Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Stadt
Freudenberg am Main
Satzung über die Änderung der Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Freudenberg
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2; 13 Abs. 1; 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Freudenberg am 02.12.2024 die nachstehende Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Freudenberg beschlossen:
§ 1
Die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Freudenberg vom 01.01.2016, zuletzt geändert durch Beschluss des Gemeinderates der Stadt Freudenberg vom 06.12.2021 wird wie folgt geändert:
§ 2
§ 10 Abs. 2 Nr. d erhält folgende Fassung:
Friedhof Boxtal
Wahlgräber mit stehenden Grabmalen
Wahlgräber mit liegenden Grabmalen
Wahl-Rasengrabstätten mit stehenden Grabmalen
§ 3
§ 15 Abs. 9 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften erhält folgende Fassung:
Folgende Sonderregelungen werden getroffen:
a) Freudenberg Teil C und Urnenstätten mit stehenden Grabmalen
- Einzelne Grabeinfassungen und Sockel sind nicht zugelassen.
Die gesamten Grabfelder werden einheitlich gestaltet.
b) Freudenberg Teil E1 und E4 Gestaltetes Wahlurnengrabfeld mit liegenden Grabplatten
- Urnenfelder mit liegenden Grabplatten dieren der Bestattung von 4 Urnen auf der durch eine Namensplatte ausgewiesenen Fläche.
- Der Name der auf dem Urnenfeld beigesetzten Personen kann mit sonstigen Daten auf der von der Stadt Freudenberg bereitgestellten Sandstein-Grabplatte angebracht werden. Die Beschriftung der Sandstein-Grabplatte bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt Freudenberg gem. § 16 der Friedhofsatzung.
- Das Aufstellen von einfahren Grablichtern und Blumenschmuck ist nur auf der von der Stadt Freudenberg bereitgestelltten kleinen Sandstein-Grabplatte zulässig.
Die Pflege des Urnenfeldes obliegt ausschließlich der Stadt Freudenberg.
c) Freudenberg Teil E 2 und E 3 Gestaltetes Reihenurnengrabfeld
- Reihenurnenfelder dienen der Bestattung von 1 Urne auf einer durch die Stadt Freudenberg im Uhrzeigersystem zugewiesenen Fläche.
- Der Name der im Reihenurnenfeld beigesetzten Personen wird durch die Stadt Freudenberg mit sonstigen Daten auf der durch die Stadt Freudenberg bereitgestellten Sandstein-Stele angebracht.
- Grabschmuck, Kerzen oder ähnliches)dürfen nur auf der von der Stadt Freudenberg bereitgestellten Metallabstellfläche aufgebracht oder abgelegt werden.
Die Pflege des Urnenfeldes obliegt ausschließlich der Stadt Freudenberg.
d) Freudenberg Ehrenhain
Der Ehrenhain wird ausschließlich für die Sarg- und/oder Erdbestattung von Ehrenbürgern und Ehrenringträgern, sowie deren Ehegatten/Lebenspartnern vorgehalten. Die Vergabe der Grabplätze erfolgt durch die Stadt Freudenberg im Einvernehmen mit den Angehörigen.
Ausnahmen hiervon sind im Einzelfall möglich und obliegen, gem. der jeweils geltenden Hauptsatzung der Stadt Freudenberg, dem zuständigen Gremium der Stadt Freudenberg.
e) Boxtal
Im neuen Teil sind keine Einfassungen zugelassen, Sockel bis zu 10 cm Höhe sind zugelassen.
Im Grabfeld Wahl-Rasengrabstätten obliegt die Pflege des Grabfeldes ausschließlich der Stadt Freudenberg.
f) Rauenberg
In Teil E sind keine Einfassungen und Sockel zugelassen.
g) Wessental
Teil U1 Gestaltetes Wahlurnengrabfeld mit liegenden Grabplatten
- Urnenfelder mit liegenden Grabplatten dienen der Bestattung von 4 Urnen auf der durch eine Namensplatte ausgewiesenen Fläche.
- Der Name der auf dem Urnenfeld beigesetzten Personen kann mit sonstigen Daten auf der von der Stadt Freudenberg bereitgestelltten Sandstein-Grabplatte angebracht werden. Die Beschriftung der Sandstein-Grabplatte bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt Freudenberg gem. § 16 der Friedhofsatzung.
- Das Aufstellen von einfahren Grablichtern und Blumenschmuck ist nur auf der von der Stadt Freudenberg bereitgestelltten kleinen Sandstein-Grabplatte zulässig.
Die Pflege des Urnenfeldes obliegt ausschließlich der Stadt Freudenberg.
§ 4
§ 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Errichtung von Grabmalen muss innerhalb von zwei Jahren nach der Bestattung erfolgen. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze, sowie Holzeinfassungen zulässig.
§ 16 Abs. 6 wird neu eingefügt:
Ausnahmen von den Regelungen in den Absätzen 1 bis 5 sind im Einzelfall möglich und obliegen der Stadt Freudenberg.
§ 5
Die Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung erhält folgende Fassung:
| Ziffer | Leistung | Gebühr in € |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 30,00 |
| 1.2 | Genehmigung für die Beisetzung auswärtiger Personen | 80,00 |
| 1.3 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 250,00 |
| 1.4 | Zustimmung zur Ausgrabung von Urnen | 125,00 |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Überlassung eines Reihengrabes (20 Jahre) | |
| 2.11 | für Kinder bis 6 Jahre | 1.147,00 |
| 2.12 | für Kinder über 6 Jahre und Erwachsene | 1.824,00 |
| 2.13 | anonymes Reihengrab | 1.824,00 |
| 2.2 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten Nutzungsdauer 20 Jahre (Urnengräber 15 Jahre) | |
| 2.21 | für ein Einzelwahlgrab einfachtief | 1.824,00 |
| 2.22 | für ein Einzelwahlgrab doppeltief | 2.232,00 |
| 2.23 | für ein Doppelwahlgrab einfachtief | 3.419,00 |
| 2.24 | für ein Doppelwahlgrab doppeltief | 4.235,00 |
| 2.25 | für ein Einzelwahlgrab mit liegendem Grabmal einfachtief | 1.824,00 |
| 2.26 | für ein Einzelwahlgrab mit liegendem Grabmal doppeltief | 2.232,00 |
| 2.27 | für ein Urnenwahlgrab für 2 Urnen | 1.270,00 |
| 2.28 | für ein Urnenwahlgrab für 4 Urnen | 1.882,00 |
| 2.29 | für ein Natururnengrab | 1.040,00 |
| 2.3 | ein einmaliger Zuschlag zu 2.1 und 2.2 für | |
| 2.31 | Grabstein- und Rabattenfundament | 286,00 |
| 2.32 | Grabmalfundament mit Sandsteineinfassung Einzelgrab | 244,00 |
| 2.33 | Grabmalfundament mit Sandsteineinfassung Doppelgrab | 305,00 |
| 2.34 | Grabmalfundament mit Sandsteineinfassung Urnengrab | 160,00 |
| 2.35 | Unterbau für liegende Urnengrabmale | 95,00 |
| --- | --- | --- |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.4 | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts | |
| 2.41 | für die Dauer einer Nutzungsperiode wie Ziffer 2.2 | |
| 2.42 | für eine davon abweichende Nutzungsperiode, entsprechend der beantragten Nutzungsdauer. Angefangene Monate werden voll angerechnet. | |
| 2.43 | Gräber für eine/n Ehrenbürger/in oder eine/n Ehrenringträger/in sind gebührenfrei. Bei Bestattung des Ehegatten eines Ehrenbürgers oder eines Ehrenringträger, in dessen Grabstätte oder in einer Grabstätte, in der der Ehrenbürger oder Ehrenringträger einmal bestattet wird, werden 50 % der Gebühren an einer Wahlgrabstätte erhoben. | |
| 2.5 | Leichenhalle | |
| 2.51 | Benutzung der Aussegnungshalle | 548,00 |
| 2.52 | Benutzung der Aussegnungshalle für Verstorbene aus den Bestattungsbezirken Wessental, Rauenberg und Ebenheid | 548,00 |
| 2.53 | Benutzung der Aufbahrungs- und Kühleinrichtungen je angef. Tag | 895,00 |
| 2.6 | sonstige Leistungen | |
| 2.61 | für einen Sargträger | 121,00 |
| 2.62 | Zuschlag zu Ziffer 2.61 | |
| an Samstagen | 50% | |
| nach 17.00 Uhr | 50% | |
| 2.63 | Namensschild für Natururnengrab | 100,00 |
| 2.7 | Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener | |
| i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 3 | ||
| 2.71 | zu Ziffer 2.1; 2.2; 2.51; 2.52; 2.53 bei 2.2 wird der Zuschlag nur für den ersten Erwerb erhoben. | 50% |
| 3. | Bei Leistungen, die nach Zeit, Art und Beanspruchung erheblich von dem gewöhnlichen Maß abweichen, können die Gebühren im Einzelfall angemessen erhöht bzw. verringert werden. |
§ 6
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Freudenberg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Freudenberg, den 04.12.2024
Roger Henning Bürgermeister
Ausgefertigt am 04.12.2024
Roger Henning Bürgermeister
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Stadt
Freudenberg am Main
Satzung über die Änderung der Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Freudenberg
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2; 13 Abs. 1; 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Freudenberg am 02.12.2024 die nachstehende Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Freudenberg beschlossen:
§ 1
Die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Freudenberg vom 01.01.2016, zuletzt geändert durch Beschluss des Gemeinderates der Stadt Freudenberg vom 06.12.2021 wird wie folgt geändert:
§ 2
§ 10 Abs. 2 Nr. d erhält folgende Fassung:
Friedhof Boxtal
Wahlgräber mit stehenden Grabmalen
Wahlgräber mit liegenden Grabmalen
Wahl-Rasengrabstätten mit stehenden Grabmalen
§ 3
§ 15 Abs. 9 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften erhält folgende Fassung:
Folgende Sonderregelungen werden getroffen:
a) Freudenberg Teil C und Urnenstätten mit stehenden Grabmalen
- Einzelne Grabeinfassungen und Sockel sind nicht zugelassen.
