Friedhofsgebühren Alzey 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Alzey · Rheinland-Pfalz · PLZ 55232

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 20.11.2023). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Gebührentarif, Ziff. I.1.c) Friedhofsgebührensatzung (Sargreihengrabstätte = Einzelgrab gem. § 13 Friedhofssatzung)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
750,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Gebührentarif, Ziff. I.1.b) Friedhofsgebührensatzung (Sargwahlgrabstätte je Grabstelle; einstellige Wahlgrabstätten gem. § 14 Abs. 5 Friedhofssatzung)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
690,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Gebührentarif, Ziff. I.1.g) Friedhofsgebührensatzung (Urnenreihengrabstätte für 1 Urne gem. § 13 Abs. 2 Friedhofssatzung)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
690,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 172 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 690 € für 4 Urnen (= Ø 172 € je Urne)
📄 Anlage Gebührentarif, Ziff. I.1.f) Friedhofsgebührensatzung i.V.m. § 15 Abs. 2 Friedhofssatzung
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.000,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Gebührentarif, Ziff. I.1.l) Friedhofsgebührensatzung (anonyme Urnenerdgrabstätte / Wiesengrabstätte für 1 Urne)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.200,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Gebührentarif, Ziff. I.1.h) Friedhofsgebührensatzung (Urnenwahlgrab im Waldstück/Baumgrab; Nutzungsrecht bezieht sich auf eine Beisetzung gem. § 17 Abs. 2 Friedhofssatzung)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.690,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.690 € · Urne: 420 €
📄 Anlage Gebührentarif, Ziff. II.1 und II.4 Friedhofsgebührensatzung
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
290,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage Gebührentarif, Ziff. V.1 Friedhofsgebührensatzung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.11.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Alzey vom 20.11.2023

Satzung der Stadt Alzey über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 20.11.2023

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Stadtrat der Stadt Alzey in seiner Sitzung am 20. November 2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruch-nahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden von der Stadt Alzey Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben, die in einem Gebührentarif (Anlage) festgesetzt sind.

(2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. Für im Gebührentarif nicht aufgeführte Sonder-leistungen kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der tatsächlich entstan-denen Kosten schließen.

(3) Die Vorschriften dieser Satzung finden beim Erwerb von Grabnutzungsrechten auf dem Jüdischen Friedhof keine Anwendung. Es gelten hier die Bedingungen des jeweiligen Friedhofeigentümers (Rechtsnachfolger der Jüdischen Kultusgemeinde Alzey).

§ 2 – Bemessungsgrundlage

Die Gebührenerhebung für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Be-rücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Stadt Alzey aufgewendeten Kosten.

§ 3 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer

a) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

b) eine Bestattung in einer Grabstätte in Auftrag gibt,

c) Einrichtungen des Friedhofs benutzt,

d) eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt,

e) bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller,

f) wer die Gebührenschuld durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebenen oder ihr mit-geteilten Erklärung übernommen hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4 – Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Überlassung von Nutzungsrechten bzw. der Inanspruch-nahme einer Leistung im Sinne des § 2. Abweichend hiervon entsteht die Gebührenpflicht bei Umbettungen mit deren Zustimmung nach § 11 Abs. 2 der Friedhofssatzung.

(2) Die Gebühren werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, Gebühren für Umbettungen werden mit Zugang des Gebührenbescheides fällig.

(3) Die Stadt ist berechtigt, Vorschusszahlungen auf die zu erwartende Gebührenschuld zu erheben.

(4) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 5 – Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Gebühren

Festgesetzte Gebühren können nach den für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensat-zung vom 20.12.1991 in der Fassung der letzten Änderung vom 10.12.2018 außer Kraft.

Alzey, den 05.12.2023

gez.

Steffen Jung Bürgermeister

Anlage: Gebührentarif

I. Gebühren für die Überlassung von Grabstätten zur Nutzung

  1. 1. Gebühren für die Überlassung u. den Wiedererwerb von Grabstätten für 20 Jahre Nutzungsdauer Grabart Gebührensatz pro Jahr der Nutzung Gebührensatz insgesamt a) Grabstätte für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,00 EUR b) Sargwahlgrabstätten (je Grabstelle) 37,50 EUR 750,00 EUR c) Sargreihengrabstätten 30,00 EUR 600,00 EUR d) Grabstätte im muslimischen Grabfeld (für 50 Jahre) 37,50 EUR 1.875,00 EUR e) Sargbeisetzung in bestehende Sarggrabstätte (pauschal)

450,00 EUR f) Urnenwahlgrabstätten 34,50 EUR 690,00 EUR g) Urnenreihengrabstätte 34,50 EUR 690,00 EUR h) Urnenwahlgrab im Waldstück (Baumgrab) 60,00 EUR 1.200,00 EUR i) Urnenkammer (Urnenwand Abt. PA) 100,00 EUR 2.000,00 EUR j) Urnenkammer (Urnenstele Abt. SA) 100,00 EUR 2.000,00 EUR k) Grabstätte mit Urnenerdgrabsystem (mit Bronze-Grabmal) 90,00 EUR 1.800,00 EUR l) anonyme Urnenerdgrabstätte / Wiesengrabstätte 50,00 EUR 1.000,00 EUR m) Urnenbeisetzung in bestehende Urnen-/Sarggrabstätte (pauschal)

450,00 EUR

  1. 2. Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten Je Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechts wird der unter 1.) genannte Jahresbetrag festgesetzt. Die Rege- lungen zur Verlängerbarkeit ergeben sich aus der Friedhofssatzung der Stadt Alzey.

II. Bestattungsgebühren (durch Stadt Alzey) Die Bestattungsgebühren enthalten folgende Leistungen: Ausheben/Öffnen der Grabstätte, Überführung des Sarges bzw. der Urne zur Grabstätte, Einsenken von Sarg oder Urne, Schließen der Grabstätte, Transport der Kränze und Blumengebinde zur Grabstätte und deren Ablage, Wegnahme der verwelkten Kränze und Blumen-gebinde.

  1. 1. Bei Sargerdgrabstätten und Grabstätten im muslimischen Grabfeld 1.690,00 EUR
  2. 2. Bei Sargerdgrabstätten, zusätzliche Tieferlegung 200,00 EUR
  3. 3. Bei Sargerdgrabstätten für verstorbene Kinder bis zum 5. Lebensjahr 840,00 EUR
  4. 4. Bei Urnengrabstätten (Urnenwahl/-reihengrabstätten, Baumgräbern) 420,00 EUR
  5. 5. Bei Urnengrabstätten (Urnenkammer, Urnenerdröhre) 200,00 EUR

III. Bestattungsgebühren (extern) Sofern und soweit die unter II. genannten Leistungen von durch die Stadt Alzey beauftragte Unternehmen durchgeführt werden, richten sich die Gebührensätze nach den tatsächlich anfallenden Kosten der beauftrag-ten Unternehmen.

IV. Gebühren für Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen 1. Ausgraben eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr* (bis 15 Jahre Liegezeit) 1.480,00 EUR 2. Ausgraben eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr* (ab 16 Jahre Liegezeit) 1.910,00 EUR

3. Ausgraben eines Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr* (bis 5 Jahre Liegezeit) 1.910,00 EUR 4. Ausgraben eines Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr* (von 6 bis 20 Jahre Liegezeit) 2.120,00 EUR 5. Ausgraben eines Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr* (von mehr als 21 Jahren Liegezeit) 2.330,00 EUR 6. Umbettung eines Verstorbenen innerhalb des Friedhofsgeländes* 3.180,00 EUR 7. Ausgraben von Aschen/Urnen* 630,00 EUR 8. Entnahme Urne aus einer Urnenkammer* 200,00 EUR

V. Gebühren für die Nutzung der Friedhofseinrichtungen 1. Benutzung der Aussegnungshalle (Hauptfriedhof, 233 qm) 290,00 EUR 2. Benutzung der Aussegnungshalle (Weinheim, 74 qm) 250,00 EUR 3. Benutzung der Aussegnungshalle (Heimersheim, 50 qm) 230,00 EUR 4. Benutzung Kühlraum 130,00 EUR 5. Benutzung Aufbewahrungsraum für eine Urne (pauschal) 60,00 EUR 6. Benutzung des Hygieneraumes (pauschal) 540,00 EUR 7. Vorhaltegebühr Infrastruktur (je Beisetzung) 45,00 EUR

VI. Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren, sonstige Gebühren 1. Bestattungsgenehmigung 19,00 EUR 2. Grabmalgenehmigung 33,75 EUR 3. Verlängerung der Bestattungsfrist 9,00 EUR 4. Verwaltungsgebühr je Bestattungsfall 90,00 EUR 5. Verwaltungsgebühr Namensschild (Schild anfordern, bereitstellen und anbringen) 45,00 EUR 6. Adressermittlung 45,00 EUR

*ggf. zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer

Hinweis Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung wird gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO für Rheinland-Pfalz auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund die-ses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ge-meindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Hiermit wird bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 20.11.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Alzey vom 20.11.2023

Friedhofssatzung der Stadt Alzey vom 20.11.2023

Aufgrund von § 6 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BestG RP), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2019 (GVBl. S. 341) und § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448), hat der Stadtrat der Stadt Alzey in seiner Sitzung am 20. November 2023 folgende Friedhofsatzung beschlossen:

  1. 1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Alzey gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile.

(2) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a. Friedhof Alzey (Hauptfriedhof) in Alzey, Berliner Straße, b. Friedhof Dautenheim in Alzey-Dautenheim, Brunnenstraße, c. Friedhof Heimersheim in Alzey-Heimersheim, Am Dammweg, d. Friedhof Schafhausen in Alzey-Schafhausen, Friedhofstraße, e. Friedhof Weinheim in Alzey-Weinheim, Fritz-Erler-Straße.

(3) Die Verstorbenen sind grundsätzlich auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten, in dem sie ihren letzten Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs besaßen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(4) Für den Jüdischen Friedhof Alzey innerhalb des Hauptfriedhofs Alzey gelten die Bedingungen des jeweiligen Friedhofseigentümers (Rechtsnachfolger der Jüdischen Kultusgemeinde Alzey).

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Stadt Alzey.

(2) Sie dienen der Bestattung derjenigen Personen, die

a. bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Alzey waren, b. ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben (§ 14), oder c. ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind, d. sowie derjenigen ehemaligen Alzeyer Einwohnern, die wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit in einem auswärtigen Alters- oder Pflegeheim bis zu ihrem Ableben ihren Aufenthalt hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§3 Schließung

und Aufhebung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Bei Schließung und Aufhebung sind die Regelungen des § 7 BestG RlP zu beachten.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in diesen Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung von schon beigesetzten Verstorbenen und Urnen verlangen, soweit die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs oder Friedhofsteils als Ruhestätte der Toten verloren. Vor einer Aufhebung werden die beigesetzten Verstorbenen auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Alzey auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten gestatten.

§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Verstorbenen und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a. die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art (auch Fahrräder und E-Roller), ausgenommen entsprechende Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Fahrzeuge der Dienstleistungserbringer nach § 6 Abs. 6, zu befahren, b. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen, e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g. zu rauchen, h. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, i. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Behindertenbegleithunde, j. außerhalb von Trauer- und Gedenkfeiern sowie sonstigen genehmigten Veranstaltungen zu musizieren und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens drei Werktage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Dienstleistungserbringer (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter) und ihre Bediensteten haben die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Vorgaben des Arbeitsschutzes zu beachten.

(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die für die auszuführenden Tätigkeiten fachlich geeignet und in betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Das Abladen von Abfällen, die nicht bei den Arbeiten auf den Friedhöfen entstehen oder für die keine Abfallbehälter vorgesehen sind, ist untersagt.

(6) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof und nur mit solchen Kraftfahrzeugen gestattet, deren Fahrer bzw. Halter von der Friedhofsverwaltung eine vorherige schriftliche Genehmigung erhalten haben. Die Genehmigung ist sichtbar im Fahrzeug anzubringen. Es dürfen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t benutzt werden. Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, durch schriftlichen Bescheid die Tätigkeit auf den in § 1 genannten Friedhöfen zeitlich befristet oder dauerhaft ganz oder teilweise untersagen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

  1. 3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Dies sind insbesondere die Sterbeurkunde und bei der Beisetzung von Totenasche außerdem die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung im Benehmen mit den Angehörigen oder mit dem von den Angehörigen beauftragten Bestattungsunternehmen fest. Die Beisetzungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags, Ausnahmen können eingeräumt werden.

(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Elternteil mit seinem nicht über drei Jahre altem Kind in einen Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu fünf Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Der Friedhofsträger kann auf Antrag die Beisetzung ohne Sarg gestatten. Die stattdessen zu verwendenden Leinentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material (Baumwolle, Leinen) gefertigt sein. Bei sargloser Grablegung, die nur im Gräberfeld M des Hauptfriedhofs (§ 14 Abs. 3) erfolgen kann, hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen, lediglich der Grabaushub und das Schließen des Grabes wird durch den Friedhofsträger bzw. einem von ihm beauftragten Dritten übernommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss in einem geschlossenen Sarg erfolgen. In jedem Sarg darf nur eine Leiche beigesetzt werden.

(2) Es ist gestattet, einen Elternteil mit seinem nicht über drei Jahre altem Kind in einem Sarg zusammen beizusetzen. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu fünf Jahren in einem Sarg beigesetzt werden. Dies stellt jeweils nur eine Beisetzung dar. (3) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und Verstorbenen (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Zersetzung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Särge müssen aus festen Werkstoffen hergestellt und gut abgedichtet sein. Der Sargboden ist mit einer mindestens fünf Zentimeter starken Schicht aufsaugenden Materials auszulegen. Maßnahmen, bei denen den Verstorbenen Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.

(4) Die Särge dürfen höchstens 210 cm lang, 70 cm hoch und 70 cm breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchsten 140 cm lang, 50 cm hoch und 50 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(5) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, bis zu Oberkante der Urne mindestens 50 cm. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 5) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 230 cm.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.

(4) Die Nutzungsberechtigten haben Grabzubehör rechtzeitig vor der Beisetzung, in der Regel spätestens zwei Tage zuvor, auf ihre Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Für das Grabzubehör wird in diesem Fall keine Haftung übernommen.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhezeit der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettung innerhalb der Stadt Alzey in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt Alzey ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. GRABSTÄTTEN

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a. Reihengrabstätten (§ 13) b. Wahlgrabstätten (Sarg- und Urnengrabstätten §§ 14-18) c. Ehrengrabstätten (§ 16)

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofeigentümers. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Sarg- oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes sind nicht möglich.

(2) Es kann nur eine Urne oder ein Sarg beigesetzt werden. Ausnahmen sind in den Fällen möglich, in denen nach § 8 Abs. 1 auch die Beisetzung in einem Sarg zulässig wäre. (3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes in Reihengrabstätten wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der betreffenden Grabstätte hingewiesen.

(4) Die Abmessungen der Grabstätten betragen: Länge 200 cm, Breite 90 cm, seitlicher Abstand 30 cm.

(5) Die Regelung des § 14 Abs. 9 gilt entsprechend.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnengrabstätten gem. der §§ 15- 18, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. In Abweichung hierzu werden die Grabstätten für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr sowie die Grabstätten für Verstorbene islamischen Glaubens der Reihe nach vergeben und belegt. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(2) Es werden eingerichtet:

a. Grabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b. Grabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) Für Verstorbene islamischen Glaubens stehen Wahlgrabstätten für Körperbestattungen nach islamischem Ritus zur Verfügung. An den Grabstätten wird, nach Zahlung der festzusetzenden Gebühr, ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Regelungen der Absätze 1, 3, 6 und 7 gelten entsprechend. Im Übrigen gelten die in der Anlage Nr. 1 aufgeführten Nutzungsrichtlinien.

(4) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(5) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Grabstätten vergeben. Soweit es die geologischen Verhältnisse zulassen, können die Grabstätten entweder als Einfach- oder Tiefgräber eingerichtet werden.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit (§ 10) die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben oder verlängert worden ist.

(7) Das Nutzungsrecht kann nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(8) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag um jeweils 5, 10 oder 15 Jahre nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren verlängert werden. Die Verlängerung soll die gesamte Grabstätte umfassen. Eine Beschränkung auf einzelne Gräber ist aus wichtigem Grund zulässig. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen, über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. (9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge mit Zustimmung des Erwerbers/ der Erwerberin über auf:

a. den überlebenden Ehegatten, b. die Kinder, c. die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter, d. die Eltern, e. die Geschwister, f. sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird, unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe, die nach Lebensjahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine dritte Person übertragen. Der Rechtsnachfolger hat jedoch bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(13) Als Abmessungen kommen in Frage:

a. Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge 1,40 m, Breite 0,55 m. b. Grabstätten mit einer Stelle: Länge 2,50 m, Breite 1,30 m, c. Grabstätten mit zwei Stellen: Länge 2,50 m, Breite 2,30 m, d. Grabstätten im islamischen Gräberfeld mit einer Stelle: Länge 2,00 m, Breite 1,00 m bzw. 2,00 m,

Für Grabstätten in älteren Grabfeldern gelten die dortigen Abmessungen. Die Abmessungen größerer Flächen zur Einrichtung einer Familienwahlgrabstätte oder einer Gruft bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

(14) Die Regelung des § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen können beigesetzt werden in

a. Reihengrabstätten (§ 13), b. Wahlgrabstätten (§ 14), und zwar bis zu vier Aschen in einstelligen und bis zu acht Aschen in mehrstelligen, c. Urnenwahlgrabstätten (Abs. 2), d. einer Urnenwand oder Urnenstele (§ 16), e. einer Abteilung für anonyme Bestattungen, f. Grabstätten im Urnenwaldstück (§ 17), g. Urnenerdröhren (§ 18).

(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu vier Aschen beigesetzt werden.

(3) Als Abmessungen kommen in Frage: Länge 160 cm, Breite 60 cm.

(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten jeweils entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Urnenwand / Urnenstele

(1) Eine Urnenwand / Urnestele besteht aus mehreren Urnenkammern, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen werden kann. In einer Urnenkammer können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(2) Für die Beisetzung in Urnenkammern sind ausschließlich nicht vergängliche Schmuckurnen und Aschekapseln zulässig. Deren Ausmaße sind, insbesondere bei Belegung mit zwei Urnen, der Größe der Urnenkammern entsprechend anzupassen.

a. Die Urnenkammern der Urnenwand haben eine Innenraumabmessung von jeweils 39 cm in Breite, Tiefe und Höhe. b. Die Urnenkammern der Urnenstelenanlagen entspricht der Norm „RAL 502-3“ und hat eine Innenraumabmessung (lichte Öffnung) von 36 cm in Breite, Tiefe und Höhe.

(3) Die Abdeckplatten für die Urnenkammern werden von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt.

(4) Blumen, Grabschmuck oder Ähnliches dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.

(5) Die Durchführung der ordnungsgemäßen Unterhaltung der Urnenwand obliegt der Friedhofsverwaltung. Sie ist bei Bedarf berechtigt, Grabschmuck, Blumen oder Ähnliches zu entfernen.

(6) Bei Ablauf aller Ruhezeiten der Aschen und des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Urnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 17 Urnenwaldstücke

(1) Bei den Urnenwaldstücken handelt es sich um weitgehend naturbelassene Baumareale, in denen die Aschen der Verstorbenen der Natur zurückgeführt werden. Es ist Ziel, den natürlichen Zustand der Areale zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Eine Mahd wird lediglich nach ökologischer Notwendigkeit vorgenommen. Die gewachsenen, weitestgehend naturbelassenen Friedhofsteile dürfen in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, den Bestattungsplatz zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Die Pflege der Bestattungsplätze und des Areals obliegt ausschließlich der Verwaltung.

(2) In den Urnenwaldstücken erfolgt die Beisetzung ausschließlich im Wurzelbereich der entsprechend registrierten Bäume/Reben. Das Nutzungsrecht wird auf die Beisetzungsstelle beschränkt und bezieht sich jeweils auf eine Beisetzung. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre. Für die Beisetzung dürfen nur Naturfaserurnen verwendet werden, die sich innerhalb der Nutzungszeit im Erdreich zersetzen und somit die Asche in den Kreislauf der Natur zurückführen.

(3) Am Bestattungsplatz sind Bepflanzungen und die Ablage von Grabschmuck untersagt. Insbesondere dürfen

a. keine Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, b. mit Ausnahme des Tages der Beerdigung keine Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niedergelegt oder der Urne beigeben werden, c. keine Kerzen oder Lampen aufgestellt werden, d. keine Anpflanzungen vorgenommen werden.

Im Übrigen gelten die in der Anlage Nr. 2 aufgeführten besonderen Gestaltungsvorschriften.

(4) Am Tag der Beerdigung darf Blumenschmuck an der Begräbnisstätte niedergelegt werden. Dieser wird spätestens zwei Wochen nach der Beisetzung vom Friedhofspersonal entsorgt.

(5) Die Stadt Alzey haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Urnenwaldstückes, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen entstehen.

§ 18 – Urnenerdröhren

(1) Urnenerdröhren sind in die Erde eingebrachte und nach unten offene Edelstahlröhren zur Beisetzung von Aschen. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre. In einer Urnenerdröhre können zwei Urnen beigesetzt werden.

(2) Eine entsprechende Grabstätte ist ein abgegrenzter Raum mit dem Durchmesser von 25cm, folglich sind nur Urnen beizusetzen, die einen kleineren Durchmesser haben. Für die Beisetzung sind ausschließlich verrottbare Aschekapseln zulässig. (3) Die Erdröhren befinden sich in einem pflegefrei gestalteten Gräberfeld. Die Durchführung der ordnungsgemäßen Unterhaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. Es ist daher untersagt den Bestattungsplatz zu bearbeiten oder in sonstiger Form zu verändern. Das Ablegen von kleinerem Grabschmuck ist gestattet. Das Aufstellen von Grabmalen (Kreuze etc.) sowie eine gärtnerische Gestaltung der Grabanlage sind nicht zulässig.

(4) Als Grabmal wird eine Verschlussplatte verwendet, die mit einem Namensschild versehen werden kann. Die Namensschilder gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über. Eine Individualisierung des Grabmals ist ausschließlich durch die Namensschilder zulässig und ist durch eine fachlich geeignete Person zu erbringen. Schriftart, -größe und -farbe sind wie folgt vorgegeben: Antiqua; erste Zeile 6 mm und maximal 30 Zeichen; optional zweite Zeile 4 mm und maximal 40 Zeichen, schwarz. Nicht zulässig sind aufgesetzte Buchstaben, Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen, Grabausschmückungen sowie vollflächige Oberflächenbearbeitungen jeglicher Art.

§ 19 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. Für die Anlage und Unterhaltung der Ehrengrabstätten der Kriegstoten gilt das Gräbergesetz in seiner jeweiligen Fassung.

  1. 5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 20 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 21) und Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 23 und 32) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Gräberfeld mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte in einem Gräberfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung und der Belegungspläne einzuhalten. Eine schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 21 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Verwendung von Kunststoff, z.B. Blumen, Kunstrasenstücke und Kranzmaterialien, ist unzulässig. Bei Kränzen gilt das Kunststoffverbot insbesondere auch für Verarbeitungsteile derselben wie Bindematerial, Schutzbänder und Blumen. Für alle diese Stoffe gibt es andere Materialien, die nach Gebrauch durch Verrottung wieder in Erde zurückgeführt werden können. Kränze, die nicht genehmigte Materialien enthalten, können abgewiesen werden.

(3) Unzulässig ist das Pflanzen von hochwüchsigen Sträuchern und Bäumen.

(4) Die Abmessungen der Grabstätte dürfen nicht überschritten werden. Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.

(5) Kommt die verantwortliche Person (§ 27 Abs. 1, § 30 Abs. 2) den Vorgaben der Gestaltungsvorschriften (§§ 21, 23, 30, 31, 32) nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung sie unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können die zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Maßnahmen nach § 37 Abs. 2 auf Kosten der verantwortlichen Person getroffen werden.

  1. 6. GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN

§ 22 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.

§ 23 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a. Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden. Grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. b. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
  2. 2. Alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur, Grob- und Feinschliff.
  3. 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt.
  4. 4. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keinen Sockel haben.
  5. 5. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
  6. 6. Grabeinfassungen und Grababdeckungen dürfen nicht errichtet werden. (2) Auf Wahlgrabstätten sind nur stehende Grabmale zulässig. Die Höchst- und Mindestabmessungen für Grabmale betragen:

a. auf einstelligen Wahlgrabstätten bis 0,8 qm, Mindeststärke: 0,16 m, Höhe bis 1,50 m b. auf zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten bis 1,3 qm, Mindeststärke: 0,16 m, Höhe bis 1,50 m.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit sie es unter Beachtung des § 21 für vertretbar hält.

(4) Auf Urnenwahlgrabstätten sind nur liegende Grabmale in folgender Größe zulässig: Länge 0,40 m, Breite 0,60 m, Höhe der hinteren Kante 0,40 m.

(5) In den Abteilungen für anonyme Urnenbeisetzungen werden durch den Friedhofsträger Grabsteine (Obelisken) zur Verfügung gestellt. Auf Antrag der Angehörigen kann der Name, sowie das Geburts- und Sterbedatum der/des Verstorbenen kostenpflichtig eingraviert werden.

§ 24 – Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabmale aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 6a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabmale aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 28.12.2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 25 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die antragstellende Person hat ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a. Der Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab (in der Regel 1:10) unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben.

b. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole in geeignetem Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Anträge können auch von den mit der Errichtung der Grabmale beauftragten Gewerbetreibenden eingereicht werden.

(3) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht den Vorschriften der §§ 22, 23 oder 24 entspricht. Eine erteilte Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (4) Nicht zustimmungspflichtig ist die Verlegung von Namenssteinen aus Baukeramik in der Größe von 13 x 26 cm (Oberfläche), vordere Höhe 10,5 cm, hintere Höhe 12,5 cm (pultförmig), soweit sie im betreffenden Gräberfeld grundsätzlich zulässig sind.

(5) Betonfundamente sind von der Stadt Alzey in den im Belegungsplan entsprechend gekennzeichneten Grabfeldern hergestellt.

§ 26 – Standsicherheit der Grabmale

Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. Fassung Februar 2019) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 27 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft standsicher und in verkehrssicherem und würdigem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen nach § 37 Abs. 2 zu treffen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten der Verantwortlichen aufzubewahren. § 29 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(4) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung des Friedhofsträgers bleibt unberührt; der Friedhofsträger haftet den Nutzungsberechtigten im Innenverhältnis, soweit diese nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

§ 28 Wertvolle

Grabmale

(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers. Die Grabmale werden in einem vom Ausschuss für Bürgerdienste unter Abstimmung mit dem Amt für Denkmalspflege erstellten Verzeichnis geführt. Sie dürfen nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers abgeändert oder entfernt werden.

(2) Grabmale, die den Anforderungen von Abs. 1 entsprechen, können gegebenenfalls nach Maßgabe des Friedhofsträgers an anderer Stelle aufgestellt werden.

§ 29 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach und lässt das Grabmal nicht in der in Satz 1 genannten Frist abholen, geht es entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Alzey über. Die Friedhofsverwaltung kann Maßnahmen nach § 37 Abs. 2 treffen. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Sofern ein Grabmal ohne die Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufgestellt wurde und nicht genehmigungsfähig ist, hat der Nutzungsberechtigte dieses unverzüglich zu entfernen. Die Regelungen in Absatz 2 Satz 2 bis Satz 4 gelten entsprechend.

  1. 7. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 30 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 21, 31 und 32 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Soweit in den einzelnen Belegungsplänen nicht etwas Anderes vorgeschrieben ist, sind die Grabstätten mit Blumen oder Grünpflanzen zu bepflanzen. Das Einsäen von Rasen ist nicht zulässig.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 31 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21 und 30 keinen zusätzlichen Anforderungen.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

(3) Sofern die geologischen Verhältnisse der Grabfelder den Verwesungsprozess beeinträchtigen können, ist die Verlegung von Grababdeckungen/Grabplatten nicht zulässig.

§ 32 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Grababdeckungen und Grabplatten sind in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften nicht zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.

(2) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 21 und 31 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 33 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, haben die Verantwortlichen auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Maßnahmen nach § 37 Abs. 2 treffen.

(2) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. (3) Hat der Verantwortliche die Grabstätte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Aufforderung nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, kann die Friedhofsverwaltung die Reihengrabstätte oder das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte entziehen. Hierauf ist der Verantwortliche in der Aufforderung nach Abs. 1 Satz 1 hinzuweisen. Die Regelungen des § 29 Absatz 2 Satz 2 bis Satz 3 gelten entsprechend.

  1. 8. LEICHENHALLE

§ 34 – Benutzung der Leichenräume

(1) Die Leichenräume auf dem Hauptfriedhof dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt waren, sind gesondert aufzubewahren. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Gesundheitsbehörde.

(3) Zur Aufbewahrung und zum Zweck ritueller Waschungen von Leichen stehen in den Räumlichkeiten des Hauptfriedhofes besondere Räume zur Verfügung.

§ 35 – Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können auf dem Hauptfriedhof in der Aussegnungshalle oder dem Platz unter der Glocke, in den Aussegnungshallen der Stadtteil-Friedhöfe, an der Grabstätte oder an einer anderen dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Die Benutzung der Aussegnungshallen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt war oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.

(2) Die Ausschmückung (Dekoration) der Aussegnungshallen erfolgt durch das, durch die Angehörigen beauftragte, Bestattungsinstitut.

  1. 9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 36 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 37 Anordnungen

für den Einzelfall; Ersatzvornahme und Zwangsgeld

(1) Die Stadt Alzey kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt Alzey nach Maßgabe des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen bzw. vornehmen lassen oder ein Zwangsgeld festsetzen. Ersatzvornahme und Zwangsgeldfestsetzung sind vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 38 – Haftung

(1) Die Stadt Alzey haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Blitzschlag, Sturm, Wasser) oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihre Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten.

(2) Bei Eis- und Schneeglätte werden nur die Hauptwege der Friedhöfe salzfrei bestreut. Die Stadt Alzey haftet nicht für Personenschäden, die auf Neben- und Zwischenwegen entstehen.

(3) Im Übrigen haftet die Stadt Alzey nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

§ 39 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, b. sich auf dem Friedhof nicht der Würde es Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), c. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt, d. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ausübt, ohne fachlich geeignet oder in betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig zu sein (§ 6 Abs. 2), e. eine Umbettung ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11 Abs. 2), f. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 23 Abs. 2 und Abs. 4), g. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbebetreibende Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet, verändert (§ 25 Abs. 1) oder entfernt (§ 29 Abs. 1), h. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 26 und 27 Abs. 1), i. Grabstätten entgegen § 30 herrichtet oder bepflanzt oder entgegen § 32 mit Grababdeckungen versieht, j. die Leichenräume entgegen § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGB1. I, S.80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 40 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Alzey verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 41 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Stadt Alzey in ihrer bisherigen Form und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Alzey, den 05.12.2023

gez.

Steffen Jung Bürgermeister Anlage 1 (zu § 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung der Stadt Alzey)

Nutzungsrichtlinie für islamische Bestattungen

Die Stadt Alzey ermöglicht es Angehörigen muslimischen Glaubens in einem eigens ausgewiesenen Gräberfeld auf dem Hauptfriedhof in Alzey beigesetzt zu werden.

Das Gräberfeld steht allen Personen islamischen Glaubens, unabhängig der Nationalität oder Glaubensrichtung, für die Beisetzung ihrer Verstorbenen zur Verfügung.

Es handelt sich um Wahlgräber, die der Reihe nach belegt werden, mit einer Laufzeit von 50 Jahren. Die Grabstätte wird auf Antrag der Angehörigen, ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung, vergeben. Alle Gräber sind so ausgerichtet, dass die Verstorbenen Richtung Mekka liegen.

Für die städtischen Friedhöfe in Alzey, also auch für das muslimische Gräberfeld, gelten die Bestimmungen, die im Einzelnen in der Friedhofssatzung der Stadt Alzey festgelegt sind.

Die Nachfolgenden Vereinbarungen gelten ergänzend zu der Friedhofssatzung. Eine Beisetzung im muslimischen Gräberfeld ist nur nach expliziter Annahme dieser Vereinbarungen durch die Angehörigen (Grabnutzungsberechtigten) unter Anerkennung dieser Vereinbarung möglich.

Die Anmeldung der Beisetzung erfolgt nach Ausstellung der Bestattungsgenehmigung durch das zuständige Standesamt sowie einer vollständig ausgefüllten Friedhofsanmeldung. Diese Unterlagen müssen bei der Friedhofsverwaltung abgegeben werden. Die vorbereitenden Handlungen müssen durch ein Bestattungsinstitut durchgeführt werden.

Die gesetzliche Mindestfrist zwischen Feststellen des Todes und der Beisetzung muss gewahrt werden. Die Termine für muslimische Beisetzungen werden, wie alle anderen Termine, zur Beisetzung vergeben. Die Beisetzungen finden zu den üblichen Öffnungszeiten statt.

Die Waschung des Leichnams kann im Waschraum auf dem Hauptfriedhof durchgeführt werden. Die Nutzung dieser Räumlichkeit wird gemäß der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung gesondert berechnet. Der Raum ist nach der Waschung in gereinigtem Zustand wieder an die Friedhofsverwaltung zu übergeben. Die notwendigen anschließenden Reinigungsarbeiten durch eine Fachfirma werden durch die Friedhofsverwaltung gesondert berechnet.

Für Feierlichkeiten im Rahmen der Beisetzung kann entsprechend der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung die Trauerhalle auf dem Hauptfriedhof genutzt werden. Ebenso steht eine Musalla auf dem muslimischen Gräberfeld zur Verfügung.

Dies ist im Vorfeld mit der Friedhofsverwaltung abzusprechen. Die Beisetzungstermine werden entsprechend festgelegt.

Grabvorbereitung:

Die Arbeiten zur Grabbereitung, d.h. Grabaushub und Wiederverfüllen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Nach vorheriger Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung ist es jedoch möglich, dass die Angehörigen das Grab selbst verfüllen.

Der Leichnam ist in einem verschlossenen Behältnis (Sarg) an die Grabstätte zu transportieren. Die Friedhofsverwaltung stellt einen Sargwagen zur Verfügung. Die Angehörigen haben die Möglichkeit ein Sargwagentuch mit muslimischen Symbolen zuvor an diesem Sargwagen zu befestigen. Nach vorheriger Anmeldung können die Angehörigen den Sarg selbst an die Grabstelle tragen. Die Gefahr des Transportes (Personenschäden) geht auf den Antragsteller / Grabnutzungsberechtigten über. Mit Unterzeichnung der Vereinbarung nach Anmeldung der Beisetzung wird dies durch den Antragsteller/Grabnutzungsberechtigten anerkannt.

Die Friedhofsverwaltung hat die Grabstätte zuvor 1,80 cm tief ausgehoben. Über der Grabstätte liegen zwei Laufroste. Auf diesen Laufrosten liegen Sargablassseile. Die Friedhofsmitarbeiter überführen den Sarg von der Aussegnungshalle zum Grab. Anschließend übernehmen die Angehörigen. Tuchbestattungen sind aus gesundheitlichen und sicherheitstechnischen Gründen durch die Angehörigen abzulassen.

Das abschließende Verfüllen der Grabstätte bis zur ersten Schalung ca. 70 cm führen die Angehörigen in Eigenregie durch. Nachdem die Angehörigen die Grabstätte verlassen haben, verfüllen die Friedhofsmitarbeiter die Grabstätte nach gängiger Praxis legen die Grabstätte ebenerdig an. Nach Absprache mit dem Friedhofspersonal kann das Grab auch vollständig durch die Angehörigen verfüllt werden.

Der verwendete Sarg zum Transport ist durch das Bestattungsinstitut oder die Angehörigen fachgerecht zu entsorgen. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor einen ordentlichen Entsorgungsnachweis einzufordern.

Weiterhin behält sich die Friedhofsverwaltung vor, Abweichungen im Bestattungsablauf für muslimische Beisetzungen zuzulassen.

Mit der Friedhofsanmeldung, durch ein Bestattungsinstitut eingereicht, geht konkludent einher die Antragstellung auf Tuchbestattung. Dieser wird im Vorfeld der Beisetzung durch die Friedhofsverwaltung geprüft und bearbeitet. Die Prüfung beinhaltet unter anderem den Grund des Todes und das Vorliegen ansteckender Krankheiten, welche je nach Grad der Erkrankung zur Verweigerung der Tuchbestattung führen kann.

Ein Rechtsanspruch auf Tuchbestattung besteht nicht. Die Friedhofsgebührensatzung findet entsprechend Anwendung.

Auch bei den Grabstätten in dem muslimischen Gräberfeld gelten die Regelungen nach der Friedhofssatzung zur Gestaltung und Pflege von Grabstätten sowie zur Errichtung von Grabmalen. Nähere Auskünfte hierzu gibt die Friedhofsverwaltung. Anlage 2 (zu § 17 der Friedhofssatzung der Stadt Alzey)

Besondere Gestaltungsvorschriften Urnenwaldstück Abteilung KU

  1. 1. Die Nutzungsberechtigten sind nach schriftlicher Genehmigung durch die Verwaltung berechtigt, Markierungsschilder in einer Größe von maximal 10 x 12 cm am Bestattungsplatz anbringen zu lassen. Die Aufschriften der Markierungsschilder dürfen ausschließlich Name, Geburts- und Sterbedatum der/des Verstorbenen, religiöse Symbole sowie eine individuelle Gravur (Vers, Zitat) enthalten.
  1. 2. Entlang des Wegenetzes der Abteilung KU werden stehen Ablageflächen zur Verfügung, auf denen die Angehörigen Kränze, Blumengebinde oder Erinnerungsstücke ablegen können.

Besondere Gestaltungsvorschriften Urnenwaldstück Abteilung WU

  1. 1. Die Nutzungsberechtigten haben die Möglichkeit den Namen der/des Verstorbenen digital über eine QR-Code-Stele anbringen zu lassen.
  1. 2. Entlang des Wegenetzes der Abteilung WU stehen Ablageflächen zur Verfügung, auf denen die Angehörigen Kränze, Blumengebinde oder Erinnerungsstücke ablegen können.

Hinweis

Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung wird gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO für Rheinland-Pfalz auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hiermit wird bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Alzey?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Alzey mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 55xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Alzey anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Alzey
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 420 € (Urne) bzw. 1.690 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Alzey (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 55xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Alzey:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €