durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins erfolgen, dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Die Gewerbetreibenden haben die Gemeinde von etwaigen Schadenersatzansprüchen, die gegen die Gemeinde aus Anlass der gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen von Dritten geltend gemacht werden, freizustellen. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurückgenommen oder widerrufen werden. (6) Das Verfahren nach § 4 Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung
der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und verfüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen und der Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind beträgt die Ruhezeit 10 Jahre, bei Kindern die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde sowie des zuständigen Gesundheitsamtes. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. In begründeten Fällen kann eine Ausnahme zugelassen werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. Es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An den Grabstätten bestehen nur Rechte nach dieser Satzung. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber,
b) Urnenreihengräber,
c) Wahlgräber, einfachbreit (einfachtief oder doppeltief), doppelbreit (einfachtief oder doppeltief),
d) Urnenwahlgräber,
e) Gemeinschafts-Urnengrabfeld (Urnenwiese)
f) Urnengrab in der errichteten Stele
g) anonymes Urnengrabfeld. (3) Die Grabstätten werden nach den Friedhofsplänen angelegt. Die jeweils zu belegenden Abteilungen und Gräber bestimmt die Friedhofsverwaltung. (4) Die Abstände zwischen den Gräbern ergeben sich aus den Friedhofsplänen. (5) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (6) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) In Reihengräbern darf nur eine Erdbestattung erfolgen. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (3) Auf Antrag des Verfügungsberechtigten können in Grabstätten für Erdbestattungen auch Urnen beigesetzt werden. Dies ist möglich, soweit die
Ruhezeit nicht überschritten wird, wobei nach Genehmigung der Verlängerung nach Abs. 4 Satz 2 die Verlängerungszeit anzurechnen ist.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Auf Antrag kann die Gemeinde eine Überlassung auf höchstens weitere 10 Jahre jedoch nur zur Grabpflege ermöglichen und soweit es für die Ruhezeit einer nach bestatteten Urnenbeisetzung von Belang ist. Die Verlängerungsgebühr richtet sich nach der geltenden Bestattungsgebührenordnung. (5) Reihengrabfelder für Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr können höchstens um 15 Jahre verlängert werden. Die Verlängerungsgebühr richtet sich nach der geltenden Bestattungsgebührenordnung. (6) Vor Ablauf der Ruhezeit kann in besonders begründeten Fällen das Verfügungsrecht zurückgegeben werden. (7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern wird drei Monate vorher ortsüblich bekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag für mindestens fünf Jahre und längstens 30 Jahre möglich. Aus Anlass einer Bestattung gilt Absatz 6 entsprechend. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Erdbestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist mit dessen Zustimmung aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen:
a) Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner,
b) Kinder,
c) Stiefkinder,
d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) Eltern,
f) Geschwister,
g) Stiefgeschwister,
h) die nicht unter a) - g) fallenden Erben,
i) sonstige Dritte. (8) Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in vorstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 2 gehören dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit im nachgewiesenen Einvernehmen mit dem unter Absatz 7 genannten Personenkreis zurückgegeben werden. (12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Stelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (3) In einem Urnenwahlgrab können mehrere Urnen beigesetzt werden. Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschrift und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabmal festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschrift.
§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale
a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck
c) mit Farbanstrich auf Stein
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeglicher Form
e) mit Lichtbildern
Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
§ 16 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
- 1. (1) Über die Vorschriften des § 15 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
- 2. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
- 3. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
- 2. b) Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
- 3. c) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
- 4. d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht anzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- 5. e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
- 4. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
| a) auf einstelligen Grabstätten | bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche |
|---|---|
| b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten | bis zu 0,70 m² je Ansichtsfläche |
Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
| a) auf einstelligen Urnengrabstätten | |
|---|---|
| nur liegende Grabmale | bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche |
| b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten | bis zu 0,50 m² je Ansichtsfläche |
- 5. (5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
- 6. (6) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder belegen will.
- 7. (7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2- 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 16 a) Genehmigungsvorbehalt
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holzkreuze zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, Der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 17 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark sein. Sie müssen aus einem Stück hergestellt sein.
§ 18 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht
ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrsbedingte Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 19 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 20 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 6) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Nicht zulässig sind Ziergehölze mit mehr als 1,50 m Höhe. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden.
§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so
genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 22 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (außer Fahrzeuge der Gemeinde oder in deren Auftrag)
c) während der Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) nicht auf dem Friedhof anfallenden Abraum und Abfall dort ablagert,
g) auf dem Friedhof anfallenden Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
h) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
i) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen entfernt (§ 19 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 25 Bestattungsgebühren
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.
X. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben bis zu deren Ablauf bestehen. Sie enden jedoch mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 27 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.07.2011; geändert am 20.06.2012, außer Kraft.
Freudental, den 26.11.2025
gez.
F I e i g (Bürgermeister)
HINWEIS nach § 4 Abs. 4 der GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung in Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs.4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Freudental geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.