Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Neufassung der Friedhofsgebührensatzung, Beschluss 23.09.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Frankenberg/Sa. (Neufassung, Beschluss 23.09.2026)
Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Trauerhallen der Stadt Frankenberg/Sa. Auf Grund des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 689), zuletzt geändert am 5. April 2019 (SächsGVBl.S.245),
§ 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 4 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist; der §§
2, 8a und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), letzte Änderung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876), des § 7 Abs. 1 des Sächsischen Ge-setzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1994 (GVBl. S. 1321), letzte Änderung durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), Umsatzsteuergesetz (UstG) der Bekannt-machung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Ge-setzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sowie des § 38 der Friedhofssatzung der Stadt Frankenberg/Sa. hat der Stadtrat der Stadt Frankenberg/Sa. in seiner Sitzung am 23.09.2026 folgende Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der städtischen Friedhöfe der Stadt Frankenberg/Sa. einschließlich der Trauerhalle im Ortsteil Sachsenburg beschlos-sen:
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die städtischen Friedhöfe und Trauerhallen der Stadt Frankenberg/Sa.
§ 2 – Gebührenpflicht
- 1. Die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen einschließ- lich der Trauerhallen ist gebührenpflichtig.
- 2. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem als Anlage zur Satzung beigefügten Gebüh- renverzeichnis.
- 3. Soweit die Leistungen, die in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostensätzen und sonstigen Einnahmen zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Einnahmen noch die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz (UStG) jeweils festgelegten Höhe (derzeit 19 %).
§ 3 – Gebührenschuldner
- 1. Schuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung veranlasst oder sonst nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung der/des Verstorbenen die Bestattungskos- ten zu tragen hat.
- 2. Mehrere Gebühren- und Kostenschuldner haften jeweils als Gesamtschuldner. §4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren und Kosten
- 1. Die Gebühren entstehen mit der Antragsstellung bei der Stadtverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Ge- bühren mit der Erbringung der Leistung.
- 2. Die Kosten entstehen mit der Beendigung einer kostenpflichtigen Amtshandlung.
- 3. Die Gebühren und Kosten werden zu dem im Bescheid genannten Termin fällig.
§ 5 – Auskunftspflicht
Die Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Aus-künfte zu erteilen.
§ 6 – Bemessungsgrundlage
- 1. Grundlage für die Gebührenberechnung sind die Art der Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen einschließlich der jeweils erbrachten Leistungen der Stadt Fran- kenberg/Sa. sowie die vorgenommenen Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestat- tungswesens.
- 2. Bei Sonderleistungen werden die Gebühren nach dem notwendigen Zeit- und Personal- aufwand und den getätigten Auslagen bemessen.
§ 7 – In-/Außerkraft-Treten
- 1. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Frankenberg/Sa. vom 03.02.2021 sowie die 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Fran- kenberg/Sa. vom 11.12.2025 außer Kraft.
Frankenberg, den 24.09.2026
Oliver Gerstner (Dienstsiegel) Bürgermeister
Anlage zur Satzung: Gebührenverzeichnis
Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Frankenberg/Sa. (Stand 24.09.2026)
Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung der Benutzung der städtischen Friedhöfe und Trauerhallen der Stadt Frankenberg/Sa.
Gebühren Ruhezeit Gebühren Verlängg. pro Jahr (Jahre) (Euro) (Euro)
I Grabnutzungsgebühren
- 1. Erdgrabstätte
- 1.1. Erdreihengrab 25 945,00
- 1.2. Erdwahlgrab 25 1.155,00 46,00
- 1.3. Kindergrabstätten
- 1.3.1. Fötengrab 10 258,00 26,00
- 1.3.2. Erdgrab bis zum vollendetem 2. Lj. 10 327,00 33,00
- 1.3.3. Erdgrab ab vollendetem 2. Lj. Bis vollendetem 6. Lj. 25 817,00 33,00
- 1.4. Erdgemeinschaftsgrab 25 1.292,00
- 2. Urnengrabstätten
- 2.1. Urnenreihengrab 20 600,00
- 2.2. Urnenwahlgrab 20 645,00 33,00
- 2.3. Urnengemeinschaftsgrabstätte:
- 2.3.1. Urnengemeinschaftsgrab (anonym) 20 790,00
- 2.3.2. Urnengemeinschaftsgrab (8er) 20 1.218,00
- 2.3.3. Urnengemeinschaftsgrab (12er) 20 1.385,00
- 2.4. Urnenstelen
- 2.4.1. Kolumbarium 20 2.521,00 126,00
- 2.5. Baumgrabstätten
- 2.5.1. Einzelbaumgrab 20 1.094,00 55,00
- 2.5.2. Familienbaumgrab 50 16.500,00 330,00
II Gebühren für Bestattung und Nebenleistungen
- 3. Urnenbestattungen
- 3.1. Urnengrab herstellen und schließen 247,00
- 3.2. Urnengemeinschaftsgräber sowie Erdgrab Föten 198,00
- 3.3. Umbettungen von Urnen 247,00
III Nebenleistungen/Benutzungsgebühren
- 4.1. Trauerhalle Frankenberg und Sachsenburg 221,00
- 4.2. Trauerhalle Dittersbach, Neudörfchen, Mühlbach 120,00
- 4.3. Trauerhalle Hausdorf 214,00
- 4.4. Trauerhalle bei stiller Urnenbeisetzung (10 min) 98,00
IV Sondergebühren
- 5. sonstige Leistungen, die nicht in der Gebührensatzung aufgeführt sind, werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berechnet:
- 5.1. Personalkosten (je h): 41,03
- 5.2. Fahrzeug- und Maschineneinsatz (je h): 18,46
- 5.3. Beräumung Material (Kies/Einfassung usw.) (je m³) 20,40 V Verwaltungsgebühren
- 6.1. Ausstellung Graburkunden bzw. Eintragung ins Grabregister 25,00
- 6.2. Genehmigung von Ausgrabungen 15,00
- 6.3. Umschreibung Nutzungsrecht 15,00
- 6.4. Zulassung jeder weiteren Urne in ein Grab 20,00
- 6.5. Trauerfeiern außerhalb der Dienstzeiten (z.B. Samstag) 70,00
- 6.6. Buchstabengravur für GG-Grabstein zu Pos. 2.3.2. u. 2.3.3. 18,00
Hinweis: Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
Frankenberg/Sa., 24.09.2026
Oliver Gerstner Siegel
Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2015 (Friedhofssatzung, Beschluss 11.11.2015, in Kraft seit 01.01.2016) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Frankenberg/Sa. (Beschluss 11.11.2015, in Kraft seit 01.01.2016)
Stadt Frankenberg/Sa.
Friedhofssatzung der Stadt Frankenberg/Sachsen
Auf Grund § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29.04.2015 (SächsGVBl. S. 349) und § 7 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG) vom 08.07.1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13.12.2012 (SächsGVBl. S. 725), hat der Stadtrat der Stadt Frankenberg/Sa. in seiner Sitzung am 11.11.2015 mit Beschluss-Nr. 2.0-019/2015/1 folgende Satzung beschlossen:
Friedhofssatzung
für die von der Stadt Frankenberg/Sa. verwalteten Friedhöfe und Trauerhallen
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Rechtsstellung und Friedhofszweck
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Schliebung und Aufhebung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszteiten
§ 6 Verhalten auf Friedhöfen
§ 7 Dienstleistungserbringer
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Aschebehältnissen
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Ausgrabungen und Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
§ 14 Reihengrabstätten für Erdbestattungen
§ 15 Wahlgrabstätten
§ 16 Erdgemeinschaftsgrabanlagen
§ 17 Urnengrabstätten
§ 18 Erbgrabstätten
§ 19 Ehrengrabstätten
§ 20 Grader der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
§ 21 Erwerb eines Nutzungsrechts
§ 22 Übergang des Nutzungsrechts unter Lebenden
§ 23 Übergang des Nutzungsrechts bei Tod des Nutzungsberechtigten
§ 24 Erloschen des Nutzungsrechts
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 25 Grabmale
§ 26 Zustimmungserfordernis
§ 27 Gestaltungsvorschriften
§ 28 Fundamentierung, Befestigung und Standsicherheit
§ 29 Unterhaltung
§ 30 Haftung für Grabmale
§ 31 Wiedererrichtung und Entfernung von Grabmalen
VI. Gestaltung, Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 32 Grabgestaltung
§ 33 Herrichten und Pflege
VII. Trauerhalle und Trauerfeiern
§ 34 Benutzung der Trauerhalle
§ 35 Trauerfeiern
VIII. Schlussvorschriften
§ 36 Haftung
§ 37 Alte Rechte
§ 38 Gebühren
§ 39 Ausnahmen
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
§ 41 In-/Außerkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gemeindegebiet der Stadt Frankenberg/Sa. gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
a) Waldfriedhof Frankenberg/Sa., Altenhainer Straße 58
b) Friedhof Dittersbach, Friedhofsweg
c) Friedhof Dittersbach, Neudörfchen
d) Friedhof Muhlbach, Am Muhlberg
e) Friedhof Hausdorf, Alte Dorfstraße
f) Feierhalle des Friedhofes Sachsenburg, Schonborner Straße
§ 2 Rechtsstellung und Friedhofszweck
- 1. Die städtischen Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Frankenberg/Sa.
- 2. Die Friedhöfe dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Frankenberg/Sa. waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Weiterhin ist die Bestattung Verstorbener, welche nicht Einwohner der Stadt Frankenberg/Sa. waren, zulässig. Die Bestattung einer anderen in der Stadt Frankenberg/Sa. verstorbenen oder tot aufgefundenen Person ist außer dem zuzulassen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatte, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen wurde oder wenn Grunde der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Bestattung in der Stadt Frankenberg/Sa. erfordern. Auf Wunsch eines Elternteiles sind auch Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2 SächsBestG) zur Bestattung zuzulassen. Zum Nachweis einer solchen Fehlgeburt ist dem Friedhofsträger eine formlose arztliche Bestätigung vorzulegen.
§ 3 Begriffsbestimmungen
- 1. Verpfungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger oder Inhaber der Graburkunde, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder dessen Rechtsnachfolger. Der Verpfungsberechtigte ist Träger der Nutzungsrechte.
- 2. Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter, sonstige Gewerbetriebende, die typischerweise auf den communalen Friedhofen tätig werden.
§ 4 Schließung und Aufhebung
- 1. Die Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzeln Grabstellen konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gespert werden (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).
- 2. Jede Schliebung oder Aufhebung ist öffentlich besteht zu machen. Bei Schliebung einzeln Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte außer dem einen schriftlichen Bescheid.
- 3. Nach einer Schliebung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen.
- 4. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in der Wahlgrabstelle erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstelle zur Verfügung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
- 5. Bestattungspläte)dürfen nach ihrer Schliebung fruhestens mit Ablauf sümttlicher Ruhezeiten aufgehoben werden, sofern nicht im Einzelfall die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 SächsBestG vorliegen.
- 6. Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als öffentliche Einrichtung verloren.
- 7. Im Falle der Aufhebung vor Ablauf sümttlicher Ruhezeiten gemäß § 8 Abs. 4 SächsBestG sind die in den Reihengrabstätten und Urnengemeinschaftsanlagen Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Frankenberg/Sa. umzubetten. Der Termin der Umbettung soll bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem jeweiligen Nutzungsberechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.
- 8. Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 4 und 7 sind von der Stadt Frankenberg/Sa. auf eigene Kosten in gleichwertiger Weise wie die außer Dienst gestellten oder aufgehobenen Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
- 1. Die Friedhofe sind entsprechend der festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszteiten werden u. a. durch Aushang am Friedhofseingang (Friedhof Frankenberg) oder durch Veröffentlichung im Amtsblattbekanntgegeben.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, sondern bei extremen Wetterverhältnissen.
§ 6 Verhalten auf Friedhöfen
- 1. Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals oder deren Beauftragten sind zu befolgen.
- 2. Kinder unter 7 Jahre)dürfen die Friedhofe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
- 3. Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Sportgeräten(z. B. Rollschuhen, Inlineskater) oder Fahrzeugen aller Art zu befahren (ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und soweit erforderlich, Fahrzeuge der Stadt und Fahrzeuge der auf dem Friedhof tätigen Dienstleistungserbringer),
b) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
c) Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
d) Blumen und Zweige außerhalb der eigenen Grabstände zu pflucken,
e) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art zu betreiben, zu lärmen, zu speilen sowie zu lagern,
f) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen auszuführen,
g) Hunde frei laufen zu halten. Der Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu beseitigen,
h) ohne Auftrag bzw. Zustimmung der Stadt Frankenberg/Sa. (Friedhofsverwaltung) gewerbsmäßig zu fotografieren, zu filmen oder Tonaufnahmen aufzunehmen,
i) das Verteilen von Druckschriften (z. B. Werbung durch Religionsgemeinschaften) und die Durchführung von Sammlungen,
j) auf dem Friedhof anfallenden Abraum und/oder Abfälle außerhalb der darauf bestimmen Stellen abzulagern,
k) Abraum und/oder Abfälle aller Art (z. B. Laub, privater Kompost), welche außerhalb des Friedhofes anfallen, auf den Friedhöfen zu entsorgen, I) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.
- 4. Die Stadt Frankenberg/Sa. (Friedhofsverwaltung) kann Ausnahmen im Einzelfall oder dauerhaft zussummen sowieit sie mit den Anforderungen des Abs. 1 vereinbar sind. Zu dieser Zweck sind die in Satz 1 genannten Aktivitäten bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Dies gilt insbesondere für die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, die nicht privaten Zwecken dieren sowie für das Befahren von Friedhofswegen mit Personenkraftwagen für behinderte Personen mit Behindertenausweis und gehbehinderte Personen.
- 5. Totengedenkfeiern sowie andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind 7 Tage vorher bei der Stadt (Friedhofsverwaltung) zur Zustimmung anzumelden.
- 6. Personen, die den Grundsätzen in Abs. 1 bis 3 zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofes verwiesen werden.
§ 7 Dienstleistungserbringer
- 1. Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf den communalen Friedhöfen tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen und mit den von ihren errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen.
- 2. Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 26 dieser Satzung für unvollständige oder nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlüssig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die in der Anzeige gemachten Angaben halten.
- 3. Gewerbliche Arbeitsen dürfen Montag bis Samstag in der Zeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr durchgeführt werden. Ausnahme: Ist durch besondere Umstände, z. B. Witterungseinflüsse, Frost, starker Regen der Grabaushub nicht möglich, so kann außerhalb o. g. Zeiten diese Arbeit durchgeführt werden. In jedem Fall ist dies mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung sind störende Arbeiten nicht zulässig. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
- 4. Die Dienstleistungserbringer dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur die befestigten Friedhofswege mit darauf geeigneten Fahrzeugen befahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf 15 km/h nicht überschreiben.
- 5. Nach Beendigung der Arbeiten ist das Abstellen der Fahrzeuge einschließlich der Anhänger innerhalb des Friedhofsgeländes nicht gestattet.
- 6. Die für Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen abgelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei mehrtägiger Unterbrechung oder nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Erde und sonstige Materialien sind in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung von den Gewerbetreibenden oder deren Bediensteten auf den darauf zugewiesenen Plätzen abzulagern. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamente sind vom Friedhof zu entfernen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
- 7. Verkäufe, Ausstellen von Quittungen und Rechnungen sowie Abkassieren von Geldern für gewerbliche Tätigkeiten sind auf dem Friedhofsgelände nicht gestattet.
- 8. Dienstleistungserbringer, die trotzmündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften des § 7 Abs. 3 - 7 dieser Friedhofssatzung verstoßen, kann die Stadt Frankenberg/Sa., Friedhofsverwaltung, ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen der Stadt Frankenberg/Sa. untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
- 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Sterbeurkunde ist im Original vorzulegen (§ 18 Abs. 5 SächsBestG).
- 2. Wird die Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Art der Beisetzung ist festzulegen (§ 13 ff Friedhofssatzung).
- 3. Die Friedhofsverwaltung setzt in Abstimmung mit den zuständigen Angehörigen und dem Bestatter Ort und Zeit der Bestattung fest. § 10 Abs. 3 SächsBestG bleibt unberührt.
- 4. Beisetzungen sind ausschließlich von den Bestattungsunternehmen vorzunehmen. Dazu gehören auch der Transport und das Absenken der Särge und Urnen.
- 5. Bestattungen können während folgenden Zeiten erfolgen:
| 01.04. – 31.10. | 01.11. – 31.03. | |
|---|---|---|
| Montag und Donnerstag | 11.00 - 16.00 Uhr | 11.00 - 14.00 Uhr |
| Dienstag, Mittwoch, Freitag, Sonnabend | 9.00 - 16.00 Uhr | 9.00 - 14.00 Uhr |
Ausnahmen können durch die Stadt Frankenberg/Sa. (Friedhofsverwaltung) genehmigt werden.
- 6. Aschen, die nicht binnen 6 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden mittels Ersatzvornahme (§24 SächsVwVG) auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amtes wegen beigesetzt.
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Aschebehältnissen
- 1. Die Särge müssen fest gefügt, gut abgedichtet und aus umweltgerecht abbaubarem Material bestehen. Der Boden muss grundsätzlich mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Sägespänen, Holzwolle oder anderen geeigneten aufsaugenden Stoffen bedeckt sein. Sollen bei dem Verstorbenen Wertgegenstände verbleiben, so ist dies der Friedhofsverwaltung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Für Verlust und Beschädigungen an solchen Gegenständen haftet die Stadt Frankenberg/Sa. nur, wenn zuvor eine schriftliche Anzeige erfolgte. Der Haftungsumfang ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 2.
- 2. Die Urne zur Beisetzung der Asche eines Verstorbenen muss innerhalb der Ruhefrist umweltgerecht abbaubar sein, bei Baumbestattungen muss die Urne biologisch abbaubar sein. Bei Bestattungen in Urnenstelen (Kolumbarium) muss die Urne aus einem festen Material bestehen, was ein Zerfallen der Urne unmöglich macht. Die Friedhofsverwaltung kann vom Bestatter eine Unbedenklichkeitserklarung für die von ihm verwendeten Materialien fordern.
- 3. Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 Infektionsschutzgesetz gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und Goes von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, ist der Sarg entsprechend zu kennzeichnen.
- 4. Sarge und Urnen, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.
§ 10 Ausheben der Gräber
- 1. Urnengräber werden von der Friedhofsverwaltung und Erdgräber vom Dienstleistungserbringer, welcher vom Nutzungsberechtigten beauftragt wurde, ausgehoben und wieder geschlossen.
- 2. Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne 0,50 m.
- 3. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 Ruhezeit
- 1. Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt
a) für Fehl- und Totgeborene sowie für Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 10 Jahre
b) für Verstorbene ab dem vollendeten 2. Lebensjahr 25 Jahre
c) Erdbestattungen in Eichensärgen 30 Jahre
- 2. Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre.
- 3. Die Ruhezeiten nach Abs. 1a und c gelten nicht für die am 31.12.2010 bereits belegten Grabstätten.
§ 12 Ausgrabungen und Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
- 2. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes.
- 3. Die Ausgrabung oder Umbettung einer Urne bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufugen, dass eine andere Grabstätte zur Verfugung steth. Die Genehmigung wird nur bei Vorliegen eines berechtigten Grundes erteilt. § 4 Abs. 3-8 bleibt unberührt. Im Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Monaten nach dem Tod werden Umbettungen und Ausgrabungen von Särgen nur aufgrund richterlicher Anordnung ausgeführrt (§ 22 Abs. 4 SächsBestG). Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des gleichen Friedhofes nicht zulässig. § 4 Abs. 4 u. 7 bleiben unberührt. Umbettungen von Urnen und Leichen aus Gemeinschaftsgrabanlagen sind nicht zulässig.
- 4. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- 5. Alle Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der Verpfugungsberechtigte, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufugen, dass eine andere Grabstätte zur Verfugung steth.
- 6. Alle Ausgrabungen und Umbettungen von Urnen werden von der Friedhofsverwaltung durchgefuhrt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Ausgrabung oder Umbettung. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen werden durch die Friedhofsverwaltung veranlasst.
- 7. Neben der Zahlung der Gebühren für die Ausgrabung oder Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangs-läufig entstehen.
- 8. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Ausgrabung Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 9. Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
- 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Arten der Grabstätten :
a. Reihengrabstätten für Erdbestattungen (§ 14) b. Wahlgrabstätten (§ 15) c. Erdgemeinschaftsgrabanlagen (§ 16) d. Urnengrabstätten (§ 17) e. Urnengemeinschaftsgrabanlagen (§17 Abs. 4) f. Baumbestattungen (§17 Abs. 6) g. Erbgrabstätten (§ 18) h. Ehrengrabstätten (§ 19) i. Gräber für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (§ 20)
- 2. Ein Anspruch auf Überlassung oder den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
§ 14 Reihengrabstätten für Erdbestattungen
- 1. Reihengrabstätten sind Gräber für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugewiesen werden.
- 2. Das Verpfugungsrecht entsteht mit Aushandigung der Graburkunde. Es kann nicht verlangert werden.
- 3. Auf den Ablauf der Ruhezeit von Reihengrabstätten wird der Verfügungsberechtigte, sofern seine Anschrift besteht ist, 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen. Zusätzlich kann durch einen Hinweis auf der Grabstelle darauf hingewiesen werden. Der Verfügungsberechtigte hat spätestens 3 Monate nach Ablauf der Ruhezeit die Grabstände zu beräumen. Geschiet dies innerhalb dieser Frist nicht, kann die Stadt (Friedhofsverwaltung) das Grabzubehör auf Kosten des Verfügungsberechtigten beseitigen. Eine Aufbewahrungs- oder Schadenersatzpflicht besteht nicht.
- 4. Über die Wiederbelegung von Reihengräbern, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
- 5. Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Föten, Fehl- und Totgeborene: Länge: 0,80 m Breite: 0,40 m
b) für Verstorbene bis 6 Jahre: Länge: 1,50 m Breite: 1,00 m
c) für Verstorbene über 6 Jahre: Länge: 2,40 m Breite: 1,35 m
- 6. Reihengräber sind 12 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten.
§ 15 Wahlgrabstätten
- 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht, mindestens für die Dauer der Ruhezeit (Nutzungszeit), verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
- 2. Es werden ein- und mehrstellige Wahlgräber abgegeben. 3.a) In einer Grabstelle ist während der Dauer der Ruhezeit nur eine Erdbestattung möglich. Die Beisetzung von bis zu 6 Urnen über einer Erdbestattung kann in einer Grabstelle gestattet werden. 3.b) Bei Erdbestattungen kann nach Ablauf der Ruhezeit eine weitere Bestattung nur erfolgen, wenn die neue Ruhefrist die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlangert wird. 3.c) Zusätzliche Urnenbestattungen sind nur möglich, wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit der Erdbestattung oder der zuletzt beigesetzten Urne besteht oder entsprechend verlangert wird. Eine Verlangerung der Grabstelle ist nur insgesamt, also für alle in der Grabstelle erfolgten Beisetzungen, möglich.
- 3. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf mehrmals für die Dauer von mindestens 1 Jahr verlangert werden.
- 4. Die Verlangerung des Nutzungsrechtes für mehrstellige Wahlgrabstellen ist nur für die gesamte Wahlgrabstelle möglich.
- 5. Für den Erwerb des Nutzungsrechtes gilt § 21 dieser Satzung.
- 6. Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, die zur Währung der Ruhefrist eine Verlangerung der Nutzungsdauer bedingen, können nur gegen Zahlung des auf diese Zeit entfallenden Gebührenanteils zugelassen werden. Die Verlangerung erfolgt nur für volle Jahre.
- 7. Für Wahlgraber gelten folgende Hochstmaße:
| Kindergräber: | § 14 Abs. 5 Nr. a und b gelten entsprechend | |
|---|---|---|
| Einzelwahlgrab: | Länge: 2,40 m | Breite: 1,35 m |
| Doppelwahlgrab: | Länge: 2,40 m | Breite: 2,70 m |
§ 16 Erdgemeinschaftsgrabanlagen
- 1. Erdgemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstätten für mehrere Verstorbene mit nicht einzeln gekennzeichneten, also anonymen, Beisetzungsstellen. Die Ruhezeit entspricht § 11 Abs. 1. Ein Nutzungsrecht dafür kann nicht erworben werden. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Die Herrichtung und Unterhaltung dieser Anlagen obliegt der Stadt Frankenberg/Sa. (Friedhofsverwaltung). Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf den Gemeinschaftsgrabanlagen weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck (z. B. Trauerfiguren, Gedenksteine, Grabkreuze usw.) abgelegt werden. Eine individuelle Bepflanzung ist untersagt.
- 2. Die Bestattung in Eichensärgen ist nicht zulässig.
- 3. Bei Erdgemeinschaftsgrabanlagen ist eine individuelle Kennzeichnung des einzelnen Grabes mittels einer liegenden Grabplatte durch den Bestattungspflichtigen oder, mit dessen Zustimmung, durch einen anderen Angehörigen auf Antrag zulässig.
- 4. Die Kosten der Grabplatte trägt der Antragsteller. Für die Gestaltung gelten die Regelungen des § 27 Abs. 1c.
- 5. Für die Beisetzung im Erdgemeinschaftsgrab einschließlich der Pflege ist die Gebühr lt. gültiger Friedhofsgebührensatzung zu zahlen.
§ 17 Urnengrabstätten
- 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengrabstätten
Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 Abs. 2 zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Bezüglich der Urnenreihengrabstätten gelten die Regelungen des § 14 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
b) Urnenwahlgrabstätten
Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 Abs. 2 verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.
Die Regelungen des § 15 Abs. 5 - 7 gelten entsprechend.
c) Urnengemeinschaftsgrabanlagen
Urnengemeinschaftsgrabanlagen sind Aschegrabstätten mit nicht einzeln gekennzeichneten Beisetzungsstellen. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Ein Nutzungsrecht dafür kann nicht erworben werden. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Die Herrichtung und Unterhaltung obliegt der Stadt Frankenberg/Sa. (Friedhofsverwaltung). Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf den Gemeinschaftsgrabanlagen weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden. Eine individuelle Bepflanzung ist untersagt. Ein Schmuck oder eine andere Kennzeichnung der unmittelbaren Bestattungsstelle ist nicht zulässig.
Arten der Urnengemeinschaftsgrabanlagen:
- 1. Urnengemeinschaftsgrabanlagen mit einem von der Stadt Frankenberg/Sa. (Friedhofsverwaltung) vorgegebenen Grabmal mit Angabe der Jahreszahlen des Sterbejahres.
- 2. Urnengemeinschaftsgrabanlagen für 12 Urnen mit einem von der Stadt Frankenberg/Sa. (Friedhofsverwaltung) vorgegebenen Grabmal mit Angabe der Namensnennung und des Geburts-und Sterbedatums der Beigesetzten.
- 3. Urnengemeinschaftsgrabanlagen mit Namensnennung für 8 Urnen, welche um ein mittig angeordnetes Grabmal beigesetzt werden.
Die Stadt Frankenberg/Sa. (Friedhofsverwaltung) ist zum Nachweis der direkten Beisetzungsstelle nicht verpflichtet.
d) Grabstätten für Erdbestattungen (§ 15 Abs. 3)
e) Urnenstelen
Urnenstelen sind Urnennischen für 2 Urnen mit Verschlussplatte, in denen Urnen oberirdisch beigesetzt werden dürfen. Die Beisetzung in einer Urnenstele kann als Wahlgrab, hier gelten die Bestimmungen von b) entsprechend, erfolgen.
f) Baumbestattungen
Baumbestattungen sind naturnahe Bestattungen.
An den bereits vorhandenen oder neu gepflanzten und gekennzeichneten Bäumen auf der Rasenfläche des Waldfriedhofes Frankenberg/Sa. können im Kronentraufbereich der Bäume bis zu 12 Urnen, welche biologisch abbaubar sein müssen, je Baum beigesetzt werden. Die einzelnen Bestattungsplätze werden nicht gegeneinander abgegrenzt, aber durch eine Grabmalplatte gekennzeichnet. Nur auf einem speziell abgegrenzten Teil des Baumbereiches dürfen der Totenehrung dienende Gegenstände wie z. B. Blumen, Grabschmuck oder Grablichter aufgebracht werden. Liegende Grabplatten sind zulässig (§ 27 Abs. 1 Nr. c und d). Eine Bepflanzung sowie künstlicher Grabschmuck ist nicht zulässig.
g) Bestattung unter einem Familienbaum:
Es wird das Nutzungsrecht für alle Bestattungsplätze (abhängig von der Größe des Baumes, aber höchstens 12) unter einem bestimmten Baum für mindestens 50 Jahre erworben. Dabei bestimmt man selbst über die Vergabe der einzelnen Grabstellen an diesem Baum. Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Grabstätte die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit hinzuerworben werden, die für die Ruhezeit notwendig ist.
Bei Baumbestattung als Wahlgrabstätten gelten die Bestimmungen von b) entsprechend.
- 2. Für Urnengräber gelten folgende Höchstmaße:
| Urnenreihengräber: | Länge: 1,00 m, Breite: 0,80 m |
|---|---|
| Urnenwahlgräber: für 2 Urnen | Länge: 1,00 m, Breite: 0,80 m |
| Baumbestattung je Urne | Länge: 0,50 m, Breite: 0,50 m |
- 3. Urnengrabstätten (außer Urnenstelen, Baumbestattungen und Gemeinschaftsgräber) sind spätestens 1 Monat nach der Beisetzung würdig herzurichten.
§ 18 Erbgrabstätten
- 1. Als Erbgrabstätten wurden Grabstätten mit einem unbefristeten Nutzungsrecht bezeichnet.
- 2. Die am 31.12.2010 bestehenden Erbgrabrechte erloschen mit dem Ablauf der am 31.12.2010 bestehenden letzten Ruhezeit. Das Recht an einer solchen Grabstelle kann gemäß den Bestimmungen von § 15 Abs. 4 ff. als Wahlgrabstätte weitergeführrt werden. Die Verleihung neuer erblicher Grabrechte ist nicht zulässig.
§ 19 Ehrengrabstätten
- 1. Unbeschadet der Regelungen nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz obliegt die Zuerkennung der Schutzwürdigkeit von Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten, kulturell oder geschichtlich wertvoller Grabmale und/oder Grabstätten bzw. Grabmale und/oder Grabstätten, welche als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, der Stadt Frankenberg/Sa.
- 2. Die in Abs. 1. genannten Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung in ein vom Stadtrat beschlossenes Verzeichnis aufgenommen. Die Eintragung der Grabstätte oder des Grabmals wird dem Grabnutzungsberechtigten besteht gegeben. Sie dürfen ohne Zustimmung der Stadt Frankenberg/Sa. (Friedhofsverwaltung) nicht entfern oder verändert werden.
- 3. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts sollen sie auf Kosten der Stadt Frankenberg/Sa. erhalten und gepflegt werden.
§ 20 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Die Stadt Frankenberg/Sa. ist zuständig für die Feststellung und Erhaltung der Gräber sowie die Auskunftserteilung nach § 5 des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. August 2005 (BGBl. I S. 2426) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 21 Erwerb eines Nutzungsrechts
- 1. Ein Nutzungsrecht wird nur einer natürlichen Person, dem Nutzungsberechtigten, verliehen. Die Stadt Frankenberg/Sa. (Friedhofsverwaltung) kann Nutzungsrechte ausnahmsweise auch juristischen Personen überlassen.
- 2. Das Nutzungsrecht wird gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt, die den Nutzungsberechtigten bezeichnet.
- 3. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushandigung der Verleihungsurkunde.
- 4. Nutzungsrechte können entsprechend den Regelungen dieser Satzung erworben werden. Mit dem Grabnutzungsrecht entsteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis.
- 5. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über weitere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der erworbenen Grabstände zu entscheiden.
- 6. Die Änderung der Anschrift und/oder des Namens des Nutzungsberechtigten sind der Stadt Frankenberg/Sa. (Friedhofsverwaltung) unverzüglich schriftlich oder durch persönliche Vorsprüche mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Stadt Frankenberg/Sa. (Friedhofsverwaltung) nicht ersatzpflichtig.
§ 22 Übergang des Nutzungsrechts unter Lebenden
Die Übertragung des laufenden Nutzungsrechts durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden ist der Stadt Frankenberg/Sa. gegenüber nur wirksam, wenn die Friedhofsverwaltung dies genehmigt und den neuen Berechtigten auf Antrag des bisherigen Nutzungsrechtsinhabers gegen Entrichtung der Umschreibungsgebühr lt. Gebührensatzung in das Friedhofskataster eingetragen hat. § 23 gilt entsprechend.
§ 23 Übergang des Nutzungsrechts bei Tod des Nutzungsberechtigten
- 1. Bereits beim Erwerb des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Die Bestimmung des Rechtsnachfolgers ist durch schriftliche Erklärung der Stadt Frankenberg/Sa. (Friedhofsverwaltung) besteht zu geben.
- 2. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstände gehalt bei Tod des Berechtigten auf die gemäß Abs. 1 bestimmmte Person über. Ist keine derartige Regelung vorhanden, gehalt das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner undzar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;
- b) auf die Kinder,
- c) auf die Eltern,
- d) auf die Geschwister,
- e) auf die GroBelttern,
- f) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater und Mutter;
- g) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade,
- h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) hat der jeweils Älteste Vorrang vor dem Jüngeren.
- 3. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
§ 24 Erlöschen des Nutzungsrechts
- 1. Das Nutzungsrecht erlischt mit Zeitablauf oder durch Verzicht. Wird vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet, ist dies schriftlich zu erklaren. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht. Ein Verzicht während der Ruhezeit ist nicht möglich.
- 2. Auf das Erlösen eines Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte, sofern seine Anschrift be-kannt ist, schriftlich hingewiesen. Zusätzlich kann durch einen Hinweis auf der Grabstelle darauf hingewiesen werden. Der Nutzungsberechtigte hat spätestens 3 Monate nach Ablauf des Nutzungsrechts oder Verzichts auf das Nutzungsrecht die Grabstände inkl. aller Grabbestandteile wie z. B. Grabeinfassung, Grabstein, Kies zu beräumen und außerhalb des Friedhofes zu entsorgen. Die Grabstelle muss im Anschluss eingeebnet werden. Nach Abschluss dieser Beräumungsarbeiten ist eine Abnahme durch die Friedhofsverwaltung erforderlich. Geschiet die innerhalb dieser Frist nicht, kann die Stadt (Friedhofsverwaltung) mittels Ersatzvornahme (§ 24 SächsVwVG) die Grabstände beräumen, einebnen und die Grabbestandteile auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen und entsorgen. Eine Aufbewahrungs- oder Schadenersatzpflicht besteht nicht.
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 25 Grabmale
- 1. Als Grabmale nach dieser Satzung gelten insbesondere auch Stein- und Holztafeln, liegende Grabplatten, Aufsätze, Blumenbehälter auf Grabsteinen sowie Teile und Zubehör von Grabmalen.
- 2. Nicht zu Grabmalen gehoren: Blumen, Blumenschalen, Kranze und gartnerische Anlagen.
§ 26 Zustimmungserfordernisse
- 1. Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Frankenberg/Sa. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere der Gestaltungsvorschriften und die Erfüllung der Anforderungen an die Zuverlösigkeit und Eignung von Dienstleistungserbringern im Sinne von § 28 gewährleistet ist.
- 2. Die Anträge sind durch den Verpfugungs-/Nutzungsberechtigten mittels amtlicher Formulare zu stellen, die durch die Friedhofsverwaltung bereitgestellt werden. Den Anträgen sind zweifach beizufugen:
- a) der Grabmalentwurf mit Grundriss, Vorder- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie mit Angaben zum Fundament und zur Verdubelung. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist sind Ausführungszeichnungen einzureichen;
- b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist kann die Stadt (Friedhofsverwaltung) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden;
- c) ergänzende Unterlagen zum Dienstleistungserbringer (z. B. Bescheinigungen und Zertifikate), der mit der Herstellung und Errichtung des Grabmals beauftragt werden soll.
- 3. Provisorische Grabmale nach § 27 Abs. 3 müssen nicht angezeigt werden.
- 4. Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
- 5. Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem Antrag, kann die Stadt (Friedhofsverwaltung) den Verpfugungsberechtigten zur Veränderung oder Entfernung auffordern. Wird die Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich festgesetzten Frist befolgt, wird das Grabmal mittels Ersatzvornahme (§ 24 -SächsVwVG) auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstände entfern, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. Die Stadt Frankenberg haftet nicht für dadurch entstandene Schäden, sofern sie nicht durch schuldhaftes Verhalten der Stadt (Friedhofsverwaltung) verursacht worden sind.
- 6. Der Dienstleistungserbringer hat dem Verpfugungsberechtigten eine Abnahmebescheinigung auszuhändigen, aus der hervorght, dass die gebaute Grabmalanlage der Planung, entsprechend den Antragsunterlagen, entspricht. Diese Abnahmebescheinigung hat der Verpfugungsberechtigte der Friedhofsverwaltung zu übergeben.
- 7. Der Dienstleistungserbringer hat bei Grabsteinen mit mehr als 50 cm Höhe eine Abnahmeprüfung entsprechend der TA Grabmal durchzufahren und die Dokumentation dieser Abnahmeprüfung dem Verpfugungsberechtigten auszuhändigen. Der Verpfugungsberechtigte überglbt diese Dokumentation der Friedhofsverwaltung. Wird die Dokumentation der Abnahmeprüfung nicht fristgerecht der Verwaltung übergeben, so wird von der Verwaltung mittels Ersatzvornahme (§ 24 SächsVWVG) ein Sachkundiger mit der Durchführung der Abnahmeprüfung beauftragt. Die Kosten der Ersatzvornahme hat der Verpfugungsberechtigte zu tragen.
- 8. Grabmale und andere bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errecht sind und für die auch nachträglich keine Zustimmung erteilt werden kann sowie nicht zulässige Inschriften kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verpfugungsberechtigten bzw. Auftraggebers entfern denen.
§ 27 Gestaltungsvorschriften
- 1. Die Grabmale müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
a) Zu bevorzugen sind Natursteine. Bei der Materialauswahl ist die Farbharmonie der Grabfelder zu beachten. Wahlgrabmale an besonderen Plätzen konnen entwurfsbedingt aus verschiedene Materialien bestehen. Holz- und Eisengrabmale sind zulässig. Holzgrabmale sollenen und Eisengrabmale müssen mit Steingrundungen aufgestellt werden.
b) Für stehende Grabmale auf dem Friedhof oder Friedhofsteilen werden bestimmte Kernmaße (Kernmaß = Gesamthöhe ab Wegoberfläche) festgelegt.
| Kernmaße: | max. Höhe | Mindeststärke |
|---|---|---|
| (Gesamthöhe ab Wegoberkante) | ||
| Kindergräber (bis 6 Jahre) | 0,55 bis 0,65 m | 0,12 m |
| Reihengräber | 0,90 bis 1,00 m | 0,12 m |
| Wahlgräber | 0,90 bis 1,00 m | 0,12 m |
| Urnenreihenstellen | 0,70 bis 0,80 m | 0,12 m |
| Urnenwahlstellen | 0,70 bis 0,80 m | 0,12 m |
Bevorzugt sollten Grabmale mit einem Verhältnis Höhe zu Breite wie 1,5:1 bis 2,5:1, bei Steinen mit annähernd quadratischem Grundriss wie 2,5:1 bis 3,5:1 verwendet werden. Bei Steinen mit rechteckigem Grundriss ist das Verhältnis Breite und Stärke 4:1 anzustreben.
a) Die Höchstmaße der liegenden Grabplatten für Erdgemeinschaftsgräber und Urnengräber betragen 0,45 m Höhe x 0,30 m Breite. Die Mindeststärke der Grabplatte soll 0,05 m betragen. Die Inschriften dieser Grabplatten müssen vertief gearbeitetein und die Grabplatten müssen ebenerdig eingelassen werden.
b) In Grabfeldern, für die Liegeplatten vorgesehen sind, sind stehende Steine nicht zulässig (Erdgemeinschaftsgräber, Baumbestattungen). Hingegen können liegende Platten in allen Einzelgrabfeldern verwendet werden, sofern die Friedhofsverwaltung für Grabfelder keine anderen Festlegungen getroffen hat.
c) Die Form soll schlicht, klar und materialgerecht sein und sich in das Grabfeld einfügen.
d) Die Bearbeitung muss werkgerecht, bei Weichsteinen allseitig gleichwertig erfolgen, bei Hartgestein soll die allseitig gleichwertige Bearbeitung angestrebt werden. Die Bearbeitung der Seitenflächen kann in der nachst niederen Bearbeitungsform der Vorderfläche durchgeführt werden. Einzelne Teile (Ornamente, erhabene Schriften und Ähnliches) können durch gesteigerte oder farbige Bearbeitung hervorgehoben werden.
e) Die Schrifttexte sollen klare, schliche Aussagen über den Toten enthalten.
f) Die Inschriften der Grabmale müssen vertief bzw. erhaben gearbeitet sein. Wo farbige Tönungen unumgänglich sind, sollen den diese abgestimmt zur Materialfarbe erfolgen und dürfen nicht in starkem Kontrast zu dieser stehen.
2. Nicht gestattet ist:
a) Farbanstrich an Holz- oder Steingrabmalen,
b) Zweitschriften in anderer Ausführung anzubringen,
c) Lichtbilder, welche größter als 10 x 10 cm sind, und Kunststofftafeln zu verwenden,
d) Einfassungen aus festen Stoffen vorzunehmen, ausgenommen sind einheitlich vorgesehene Umrandungen aus Natur- oder Betonwerkstein,
e) das Einfassen der Grabstätten mit Umzäunungen und Grabgittern, ausgenommen sind Grabstätten mit einer Mindestgroße von 30m^2
f) Firmenbezeichnungen an Grabmalen anzubringen,
g) Kies o.a. außerhalb der Grabeinfassung aufzubringen,
h) Kies mit einer Körnung größter als 11 mm innerhalb der Grabeinfassung aufzubringen,
i) Das Anbringen von Haltedübeln, Schrauben, Nagel o. a. an der Urnenwand, um Grabschmuck zu befestigen.
Ausnahmen können in begründeten Fällen von der Stadt Frankenberg/Sa. (Friedhofsverwaltung) zugelassen werden.
- 3. Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze mit einer Höhe von maximal 1,20 m zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden.
§ 28 Fundamentierung, Befestigung und Standsicherheit
- 1. Die Grabmale sind ihrer Gröbe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks, insbesondere der „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Natursteinakademie e.V. (TA Grabmal)" in der jeweils gültigen Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
- 2. Die Grabmale durren nur von Dienstleistungserbringern erricht und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besondere Fachkenntnisse erfordern (z. B. Auflegen eines Liegesteines auf das Grab), bleiben hiervon unberührt. Fachlich zuverlüssig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wahren und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwahlen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Satz 1-5 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
- 3. Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 26 für unvollständige oder nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerkes entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlüssig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zustimmungsverfahren gemachten Angaben halten.
- 4. Die Standsicherheit wird entsprechend der Regelungen der TA Grabmal durch die Friedhofsverwaltung jährlich geprüft. Dies entbindet die Nutzungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten (§ 29).
§ 29 Unterhaltung
- 1. Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten; für deren Standsicherheit ist Sorge zu tragen. Verantwortlich damit ist der Verpfugungs-/Nutzungsberechtigte.
- 2. Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Frankenberg/Sa. auf Kosten des Verantwortlichen die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Frankenberg (Friedhofsverwaltung) nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Frankenberg berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Stadt Frankenberg ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genegt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweimonatlicher Hinweis auf der Grabstände, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.
§ 30 Haftung für Grabmale
Der Inhaber des Nutzungsrechtes an der Grabstelle haftet für jeden Schaden, der durch mangelnde Standsicherheit, durch Umfallen oder durch Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von beauftragten Dienstleistungserbringern (§ 7 Abs. 1) bleibt hiervon unberührt.
§ 31 Wiedererrichtung und Entfernung von Grabmalen
- 1. Bei der Nachbeisetzung in mehrstelligen Grabstätten tragt der Inhaber des Nutzungsrechts an der Grabstätte die Kosten für sãmtliche Leistungen einschließlich denen, die zur evtl. notwendigen Wiedererrichtung des Grabmals und/oder zur Beseitigung eventueller Beeinträchtigungen an benachbarten Grabstätten entstanden sind.
- 2. Grabmale, die wegen der Öffnung des Grabes entfern wurden oder aus einem anderen Grund nicht an ihrem Platz stehen, müssen innerhalb einer Frist von 6 Monaten bei Urnengrabern und 12 Monaten bei Erdgrabern wieder aufgestellt werden. Ist eine Wiederaufstellung nicht möglich, sind diese vom Friedhof zu entfernen.
- 3. Ehrengrabstätten und und/oder unter Denkmalschutz stehende Grabstätten und/oder Grabmale durren ohne Zustimmung der Stadt Frankenberg/Sa. (Friedhofsverwaltung) nicht entfern oder verändert werden.
VI. Gestaltung, Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 32 Grabgestaltung
- 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtlage gewahrt wird.
- 2. Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze:
- es)dürfen keine Pflanzen gepflanzt werden, die sofort oder später andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen. Bäume und Straucher dürfen nur eine max. Wuchshöhe von 1,50 m erreichen oder müssen dementsprechend verschnitten werden.
Vasen und andere Gefäße für kurzlebigen Pflanzenschmuck sollen in Form, Material und Dekor der Wurde des Ortes entsprechen. Gefäße aus Glas sind untersagt,
- die Einfassung durch Kantensteine oder Borde darf nur nach den für das Grabfeld festgelegten Bestimmungen erfolgen,
- Sitzgelegenheiten werden von der Friedhofsverwaltung angelegt,
- die Verwendung von wasserundurchlüssigem Material (Folien, Dachpappe o. ä.) zur Verhinderung von Unkrautbewuchs ist nicht zulässig.
In besonderen Einzelfällen kann die Stadt Frankenberg/Sa. (Friedhofsverwaltung) auf Antrag durch den Nutzungsberechtigten Ausnahmen zulassen.
Werden diese Regelungen nicht eingehalten und eine Ausnahmegenehmigung wurde nicht beantragt und genehmigt, kann die Friedhofsverwaltung vom Nutzungsberechtigten die Beseitigung der nicht zugelassenen Grabgestaltungselemente verlangen.
- 3. Eine Neuanlage oder Rekonstruktion von massiven Grüften oder Bauwerken zum Zwecke der Beisetzung ist nicht gestattet.
§ 33 Herrichtung und Pflege
- 1. Für die Herrichtung, Instandhaltung und Pflege ist der Verfügungsberechtigte der Grabstätte verantwortlich.
- 2. Alle Grabstätten (§§ 13 - 20) müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
- 3. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Gräbern zu entfernen und auf den ausgewiesenen Plätzen zu entsorgen. Geschiet dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung, nach angemessener Frist, diese auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen.
- 4. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt Frankenberg/Sa. die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nichtbekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genugt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweimonatlicher Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, konnen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verfügungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt Frankenberg/Sa. in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen, kann oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nichtbekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, hat eine öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender zweimonatlicher Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die fürihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolge des § 24 Abs. 2 Satz 6 und 7 hinzuweisen.
- 5. Kunststoffe und andere nicht umweltgerecht abbaubare Werkstoffe sollen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehor wie Blumentopfe, Grablichter, Plastiktuten aus nicht umweltgerecht abbaubarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
VII. Trauerhalle und Trauerfeiern
§ 34 Benutzung der Trauerhalle
- 1. Die Trauerhallen dieren zur feierlichen Abschiednahme von einem Verstorbenen. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Frankenberg/Sa. (Friedhofsverwaltung) bzw. eines Bestatters betreten werden. Die Stadt kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
- 2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Verstorbenen während oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Trauerfeier für die Abschiednahme offen aufgebahrt werden.
- 3. Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen, sofern möglich, in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Sie sind entsprechend zu kennzeichnen. Den Anordnungen des Gesundheitsamtes ist Folge zu leisten. Soweit das Gesundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt, ist der Sarg entgegen Abs. 2 geschlossen zu halten.
- 4. Sofern es im Übrigen der Zustand der Leiche erforderlich macht, kann die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen, dass der Sarg geschlossen bleibt.
§ 35 Trauerfeiern
- 1. Die Trauerfeiern können in der Feierhalle oder am Grab abgehalten werden und sind der Würde des Ortes und dem Ernst der Handlung entsprechend auszugestalten.
- 2. Trauerfeiern in der Trauerhalle sollten nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Frankenberg/Sa. (Friedhofsverwaltung).
- 3. Jede Musik- und Gesangsdarbietung sowie die Benutzung der städtischen Musikanlage bedürfen der Zustimmung der Stadt Frankenberg/Sa. (Friedhofsverwaltung).
VIII. Schlussvorschriften
§ 36 Haftung
- 1. Die Stadt Frankenberg/Sa. haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen.
- 2. Im Übrigen haftet die Stadt Frankenberg/Sa. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- 3. Auf den Friedhöfen der Ortsteile wird kein Winterdienst durchgeführt. Der Winterdienst auf dem Waldfriedhof Frankenberg wird nur auf den Hauptwegen durchgeführt. Bei Beisetzungen erfolgt die Beräumung auf den Wegen zur Grabstelle auf allen Friedhöfen im Geltungsbereich dieser Satzung. Das Betreten der Friedhöfe bei Schnee- und Eisglätte geschieht auf eigene Gefahr.
§ 37 Alte Rechte
- 1. Erbliche Grabrechte erlöschen mit dem Ablauf der am 31.12.2010 bestehenden letzten Ruhezeit (s. § 18).
- 2. Bei Grabstätten (außer „Erbliche Grabstätten“, s. Abs. 1), über welche die Friedhofsverwaltung bis 31.12.2010 bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Vorschriften.
§ 38 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Frankenberg/Sa. verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 39 Ausnahmen
In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zu den Regelungen dieser Satzung durch die Stadt Frankenberg/Sa. (Friedhofsverwaltung) zugelassen werden.
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) sich als Besucher entgegen § 6 Abs.1 nicht der Wurde des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt; (2) auf Friedhofen entgegen § 6 Abs. 3 und ohne eine vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) oder Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt;
b) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt,
c) Grabstätten bzw. Grabeinfassungen unberechtigt betritt,
d) Blumen und Zweige außerhalb der eigenen Grabstätte pflückt;
e) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, lärmt, spielt oder lagert;
f) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen ausfuhrt;
g) Hunde frei laufen lasst oder den Hundekot nicht sofort beseitigt;
h) Ohne Auftrag bzw. Zustimmung der Stadt Frankenberg/Sa. (Friedhofsverwaltung) gewerbsmäßig fotografiert, filmt oder Tonaufnahmen aufnimmt;
i) Druckschriften verteil, es sei dann, sie dieren der Durchführung von Trauerfeiern;
j) auf dem Friedhof angefallenen Abraum und/oder Abfälle außerhalb der damit bestimmten Stellen ablagert,
k) Abraum und/oder Abfälle aller Art, welche außerhalb des Friedhofes angefallen sind, auf dem Friedhof entsorgt;
- 1. Waren aller Art, insbesondere Kranze, Blumen verkauft oder Dienstleistungen anbietet;
(3) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Stadt Frankenberg/Sa. durchfuhrt; (4) entgegen § 7 Abs. 3 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter gewerbliche Arbeiten auf den Friedhofen außerhalb der von der Stadt Frankenberg/Sa. festgesetzten Zeiten oder auf Friedhofsteilen durchfuhrt, deren Betreten nach § 5 Abs. 2 untersagt ist; (5) entgegen § 7 Abs. 6 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerpläte bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt, Erde und sonstige Materialien nicht auf den zugewiesenen Plätzen ablagert, abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamente nicht vom Friedhof entfernt oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen reinigt;
(6) entgegen § 28 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert;
(7) entgegen § 28 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet zu sein;
(8) entgegen § 29 Abs. 1 als Verfügungs-/Nutzungsberechtigter Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht dauernd in einem würdigen und verkehrssicherem Zustand hält;
(9) entgegen § 31 Abs. 3 Grabmale und bauliche Anlagen, die künstlerisch oder geschichtlich als wertvoll anerkannt wurden und unter Denkmalschutz stehen oder als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, ohne Zustimmung der Stadt Frankenberg/Sa. entfernt oder verändert;
(10) entgegen § 33 Abs. 4 trotz einer schriftlichen Aufforderung der Stadt Frankenberg/Sa. Grabstätten vernachlässigt.
- 2. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis 1.000,00 € geahndet werden (§ 124 Abs. 2 SächsGemO i.V.m. § 17 Abs. 1 OWiG).
- 3. Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Stadt Frankenberg/Sa.
§ 41 In-/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Frankenberg/Sa. vom 16.09.2010 außer Kraft.
Frankenberg/Sa., den 12.11.2015
Firmenich Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Frankenberg/Sa., Stadt, Garnisonsstadt
Mitteilungsblatt der Stadt Frankenberg/Sa. mit den Ortsteilen Altenhain, Dittersbach, Langenstriegis, Mühlbach, Hausdorf, Sachsenburg und Irbersdorf Nummer 01, Jahrgang 34 Freitag, 16.01.2026 Mitteilungen des Bürgermeisters S. 3 Natürlich mittendrin Frankenberg-Infos S. 13 Amtliche Mitteilungen S. 4 Wirtschaft – Bildung – Kultur – Sport S. 9 ein gesundes, glückliches und erfolgreiches neues Jahr. Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie Ihre Stadtverwaltung Frankenberg/Sa.
Amtsblatt Frankenberg/Sa. | Nr. 01 | 16.01.2026 Veranstaltungen Datum Uhrzeit Veranstaltung Ort Veranstalter 19.01.2026 08.45 – 12.45 Uhr Seniorengymnastik – jeweils 60 Minuten Mehrgenerationen-Treff Lützelhöhe Landesverband AD(H)S Sachsen e.V. 20.01.2026
- 09.30. – 11.00 Uhr KrümelKaffee für Eltern & kleine Entdecker bitte telef. Anmeldung unter 037206 / 881726 Mehrgenerationen-Treff Lützelhöhe Landesverband AD(H)S Sachsen e.V. 21.01.2026
- 09.30. – 11.30 Uhr Handarbeitszirkel Mehrgenerationen-Treff Lützelhöhe Landesverband AD(H)S Sachsen e.V. 21.01.2026 10.00 Uhr Seniorensport Tagespflege Lindenpark Gutenbergstraße 53 DRK KV Döbeln-Hainichen e.V. 21.01.2026 10.30 Uhr Handarbeitsclub Begegnungsstätte „Eva Becker“ Gemeinschaftswerk Frankenb./Sa. e.V. 21.01.2026 14.00 Uhr Modenschau – nur mit Anmeldung Reinhardt’s Landhaus Seniorentreff Sachsenb./ Irbersd. 22.01.2026
- 11.00. – 12.00 Uhr SpielZeit – gemeinsam spielen und lachen für Jung & Alt – Anmeldung Tel. 037206 / 881726 Mehrgenerationen-Treff Lützelhöhe Landesverband AD(H)S Sachsen e.V. 22.01.2026 14.00 Uhr Kaffeerunde bei gemütlichem Beisammensein mit Sport & Spiel Begegnungsstätte „Eva Becker“ Gemeinschaftswerk Frankenb./Sa. e.V. 22.01.2026
- 14.00. – 16.00 Uhr Kaffeetafel – gemütliches Beisammensein bei Kaffee & Kuchen Mehrgenerationen-Treff Lützelhöhe Landesverband AD(H)S Sachsen e.V. 25.01.2026
- 08.30. – 11.00 Uhr Museumsfrühstück Erlebnismuseum ZeitWerkStadt Frankenberger Kultur gGmbH 26.01.2026 08.45 – 12.45 Uhr Seniorengymnastik – jeweils 60 Minuten Mehrgenerationen-Treff Lützelhöhe Landesverband AD(H)S Sachsen e.V. 27.01.2026
- 09.30. – 11.00 Uhr KrümelKaffee für Eltern & kleine Entdecker bitte telef. Anmeldung unter 037206 / 881726 Mehrgenerationen-Treff Lützelhöhee Landesverband AD(H)S Sachsen e.V. 27.01.2026 14.00 Uhr Bingo Spiel Begegnungsstätte „Eva Becker“ Gemeinschaftswerk Frankenb./Sa. e.V. 28.01.2026
- 09.30. – 11.30 Uhr Handarbeitszirkel Mehrgenerationen-Treff Lützelhöhe Landesverband AD(H)S Sachsen e.V. 28.01.2026 10.00 Uhr Sitztanz Tagespflege Lindenpark Gutenbergstraße 53 DRK KV Döbeln-Hainichen e.V. 28.01.2026 10.30 Uhr Handarbeitsclub Begegnungsstätte „Eva Becker“ Gemeinschaftswerk Frankenb./Sa. e.V. 29.01.2026
- 11.00. – 12.00 Uhr SpielZeit – gemeinsam spielen und lachen für Jung & Alt – Anmeldung Tel. 037206 / 881726 Mehrgenerationen-Treff Lützelhöhe Landesverband AD(H)S Sachsen e.V. 29.01.2026
- 14.00. – 16.00 Uhr Kaffeetafel – gemütliches Beisammensein bei Kaffee & Kuchen Mehrgenerationen-Treff Lützelhöhe Landesverband AD(H)S Sachsen e.V. 29.01.2026 14.00 Uhr Kaffeerunde bei gemütlichem Beisammensein mit Sport & Spiel Begegnungsstätte „Eva Becker“ Gemeinschaftswerk Frankenb./Sa. e.V. 30.01.2026
- 15.00. – 17.00 Uhr Tag der offenen Tür
- 2. Geburtstag Tagespflege Lindenpark Gutenbergstraße 53 DRK KV Döbeln-Hainichen e.V. 02.02.2026 08.45 – 12.45 Uhr Seniorengymnastik – jeweils 60 Minuten Mehrgenerationen-Treff Lützelhöhe Landesverband AD(H)S Sachsen e.V. 03.02.2026
- 09.30. – 11.00 Uhr KrümelKaffee für Eltern & kleine Entdecker bitte telef. Anmeldung unter 037206 / 881726 Mehrgenerationen-Treff Lützelhöhe Landesverband AD(H)S Sachsen e.V. 04.02.2026
- 09.30. – 11.30 Uhr Handarbeitszirkel Mehrgenerationen-Treff Lützelhöhe Landesverband AD(H)S Sachsen e.V. 04.02.2026 10.30 Uhr Handarbeitsclub Begegnungsstätte „Eva Becker“ Gemeinschaftswerk Frankenb./Sa. e.V. 05.02.2026
- 11.00. – 12.00 Uhr SpielZeit – gemeinsam spielen und lachen für Jung & Alt – Anmeldung Tel. 037206 / 881726 Mehrgenerationen-Treff Lützelhöhe Landesverband AD(H)S Sachsen e.V. 05.02.2026 14.00 Uhr Kaffeerunde bei gemütlichem Beisammensein mit Sport & Spiel Begegnungsstätte „Eva Becker“ Gemeinschaftswerk Frankenb./Sa. e.V. 05.02.2026
- 14.00. – 16.00 Uhr Kaffeetafel – gemütliches Beisammensein bei Kaffee & Kuchen Mehrgenerationen-Treff Lützelhöhe Landesverband AD(H)S Sachsen e.V. ab 06.02.2026 Sonderausstellung „Pioniertöne aus Sachsen – Das Bandoneon und seine Geschichten“ Erlebnismuseum ZeitWerkStadt Frankenberger Kultur gGmbH 06.02.2026 19.00 Uhr Rumverkostung im Stadtpark-Club Kulturforum Stadtpark Frankenberger Kultur gGmbH 09.02.2026 08.45 – 12.45 Uhr Seniorengymnastik – jeweils 60 Minuten Mehrgenerationen-Treff Lützelhöhe Landesverband AD(H)S Sachsen e.V. 10.02.2026
- 09.30. – 11.00 Uhr KrümelKaffee für Eltern & kleine Entdecker bitte telef. Anmeldung unter 037206 / 881726 Mehrgenerationen-Treff Lützelhöhe Landesverband AD(H)S Sachsen e.V. 10.02.2026 14.00 Uhr Bingo Spiel Begegnungsstätte „Eva Becker“ Gemeinschaftswerk Frankenb./Sa. e.V. 11.02.2026
- 09.30. – 11.30 Uhr Handarbeitszirkel Mehrgenerationen-Treff Lützelhöhe Landesverband AD(H)S Sachsen e.V. 11.02.2026 10.30 Uhr Handarbeitsclub Begegnungsstätte „Eva Becker“ dfb Westsachsen e.V. 12.02.2026
- 11.00. – 12.00 Uhr SpielZeit – gemeinsam spielen und lachen für Jung & Alt – Anmeldung Tel. 037206 / 881726 Mehrgenerationen-Treff Lützelhöhe Landesverband AD(H)S Sachsen e.V. 12.02.2026 14.00 Uhr Kaffeerunde bei gemütlichem Beisammensein mit Sport & Spiel Begegnungsstätte „Eva Becker“ Gemeinschaftswerk Frankenb./Sa. e.V. 12.02.2026
- 14.00. – 16.00 Uhr Kaffeetafel – gemütliches Beisammensein bei Kaffee & Kuchen Mehrgenerationen-Treff Lützelhöhe Landesverband AD(H)S Sachsen e.V.
- 12. – 15.02.2026 jeweils
- 11.00. – 17.00 Uhr Ausstellung Modelleisenbahn Altenhainer Straße 52 Frankenberg Erlebniswelten Modellbahnzentrum Frankenberg e.V. 13.02.2026 20.30 Uhr Faschingsparty – Tickets Online + Abendkasse Stadtpark Frankenberg Frankenberger Carnevalsverein e.V. 14.02.2026 18.00 Uhr Die Wirtschaftswunder Bandim Sonnenblick am Wehr, An der Zschopau 1 Frankenbergorganisiert vom WUK e.V. (Werker- und Kreativclub) 14.02.2026 19.30 Uhr Abendveranstaltung – Tickets: Gardinenservice Bohla Stadtpark Frankenberg Frankenberger Carnevalsverein e.V. 15.02.2026 15.00 Uhr Kinderfasching – Tickets an der Tageskasse Stadtpark Frankenberg Frankenberger Carnevalsverein e.V.
Amtsblatt Frankenberg/Sa. | Nr. 01 | 16.01.2026 Impressum Das Amtsblatt erscheint 13-mal jährlich kostenlos für alle Haushalte. Amtsblatt auch online unter: www.frankenberg-sachsen.de Herausgeber: die Stadt Frankenberg/Sa., Internet: www.frankenberg-sachsen.de Verantwortlich für den amtlichen Teil: der Bürgermeister der Stadt Frankenberg/Sa., Markt 15, 09669 Frankenberg/Sa. für amtliche Mitteilungen aus den Ortschaften: die jeweiligen Ortsvorsteherfür den Inhalt unter den Rubriken Informationen, WHGDL und Vereine: die aufgeführten Verfasser Verantwortlich für Anzeigen und Druck: Druckerei Willy Gröer GmbH & Co. KG, Kalkstr. 2, 09116 Chemnitz, Tel.: 0371 / 81493-0, Fax: 0371 / 81493-22, [email protected] Grafiken/Bilder: angegebene Fotografen, ©fotolia.com, ©freepik.com, ©pixabay.com, ©shutterstock.com Verantwortlich für die Verteilung: Verlag Anzeigenblätter GmbH Chemnitz, Tel. 03 71 / 65622100 Redaktionsschlussnächste Ausgabe: Dienstag, 3. Februar 2026, 12.00 Uhr Nach diesem Termin eingereichte Artikel können nicht mehr berücksichtigt werden. Beiträge senden Sie bitte an: [email protected] Erscheinungstag nächste Ausgabe: Freitag, 13. Februar 2026 Bereitschaftsdienste Apotheken-Notdienste Mo. – Fr. 18 – 8 Uhr, Sa. 12 – 8 Uhr, So. 8 – 8 Uhr 16.01. Stadt- u. Löwen-Apotheke, Mittweida 03727 / 2374 17.01. Katharinen-Apotheke, Frankenberg 037206 / 3306 18.01. Ratsapotheke, Mittweida 03727 / 612035 19.01. Löwen-Apotheke, Frankenberg 037206 / 2222 20.01. Löwen-Apotheke, Frankenberg 037206 / 2222 21.01. Merkur-Apotheke, Mittweida 03727 / 92958 22.01. Rosen-Apotheke, Hainichen 037207 / 50500 23.01. Rosen-Apotheke, Hainichen 037207 / 50500 24.01. Rosenapotheke, Mittweida 03727 / 9699600 25.01. Katharinen-Apotheke, Frankenberg 037206 / 3306 26.01. Sonnen-Apotheke, Mittweida 03727 / 649867 27.01. Apotheke am Bahnhof, Hainichen 037207 / 68810 28.01. Stadt- u. Löwen-Apotheke, Mittweida 03727 / 2374 29.01. Katharinen-Apotheke, Frankenberg 037206 / 3306 30.01. Ratsapotheke, Mittweida 03727 / 612035 31.01. Löwen-Apotheke, Frankenberg 037206 / 2222 01.02. Löwen-Apotheke, Frankenberg 037206 / 2222 02.02. Rosenapotheke, Mittweida 03727 / 9699600 03.02. Rosen-Apotheke, Hainichen 037207 / 50500 04.02. Rosen-Apotheke, Hainichen 037207 / 50500 05.02. Rosenapotheke, Mittweida 03727 / 9699600 06.02. Katharinen-Apotheke, Frankenberg 037206 / 3306 07.02. Sonnen-Apotheke, Mittweida 03727 / 649867 08.02. Luther-Apotheke, Hainichen 037207 / 652444 09.02. Stadt- u. Löwen-Apotheke, Mittweida 03727 / 2374 10.02. Katharinen-Apotheke, Frankenberg 037206 / 3306 11.02. Ratsapotheke, Mittweida 03727 / 612035 12.02. Löwen-Apotheke, Frankenberg 037206 / 2222 13.02. Löwen-Apotheke, Frankenberg 037206 / 2222 14.02. Merkur-Apotheke, Mittweida 03727 / 92958 15.02. Apotheke am Bahnhof, Hainichen 037207 / 68810 Ärztliche Bereitschaftsdienste Zentrale Vermittlung Bereitschaftsärzte, kostenlos, bundesweit 116 117 Notrufnummern Polizei
110 Feuerwehr, DRK Rettungsdienst, Ärztl. Notdienst 112 Rufnummern Polizeistandort Frankenberg 037206 / 48680 Rettungsleitstelle Chemnitz und Krankentransport 0371 / 19222 Tierärztl. Notfalldienst NEU seit 01.01.2025 0180 / 584 37 36 Mo. – Fr. 18.00 – 08.00 Uhr sowie ganztägig am Wochenende und an den Feiertagen Wochenenddienste Zahnärzte Aktuell unter: www.zahnaerzte-in-sachsen.defür das neu begonnene Jahr 2026 wünsche ich Ihnen Gesundheit, Kraft und Zuversicht. Das Jahr 2026 wird für unsere Stadt ein anspruchsvolles Jahr. Zwei zentrale Schwerpunkte werden unser gemeinsames Handeln besonders prägen: der städtische Haushalt und die Zukunft unserer Kindertagesstätten. Die finanzielle Lage unserer Stadt ist und bleibt herausfordernd. Unser zentrales Ziel bleibt die auferlegte Haushaltskonsolidierung erfolgreich durchzuführen, da sonst auch kein genehmigungsfähiger Haushalt beschlossen werden darf. Dazu sind umfangreiche und zum Teil auch schwierige Maßnahmen notwendig. Über diese muss offen, ehrlich und gemeinsam entschieden werden. Wir stehen vor der Aufgabe, die sprichwörtliche Quadratur des Kreises zu schaffen: Pflichtaufgaben zuverlässig zu erfüllen, die Lebensqualität in unserer Stadt zu erhalten und zugleich finanziell auf einem soliden Fundament zu bleiben. Ein Thema, das uns dabei besonders beschäftigen wird, ist die demografische Entwicklung. Sinkende Einwohnerzahlen, eine älter werdende Gesellschaft sowie veränderte Anforderungen an Infrastruktur, Verwaltung und Betreuungsangebote machen Anpassungen notwendig. Diese Veränderungen sind nicht immer bequem, aber sie sind unumgänglich, wenn wir heute verantwortungsvoll Entscheidungen für die kommenden Jahre treffen wollen. Mir ist wichtig, dabei klar zu sagen: Diese Entscheidungen treffen wir nicht leichtfertig. Sie erfordern Dialog, Transparenz und gegenseitiges Verständnis. Frankenberg hat in der Vergangenheit immer wieder bewiesen, dass wir auch schwierige Phasen gemeinsam meistern können – mit Sachlichkeit, Zusammenhalt und dem Blick auf das Wohl unserer Stadt. Ich lade Sie herzlich ein, sich aktiv zu informieren und einzubringen. Nutzen Sie die Möglichkeit, die öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse und des Stadtrates zu besuchen. Informieren Sie sich zudem über die weiteren öffentlichen Kanäle unserer Stadt. Lassen Sie uns auch 2026 gemeinsam Verantwortung übernehmen – für ein lebenswertes Frankenberg, heute und in Zukunft. Ihr Oliver Gerstner, Bürgermeister Mitteilungen des Bürgermeisters Liebe Frankenbergerinnen, liebe Frankenberger, Informationskanäle der Stadt Frankenberg/Sa. • Amtsblatt der Stadt Regelmäßige amtliche Bekanntmachungen und Informationen aus Verwaltung und Stadtleben. • Website der Stadt www.frankenberg-sachsen.de • Facebook – Frankenberger Stadtinfo https://www.facebook.com/FrankenbergerStadtinfo • WhatsApp-Kanal – Frankenberger Stadtinfo Aktuelle Hinweise, Meldungen und Veranstaltungen direkt aufs Smartphone.
Amtsblatt Frankenberg/Sa. | Nr. 01 | 16.01.2026 Amtliche Mitteilungen Stadtratsbeschlüsse Veröffentlichung der Beschlüsse der Sitzung des Stadtrates vom 10.12.2025 TOP 4 Beschluss zur Petition KiTa Windrädchen in Mühlbach erhalten – Für unsere Kinder! Vorlage: 0.1-920/2025 Der Petition kann abgeholfen werden. TOP 9 Beschluss Sitzungstermine 2026 Vorlage: 0.1-906/2025/1 Der Stadtrat beschließt die Sitzungstermine der Gremien für das Jahr 2026. TOP 10 Beschluss zur aktualisierten Beteiligungsrichtlinie der Stadt Frankenberg/Sa. Vorlage: 2.2-316/2025/1 Der Stadtrat beschließt die aktualisierte Beteiligungsrichtlinie für die Stadt Frankenberg/Sa. in der Fassung der beigefügten Anlage. TOP 11 Beschluss über die Zuschusszahlung an die Frankenberger Kultur gGmbH im Haushaltsjahr 2026 – I. Quartal Vorlage: 2.2-317/2025/1 Der Stadtrat beschließt für das Haushaltsjahr 2026 I. Quartal die vorläufige Zuschusszahlung für laufende Zwecke in Höhe von 300.000,00 € an die Frankenberger Kultur gGmbH (FKG). Die Zahlungen werden vom Geschäftsführer der Gesellschaft bei Bedarf abgerufen. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Stadträte über die Entwicklung des tatsächlichen Zuschussbedarfes 2026 sowie die einzelnen erfolgten Abrufe zu informieren. TOP 12 Beschluss zum Zuschuss 2026 für die Vereinsarbeit des Gemeinschaftswerks Frankenberg/Sa. e.V. Vorlage: 1.0-177/2025/1 Der Stadtrat beschließt das Gemeinschaftswerk Frankenberg/Sa. e.V. im Jahr 2026 mit einem Zuschuss i. H. v. maximal 105.000,00 € zur Deckung von Lohn-, Miet- und Sachkosten zu unterstützen. Ausgezahlt werden zunächst nur 10.000,00 € monatlich im 1. Quartal 2026. Die Geschäftsstelle des Gemeinschaftswerkes wird gebeten, in der Sitzung des Hauptausschusses am 19.01.2026 über die Finanzplanung zu informieren. TOP 13 Beschluss zur Auszahlung der Haushaltsmittel an die Ortschaften Vorlage: 0.1-919/2025/1 Der Stadtrat beschließt die Auszahlung der Haushaltsmittel der Ortschaften für das Haushaltsjahr 2026 I. Quartal wie folgt: Altenhain
575,00 € Sachsenburg/Irbersdorf
600,00 € Langenstriegis
550,00 € Dittersbach
600,00 € Mühlbach/Hausdorf
750,00 € TOP 14 Beschluss zur Modernisierung der Software für das Ratsinformationssystem Vorlage: 1.1-094/2025/1 Der Stadtrat beschließt die Modernisierung mittels Upgrades und Serverwechsel der Software Session inkl. dem Ratsinformationssystem SessionNet in Höhe von 2.000,00 €. TOP 15 Beschluss zur 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und Trauerhallen der Stadt Frankenberg/Sa. Vorlage: 1.4-054/2025/1 Der Stadtrat beschließt die 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und Trauerhallen der Stadt Frankenberg/Sa. in der Fassung der Anlage vom 13.11.2025. TOP 16 Beschluss zur Verlängerung der Mieten für Vereine Vorlage: 3.1-134/2025/1 Der Stadtrat beschließt die Vereinsmieten auf Basis der Beschlüsse 5.0-217/2017/1 (Einführung liquiditätssichernden Mieten in den städtischen Gebäuden) sowie 5.0-277/2018 (Information zur Umsetzung des Beschlusses) in Höhe von 0,30 € / m² bzw. 0,50 € / m² im Haus der Vereine bis zum 31.12.2026 beizubehalten. TOP 17 Beschluss zum Antrag der AfD-Fraktion – Akteneinsicht Bauhof-Lagerhalle an der Badstraße Vorlage: 0.1-911/2025/1 Der Stadtrat beschließt, den Hauptausschuss mit der Akteneinsicht zu folgendem Sachverhalt zu betrauen: Bauhof-Lagerhalle an der Badstraße TOP 18 Beschluss zum Antrag der AfD-Fraktion – Akteneinsicht: Falschinformationen der Verwaltung an die AfD-Fraktion Vorlage: 0.1-912/2025/1 Der Stadtrat beschließt, den Hauptausschuss mit der Akteneinsicht zu folgendem Sachverhalt zu betrauen: Falschinformation der Verwaltung an die AfD-Fraktion TOP 19 Beschluss zum Antrag der AfD-Fraktion – Akteneinsicht Einschreiten der Kommunalaufsicht gegen die Stadt Frankenberg/Sa. Vorlage: 0.1-914/2025/1 Der Stadtrat beschließt, den Hauptausschuss mit der Akteneinsicht zu folgendem Sachverhalt zu betrauen: Einschreiten der Kommunalaufsicht gegen die Stadt Frankenberg/Sa. (Zeitraum 01.01. – 31.10.2025) TOP 20 Beschluss zum Antrag der AfD-Fraktion – Rechte in Ausschüssen stärken – Ladungsfrist erhöhen Vorlage: 0.1-910/2025/1 Hiermit beantragt die AfD-Fraktion die Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates Frankenberg/Sachsen in § 30 Abs. 1 Satz 3 (Geschäftsordnung der Ausschüsse). Bisherige Fassung: „Die Einladung muss den Ausschussmitgliedern mindestens drei volle Werktage vor dem Sitzungstermin zugehen.“ Neuer Wortlaut: „Die Einladung einschließlich der vollständigen Sitzungsunterlagen muss den Ausschussmitgliedern mindestens fünf Kalendertage vor dem Sitzungstermin zugehen.“
Amtsblatt Frankenberg/Sa. | Nr. 01 | 16.01.2026 Öffentliche Bekanntmachungen Stellenausschreibungen Öffentliche Bekanntmachung I. Festsetzung der Grundsteuer 2026 durch öffentliche Bekanntmachung Aufgrund der Vorschriften aus § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBI. IS. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBI. I S. 2294) in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Sächsischen Kommunalabgabengesetztes (Sächs.KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S. 116), § 78, Abs. 1 Satz 2 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) und gemäß Hebesatzsatzung vom 14. November 2024 macht die Stadt Frankenberg/Sa. folgendes bekannt: Für diejenigen Schuldner der Grundsteuer, die im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2025 zu entrichten haben und insoweit bis zum heutigen Tage keinen anders lautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stadt Frankenberg/Sa., Markt 15, 09669 Frankenberg/Sa. einzulegen. II. Steuerzahlungstermin für Grund- und Gewerbesteuer Die Grundsteuer 2026 ist entsprechend der Höhe der Gesamtjahressteuer mit dem im zuletzt erteilten Grundsteuerbescheid festgelegten Fälligkeitsterminen zu entrichten. Steuerzahler, die keinen Lastschrifteinzug oder Dauerauftrag vereinbart haben, werden gebeten, die Steuerbeträge unter Angabe ihres Buchungszeichens als Zahlungsgrund auf folgendes Konto bei der Volksbank Mittweida Zahlungsempfänger: Stadt Frankenberg/Sa. BIC: GENODEF1MIW IBAN: DE 11 8709 6124 0197 4800 25 zu überweisen. Für die Überweisung der Steuerraten werden keine Zahlscheine durch die Stadtverwaltung verschickt. Um das Versäumen der Zahlungsfälligkeiten zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, dem Bereich Steuern im Rathaus Zi. 214 eine Ermächtigung zum Einzug der Forderungen vom Konto des Steuerpflichtigen zu erteilen. Das Formular hierzu finden Sie im Internetauftritt der Stadt Frankenberg/Sa. Für Rückfragen steht Ihnen der Bereich Steuern unter der Telefonnummer 037206 / 641122 oder per E-Mail [email protected] zur Verfügung. Frankenberg/Sa., den 12.12.2025 Oliver Gerstner, Bürgermeister TOP 21 Beschluss zum Antrag der AfD-Fraktion – Verwendung von Spendengeldern Vorlage: 0.1-915/2025/1 Die Fraktionen des Stadtrates werden beauftragt, der Verwaltung eine Übersicht mit mindestens acht (jeweils 2 pro Fraktion) möglichen Projekten, Objekten oder Denkmälern vorzulegen, die eine Instandsetzung, Aufwertung oder Ergänzung benötigen. Dabei sollen sowohl kleinere Anschaffungen (z. B. neue Stadtflaggen, Informationstafeln, Reparaturen an bestehenden Objekten) als auch größere Maßnahmen berücksichtigt werden. TOP 22 Beschluss zum Antrag der AfD-Fraktion – Nationalhymne zum Auftakt. Ein Jahr beginnt – wir stehen auf Vorlage: 0.1-917/2025/1 Der Stadtrat der Stadt Frankenberg/Sa. beschließt, dass zu Beginn der jeweils ersten öffentlichen Stadtratssitzung eines Kalenderjahres die Deutsche Nationalhymne gespielt wird. Diese symbolische Geste dient als Ausdruck von Respekt vor unserem Land, seiner freiheitlich-demokratischen Ordnung und den Bürgerinnen und Bürgern, die der Stadtrat vertritt. Zugleich würdigt sie die in Frankenberg stationierten Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und die besondere Rolle der Stadt als Garnisonsstadt. Die Gebäudemanagementgesellschaft mbH Frankenberg/Sachsen (GGF) sucht zur Verstärkung ihres Teams: einen Technischen Mitarbeiter – Wärmeversorgung (m/w/d). Ihr Aufgabenbereich: • Betreuung der wärmetechnischen Anlagen im Heizkraftwerk Frankenberg/Sa. • Betreuung und Bedienung von haustechnischen Anlagen im Stadtgebiet von Frankenberg/Sa. • Unterstützung bei der Betreuung und Leistungskontrolle von Fremdfirmen • Ansprechpartner für Mieter und Mitarbeiter der Objektverwaltung Die ausführliche Stellenbeschreibung lesen Sie unter www.frankenberg-sachsen.de Ihre Bewerbung senden Sie bitte an: GGF-Gebäudemanagementgesellschaft mbH Frankenberg/Sachsen Humboldtstraße 21, 09669 Frankenberg/Sa. oderim PDF-Format per E-Mail an [email protected] Technischer Mitarbeiter – Wärmeversorgung (m/w/d)
Amtsblatt Frankenberg/Sa. | Nr. 01 | 16.01.2026
- 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und Trauerhallen der Stadt Frankenberg/Sa. Auf Grund des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 689), zuletzt geändert am 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist; der §§ 2, 8a und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), letzte Änderung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876), des § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1994 (GVBl. S. 1321), letzte Änderung durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (Sächs- GVBl. S. 198), Umsatzsteuergesetz (UstG) der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sowie des § 38 der Friedhofssatzung der Stadt Frankenberg/Sa. hat der Stadtrat der Stadt Frankenberg/Sa. in seiner Sitzung am 10. Dezember 2025 folgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der städtischen Friedhöfe der Stadt Frankenberg/Sa. einschließlich der Trauerhalle im Ortsteil Sachsenburg beschlossen: § 1 Änderungen Die Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und Trauerhallen der Stadt Frankenberg/Sa. in der Fassung vom 25. November 2021, einschließlich dem dazugehörigen Gebührenverzeichnis, wird wie folgt geändert: • nach § 2 Abs. 2 wird Abs. 3) eingefügt:
- 3. Soweit die Leistungen, die in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostensätzen und sonstigen Einnahmen zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Einnahmen noch die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz (UStG) jeweils festgelegten Höhe (derzeit 19 %). • das Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Trauerhallen der Stadt Frankenberg/Sa., als Anlage zur Friedhofsgebührensatzung § 2 Abs. 2, wird durch die Spalte „inkl. Umsatzsteuer 19 %“ und dazugehöriger Gebührenangaben ergänzt und D 12. Trauerfeiern außerhalb der Dienstzeiten (z.B. Samstag) wird neu unter 6. Nebenleistungen als Punkt 6.6. erfasst sowie C Sondergebühren wird in C Sonderleistungen umbenannt. A Grabnutzungsgebühren Ruhezeit (Jahre) Gebühren (Euro) incl. Umsatz- steuer 19 % (Euro) Verlängerung pro Jahr (Euro) 1. Reihengräber 1.1. Erdgrab 945,00 1.2. Urnengrab 600,00 2. Kindergräber 2.1. Erdgrab (Föten) 247,00 2.2. Erdgrab bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 304,00 2.3. Erdgrab ab vollendetem 2. Lj. Bis vollendetem 6. Lj. 761,00 3. Wahlgräber 3.1. Erdgrab (Föten) 247,00 25,00 3.2. Erdgrab bis zum vollendetem 2. Lj. 304,00 30,50 3.3. Erdgrab ab vollendetem 2. Lj. Bis vollendetem 6. Lj. 761,00 30,50 3.4. Erdgrab 1.155,00 46,00 3.5. Urnengrab (für 2 Urnen) 645,00 32,00 3.6. Urnenstele (Kolumbarium) 1.703,00 85,00 3.7. Baumbestattung 1.094,00 55,00 3.8. Familienbaum 18.526,00 371,00 4. Gemeinschaftsgräber 4.1. GG anonym 774,00 921,06 4.2. 12er GG mit Namensnennung 1.385,00 4.3. 8er GG mit mittigem Grabmal mit Namennennung 1.218,00 4.4. Erdgemeinschaftsgrab 1.292,00 4.5. Buchstabengravur für GG-Grabstein zu Pos. 4.2.u. 4.3. 17,00 B Gebühren für Bestattung und Nebenleistungen Ruhezeit (Jahre) Gebühren (Euro) incl. Umsatz- steuer 19 % (Euro) Verlängerung pro Jahr (Euro) 5. Urnenbestattungen 5.1. Urnengrab herstellen und schließen 247,00 5.2. Umbettungen v. Urnen 247,00 5.3. Urnengemeinschaftsgräber sowie Erdgrab Föten 198,00 235,62 6. Nebenleistungen 6.1. Trauerhalle Frankenberg und Sachsenburg 221,00 262,99 6.2. Trauerhalle Dittersbach, Neudörfchen, Mühlbach 120,00 6.3. Trauerhalle Hausdorf 214,00 6.4. Trauerhalle bei stiller Urnenbeisetzung (10 min) 98,00 116,62 6.5. Abschiedsraum 118,00 140,42 6.6. Trauerfeiern außerhalb der Dienstzeiten (z.B. Samstag) 70,00 83,30
Amtsblatt Frankenberg/Sa. | Nr. 01 | 16.01.2026 Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO): Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frista) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oderb) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. C Sonderleistungen Ruhezeit (Jahre) Gebühren (Euro) incl. Umsatz- steuer 19 % (Euro) Verlängerung pro Jahr (Euro) 7. sonstige Leistungen, die nicht in der Gebührensatzung aufgeführt sind, werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berechnet: 7.1. Personalkosten (je h): 41,03 7.2. Fahrzeug- und Maschineneinsatz (je h): 18,46 7.3. Beräumung Material (Kies/Einfassung usw.) (je m³) 20,40
D Verwaltungsgebühren Ruhezeit (Jahre) Gebühren (Euro) incl. Umsatz-steuer 19 % (Euro) Verlängerung pro Jahr (Euro) 8. Ausstellung Graburkunden bzw. Eintragung ins Grabregister 20,00 23,80 9. Genehmigung von Ausgrabungen 15,00 10. Umschreibung Nutzungsrecht 15,00 11. Zulassung jeder weiteren Urne in ein Grab 15,00
Frankenberg/Sa., den 12.12.2025 Oliver Gerstner, Bürgermeister Winterdienst! Räum- und Streupflicht sowie Entfernung von Eiszapfen Entsorgung der Weihnachtsbäume Gemäß §§ 8 und 9 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Frankenberg/Sa. sind die Anlieger verpflichtet, die Gehwege vor ihren Grundstücken in einem sicheren Zustand zu halten. Das Ordnungsamt der Stadtverwaltung Frankenberg/Sa. weist aus diesem Grund alle Grundstücks- und Hauseigentümer darauf hin, dass der öffentliche Gehweg entlang des Grundstückes vom Grundstückseigentümer von Schnee und Eis zu befreien ist. Diese Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich zu erfüllen. Bitte beachten Sie, dass bei Straßen mit einseitigem Gehweg sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet sind. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. Auch befinden sich oft an Gebäuden, welche an einen öffentlichen Gehweg angrenzen, im Bereich des Daches (an den Dachrinnen) Eiszapfen, die ebenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Bitte kontrollieren Sie Ihre Gebäude und entfernen Sie Eiszapfen, bevor sich diese von selbst lösen und beim Herunterfallen eventuell Passanten verletzen. Ihr Ordnungsamt Informationen In den ersten drei Wochen des neuen Jahres können die ausgedienten Weihnachtsbäume wie gehabt an den Glascontainer-standorten abgelegt werden. Ende Januar erfolgt die letzte Entsorgung sowie die Endsäuberung durch den städtischen Bauhof. Wir bitten alle Bürger, auf Ordnung und Sauberkeit zu achten. Ihr Ordnungsamt Internationaler Tag des Gedenkens an die Opfer des Holocaust Anlässlich des Internationalen Gedenktages an die Opfer des Holocaust am 27.01.2026 gedenkt die Stadt Frankenberg um 14.00 Uhr der Opfer mit einer Kranzniederlegung am Denkmal im Volkspark. Pressestelle Stadt Frankenberg/Sa.
Amtsblatt Frankenberg/Sa. | Nr. 01 | 16.01.2026 Zwischenergebnisse der kommunalen Wärmeplanung der Stadt Frankenberg/Sa. Rückblick auf „100fach mobil“ Bau in Mühlbach unterbrochen Die Stadt Frankenberg/Sa. erstellt aktuell die kommunale Wärmeplanung (KWP) für ihr Gemeindegebiet. Gemäß Wärmeplanungsgesetz (WPG) ist die Stadt bis spätestens 30.06.2028 verpflichtet, die KWP zu erstellen. Am 11.06.2025 wurde die Öffentlichkeit über den Start des Planungsprozesses informiert. Nun folgt die Veröffentlichung der Zwischenergebnisse (siehe Link unten). Hierzu zählen die Eignungsprüfung (§ 14 WPG), die Bestandsanalyse (§ 15 WPG) und die Potenzialanalyse (§ 16 WPG). Im weiteren Verlauf soll der Entwurf des Wärmeplans im Frühjahr 2026 veröffentlicht werden. Dann folgen die Arbeitsschritte Zielszenario (§ 17 WPG), Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete (§ 18 WPG), Wärmeversorgungsarten (§ 19 WPG) und Umsetzungsstrategie (§ 20 WPG). Der Planentwurf inkl. aller vorgenannten Analysen ist für mindestens 30 Tage öffentlich auszulegen. In dieser Zeit besteht die Möglichkeit Stellungnahmen abzugeben. Nach Auswertung und Berücksichtigung der Einwendungen wird der Wärmeplan durch den Stadtrat beschlossen und anschließend auf der Homepage der Stadt Frankenberg/Sa. veröffentlicht. Link zur Veröffentlichung der Zwischenergebnisse: https://www.frankenberg-sachsen.de/Wirtschaft/Klimaschutz/kommunale-waermeplanung/ Pressestelle Stadt Frankenberg/Sa. Wie lässt sich die Verkehrswende in Klein- und Mittelstädten voranbringen? Mit dieser Frage haben wir vor zwei Jahren unser Modellprojekt „100fach mobil“ gestartet, bewusst als Experiment im Alltag. Statt Konzepte zu entwerfen, haben 60 Haushalte in Frankenberg/Sa., Markkleeberg und Pirna ein Jahr lang praktisch erprobt, wie Mobilität mit deutlich weniger Auto funktionieren kann. Sie nutzten Bus und Bahn, das Fahrrad oder kombinierte Verkehrsmittel und wurden dabei durch ein monatliches Mobilitätsbudget in Höhe des Deutschlandtickets unterstützt. Ihre Erfahrungen reflektierten sie regelmäßig gemeinsam mit den Stadtverwaltungen. Frankenberg/Sa.: Lebendiger Austausch und lückenhafter ÖPNV In der kleinsten Projektkommune Frankenberg/Sa. ist die Gruppe besonders eng zusammengewachsen. Der Austausch mit der Verwaltung war intensiv und von gegenseitigem Interesse geprägt. Zentrales Thema war der ÖPNV. Schlecht abgestimmte Linienfahrpläne und schwer erreichbare Ortsteile stellten für viele Teilnehmende eine große Hürde für autofreie Mobilität dar, wie Projektteilnehmerin Lisette Tolxdorf berichtete. Harald Schmitz erzählte, dass er das Auto im Laufe des Projekts fast vollständig stehen gelassen hat. Nur für die Nachbarschaftshilfe greife er noch darauf zurück – ein Aspekt geteilter Mobilität, der für ihn neu an Bedeutung gewonnen hat. Udo Gassner blickte vor allem nach vorn und zeigte sich motiviert, seine Mobilität auch über das Projekt hinaus weiter umzustellen. Auch aus Sicht der Stadtverwaltung brachte das Projekt wichtige Erkenntnisse, so haben gemeinsame Bustouren und Vor-Ort-Begehungen einen Perspektivwechsel ermöglicht. „Hürden und Probleme wurden so unmittelbar erlebbar“, lautete das Fazit. Die Stadt will diesen Dialog fortsetzen und hat dafür eine Mobilitäts-AG ins Leben gerufen. In allen drei Städten konnten konkrete Verbesserungen angestoßen werden. Dazu zählen zusätzliche Fahrradstellplätze, Prüfungen von Ampelschaltungen und punktuelle Verbesserungen der Radinfrastruktur. Oft waren es kleine Schritte, die den Alltag jedoch spürbar erleichtern. Entscheidend war der kontinuierliche Austausch. Ein weiterer Schwerpunkt war die Einbindung von Kindern und Jugendlichen. In allen Projektkommunen fanden Workshops mit 6. und 7. Klassen statt, ergänzt durch öffentliche Schulwegforen. Dort brachten Schülerinnen und Schüler ihre Perspektiven zur Schulweg-sicherheit ein und diskutierten diese auch mit Bürgermeistern und Verwaltung. So wurden Mobilitätsbedürfnisse sichtbar, die im Planungsalltag häufig zu wenig berücksichtigt werden. Für die Infrastruktur gilt, dass konkrete Mobilitätsprobleme gelöst werden sollten, statt abstrakte Konzepte zu entwickeln. Auch kleine Verbesserungen zählen. Geteilte Mobilität und Carsharing sollten ausgebaut werden. Auch soziale Aspekte, gesundheitliche Effekte und Mitgestaltung erwiesen sich als zentrale Faktoren für Akzeptanz. „100fach mobil“ hat gezeigt, wie viel entstehen kann, wenn ausprobiert, zugehört und gemeinsam gelernt wird. Verkehrswende ist kein fertiges Konzept, sondern ein gemeinsamer Prozess, der sich auf andere Kommunen übertragen lässt. Landesverband Nachhaltiges Sachsen e.V. Bei der Straßenbaumaßnahme der Kreisstraße 8203 im Frankenberger Ortsteil Mühlbach kommt es zu einem erheblichen Bauverzug. Wie der Landkreis Mittelsachsen informierte, konnte das Ziel, bis 12. Dezember 2025 fertig zu werden, nicht gehalten werden. Grund sind unterwartete Baugrundprobleme und zusätzlich notwendige Leitungsumverlegungen. Hinzu kommt ein erheblich gestörtes Verhältnis zwischen den Auftraggebern, Stadt Frankenberg/Sa. sowie Landkreis Mittelsachsen, und der beauftragten Baufirma. Aus diesem Grund haben sich die Auftraggeber zur Kündigung des Vertragsverhältnisses entschieden. Eine fußläufige Querung der Baustelle und die Erreichbarkeit der Grundstücke über die Wintermonate ist gesichert. Der Abschnitt bleibt weiterhin voll gesperrt, die vorhanden Umleitungstrecken bestehen. Der Landkreis Mittelsachsen und die Stadt Frankenberg/Sa. bemühen sich, die offenen Leistungen schnellstmöglich wieder auszuschreiben, damit der Bau 2026 abgeschlossen werden kann. Foto: Archiv Stadt Frankenberg/Sa. Landratsamt Mittelsachsen, Pressestelle
Amtsblatt Frankenberg/Sa. | Nr. 01 | 16.01.2026 Bildung Wirtschaft – Bildung – Kultur – Sport Bis 31. Januar 2026 können Vereine Anträge auf Förderung für Vereinspauschalen, Betriebskosten, Großsportgeräte und Sportstättenbaumaßnahmen stellen. Die entsprechenden Anträge, die digital einzureichen sind, stehen im Bereich Sportförderung im Internetauftritt des Landkreises unter www.landkreis-mittelsachsen.de zur Verfügung oder unter dem Button „Online-Anträge“. Auch die Abgabe der Verwendungsnachweise für die Förderungen von Betriebskosten und Vereinspauschalen ist digital möglich. Hier ist noch bis zum 31. März 2026 Zeit, um den Nachweis zu erbringen. Das ehrenamtliche Projekt Familienpaten des Landkreises Mittelsachsen trägt zur Entlastung von Familien mit Kindern bis zu drei Jahren bei. Engagierte Ehrenamtliche, die freiwillig eine Patenschaft für Kinder übernehmen, unterstützen dabei die Familien, indem sie die Kinder individuell betreuen. Es werden weitere Menschen gesucht, die sich eine solche Patenschaft vorstellen können. Für Interessierte gibt es einen Infoabend, bei dem das Projekt vorgestellt und Fragen beant wortet werden. Das Online-Meeting ist am 20. Januar um 17.00 Uhr. Der Link zum Meeting ist unter www.landkreis-mittelsachsen. de/familienpaten zu finden. Der Pflegekinderdienst des Landkreises Mittelsachsen sucht neue Pflegeeltern. Es ist nicht wichtig, ob die Interessierten Single, in einer Beziehung oder verheiratet sind, in einer gleichgeschlecht-lichen Partnerschaft oder als Frau und Mann gemeinsam durchs Leben gehen. Mehr Auskünfte dazu gibt es in Informationsabenden: • am 5. Februar 2026 im Landratsamt in Mittweida (Haus A, Raum 503), Beginn ist 17.00 Uhr. Fragen werden schon jetzt per Telefon unter 03731 / 799-6497 und -6290 oder per E-Mail [email protected] beantwortet. Landratsamt Mittelsachsen Informationen aus dem Landratsamt Mittelsachsen: Sportförderung: Anträge für 2026 einreichen Jugendamt informiert zu Möglichkeiten, sich zu engagieren Vortragsreihe der VHS Mittelsachsen im Haus der Vereine Gemeinsam mit der Volkshochschule Mittelsachsen werden im Jahr 2026 verschiedene Vortragsveranstaltungen durchgeführt. Den Auftakt bildet dabei ein Vortrag am Montag, den 23.02.2026, um 18.00 Uhr, von Herrn Reinhold zum Thema: Die Agenda 2030: internationale Aufgabe und lokale Herausforderung (Kursnummer: 61M10405) Montag, 23.02.2026, 18.00 Uhr, ehem. Wartesaal im Haus der Vereine Die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung begründen weltweite Aufgaben. Was die Vereinten Nationen beschlossen haben, muss auf nationaler und lokaler Ebene umgesetzt werden, beispielsweise Frieden und Gerechtigkeit, Bildung und Gesundheit, Klimaschutz und Ernährungssicherheit. Nur noch fünf Jahre bleiben für die Umsetzung – doch wie ist es um die Nachhaltigkeit bestellt? Der Vortrag macht Sie mit wichtigen Zielen und Handlungsmöglichkeiten vertraut. Das Angebot ist entgeltfrei. Um eine Anmeldung im Vorfeld wird gebeten. Informationen zu Kursinhalten und Anmeldung finden Sie unter: https://www.vhs-mittelsachsen.de/kurs/mensch-und-gesellschaft/politik-und-buergerbeteiligung/die-agenda-2030-internationale-aufgabe-und-lokale-herausforderung/61M10405 Pressestelle Stadt Frankenberg/Sa. Termin Bürgersprechstunde Am 5. Februar 2026 bietet Bürgermeister Oliver Gerstner allen Bürgerinnen und Bürgern erneut die Möglichkeit, Anliegen im Rahmen der Bürgersprechstunde persönlich vorzubringen. Die Bürgersprechstunde findet am 5. Februar 2026 in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr im Rathaus, Markt 15, Büro des Bürgermeisters, statt. Eine Anmeldung ist erforderlich. Bitte melden Sie sich unter der E-Mail-Adresse [email protected] an, um einen Gesprächstermin zu vereinbaren. Gern können sie auch einen alternativen Termin erfragen. Pressestelle Stadt Frankenberg/Sa. Advent bei den Heinzelmännchen „Wenn ein Lichtlein brennt, feiern wir Advent! Später brennen zwei, drei Kerzen, freuen sich alle Kinderherzen. Brennt das Lichtlein vier, feiern Weihnacht wir!“ So sangen die Kinder der Gruppe „Kleine Zauberhände“ von der DRK-Kindertagesstätte „Heinzelmännchen“ am 13. Dezember auf dem Sachsenburger Weihnachtsmarkt. Drei Tage zuvor zauberten sie mit ihrem Programm ein Lächeln auf die Gesichter der Senioren von Sachsenburg und Irbersdorf bei deren Weihnachtsfeier. In den Wochen vorher übten die Kinder fleißig und mit viel Freude Gedichte, Fingerspiele und Lieder. Wichtel, Räucherhäuschen, Winterlichter, verschiedene Sterne, Wichtellesezeichen, Tattoo-Kerzen und Nikolausstiefel wurden von den Kindern, mit viel Liebe zum Detail, hergestellt. Auch ein Tierweihnachtsbaum, bestückt mit köstlichen Leckereien für die Waldtiere, wurde von den Kindern geschmückt. Der krönende Abschluss war der Besuch des Weihnachtsmannes am 16.12.2025 in der Kita. Kerstin Flade Gruppenerzieherin der DRK-Kindertagesstätte „Heinzelmännchen“ Hinweis der Redaktion: Aufgrund des Umfangs wurden die Beiträge von der Pressestelle der Stadt eingekürzt. Die ausführlichen Artikel lesen Sie unter www.frankenberg-sachsen.de
Amtsblatt Frankenberg/Sa. | Nr. 01 | 16.01.2026 Chemnitzer FC zu Besuch in der Kita Windrädchen Vorweihnachtszeit in der Kindertagesstätte Triangel Lern- und Experimentierraum eingerichtet Ein ganz besonderer Tag erwartete die Kinder der Kita Windrädchen am 04.12.2025. Der Chemnitzer FC war zu Besuch! In der Turnhalle starteten die Kinder gemeinsam mit den Fußballern in den Tag, zunächst mit unserer traditionellen „Sportinator“ Erwärmung. Anschließend durften alle auf kleine Tore schießen und sich an verschiedenen Fußballübungen ausprobieren. Die Spieler zeigten Tricks, gaben Tipps und feuerten die Kinder begeistert an. Besonders groß war die Freude, als das CFC-Maskottchen Malek in der zweiten Turnhalle auftauchte. Die Kinder begrüßten ihn mit Jubel, Umarmungen und strahlenden Gesichtern. Zum Abschluss lasen die drei Fußballer noch eine Geschichte vor und sangen gemeinsam mit den Kindern Weihnachtslieder. Danach gab es Autogrammkarten und Erinnerungsfotos für alle. Ein herzliches Dankeschön an den Chemnitzer FC für diesen tollen Besuch! Ines Herrmann-Gössing Leiterin Kita Windrädchen Die Vorweihnachtszeit in der Kindertagesstätte Triangel war von vielen Höhepunkten geprägt. Besonders haben wir uns über die Möglichkeit gefreut, mit unserer Vorschulgruppe am 06.12.2025 auf dem Frankenberger Weihnachtsmarkt aufzutreten. Die Kinder hatten dafür ein kleines Programm aus Tanz und Theater einstudiert. Die Geschichte „Der kleine Prinz feiert Weihnachten“ wurde dabei durch selbst hergestellte Kostüme und einer gebastelten Kulisse untermalt. Tosender Applaus durch das vor der Bühne zahlreich versammelte Publikum signalisierte große Anerkennung für die Darbietung durch die Kinder, welche das musisch-bewegte Profil unserer Kita hervorragend präsentiert haben. Unser kitaeigener Weihnachtsmarkt ließ nicht lange auf sich warten und fand am 10.12.2025 auf dem Außengelände der Einrichtung statt. Weitere Höhepunkte in der Vorweihnachtszeit waren beispielsweise noch der Besuch des Chemnitzer Eismärchens „König Drosselbart“ oder das gemeinsame Plätzchen backen mit unserem Kooperationspartner, dem benachbarten Seniorenhaus St. Katharina. Die Kinderweihnachtsfeier am 16.12.2025 bildete einen gelungenen Abschluss zur Einstimmung auf die Weihnachtszeit. Wir freuen uns auf ein weiteres gemeinsames Jahr in 2026 mit den Kindern unserer Kita und deren Familien, welches mit Sicherheit wieder viele schöne Erlebnisse für uns bereithält. Virginie Frey Leiterin der Kindertagesstätte Am 15.12.2025 erhielt die Erich-Viehweg-Oberschule die Ausrüstung für das Projekt ITAS Lern- und Experimentierraum. Anwesend waren Frau Wimmer von der IHK Chemnitz, Herr Ullmann von der Firma Hörmann Rawema sowie Herr Schmidt-Stiehler, Lehrer für WTH und Geografie an der Erich-Viehweg-Oberschule sowie der Schulleiter, Herr Rauthe. Bei dem übergebenen Equipment handelt es sich um fünf Keyestudio Bausätze, diese können frei programmiert und zum Fahren gebracht werden, vorbereitet ist dafür schon alles. Ebenso können fünf Arduino R4 Wifi frei programmiert werden. Um die Programmierung so unkompliziert wie möglich zu durchführen zu können, sind im Lieferumfang auch fünf Laptops, eigens für den Lern- und Experimentierraum dabei. Das Equipment ist Eigentum der IHK und als Dauerleihgabe der Stadt Frankenberg/Sa. übergeben. Vorgesehen ist eine Nutzung durch die Schule(n) sowie zu bestimmten Zeiten auch durch Unternehmen sowie Externe, welche z.B. ihre Azubis an den Geräten schulen wollen. Die Einrichtung solcher Lern- und Experimentierräume ist ein Baustein in der Initiative Transformation der Automobilregion Südwestsachsen (ITAS). Geführt von der IHK Chemnitz unterstützt u.a. der Landkreis Mittelsachsen diesen Prozess. Den hiesigen Automobilzulieferern – vom eigenständigen Betrieb bis hin zum Produktionsstandort als auch Erbringern von Dienstleistungen inkl. Ausrüstern für die Automobilindustrie – wird die Möglichkeit geboten, Lern- und Experimentierräume mitzugestalten. Erich-Viehweg-Oberschule / Pressestelle Stadt Frankenberg/Sa.
Amtsblatt Frankenberg/Sa. | Nr. 01 | 16.01.2026 Kultur Frankenberger Kultur gGmbH Kontakt: www.kultur-frankenberg.de Frankenberger Kultur gGmbH Frankenberg/Sa. – Veranstaltungs- und Kulturforum „Stadtpark“ Donnerstag, 22.01.2026: Frankenberger Kränz’l – Bimmelbah Musikanten, Einlass: 14.00 Uhr, Beginn: 15.00 Uhr VVK: 12,00 € / TK: 15,00 € Sonntag, 25.01.2026 Musical Meets Kids Einlass: 14.30 Uhr Beginn: 15.30 Uhr Erwachsene: 34,00 € Kinder 32,00 € Freitag, 06.02.2026 Rumverkostung im Stadtpark-Club – 2 Stunden Geschmacksweltreise durch 7 Rum-Regionen Einlass: 18.00 Uhr, Beginn: 19.00 Uhr VVK: 49,00 € (max. 25 Plätze verfügbar) Donnerstag, 19.02.2026: Frankenberger Kränz’l – MAJA, Einlass: 14.00 Uhr, Beginn: 15.00 Uhr VVK: 12,00 € / TK: 15,00 € Freitag, 13.03.2026 Helmut Schleich – Das kann man so nicht sagen. Einlass: 18.30 Uhr, Beginn: 19.30 Uhr PK-1: 42,25 € / PK-2: 36,50 € Donnerstag, 19.03.2026: Frankenberger Kränz’l – Corinna Anders, Einlass: 14.00 Uhr, Beginn: 15.00 Uhr, VVK: 12,00 € / TK: 15,00 € Samstag, 28.03.2026 Puschel sucht den Frühling Musikalisches Theater für Familien mit Kindern von 2 bis 6 Jahren Einlass: 15.30 Uhr Beginn: 16.00 Uhr Erwachsene: 12,00 € / Kinder 9,00 € Donnerstag, 16.04.2026: Frankenberger Kränz’l – Chemnitzer Lausbuben, Einlass: 14.00 Uhr, Beginn: 15.00 Uhr VVK: 12,00 € / TK: 15,00 € Samstag, 18.04.2026 ABALANCE – The ABBA Show Einlass: 18.30 Uhr, Beginn: 19.30 Uhr PK-1: 39,95 € / PK-2: 36,00 KARTENVORVERKAUF: Ticket-Center in der Tourist-Information Markt 14, Frankenberg (im Rathaus) Tel.: 037206 / 56 92 515 E-Mail: [email protected] Öffnungszeiten Mo / Mi / Fr: 09.00 – 12.00 Uhr Di + Do:
- 09.00. – 12.00 Uhr
- 13.00. – 18.00 Uhr Das vollständige Programm finden Sie jederzeit in der Tourist-Information oder online unter https://kultur-frankenberg.de. Lesung für Kinder ab 4 Jahre am Montag, den 26. Januar 2026, 16.15 – 17.00 Uhr. Ich freue mich auf Euch! Eure Bibofine Mit Bibofine – unserem Bücherwurm – die Bibliothek entdecken In der Weihnachtsbäckerei ... Die Kinder der Gruppen Waldgeister und Räuberbande aus dem Taka-Tuka-Land waren ganz aufgeregt! Anfang Dezember 2025 durften sie zum Plätzchenbacken in die Bäckerei „Frankenberger Backwaren“ gehen. Alle Kinder hatten sich auf diesen Ausflug gefreut, und die Vorfreude lag spürbar in der Luft. Als die kleinen Abenteurer in der Backstube ankamen, wurden sie von Herrn Selbmann und Frau Lämmel herzlich empfangen. Mit frisch gewaschenen Händen, Pippi-T-Shirts und Häubchen auf dem Kopf ausgestattet, schauten sich die Kinder um und entdeckten riesige Säcke voller Mehl, bunte Streusel und köstliche Zutaten. Oh, wie verführerisch es roch! Den ausführlichen Artikel lesen Sie auf der Homepage der Stadt unter www.frankenberg-sachsen.de/Bildung-Kultur/Tagebuch. Katrin Müller, Erzieherin mit HPZ
Amtsblatt Frankenberg/Sa. | Nr. 01 | 16.01.2026 Konzertlesung „Vom Erzgebirge nach Buenos Aires“ – Bandoneon trifft Tango Mode, Genuss & Inspiration am Frauentag Wanderung zum Valentinstag – Eine Wanderung für die Liebe Am Samstag, den 14. Februar 2026, lädt die ZeitWerkStadt zu einer besonderen Valentinstags-Wanderung ein – für alle, die das Wunderbare lieben: Paare, die ihre Verbundenheit feiern möchten, ebenso wie Menschen, die offen sind für Begegnungen, Überraschungen und vielleicht ein kleines, zartes Wunder. Startpunkt: Parkplatz vor der ZeitWerkStadt,
14.00 Uhr Länge: ca. 12 km Dauer der Wanderung: etwa 4 Stunden
Im Anschluss klingt der Tag bei einem
liebevoll zubereiteten Valentinsmenü
in der ZeitWerkStadt genussvoll aus. Teilnahmegebühr: 39,– € pro Person Anmeldung: Eine vorherige Anmeldung bis zum
12. Februar 2026 ist unbedingt
erforderlich! Die Teilnehmeranzahl ist
auf max. 40 Personen beschränkt.
Telefon: 037206 / 619620
E-Mail: [email protected] Sonntagsfrühstück im Museumscafé Am Sonntag, den 25. Januar 2026, lädt die ZeitWerkStadt ab 8.30 Uhr herzlich zum Sonntagsfrühstück ins Museumscafé ein. Freuen Sie sich auf ein liebevoll angerichtetes Buffet inmitten historischer Fahrzeuge und faszinierender Maschinen – ein Ort, an dem Geschichte lebendig wird. Preise • 25,– € pro Person (inkl. Ausstellungsbesuch) • 15,– € für Kinder bis 12 Jahre (inkl. Ausstellungsbesuch) • 20,– € pro Person (ohne Ausstellungsbesuch) • 10,– € für Kinder bis 12 Jahre (ohne Ausstellungsbesuch) Eine Voranmeldung ist erforderlich, damit wir ausreichend Plätze für alle Gäste vorbereiten können. Anmeldeschluss ist der 23. Januar 2026. Am Sonntag, den 22. Februar 2026, lädt die ZeitWerkStadt zu einer besonderen Konzertlesung ein: „Vom Erzgebirge nach Buenos Aires“ – Wie der Tango zu seinem Instrument fand. Die Veranstaltung wird von dem international bekannten Tango Duo Amoratado gestaltet, mit Jürgen Karthe am Bandoneon und Fabian Klentzke am Klavier. Die Gäste erwartet eine einzigartige Mischung aus Lesung und Konzert: Historische Hintergründe und Anekdoten zur Erfindung des Bandoneons verschmelzen mit live gespielten Tangos. Beginn: 17.00 Uhr, Einlass 16.00 Uhr Eintritt: 15,– €, inkl. Ausstellungsbesuch Am Internationalen Frauentag, Sonntag, den 8. März 2026, dreht sich im Erlebnismuseum alles um Mode, Stil und Genuss – präsentiert in stimmungsvoller Atmosphäre. Gemeinsam mit Uta Berner vom Damenmodegeschäft mode-GEN33 und Ingrid Morgenstern vom Schuhgeschäft Görtler dürfen sich Besucherinnen auf inspirierende Mode-Ideen und aktuelle Trends freuen, die auf charmante Weise präsentiert werden. Zur Auswahl stehen zwei Veranstaltungen: • Frühstück & Modenschau Beginn 10.00 Uhr, Ende ca. 13.00 Uhr • Kaffeenachmittag & Modenschau Beginn 14.30 Uhr, Ende ca. 18.00 Uhr Preis: 20,– € pro Person (inkl. Frühstück bzw. Kaffeegedeck, ohne Ausstellungsbesuch) Der Vorverkauf startet am 21. Januar 2026 im Geschäft modeGEN33. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt – der Einlass erfolgt ausschließlich mit Vorverkaufsticket. Kreativ, spannend, familienfreundlich: Das Winterferienprogramm der ZeitWerkStadt Frankenberg vom 7. bis 22. Februar 2026 Die ZeitWerkStadt Frankenberg lädt in den Winterferien vom
- 7. bis 22. Februar 2026 zu einem abwechslungsreichen Programm für Familien und Kinder ein. Mit spannenden Mitmachaktionen, faszinierenden Experimenten und kreativen Workshops bietet das Museum in der kalten Jahreszeit jede Menge Spaß, Wissen und Entdeckerfreude für kleine und große Gäste. Ein besonderes Highlight bilden die Kreativ- und Mitmach- Workshops, die jeweils von Dienstag bis Freitag stattfinden: • Weben • Druckhandwerk erleben (jeweils 11.00 und 13.00 Uhr) • Dampfkraft erleben • Autos bauen • Musik-Workshop: Bandoneon (jeweils 11.00 und 13.00 Uhr) Die Teilnahme an den Workshops ist für einen Unkostenbeitrag von 4,50 € pro Kind möglich. Da die Plätze begrenzt sind, wird um eine Vorab-Anmeldung beim Besucherservice gebeten – telefonisch unter 037206 / 619620 oder per E-Mail an [email protected]. Die Workshops finden täglich zu mehreren Zeiten statt: 11.00, 12.00, 14.00 und 15.00 Uhr. Ob Forschergeist, Bastelfreude oder Musikbegeisterung – das Winterferienprogramm der ZeitWerkStadt bietet kreative Erlebnisse und spannende Einblicke in die Welt von Technik und Geschichte. So werden die Winterferien zu einem echten Highlight für die ganze Familie! Neujahrsgrüße der ZeitWerkStadt Frankenberg Die ZeitWerkStadt Frankenberg wünscht allen Bürgerinnen und Bürgern ein gesundes, glückliches und erfolgreiches neues Jahr 2026. Auch in diesem Jahr lädt das Museum wieder dazu ein, Technik, Geschichte und Wissenschaft auf vielfältige Weise zu entdecken. Mit Ausstellungen, Veranstaltungen und Bildungsangeboten richtet sich die ZeitWerkStadt Frankenberg an Kinder, Familien sowie an kultur- und technik- interessierte Besucherinnen und Besucher. Die ZeitWerkStadt Frankenberg freut sich auf Ihren Besuch und auf ein spannendes Jahr 2026. Das Team der ZeitWerkStadt Frankenberg
Amtsblatt Frankenberg/Sa. | Nr. 01 | 16.01.2026 Jahresauftakt 2026 in der Stadtgalerie Frankenberg/Sa. Die Stadtgalerie Frankenberg/Sa. lädt zum Jahresauftakt 2026 zu einer ganz besonderen Ausstellung mit ungeahnten Einblicken ein. Bei der Recherche zum 100-jährigen Geschäftsjubiläum der Malerfirma Teuchner in diesem Jahr, stieß Andreas Teuchner auf interessante Arbeiten von seinem Großvater und Vater. Zahlreiche Bilder, Zeichnungen, bemalte Möbel und Weiteres wurden in den Wintern angefertigt, wo die Auftragslage alles andere als rosig war. Dabei ist der Gedanke gereift, eine Ausstellung dazu auf die Beine zu stellen und einen Einblick hinter die Kulissen des Malerhandwerks in der kalten Jahreszeit zu ermöglichen. So ist eine umfangreiche Präsentation entstanden. Es erwartet Sie ein extravaganter Blick hinter das Handwerk des Malers unter dem Titel Andreas Teuchner: „Des Malers Winter“ im Zeitraum vom 23. Januar bis 15. März 2026 in der Stadtgalerie Frankenberg, der gleichzeitig einen Rückblick auf ein Traditionsunternehmen in Frankenberg gewährt. Die Ausstellungseröffnung findet am Donnerstag, den 22. Januar 2026, um 18.00 Uhr statt. Die Eröffnungsrede spricht Andreas Teuchner selbst. Sie sind recht herzlich eingeladen. Die Ausstellung kann zu den Öffnungszeiten der Stadtgalerie Frankenberg – Donnerstag bis Sonntag, jeweils 14.00 bis 16.00 Uhr sowie nach Vereinbarung unter [email protected], besucht werden. Der Eintritt ist frei. Um Spenden wird gebeten. Ihr Team der Stadtgalerie Frankenberg/Sa. Gerfördert von: 23.01.2026 bis 15.03.2026 Vernissage: Donnerstag, 22.01.2026, 18 Uhr ANDREAS TEUCHNER DES MALERS WINTER Stadtgalerie Frankenberg/Sa. Öffnungszeiten: Donnerstag bis Sonntag, jeweils 14 bis 16 Uhr Sport Schach Mit einem furiosen Sieg auswärts in Döbeln 2,5 : 5,5 erkämpften sich die Frankenberger Schachsportler den 1. Tabellenplatz. Durch Siege von Neuhäuser, Fischer, Kühn und Reuschel sowie Remis von Andrä, Richter und Mörsberger war dieses Ergebnis möglich. Da gleichzeitig Ehrenfriedersdorf 4:4 gegen Börnichen spielte, liegen nun Frankenberg und Seiffen punktgleich an der Spitze der Bezirksklasse Staffel B. Bert Fischer, SV 1948 Frankenberg Einweihung des erneuerten Dressurplatzes Am 07.12.2025 fand die feierliche Einweihung unseres neu gestalteten Dressurplatzes statt. Drei Reiterinnen und Reiter des LSV übernahmen den offiziellen ersten Ritt und weihten den Dressurplatz damit feierlich ein. Zum Abschluss ließen wir den Vormittag mit einem geselligen Beisammensein mit Glühwein, Kinderpunsch, Bratwurst und weiteren Speisen und Getränken ausklingen. Diese Maßnahme wurde mitfinanziert mit Fördermitteln auf Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes. Wir danken allen Beteiligten und Unterstützern. Foto: Kathleen Tenzler-LSV Langenstriegiser Sportverein „Grün-Weiß“ e.V. Natürlich mittendrin – Frankenberg(er) Informationen Aus den Ortsteilen Einladung zur Ortschaftsratssitzung in Altenhain Im Namen des Ortschaftsrates Altenhain, wünsche ich allen Bürgern von Altenhain einen guten Start ins neue Jahr. Unsere nächste öffentliche Sitzung des Ortschaftsrates Altenhain findet am Mittwoch, den 4. März, 19.30 Uhr im Gemeindehaus statt. Dazu sind Sie alle ganz herzlich eingeladen. Matthias Bergk, Ortsvorsteher Altenhain
Amtsblatt Frankenberg/Sa. | Nr. 01 | 16.01.2026 Einladung zur Ortschaftsratssitzung Sehr geehrte Bürger, als Ortsvorsteher lade ich Sie zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates am Donnerstag, den 22.01.2026, um 19.00 Uhr in das Bürgerhaus Hausdorf, recht herzlich ein. Tagesordnung:
- 1. Begrüßung durch den Ortsvorsteher und Eröffnung der Sitzung
- 2. Feststellen der Beschlussfähigkeit und Bestätigung der Tagesordnung
- 3. Bestätigung der Niederschrift vom 27.11.2025
- 4. Information Bürgerversammlung Straßenbau
- 5. Informationen und Anfragen
- 6. Bürgerfragerunde Heiko Heilmann, Ortsvorsteher Seniorentreff Sachsenburg / Irbersdorf Antennengemeinschaft Frankenberg/Sa e.V. Liebe Seniorinnen, Liebe Senioren, wir wünschen allen von ganzem Herzen ein gesundes, friedvolles Neues Jahr 2026. Ein großes Dankeschön geht an den Ortschaftrat für die finanzielle Unterstützung unserer Weihnachtsfeier, an die Familie Reinhardt für die freundliche Bewirtung zu unseren monatlichen Veranstaltungen und an unsere fleißigen Helfer bei Verhinderungen. Den Plan für unsere monatlichen Veranstaltungen haben Sie bereits erhalten, bitte beachten sie die vorherige Anmeldung zur Modenschau. An den Seniorennachmittagen werden sie weiterhin von Andrea betreut, auch an sie ein großes Dankeschön. Unser großes Mitgefühl geht an alle, welche im vergangenen Jahr einen lieben Angehörigen verloren haben. Wir wünschen Ihnen viel Kraft und Zuversicht. Sollten sie organisatorische Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Sonja. Folgende Termine stehen für unsere zwei Ausfahrten fest: • Die 1. Ausfahrt findet am Dienstag, den 26.05.2026, nach Quedlinburg und die schöne Harzregion statt. • Die 2. Ausfahrt findet am Dienstag, den 22.09.2026, nach Kolkwitz in die Schlemmerstube und Ölmühle statt. Diese Termine können Sie sich schon vormerken und für die Platzreservierungen wird sich Sonja bei allen telefonisch melden. Bleiben Sie alle schön gesund und unternehmungslustig. Bis bald Ihre Andrea und Sonja Sehr geehrte Mitgliederinnen und Mitglieder, das Jahr 2025 liegt nun hinter uns und wir möchten Ihnen für das uns entgegengebrachte Vertrauen danken und Ihnen und Ihren Familien für das Jahr 2026 alles Gute wünschen. Bitte denken Sie daran, dass der Jahresbeitrag in Höhe von 45,00 € für das laufende Jahr bis zum 31.03.2026 fällig ist. Von allen Mitgliedern, welche einen SEPA-Lastschrifteinzug erteilt haben, wird dieser Beitrag von unserer Mitgliederverwaltung jeweils zu den mitgeteilten Terminen eingezogen. Hier nochmals die aktuellen Bankverbindungen der Antennengemeinschaft Frankenberg/Sa. e.V.: Volksbank Mittweida: IBAN: DE38 8709 6124 0197 0362 49, BIC: GENODEF1MIW Sparkasse Mittelsachsen: IBAN: DE89 8705 2000 4390 0349 74, BIC: WELADEDF1FGX Der Vorstand der Antennengemeinschaft Frankenberg/Sa. e.V. Bürgerinformationen Ein naturnahes Gewässer mit unterschiedlichem Bewuchs bietet eine große Vielfalt für Lebewesen, aber auch zur Erholung. Ein dichtes Gestrüpp wächst am Gewässer, dazwischen hängt noch ein abgebrochener Ast von den vielen Weiden. Manchmal sieht ein Gewässer einfach nur unordentlich aus. Doch sollte man wirklich „Ordnung“ am Gewässer schaffen? Naturnahe Gewässer erfüllen viele Funktionen. Sie sind Lebensraum, sorgen innerorts für Abkühlung an heißen Tagen und sind für Hochwasser gut gewappnet. Denn mit ihren kräftigen Wurzeln halten standortgerechte Gehölze am Gewässer das Ufer fest und verhindern, dass es ausgespült wird. In den Baumkronen sorgt das Laub für frische Luft und auch Fischen und Kleinlebewesen gefällt es in einem schattigen Bach viel besser. Zwischen Uferpflanzen fühlen sich Amphibien wohl und Vögel finden im Gehölz einen Nistplatz. Ein naturnahes Gewässer besteht also nicht aus einem kurz gemähten Böschungsrasen und ist auch nicht begradigt. Doch innerorts gibt es dafür nicht immer genug Platz. Deshalb muss gelegentlich gemäht werden und an bestimmten Stellen ist eine Gehölzpflege erforderlich. Insbesondere, wenn das Hochwasser sonst keinen Platz mehr hat und zur Gefahr werden kann. Wichtig ist dann aber, dass die Pflege schonend erfolgt, beispielsweise durch ein abschnittweises vorgehen. Schließlich sollen durch Mahd und Gehölzschnitt die vielen Tiere, die dort ihren Lebensraum haben, nicht zu Schaden kommen. Nach der Pflegemaßnahme können sie sich wieder ansiedeln – für ein Stück wertvolle Natur mitten im Ort. Quelle: Wetzelt Dieser Text entstand in Zusammenarbeit der Fachberaterinnen und Fachberater Gewässer des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und der unteren Wasserbehörde des Landkreises. Warum sieht das Gewässer manchmal so unordentlich aus?
Amtsblatt Frankenberg/Sa. | Nr. 01 | 16.01.2026 Trägerwechsel der Begegnungsstätte „Eva Becker“ Seit 01.01.2026 befindet sich die Begegnungsstätte „Eva Becker“ unter dem Dach des Gemeinschaftswerks Frankenberg/Sa. e.V., bis dahin war die ehrenamtliche Einrichtung in Trägerschaft des dfb Westsachsen e.V. Der Verein Gemeinschaftswerk Frankenberg/Sa. e.V. setzt sich für die Stärkung von Kindern, Jugendlichen und Familien im Sozialraum Frankenberg ein. Zu den Arbeitsfeldern gehören die offene Kinder- und Jugendarbeit, Schulclub, die ESF-Projekte Sozialarbeiter für Kitas und Grundschulen (SoKiG) und die Kulturinsel Frankenberg/Sa. Zudem ist das Gemeinschaftswerk Frankenberg/Sa. e.V. Träger der Inklusions-assistenz an zwei Schulen mit dem Ziel Barrieren abzubauen und Teilhabe zu ermöglichen. Als Bindeglied zwischen Bürgern, öffentlichen Trägern der Sozialhilfe sowie kommunalen Entscheidungsträgern nehmen die Fachkräfte des Vereins soziale Benachteiligungen und Beeinträchtigungen frühzeitig wahr, wirken aktiv an deren Eindämmung mit und entwickeln bedarfsgerechte Lösungsansätze mit den Adressaten. Der Trägerwechsel ermöglicht eine Erweiterung des sozialen Angebotes des Gemeinschaftswerks Frankenberg/Sa. e.V. in Richtung ehrenamtliche Unterstützung und Angebote für Senioren. Die Kontaktdaten ändern sich nicht, nach wie vor finden Sie die Begegnungsstätte im Haus der Vereine, Bahnhofstraße 1, 1. Etage. Telefon: 037206 / 70317. Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 8.00 – 16.00 Uhr. Anna Thum, Geschäftsstellenleiterin Vereinsbeiträge Hinweis der Redaktion: Aufgrund des Umfangs wurden die Beiträge von der Pressestelle der Stadt eingekürzt. Die ausführlichen Artikel lesen Sie unter www.frankenberg-sachsen.de Ihr Ansprechpartner für Vereinsangelegenheiten: Sachgebiet Bildung, Vereine, Sport, Herr Patrick Fuhrmann, Tel. 037206 / 641233, E-Mail: [email protected] AUSBILDUNGSKURS für Frankenberg zum/r ehrenamtlichen Hospizhelfer/in April 2026 – Oktober 2026 Themen der Ausbildung sind u. a. • Kommunikation • Schmerzen, Suizidalität bei Sterbenden • Angehörigenarbeit • Selbsterfahrungs-Wochenende • Trauer bei Kindern und Erwachsenen • Bestattung / Bestattungsformen • Palliativmedizin / SAPV / Hospizarbeit • Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht / Betreuungsrecht Informationen zur Ausbildung erhalten Sie in unseren Geschäftsstellen: Chemnitz, Leipziger Straße 137 a Tel. 0371 / 5202935 Mittweida, Dr.-Wilhelm-Külz-Straße 17 Tel. 03727 / 999035 Mobil 0171 / 5618143 www.ahd-domus-ev.de
e.v. Das Gemeinschaftswerk Frankenberg/Sa. e.V. ruft Geschäfte und Einrichtungen in Frankenberg dazu auf, Notinsel für Kinder zu werden! Damit Kinder sicher unterwegs sind, bilden Bäckereien, Kioske, Arztpraxen, Apotheken, Friseurbetriebe, öffentliche Einrichtungen und viele Geschäfte mehr ein Netz von Anlaufstellen für Kinder in Not. Kinder, die unterwegs in Schwierigkeiten geraten oder ängstlich sind, können die Geschäfte aufsuchen. Die sogenannten Notinsel-Geschäfte leistet dann konkrete Hilfestellung, nehmen die Kinder ernst, kontaktieren die Eltern und alarmieren im Notfall auch die Polizei. In den meisten Fällen sind es kleinere Probleme, warum Kinder eine Notinsel aufsuchen, berichtet Jerome Braun, der Initiator des Projektes und Geschäftsführer der Deutschen Kinderschutzstiftung Hänsel+Gretel. Notinseln helfen bei einem verlorenen Schlüssel, sind Zufluchtsort, wenn Kinder auf dem Weg zur Schule geärgert oder verfolgt werden oder Angst vor anderen Kindern oder Erwachsenen haben. Kinder und ihre Eltern können die Notinsel-Geschäfte durch den Notinsel-Aufkleber an der Eingangstüre oder Fensterfront erkennen. Das deutschlandweite Projekt ist in zahlreichen Städten, Gemeinden und Landkreisen implementiert. Für Frankenberg werden Geschäfte und Einrichtungen gesucht, die geeignet sind und sich am Notinsel-Projekt beteiligen möchten. Auf der Webseite des Notinsel-Projektes www.notinsel.de können die beteiligten Geschäfte dann zudem mit einem eigenen attraktiven Profil abgerufen werden. Für Notinseln entstehen keinerlei Kosten bei dem Projekt. Engagierte und interessierte Geschäfte registrieren sich ganz einfach über unsere Internetseite www.notinsel.de. Der Gemeinschaftswerk Frankenberg/Sa. e.V. prüft die Angaben und meldet sich, zur Übergabe des Notinsel-Aufklebers und der Handlungsanweisung. Auf der Internetseite können Schulen und Eltern mit ihren Kindern die eigenen Wege entlang der Notinseln, zu denen Sie dann gehören, planen, damit Kinder in Frankenberg sicher unterwegs sind. Kontakt Projektträger: Gemeinschaftswerk Frankenberg/Sa. e.V. Bahnhofstraße 1, 09669 Frankenberg SoKiG Florian Bartmann Tel.: 037206 / 885445, Mobil: 01525 / 7474907 E-Mail: [email protected] Internet: www.gemeinschaftswerk-frankenberg.de Träger des Notinsel-Projektes
Amtsblatt Frankenberg/Sa. | Nr. 01 | 16.01.2026 Neues Wahrzeichen erinnert an den Bergbau in Sachsenburg Vom Mittelalter bis in die Neuzeit wurde immer wieder im Sachsenburger Revier nach Bodenschätzen gesucht. Der Erfolg, vom Treppenhauerbergbau abgesehen, blieb jedoch mehr als bescheiden. Die größte Grube im Revier war die Grube „Reicher Segen Gottes“ von 1683 bis etwa 1830. Es handelte sich hier um Kommunbergbau der Stadt Frankenberg. Bürger der Stadt investierten ihr Geld im Bergbau, der Stadt selbst wurde die halbe Landes- und Tranksteuer erlassen. Frankenberg erhielt um 1690 mehrmals die Privilegien einer Bergstadt anerkannt. Es musste sich aber am Bergbau beteiligt werden. Das Ziel war Silber zu finden, denn das war Münzmetall und ging sofort nach der Erschmelzung in Freiberg an den Kurfürsten. Sachsenburg war das Freiberger Außenrevier 2. Abteilung. Die Silberausbringung war katastrophal. Hauptsächlich wurde Kupfererz gefördert. Die Grube erstreckte sich vom Alten Tiefen Sachsenstolln unterhalb des Schlosses, auf der rechten Seite Richtung Sachsenburg bis zum Sachsenburger Bäcker Flade. Dort trat der „Obere Reiche Segen Gottes-Stolln“ hinter dem Rathaus zu Tage. Am Ausgang von Sachsenburg, im Aufgrund Richtung Zwirnerei, befindet sich der „Untere Reiche Segen Gottes-Stolln“, auch Augrundstolln genannt. Das Stollnmundloch befindet sich heute unter der Straße, ist also nicht mehr da. Der erste Schacht ist auf dem Grubenriss das 1. Lichtloch, welches von uns als Bergbauverein von 2019 bis 2023 aufgewältigt und fahrbar gemacht wurde. Zurzeit kann man den Augrundstolln auf etwa 150 m befahren. Eine Anmeldung ist über den Kontakt unten möglich. Als Abschluss bekam das Lichtloch sein gut sichtbares Schachtgebäude als Erinnerung an den Sachsenburger Bergbau zurück. Zu diesen Gebäuden sagt man Schachtkaue. Das Gebäude wurde mit Befürwortung des Staatsbetriebes Sachsenforst und mit Baugenehmigung des Landratsamtes durch uns als Bergbauverein „Reicher Segen Gottes“ zu Sachsenburg e. V. errichtet. Einen herzlichen Dank an die Unterstützer des Projektes, durch Bereitstellung von Baumaterial oder Hilfe bei der Errichtung und den zuarbeitenden Behörden. Das Bergbausymbol ist heute noch im Schlussstein des Türeinganges im ehemaligen Rathaus sowie auf der Ortseingangstafel zu sehen. Möge Vandalismus fernbleiben. 2026 wird unser Verein 20 Jahre alt. Das wollen wir im gemütlichen Rahmen feiern und in diesem Zusammenhang das Schachtgebäude mit einweihen. Glück Auf! Steffen Eichler Bergbauverein „Reicher Segen Gottes“ e.V. zu Sachsenburg Tel.: 037206 / 81037, E-Mail: [email protected] Gemeinsame Weihnachtsfeier von Tagespflege und Sozialstation In der Adventszeit durften wir in unserer Tagespflege eine besondere Weihnachtsfeier erleben: Gäste der Tagespflege und Klienten unserer Sozialstation kamen erstmals gemeinsam zusammen, um diese magische Zeit miteinander zu begehen. Gestaltet wurde der Vormittag von dem Alleinunterhalter Daniel, der mit viel Feingefühl, Herzlichkeit und musikalischer Begleitung eine warme und festliche Atmosphäre schuf. Bereits nach kurzer Zeit war spürbar, dass sich die Gäste – obwohl sie sich teilweise nicht kannten – offen und interessiert begegneten. In zahlreichen Gesprächen entstanden Nähe, gemeinsames Lachen und ein lebendiger Austausch, der den Raum mit einem zauberhaften Weihnachtsgefühl erfüllte. Wir blicken dankbar auf diese gelungene Veranstaltung zurück und freuen uns über die positive Resonanz der Teilnehmenden. Solche Begegnungen machen deutlich, wie wertvoll Gemeinschaft und persönliche Gespräche gerade in der Adventszeit sind. Christina Stöckel Tagespflege Frankenberg Blutspendetermine Freitag, 13.02.2026, 15.00 – 19.00 Uhr Frankenberg, Haus der Vereine, Bahnhofstraße 1 Montag, 16.02.2026, 15.00 – 19.00 Uhr Frankenberg, Haus der Vereine, Bahnhofstraße 1
- Änderungen vorbehalten
Alle DRK-Blutspendetermine unter https://www.blutspende-nordost.de/blutspendetermine/ Für alle DRK-Blutspendetermine wird um eine Terminreservierung gebeten, die online oder telefonisch über die kostenlose Hotline 0800 / 11 949 11 sowie über den Digitalen Spenderservice www.spenderservice.net erfolgen kann. Bitte zur Blutspende den Personalausweis mitbringen! Hinweis: Unter allen Blutspenderinnen und Blutspendern, die bis 27.02.2026 Blut spenden, verlosen wir die Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining – regional am Sachsenring (Sachsen), in Linthe (Berlin / Brandenburg) oder in Kiel (Hamburg / Schleswig-Holstein). Pro Region werden 12 Teilnahmen verlost. DRK-Blutspendedienst Nord-Ost gemeinnützige GmbH
Amtsblatt Frankenberg/Sa. | Nr. 01 | 16.01.2026 Ein Herzstück der Vorweihnachtszeit: Erfolgreicher Weihnachtsmarkt im Seniorenhaus „Im Sonnenlicht“ Der diesjährige Weihnachtsmarkt am Freitag, den 5. Dezember 2025 war ein voller Erfolg und bot eine wunderbare Einstimmung auf die Weihnachtszeit. Besonders für unsere Senioren und ihre Angehörigen war die Stimmung zauberhaft und bot einen schönen Rahmen für besinnliche Stunden und anregende Gespräche. Die kulinarischen Angebote ließen keine Wünsche offen. Von herzhaften Fischbrötchen und traditionellen Rostern bis hin zu süßen Versuchungen wie frisch gebackenen Waffeln war für jeden Geschmack etwas dabei. Der Duft von Glühwein zog durch die Gänge und wärmte die Besucher von innen. Ein besonderer Dank gilt der Bäckerei Schreier für ihre köstlichen Backwaren, die das Angebot bereicherten. Auch das kunsthandwerkliche Schaffen wurde großgeschrieben. Besucher konnten einem versierten Schnitzer aus Sachsenburg bei der Arbeit zusehen und die filigranen Werke einer Klöpplerin bestaunen. Zudem gab es viele Stände mit liebevoll handgemachten Produkten, die zum Stöbern und Erwerben einzigartiger Weihnachtsgeschenke einluden. Die Organisatoren möchten sich bei allen Mitwirkenden, Händlern und Helfern bedanken, die diesen Nachmittag zu einem unvergesslichen Erlebnis gemacht haben. Die lebendige und herzliche Gemeinschaft in Frankenberg/Sa. hat einmal mehr bewiesen, wie schön die Vorweihnachtszeit gemeinsam gestaltet werden kann. Jana Kempe, Ergotherapeutin Seniorenhaus „Im Sonnenlicht“ Mit viel Zuversicht, guter Laune und dem Wunsch nach Gesundheit für alle, starten wir in das neue Jahr. Auch 2026 werden wir das Leben in unserer Tagespflege wieder in vollen Zügen genießen – gemeinsam, aktiv und mit ganz viel Herz. Das neue Jahr hält viele abwechslungsreiche Aktionen bereit. Geplant sind unter anderem verschiedene Mottowochen, die für Abwechslung, Gespräche und schöne Erinnerungen sorgen. Außerdem dürfen sich unsere Gäste wieder auf tierischen Besuch freuen, der jedes Mal für strahlende Gesichter und besondere Momente sorgt. Gleich zu Beginn des Jahres wird es fröhlich: Im Januar steigt eine große Party, denn am 30. Januar feiern wir tatsächlich schon unseren 2. Geburtstag. Dieses besondere Ereignis möchten wir mit einem Tag der offenen Tür begehen, ab 15.00 Uhr sind unsere Türen geöffnet. Wir freuen uns sehr auf Ihren Besuch! Sabine Arnold Pflegedienstleitung Guter Start ins neue Jahr – mit Gemeinschaft, Lebensfreude und viel Gesundheit Rückblick auf das Jahr 2025 Das Jahr 2025 gehört nun schon der Vergangenheit an, wird aber bei zahlreichen Bürgern in guter Erinnerung bleiben. Ich möchte hier nur zwei Aktivitäten der Siedlung „Neue Heimat“ Frankenberg ansprechen, die besonders bei den Kindern große Freude und Zuspruch gefunden haben. Als erstes das Kinder- und Straßenfest, welches am 16.08.2025 zum
- 15. Mal mit viel Liebe und Aufwand organisiert wurde. Bei zahlreichen Spielen, beim Basteln und vielen anderen Aktivitäten wie zum Beispiel der Vorführung der Feuerwehr der Stadt Frankenberg, hatten die Kinder Unterhaltung und konnten viel lernen. Als zweites möchte ich den Kinderweihnachtsmarkt, der am 13.12.2025 stattfand, ansprechen. Hier besuchte ab 16.30 Uhr der Weihnachtsmann persönlich die Kinder und überreichte ihnen kleine Geschenke. Trotz des nicht angenehmen Wetters be- suchten zahlreiche Kinder und große Gäste den Weihnachtsmarkt. Kinderpunsch, Crêpes, Bratwurst und anderen Süßigkeiten wurde gut zugesprochen. Um diese Veranstaltungen erfolgreich durchführen zu können, bedarf es den Einsatz zahlreicher kräftiger Hände und Tatkraft. Ich möchte an dieser Stelle allen Helfern danken, die unter der Leitung des Vorstandes der Siedlergemeinschaft „Neue Heimat“ Frankenberg diese Veranstaltungen organisierte und durchführte. Für das neue Jahr wünsche ich viel Erfolg und Kraft für die Organisation neuer schöner Veranstaltungen, die die Kinderaugen wieder zum Strahlen bringen. Erwin Petrik Fotos: Silvio Reichenbach
Amtsblatt Frankenberg/Sa. | Nr. 01 | 16.01.2026 Rückblick / Ausblick auf den Lebendigen Adventskalender Wir als Kunst- und Kulturverein möchten an dieser Stelle unseren Dank aussprechen. An alle, die in diesem Jahr den Lebendigen Adventskalender mit Leben gefüllt haben. Sich getraut haben, ihr Türchen zu öffnen und etwas von sich preiszugeben. Es wurde gesungen, getanzt und musiziert, gelesen, gelacht und über Handwerk und Traditionen nachgedacht. Jung und Alt sind wieder zusammengekommen, um die Adventszeit auf ganz besondere Weise zu erleben. Unsere Laterne war (fast) jeden Tag dabei, und auf unserer Homepage können Sie alle Berichte der letzten neun Kalenderjahre nachlesen. 2026 feiern wir mit dem 10. Lebendigen Adventskalender sogar ein Jubiläum. Wer mitmachen möchte, melde sich bitte rechtzeitig per E-Mail an: [email protected]. Einige Anmeldungen sind bereits eingegangen. Bei Fragen helfen wir Ihnen gern. Patrick Müller & Marcel Kabisch Kunst- und Kulturverein Frankenberg/Sa. www.kukfrankenberg.com Beschlüsse der Jagdgenossenschaft Mühlbach / Hausdorf Die Jagdgenossenschaft Mühlbach / Hausdorf führte ihre Hauptversammlung am Samstag, den 22.11.2025, 10.00 Uhr im Bürgerhaus Hausdorf unter folgender Tagesordnung durch:
- 1. Eröffnung und Begrüßung
- 2. Bestätigung der Tagesordnung und Feststellen der Beschlussfähigkeit. Es sind 19 Jagdgenossen anwesend und damit sind wir beschlussfähig.
- 3. Beschlussfassung alle Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handzeichen durchgeführt.
- 3.1. Beschlussfassung Nr.: 01/2025 – einstimmig
- 4. Jahresbericht der Kassenführerin zum Jagdjahr 2025, Anfragen zum Bericht, Bestätigung / Entlastung der Kassenführerin:
- 4.1. Beschlussfassung Nr.: 02/2025 – einstimmig
- 5. Jahresbericht der Kassenprüferin zum Jagdjahr 2025, Anfragen zum Bericht, Bestätigung / Entlastung der Kassenprüfung:
- 5.1. Beschlussfassung Nr.: 03/2025 – einstimmig
- 6. Bericht des Vorstandes zum Jagdjahr 2025 durch den Vorsitzenden, Anfragen zum Bericht, Bestätigung / Entlastung des Vorstandes:
- 6.1. Beschlussfassung Nr.: 04/2025 – einstimmig
- 7. Bericht zum Haushaltsplan 2026 durch den Vorsitzenden, Anfragen zum Bericht, Bestätigung des Haushaltsplanes:
- 7.1. Beschlussfassung Nr.: 05/2025 – einstimmig
- 8. Bericht des Sprechers der Jagdpächter
- 9. Anfragen der Mitglieder und Gäste
- 10. Schlusswort des Vorsitzenden
- 11. Auszahlung des Jagdgeldes des Jagdjahres 2025
- 12. Gemütliches Beisammensein mit Essen und Bier Heiko Heilmann Vorsitzender der Jagdgenossenschaft Wir bitten für alle Angebote um eine Anmeldung, dies ist möglich unter: WhatsApp 0173 / 8220411 oder per E-Mail: [email protected] Angebote Termine AD(H)S – Gesprächsrunde für Eltern Beginn jeweils 16.30 Uhr bis 18.00 Uhr Mi., 11.03.2026 AD(H)S Stammtisch für Erwachsene Beginn jeweils 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr Mi., 28.01.2026 Beratungsangebote Antimobbing- u. Gewaltsprechstunde f. Kinder u. Jugendliche Nur nach Terminvereinbarung per WhatsApp oder E-Mail WhatsApp: 0173 / 8220411, per E-Mail: [email protected] AD(H)S-Beratung für Eltern und für Erwachsene Nur nach Terminvereinbarung per WhatsApp oder E-Mail WhatsApp: 0173 / 8220411, per E-Mail: [email protected] Angebote in der Selbsthilfe in Frankenberg / Sa. Me hr ge ne ra ti on en Tr ef f „ Lü tz el hö he “ Die Diakonie-Beratungsstellen sind für Ratsuchende da. Persönliche Beratung vor Ort gibt es in Rochlitz, Mittweida, Burgstädt, Frankenberg & Penig. • Erziehungs- und Familienberatung • Ambulante Jugend- und Familienhilfe • Frühförderung und Frühförderberatung • Schuldner- und Insolvenzberatung • Behindertenberatung, Assistenzdienst und Schulbegleitung • Migrationsberatung • Soziale Beratung Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin, Tel. 03737 / 4931-0. Diakonisches Werk Rochlitz e.V. Diakonie-Beratungsstellen
Amtsblatt Frankenberg/Sa. | Nr. 01 | 16.01.2026 Kirchennachrichten Ev.-Luth. St.-Aegidien-Kirchgemeinde Frankenberg Alle Veranstaltungen und Termine finden Sie aktuell auch auf www.kirche-frankenberg.de. Öffnungszeiten Kirchgemeindebüro: Mo. 9 – 12 Uhr, Di. 9 – 12 + 14 – 17 Uhr, Do. 9 – 12 + 14 – 17 Uhr, Fr. 9 – 12 Uhr Schulstraße 3, 09669 Frankenberg/Sa., Telefon: 037206 / 2734, E-Mail: [email protected] Gottesdienste im Pfarrhaus, Schulstraße 3 (sofern nicht anders vermerkt) • Sonntag, 18. Januar – 2. Sonntag nach Epiphanias 09.00 Uhr Gottesdienst mit den Konfirmanden,
dazu parallel Singe-Gottesdienst für Kinder • Sonntag, 25. Januar – 3. Sonntag nach Epiphanias 09.00 Uhr Gottesdienst für Familien,
ausgestaltet von der KiTa „Pusteblume“ • Sonntag, 1. Februar – letzter Sonntag nach Epiphanias 09.00 Uhr Gottesdienst • Sonntag, 8. Februar – Sexagesimae 18.00 Uhr Jugendgottesdienst,
musikalisch ausgestaltet von der Auftakt-Band • Sonntag, 15. Februar – Estomihi 09.00 Uhr Gottesdienst mit Abendmahl Offene St.-Aegidien-Kirche: donnerstags, 10.00 – 12.00 Uhr Friedensgebet: Mittwoch, 4. Februar, 18.00 Uhr, Pfarrhaus Krabbelkreis: für Kinder von 0 bis 3 Jahren mit ihren Eltern mittwochs, 09.30 Uhr, Pfarrhaus Ausschreibung Stellvertretende Leitung KiTa Die Ev.-Luth. St.-Aegidien-Kirchgemeinde Frankenberg sucht zum 01.08.2026 eine engagierte, herzliche und kompetente Persönlichkeit als Stellvertretende Leitung für die Christliche Kindertagesstätte Pusteblume. Den vollständigen Ausschreibungstext können Sie im Pfarramt und auf unserer Website einsehen. Männer + Mütter = Seniorenkreis Unser Männerwerk und der Mütterkreis, die schon seit einigen Jahren gemeinsam einmal im Monat einen Abend verbringen, haben sich jetzt umbenannt. Der neue Name ist: Seniorenkreis. Dieser Kreis trifft sich (fast) immer am letzten Mittwoch im Monat, 19.00 Uhr, im Pfarrhaus. Herr Gerhard Zinke kümmert sich liebevoll um die ganze Vorbereitung und organisiert auch Referenten. Gern können auch immer wieder neue Senioren und Seniorinnen dazukommen. Herzliche Einladung! Ev.-Luth. Hoffnungskirchgemeinde Hainichen Wir laden herzlich ein zu unseren Gottesdiensten • Sonntag 18.01.2026 09.00 Uhr Gottesdienst mit Heiligem Abendmahl in Bockendorf, gleichzeitig Kindergottesdienst • Sonntag 25.01.2026 10.00 Uhr Familienkirche in Hainichen • Sonntag 01.02.2026 09.30 Uhr Gottesdienst in Langenstriegis, gleichzeitig Kindergottesdienst • Sonntag 08.02.2026 10.30 Uhr Gemeinsamer Gottesdienst mit dem Rochlitzer Bläserkreis in Hainichen,
gleichzeitig Kindergottesdienst Sternsinger unterwegs in Frankenberg Das Motto der diesjährigen Sternsinger-Spendenaktion ist „Schule statt Fabrik – Sternsingen gegen Kinderarbeit“. Weltweit müssen 138 Millionen Kinder arbeiten. Das Kindermissionswerk der Sternsinger stellt dieses Jahr das Land Bangladesch in den Fokus, wo Kinderarbeit noch immer traurige Realität ist. Es werden dort Projekte unterstützt, welche Kinder von Kinderarbeit befreit, ihren Schulbesuch sichert und Familien stärkt, damit Kinder lernen dürfen, statt zu arbeiten. Am 3. Januar 2026 machten sich wieder vier Kinder und Jugendliche aus Frankenberg auf den Weg und besuchten Familien, sangen Lieder und schrieben den Haussegen 20*C+M+B+26 an die Türen. Die Buchstaben stehen für das lateinische „Christus mansionem benedicat“ – was übersetzt „Christus segne dieses Haus“ bedeutet. Bei ihrer Sternsinger-Tour sammelten die Kinder insgesamt 1026,– €! Ein ganz herzliches Dankeschön noch einmal an alle Spender! Katholische Kirchgemeinde „St. Antonius“ Frankenberg Die Heilige Messe feiern wir jeden Sonntag um 8.30 Uhr in unserer Kirche.
Amtsblatt Frankenberg/Sa. | Nr. 01 | 16.01.2026 24 h Telefon Baderberg 7 '$1.6$*81* 'DV6LFKWEDUHLVWYHUJDQJHQ HVEOHLEHQGLH/LHEHXQGGLH(ULQQHUXQJHQ 'LHWKDUG.UHWVFKPHU Ã 9LHOH:RUWHVLQGJHVSURFKHQRGHU JHVFKULHEHQZRUGHQ 9LHOHVWXPPH8PDUPXQJHQ YLHOH=HLFKHQGHU/LHEHXQG :HUWVFKlW]XQJGXUIWHQZLUHUIDKUHQ 9LHOHVLQGPLWXQVGHQOHW]WHQ:HJJHJDQJHQ 'DIUVDJHQZLUDOOHQKHU]OLFKGDQNH 'XEOHLEVWLQXQVHUHQ+HU]HQPHLQOLHEHU(KHPDQQ GHLQH5HQDWH GHLQ6RKQ0LFKDHOPLW6LPRQH Begleitet von großer Anteilnahme haben wir Abschied genommen von Uwe Renner
- 01.03.1960 † 07.11.2025
Wir danken von Herzen allen, die uns in dieser schweren Zeit unterstützt, begleitet und Trost gespendet haben. Wir sagen leise: Auf Wiedersehenund laut, aus tiefstem Herzen Danke! Elke Renner und Familie DANKSAGUNG Ein Mensch, der immer für uns da war, lebt nicht mehr. Was nun bleibt, sind Dankbarkeit und liebevolle Erinnerungen. Traurig nehmen wir Abschied von meiner lieben Mutti und Schwiegermutti, Frau Sigrid Bergergeb. Hofmann
- 15.07.1931 · † 13.12.2025
In stiller Trauer Sohn Tilo mit Ulrikeim Namen aller Angehörigen Der Trauergottesdienst mit anschließender Urnenbeisetzung fi ndet am Freitag, dem 30.01.2026, um 14.00 Uhr auf dem Friedhof in Sachsenburg statt. Wir nehmen Abschied von unserer lieben Ehefrau, Mutter, Großmutter und Schwester Johanna Evelin Scheinertgeb. Löhnert 20.05.1946 – 25.12.2025 ihr Ehemann Bernd Scheinert Sohn Samuel mit Frau Fanny, den Enkeln Silas und Timon sowie Bruder mit Familie Ganz leise bist du am Donnerstagmorgen eingeschlafen mit der festen Überzeugung auf eine Auferstehung auf der Erde. Jehova Gott hat in der Bibel folgendes aufzeichnen lassen: „Du wirst rufen und ich werde dir antworten. Nach dem, was deine Hände geschaffen haben, wirst du dich sehnen.“ (Hiob Kapitel 14:15)
Amtsblatt Frankenberg/Sa. | Nr. 01 | 16.01.2026 Sie möchten eine Anzeige im Frankenberger Amtsblatt veröffentlichen? Wenden Sie sich bitte an: Druckerei Willy Gröer GmbH & Co. KG Kalkstraße 2, 09116 Chemnitz Ansprechpartnerin: Claudia Haller E-Mail: [email protected] Tel.: 0371/81493-21, Fax: 0371/81493-22 Tel.: 0371/81493-21, Fax: 0371/81493-22 GmbH & Co. KG DRUCKEREI WILLY GRÖER CHEMNITZER DIGITAL- UND OFFSETDRUCK SEIT 1902 Bestattungsunternehmen CARMEN KUNZE Vorsorgeregelung – Bestattungen aller Art Tag und Nacht erreichbar: Hilfe in schweren Stunden seit über 35 Jahrenwww.bestattung-carmen-kunze.de 09669 Frankenberg Feldstraße 13 Tel. 037206 / 2351 09661 Hainichen Poststraße 32 Tel. 037207 / 2215 04741 Roßwein Damaschkestraße 12 Tel. 034322 / 43601 09117 Chemnitz Limbacher Straße 410 Tel. 0371 / 8576335 09557 Flöha Augustusburger Straße 51 Tel. 03726 / 720990 'DQNVDJHQZLUDOOHQGLHVLFKLQVWLOOHU7UDXHUPLW XQVYHUEXQGHQIKOWHQXQVDXIXQVHUHP:HJ GHV$EVFKLHGQHKPHQVEHJOHLWHWXQGLKUH $QWHLOQDKPHDXIYLHOIlOWLJH:HLVH]XP $XVGUXFNJHEUDFKWKDEHQ 6WHIIHQ)U|KQHU 'DQNVDJXQJ (ULQQHUXQJHQGLHXQVHU+HU]EHUKUHQ JHKHQQLHPDOVYHUORUHQ ,Q(ULQQHUXQJ 'HLQH)DPLOLH (LQEHVRQGHUHU'DQNJLOWDXFKGHP %HVWDWWXQJVKDXV3DXO %DDUIUGLH HLQIKOVDPH%HJOHLWXQJLQGLHVHU=HLWVRZLHGLH 2UJDQLVDWLRQHLQHUEHVRQGHUHQ $EVFKLHGV]HUPRQLH Immer, wenn wir von dir erzählen, fallen Sonnenstrahlen in unsere Seelen. Unsere Herzen halten dich fest umfangen, so, als wärst du nie gegangen. Was bleibt, sind Liebe und Erinnerung. Tief bewegt von der großen Anteilnahme, die uns zum Abschied unserer lieben Mutter, besten Oma und Uroma, Frau Hertha Fließbachgeb. Menzer
- 24.10.1939 · † 15.11.2025
entgegengebracht wurde, möchten wir uns bei allen Verwandten, Freunden und Nachbarn herzlich bedanken. Unser besonderer Dank gilt den Schwestern vom DRK-Pfl egeheim Hainichen, Wohnbereich 2, dem Praxisteam Dr. Lutz Stollberg und Herrn Oberüber mit seinem Team. In Liebe und Dankbarkeit Sohn Heiko mit Familie Tochter Carola mit Familie Dittersbach, im Januar 2026
Amtsblatt Frankenberg/Sa. | Nr. 01 | 16.01.2026 Bauen, renovieren, modernisieren – ob durch das Bauhandwerk oder in Eigenleistung: Wir sind Ihr bewährter Lieferant – vom attraktivenbis zum individuellenußenputzaunsystem. Rohbau Innenausbau Fliesen und Sanitär Außenanlagen Baufachmarkt Nutzen Sie die Kompetenz, den Service und die Konditionen der starken Gruppe in Ihrer Nähe! An der Autobahn 1 . 09669 Frankenberg Tel. 037206 / 850-0 . Fax: 037206 / 850-85 Mo. – Fr. 7.00 – 17.30 Uhr · Sa. 8.00 – 12.00 Uhr Für unsere neue Praxis suchen wir ab sofort: Jetzt bewerben: [email protected] Augenarzt Frankenberg Freiberger Str. 51 | 09669 Frankenberg/Sawww.augen-frankenberg.de Med. Fachangestellte (m/w/d) Augenoptiker (m/w/d)
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Amtsblatt Frankenberg/Sa. | Nr. 01 | 16.01.2026 Amtsblatt nicht erhalten? Rufen Sie an: 0371/65622100 Ihre Adresse für Wohnraum in der Regionimmo-base.eu 037206 48 97 84 Eibenstraße 1c . 09669 Frankenberg Telefon: 037206/ 895500 Handy: 0175/ 7263886 E-Mail: [email protected] Internet: www.m-a-gebaeudemanagement.de Dienstleistungen: » Hausmeisterservice » Gebäudereinigung » Grünlandpflege » Baumfällungen » Graffiti-EntfernungsUU]d]VbiTXcT])3X¯5a ¯ 'DWaBP(¯ #DWaCTa\X]TPdRW]PRWETaTX]QPad]Vhhh_Refch`Y_V_UV 2fddeV]]f_XddeT\VkfdfaVc2SgVc\RfWdacVZdV_ :?G6?EFCG6C<2F7 KhZdTYV_ 9RZ_ZTYV_ f_UUVc CzfSVcdTYz_\V R_UVcD#!" 9Rfaedec&'R !*''"9RZ_ZTYV_ @E3`T\V_U`cW EV]+!$(#!( #!'! Xa KhZ (
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Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Frankenberg/Sa. (Sachsen)
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