Friedhofsgebühren Ensheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Ensheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 55232

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 10.06.2013 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌‍ (Satzung + Gebühren) Ensheim

  • Friedhofsgebührensatzung -

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Ortsgemeinde Ensheim

vom

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Ensheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der§§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung vom 10.06.2013 folgende Satzungbeschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben . Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zudieser Satzung .

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind :

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen , die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Ensheim vom 22 .01.2001 in der Fassung vom 10.12.2007 außer Kraft.

Ensheim , den

Klaus t<appler Klaus Kappl ; Bürgermeister Bürgermeis ~Ortsgemeinde En,ne;m Ortsgemein ~,....___~~~ :____r Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ensheim

I. Reihengrabstätten

Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
a)Überlassung einer Reihengrabstätte300,00
b)Überlassung einer Urnenreihengrabstätte250,00

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1. Verleihung des Nutzungsrechts für

Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
a)eine Einzelgrabstätte300,00
b)eine Doppelgrabstätte600,00
c)eine Urnengrabstätte250,00

2. Verlängerung des Nutzungsrechts für

Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
a)eine Einzelgrabstätte pro Jahr12,00
b)eine Doppelgrabstätte pro Jahr24,00
c)eine Urnengrabstätte pro Jahr10,00
d)Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach 1. erhoben.-

III. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. An Begräbniskosten werden erhoben: Werden Arbeiten durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslage zu ersetzen. Soweit Gemeindearbeiter eingesetzt werden, sind die Arbeitsstunden eines Gemeindearbeiters der Lohngruppe 5 TvÖD nach den Sätzen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) zu ersetzen.
  1. 2. Mit diesen Gebühren sind abgegolten:
    • a) Die Graböffnung
    • b) Schließen des Grabes
    • c) Abtransport des überschüssigen Erdaushubs
    • d) Auflegen der Kränze und Blumengebinde auf die Grabstätte
  1. 3. Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einfacher fester Umhüllung dem Friedhof zugeführt werden, ist gebüh- renfrei.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

  1. 1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern zu ersetzen.
  2. 2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen gilt Ziffer III der Anlage.

V. Benutzung der Leichenhalle

Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
-Die Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle (Friedhofskapelle) betragen für Einheimische und Auswärtige200,00

VI. Gebühren für sonstige Leistungen

  1. 1. Räumen von Grabstätten
  2. 2. Entfernen von Grabmalen
  3. 3. Herrichten vernachlässigter Grabstätten

Werden Arbeiten nach Nr. 1 - 3 durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslage zu ersetzen. Sofern Gemeindearbeiter zu diesen Arbeiten herangezogen werden, sind die Arbeitsstunden eines Gemeindearbeiters der Lohngruppe 5 TvÖD nach den Sätzen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) zu ersetzen.

Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
4.Die Gebühren für eine Grabplatte in dem Urnengrabfeld des Friedhofes Ensheim betragen:100,00

VII. Genehmigungen / Verwaltungsgebühren

Die Gebühren für die Genehmigung eines Grabmals betragen für

Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
a)eine einstellige Wahl- oder Reihengrabstätte13,00
b)zwei- und mehrstellige Wahlgrabstätten20,00

B1k1nntQemacht im NacnnchtenD'att der Verb~ndsgemeinde W~~~~.~.„ "'r. „ ..•...:.1.2..•.„ .. „ ..... vto~t··d;~ ·-~- -, 1(9( 2) worrs a , U'""'' 1 . oe1 ....J -- ~ --......, Im Auftrag ·

/J'forvL

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung Ensheim 1 nhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 – Särge

§ 9 – Grabherstellung

§ 10 – Ruhezeit

§ 11 – Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 – nicht besetzt

§ 14 – Erdgrabstätten

§ 15 – Urnengrabstätten

§ 16 – Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Wahlmöglichkeit

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

6. Grabmale

§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 21 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 22 – Standsicherheit der Grabmale

§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 24 – Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 25 – Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 26 – Vernachlässigte Grabstätten

8. Leichenhalle und Trauerfeier

§ 27 – Benutzen der Leichenhalle

§ 28 – Trauerfeier

9. Schlußvorschriften

§ 29 – Alte Rechte

§ 30 – Haftung

§ 31 – Ordnungswidrigkeiten

§ 32 – Gebühren

§ 33 – Inkrafttreten

Friedhofssatzung der Ortsgemeindegemeinde Ensheim vom „ .. Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Ensheim hat in seiner Sitzung vom 10.06.2013 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der§§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Ensheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe. §2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Ensheim. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
    • a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Ensheim waren,
    • b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
    • c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind
    • d) sowie derjenigen ehemaligen Einwohner Ensheim, die wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit in einem auswärtigen Alters- oder Pflegeheim bis zu ihrem Ableben ihren Aufenthalt hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. §3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (2a) Erfolgt eine Schließung von Teilen des Friedhofs lediglich zur Neugestaltung der betroffenen Teile, z.B. Verbreiterung der Wege o.ä. (Belegsperre}, so ist die Schließung nur nach Ablauf der erstmaligen Nutzungszeit zulässig. In diesen Fällen wird das Bestattungsrecht auf den überlebenden Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beschränkt. Weitere Bestattungen sind unzulässig. Sofern in einer Grabstätte keine weiteren Bestattungen mehr erfolgen, kann die Friedhofsverwaltung bis zur Neuordnung des betroffenen Teils dem Nutzungsberechtigten gegen eine festgesetzte Gebühr ein Pflegerecht einräumen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Ensheim in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Ensheim auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
  2. 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. §5 Verhalten auf den Friedhöfen (1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
    • b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
    • d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
    • e) Druckschriften zu verteilen,
    • f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
    • g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
    • h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
    • i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens sieben Tage vorher anzumelden. §6 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Die fachliche Zuverlässigkeit ist vor der ersten Tätigkeit auf den Friedhöfen unaufgefordert gegenüber der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. In der Regel erfolgt dies durch Vorlage der Handwerkskarte. (3a) Zur Errichtung bzw. Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach den geltenden Regeln der Technik, insbesondere den Vorschriften der TA-Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung oder der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen, wenn Gewerbetreibende wiederholt gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen oder wenn diese wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführt haben. (5) Bildhauer, Steinmetze und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende dürfen gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen nur während der allgemeinen Arbeitszeit des Friedhofspersonals ausüben. (6) Für die Zulassung des Gewerbetreibenden nach § 6 Abs. 1 und die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a VwVfG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach§ 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG einen Monat beträgt. Das Verfahren für die Zulassung kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten des Landes Rheinland-Pfalz vom 27.10.2009 (GVBI. 2009, S. 355) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen oder mit dem von den Angehörigen beauftragten Bestattungsunternehmen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gern. § 9 BestG) in einer Urnengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden. §8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Fried- hofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. §9 Grabherstellung (1) Der Nutzungsberechtigte bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten bzw. der Verantwortliche nach § 9 Abs. 1 Bestattungsgesetz hat im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung eine Fachfirma mit dem Ausheben und Verfüllen der Gräber auf eigene Kosten zu beauftragen. (1 a) § 6 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern(§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Bei Zweitbelegung einer Grabstätte ist das Grabmal grundsätzlich aus haftungsrechtlichen Gründen abzubauen, es sei denn, ein Steinmetz legt dem Friedhofsträger eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vor, in der bestätigt wird, dass das Grabmal nicht abgebaut werden muss. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb eines Friedhofs im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte I Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Ensheim nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten I Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten I Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde Ensheim ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
  4. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in
    • a) Erdgrabstätten, § 14
    • b) Urnengrabstätten, § 15
    • c) Ehrengrabstätten, § 16 (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 nicht besetzt § 14 Erdgrabstätten (1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die als Reihen- oder Wahlgrabstätten vergeben werden. Als Reihengrabstätte werden sie im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestatteten schriftlich zugeteilt. Als Wahlgrabstätte wird auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. (2) Die Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte an Nichtberechtigte nach § 2 Abs. 3 bedarf einer Sondervereinbarung. (3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (4) Erdgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben, sofern die geologischen Verhältnisse dies zulassen. In einer Grabstelle sind eine Erdbestattung und die Beisetzung einer Urne oder die Beisetzung von 2 Urnen möglich; in einem Tiefgrab dürfen pro Grabstelle zwei Erdbestattungen erfolgen. (5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (6) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag für die Dauer von 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahren nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Der Nachfolger hat gegenüber der Friedhofsverwaltung die Bereitschaft zur Übernahme des Nutzungsrechts zu erklären. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. § 3 Abs. 2a bleibt unberührt. (10) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (11) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (12) Als Abmessungen kommen in Frage: Grabstätten mit einer Stelle: Länge 2,00 m, Breite 1,00 m, seitlicher Abstand 0,40 m Grabstätten mit zwei Stellen: Länge 2,00 m, Breite 2,00 m, seitlicher Abstand 0,40 m

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden a) in Erdgrabstätten b) in Urnengrabstätten (2) nicht besetzt

§ 15 – U rneng rabstätten

(3) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnengrabstätten werden als einstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben, soweit die geologischen Verhältnisse es zulassen. In einer Grabstelle darf eine Urne beigesetzt werden. In einem Urnentiefgrab können zwei Urnenbeisetzungen erfolgen. (4) Nicht besetzt (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (7) Als Abmessungen für Urnengrabstätten kommen in Frage: Länge 0,50 m, Breite 0,50 m

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Für die Anlage und Unterhaltung der Ehrengrabstätten der Kriegstoten gilt das Gräbergesetz in seiner jeweiligen Fassung.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 18 und 19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 20) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  2. 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung folgenden Anforderungen: (1) Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff- Stein, Holz oder Metall (z.B. Schmiedeeisen) hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet sowie handwerksgerecht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. (2) Nicht zugelassen sind
    • a) Grabmäler aus Betonstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
    • b) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,
    • c) Kunststoff und aufdringliche Farben (3) Grabmale dürfen eine Höhe von 1,40 m (einschließlich Sockel) nicht überschreiten. (4) Die Grabstätten sind mit Steineinfassungen zu versehen. Holzeinfassungen sind nur provisorisch, maximal für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren zugelassen. (5) Grababdeckungen sind erlaubt. Sie dürfen nicht über die Einfassung hinausragen. (6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält. § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften Die Urnengrabstätten werden von der Ortsgemeinde als Rasengräber eingerichtet. Das Grabfeld wird ausschließlich von der Ortsgemeinde eingerichtet und gepflegt. Das Grab ist mit einer liegenden Natursteinplatte mit den Maßen 0,50 m x 0,50 m abzudecken. Die Grabplatte wird einheitlich von der Ortsgemeinde bestellt. Die Kosten hierfür trägt der Bestattungspflichtige bzw. der Nutzungsberechtigte. Der Bestattungspflichtige bzw. Nutzungsberechtigte kann die Natursteinplatte nach eigenem Wunsch und auf eigene Kosten beschriften lassen. Die Schrifthöhe darf maximal 1 cm betragen. § 18 und § 19 Abs. 2 sind zu beachten. Der Bestattungspflichtigte bzw. Nutzungsberechtigte hat die fachgerechte Einrichtung der Platte auf dem Grab von einem Gewerbetreibenden i.S. des§ 6 auf eigene Kosten zu veranlassen. Die Urnengräber dürfen keine Einfassung haben. § 21 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Dem Antrag sind beizufügen der Grabmaientwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Art und Weise der Grabmaigründung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1: 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. Außerdem ist eine Erklärung beizufügen, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht und nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt wird. Die Anträge können auch von dem mit der Errichtung der Grabmale beauftragten Gewerbetreibenden eingereicht werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. (5) Nicht zustimmungspflichtig sind provisorische Grabmale aus naturlasierten Holztafeln. (6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen. Anträge auf Erhaltung von Grabmalen können von jedermann gestellt werden. § 22 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. §23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich einmal im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten derjenige, dem die Grabstätte für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt wurde (Verantwortlicher im Sinne des § 9 BestG); bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. § 24 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen einschließlich der Fundamente innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es bzw. gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Ensheim über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
  3. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten ist der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß§ 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Grababdeckungen sind zulässig. § 26 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. (3) Hat der Verantwortliche die Grabstätte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Aufforderung nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, kann die Friedhofsverwaltung die Reihengrabstätte oder das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab entziehen. Hierauf ist der Verantwortliche in der Aufforderung nach Abs. 1 Satz 1 hinzuweisen. § 24 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
  4. 8. Leichenhalle und Trauerfeier §27 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene bei Eintritt des Todes an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit gelitten hat und der Verdacht besteht, dass von der Leiche eine Ansteckung ausgeht. § 28 Trauerfeier (1) Die Trauerfeier kann in der Trauerhalle im Friedhof, am Grab oder an einer anderen dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Ausschmückung (Dekoration) der Trauerhalle im Friedhof und der Leichenzellen erfolgt durch den Bestatter. Eine zusätzliche Ausschmückung durch Friedhofsgärtner ist gestattet. (3) Eine Trauerfeier im Freien (am Grab oder an anderer Stelle) kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen (Ansteckungsgefahr).
  5. 9. Schlussvorschriften § 29 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden entsprechend§ 10 i.V.m. § 14 Abs. 1 oder§ 15 Abs. 2 dieser Satzung seit Verleihung in der Nutzungszeit begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. §30 Haftung (1) Die Ortsgemeinde Ensheim haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Blitzschlag, Sturm, Wasser) oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Bei Eis- und Schneeglätte werden an Beerdigungen und sonstigen Feierlichkeiten die Hauptwege salzfrei gestreut. Ansonsten findet kein Winterdienst statt. (3) Im übrigen haftet die Ortsgemeinde Ensheim nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. § 31 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  6. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  7. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1 ),
  8. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. (3) verstößt,
  9. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung oder außerhalb der zugelassenen Zeiten ausübt oder ohne die hierfür erforderliche fachliche Qualifikation zu haben (§ 6 Abs. 1, 3, 5 und 6),
  10. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11 ),
  11. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),
  12. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert(§ 21 Abs. 1 und 3),
  13. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1 ),
  14. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
  15. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6), 11 . Grabstätten nicht oder entgegen § 25 Abs. 7 bepflanzt,
  16. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
  17. 13. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- €geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.2.1987 (BGBI. 1 S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 32 Gebühren Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde Ensheim verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 33 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 02.01.1975 in der Fassung vom 20.10.1997 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. BekanntQemacht 1m ~actmchtenbtan der Verbandsgemeinde Wjrrjtad~ 3 ~r . ...... ~~ .... _ ......... vom ...... „ ... : ... .: c:J.. •• /. .. _ Wörrstadt, den (3<9. 7. c2<9/3 · Im AuftraQ /(), 'V6-fU J