Die gesamten Grabfelder werden einheitlich gestaltet.
b) Freudenberg Teil E1 und E4 Gestaltetes Wahlurnengrabfeld mit liegenden Grabplatten
- Urnenfelder mit liegenden Grabplatten dieren der Bestattung von 4 Urnen auf der durch eine Namensplatte ausgewiesenen Fläche.
- Der Name der auf dem Urnenfeld beigesetzten Personen kann mit sonstigen Daten auf der von der Stadt Freudenberg bereitgestellten Sandstein-Grabplatte angebracht werden. Die Beschriftung der Sandstein-Grabplatte bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt Freudenberg gem. § 16 der Friedhofsatzung.
- Das Aufstellen von einfahren Grablichtern und Blumenschmuck ist nur auf der von der Stadt Freudenberg bereitgestelltten kleinen Sandstein-Grabplatte zulässig.
Die Pflege des Urnenfeldes obliegt ausschließlich der Stadt Freudenberg.
c) Freudenberg Teil E 2 und E 3 Gestaltetes Reihenurnengrabfeld
- Reihenurnenfelder dienen der Bestattung von 1 Urne auf einer durch die Stadt Freudenberg im Uhrzeigersystem zugewiesenen Fläche.
- Der Name der im Reihenurnenfeld beigesetzten Personen wird durch die Stadt Freudenberg mit sonstigen Daten auf der durch die Stadt Freudenberg bereitgestellten Sandstein-Stele angebracht.
- Grabschmuck, Kerzen oder ähnliches)dürfen nur auf der von der Stadt Freudenberg bereitgestellten Metallabstellfläche aufgebracht oder abgelegt werden.
Die Pflege des Urnenfeldes obliegt ausschließlich der Stadt Freudenberg.
d) Freudenberg Ehrenhain
Der Ehrenhain wird ausschließlich für die Sarg- und/oder Erdbestattung von Ehrenbürgern und Ehrenringträgern, sowie deren Ehegatten/Lebenspartnern vorgehalten. Die Vergabe der Grabplätze erfolgt durch die Stadt Freudenberg im Einvernehmen mit den Angehörigen.
Ausnahmen hiervon sind im Einzelfall möglich und obliegen, gem. der jeweils geltenden Hauptsatzung der Stadt Freudenberg, dem zuständigen Gremium der Stadt Freudenberg.
e) Boxtal
Im neuen Teil sind keine Einfassungen zugelassen, Sockel bis zu 10 cm Höhe sind zugelassen.
Im Grabfeld Wahl-Rasengrabstätten obliegt die Pflege des Grabfeldes ausschließlich der Stadt Freudenberg.
f) Rauenberg
In Teil E sind keine Einfassungen und Sockel zugelassen.
g) Wessental
Teil U1 Gestaltetes Wahlurnengrabfeld mit liegenden Grabplatten
- Urnenfelder mit liegenden Grabplatten dienen der Bestattung von 4 Urnen auf der durch eine Namensplatte ausgewiesenen Fläche.
- Der Name der auf dem Urnenfeld beigesetzten Personen kann mit sonstigen Daten auf der von der Stadt Freudenberg bereitgestelltten Sandstein-Grabplatte angebracht werden. Die Beschriftung der Sandstein-Grabplatte bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt Freudenberg gem. § 16 der Friedhofsatzung.
- Das Aufstellen von einfahren Grablichtern und Blumenschmuck ist nur auf der von der Stadt Freudenberg bereitgestelltten kleinen Sandstein-Grabplatte zulässig.
Die Pflege des Urnenfeldes obliegt ausschließlich der Stadt Freudenberg.
§ 4
§ 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Errichtung von Grabmalen muss innerhalb von zwei Jahren nach der Bestattung erfolgen. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze, sowie Holzeinfassungen zulässig.
§ 16 Abs. 6 wird neu eingefügt:
Ausnahmen von den Regelungen in den Absätzen 1 bis 5 sind im Einzelfall möglich und obliegen der Stadt Freudenberg.
§ 5
Die Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung erhält folgende Fassung:
| Ziffer | Leistung | Gebühr in € |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 30,00 |
| 1.2 | Genehmigung für die Beisetzung auswärtiger Personen | 80,00 |
| 1.3 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 250,00 |
| 1.4 | Zustimmung zur Ausgrabung von Urnen | 125,00 |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Überlassung eines Reihengrabes (20 Jahre) | |
| 2.11 | für Kinder bis 6 Jahre | 1.147,00 |
| 2.12 | für Kinder über 6 Jahre und Erwachsene | 1.824,00 |
| 2.13 | anonymes Reihengrab | 1.824,00 |
| 2.2 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten Nutzungsdauer 20 Jahre (Urnengräber 15 Jahre) | |
| 2.21 | für ein Einzelwahlgrab einfachtief | 1.824,00 |
| 2.22 | für ein Einzelwahlgrab doppeltief | 2.232,00 |
| 2.23 | für ein Doppelwahlgrab einfachtief | 3.419,00 |
| 2.24 | für ein Doppelwahlgrab doppeltief | 4.235,00 |
| 2.25 | für ein Einzelwahlgrab mit liegendem Grabmal einfachtief | 1.824,00 |
| 2.26 | für ein Einzelwahlgrab mit liegendem Grabmal doppeltief | 2.232,00 |
| 2.27 | für ein Urnenwahlgrab für 2 Urnen | 1.270,00 |
| 2.28 | für ein Urnenwahlgrab für 4 Urnen | 1.882,00 |
| 2.29 | für ein Natururnengrab | 1.040,00 |
| 2.3 | ein einmaliger Zuschlag zu 2.1 und 2.2 für | |
| 2.31 | Grabstein- und Rabattenfundament | 286,00 |
| 2.32 | Grabmalfundament mit Sandsteineinfassung Einzelgrab | 244,00 |
| 2.33 | Grabmalfundament mit Sandsteineinfassung Doppelgrab | 305,00 |
| 2.34 | Grabmalfundament mit Sandsteineinfassung Urnengrab | 160,00 |
| 2.35 | Unterbau für liegende Urnengrabmale | 95,00 |
| --- | --- | --- |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.4 | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts | |
| 2.41 | für die Dauer einer Nutzungsperiode wie Ziffer 2.2 | |
| 2.42 | für eine davon abweichende Nutzungsperiode, entsprechend der beantragten Nutzungsdauer. Angefangene Monate werden voll angerechnet. | |
| 2.43 | Gräber für eine/n Ehrenbürger/in oder eine/n Ehrenringträger/in sind gebührenfrei. Bei Bestattung des Ehegatten eines Ehrenbürgers oder eines Ehrenringträger, in dessen Grabstätte oder in einer Grabstätte, in der der Ehrenbürger oder Ehrenringträger einmal bestattet wird, werden 50 % der Gebühren an einer Wahlgrabstätte erhoben. | |
| 2.5 | Leichenhalle | |
| 2.51 | Benutzung der Aussegnungshalle | 548,00 |
| 2.52 | Benutzung der Aussegnungshalle für Verstorbene aus den Bestattungsbezirken Wessental, Rauenberg und Ebenheid | 548,00 |
| 2.53 | Benutzung der Aufbahrungs- und Kühleinrichtungen je angef. Tag | 895,00 |
| 2.6 | sonstige Leistungen | |
| 2.61 | für einen Sargträger | 121,00 |
| 2.62 | Zuschlag zu Ziffer 2.61 | |
| an Samstagen | 50% | |
| nach 17.00 Uhr | 50% | |
| 2.63 | Namensschild für Natururnengrab | 100,00 |
| 2.7 | Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener | |
| i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 3 | ||
| 2.71 | zu Ziffer 2.1; 2.2; 2.51; 2.52; 2.53 bei 2.2 wird der Zuschlag nur für den ersten Erwerb erhoben. | 50% |
| 3. | Bei Leistungen, die nach Zeit, Art und Beanspruchung erheblich von dem gewöhnlichen Maß abweichen, können die Gebühren im Einzelfall angemessen erhöht bzw. verringert werden. |
§ 6
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Freudenberg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Freudenberg, den 04.12.2024
Roger Henning Bürgermeister
Ausgefertigt am 04.12.2024
Roger Henning Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Freudenberg?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Freudenberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Freudenberg (Baden-Württemberg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: