📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 12.12.2024 (1. Änderungssatzung, Gebührenverzeichnis in Kraft ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Bestattungsgebührenordnung der Stadt Bad Rappenau vom 16.05.2019 (Rahmensatzung)
SATZUNG
über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung)
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Rappenau am 16.05.2019 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeines
§ 1 – Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
- 2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet:
- 1. wer die Benutzung von Bestattungseinrichtungen beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
- 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebührenschuld entsteht:
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung.
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
- 2. Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntmachung der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Gebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. §4 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
- 1. Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
- 2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührensatzung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 5 – Verlängerung und vorzeitige Rückgabe
von Grabnutzungsrechten
- 1. Bei vorzeitiger Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahl- und Urnenwahlgräbern erfolgt keine anteilige Rückvergütung.
- 2. Eine Verlängerung erfolgt für die Dauer von mindestens 3 bis maximal 30 Jahren. Bei der Verlängerung von Grabnutzungsrechten sind die Sätze des Gebührenverzeichnisses maßgebend, das beim Ablauf der Nutzungsdauer gilt.
II. Schlussbestimmungen
§ 6 – In-Kraft-Treten
- 1. Diese Satzung tritt am 01.07.2019 in Kraft.
- 2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bestattungsgebührenordnung vom 01.01.2014 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Bad Rappenau, den 20.05.2019
Der Oberbürgermeister
gez. Sebastian Frei
Gebührenverzeichnis zur Bestattungsgebührenordnung der Stadt Bad Rappenau (Anlage, gültig ab 01.01.2025)
Anlage zur Bestattungsgebührenordnung Gebührenverzeichnis
- 1. Verwaltungsgebühren Nr. Gebührenart Satz
- 1. Grabmalgenehmigung 48 €
- 2. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern Einzelfall 29 €
- 3. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern für 3 Jahre 88 €
- 4. Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege für 3 Jahre 88 €
- 5. Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen 227 €
- 6. Verlängerung Nutzungsrecht bei Fällen ohne Beisetzung 21 €
- 7. Versand einer Urne (Kosten eines beauftragten geeigneten Unternehmens)
- 8. Sonstige Verwaltungsleistungen je 15 Minuten Bearbeitungszeit 16 €
- 2. Gebühren für die Durchführung einer Bestattung
- 1. Benutzung der Leichen- und Aussegnungshalle Nr. Gebührenart Satz
- 1.1. Benutzung der Leichenhalle je Tag 93 €
- 1.2. Benutzung der Aussegnungshalle pro Feier 299 €
- 2. Beisetzung einschließlich Grab öffnen und schließen Nr. Gebührenart Satz
- 2.1. Erwachsene und Kinder ab 10 Jahre 1.165 €
- 2.2. Erwachsene und Kinder ab 10 Jahre Tiefgrab 1.266 €
- 2.3. Kinder unter 10 Jahre 722 €
- 2.4. Kinder unter 2 Jahre 681 €
- 2.5. Bestattung von Fehlgeburten, Tot-/Ungeborenen und Körperteilen 558 €
- 2.6. Beisetzung von Urnen 640 € 3. Ausgrabungen von Urnen Nr. Gebührenart Satz
- 3.1. Ausgrabung einer Aschenurne 435 €
- 3.2. Umbettung einer Aschenurne 517 €
- 4. Sonstige Ausgrabungen und Umbettungen Nr. Gebührenart
- 4.1. Kosten eines beauftragten geeigneten Unternehmers
- 5. Zuschlag für Bestattungen an Samstagen Nr. Gebührenart
- 5.1. auf die Gebühren für die Nutzung der Aussegnungshalle und die Beisetzung 50 %
- 3. Gebühren für die Grabnutzung
- 1. Reihengräber für Sargbestattungen Nr. Gebührenart Plätze Jahre Satz je Jahr
- 1.1. Erwachsenengrab 1 20 1.580 €
- 1.2. Rasenreihengrab 1 20 2.700 €
- 1.3. Kindergrab - Kinder unter 10 Jahre 1 10 490 €
- 1.4. Kindergrab - Kinder unter 2 Jahre 1 6 290 €
- 2. Reihengräber für Urnenbestattungen Nr. Gebührenart Plätze Jahre Satz je Jahr
- 2.1. Urnenreihengrab 1 20 1.180 €
- 2.2. Urnengemeinschaftsgrabanlagen 1 20 990 €
- 2.3. Anonymes Urnenfeld 1 15 640 €
- 2.4. Baumgrab als Urnenreihengrab 1 20 1.160 €
- 3. Wahlgräber für Sargbestattungen Nr. Gebührenart Plätze Jahre Satz je Jahr
- 3.1. Wahlgrab, einfachbreit 1 30 2.850 € 95,00 € 3.2. Wahlgrab, einfachbreit als Tiefgrab 2 30 4.270 € 142,33 €
- 3.3. Wahlgrab, doppeltbreit 2 30 5.700 € 190,00 €
- 3.4. Wahlgrab, doppelbreit mit einer 3 30 7.130 € 237,67 € Tiefgrabstelle
- 3.5. Wahlgrab, doppelbreit mit zwei 4 30 8.550 € 285,00 € Tiefgrabstellen
- 3.6. Wahlgrab, dreifachbreit 3 30 8.550 € 285,00 €
- 3.7. Wahlgrab, vierfachbreit 4 30 11.410 € 380,33 €
- 3.8. Rasenwahlgrab, einfachbreit 1 30 4.530 € 151,00 €
- 3.9. Rasenwahlgrab, einfachbreit als 2 30 5.950 € 198,33 € Tiefgrab
- 4. Wahlgräber für Urnenbestattungen Nr. Gebührenart Plätze Jahre Satz je Jahr
- 4.1. Urnenwahlgrab für bis zu 2 Urnen 2 30 3.560 € 118,67 €
- 4.2. Baumgrab als Urnenwahlgrab für bis 2 30 3.810 € 127,00 € zu 2 Urnen
- 5. Zusätzliche Urnenbelegung in Wahlgräbern Nr. Gebührenart Plätze Jahre Satz je Jahr
- 5.1. über das bisher erworbene Recht 1 20 950 € 47,50 € hinaus je zusätzlicher Belegung
- 6. Verlängerung von Wahlgräbern Nr. Gebührenart Plätze Jahre Satz je Jahr
- 6.1. anteilig im Verhältnis der Verlängerungsdauer zur Nutzungsperiode, Verlängerung ohne Beisetzung muss mindestens 3 Jahre umfassen
2. Friedhofssatzung Stand: 16.05.2019 (Bestattungsgebührenordnung und Friedhofssatzung, in Kraft seit 01.07.2019) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Bad Rappenau vom 16.05.2019 (in Kraft seit 01.07.2019)
Friedhofssatzung der Stadt Bad Rappenau
vom 16.05.2019
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes (BestattG) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 16.05.2019 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden Friedhöfe der Stadt Bad Rappenau: a) Friedhof Bad Rappenau b) Friedhof Babstadt c) Friedhof Bonfeld d) Friedhof Fürfeld e) Friedhof Grombach f) Friedhof Heinsheim g) Friedhof Obergimpern h) Friedhof Treschklingen i) Friedhof Wollenberg j) Friedhof Zimmerhof
§ 2 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bad Rappenau. Er dient der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Ein Anspruch auf Bestattung in einem bestimmten Friedhof besteht nicht, sofern der Verstorbene bei seinem Tod nicht ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte hatte.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Der Besuch der Friedhöfe ist auf die Tageszeit beschränkt.
(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, Personen, die ihre Weisungen nicht befolgen oder den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandeln, aus dem Friedhof zu weisen.
(2) Kinder unter 8 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fahrräder) zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden;
- 2. zu rauchen, zu lärmen und zu spielen;
- 3. Arbeiten in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier auszuführen;
- 4. Einrichtungen, Anlagen und Gräber zu verunreinigen oder zu beschädigen;
- 5. Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, sowie die Friedhofsmauern und –zäune zu übersteigen;
- 6. Stühle oder Bänke an Grabstätten ohne Genehmigung aufzustellen;
- 7. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen oder Behälter abzulagern;
- 8. Blumen, Pflanzen, Grabausstattungen und Grabschmuck unberechtigt zu entfernen;
- 9. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;
- 10. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten;
- 11. Druckschriften zu verteilen;
- 12. städtische Gießkannen nach Benutzung an anderen Orten als den Wasserentnahmestellen abzustellen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Verboten des Abs. 3 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(5) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 2 Tage vorher anzumelden.
§ 5 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende benötigen für die Tätigkeit auf dem Friedhof die vorherige Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird für den Einzelfall erteilt oder im Falle einer Dauerzulassung auf 3 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen. Bestattungsfeierlichkeiten dürfen nicht gestört werden.
(5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3, 4 und 5 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(7) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
(8) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt nach Möglichkeit dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. An Sonnund Feiertagen werden keine Bestattungen oder Urnenbeisetzungen vorgenommen. Für Bestattungen oder Urnenbeisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag erhoben. Zur Wahrung eines geordneten Betriebsablaufs kann die Dauer der Trauerfeiern begrenzt werden.
(3) Wenn sich innerhalb eines halben Jahres niemand um die Beisetzung der Urnen kümmert, kann die Friedhofsverwaltung die Urnen auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einem anonymen Urnengrab beisetzen. Die Aufbewahrung einer Urne über 1 Monat ist gebührenpflichtig.
§ 7 Särge
(1) Die Särge müssen so festgefügt und so abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(2) Särge für Erdbestattungen müssen aus leicht verweslichem Holz bestehen und dürfen nicht mit umweltbelastenden Chemikalien imprägniert sein. Unerwünscht sind Särge aus Tropenholz. Särge aus Metall, Hartholz oder ähnlichem schwer verweslichen Material dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen verwendet werden.
(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,30 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
(4) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden.
§ 8 Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und schließt sie unmittelbar nach der Bestattung, Beisetzung, Ausgrabung oder Umbettung.
(2) Zum Ausheben des Grabes müssen die Grabnutzungsberechtigten oder Antragsteller etwa vorhandene Grabmale, Fundamente, Einfassungen, Abdeckungen, Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten entfernen lassen.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bei Tiefgräbern bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,60 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 9 Ruhezeit
Die Ruhezeit von Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind beträgt sie 6 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind 10 Jahre. Die Ruhezeit für Kinder bis zum zweiten Lebensjahr gilt auch für Fehlgeburten und Ungeborene. In Gemeinschaftsgrabanlagen für anonyme Urnenbeisetzungen beträgt die Ruhezeit abweichend von Satz 1 15 Jahre.
§ 10 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt Bad Rappenau nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) oder Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 27 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) oder Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an den benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: 1. Reihengräber 2. Urnenreihengräber 3. Wahlgräber 4. Urnenwahlgräber 5. Rasengräber 6. anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten (nur auf dem Friedhof Bad Rappenau) 7. Urnengräber am Baum 8. Gärtnerbetreute Grabstätten 9. Urnengemeinschaftsgrabstätten 10. Kindergräber 11. Ehrengräber
Es besteht kein Anspruch darauf, dass in allen Stadtteilen sämtliche Arten von Grabstätten zur Verfügung stehen.
(3) Die Größe der Gräber beträgt in der Regel (Länge x Breite):
bei Kindergräbern (für Verstorbene bis 10 Jahre): 140 cm x 70 cm bei Reihengräbern (für Verstorbene ab 10 Jahre): 200 cm x 90 cm bei einstelligen Wahlgräbern: 200 cm x 90 cm bei zweistelligen Wahlgräbern: 200 cm x 200 cm bei Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern: 100 cm x 100 cm bei Urnengräbern am Baum: 40 cm x 30 cm
Bei bereits vorhanden älteren Gräbern können die Maße abweichen.
(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zulässig.
§ 12 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen (Urnenreihengräber), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Die Ruhezeit beginnt ab dem Tag der Bestattung/Beisetzung. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Für die Nachfolge im Verfügungsrecht gilt § 13 Abs. 9 und 10 sinngemäß.
(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(3) Die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab ist nicht möglich, auch nicht nach Ablauf der Ruhezeit.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Reihengräber zur Wiederbelegung eingeebnet. Die Einebnung der Gräber wird in der Regel drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Zuständig für die Abräumung ist der Verfügungsberechtigte.
§ 12a Rasenreihengräber
(1) Rasenreihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Die Ruhezeit beginnt ab dem Tag der Bestattung. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Für die Nachfolge im Verfügungsrecht gilt § 13 Abs. 9 und 10 sinngemäß.
(2) In jedem Rasenreihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(3) Die Umwandlung eines Rasenreihengrabes in ein Wahlgrab ist nicht möglich, auch nicht nach Ablauf der Ruhezeit.
(4) Die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt durch die Stadt. Eine Grabumrandung oder –einfassung, die Bepflanzung des Grabes sowie die Errichtung eines Grabmals ist nicht zulässig. Auf den Schriftplatten dürfen Blumen und Pflanzen oder andere Grabbeigaben abgelegt werden. Die Rasenfläche ist von jeglichem Grabschmuck freizuhalten. Die Stadt ist berechtigt, auf dem Rasen befindliche Blumen, Pflanzschalen oder sonstige Gegenstände zu entfernen.
(5) Auf flachen, überfahrbaren, in den Rasen eingelassenen Natursteinplatten können die Namen des oder der Verstorbenen mit den Lebensdaten erscheinen. Die Bearbeitung und Anbringung der Tafeln hat durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb zu erfolgen. Die Kosten der Steinplatte einschließlich Beschriftung trägt der Verfügungsberechtigte. Die Platzierung und Ausgestaltung der Schriftplatte wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben.
(6) Trauerkränze und Blumen dürfen bei der Bestattung abgelegt werden, nach spätestens vier Wochen werden sie seitens des Friedhofspersonals wieder entfernt.
(7) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend für Rasenreihengräber.
§ 13 Wahlgräber/Rasenwahlgräber
(1) Wahlgräber/Rasenwahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern/Rasenwahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Das Nutzungsrecht beim erstmaligen Erwerb beginnt ab dem Tag der Bestattung/Beisetzung. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht kann frühestens ein Jahr vor seinem Ablauf verlängert werden. Eine Verlängerung erfolgt für die Dauer von mindestens 3 bis maximal 30 Jahren. Wiederholte Verlängerungen sind möglich. Umfasst eine Grabstätte mehrere Grabstellen, so sind die Nutzungsrechte für alle Grabstellen so zu verlängern, dass eine einheitliche Nutzungszeit entsteht. Dem Antrag auf Verlängerung eines Nutzungsrechtes kann stattgegeben werden, wenn der gärtnerische und bauliche Zustand der Grabstätte sowie des Grabmals einwandfrei ist. Ein Nachweis kann gefordert werden.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräbern/Rasenwahlgräbern, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(5) Wird die nach der Gebührensatzung festgelegte Grabnutzungsgebühr nicht entrichtet, so kann das Nutzungsrecht entzogen werden.
(6) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(7) Wahlgräber/Rasenwahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(8) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(9) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder wird von den Erben kein Nachfolger bestimmt, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 7 wird jeweils der/die Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod des Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht übergegangen war. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Nutzungsrechts verhindert, oder übt er das Nutzungsrecht nicht oder nicht rechtzeitig aus oder verzichtet er durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung, so tritt derjenige an seine Stelle, welcher der nächste in der Reihenfolge nach Absatz 9 Satz 3 wäre.
(11) Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte, über ihre Belegung oder über die Verwendung oder Gestaltung der Grabstätte oder des Grabmals kann eine Bestattung in der Grabstätte bis zum Nachweis der endgültigen Beilegung des Streits über die Nutzungsberechtigung abgelehnt werden. Die Verpflichtung zur Unterhaltung und Pflege bleibt unberührt.
(12) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte/Rasenwahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 9 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(13) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(14) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(15) In Wahlgräbern/Rasenwahlgräbern für Erdbestattungen können auch Urnen beigesetzt werden. In diesem Fall wird für jede Urne eine zusätzliche Gebühr erhoben.
(16) Die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche der Rasenwahlgräber erfolgt durch die Stadt. Eine Grabumrandung oder –einfassung, die Bepflanzung des Grabes sowie die Errichtung eines Grabmals ist nicht zulässig. Auf den Schriftplatten dürfen Blumen und Pflanzen oder andere Grabbeigaben abgelegt werden. Die Rasenfläche ist von jeglichem Grabschmuck freizuhalten. Die Stadt ist berechtigt, auf dem Rasen befindliche Blumen, Pflanzschalen oder sonstige Gegenstände zu entfernen.
(17) Bei Rasenwahlgräbern können auf flachen, überfahrbaren, in den Rasen eingelassenen Natursteinplatten die Namen des oder der Verstorbenen mit den Lebensdaten erscheinen. Die Bearbeitung und Anbringung der Tafeln hat durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb zu erfolgen. Die Kosten der Steinplatte einschließlich Beschriftung trägt der Nutzungsberechtigte. Die Platzierung und Ausgestaltung der Schriftplatte wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben.
(18) Trauerkränze und Blumen dürfen bei der Bestattung abgelegt werden, nach spätestens vier Wochen werden sie seitens des Friedhofspersonals wieder entfernt.
§ 14 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In jedem Urnenreihengrab wird nur eine Urne beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(3) Die Umwandlung eines Urnenreihengrabes in ein Urnenwahlgrab ist nicht möglich, auch nicht nach Ablauf der Ruhezeit.
(4) In einem Urnenwahlgrab können bis zu zwei Urnen mit aktueller Ruhezeit beigesetzt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit von Urnengräbern ist die Stadt berechtigt, die beigesetzen Urnenbehälter zu entfernen und die Asche an einer hierfür vorgesehenen Stelle des Friedhofes beizusetzen.
(6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengrabstätten.
§ 14a Urnenreihen- und Urnenwahlgräber am Baum
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber am Baum sind Aschengrabstätten, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In jedem Urnenreihengrab am Baum wird nur eine Urne beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(3) Die Umwandlung eines Urnenreihengrabes am Baum in ein Urnenwahlgrab am Baum ist nicht möglich, auch nicht nach Ablauf der Ruhezeit.
(4) In einem Urnenwahlgrab am Baum können zwei Urnen mit aktueller Ruhezeit beigesetzt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(5) Bei Urnengräbern am Baum sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen, sowie biologisch abbaubare Überurnen, die im Fußbereich eines Baumes beigesetzt werden, zulässig. Der genaue Beisetzungsplatz wird den örtlichen Gegebenheiten angepasst. Die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt durch die Stadt. Grabbepflanzung und Grabschmuck in jeglicher Form sowie die Errichtung eines Grabmals ist nicht zulässig.
(6) Auf flachen, überfahrbaren, in den Rasen eingelassenen Natursteinplatten können die Namen des oder der Verstorbenen mit den Lebensdaten erscheinen. Die Bearbeitung und Anbringung der Tafeln hat durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb zu erfolgen. Die Kosten der Steinplatte einschließlich Beschriftung trägt der Verfügungsberechtigte/Nutzungsberechtigte. Die Platzierung und Ausgestaltung der Schriftplatte wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben.
(7) Trauerkränze und Blumen dürfen bei der Urnenbeisetzung abgelegt werden, nach spätestens vier Wochen werden sie seitens des Friedhofspersonals wieder entfernt.
(8) Sofern Bäume, denen Baumgräber zugeordnet sind, aufgrund ihres Zustands entfernt werden müssen oder durch Naturereignisse (z.B. Sturm) zerstört werden, werden durch die Stadt Ersatzbäume angepflanzt. Es besteht dabei kein Anspruch auf eine bestimmte Baumart oder Größe.
(9) Nach Ablauf der Ruhezeit von Urnengräbern ist die Stadt berechtigt, die beigesetzen Urnenbehälter zu entfernen und die Asche an einer hierfür vorgesehenen Stelle des Friedhofes beizusetzen.
(10) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengrabstätten am Baum.
§ 14b Anonyme Urnengräber
(1) Im anonymen Urnenfeld wird jeder Urne ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen.
(2) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten.
(3) Die Hinterbliebenen dürfen auf ihr keine Grabmale errichten. Ebenso ist es nicht gestattet Blumenschmuck und Ähnliches niederzulegen.
(4) Anonyme Urnenbeisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
§ 15 Gärtnerbetreute Grabstätten
(1) Gärtnerbetreute Grabstätten umfassen Reihen- und Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Verstorbenen und Aschen. Voraussetzung für die Zuteilung von Reihengrabstätten bzw. die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte ist der Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit einer Laufzeit entsprechend der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit dem von der Stadt für dieses Feld bestimmten Vertragspartner. Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofsordnung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Reihen- und Wahlgräber, sowie die Vorschriften des Vertragspartners.
(2) Das erworbene Grabnutzungsrecht lässt keine eigene Gestaltung der Grabstätte zu.
(3) Grabeinfassungen und Grabzubehör, wie feststehende Grablampen, feststehende Vasen, Gedenkplatten, Pflanzschalen, etc. sind nicht zulässig.
§ 16 Ehrengräber und Kriegsgräber
(1) Ehrengräber und Kriegsgräber sind Grabstätten, die für die Bestattung verdienter Bürgerinnen bzw. Bürger und der Kriegsopfer bestimmt sind. (2) Die Unterhaltung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Stadt. Auf Wunsch kann die Pflege der Ehrengräber auch von den Angehörigen vorgenommen werden.
(3) Über die Zuerkennung eines Ehrengrabes, deren Anlage und Nutzungszeit, entscheidet der Gemeinderat. Nach Ablauf der Nutzungszeit wird eine schriftliche Vereinbarung mit dem Verfügungsberechtigten des Ehrengrabes hinsichtlich der Erhaltung des Grabsteines geschlossen.
§ 17 Erlöschen des Grabnutzungsrechts
(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt
a) durch Zeitablauf (§ 13 Abs. 2)
b) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten (§ 13 Abs. 13)
c) wenn ein Wahlgrab durch Umbettung frei geworden ist (§ 10 Abs. 8)
d) bei Entzug des Nutzungsrechts gemäß § 13 Abs. 5 sowie § 27 Abs. 1
(2) Nach Beendigung des Nutzungsrechts steht das Wahlgrab wieder zur freien Verfügung der Friedhofsverwaltung. Auf die Beendigung des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte in der Regel 3 Monate vor Ablauf schriftlich oder, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat etwa vorhandene Grabmale, Fundamente, Einfassungen, Abdeckungen, Grabzubehör und Pflanzen innerhalb von drei Monaten zu entfernen.
(4) Geschieht die Grababräumung nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so kann die Stadt die Grabstätte kostenpflichtig abräumen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht für Grabmal, Einfassung, Abdeckung und Pflanzen.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 18 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 19 Auswahlmöglichkeiten
(1) In den Friedhöfen werden Grabfelder im alten Teil (AT) und neuen Teil (NT) mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Ein Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften befindet sich im Friedhof Wollenberg, im alten Teil, Feld C.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Damit besteht auch die Verpflichtung, die für dieses Feld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird eine Grabstätte in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld ausgewählt, so ist für die Grabpflege gleichzeitig eine Zusatzvereinbarung mit dem von der Stadt für dieses Feld bestimmten Vertragspartner abzuschließen. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so bestimmt die Friedhofsverwaltung die Lage der Grabstätte.
§ 20 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 21 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
b) Bei jedem Grabmal kann der Name des herstellenden Betriebes im Rahmen des Urheberrechts in unauffälliger Weise in einer Größe von maximal 10 cm Länge und maximal 3 cm Breite kenntlich gemacht werden. Eine Anbringung des Schildes mit der Firmenbezeichnung auf der Vorderseite des Grabmals ist nicht gestattet.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig: Grabmale und Grabausstattung
- 1. mit Farbanstrich auf Stein,
- 2. mit nicht bruchsicherem Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- 3. mit Lichtbildern, die die Größe von 6 x 8 cm überschreiten.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen für Erwachsene sind Grabmale bis zu einer Höhe von 1,40 m vom Erdboden aus gemessen zulässig.
Zulässige Grabsteinbreiten sind bei: Einzelgräbern höchstens
0,75 m, Doppelgräbern höchstens
1,60 m, Dreifach- oder Mehrfachgräbern höchstens 2,40 m.
(6) Auf Kindergrabstätten sind Grabmale bis zu einer Höhe von 0,70 m vom Erdboden aus gemessen und einer Breite von höchstens 0,40 m zulässig.
(7) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu einer Höhe von 0,90 m vom Erdboden aus gemessen und einer Breite von höchstens 0,75 m zulässig.
(8) Auf Urnengrabstätten am Baum müssen und auf Rasengräbern können polierte Schriftplatten aus schwedischem braunem Granit (Halmstadt oder ähnlichem Material) ebenerdig angebracht werden. Die Größe und Stärke der Platten beträgt 40 x 30 x 8 cm (Länge x Breite x Stärke). Die Schriftplatten müssen oben und ringsum poliert sein, die Beschriftung wird eingraviert und erfolgt quer auf der Platte. (9) Grababdeckungen sind nur in den alten Friedhofsteilen und im neuen Teil nur auf Urnengrabstätten zulässig. Erdgrabstätten im neuen Friedhofsteil dürfen höchstens bis zu 1/3 der Grabstätte mit Platten abgedeckt werden.
(10) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(11) In den alten Friedhofsteilen müssen zur Abgrenzung der Gräber Einfassungen angebracht werden. Die Einfassungen können aus Naturstein, Holz oder Metall bestehen. Eine Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung ist erforderlich. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung Holzeinfassungen zulässig. Grabeinfassungen sind in den neuen Friedhofsteilen, wenn die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt sind, nicht zulässig. Ausnahme bilden die Urnengräber.
(12) Grabmalsockel müssen aus dem gleichen Material sein, wie der Stein selbst. Die Höhe des Sockels darf bei Grabstätten für Erdbestattungen bei Erwachsenen 20 cm nicht überschreiten. Bei Kinder- und Urnengrabstätten darf der Sockel nicht höher als 10 cm sein.
(13) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 11 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
(14) Die Gestaltung in gärtnerisch betreuten Grabfeldern richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Stadt und dem jeweiligen Vertragspartner bzw. dem darauf basierenden individuellen Pflegevertrag zwischen dem Vertragspartner und den Nutzungsberechtigten.
§ 21 Genehmigungserfordernis
(1) Grabmale, Einfassungen, Abdeckungen, Schrifttafeln und sonstige bauliche Anlagen auf oder unter der Graboberfläche dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet, angebracht, verändert oder versetzt werden. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung Holzkreuze und in den alten Friedhofsteilen Holzeinfassungen zulässig. Auf Rasenreihen- und Rasenwahlgräbern, sowie auf Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern am Baum dürfen keine Holzkreuze und Einfassungen angebracht werden.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung ist eine Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(4) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(5) Werden Grabmale, Einfassungen, Abdeckungen, Schrifttafeln und sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, so kann die Friedhofsverwaltung die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber und die Erstellerin bzw. den Ersteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung nach Abs. 1 nachzuholen oder den genehmigten Zustand herzustellen. Wird die Aufforderung nicht rechtzeitig befolgt oder kann die nachträglich beantragte Zustimmung nicht erteilt werden, kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung auf Kosten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers vornehmen lassen.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt sind.
(7) Im Sinne einer freiwilligen Selbstverpflichtung sollten Dienstleistungserbringende auf Grabmale aus kinderausbeuterischer Arbeit verzichten.
§ 22 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: stehende Grabmale bis 0,80 m Höhe:
12 cm ab 0,81 m bis 1,20 m Höhe: 14 cm ab 1,21 m bis 1,40 m Höhe: 16 cm. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.
§ 23 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 24 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen (Fundamente, Einfassungen, Abdeckungen, Grabzubehör und Pflanzen) zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Stadt ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren. Die entfernten Grabmale und sonstigen Grabausstattungen dürfen nicht auf den Friedhöfen abgelagert werden.
VI. Herrichten und Pflege der Gräber
§ 25 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen, Gebinde und Kränze, sowie störende Vegetationen sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Sind Trittplatten zwischen den Gräbern verlegt (§ 20 Abs. 11), dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 23 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet und bepflanzt sein. In den alten Friedhofsteilen zählt hierzu auch die Anbringung einer Einfassung (§ 20 Abs. 11). Beim Absenken der Erde in den Grabstätten ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte für das Wiederauffüllen verantwortlich.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 24 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- und Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 20) ist die gesamte freie Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, sowie das Aufstellen von Bänken.
(8) Der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln (Unkraut-, Pilz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln) ist untersagt.
§ 26 Bepflanzung
(1) Zur Dauerbepflanzung der Grabstätten sind geeignete, bodendeckende niedrige Pflanzen zu verwenden, die die benachbarten Gräber, Grünstreifen und Wege nicht beeinträchtigen. Pflanzen, deren Früchte genießbar sind, dürfen nicht verwendet werden.
(2) Laub- und Nadelgehölze, die über die Grabbegrenzung hinauswachsen oder höher als 1,50 m werden, dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung gepflanzt werden. Es sollen standortgerechte Gehölze Verwendung finden.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung großer Bäume oder stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte. Kommen die Verpflichteten der Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die erforderlichen Maßnahmen auf deren Kosten ausführen.
(4) Überragende Äste von Bäumen (Altbestand) müssen geduldet werden.
(5) Grabeinfassungen aus Pflanzen dürfen höchstens 30 cm hoch sein.
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 23 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall ein Zwangsmittel nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz anordnen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 28 Zweck der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der Tageszeit sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt Bad Rappenau obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflicht.
(2) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Schäden, die von ihren Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(3) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(4) Absatz 3 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibende und deren Bedienstete.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
- 2. entgegen § 4 Abs. 1, 2 und 3
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Stühle oder Bänke an Grabstätten aufstellt
- g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- h) Blumen, Pflanzen, Grabausstattungen und Grabschmuck unberechtigt entfernt,
- i) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- j) Druckschriften verteilt,
- k) städtische Gießkannen nach Benutzung an anderen Orten als den Wasserentnahmestellen abstellt,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 21 Abs. 1) oder entfernt (§ 24 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 23 Abs. 1).
IX. Gebühren
§ 31 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für das Bestattungswesen erhoben (Bestattungsgebührenordnung).
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
Rechte, die nach den bisher geltenden Vorschriften erworben worden sind, werden durch diese Satzung nicht berührt.
§ 33 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.Juli 2019 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 19.03.2015 außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Bad Rappenau, den 17.05.2019 Der Oberbürgermeister (Frei)
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung zur Bestattungsgebührenordnung der Stadt Bad Rappenau (Beschluss 12.12.2024, in Kraft 01.01.2025)
- 1. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) Auf Grund von Paragraf 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den Paragrafen 2, 11 und Paragraf 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg der Gemeinderat der Stadt Bad Rappenau am 12.12.2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung vom 17.05.2019 beschlossen:
Aufgrund der Änderungssatzung wird die Anlage zu Paragraf 4 Absatz 1 wie folgt neu gefasst:
Paragraf 4 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührensatzung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
Paragraf 12 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (Paragraf 4 Absatz 4 Gemeindeordnung). Bad Rappenau, den 13.12.2024
Gezeichnet Sebastian Frei Oberbürgermeister
Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b Umsatzsteuergesetz der Stadt Bad Rappenau (Art. 5 ändert die Bestattungsgebührenordnung; in Kraft 01.01.2023)
Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an Paragraf 2b Umsatzsteuergesetz (Paragraf 2b UmsatzsteuergesetzAnpassungsSatzung)
Aufgrund von Paragraf 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und den Paragrafen 2, 6, 8, und 43 des Kommunalabgabengesetzes für BadenWürttemberg, Paragraf 34 des Feuerwehrgesetzes für BadenWürttemberg hat der Gemeinderat der Stadt Bad Rappenau am 27.10.2022 folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an Paragraf 2b Umsatzsteuergesetz (Paragraf 2b Umsatzsteuergesetz-AnpassungsSatzung) beschlossen:
Artikel 1 – Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche
Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung)
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen in der Fassung vom 22.11.2019, veröffentlicht im Mitteilungsblatt am 28.11.2019 wird wie folgt geändert:
Nach Paragraf 8 wird folgender Paragraf 9 eingefügt:
Paragraf 9 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, erhöhen sich die Entgelte um die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der aktuell gültigen gesetzlichen Höhe.
Artikel 2 – Änderung der Satzung über die Kostenersatzpflicht für Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehr
Die Satzung über die Kostenersatzpflicht für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr in der Fassung vom 24.11.2016, veröffentlicht im Mitteilungsblatt am 01.12.2016, wird wie folgt geändert:
Nach Paragraf 4 wird folgender Paragraf 5 eingefügt:
Paragraf 5 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, erhöhen sich die Entgelte um die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der aktuell gültigen gesetzlichen Höhe. Artikel 3 Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung)
Die Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) in der Fassung vom 16.12.2010, veröffentlicht im Mitteilungsblatt am 17.12.2010, wird wie folgt geändert:
Nach Paragraf 12 wird folgender Paragraf 13 eingefügt:
Paragraf 13 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, enthalten die Entgelte die geschuldete Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der aktuell gültigen gesetzlichen Höhe.
Artikel 4 – Satzung der Stadt Bad Rappenau über die Erhebung von Benutzungsgebühren
für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder (Satzung zur Erhebung der Kindergartengebühren)
Die Satzung der Stadt Bad Rappenau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder (Satzung zur Erhebung der Kindergartengebühren) in der Fassung vom 16.02.2017, zuletzt geändert am 30.06.2022, veröffentlicht im Mitteilungsblatt am 14.07.2022, wird wie folgt geändert:
Nach Paragraf 9 wird folgender Paragraf 10 eingefügt:
Paragraf 10 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, erhöhen sich die Entgelte um die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der aktuell gültigen gesetzlichen Höhe.
Artikel 5 – Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
(Bestattungsgebührenordnung)
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) in der Fassung vom 16.05.2019, veröffentlicht im Mitteilungsblatt am 23.05.2019, wird wie folgt geändert:
Nach Paragraf 6 wird folgender Paragraf 7 eingefügt:
Paragraf 7 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, erhöhen sich die Entgelte um die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der aktuell gültigen gesetzlichen Höhe.
Artikel 6 – In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrens und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach Paragraf 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Bad Rappenau geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder • der Oberbürgermeister dem Beschluss nach Paragraf 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Bad Rappenau, den 30.11.2022 gezeichnet Sebastian Frei Oberbürgermeister
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