ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Freital (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Freital

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

31.5.2017

Stadt Freital - Formulare

# **Friedhofsgebührenordnung**

14.12.2015

für die Friedhöfe Freital-Deuben, Freital-Döhlen, Freital-Hainsberg, Freital-Potschappel und Freital-Somsdorf der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Freital vom 09.06.2015

aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33) in der aktuellen Fassung hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Freital für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Freital folgende Gebührenordnung beschlossen.

# **§ 1 Gebührenpflicht**

Für die Benutzung der Friedhöfe der Kirchgemeinde und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben.

# **§ 2 Gebührenschuldner**

Zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist der Nutzungsberechtigte oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden, ist eine Personenmehrheit Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

# **§ 3 Fälligkeit und Einziehung der Gebühren**

(1) Die Gebühren sind im Voraus, spätestens jedoch bei Inanspruchnahme der Leistungen an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Leistungen nicht verlangt werden.
(3) Über Widersprüche gegen die Gebührenerhebung nach dieser Ordnung entscheidet das Leitungsorgan des Friedhofsträgers.
(4) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den staatlichen Bestimmungen.

# **§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren**

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

# **§ 5 Gebührentarif**

# **I. Nutzungsgebühren**

# **1. Reihengrabstätten**

1. 1. für Sarg- und Umenbestattung
Verstorbene bis vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 225,00 EUR
1. 2. für Sarg- und Umenbestattung
Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 450,00 EUR

# **2. Wahlgrabstätten**

2. 1. für Sargbestattungen (Nutzungszeit 20 Jahre)
2. 1. 1. Einzelstelle 580,00 EUR
2. 1. 2. Doppelstelle 1.160,00 EUR
2. 2. für Sargbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre)
2. 2. 1. Einzelstelle 725,00 EUR
2. 2. 2. Doppelstelle 1.450,00 EUR
2. 3. für Urnenbeisetzungen (Nutzungszeit 20 Jahre)
2. 3. 1. Einzelstelle 580,00 EUR
2. 3. 2. Doppelstelle 1.160,00 EUR
2. 4. Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Grablager und Jahr 29,00 EUR

# **II. Friedhofsunterhaltungsgebühr**

Von allen Nutzungsberechtigten wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr erhoben. Sie ist bis zum 30. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres fällig Gebühr je Grablager und Jahr 23,00 EUR

http://www.freital.de/pres.phtml?FID=530.6932.1&La=1&call=detail

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Stadt Freital - Formulare

### III. Bestattungsgebühren

#### 1. Grundgebühr

(einschließlich Grunddekoration des Grabes und Streukörbchen)

| 1. 1. | für Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) | 300,00 EUR |
| --- | --- | --- |
| 1. 2. | für Sargbestattung (Verstorbene über 5 Jahre) | 450,00 EUR |
| 1. 3. | für Umenbeisetzung | 245,00 EUR |

#### 2. Besondere Gebühren

| 2. 1. | Benutzung der Friedhofskapelle | 210,00 EUR |
| --- | --- | --- |
| 2. 2. | Benutzung der Friedhofskapelle für die Verabschiedung ohne Feier | 150,00 EUR |
| 2. 3. | Benutzung des Aufbahrungsraumes | 150,00 EUR |
| 2. 4. | Benutzung der Leichenhalle zur Einstellung Sarg oder Urne | 25,00 EUR |

#### 3. Gebühren für die Beisetzung in Gemeinschaftsanlagen

| 3. 1. | Beisetzung in einem **Urnengemeinschaftsgrab** gemäß § 32 der Friedhofsordnung, 20 Jahre Ruhezeit (einschließlich anteiliger Pflege- und Unterhaltungskosten und Namensnennung) pro Urne | 2.275,00 EUR |
| --- | --- | --- |
| 3. 2. | Beisetzung in einem Gemeinschaftsgrab als **gemeinschaftlich gestaltete Reihengrabstätte für Sargbestattungen** gemäß § 33 der Friedhofsordnung, 20 Jahre Ruhezeit (einschließlich anteiliger Pflege- und Unterhaltungskosten und Grabmal) pro Beisetzung | 6.240,00 EUR |

### IV. Gebühren für Umbettungen

#### 1. Urne

| 1. 1. | Umbettung auf demselben Friedhof | 390,00 EUR |
| --- | --- | --- |
| 1. 2. | Umbettung auf einen anderen Friedhof der Kirchgemeinde (außer Transportkosten) | 390,00 EUR |
| 1. 3. | Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof | 245,00 EUR |
| 1. 4. | Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof | 245,00 EUR |

#### 2. Sarg

Bei Umbettungen von Sargbestattungen wird nach § 6 verfahren.

### V. Genehmigungsgebühr für Grabmale

| 1. | für die Errichtung oder Veränderung eines Grabmals | 35,00 EUR |
| --- | --- | --- |
| 2. | für einen Schriftnachtrag an einem bestehenden Grabmal | 20,00 EUR |

### VI. Gebühr für die Erstellung von Berechtigungskarten an Gewerbetreibende

| Die Gebühr für die Erteilung einer Berechtigungskarte an Gewerbetreibende | 35,00 EUR |
| --- | --- |
| für die Dauer von 3 Jahren beträgt | |

#### § 6 Besondere zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu zahlende Gebühr von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand fest.

#### § 7 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im „Freitaler Anzeiger“ – Amtsblatt der Großen Kreisstadt Freital.
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus in der Friedhofsverwaltung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Freital, sowie bei den Friedhofsverwaltern.

http://www.freital.de/pres.phtml?FID=530.6932.1&La=1&call=detail

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Stadt Freital - Formulare

(4) Außerdem können die Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen zusätzlich durch Aushang und Abkündigung bekannt gemacht werden.

# § 8 Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung wurde durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden bestätigt und tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Freital vom 18.07.2006, sowie der 1. Nachtrag vom 01.04.2008 außer Kraft.

Freital, am 09.06.2015

Der Kirchenvorstand
der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Freital

gez. M. Beulich

Vorsitzender

gez. B. Prodix

Mitglied

Kirchensiegel

Bestätigungsvermerk des Evangelisch-Lutherischen Regionalkirchenamtes

Dresden, am 17.08.2015

Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden

gez. am Rhein
Leiter des Regionalkirchenamtes

http://www.freital.de/pres.phtml?FID=530.6932.1&La=1&call=detail

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Quelle

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Freital

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