Ober-Flörsheim

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 02.05.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab750,00 € ab vollendetem 5. Lebensjahr; Kinder bis 5 Jahre: 395,00 €
Sargwahlgrab1.200,00 € Wahlgrabstätte je Grabstelle
Urnenreihengrab355,00 € Urnenreihengrabstätte
Urnenwahlgrab500,00 € Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle
Urnengrab anonym495,00 € anonymes Urneneinzelgrab als Reihengrab
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)215,00 € (Sarg) / 100,00 € (Urne) separate Gebühren nach Nr. 6 und 7
Trauerhalle / Halle200,00 € Benutzung der Aussegnungshalle einschl. Reinigung

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

3. Satzung zur Änderung der

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Ober-Flörsheim vom 02.05.2024

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Ober-Flörsheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 34 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Ober-Flörsheim folgende Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 29.11.2018, in der Fassung vom 08.07.2021, beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende Fassung:

  1. 1. Die Gebühr für die Überlassung von Grabstätten betragen bei einer

1.1 Reihengrabstätte (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 395,00 Euro 1.2 Reihengrabstätte (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) 750,00 Euro 1.3 Reihengrabstätte auf der Ruhewiese 1.045,00 Euro 1.4 Wahlgrabstätte je Grabstelle 1.200,00 Euro 1.5 Familiengrabstätte je Grabstelle 2.180,00 Euro 1.6 Urnenreihengrabstätte 355,00 Euro 1.7 Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle 500,00 Euro 1.8 Urnengrabstätte im Rasengrabfeld als

1.8.1 anonymes Urneneinzelgrab als Reihengrab 495,00 Euro 1.8.2 nichtanonymes Urneneinzelgrab als Reihengrab 495,00 Euro 1.8.3 nichtanonymes Urneneinzelgrab als Wahlgrab 850,00 Euro 1.8.4 2-er Urnengrab als Wahlgrab 1.700,00 Euro 1.8.5 4-er Urnengrab als Wahlgrab 2.150,00 Euro

  1. 2. Für die Veränderung der Ruhefrist bei Reihengrabstätten, sofern auf dem Grab eine mehr als \(50\%\) -ige Grababdeckung erreicht werden soll, wird eine Gebühr von 1/5 nach Nr. 1.1 bzw. 1.2 erhoben
  2. 3. Für die Veränderung des Nutzungsrechts an Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten bei späteren Bestattungen/Beisetzungen bis zur Währung der Ruhezeit je Jahr 1/30 der Gebühr nach 1.4, 1.5, 1.7, 1.8.4 bzw. 1.8.5.
  3. 4. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts an Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten je Jahr 1/30 der Gebühr nach 1.4, 1.5, 1.7, 1.8.4 bzw. 1.8.5.

  1. 5. Für die Umwidmung eines Reihengrabes in eine gemischte Grabstätte bis zur Wahrung der Ruhezeit je Jahr 1/30 der Gebühr nach 1.6
  2. 6. Die Gebühr für die Bestattung einer Leiche beträgt 215,00 Euro
  3. 7. Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne beträgt 100,00 Euro
  4. 8. Für das Ausgraben einer Urne werden die tatsächlichen Kosten des beauftragten Unternehmens in Rechnung gestellt.
  5. 9. Benutzung der Aussegnungshalle einschl. Reinigung 200,00 Euro
  6. 10. Abräumen von Grabstätten und Entsorgung der Grabanlage 10.1. Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 Euro 10.2 Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 Euro 10.3 einstellige Wahlgrabstätte 200,00 Euro 10.4 zweistellige Wahlgrabstätte 350,00 Euro 10.5 dreistellige Wahlgrabstätte 525,00 Euro 10.6 Urnengrabstätte 100,00 Euro

Die Gebühren nach Nr. 10. werden mit der Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen fällig

  1. 11. Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten, Einfassungen, und dergleichen 40,00 Euro
  2. 12. Für das Aufstellen von einfachen Holzkreuzen unmittelbar nach Beisetzung werden keine Gebühren erhoben

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ober-Flörsheim, den

03.05.24

(Sascha Leonhardt) Ortsbürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Ober-Flörsheim vom 29.11.2018

Der Gemeinderat von Ober-Flörsheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) am 29.11.2018 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schliebung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Gemischte Grabstätten § 15 Wahlgrabstätten § 16 Urnengrabstätten § 16 a Urnengrabstätten auf der Ruhewiese § 17 Urnenreihengrabstätten § 18 Urnenwahlgrabstätten § 19 Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabmale

§ 20 Gestaltungsvorschriften

6. Grabmale

§ 21 Gestaltung der Grabmale § 22 Errichten und Ändern von Grabmalen § 23 Standsicherheit der Grabmale § 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 25 Entfernen von Grabmalen

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7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten \(\S 27\) Vernachlüssigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 28 Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte § 30 Haftung § 31 Ordnungswidrigkeiten § 32 Gebühren § 33 Inkrafttreten

1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Ober-Flörsheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Gemeinde Ober-Flörsheim (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Schließung und Aufheben

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schliebung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl-oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- und Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Außer dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Goes die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

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(4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstände erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeitsen auszufahren,

d) Druckschriften zu verteilen

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der damit bestimten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

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i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter, usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten. (2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu saubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 16 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

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(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Höhe der Gräber je Grabstelle für Erdbestattungen beträgt 2,20 m in der Länge und 1,10 m in der Breite. Urnengräber haben je Grabstelle eine Höhe von 0,90 m in der Länge und 0,60 m in der Breite. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr

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der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegeben werden.

4. GRABSTÄTTEN

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,

d) Urnengrabstätten auf der Ruhewiese

e) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

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(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 14 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld be-kanntgemacht. (5) Auf Antrag konnen Reihengräber in Wahlgrabstätten umgewandelt werden. Es bedarf der Zustimmung des Ortsbürgermeisters oder seines Vertreters. Bestehende Ruhe- und Nutzungszeiten bleiben von der Umwandlung unberührt. Es wird hierbei jedoch die derzeit gültige Abräumgebühr für die jeweilige Grabstätte erhoben - sowie diese noch nicht bezahlt wurde.

§ 14

Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 16 Abs. 3. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstände verlangert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfachgräber vergeben. (4) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstände wiederverleihen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den, in thisem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wir bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

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a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 16

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten,

b) in Urnenwahlgrabstätten

c) in Reihengrabstätten

d) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen je Grabstelle

e) in Urnengrabstättem auf der Ruhewiese. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

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§ 16 a

Urnengrabstätten auf der Ruhewiese

(1) Grabstätten in der Gemeinschaftsurnenanlage sind Aschenstätten, an denen nach Eintritt eines Bestattungsfalles auf Antrag eine Urne auf einer Rasengrünfläche beigesetzt wird. Die Urnengrabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung zugewiesen. Nutzungsrechte an den Urnengräbern konnen, gegen Zahlung der zu dieser Zeitpunkt geltenden Gebühren, auch schon vor Eintritt eines Bestattungsfalles verliehen werden (Reservieren von Grabstätten). (2) Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach. Ein Anspruch auf eine besondere Lage innerhalb des Grabfeldes besteht nicht. (3) Es werden folgende Bestattungsstätten unterschieden:

a) Familiengrabstätte Nutzungsrechte können für zwei oder vier Beisetzungsstellen erworben werden.

b) Einzelgrabstätte Eine Einzelgrabstätte besteht aus zwei oder vier Beisetzungsstellen, wobei sich jeder Beisetzungsstelle auf eine Person bezieht. Einzelgrabstätten können auch als anonyme Grabstätten abgegeben werden. (4) Anonyme Einzelgrabstätten werden nur als Reihengrabstätten und Familiengrabstätten werden nur als Wahlgrabstätten abgegeben. Bei den nichtanonymen Einzelgrabstätten besteht die Wahl zwischen einer Reihen- oder Wahlgrabstätte. (5) Die Urnengräber werden mit flachen, mit der Erde bündig verlegten, Bronzegussdeckel abgedeckt. Bei nichtanonymen Gräbern wird zudem auf der Abdeckplatte ein Schild mit dem Vor- und Zunamen, sowie dem Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen angebracht. Sowohl die Abdeckplatten als auch die Namensschilder sind ausschließlich über den Friedhofsträger zu beziehen. Im Übrigen obliegt die Gestaltung der Grabanlage ausschließlich dem Friedhofsträger. (6) Bei anonymen Beisetzungen dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Friedhofsverwaltung gibt privaten Personen keine Auskunft über die Grablage. Anonyme Urnenbestattungen können ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Bestattung durchgeführt werden. (7) In den Urnengrabstätten auf der Ruhewiese dürfen nur biologisch abbaubare, schnell verrottbare, Urnen verwendet werden. (8) Die Gemeinschaftsurnenanlage ist eine gartnerisch geschlossene Rasenfläche, die in der Verantwortung des Friedhofsträgers unterhalten und gepflegt wird. Das Bepflanzen der Grabstätten ist nicht zulässig. Grabschmuck, wie z.B. Kränze, Schalen, Grablichter, Blumenvasen etc. dürfen nicht aufgestellt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt unzulässig eingebrachten Grabschmuck auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. (9) Der Friedhofsträger stellt einen zentralen Gedenkplatz auf dem im Falle einer Beisetzung vorübergehend Kränze und Blumenschmuck abgelegt werden dürfen. Diese Grabschmuck ist jedoch vier Wochen nach der Bestattung zu entfernen. Andernfalls ist die Friedhofsverwaltung ermächtigt, die eingebrachten Kränze und Blumenschmuck zu entfernen und dem Verantwortlichen die Kosten in Rechnung zu stellen. (10) Soweit sich aus der Satzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihen-, Wahl-, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten auch für die Urnengrabstätten auf der Ruhewiese.

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§ 17

Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten (Einzelgräber), die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich.

§ 18

Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Urnenwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (3) In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen je Grabstelle zwei Urnen beigesetzt werden.

§ 19

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 20

Gestaltungsvorschriften

(1) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. (2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (3) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nichtzugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher. (3) Auf Gräbern für Erdbestattungen sind Grababdeckungen/Grabplatten auf maximal \(50\%\) der Grabfläche zulässig. (4) Auf Urnengrabstätten sind Grababdeckungen zulässig. Feststehende und versenkbare Vasen für Blumenschmuck sind ebenfals zugelassen.

6. GRABMALE

§ 21

Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen, insbesondere § 20 Abs. 2, gelten jedoch uneingeschränkt.

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(2) Die Grabmale sollen nach Möglichkeit folgende Maße einhalten:

a) auf Grabstätten für Erdbestattungen auf Einzelgräbern: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,65 m, Mindeststärke bis 0,14 m bei mehrstelligen Grabstätten erweitert sich die Breite der Grabmale je Grabstelle um 0,65 m

b) auf Urnengrabstätten Höhe: 0,60 m, Breite: 0,30 m

(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Stelen mit folgenden Maßen zulässig:

Höhe: 1,60 m, Länge und Breite: 0,30 m

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 – 3 zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält.

§ 22

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 23

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige baulich Anlagen entsprechend.

§ 24

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder ein Teil davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand troz

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schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 25

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/ und die sonstigen baulichen Anlagen/ nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zutragen.

7. HERRICHTEN UND PFLEGE VON GRABSTÄTTEN

§ 26

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel ist nicht gestattet. (7) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

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§ 27

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird die Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten setzen. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.

8. LEICHENHALLE

§ 28

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge, der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 29

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter und unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 30

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie deren Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

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§ 31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs.1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  4. 4. als Dienstleistungserbringer die für den Friedhof geltenden Bestimmungen nicht beachtet hat (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. als Dienstleistungserbringer trotz Untersagung der Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhof gewerblich tätig war (§ 6 Abs. 3),
  6. 6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  7. 7. Grabstätten nicht oder entgegen § 20 und § 26 bepflanzt,
  8. 8. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),
  10. 10. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 23 und § 24),
  11. 11. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 6),
  12. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
  13. 13. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 32

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tretten die bisherige Friedhofssatzung und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Ober-Flörsheim, den 29.11.2018

(Sascha Leonhardt) Ortsbürgermeister

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