Friedhofsgebühren Freudenberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Freudenberg · Baden-Württemberg · PLZ 97896

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.824,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: 50 % Zuschlag für andere Verstorbene i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 3 (Ziff. 2.71)
📄 Anlage Gebührenverzeichnis Ziff. 2.12 (Reihengrab, Erwachsene), i.d.F. der Änderungssatzung vom 04.12.2024
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.824,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: 50 % Zuschlag für andere Verstorbene i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 3 (Ziff. 2.71)
📄 Anlage Gebührenverzeichnis Ziff. 2.21 (Einzelwahlgrab einfachtief, 1-stellig)
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Urnen
1.270,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 15 J. Ruhezeit
* Bedingung: 50 % Zuschlag für andere Verstorbene i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 3 (Ziff. 2.71); kein 1-Urnen-Tarif in der Satzu...
💡 Umgerechnet: 635 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.270 € für 2 Urnen (= Ø 635 € je Urne)
📄 Anlage Gebührenverzeichnis Ziff. 2.27 (Urnenwahlgrab für 2 Urnen, kleinste bepreiste Einheit), i.d.F. der Änderungssatzung vom 04.12.2024
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.040,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Natururnengrab; Namensschild zzgl. 100 € (Ziff. 2.63)
📄 Anlage Gebührenverzeichnis Ziff. 2.29 (Natururnengrab)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
548,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Aufbahrung/Kühlung zzgl. 895 € je angef. Tag (Ziff. 2.53)
📄 Anlage Gebührenverzeichnis Ziff. 2.51 (Aussegnungshalle)

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​‌ Stadt

Freudenberg am Main

Satzung über die Änderung der Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Freudenberg

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2; 13 Abs. 1; 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Freudenberg am 02.12.2024 die nachstehende Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Freudenberg beschlossen:

§ 1

Die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Freudenberg vom 01.01.2016, zuletzt geändert durch Beschluss des Gemeinderates der Stadt Freudenberg vom 06.12.2021 wird wie folgt geändert:

§ 2

§ 10 Abs. 2 Nr. d erhält folgende Fassung:

Friedhof Boxtal

Wahlgräber mit stehenden Grabmalen

Wahlgräber mit liegenden Grabmalen

Wahl-Rasengrabstätten mit stehenden Grabmalen

§ 3

§ 15 Abs. 9 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften erhält folgende Fassung:

Folgende Sonderregelungen werden getroffen:

a) Freudenberg Teil C und Urnenstätten mit stehenden Grabmalen

  • Einzelne Grabeinfassungen und Sockel sind nicht zugelassen.

Die gesamten Grabfelder werden einheitlich gestaltet.

b) Freudenberg Teil E1 und E4 Gestaltetes Wahlurnengrabfeld mit liegenden Grabplatten

  • Urnenfelder mit liegenden Grabplatten dieren der Bestattung von 4 Urnen auf der durch eine Namensplatte ausgewiesenen Fläche.
  • Der Name der auf dem Urnenfeld beigesetzten Personen kann mit sonstigen Daten auf der von der Stadt Freudenberg bereitgestellten Sandstein-Grabplatte angebracht werden. Die Beschriftung der Sandstein-Grabplatte bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt Freudenberg gem. § 16 der Friedhofsatzung.
  • Das Aufstellen von einfahren Grablichtern und Blumenschmuck ist nur auf der von der Stadt Freudenberg bereitgestelltten kleinen Sandstein-Grabplatte zulässig.

Die Pflege des Urnenfeldes obliegt ausschließlich der Stadt Freudenberg.

c) Freudenberg Teil E 2 und E 3 Gestaltetes Reihenurnengrabfeld

  • Reihenurnenfelder dienen der Bestattung von 1 Urne auf einer durch die Stadt Freudenberg im Uhrzeigersystem zugewiesenen Fläche.
  • Der Name der im Reihenurnenfeld beigesetzten Personen wird durch die Stadt Freudenberg mit sonstigen Daten auf der durch die Stadt Freudenberg bereitgestellten Sandstein-Stele angebracht.
  • Grabschmuck, Kerzen oder ähnliches)dürfen nur auf der von der Stadt Freudenberg bereitgestellten Metallabstellfläche aufgebracht oder abgelegt werden.

