Friedhofsgebühren Freital 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Freital · Sachsen · PLZ 01705

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2003
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2003 (Friedhofsgebührensatzung vom 03.07.2003 / 07.07.2003)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
485,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 145 € + Unterhalt 17 €/J. × 20 J. = 340 €
📄 Gebührenverzeichnis zu § 5 Abs. 1, Nr. 1.2 FriedGebS
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
836,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 326 € + Unterhalt 17 €/J. × 30 J. = 510 €
📄 Gebührenverzeichnis zu § 5 Abs. 1, Nr. 3.1 FriedGebS (Erdwahlgrab Einzelstelle)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
437,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 97 € + Unterhalt 17 €/J. × 20 J. = 340 €
📄 Gebührenverzeichnis zu § 5 Abs. 1, Nr. 1.3 FriedGebS
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
533,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 193 € + Unterhalt 17 €/J. × 20 J. = 340 €
📄 Gebührenverzeichnis zu § 5 Abs. 1, Nr. 3.5 FriedGebS (Urnenwahlgrab Einzelstelle)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
437,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Namenlose Beisetzung; inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühr für 20 Jahre
📄 Gebührenverzeichnis zu § 5 Abs. 1, Nr. 2.1 FriedGebS (Urnengemeinschaftsanlage)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
265,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 265 € · Urne: 105 €
📄 Gebührenverzeichnis zu § 5 Abs. 1, Nr. 5.2 und 5.3 FriedGebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
52,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis zu § 5 Abs. 1, Nr. 7.3 FriedGebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2003 (Friedhofsgebührensatzung vom 03.07.2003 / 07.07.2003) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Freital für den kommunalen Friedhof Freital-Kleinnaundorf (Stand 2003)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des von der Stadt Freital verwalteten Friedhofes im Ortsteil Kleinnaundorf (Friedhofsgebührensatzung - FriedGebS)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55) und der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502) in derzeit geltender Fassung hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Freital in seiner Sitzung am 3. Juli 2003 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des kommunalen Friedhofes im Ortsteil Freital-Kleinnaundorf und seiner Einrichtungen werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben. (2) Die Erhebung von Gebühren für die Vornahme von Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung der Stadt Freital) vom 4. Februar 1997 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer

a) die gebührenpflichtigen Leistungen veranlasst oder beantragt,

b) seine Bereitschaft zur Übernahme der Gebührenschuld erklärt hat oder

c) nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen die Bestattungskosten zu tragen hat. (2) Bei einer Mehrheit von Gebührenschuldnern haftet jeder als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung des Gebührenanspruchs

Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der jeweiligen Friedhofsleistung. (2) Der Anspruch auf die jährlich zu erhebende Friedhofsunterhaltungsgebühr entsteht im Jahr der ersten Grabbelegung zu Beginn des Monats, der dem Monat der Bestattung folgt. Nachfolgend entsteht der Gebührenanspruch jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres. (3) Bei Nutzung einer Grabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage entsteht der Anspruch auf die Friedhofsunterhaltungsgebühr für die gesamte Ruhezeit zu Beginn des Monats, der dem Monat der Bestattung folgt. (4) Der Anspruch auf die Friedhofsunterhaltungsgebühr endet zum letzten Tag des Monats, in dem die maßgebende Ruhezeit des Grabes endgültig abläuft. (5) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

§ 4 – Bemessungsgrundlagen

Grundlage für die Bemessung der Gebühren ist die Art und der Umfang der Inanspruchnahme des Friedhofes und seiner Einrichtungen einschließlich der erbrachten Leistungen der Stadt Freital.

§ 5 – Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr richtet sich nach dem der Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Bei Sonderleistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, richtet sich die Gebührenhöhe nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zur Erbringung dieser Leistung.

§ 6 – In- und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für den kommunalen Friedhof der Stadt Freital in Freital-Kleinnaundorf vom 7. November 1996 (Freitaler Anzeiger Nr. 3/97 vom 12. Februar 1997) außer Kraft.

Freital, 7. Juli 2003

Mättig Oberbürgermeister

Gebührenverzeichnis zu § 5 Abs. 1 der Friedhofsgebührensatzung

lfd. Art der Leistung Gebührensatz Nr. [EUR] 1 Nutzungsrechte für Reihengräber (Ruhezeit 20 Jahre)

  1. 1.1. Erdreihengrab (bis 1 m Länge) 94,00
  2. 1.2. Erdreihengrab (über 1 m Länge) 145,00
  3. 1.3. Urnenreihengrab 97,00
  4. 1.4. zusätzliche Urne im Urnenreihengrab im 1. Jahr der Belegung 39,00
  5. 2. Nutzungsrecht für Urnengemeinschaftsanlage
  6. 2.1. Urnengrab einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühr für 20 Jahre 437,00
  7. 3. Nutzungsrechte für Wahlgräber
  8. 3.1. Erdwahlgrab (Einzelstelle - Ruhezeit 30 Jahre) 326,00
  9. 3.2. zusätzliche Urne im Erdwahlgrab (Einzelstelle) 49,00
  10. 3.3. Erdwahlgrab (Doppelstelle - Ruhezeit 30 Jahre) 652,00
  11. 3.4. Erdwahlgrab (Dreifachstelle - Ruhezeit 30 Jahre) 978,00
  12. 3.5. Urnenwahlgrab (Einzelstelle - Ruhezeit 20 Jahre) 193,00
  13. 3.6. zusätzliche Urne im Urnenwahlgrab (Einzelstelle) 39,00
  14. 3.7. Urnenwahlgrab (Doppelstelle - Ruhezeit 20 Jahre) 386,00
  15. 3.8. zusätzliche 3. oder 4. Urne im Urnenwahlgrab (Doppelstelle) 39,00
  16. 4. Verlängerung von Nutzungsrechten (je weiterem Jahr)
  17. 4.1. Erdwahlgrab (Einzelstelle) 11,00
  18. 4.2. Erdwahlgrab (Doppelstelle) 22,00
  19. 4.3. Erdwahlgrab (Dreifachstelle) 33,00
  20. 4.4. Urnenwahlgrab (Einzelstelle) 10,00
  21. 4.5. Urnenwahlgrab (Doppelstelle) 19,00
  22. 5. Gebühren für die Grabbereitung
  23. 5.1. Bereitung Erdgrab (bis 1 m Länge) 205,00
  24. 5.2. Bereitung Erdgrab (über 1 m Länge) 265,00
  25. 5.3. Bereitung Urnengrab 105,00
  26. 6. Gebühren für Grabveränderungen
  27. 6.1. Umbettung von Urnen 195,00
  28. 6.2. Ausbettung von Urnen (für Überführungen) 105,00
  29. 6.3. Einbettung von Urnen (Nach Überführungen) 105,00
  30. 7. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle
  31. 7.1. Aufbewahrung von Urnen 21,00
  32. 7.2. Aufbahrungen 31,00
  33. 7.3. Benutzung der Friedhofskapelle für Trauerfeier 52,00
  34. 7.4. Durchführung einer Beisetzung 100,00
  35. 8. Friedhofsunterhaltungsgebühr
  36. 8.1. Friedhofsunterhaltungsgebühr (je Jahr) 17,00
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2003 (Friedhofssatzung, Lesefassung Stand 16.08.2003) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Freital für den kommunalen Friedhof Freital-Kleinnaundorf (Lesefassung, Stand 2003)

Nachstehend wird die Satzung über den kommunalen Friedhof der Stadt Freital in Freital-Kleinnaundorf (Friedhofssatzung) in der seit 16. August 2003 geltenden Fassung wiedergegeben. Darin sind berücksichtigt:

  1. 1. die Satzung über den kommunalen Friedhof der Stadt Freital in Freital-Kleinnaundorf (Friedhofssatzung) vom 7. November 1996, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Freital „Freitaler Anzeiger“ am 12. Februar 1997,
  2. 2. die 1. Änderungssatzung zur Satzung über den kommunalen Friedhof der Stadt Freital in Freital- Kleinnaundorf (Friedhofssatzung – FriedS) vom 7. Juli 2003, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Freital „Freitaler Anzeiger“ am 15. August 2003.

Satzung über den kommunalen Friedhof der Stadt Freital in Freital-Kleinnaundorf (Friedhofssatzung)

(Präambel)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Friedhof der Stadt Freital in Freital-Kleinnaundorf ("Gottesackerstiftung zu Kleinnaundorf").

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Freital.

(2) Der Friedhof dient der Bestattung von Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Freital waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Stadt Freital in begründeten Einzelfällen zugelassen werden.

(3) Die Verwaltung des Friedhofes wird durch die Stadt Freital ausgeübt. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist geöffnet in der Zeit von

April bis September 7.00 - 20.00 Uhr und

Oktober bis März 8.00 - 17.00 Uhr. Die Öffnungszeiten sind an den Eingängen bekannt zu geben. Der Friedhof darf nur während der Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Stadt Freital kann in begründeten Einzelfällen die Öffnungszeiten ändern oder das Betreten des Friedhofes oder von Teilen des Friedhofes vorübergehend untersagen.

§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Stadt Freital und ihrer Beauftragten sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:

a) Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühlen sowie Fahrzeugen außergewöhnlich Gehbehinderter (aG) und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und während Bestattungen Arbeiten auszuführen,

d) gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, f) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen sowie Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

h) Einfriedungen oder Hecken zu übersteigen, i) Grabstätten, -einfassungen oder Rasenflächen unbefugt zu betreten, j) Blumen und Zweige auf fremden Gräbern sowie auf dem gesamten Gelände des Friedhofes zu pflücken,

k) zu lärmen, zu spielen und zu rauchen sowie l) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Stadt Freital kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Genehmigung der Stadt Freital. Die Genehmigung ist spätestens vier Werktage vorher zu beantragen.

§ 5 – Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben ihre Tätigkeiten auf dem Friedhof vorher bei der Stadt Freital anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

(3) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten durchgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens jedoch 19.00 Uhr zu beenden.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Geräte dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Stadt Freital genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung eines Arbeitsganges dürfen Baggergeräte oder Werkzeuge nicht auf dem Friedhof verbleiben. Arbeits- und Lagerplätze sind wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in der Wasserentnahmestelle des Friedhofes gereinigt werden.

§ 6 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des von der Stadt Freital verwalteten Friedhofes im Ortsteil Kleinnaundorf (Friedhofsgebührensatzung - FriedGebS) in der jeweils gültigen Fassung erhoben. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist nach Eintritt des Todes bei der Stadt Freital durch den Bestattungspflichtigen (§ 10 Absatz 1 SächsBestG) anzumelden. Der Anmeldung ist eine beglaubigte Kopie der Todesbescheinigung beizufügen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Stadt Freital regelt im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen Ort und Zeit sowie die weiteren Modalitäten der Bestattung.

(4) Aschen sind spätestens 2 Monate nach der Einäscherung zu bestatten, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 8 – Benutzung der Friedhofshalle

(1) Die Friedhofshalle dient ausschließlich zur Abhaltung der Begräbnisfeierlichkeiten. Die Grunddekoration der Friedhofskapelle besorgt die Stadt Freital.

(2) Särge dürfen erst unmittelbar vor der Bestattung zur Aufbahrung eingestellt werden.

§ 9 – Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt mindestens 20 Jahre.

§ 10 – Särge, Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus schwervergänglichen Materialien bestehen, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.

(3) Urnenkapseln und Überurnen dürfen, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist, nicht aus schwervergänglichen Materialien bestehen.

§ 11 – Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt Freital lässt die Gräber ausheben und wieder verfüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt Freital. Diese kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofes nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Bei Beantragung ist eine Bescheinigung nach § 22 Absatz 1 SächsBestG vorzulegen. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einer Reihen-bzw. Urnenreihengrabstätte der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einer Wahl-bzw. Urnenwahlgrabstätte der Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist der Grablöseschein nach § 14 Absatz 1 bzw. § 15 Absatz 1 vorzulegen.

(4) Alle Umbettungen werden von der Stadt Freital durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung weder unterbrochen noch gehemmt.

(6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 13 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Freital. An ihnen können Rechte nur aufgrund dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Urnengemeinschaftsgrabstätten. Deren Lage ergibt sich im einzelnen aus dem Belegungsplan. Dieser ist als Anlage Bestandteil der Satzung.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren vergeben werden. Dem Verfügungsberechtigten wird bei der Vergabe eine Grabnummernkarte (Löseschein) ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Dabei ist das Alter des Verstorbenen unerheblich. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen, die Leichen von gleichzeitig zwei verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren oder im ersten Jahre der Belegung zusätzlich eine Asche zu bestatten.

(3) Das Abräumen der Reihengrabstätte zum Ablauf der Ruhezeit bedarf der Genehmigung der Stadt Freital. Diese ist drei Monate vor Ablauf der Ruhezeit einzuholen.

§ 15 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen, ausgenommen sind Vorsorgegräber an Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung des Grablösescheines an den Nutzungsberechtigten.

(2) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Zu den Angehörigen im Sinne dieser Satzung zählen Ehegatten, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder sowie die Ehegatten der vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus nach Genehmigung durch die Stadt Freital auch andere Verstorbene beigesetzt werden.

(3) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten 10 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist.

(4) Wahlgrabstätten werden als ein-, zwei- oder dreistellige Grabstätten vergeben. In einer Einfachgrabstätte kann eine Leiche bestattet werden. In einer Mehrfachgrabstätte kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Mindestruhezeit nach § 9 erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Mindestruhezeit erworben wird. Außerdem kann in einer Wahlgrabstätte je Grabstelle eine Asche beigesetzt werden.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Nutzungszeit bei der Stadt Freital eine Verlängerung oder Beendigung des Nutzungsrechtes zu beantragen. Ein Anspruch auf erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht.

(6) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, selbst in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in der Grabstätte sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(7) Für den Fall seines Ablebens soll der Nutzungsberechtigte einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird keine Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf den Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - h) wird die älteste Person Nutzungsberechtigter. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 7 genannten Personen übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung der Stadt Freital.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Erstattung von Gebühren erfolgt nicht.

§ 16 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Urnengemeinschaftsgrabstätten,

d) Wahlgrabstätten.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall zur Beisetzung einer Asche für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren vergeben werden. Dem Verfügungsberechtigten wird bei der Vergabe eine Grabnummernkarte (Löseschein) ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Größe der Grabstätte richtet sich nach der Anzahl der Urnen.

(4) Für die namenlose Beisetzung von Aschen werden Urnengemeinschaftsgrabstätten an-geboten. Dabei ist der Nachweis über den genauen Ort der beigesetzten Aschen sicher-zustellen.

(5) Soweit sich nicht aus den Absätzen 1 bis 4 etwas anderes ergibt, sind die Vorschriften der §§ 14 bzw. 15 für Reihen- bzw. Wahlgrabstätten analog anzuwenden.

V. Grabstätten und Grabmale

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Dies gilt nicht für Urnengemeinschaftsgrabstätten. Deren Gestaltung obliegt der Großen Kreisstadt Freital.

(2) Zur Gewährleistung der Standsicherheit hat die Stärke der Grabmale aus Stein bei einer Höhe bis 1,00 m mindestens 0,14 m, bei einer Höhe von 1,00 m bis 1,50 m mindestens 0,16 m und ab 1,50 m Höhe mindestens 0,18 m zu betragen. Die Stadt Freital kann weitergehende Anordnungen treffen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(3) Durch das Grabmal darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte mit Stein abgedeckt werden.

(4) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Gehölzschutzsatzung der Stadt Freital in der gültigen Fassung.

§ 18 – Genehmigungspflicht von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der Genehmigung der Stadt Freital. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat zur Genehmigung den Grablöseschein vorzulegen.

(2) Dem Antrag sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung.

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet wurde.

(4) Provisorische Grabmale dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 19 – Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen

Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

§ 20 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Freital entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale zu entfernen. Erfolgt dies nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Stadt Freital berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Inhabers des Grablösescheines abräumen zu lassen. Die Stadt Freital ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder die Grabausstattung zu verwahren.

(3) Die Stadt Freital kann die Beseitigung von Grabmalen, die ohne Genehmigung errichtet wurden, anordnen.

§ 21 – Unterhaltung und Pflege der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd instandgehalten und gepflegt werden; die Grabmale sind dauernd in würdigem und standsicherem Zustand zu halten. Mit Ausnahme der Urnengemeinschaftsgrabstätten ist dafür der Inhaber des Grablösescheines verantwortlich.

(2) Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (3) Kunststoffe und sonstige nicht verrottende Werkstoffe sollen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten und von Urnengemeinschaftsgrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Freital.

(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Freital auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Stadt Freital nicht wieder hergestellt, ist die Stadt Freital berechtigt, geeignete Maßnahmen zu treffen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird.

(6) Der Verantwortliche nach Absatz 1 haftet für jeden Schaden, der durch das Um- oder Herabstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 22 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche gemäß § 21 Absatz 1 nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt Freital die Grabstätte herzurichten. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, kann die Stadt Freital auf Kosten des Verantwortlichen

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen oder

b) sofern die Mindestruhezeit nach § 9 noch nicht abgelaufen ist, die Grabstätte herrichten.

(2) Für Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten gilt Absatz 1 entsprechend. Außerdem kann die Stadt Freital das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

VI. Trauerfeiern

§ 23 – Trauerfeier

(1) Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle oder am Grab abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 24 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Freital bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf eine Nutzungszeit nach § 15 Absatz 1 bzw. § 16 Absatz 2 seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 25 – Haftung

Die Stadt Freital haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder Einrichtungen, durch Dritte oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 26 – In-Kraft-Treten

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Freital?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Freital mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 01xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Freital anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Freital
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 105 € (Urne) bzw. 265 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Freital (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 01xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Freital:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Freital:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: