Friedhofsgebühren Eppingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Eppingen · Baden-Württemberg · PLZ 75031

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​ Übersicht der Grabnutzungsgebühren und Gebührenverzeichnis der Stadt Eppingen (gültig ab 01.01.2021)

STADT EPPINGEN

Eppingen Fachwerkstadt mit Pfiff

Übersicht der Grabnutzungsgebühren

(gültig ab 01.01.2021)

Erdgrabstätten

(Ruhezeit 25 Jahre)

Reihengrab für Personen ab 6 Jahren (nicht verlängerbar, für 1 Person)1.209,00 €
Reihengrab im Rasenfeld mit Pflege (nicht verlängerbar, für 1 Person)1.832,00 €
Reihengrab anonym mit Pflege (nicht verlängerbar, für 1 Person)1.832,00 €
Einstellig doppeltiefes Wahlgrab (verlängerbar, für 2 Personen)2.787,00 €
Zweistellig doppeltiefes Wahlgrab (verlängerbar, für 4 Personen)4.312,00 €
Einstellig doppeltiefes Rasen-Wahlgrab mit Pflege (verlängerbar, für 2 Personen)4.117,00 €
Wahlgrab für Personen unter 6 Jahren622,00 €

Urnengrabstätten

(Ruhezeit 20 Jahre)

Urnenreihengrab (nicht verlängerbar, für 1 Person)800,00 €
Urnenreihengrab am Baum mit Pflege (nicht verlängerbar, für 1 Person)1.051,00 €
Urnenreihengrab anonym (nicht verlängerbar, für 1 Person)840,00 €
Urnenwahlgrab (verlängerbar, für 4 Personen)1.607,00 €
Urnenwahlgrab am Baum mit Pflege (verlängerbar, für 2 Personen)1.874,00 €
Urnenwahlgrab im Rasenfeld mit Pflege (verlängerbar, für 2 Personen)1.874,00 €
Urnenkammer klein (Kubus Elsenz) (verlängerbar, für bis zu 2 Urnen)1.546,00 €
Urnenkammer (verlängerbar, für bis zu 3 Personen)1.957,00 €
Urnengemeinschaftsgrabstätte (verlängerbar, für 1 Person; nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner)646,00 €

Anmerkung: Es werden nicht alle Grabarten auf allen Friedhöfen vorgehalten.

STADT EPPINGEN

Eppingen Fachwerkstadt mit Pfiff

Auszug aus dem Gebührenverzeichnis

(Anlage zu § 37 Absatz 1 Friedhofssatzung der Stadt Eppingen)

Bestattungsgrundgebühr je Bestattungsfall367,00 €
Bestattungsgrundgebühr je Bestattungsfall (bei ausschließlicher Nutzung der Aussegnungshalle ohne Beisetzung auf den Eppinger Friedhöfen)183,00 €
Bestattungskosten Erwachsene873,00 €
Bestattungskosten Erwachsene (mit Tiefbettung)979,00 €
Bestattungskosten Urnengrab559,00 €
Bestattungskosten Urnenkammer346,00 €
Bestattungskosten Kindergrab298,00 €
Begräbnisordner bei Trauerfeiern32,00 €
Sarg-/Urnenträger je Mann32,00 €
Aussegnungshalle266,00 €
Leichenhalle pro Tag103,00 €
Aufbahrungsraum65,00 €
Fundamente und Einfassungsplatten nach den tatsächlichen Kosten

Weitere Auskünfte erhalten Sie hier:

Stadtverwaltung Eppingen Abt. Standeswesen und Soziales Friedhofsverwaltung Marktplatz 3, 75031 Eppingen

Kontakt:

E-Mail: [email protected] Telefon: 07262/920-1145 oder 07262/920-1206

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 24.11.2020 (zuletzt geändert 02.03.2021, in Kraft ab 01.01.2021; § 2b UStG-Anpassungs-Satzung vom 15.11.2022 in Kraft ab 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

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Friedhofssatzung der Großen Kreisstadt Eppingen vom 24.11.2020 (zuletzt geändert am 02.03.2021, in Kraft ab 01.01.2021)

Bildnachweis: iStock, Stefanie Keller, #995302350

Friedhofsatzung der Großen Kreisstadt Eppingen

Aufgrund von §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetztes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Eppingen am 24.11.2020 folgende Satzung, zuletzt geändert am 02.03.2021, beschlossen: I Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Die Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Eppingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

  1. 1. Friedhof Eppingen
  2. 2. Friedhof Adelshofen
  3. 3. Friedhof Elsenz
  4. 4. Friedhof Kleingartach
  5. 5. Friedhof Mühlbach
  6. 6. Friedhof Richen
  7. 7. Friedhof Rohrbach § 2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Eppingen und sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt

Eppingen waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung der Stadt erfolgen (2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

§ 3 – Begrifflichkeiten

  1. 1. Bestattungen Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt.
  2. 2. Beisetzung Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.
  3. 3. Grabstelle/Grabstätte Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
  4. 4. Nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Wahlgrabstätte zu verfügen, in der Wahlgrabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Wahlgrabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die Rechte und Pflichten über die Pflege der Wahlgrabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.
  5. 5. Verfügungsberechtigte Person Verfügungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Reihengrabstätte zu verfügen, über die Gestaltung der Reihengrabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und Rechte und Pflichten über die Pflege der Reihengrabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.
  6. 6. Nutzungszeit Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.
  1. 7. Ruhezeit Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
  2. 8. Wahlgrab Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe und die längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten und bietet die Möglichkeit von Zubettungen in die Grabstätte. II Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten geöffnet. (2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: Nr. 1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigung und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sind, Nr. 2 der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, Nr. 3 an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder einer Trauerfeier störenden Arbeiten auszuführen, Nr. 4 Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen, Nr. 5 Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind, Nr. 6 Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu bringen, Nr. 7 den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken und Pflanzungen zu übersteigen, das Pflücken von Blumen und anderen Pflanzen sowie Anpflanzungen, Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betreten,

Nr. 8 sich mit und ohne Spielgeräte auf Bestattungsflächen sportlich zu betätigen, Nr. 9 auf Rasenflächen zu lagern, Nr. 10 abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, Nr. 11 Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, Nr. 12 zu Rauchen innerhalb der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen, Nr. 13 Sammlungen aller Art durchzuführen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen. (4) Wer schwerwiegend gegen die Regeln der Absätze 1 und 2 verstößt, kann durch das Friedhofspersonal vom Friedhof verwiesen werden. (5) Kunststoff und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen für sämtliche Produkte der Trauerfloristik, insbesondere für Kränze, Trauergebinde sowie für Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und Grablichter. (6) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltung auf dem Friedhof bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die 4 Tage vorher bei der Stadt zu beantragen ist. (7) Die Friedhofsbenutzer sind zu einer sparsamen Wasserverwendung angehalten.

§ 6 – Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer

(1) Jede Dienstleistungserbringerin und Dienstleistungserbringer hat vor Aufnahme ihrer bzw. seiner Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen, von der eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetzinnen und Steinmetze, Steinbildhauerinnen und Steinbildhauer, diese Tätigkeit und ihren Umfang in Textform anzuzeigen. Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer haben für ihre Beschäftigung bei der Stadt Ausweise zu beantragen, es sei denn, ihnen wurde bereits von einer anderen Stadt ein Ausweis ausgestellt. (2) Für das Befahren des Friedhofes ist eine Erlaubnis der Stadt einzuholen. (3) Gärtner, Steinmetze, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (4) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Zulassungsbescheides; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf ein Jahr befristet. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Dienstleistungserbringerinnern und Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 oder 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 4 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (8) Gewerbetreibende, mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Das Verfahren nach § 4 Abs. 1-3 und sonstige Genehmigungsverfahren können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kommen in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.

§ 7 – Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen

(1) Gewerbliche Arbeiten auf Friedhöfen können für bestimmte Tage und Tageszeiten untersagt oder eingeschränkt werden. Während Abhaltung einer Trauerfeier und während der Bestattung ist die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof ganz untersagt. (2) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren und ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Abraum ist auf die vorgesehenen Plätze zu bringen bzw. vom Friedhof zu entfernen. (3) Die Wasserzapfstellen sind nach Gebrauch zu schließen. Geräte dürfen in Brunnen und Wasserbehältern nicht gereinigt werden. (4) Beschädigungen an Gebäuden, Wegen, Wegekanten, Gräbern und Pflanzungen sind umgehend fachgerecht auf Kosten des Verursachers zu beseitigen. (5) Zement und Mörtel dürfen nur auf geeigneten Unterlagen zubereitet werden. (6) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung Ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen

gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

§ 8 – Benutzung

von Kraftfahrzeugen für gewerbliche Friedhofsarbeiten (1) Gewerbetreibende, die für Arbeiten auf den Friedhöfen zugelassen sind, dürfen mit den hierfür erforderlichen Arbeitsfahrzeugen nur die dafür freigegebenen Wege mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 15 km/h benutzen. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern. Nach Arbeitsschluss sind sie mit den Gerätschaften wieder vom Friedhof zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung kann das Befahren im Einzelfall untersagen. Die Zulassung eines Fahrzeugs kann von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden (z.B. max. Größe, Gewicht, umweltfreundliche Motoren etc.). (2) Zur Ein- und Ausfahrt dürfen nur die von der Friedhofsverwaltung bestimmten Tore benutzt werden. (3) Die Erlaubnis zum Befahren von Friedhofswegen gilt nicht an Sonn- und Feiertagen. (4) Das Befahren der Wege kann aus besonderem Grund untersagt werden. III Bestattungsvorschriften

§ 9 – Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist bei der Stadt unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls oder nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde zu beantragen. Der Beantragung sind durch die Antragstellerin bzw. Antragssteller die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung fest. Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Bestattungen finden in der Regel zu folgenden Zeiten statt: Trauerfeiern und Urnenbestattungen ganzjährig von Montag – Freitag: 10.00 Uhr - 17.00 Uhr (Ende der Bestattung/Trauerfeier; letztmöglicher Termin um 16.00 Uhr) Erdbestattungen

  1. 01.04. – 31.10. von Montag – Freitag: 10.00 Uhr - 16.00 Uhr (Ende der Bestattung; letztmöglicher Termin um 15.00 Uhr)
  2. 01.11. – 31.03. von Montag – Freitag: 10.00 Uhr - 15.00 Uhr (Ende der Bestattung, letztmöglicher Termin um 14.00 Uhr) Ganzjährig an Samstagen von 9.00 – 12.00 Uhr (Ende der Bestattung/Trauerfeier; letztmöglicher Termin um 11.00 Uhr)

An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. (3) In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen von der Bestimmung des Absatzes 2 zugelassen werden. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten sind von den Hinterbliebenen zu tragen. (4) Die erforderlichen Träger und Begräbnisordner werden in der Kernstadt von der Stadt gestellt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

§ 10 – Särge, Urnen und Überurnen

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen. (2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen und Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodes oder des Grundwassers nachteilig verändern (3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden. (4) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalles in Textform bei der Stadt eine Genehmigung einzuholen.

§ 11 – Ausheben der Gräber

(1) Die Grabstelle wird von der Stadt für die Bestattung vorbereitet und wieder geschlossen. In Ausnahmefällen kann dies durch ein Fremdunternehmen erfolgen. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist – soweit erforderlich – durch die nutzungsberechtigte Person rechtzeitig vor einer Bestattung von pflanzlichem Bewuchs, Grabzubehör sowie von Einfassungen und Grabmal zu entfernen. (3) Erfolgt dies nicht oder nicht rechtzeitig sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person der Stadt zu erstatten.

§ 12 – Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Bei Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und bei tot geborenen Kindern beträgt die Ruhezeit 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

(3) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 13 – Umbettungen

(1) Die Ruhe des Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Eine Umbettung ist in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Reste von Leichen oder Aschen mit vorheriger Genehmigung der Stadt ausgegraben und in Grabstätten aller Art bestattet werden. (4) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen, mit Ausnahmen von Urnen, werden aus hygienischen Gründen nur im Zeitraum vom 1.Oktober bis zum 31. März vorgenommen. (5) Die Umbettung aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte ist innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig. Aus Gemeinschaftsanlagen erfolgen grundsätzlich keine Umbettungen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (6) Umbettungen von anonym bestatteten Leichen sind nicht zulässig. (7) Die Umbettung erfolgt auf Antrag in Textform. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte. (8) Die Friedhofsverwaltung ist bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (9) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. IV Grabstätten

§ 14 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Eppingen. An Ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten (3) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte bzw. das Verfügungsrecht an einer Reihengrabstätte wird von der Stadt auf Antrag verliehen. (4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungs- bzw. Verfügungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird. (5) Das Abräumen von Reihengrabstätten wird in Textform und in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht. Der Ablauf des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte wird in Textform oder ortsüblicher Weise öffentlich bekanntgegeben. (6) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (7) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen, Grabkammern dagegen sind zulässig.

§ 15 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Die Stadt bietet folgende Reihengrabarten:

a) Erdreihengräber

b) Urnenreihengräber

c) Rasenreihengräber als Erdbestattung

d) Urnenreihengräber am Baum

e) Anonyme Reihengräber als Erd- und Urnenbestattung Es werden nicht alle Grabarten auf allen Friedhöfen angeboten. (3) Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (4) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher in Textform oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. Innerhalb der Abräumfrist müssen die Verfügungsberechtigten die Grabanlage auf ihre Kosten entfernen.

§ 16 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Aschen bei denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. (2) Die Stadt bietet folgende Wahlgrabstätten:

a) ein- oder mehrstellige Erdwahlgräber

b) einstellige Erdwahlgräber im Plattenfeld

c) Urnenwahlgräber

d) Rasenwahlgräber als einstellige Erd- und Urnenbestattungen

e) Urnenwahlgräber am Baum

f) Urnenwahlgräber in Stele/ Mauer/ Kubus

g) Grabstätten im Urnengemeinschaftsgrabfeld

h) Kindergräber Es werden nicht alle Grabarten auf allen Friedhöfen angeboten. (3) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten. In einem einstelligen Erdwahlgrab können bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Erdbestattungen und bis zu vier Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. (4) In einem Urnenwahlgrab können bis zu vier Urnen bei gleichzeitig laufender Ruhezeit beigesetzt werden. (5) Bei Urnengräber im Rasen und am Baum sind bis zu zwei Urnen zulässig. (6) In einer Urnenkammer in Stele und Mauer können bis zu drei Urnen bestattet werden. Im Urnenkubus können in kleinen Kammern zwei Urnen und in großen Kammern drei Urnen gleichzeitig beigesetzt werden. (7) Wird eine Beisetzung in einem Wahlgrab durchgeführt, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, wird das Nutzungsrechte bis zur erforderlichen Ruhefrist verlängert. Eine Verlängerung erfolgt stets für die gesamte Grabstätte.

§ 17 – Verleihung von Grabnutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Nutzungsrechte an Erdwahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) und an Urnenwahlgräbern für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Das Nutzungsrecht ist verlängerbar. (2) Die Nutzungsrechte können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Bei Wahlgräbern kann das Nutzungsrecht bereits zu Lebzeit erworben werden. Der Erwerb erfolgt für die gesamte Nutzungszeit. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr und begründet die Verpflichtung zur Anlage sowie dauerhaften Unterhaltung und Pflege der Grabstätte. Nutzungsberechtigt ist ohne Prüfung der familiären und erbrechtlichen Verhältnisse die Person, die die Bestattung anmeldet bzw. gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich die Annahme des Nutzungsrechtes bestätigt. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich. (4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. Bei der erneuten Verleihung des Nutzungsrechtes wird die Nutzungszeit auf volle Jahre verlängert. (5) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen/ihren Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird bis zu ihrem Ableben keine Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht für den Rest seiner Laufzeit in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind

b) auf die ehelichen, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkelinnen und Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der oder die Älteste nutzungsberechtigte Person. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. (6) Das Nutzungsrecht umfasst das Recht, über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen der Gestaltungsvorschriften zu entscheiden sowie das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts erkennt die Nutzungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte die Bestimmung dieser Friedhofssatzung an. Die Übertragung des Nutzungsrechts ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf eine der in Abs. 5 Satz 3 genannten Personen zulässig, sofern diese der Übertragung zustimmt. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (7) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Ein Anspruch auf Erstattung von Nutzungsgebühren besteht nicht. Dies gilt auch bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes vor Ablauf der Ruhezeit. Die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt im Einzelfall zulässig. Die Genehmigung erfolgt auf schriftlichen Antrag der nutzungsberechtigten Person. Auf die Beendigung des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. der für die Grabunterhaltung nach Letztbelegung Verantwortliche nach Ablauf schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, erfolgt der Hinweis durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Aufruf, der an der Grabstätte angebracht wird.

§ 18 – Erlöschen des Grabnutzungsrechtes

Das Nutzungsrecht erlischt

a) wenn die Zeit abgelaufen ist, für die die Grabstätte erworben ist

b) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten (§ 17 Abs. 7) an der gesamten Grabstätte

c) wenn die Grabstätte durch Umbettung (§ 13) frei wird

d) bei Entzug des Nutzungsrechtes

e) durch Entwidmung des Friedhofs oder Friedhofsteilen (§ 1)

§ 19 – Sondergrabstätten

(1) Die Zuerkennung von Ehrengräber kann durch die Stadt im Zusammenhang mit verliehenen Ehrenbürgerwürde erfolgen. (2) Sondergrabstätten sind auch Kriegsgräber des 1. und 2. Weltkrieges, Grabstätten von Zwangsarbeiter sowie Kriegsdenkmäler.

V Gestaltung der Grabstätten

§ 20 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist – unbeschadet den Anforderungen der §§ 21 und 30 der Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Frieshofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 21 – Wahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet (Anlage I). Die Stadt legt fest, welche Grabarten auf den einzelnen Friedhofsteilen ausgewiesen werden. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit oder ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften liegen soll. Damit besteht auch die Verpflichtung die für dieses Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird die Wahlmöglichkeit nicht wahrgenommen, entscheidet die Stadt. VI Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 22 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

In den Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen müssen die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material und Anpassung an die Umgebung der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen entsprechen.

§ 23 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den festgelegten Anforderungen (Anlage II) entsprechen. (2) Innerhalb von zwei Jahren ab Beisetzung ist auf jeder Grabstätte ein Grabmal vom jeweiligen Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten zu errichten. Grabmale auf anonymen Grabstätten sind nicht zulässig. (3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen und sich bei der Größe und der Gestaltung ins Gesamtbild des Friedhofes einpassen. (4) Für Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen uns sonstige Grabausstattung dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Grabmale aus anderen Werkstoffen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Stadt. (5) In den zu belegenden Feldern sind erhöhte Grabhügel mit hohen Einfassungen nicht zugelassen. Anstelle von Grabsteineinfassungen können durch die Stadt Eppingen einheitlich zwischen den einzelnen Gräbern Platten aus Naturstein oder Granit und Grabsteinfundamenten gegen Kostenersatz beschafft und verlegt werden (6) Insgesamt darf bei Gräbern für Erdbestattungen der Anteil, der durch stehende bzw. liegende Grabmale, Trittplatten, Abdeckplatten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien bedeckten Fläche nicht mehr als 50 % des Grabes betragen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann das Friedhofsamt

hiervon eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn es die Bodenverhältnisse erlauben. Dies gilt nicht für Grabstätten in gesondert ausgewiesenen Plattenfelder. (7) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind bei Grabkammern im Friedhof Richen nicht zulässig. (8) Auf Urnengemeinschaftsgrabstätten dürfen nur Namensschilder an den vorhandenen Grabmalen angebracht werden, die von der Friedhofsverwaltung genehmigt wurden. Andere Grabmale, Einfassungen und Grabausstattungen sind nicht zulässig.

§ 24 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattung bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt in Textform. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuz zulässig. Der Antrag ist in Textform durch die verfügungs- bzw. nutzungsberechtigte Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen. (2) Dem Antrag ist beizufügen:

a) ein Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1:10 in zweifacher Ausfertigung unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, und der Anordnung der Ausführungszeichnungen,

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der im geeigneten Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die verfügungs- bzw. nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen. (4) Die Genehmigung nach Abs. 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemein sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattungen oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden. (6) Werden Grabmale und bauliche Anlagen einschließlich der Grabeinfassungen ohne die schriftliche Einwilligung der Friedhofsverwaltung aufgestellt oder nicht ordnungsgemäß errichtet, so müssen diese von den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten wieder entfernt werden. Wird diesem Gebot zuwidergehandelt, so kann die Stadt Eppingen die Grabmale und baulichen Anlagen einen Monat nach der Benachrichtigung der Verfügungs-

bzw. Nutzungsberechtigten nach vorheriger Androhung auf deren Kosten entfernen lassen.

§ 25 – Anliefern von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen

und sonstigen Grabausstattungen Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen. Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 26 – Standsicherheit

Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind nach den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

§ 27 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, so ist die nutzungsberechtigte oder verfügungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der nutzungsberechtigten oder verfügungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wurde. (4) Künstlerische und historisch wertvolle Grabmale oder bauliche Anlagen und solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Änderungen oder das Entfernen derartiger Grabmale bedürfen der schriftlichen Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

§ 28 – Entfernung

von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen (1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor und nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Einfassungen, Bepflanzungen und sonstige Grabausstattungen von dem jeweiligen Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen. Der Gemeinde obliegt keine Aufbewahrungspflicht. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen VII Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 – Allgemeines

(1) Jede Grabstätte ist im Rahmen der Vorschriften des § 20 von der nutzungsberechtigten bzw. verfügungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand zu halten. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit lebenden Pflanzen bepflanzt werden und andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts hat die nutzungsberechtigte bzw. verfügungsberechtigte Person die Grabstätte abzuräumen. Erfolgt dies nicht, kann dies durch Ersatzvornahme durch die Stadt erfolgen. (5) Es dürfen nur natürliche Produkte der Trauerfloristik verwendet werden. (6) Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden

§ 30 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschiften

(1) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung zusätzliche Anforderungen entsprechen. (2) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Dies gilt auch für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (4) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, die maximale Höhe beläuft sich auf 1,40m, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. (5) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlage außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. (6) Für die Gestaltung pflegloser Grabstätten gelten folgende Regelungen:

a) Rasengrabstätten dürfen nur mit Rasen bepflanzt werden. Andere Grabbepflanzungen und Grabausstattungen sind nicht gestattet. Die Pflege und Anlage erfolgt ausschließlich durch die Stadt.

b) Urnengemeinschaftsgrabstätten werden von den von der Stadt beauftragten Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern gestaltet und gepflegt. Erwerber einer solchen Grabstätte haben einen entsprechenden Nachweis vor der Beisetzung vorzulegen. Eine individuelle Grabpflege ist nicht zugelassen.

c) Urnengrabstätten an Bäumen dürfen nur mit Rasen bepflanzt werden. Andere Grabbepflanzungen und Grabausstattungen sind nicht gestattet Die Pflege und Anlage erfolgt ausschließlich durch die Stadt.

d) An den Verschlussplatten der Urnenkammern ist das Anbringen von Blumenschmuck, Gebinden und sonstigen Dekorationen nicht gestattet.

§ 31 – Vernachlässigung der Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat die nutzungsberechtigte Person bei Wahlgrabstätten und die verfügungsberechtigte Person bei Reihengrabstätten auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. VIII Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 32 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der verstorbenen Person bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Stadt und in Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeit sehen. Die Särge sind vor dem Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen

§ 33 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in einer Trauerhalle oder in einem dafür bestimmten Ort auf dem Friedhof stattfinden. Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeier sowie die Benutzung besonderer Anlagen und Einrichtungen, Musik-und Gesangsdarbietungen, Nutzung städtischer Musikinstrumente sind vor der Bestattung mit der Stadt abzustimmen (2) Die offene Aufbahrung der verstorbenen Person in der Trauerhalle ist möglich. Sie kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams bestehen. IX Bestattungsgebühren

§ 34 – Erhebungsgrundsatz

(1) Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten sowie für Leistungen und Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. (2) Für Leistungen der Stadt, welche in dieser Gebührensatzung nicht aufgeführt sind, werden die der Stadt entstandenen Auslagen als Gebühren berechnet.

§ 35 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;

b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 36 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes. (2) Die Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Grabnutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 37 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis (Anlage III). (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 38 – Verlängerung der Ruhefristen

Ist bei einer späteren Zubettung die 25-jährige Ruhefrist bei Erdbestattungen, sowie die 20- jährige Ruhefrist bei Urnenbestattungen nicht mehr gegeben, so ist bei dieser und jeder weiteren Zubettung eine Verlängerungsgebühr zu entrichten. Diese beträgt bei Erdbestattungen 1/25 in allen Stadtteilen, sowie bei Urnenbestattungen 1/20 des gültigen Gesamtkaufpreises des Grabes für jedes fehlende Jahr. Falls die Friedhofsverwaltung eine weitere Benutzung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist bewilligt, wird entsprechend Satz 1 verfahren.

§ 39 – Sonstige Leistungen

Die Stadt Eppingen bringt auf ihren Friedhöfen als Vorleistung an den neu angelegten Grabfeldern Grabsteinfundamente und Grabeinfassungsplatten aus Sandstein oder Granit an. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt. Dadurch entstehen für den Grabnutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten geringere Kosten. Die

Herstellung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch einen von der Friedhofsverwaltung beauftragten Unternehmer. Die tatsächlichen Kosten (Rechnung der ausführenden Firmen) werden unter Einrechnung von Verwaltungskosten nach der Verwaltungsgebührensatzung für die einzelnen Gräber in jedem Friedhof festgesetzt und von dem Gebührenschuldner durch die Friedhofsverwaltung erhoben. X Schlussvorschriften

§ 40 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, für die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits Nutzungs- oder Verfügungsrechte bestanden, richten sich Ruhezeiten, Nutzungszeiten sowie die Gestaltung der Grabmale und Grabausstattungen bis zum Ablauf des eingeräumten Rechts nach den bisherigen Vorschriften.

§ 41 – Anordnung im Einzelfall

Die Stadt kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehende Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

§ 42 – Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere oder höhere Gewalt entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (3) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder der nicht den Vorschriften der Friedhofssatzung entsprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entsteht. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (4) Absatz 3 findet sinngemäße Anwendung auf die nach § 6 zugelassenen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen und deren Bedienstete.

§ 43 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1 und 2),
  2. 2. entgegen § 4 Absatz 1 sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält;
  3. 3. entgegen § 4 Absatz 2 trotz vorrübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile betritt;
  4. 4. entgegen § 5 Absatz 2 Nr. 1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (Fahrzeuge mit Sondergenehmigung sowie die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, ausgenommen);
  5. 5. entgegen § 5 Absatz 2 Nr. 2 Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen anbietet;
  6. 6. entgegen § 5 Absatz 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
  7. 7. entgegen § 5 Absatz 2 Nr. 4 Film-, Ton-, Video- und Filmaufnahmen erstellt und verwehrtet, außer zu privaten Zwecken;
  8. 8. entgegen § 5 Absatz 2 Nr. 5 Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung der Bestattung;
  9. 9. entgegen § 5 Absatz 2 Nr. 6 Erdaushub und Friedhofsabfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt;
  10. 10. entgegen § 5 Absatz 2 Nr. 7 den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten und Grabeinfassungen betritt;
  11. 11. entgegen § 5 Absatz 2 Nr. 8 sich mit und ohne Sportgerät auf Bestattungsflächen sportlich betätigt;
  12. 12. entgegen § 5 Absatz 2 Nr. 9 auf Rasenflächen lagert;
  13. 13. entgegen § 5 Absatz 2 Nr. 10 abgesehen von Bestattungen Musikgeräte spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt;
  14. 14. entgegen § 5 Absatz 2 Nr. 11 Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt;
  15. 15. entgegen § 5 Absatz 6 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Stadt durchführt
  16. 16. entgegen § Absatz Satz als Dienstleistungserbringer bzw. Dienstleistungserbringerin vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtung ihre bzw. seine Tätigkeit nicht anzeigt;
  1. 17. entgegen § Absatz Satz als Dienstleistungserbringer bzw. Dienstleistungserbringerin für die Beschäftigten keinen Ausweis beantragt;
  2. 18. entgegen § 6 Absatz 2 für das Befahren des Friedhofs keine Befahrerlaubnis einholt;
  3. 19. entgegen § Absatz eine als Dienstleistungserbringer bzw. Dienstleistungserbringerin eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt;
  4. 20. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorrübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemand behindern;
  5. 21. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechungen der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt;
  6. 22. entgegen § Absatz Satz als Dienstleistungserbringer bzw. Dienstleistungserbringerin Abfall und Erdaushub lagert;
  7. 23. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 ein Grabmal nicht binnen zwei Jahren ab Beisetzung errichtet wurde;
  8. 24. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder verändert;
  9. 25. entgegen § 26 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattung nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können;
  10. 26. entgegen § 27 Absatz 1 die nutzungs- bzw. verfügungsberechtigte Person die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält;
  11. 27. entgegen § 28 Absatz 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt;
  12. 28. entgegen § 29 Absatz 1 Grabstätten nicht im Sinne des § 20 herrichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand hält;
  13. 29. entgegen § 29 Absatz 2 die Grabstätten nicht mit lebenden Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen;
  14. 30. entgegen § 29 Absatz 3 Grabstätten nicht binnen 6 Monaten nach der Bestattung herrichtet;

31. entgegen § 29 Absatz 5 nicht natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet; 32. entgegen § 29 Absatz 6 Pflanzenschutzmittel verwendet; 33. entgegen § 31 Satz 1 Grabstätten vernachlässigt. (5) Ordnungswidrigkeiten können nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 44 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 09.12.2014 außer Kraft.

Für den Gemeinderat der Großen Kreisstadt Eppingen Eppingen, den 24.11.2020

Oberbürgermeister Klaus Holaschke

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) vom 15.11.2022 – Änderung der Friedhofssatzung (in Kraft ab 01.01.2023)

Satzung der Großen Kreisstadt Eppingen zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung)

Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 6, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) sowie §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs-und Leichenwesen (Bestattungsgesetz), § 7 Abs. 3 des Landesarchivgesetzes für Baden-Württemberg, § 34 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg und § 16 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Eppingen am 15.11.2022 folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) beschlossen:

Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgebührensatzung

Die Verwaltungsgebührensatzung in der Fassung vom 24.04.2018, veröffentlicht im Eppinger Stadtanzeiger am 11.05.2018 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a Umsatzsteuer

Soweit Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.“

Bildnachweis: iStock, Stefanie Keller, #995302350 Artikel 2 Änderung der Friedhofssatzung Die Friedhofssatzung in der Fassung vom 24.11.2020, zuletzt geändert am 02.03.2021, veröffentlicht im Eppinger Stadtanzeiger am 11.12.2020 bzw. 12.03.2021 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

„§ 37a Umsatzsteuer

Soweit Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.“

Artikel 3 Änderung der Archivordnung

Die Archivordnung in der Fassung vom 22.05.2012, veröffentlicht im Eppinger Stadtanzeiger am 01.06.2012 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

„§ 10a Umsatzsteuer

Soweit Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.“

Artikel 4 Änderung der Satzung über die Benutzung von

Obdachlosenunterkünften Die Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Fassung vom 15.06.2021, veröffentlicht im Eppinger Stadtanzeiger am 25.06.2021 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

„§ 16a Umsatzsteuer

Soweit Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.“

Artikel 5 Änderung der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung Die Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung in der Fassung vom 23.11.2021, veröffentlicht im Eppinger Stadtanzeiger am 03.12.2021 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a Umsatzsteuer

Soweit Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.“

Artikel 6 Änderung der Büchereisatzung

Die Büchereisatzung in der Fassung vom 19.05.2015, veröffentlicht im Eppinger Stadtanzeiger am 29.05.2015 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a Umsatzsteuer

Soweit Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.“

Artikel 7 Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung

Die Sondernutzungsgebührensatzung in der Fassung vom 14.12.2004, veröffentlicht im Eppinger Stadtanzeiger am 23.12.2004 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

„§ 10a Umsatzsteuer

Soweit Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.“

Artikel 8 Änderung der Kindertagesstätten-Satzung Die Kindertagesstätten-Satzung in der Fassung vom 19.07.2022, veröffentlicht im Eppinger Stadtanzeiger am 19.08.2022 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

„§ 22a Umsatzsteuer

Soweit Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.“

Artikel 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.

Für den Gemeinderat der Großen Kreisstadt Eppingen

Eppingen, den 15.11.2022

Oberbürgermeister

Klaus Holaschke