Die Pflege des Urnenfeldes obliegt ausschließlich der Stadt Freudenberg.

d) Freudenberg Ehrenhain

Der Ehrenhain wird ausschließlich für die Sarg- und/oder Erdbestattung von Ehrenbürgern und Ehrenringträgern, sowie deren Ehegatten/Lebenspartnern vorgehalten. Die Vergabe der Grabplätze erfolgt durch die Stadt Freudenberg im Einvernehmen mit den Angehörigen.

Ausnahmen hiervon sind im Einzelfall möglich und obliegen, gem. der jeweils geltenden Hauptsatzung der Stadt Freudenberg, dem zuständigen Gremium der Stadt Freudenberg.

e) Boxtal

Im neuen Teil sind keine Einfassungen zugelassen, Sockel bis zu 10 cm Höhe sind zugelassen.

Im Grabfeld Wahl-Rasengrabstätten obliegt die Pflege des Grabfeldes ausschließlich der Stadt Freudenberg.

f) Rauenberg

In Teil E sind keine Einfassungen und Sockel zugelassen.

g) Wessental

Teil U1 Gestaltetes Wahlurnengrabfeld mit liegenden Grabplatten

  • Urnenfelder mit liegenden Grabplatten dienen der Bestattung von 4 Urnen auf der durch eine Namensplatte ausgewiesenen Fläche.
  • Der Name der auf dem Urnenfeld beigesetzten Personen kann mit sonstigen Daten auf der von der Stadt Freudenberg bereitgestelltten Sandstein-Grabplatte angebracht werden. Die Beschriftung der Sandstein-Grabplatte bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt Freudenberg gem. § 16 der Friedhofsatzung.
  • Das Aufstellen von einfahren Grablichtern und Blumenschmuck ist nur auf der von der Stadt Freudenberg bereitgestelltten kleinen Sandstein-Grabplatte zulässig.

Die Pflege des Urnenfeldes obliegt ausschließlich der Stadt Freudenberg.

§ 4

§ 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Errichtung von Grabmalen muss innerhalb von zwei Jahren nach der Bestattung erfolgen. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze, sowie Holzeinfassungen zulässig.

§ 16 Abs. 6 wird neu eingefügt:

Ausnahmen von den Regelungen in den Absätzen 1 bis 5 sind im Einzelfall möglich und obliegen der Stadt Freudenberg.

§ 5

Die Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung erhält folgende Fassung:

ZifferLeistungGebühr in €
1.Verwaltungsgebühren
1.1Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals30,00
1.2Genehmigung für die Beisetzung auswärtiger Personen80,00
1.3Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen250,00
1.4Zustimmung zur Ausgrabung von Urnen125,00
2.Benutzungsgebühren
2.1Überlassung eines Reihengrabes (20 Jahre)
2.11für Kinder bis 6 Jahre1.147,00
2.12für Kinder über 6 Jahre und Erwachsene1.824,00
2.13anonymes Reihengrab1.824,00
2.2Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten Nutzungsdauer 20 Jahre (Urnengräber 15 Jahre)
2.21für ein Einzelwahlgrab einfachtief1.824,00
2.22für ein Einzelwahlgrab doppeltief2.232,00
2.23für ein Doppelwahlgrab einfachtief3.419,00
2.24für ein Doppelwahlgrab doppeltief4.235,00
2.25für ein Einzelwahlgrab mit liegendem Grabmal einfachtief1.824,00
2.26für ein Einzelwahlgrab mit liegendem Grabmal doppeltief2.232,00
2.27für ein Urnenwahlgrab für 2 Urnen1.270,00
2.28für ein Urnenwahlgrab für 4 Urnen1.882,00
2.29für ein Natururnengrab1.040,00
2.3ein einmaliger Zuschlag zu 2.1 und 2.2 für
2.31Grabstein- und Rabattenfundament286,00
2.32Grabmalfundament mit Sandsteineinfassung Einzelgrab244,00
2.33Grabmalfundament mit Sandsteineinfassung Doppelgrab305,00
2.34Grabmalfundament mit Sandsteineinfassung Urnengrab160,00
2.35Unterbau für liegende Urnengrabmale95,00
---------
2.Benutzungsgebühren
2.4Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
2.41für die Dauer einer Nutzungsperiode wie Ziffer 2.2
2.42für eine davon abweichende Nutzungsperiode, entsprechend der beantragten Nutzungsdauer. Angefangene Monate werden voll angerechnet.
2.43Gräber für eine/n Ehrenbürger/in oder eine/n Ehrenringträger/in sind gebührenfrei. Bei Bestattung des Ehegatten eines Ehrenbürgers oder eines Ehrenringträger, in dessen Grabstätte oder in einer Grabstätte, in der der Ehrenbürger oder Ehrenringträger einmal bestattet wird, werden 50 % der Gebühren an einer Wahlgrabstätte erhoben.
2.5Leichenhalle
2.51Benutzung der Aussegnungshalle548,00
2.52Benutzung der Aussegnungshalle für Verstorbene aus den Bestattungsbezirken Wessental, Rauenberg und Ebenheid548,00
2.53Benutzung der Aufbahrungs- und Kühleinrichtungen je angef. Tag895,00
2.6sonstige Leistungen
2.61für einen Sargträger121,00
2.62Zuschlag zu Ziffer 2.61
an Samstagen50%
nach 17.00 Uhr50%
2.63Namensschild für Natururnengrab100,00
2.7Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener
i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 3
2.71zu Ziffer 2.1; 2.2; 2.51; 2.52; 2.53 bei 2.2 wird der Zuschlag nur für den ersten Erwerb erhoben.50%
3.Bei Leistungen, die nach Zeit, Art und Beanspruchung erheblich von dem gewöhnlichen Maß abweichen, können die Gebühren im Einzelfall angemessen erhöht bzw. verringert werden.

§ 6

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Freudenberg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Freudenberg, den 04.12.2024

Roger Henning Bürgermeister

Ausgefertigt am 04.12.2024

Roger Henning Bürgermeister

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Stadt

Freudenberg am Main

Satzung über die Änderung der Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Freudenberg

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2; 13 Abs. 1; 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Freudenberg am 02.12.2024 die nachstehende Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Freudenberg beschlossen:

§ 1

Die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Freudenberg vom 01.01.2016, zuletzt geändert durch Beschluss des Gemeinderates der Stadt Freudenberg vom 06.12.2021 wird wie folgt geändert:

§ 2

§ 10 Abs. 2 Nr. d erhält folgende Fassung:

Friedhof Boxtal

Wahlgräber mit stehenden Grabmalen

Wahlgräber mit liegenden Grabmalen

Wahl-Rasengrabstätten mit stehenden Grabmalen

§ 3

§ 15 Abs. 9 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften erhält folgende Fassung:

Folgende Sonderregelungen werden getroffen:

a) Freudenberg Teil C und Urnenstätten mit stehenden Grabmalen

  • Einzelne Grabeinfassungen und Sockel sind nicht zugelassen.

Die gesamten Grabfelder werden einheitlich gestaltet.

b) Freudenberg Teil E1 und E4 Gestaltetes Wahlurnengrabfeld mit liegenden Grabplatten

  • Urnenfelder mit liegenden Grabplatten dieren der Bestattung von 4 Urnen auf der durch eine Namensplatte ausgewiesenen Fläche.
  • Der Name der auf dem Urnenfeld beigesetzten Personen kann mit sonstigen Daten auf der von der Stadt Freudenberg bereitgestellten Sandstein-Grabplatte angebracht werden. Die Beschriftung der Sandstein-Grabplatte bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt Freudenberg gem. § 16 der Friedhofsatzung.
  • Das Aufstellen von einfahren Grablichtern und Blumenschmuck ist nur auf der von der Stadt Freudenberg bereitgestelltten kleinen Sandstein-Grabplatte zulässig.

Die Pflege des Urnenfeldes obliegt ausschließlich der Stadt Freudenberg.

c) Freudenberg Teil E 2 und E 3 Gestaltetes Reihenurnengrabfeld

  • Reihenurnenfelder dienen der Bestattung von 1 Urne auf einer durch die Stadt Freudenberg im Uhrzeigersystem zugewiesenen Fläche.
  • Der Name der im Reihenurnenfeld beigesetzten Personen wird durch die Stadt Freudenberg mit sonstigen Daten auf der durch die Stadt Freudenberg bereitgestellten Sandstein-Stele angebracht.
  • Grabschmuck, Kerzen oder ähnliches)dürfen nur auf der von der Stadt Freudenberg bereitgestellten Metallabstellfläche aufgebracht oder abgelegt werden.

Die Pflege des Urnenfeldes obliegt ausschließlich der Stadt Freudenberg.

d) Freudenberg Ehrenhain

Der Ehrenhain wird ausschließlich für die Sarg- und/oder Erdbestattung von Ehrenbürgern und Ehrenringträgern, sowie deren Ehegatten/Lebenspartnern vorgehalten. Die Vergabe der Grabplätze erfolgt durch die Stadt Freudenberg im Einvernehmen mit den Angehörigen.

Ausnahmen hiervon sind im Einzelfall möglich und obliegen, gem. der jeweils geltenden Hauptsatzung der Stadt Freudenberg, dem zuständigen Gremium der Stadt Freudenberg.

e) Boxtal

Im neuen Teil sind keine Einfassungen zugelassen, Sockel bis zu 10 cm Höhe sind zugelassen.

Im Grabfeld Wahl-Rasengrabstätten obliegt die Pflege des Grabfeldes ausschließlich der Stadt Freudenberg.

f) Rauenberg

In Teil E sind keine Einfassungen und Sockel zugelassen.

g) Wessental

Teil U1 Gestaltetes Wahlurnengrabfeld mit liegenden Grabplatten

  • Urnenfelder mit liegenden Grabplatten dienen der Bestattung von 4 Urnen auf der durch eine Namensplatte ausgewiesenen Fläche.
  • Der Name der auf dem Urnenfeld beigesetzten Personen kann mit sonstigen Daten auf der von der Stadt Freudenberg bereitgestelltten Sandstein-Grabplatte angebracht werden. Die Beschriftung der Sandstein-Grabplatte bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt Freudenberg gem. § 16 der Friedhofsatzung.
  • Das Aufstellen von einfahren Grablichtern und Blumenschmuck ist nur auf der von der Stadt Freudenberg bereitgestelltten kleinen Sandstein-Grabplatte zulässig.

Die Pflege des Urnenfeldes obliegt ausschließlich der Stadt Freudenberg.

§ 4

§ 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Errichtung von Grabmalen muss innerhalb von zwei Jahren nach der Bestattung erfolgen. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze, sowie Holzeinfassungen zulässig.

§ 16 Abs. 6 wird neu eingefügt:

Ausnahmen von den Regelungen in den Absätzen 1 bis 5 sind im Einzelfall möglich und obliegen der Stadt Freudenberg.

§ 5

Die Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung erhält folgende Fassung:

ZifferLeistungGebühr in €
1.Verwaltungsgebühren
1.1Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals30,00
1.2Genehmigung für die Beisetzung auswärtiger Personen80,00
1.3Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen250,00
1.4Zustimmung zur Ausgrabung von Urnen125,00
2.Benutzungsgebühren
2.1Überlassung eines Reihengrabes (20 Jahre)
2.11für Kinder bis 6 Jahre1.147,00
2.12für Kinder über 6 Jahre und Erwachsene1.824,00
2.13anonymes Reihengrab1.824,00
2.2Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten Nutzungsdauer 20 Jahre (Urnengräber 15 Jahre)
2.21für ein Einzelwahlgrab einfachtief1.824,00
2.22für ein Einzelwahlgrab doppeltief2.232,00
2.23für ein Doppelwahlgrab einfachtief3.419,00
2.24für ein Doppelwahlgrab doppeltief4.235,00
2.25für ein Einzelwahlgrab mit liegendem Grabmal einfachtief1.824,00
2.26für ein Einzelwahlgrab mit liegendem Grabmal doppeltief2.232,00
2.27für ein Urnenwahlgrab für 2 Urnen1.270,00
2.28für ein Urnenwahlgrab für 4 Urnen1.882,00
2.29für ein Natururnengrab1.040,00
2.3ein einmaliger Zuschlag zu 2.1 und 2.2 für
2.31Grabstein- und Rabattenfundament286,00
2.32Grabmalfundament mit Sandsteineinfassung Einzelgrab244,00
2.33Grabmalfundament mit Sandsteineinfassung Doppelgrab305,00
2.34Grabmalfundament mit Sandsteineinfassung Urnengrab160,00
2.35Unterbau für liegende Urnengrabmale95,00
---------
2.Benutzungsgebühren
2.4Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
2.41für die Dauer einer Nutzungsperiode wie Ziffer 2.2
2.42für eine davon abweichende Nutzungsperiode, entsprechend der beantragten Nutzungsdauer. Angefangene Monate werden voll angerechnet.
2.43Gräber für eine/n Ehrenbürger/in oder eine/n Ehrenringträger/in sind gebührenfrei. Bei Bestattung des Ehegatten eines Ehrenbürgers oder eines Ehrenringträger, in dessen Grabstätte oder in einer Grabstätte, in der der Ehrenbürger oder Ehrenringträger einmal bestattet wird, werden 50 % der Gebühren an einer Wahlgrabstätte erhoben.
2.5Leichenhalle
2.51Benutzung der Aussegnungshalle548,00
2.52Benutzung der Aussegnungshalle für Verstorbene aus den Bestattungsbezirken Wessental, Rauenberg und Ebenheid548,00
2.53Benutzung der Aufbahrungs- und Kühleinrichtungen je angef. Tag895,00
2.6sonstige Leistungen
2.61für einen Sargträger121,00
2.62Zuschlag zu Ziffer 2.61
an Samstagen50%
nach 17.00 Uhr50%
2.63Namensschild für Natururnengrab100,00
2.7Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener
i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 3
2.71zu Ziffer 2.1; 2.2; 2.51; 2.52; 2.53 bei 2.2 wird der Zuschlag nur für den ersten Erwerb erhoben.50%
3.Bei Leistungen, die nach Zeit, Art und Beanspruchung erheblich von dem gewöhnlichen Maß abweichen, können die Gebühren im Einzelfall angemessen erhöht bzw. verringert werden.

§ 6

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Freudenberg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Freudenberg, den 04.12.2024

Roger Henning Bürgermeister

Ausgefertigt am 04.12.2024

Roger Henning Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Freudenberg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Freudenberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 97xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Freudenberg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Freudenberg
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: 50 % Zuschlag für andere Verstorbene i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 3 (Ziff. 2.71); kein 1-Urnen-Tarif in der Satzu...
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Freudenberg nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Freudenberg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Aufbahrung/Kühlung zzgl. 895 € je angef. Tag (Ziff. 2.53)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 97xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Freudenberg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €