Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 6. Nachtrag vom 03.12.2025, gültig ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Einbeck – Lesefassung mit eingearbeiteten Änderungen, Stand 01.01.2026 (6. Nachtrag)
Lesefassung mit eingearbeiteten Änderungen
Satzung der Stadt Einbeck über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund § 13 des Gesetzes über das Leichen-,Bestattungs- und Friedhofswesen vom 8.12.2005 (Nds. GVBl S. 381). Der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch
§ 87 Abs. 4 des Gesetzes vom 03.4.2012 (Nds. GVBL. S. 46) sowie der §§ 1, 2, 4 und 5 des
Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 23.1.2007 (Nds. GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9.12.2011 (Nds. GVBl. S. 471) hat der Rat der Stadt Einbeck in seiner Sitzung am 4. Dezember 2013, zuletzt geändert durch den 6. Nachtrag, folgende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Einbeck beschlossen:
§ 1
Gegenstand und Maßstab der Gebühren
(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
(2) Maßstab für die Gebührenberechnung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme.
(3) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif im Anhang, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,
a) die in § 1 genannten Leistungen in Anspruch nimmt oder
b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.
(2) Erfolgt die Inanspruchnahme von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung,
b) mit der Zuweisung eines Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte mit der Lesefassung mit eingearbeiteten Änderungen
Bestattung,
c) beim Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte mit dessen Verleihung,
d) bei der Bestattung in einer anonymen Urnengrabstätte mit der Bestattung,
e) im übrigen bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung
(2) Die Gebühren werden nach Ablauf von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
(3) Die Überlassung eines Wahlgrabes kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gebührenschuldner einen Vorschuss oder Sicherheit in Höhe der Grabnutzungsgebühr leistet.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Einbeck vom 15.12.2010 nebst allen Nachträgen sowie die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kreiensen vom 13.01.2001 nebst allen Nachträgen außer Kraft.
Einbeck, den 4. Dezember 2013
S TA D T E I N B E C K
L. S. gez.
Dr. Sabine Michalek Bürgermeisterin
Der aktuelle Gebührentarif ist am 01.01.2026 in Kraft getreten.
Lesefassung mit eingearbeiteten Änderungen
Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Einbeck
Ziffer Art der Leistung Gebühr 1 Gebühren für die Überlassung von Grabstellen
- 1.1. Reihengräber
- 1.1.1. Sargbestattung
- 1.1.1.1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (1,2m x 0,6m) 843 €
- 1.1.1.2. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (1,2m x 0,6m) 804 € (ohne individuelle Gestaltung und Pflege)
- 1.1.1.3. für Fehl- und Totgeburten (0,5m x 0,5m) 340 € (ohne individuelle Gestaltung und Pflege)
- 1.1.1.4. für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr (2m x 1m) 1.679 €
- 1.1.1.5. für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr (2,5m x 1,4m) 2.134 € (ohne individuelle Gestaltung und Pflege)
- 1.1.1.6. für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr (2,5m x 1,4m) 2.864 € (ohne individuelle Gestaltung und Pflege – mit Gedenkplatte)
- 1.1.1.7. Namensschild bei gespendeten Stelen auf den Ortschaftsfriedhöfen 188 €
- 1.1.2. Urnenbestattung
- 1.1.2.1. in Urnenreihengräber (0,75m x 0,5m) 829 €
- 1.1.2.2. in Urnenreihengräber (0,5m x 0,5m) 698 € (ohne individuelle Gestaltung und Pflege)
- 1.1.2.3. in Urnenreihengräber (0,5m x 0,5m) – auf dem Zentralfriedhof Einbeck 896 € (ohne individuelle Gestaltung und Pflege – mit Stele und Namensschild)
- 1.2. Wahlgräber
- 1.2.1. Sargbestattung
- 1.2.1.1. in Reihenanordnung - je Stelle (2,5m x 1,25m) 3.026 €
- 1.2.1.2. in Einzellage - je Stelle (3m x 1,5m) 4.655 €
- 1.2.2. Urnenbestattung
- 1.2.2.1. in Reihenanordnung (1m x 0,5m) 1.608 € (Beisetzung von bis zu 2 Urnen möglich)
- 1.2.2.2. in Reihenanordnung (1m x 1m) 1.750 € (Beisetzung von bis zu 4 Urnen möglich)
- 1.2.2.3. im Ruhewald Einbeck – je Stelle (4,19 m2) 1.804 € Namensschild gem. § 16 der Friedhofssatzung 51 €
2 Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern
- 2.1. – Ist das Nutzungsrecht gem. § 15 i.V.m. § 11 der Friedhofssatzung zu verlängern, so ist für jedes angefangenen Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert werden muss, 1/30 der unter Ziffer 1.2 des Gebührentarifs geltenden Gebühren zu entrichten.
- 2.2. – Für die Erhaltung der Nutzungsrechte gem. § 15 der Friedhofs- satzung an einer Wahlgrabstelle sind nach Ablauf der Nutzungszeit mindestens 1/30 der unter Ziffer 1.2 geltenden Gebühren pro Jahr zu entrichten.
- 2.3. – Für ein persönlich beschränktes Beisetzungsrecht werden Gebühren nach Ziffer 1.2 je zu belegender Grabstelle erhoben. Lesefassung mit eingearbeiteten Änderungen
Ziffer Art der Leistung Gebühr 3 Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten an belegten Grabstellen
- 3.1. Sarggräber für jedes noch nicht abgelaufene Jahr, bis zum Ende der Ruhefrist 51 €
- 3.2. Urnengräber für jedes noch nicht abgelaufene Jahr, bis zum Ende der Ruhefrist 26 €
Für Bestattungen außerhalb der Arbeitszeit des Friedhofspersonals werden Zuschläge erhoben. An Sonn- und Feiertagen erfolgen keine Bestattungen.
Gebühr Freitag Sams-Montag ab tag bis Frei- 12.30 Ziffer Art der Leistung tag Uhr 12.30 Uhr + 30 % + 50 % 4 Bestattungsgebühren
- 4.1. Reihen- und Wahlgräber
- 4.1.1. Sargbestattung
- 4.1.1.1. für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 432 € 562 € 648 €
- 4.1.1.2. für Tot- und Fehlgeburten 123 € 160 € 185 €
- 4.1.1.3. für Verstorbene vom 5. Lebensjahr an 679 € 882 € 1.018 €
- 4.1.2. Urnenbestattung
- 4.1.2.1. Urnen 247 € 321 € 370 €
- 4.1.2.2. Ruhewald 463 € 602 € 694 €
5 Leichenträger und Begräbnisbote – entfällt
6 Benutzung der Friedhofskapellen und ihrer Einrichtungen
- 6.1. Für jede Benutzung der Friedhofskapelle und ihrer Einrichtungen 296 €
- 6.2. Kühlung - Einstellen eines Sarges für jeden angefangenen Tag 21 €
Lesefassung mit eingearbeiteten Änderungen
Ziffer Art der Leistung Gebühr 7 Genehmigungsgebühren
- 7.1. Für die Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten und dergleichen
- 7.1.1. Grabmal auf Reihengrabstätten (Sarg- und Urnenbestattungen) und 236 € Urnenwahlgrabstätten inklusive Standfestigkeitsprüfungen und Entfernung
- 7.1.2. Grabmal auf einstelligen Wahlgrabstätten (Sargbestattung) inklusive 249 € Standfestigkeitsprüfungen und Entfernung
- 7.1.3. Grabmal auf mehrstelligen Wahlgrabstätten (Sargbestattung) 433 € inklusive Standfestigkeitsprüfungen und Entfernung
- 7.1.4. Grab- bzw. Gedenkplatte Sarg- und Urnenbestattung 105 € (ohne individuelle Gestaltung und Pflege) inklusive Entfernung
- 7.1.5. Grab- bzw. Gedenkplatte bei einer Urnenbestattung inklusive Entfernung 174 €
- 7.1.6. Grab- bzw. Gedenkplatte bei einer Sargbestattung auf einer einstelligen Grabstätte inklusive Entfernung 222 € auf einer mehrstelligen Grabstätte inklusive Entfernung 353 €
- 7.1.7. Für die Errichtung von Steineinfassungen pro lfd. m inklusive Entfernung 37 €
- 7.1.9. Für das Ausstellen von Bescheinigungen 13 € (z.B. Urnenanforderungsbescheinigung)
- 7.2. Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem bestehenden Wahlgrab 118 € für Sargbestattungen
- 7.3. Für das Ausbetten einer Urne 108 €
Für die genannten Tatbestände ist die Umsatzsteuer nach den Vorgaben des Umsatz-steuergesetztes in der aktuellsten Fassung zusätzlich zu entrichten, sofern diese im Einzelfall anfällt.
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 16.03.2022; Gebührensatzung vom 04.12.2013 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Einbeck vom 16.03.2022
Friedhofssatzung
Inhalt Inhalt ..................................................................................................................................... 1 I. Allgemeine Vorschriften ...................................................................................................... 3
§ 1 Geltungsbereich ........................................................................................................... 3
§ 2 Friedhofszweck ............................................................................................................ 3
§ 3 Begrifflichkeiten............................................................................................................ 4
§ 4 Schließung und Entwidmung........................................................................................ 5
II. Ordnungsvorschriften ........................................................................................................ 5
§ 5 Öffnungszeiten ............................................................................................................. 5
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof .......................................................................................... 6
§ 7 Dienstleistungserbringende .......................................................................................... 7
III. Bestattungsvorschriften .................................................................................................... 8
§ 8 Allgemeines ................................................................................................................. 8
§ 9 Särge, Urnen und Überurnen ....................................................................................... 9
§ 10 Ausheben der Gräber................................................................................................10
§ 11 Ruhezeit....................................................................................................................10
§ 12 Umbettungen ............................................................................................................10
IV. Grabstätten .....................................................................................................................11
§ 13 Allgemeines ..............................................................................................................11
§ 14 Reihengrabstätten .....................................................................................................12
§ 15 Wahlgrabstätten ........................................................................................................13
§ 16 Besondere Vorschriften für den Ruhewald Einbeck ..................................................14
§ 17 Ehrengrabstätten ......................................................................................................14
V. Gestaltung der Grabstätten ..............................................................................................15
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze ...........................................................................15
VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen ....................................................................15
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ..........................................................................15
§ 20 Genehmigungserfordernis .........................................................................................15
§ 21 Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, .......................................................16
Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen ......................................................16
§ 22 Standsicherheit .........................................................................................................16
§ 23 Unterhaltung .............................................................................................................16
§ 24 Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, .......................................................17
Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen ......................................................17
§ 25 Natursteine ...............................................................................................................17
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten .........................................................................18
§ 26 Allgemeines ..............................................................................................................18
§ 27 Vernachlässigung der Grabstätte ..............................................................................19
VIII. Kühlung und Trauerfeiern ..............................................................................................19
§ 28 Benutzung der Kühlungen .........................................................................................19
§ 29 Trauerfeiern ..............................................................................................................19
IX. Schlussvorschriften .........................................................................................................20
§ 30 Alte Rechte ...............................................................................................................20
§ 31 Haftung .....................................................................................................................20
§ 32 Gebühren ..................................................................................................................20
§ 33 Ordnungswidrigkeiten ...............................................................................................20
§ 34 Zwangsmittel .............................................................................................................23
§ 35 Inkrafttreten ...............................................................................................................23
Friedhofssatzung der Stadt Einbeck
Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Stadt Einbeck in seiner Sitzung am 16. März 2022 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
- 1. Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Einbeck gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:
- Ahlshausen
- Avendshausen
- Bartshausen
- Bentierode
- Beulshausen
- Billerbeck
- Bruchhof
- Buensen
- Dörrigsen
- Edemissen
- Erzhausen
- Garlebsen
- Greene
- Haieshausen
- Hallensen
- Holtensen
- Hullersen
- Iber
- Immensen
- Ippensen
- Kohnsen
- Kreiensen
- Kuventhal
- Naensen
- Negenborn
- Odagsen (neu)
- Odagsen (alt)
- Olxheim
- Opperhausen
- Orxhausen
- Rengershausen
- Rittierode
- Rotenkirchen
- Sievershausen
- Strodthagen
- Stroit
- Sülbeck
- Vardeilsen
- Vogelbeck
- Voldagsen
- Volksen
- Wenzen
- Zentralfriedhof Einbeck
- 2. Darüber hinaus gilt diese Friedhofssatzung für den Ruhewald Einbeck. Zu diesem ge- hören die in Anlage 1 gekennzeichneten Teile des Flurstücks 6/14. Ihre Verwaltung ob- liegt dem Eigenbetrieb „Kommunaler Bauhof“.
§ 2 Friedhofszweck
- 1. Die Friedhöfe sowie der Ruhewald werden vom Kommunalen Bauhof in ihrer Ge- samtheit als eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung betrieben. Sie sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge.
- 2. Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwoh- ner/in der Stadt Einbeck waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung erfolgen. Im Ruhewald wird bestattet, wer das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte im Ruhewald erworben hat.
- 3. Die Friedhöfe und der Ruhewald nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Um- welt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.
§ 3 Begrifflichkeiten
- 1. Bestattung Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbe- stattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg wie auch für die Bestattungen von Aschen- urnen genutzt.
- 2. Beisetzung Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versen- kung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.
- 3. Grabstelle/Grabstätte Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer ver- storbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes. Sie wird durch ihre linke Kante begrenzt und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
- 4. Reihengrab Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Die Lage der Reihengrabstätte kann nicht selbst gewählt werden.
- 5. Wahlgrab Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, Lage und längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten.
- 6. Nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden sowie über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr be- ruhenden Vorschriften zu entscheiden. Die nutzungsberechtigte Person trägt die Rechte und Pflichten zur Pflege der Grabstätte.
- 7. Nutzungszeit Die Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nut- zungsberechtigten Person genutzt werden darf.
- 8. Ruhezeit Die Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
- 9. Tot- und Fehlgeborene Totgeborene sind Kinder, die mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm tot gebo- ren werden. Sie sind bestattungspflichtig. Fehlgeborene sind Kinder, die mit einem Ge- wicht von weniger als 500 Gramm tot geboren werden. Sie sind von der Bestattungs- pflicht ausgenommen, können aber auf Wunsch bestattet werden.
§ 4 Schließung und Entwidmung
- 1. Friedhöfe, Friedhofsteile, einzelne Grabstätten sowie der Ruhewald können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schlie- ßung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen im betroffenen Friedhof, Friedhofsteil, einzelner Grabstätten oder im Ruhewald ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. Bestehende Rechte auf Bestattungen können noch in An- spruch genommen werden. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigen- schaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.
- 2. Der Kommunale Bauhof kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
- 3. Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Ein- vernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Ein- räumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kos- ten für die nutzungsberechtigte Person möglich.
- 4. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind öffentlich bekanntzumachen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
- 1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Friedhöfe, die nachts nicht verschlossen werden, sind bis zum Ein- bruch der Dunkelheit zu verlassen.
- 2. Der Ruhewald kann im Regelfall zu jeder Zeit betreten werden. Untersagt ist das Be- treten bei Sturm (ab Windstärke 8: 62 – 74 km/h), Gewitter, dichtem Nebel, Schneetrei- ben und sonstigen Gefahrenlagen.
- 3. Der Kommunale Bauhof kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile sowie des Ruhewaldes aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken o- der erweitern. § 6 Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jede Person hat sich auf den Friedhöfen und im Ruhewald der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besu- cher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu be- folgen.
- 2. Auf den Friedhöfen und im Ruhewald ist insbesondere nicht gestattet,
- 2.1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen, die dem Dienstbetrieb dienen, die eine Sondergenehmi- gung haben oder die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend er- forderlich sind,
- 2.2. das Werben für und der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Werben für und das Anbieten von Dienstleistungen,
- 2.3. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- 2.4. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen sowie derartige Aufnahmen ohne schriftliche oder in Textform erfolgte Zustimmung der Angehörigen von der Trauergemeinde bei der Durchführung von Bestattungs- und Trauerritualen anzufertigen,
- 2.5. Druckschriften zu verteilen oder anzubringen, sofern diese nicht für die Durch- führung der Bestattung erforderlich sind,
- 2.6. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert abzu- lagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen,
- 2.7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be- schädigen,
- 2.8. Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Grabstätten und Grabeinfas- sungen zu betreten, soweit dies nicht zur Grabpflege erforderlich ist,
- 2.9. zu lärmen, zu spielen, zu lagern, Alkohol zu trinken und Rauschmittel zu konsu- mieren,
2.10. sportliche Aktivitäten auszuüben, ausgenommen Spazierengehen und Wan-dern,
2.11. in den Gewässern und Wasserbecken der Friedhöfe zu baden,
2.12. abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiederga-begeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
2.13. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde. Innerhalb des Ruhewaldes gilt darüber hinaus folgendes
2.14 das Verbot der Ablage von Blumen oder Kranzgebinde, die Verunreinigung des Waldes und der Anlagen
2.15. das Verbot zu rauchen, offenes Feuer zu entfachen oder brennende Kerzen ab-zustellen
2.16 das Mitführen von Hunden ist angeleint erlaubt.
- 3. Der Kommunale Bauhof kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.
4.Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung ste-hende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die zwei Werktage vorher beim Kommunalen Bauhof zu beantragen ist.
- 5. Neben diesen allgemeinen Regeln kann der Kommunale Bauhof in besonderen Fällen zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof Weisungen durch sein Aufsichtspersonal erteilen.
- 6. Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofssatzung oder die besonderen Anwei- sungen des Kommunalen Bauhofes nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen wer- den.
§ 7 Dienstleistungserbringende
- 1. Dienstleistungserbringende, wie z. B. Bildhauer, Bestatter, Steinmetze und Gärtner haben vor Aufnahme ihrer erstmaligen Tätigkeit auf den Friedhöfen oder seinen Ein- richtungen ihre Tätigkeit und ihren Umfang in Textform anzuzeigen. Für ihre Beschäf- tigten haben sie beim Kommunalen Bauhof Ausweise zu beantragen. Die Beschäftigten- ausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
- 2. Im Zuge der Anzeige nach Absatz 1 ist für die Ausführung einer Tätigkeit, von der eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, ein ent- sprechender Haftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen.
3.Unbeschadet des § 6 Absatz 2 Nummer 2.3. dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der vom Kommunalen Bauhof allgemein festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In Fällen des § 5 Absatz 3 können gewerbliche Arbeiten ganz un-tersagt werden.
- 4. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Fried- höfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behin- dern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und La- gerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Dienstleistungserbringende dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern. Gewerbli- che Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
- 5. Dienstleistungserbringende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie alle sonstigen Gesetze, Verordnungen und die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Auf Verlangen des Kom- munalen Bauhofs sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Dienstleistungserbrin- gende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Jeder verursachte Schaden ist dem Kommunalen Bauhof umgehend anzuzeigen.
- 6. Dienstleistungserbringende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 sowie 3 bis 5 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Ab- sätze 1 und 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann der Kommunale Bau- hof ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegen- den Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
- 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls, mindestens je- doch zwei Werktage vor der Bestattung, beim Kommunalen Bauhof zu beantragen. Der Beantragung sind durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Dazu zählen insbesondere:
- a) die bestattungsrechtliche Beurkundung des Sterbefalls (Sterbefallbescheinigung),
- b) die Gebührenübernahmeerklärung,
- c) bei Urnenbeisetzungen zusätzlich der Einäscherungsnachweis,
- d) bei anonymen Beisetzungen zusätzlich eine entsprechende Willenserklärung,
- e) bei Beisetzungen in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte zusätzlich der Nachweis des bestehenden Nutzungsrechts,
- f) bei Reihengrabstätten eine Willenserklärung des/der Verpflichteten, in der die Wahl einer Reihengrabstätte in einer Abteilung ohne zusätzliche Gestaltungsvor- schriften oder einer pflegearmen Reihengrabstätte erklärt wird,
- g) Informationen zur Sarggröße und zur Größe der Überurnen.
- h) bei Bestattungen im Ruhewald die Einverständniserklärung
- 2. Der Kommunale Bauhof setzt Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung fest. Dabei gelten die in § 9 NBestattG in der jeweils gültigen Fassung genannten Fristen. Bestattungen werden von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie Freitag und Samstag von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr vorgenommen.
- 3. Leichen, die nicht binnen acht Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen eines Monats nach Einäscherung in einer Urne beigesetzt sind, können auf Kos- ten des/der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beige- setzt werden.
- 4. Leichen werden nur in den städtischen Kühlungen angenommen. Die Leichen müs- sen ordnungsgemäß eingesargt sein.
- 5. Der Kommunale Bauhof setzt Ort und Zeit der Totengedenkfeiern fest. Termine für Totengedenkfeiern sind mindestens zwei Werktage zuvor beim Kommunalen Bauhof anzumelden.
- 6. Die Überführung des Sarges von der Kapelle zur Grabstätte und das Beisetzen des Sarges liegen grundsätzlich in der Verantwortung des beauftragten, auf den städti- schen Friedhöfen zugelassenen Bestattungsunternehmens. Die Überführung der Urne von der Kapelle zur Grabstätte und das Beisetzen der Urne erfolgt unter Beaufsichtigung durch den/die Konduktführer/in des Kommunalen Bauhofes. Für besondere Bestattungsfor- men können zusätzliche Bestimmungen festgelegt werden.
- 7. Wollen Angehörige nicht an der Beisetzung teilnehmen oder kommen sie nicht zur festgesetzten Zeit, kann die Beisetzung durch den Kommunalen Bauhof vorgenommen werden.
- 8. Das Überführen des Sarg-, Urnen- und Grabschmucks von der Kapelle zur Grabstätte haben die Bestattungsunternehmen vorzunehmen. Ebenfalls sind die Bestattungsun- ternehmen vor der Beisetzung für das Entfernen des Grabschmucks vom Sarg verant- wortlich, sofern der Sargschmuck nicht mit beigesetzt werden soll.
§ 9 Särge, Urnen und Überurnen
- 1. Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.
- 2. Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der ver- storbenen Person, die Urnen und Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Ver- wesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen und biologisch abbaubar sind. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Insbesondere darf die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht beeinträchtigt werden.
- 3. Aus religiösen Gründen kann mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde von der Sargbestattung nach Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.
- 4. Die Särge für Erdbestattungen dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung des Kommunalen Bauhofs bei der Anmeldung der Bestattung in Textform einzuholen.
- 5. Für die Bestattung in vorhandene Grüfte sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen und feuchtigkeitsundurchlässig sind.
- 6. Werden den Verstorbenen Grabbeigaben mitgegeben, haftet der Kommunale Bauhof nicht bei Beschädigung oder Verlust.
§ 10 Ausheben der Gräber
- 1. Die Grabstelle wird vom Kommunalen Bauhof für die Bestattung vorbereitet und wie- der geschlossen.
- 2. Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist soweit erforderlich durch die nut- zungsberechtigte Person rechtzeitig, d. h. mindestens zwei Tage vor einer Bestattung von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o. ä. zu räumen.
- 3. Sofern beim Ausheben der Grabstelle trotzdem Grabmale o.ä. entfernt werden müs- sen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person dem Kommunalen Bauhof zu erstatten.
§ 11 Ruhezeit
- 1. Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, sowie für nicht bestattungspflichtige Fehl- und Totge- borene auf allen Friedhöfen 20 Jahre. Die Frist beginnt am Tage der Beisetzung und soll eine ausreichende Verwesung sowie eine angemessene Totenehrung gewährleis- ten.
- 2. Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen sowie im Ruhewald 20 Jahre.
- 3. Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder ge- hemmt.
§ 12 Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen und Aschen vor Ablauf der Ruhezeit bedürfen, unbescha- det der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung des Kommu- nalen Bauhofes. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und nach Vorlage einer Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde erteilt werden. Die Umbettung darf auch zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse dafür vor- liegt, einen Friedhof ganz oder teilweise aufheben zu können. Aus Reihengräber ohne individuelle Gestaltung und Pflege erfolgen grundsätzlich keine Umbettungen. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
- 3. Nach Ablauf der Ruhezeit können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes noch vor- handene Reste von Leichen oder Aschen mit vorheriger Genehmigung des Kommuna- len Bauhofes in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
- 4. Die Umbettung erfolgt auf Antrag in Textform durch die nutzungsberechtigte Person. Dem Antrag kann zugestimmt werden, wenn
- 1. die Vorrausetzungen des § 12 Abs. 2 oder Abs.3 erfüllt sind
- 2. unter Berücksichtigung des Grades der Verwesung sowie aller sonstigen Um- stände eine Durchführung der Umbettung möglich ist und
- 3. der Ersatz für Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, übernommen wird.
- 5. Der Kommunale Bauhof bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung und überwacht den ordnungsgemäßen Ablauf. Die Teilnahme von Angehörigen an der Ausbettung ist grundsätzlich nicht gestattet. Dagegen ist die Teilnahme an der Wiederbeisetzung mög- lich.
- 6. Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Beisetzung einer Leiche in einer Wahl- grabstätte und die anschließende Wiederbeisetzung der Urne in derselben Grabstätte ist keine Umbettung im Sinne dieser Satzung.
- 7. Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben be- darf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
- 1. Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen und im Ruhewald stehen im Eigen- tum der Stadt Einbeck, vertreten durch den Kommunalen Bauhof. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Die Grabstätten werden unterschieden in
- 1. Reihengrabstätten (§ 14) und
- 2. Wahlgrabstätten (§ 15).
- 3. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird vom Kommunalen Bauhof auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Ein An- spruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte o- der auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Verleihung des Nutzungs- rechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde aus- gestellt.
- 4. Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.
- 5. Das Abräumen von Reihengrabstätten wird in Textform und in ortsüblicher Weise öf- fentlich bekannt gemacht. Der Ablauf des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte wird in Textform oder in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht.
- 6. Es besteht keine Verpflichtung, alle nach dieser Satzung möglichen Grabarten auf je- dem der städtischen Friedhöfe anzubieten.
- 7. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige der verstorbenen nut- zungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:
- 1. auf die überlebende Ehefrau oder den überlebenden Ehemann oder die eingetra- gene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- 2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkelinnen und Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Großeltern,
- 7. auf die Geschwister,
- 8. auf die Stiefgeschwister,
- 9. auf die nicht unter Nr. 1 bis 8 fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die oder der Älteste nutzungsberechtigte Person. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keine der angehörigen Personen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person innerhalb eines Jahres seit der letzten Beisetzung über-nimmt.
- 8. Jeder/-e Rechtsnachfolger/-in hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich um- schreiben zu lassen.
- 9. Absatz 7) gilt in den Fällen des Absatzes 8) entsprechend.
§ 14 Reihengrabstätten
- 1. Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Es wird mit einer Überlassungsurkunde nachgewiesen. Die Lage der Reihengrabstätte be- stimmt der Kommunale Bauhof. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht mög- lich. Die Beisetzung zusätzlicher Urnen ist nicht möglich.
- 2. Es werden Reihengrabstätten für Leichen und Aschenbestattungen unterschieden. Auf den städtischen Friedhöfen werden Reihengrabfelder für
- 1. Leichen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- 2. Leichen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ohne individuelle Ge- staltung und Pflege
- 3. Tot- und Fehlgeborene ohne individuelle Gestaltung und Pflege
- 4. Leichen von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr,
- 5. Leichen von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr ohne individuelle Ge- staltung und Pflege
- 6. Leichen von Verstorbenen ohne individuelle Gestaltung und Pflege mit Gedenk- platte. Die Gedenkplatten sind ebenerdig in das Erdreich einzusetzen. Ihre Größe be- trägt einheitlich 40 cm in der Breite und 30 cm in der Tiefe. Die Inschrift ist vertieft einzuarbeiten.
- 7. Urnenbestattungen für Aschen von Verstorbenen,
- 8. Urnenbestattungen für Aschen von Verstorbenen ohne individuelle Gestaltung und Pflege
- 9. Urnenbestattungen für Aschen von Verstorbenen ohne individuelle Gestaltung und Pflege mit Namenstafel an einem Denkmal / einer Stele eingerichtet.
Reihengrabfelder nach Nr. 9 sind auf dem Zentralfriedhof vorhanden und werden in den Ortschaften nur dann zugelassen, wenn die Beschaffung des Denkmals / der Stele aus Spendenmitteln kostendeckend finanziert ist. An diese Denkmäler / Stelen dürfen auch Namenstafeln anderer Grabarten ohne individuelle Gestaltung und Pflege ange-bracht werden.
- 3. Reihengräber ohne individuelle Gestaltung und Pflege, werden nicht mit einer na- mentlichen Nennung an der Grabstelle versehen. Deren Gestaltung, Pflege und Instand- haltung obliegt dem Kommunalen Bauhof. Individuelle Bepflanzungen, Grabmale, Ein- fassungen oder sonstige fundamentierte Grabausstattungen sind nicht gestattet. Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Eine Aus- kunft über die Lage einer Grabstelle gem. Absatz 2 Satz 2, Satz 3, Satz 5, Satz 8 und Satz 9 wird nicht erteilt.
§ 15 Wahlgrabstätten
- 1. Wahlgrabstätten sind ein oder mehrstellige Grabstätten für Leichen und Aschenbe- stattungen. In einer Erdwahlgrabstelle können eine Erdbestattung und bis zu zwei Ur- nenbeisetzungen durchgeführt werden. In einer Urnenwahlgrabstätte können je nach Art bis zu zwei oder bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
- 2. Es werden Wahlgrabstätten für Leichen und Aschenbestattungen unterschieden. Das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre. Es wird mit einer Graburkunde nachgewiesen. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist auf Antrag, nur für die gesamte Wahlgrabstätte, grundsätzlich möglich; mindestens jedoch für ein Jahr. Die Lage der Wahlgrabstätte wird im Benehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt. Zur Vorsorge kann ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auch ohne Sterbefall erworben werden.
- 3. Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an belegten und teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit ver- zichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Für den Ver- zicht an belegten und teilbelegten Grabstätten wird, entsprechend der jeweils gelten- den Gebührensatzung, eine Gebühr erhoben.
§ 16 Besondere Vorschriften für den Ruhewald Einbeck
- 1. Eine Urnengrabstätte im Ruhewald ist eine Wahlgrabstätte, in der nur eine Urne bei- gesetzt werden kann. Die Urnenbeisetzung findet in unmittelbarer Nähe zu einem Baum statt. Der Kommunale Bauhof kann auf Antrag der nutzungsberechtigten Person eine einheitliche Kennzeichnung anbringen. Diese enthält maximal den Vor- und Zuna- men sowie das Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person. Weitere Markie- rungen sind nicht zulässig. Die naturbelassene und waldartige Umgebung soll erhalten bleiben.
- 2. Das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist auf Antrag für bis zu 30 Jahre möglich, mindestens jedoch für ein Jahr.
- 3. Jegliche Formen der Grabpflege sind untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten, die Bäume und den Waldboden zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Insbesondere ist nicht gestattet:
- 1. Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
- 2. Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen,
- 3. Kerzen oder Lampen aufzustellen,
- 4. Anpflanzungen vorzunehmen.
- 4. Pflegemaßnahmen, Ersatzpflanzungen und sonstige Arbeiten sind nur durch den Kommunalen Bauhof durchzuführen. Der Kommunale Bauhof ist berechtigt, alles im Absatz 2 Genannte unverzüglich ohne Benachrichtigung der nutzungsberechtigten Per- son zu entfernen.
§ 17 Ehrengrabstätten
- 1. Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Rat der Stadt Ein- beck. V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
- 1. Jede Grabstätte ist so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs ge- wahrt wird und von ihr keine Gefahr ausgeht.
VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- 1. Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung, der Würde des Friedhofs entsprechen.
- 2. Dienstleistungserbringende dürfen auf Grabstätten für ihre Leistungen und Produkte lediglich mit ihrem Firmennamen und nicht durch sonstigen Hinweisen, wie Anschrift, E-Mail-Adresse, Internetadresse oder Telefonnummer, werben.
§ 20 Genehmigungserfordernis
- 1. Die Errichtung, Fundamentierung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfas- sungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Kommunalen Bauhofes. Der Antrag ist in Textform durch die nut- zungsberechtige Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist auf Verlangen nachzuweisen.
- 2. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1. ein Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der Ausführungszeichnungen,
- 2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubig- ten Übersetzung genehmigungsfähig,
- 3. der Fundamentschein.
- 3. Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Per- son die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt und dieses schriftlich gegenüber des Kommunalen Bauhofes erklärt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofs entsprechen.
- 4. Die Genehmigung nach Absatz 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet oder verändert worden ist.
- 5. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Or- nament oder Symbol gestört wird oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.
- 6. Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
- 7. Wurde vor Errichtung oder Änderung eines Grabmals, einer Grabeinfassung, Grabab- deckung und sonstigen Grabausstattung die Genehmigung des Kommunalen Bauhofes nicht eingeholt, so kann der Kommunale Bauhof die Wiederherstellung des ursprüngli- chen Zustandes auf Kosten des/der nutzungsberechtigten Person verlangen. Wird dem Verlangen nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet, kann der Kommunale Bauhof die Wiederherstellung auf Kosten der/des Verpflichteten selbst oder durch Dritte vornehmen lassen.
§ 21 Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen,
Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen
- 1. Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckun- gen und sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen. Diese sind so zu liefern, dass sie vom Kommunalen Bauhof überprüft werden können.
§ 22 Standsicherheit
- 1. Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dau- erhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen o- der sich senken können. Grundlage hierfür ist die Technische Anleitung zur Standsi- cherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in der jeweils gültigen Fassung.
§ 23 Unterhaltung
- 1. Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauernd in verkehrssiche- rem Zustand zu halten.
- 2. Der Kommunale Bauhof ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, alle Grabmale Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen einmal jährlich hinsichtlich der Standsicherheit nach der Anleitung zur Standsicher- heitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V. zu überprüfen. Ergibt die Prüfung, dass die Standsicherheit nicht mehr gegeben ist, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Grund- lage hierfür sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie die TA Grabmal. Bei Gefahr im Verzug kann der Kommunale Bauhof auf Kosten der nutzungsberechtig- ten Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) tref- fen. Wird der Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Kommunalen Bauhofes nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Kommu- nale Bauhof berechtigt, dies auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu tun oder die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon zu entfernen; der Kommunale Bauhof ist nicht verpflichtet, diese Sa- chen aufzubewahren. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 12-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
- 3. Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oderdurch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.
§ 24 Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen,
Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen
- 1. Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Geneh- migung des Kommunalen Bauhofes und – sofern Kulturdenkmale betroffen sind – der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt werden.
- 2. Nach Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der Ruhezeit werden die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen vom Kommunalen Bauhof entfernt. Die Grabmale usw. fal- len entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Kommunalen Bauhofes. Auf Wunsch können die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf des Nut- zungsrechtes bzw. der Ruhezeit von den Nutzungsberechtigten kostenneutral selbst entfernt werden.
§ 25 Natursteine
- 1. Natursteine dürfen auf den Friedhöfen nur verwendet werden, wenn
- 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder her- gestellt wurden, in dem das ILO-Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 eingehalten wird, oder
- 2. ein Nachweis einer der nachfolgenden Organisationen vorliegt:
a) Fair Stone
b) IGEP
c) Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
d) Xertifix Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13a Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt voraus, dass die erklärende Stelle
- 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des ILO-Überein- kommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der Schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 verfügt,
- 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
- 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Kommunalen Bauhofes zur Einsichtnahme bereitstellt,
- 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen der schlimmsten Formen der Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.
- 2. Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 des Nds. Verwaltungsverfahrensge- setzes (NVwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in §§ 27 VwVfG, 1 NVwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt mög- lich.
- 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Natursteine, die vor Inkrafttreten die- ser Satzung in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden sind. Die Einfuhr vor diesem Datum ist vom Dienstleistungserbringenden glaubhaft zu erklären.
- 4. Für die abzugebenden Erklärungen ist das als Anlage 2 beigefügte Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13a BestattG“ zu verwenden.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Allgemeines
- 1. Jede Grabstätte ist im Rahmen der Vorschriften des § 18 von der nutzungsberechtig- ten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zu- stand zu halten.
- 2. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Hierunter fallen insbe- sondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
- 3. Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Bestattung oder sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
- 4. Es dürfen nur natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet werden.
- 5. Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel im Sinne des aktuell gültigen Pflanzenschutzge- setzes verwendet werden.
- 6. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Kommunalen Bauhof.
- 7. Das Aufstellen von Bänken erfolgt ausschließlich durch den Kommunalen Bauhof.
§ 27 Vernachlässigung der Grabstätte
- 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nut- zungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung des kommunalen Bauhofs die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechsmonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, wird das Nutzungsrecht entzo- gen und die Grabstätte vom Kommunalen Bauhof abgeräumt und eingeebnet und auf Kosten der nutzungsberechtigten Person bis zum Ende der Ruhefrist gepflegt.
VIII. Kühlung und Trauerfeiern
§ 28 Benutzung der Kühlungen
- 1. Die Kühlungen dienen der Aufnahme von Verstorbenen und der totgeborenen Kinder bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung des Kommunalen Bauhofes betre- ten werden.
- 2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeiten in den dafür vorgesehenen Besichtigungsräumen sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
§ 29 Trauerfeiern
- 1. Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in einer Trauerhalle oder in einem dafür be- stimmten Ort auf dem Friedhof stattfinden. Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauer- feier sind zwei Werktage vorher mit dem Kommunalen Bauhof abzustimmen.
- 2. Die offene Aufbahrung der verstorbenen Person in vorgegebenen Räumlichkeiten ist möglich. Sie ist zuvor in Textform zu beantragen. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams be- stehen. Aufbahrungen im geöffneten Sarg sind in der Trauerhalle nicht gestattet.
- 3. Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen müs- sen vorher beim Kommunalen Bauhof in Textform beantragt werden. IX. Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
- 1. Bei Grabstätten, an denen bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits Nutzungsrechte bzw. bei Reihengrabstätten Ruhefristen bestanden haben, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Das Gleiche gilt für Bestattungsformen.
§ 31 Haftung
- 1. Der Kommunale Bauhof haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe oder des Ruhewaldes, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.
- 2. Im Übrigen haftet der Kommunale Bauhof nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3.Das Betreten des Ruhewaldes, bei dem es sich um Wald i.S.d. Nds. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) handelt, geschieht auf eigene Gefahr. Dem Kommunalen Bauhof obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausge-henden Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 32 Gebühren
- 1. Für die Benutzung der vom Kommunalen Bauhof verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
1.Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfas-sungsgesetzes in der Fassung der Verkündung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- 1. entgegen § 5 Absatz 1 sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält;
- 2. entgegen § 5 Absatz 3 trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder den Ruhewald betritt;
- 3. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 2.1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (Fahrzeuge mit Sondergenehmigung sowie die zur Fortbewegung aus gesundheitli- chen Gründen zwingend erforderlich sind, ausgenommen);
- 4. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 2.2 für Waren aller Art wirbt oder diese verkauft, insbe- sondere Kränze und Blumen, sowie für Dienstleistungen wirbt oder diese anbietet; § 19 Absatz 2 bleibt unberührt;
- 5. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 2.3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Be- stattung störende Arbeiten ausführt;
- 6. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 2.4 Film-, Ton-, Video-und Filmaufnahmen, außer zu pri- vaten Zwecken, erstellt sowie derartige Aufnahmen ohne schriftliche Zustimmung der Angehörigen von der Trauergemeinde bei der Durchführung von Bestattungs- und Trauerritualen anfertigt,
- 7. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 2.5 Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung der Bestattung;
- 8. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 2.6 Erdaushub und Friedhofsabfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt;
- 9. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 2.7 den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen ver- unreinigt oder beschädigt;
- 10. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 2.8 Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Grab- stätten und Grabeinfassungen betritt;
- 11. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 2.9 auf einem Friedhof lärmt, spielt, auf Rasenflächen lagert oder Alkohol oder Rauschmittel konsumiert;
- 12. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 2.10 sportliche Aktivitäten, ausgenommen Spazieren- gehen und Wandern, ausübt;
- 13. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 2.11 in den Gewässern oder Wasserbecken der Fried- höfe badet;
- 14. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 2.12 außerhalb des Kontextes einer Bestattung Musik- instrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt;
- 15. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 2.13 Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt;
- 16. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 2.14 den Ruhewald und die Anlagen verunreinigt;
- 17. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 2.15 im Ruhewald raucht oder offenes Feuer entfacht;
- 18. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 2.16 im Ruhewald Hunde aller Art, unangeleint zu füh- ren.
- 19. entgegen § 6 Absatz 4 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Stadt durchführt;
- 20. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleis- tungserbringer vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Ein- richtungen ihre bzw. seine Tätigkeiten nicht anzeigt;
- 21. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleis- tungserbringer für die Beschäftigten keinen Ausweis beantragt;
- 22. entgegen von § 7 Absatz 3 Satz 1 gewerbliche Arbeiten außerhalb der vom Kom- munalen Bauhof festgesetzten Zeiten durchführt;
- 23. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen la- gert, an denen sie niemanden behindern;
- 24. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbre- chung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemä- ßen Zustand hinterlässt;
- 24. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 3 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleis- tungserbringer Abfall und Erdaushub ablagert;
- 25. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 4 gewerbliche Geräte an oder in Wasserentnahme- stellen der Friedhöfe reinigt;
- 26. entgegen § 22 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt, dass sie dauer- haft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können;
- 27. entgegen § 23 Absatz 1 die nutzungsberechtigte Person die Grabmale, Grabein- fassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in ver- kehrssicherem Zustand hält;
- 28. entgegen § 24 Absatz 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vorhe- rige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung – und sofern Kulturdenk- male betroffen sind – der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt;
- 29. entgegen § 25 Natursteine verwendet.
- 30. entgegen § 26 Absatz 1 Grabstätten nicht im Sinne des § 18 herrichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand hält;
31. entgegen § 26 Absatz 2 die Grabstätten mit Pflanzen bepflanzt, die andere Grab-stätten und die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen;
32. entgegen § 26 Absatz 3 Grabstätten nicht binnen sechs Monaten nach der Bestat-tung oder sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herrichtet; 33. entgegen § 26 Absatz 4 nicht natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwen-det;
34. entgegen § 26 Absatz 5 Pflanzenschutzmittel verwendet;
35. entgegen § 27 Satz 1 Grabstätten vernachlässigt.
36. entgegen § 28 Absatz 2 handelt.
- 2. Ordnungswidrigkeiten können nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkei- ten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 34 Zwangsmittel
- 1. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Satzung können Zwangsmittel gemäß der §§ 64 ff des Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in der je- weils gültigen Fassung ein Zwangsgeld bis zu 50.000,00 € angedroht und festgesetzt werden.
§ 35 Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Einbeck in der Fassung vom 04.12.2013 inklusive aller Än- derungen sowie die Friedhofssatzung für den Ruhewald in der Stadtforst Einbeck vom 14.05.2008 außer Kraft.
- 2. Ausgenommen hiervon ist der § 16 Absatz 2 der vorliegenden Satzung. Dieser tritt erst am Tage des Inkrafttretens des 5. Nachtrages zur Friedhofsgebührensatzung in Kraft. Bis dahin gilt weiterhin § 2 Absatz 1 der Friedhofsatzung für den Ruhewald in der Stadtforst Einbeck vom 14.05.2008.
Einbeck, den 16.03.2022 Stadt Einbeck
L. S.
gez.
Dr. Sabine Michalek Bürgermeisterin
veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Northeim Nr. 29 vom 23.03.2022
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
6. Nachtrag zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Einbeck vom 03.12.2025 (Tarif gültig ab 01.01.2026)
- 6. Nachtrag zur Satzung der Stadt Ein- beck über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe
(Friedhofsgebührensatzung) der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Einbeck vom 03.12.2025
Aufgrund des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG), des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der jeweils z. Zt. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Einbeck in seiner Sitzung am 03.12.2025 folgende Änderung des Gebührentarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Einbeck be-schlossen:
I. Der Gebührentarif des 6. Nachtrages zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Ein-beck ersetzt den Gebührentarif des 5. Nachtrages der Gebührensatzung.
II. Der Gebührentarif tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Einbeck, 03.12.2025 STADT EINBECK
L. S. gez.
Dr. Sabine Michalek Bürgermeisterin
veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Northeim Nr. 66 vom 10.12.2025 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Einbeck vom 03.12.2025
Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Einbeck
Ziffer Art der Leistung Gebühr 1 Gebühren für die Überlassung von Grabstellen
- 1.1. Reihengräber
- 1.1.1. Sargbestattung
- 1.1.1.1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (1,2m x 0,6m) 843 €
- 1.1.1.2. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (1,2m x 0,6m) 804 € (ohne individuelle Gestaltung und Pflege)
- 1.1.1.3. für Fehl- und Totgeburten (0,5m x 0,5m) 340 € (ohne individuelle Gestaltung und Pflege)
- 1.1.1.4. für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr (2m x 1m) 1.679 €
- 1.1.1.5. für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr (2,5m x 1,4m) 2.134 € (ohne individuelle Gestaltung und Pflege)
- 1.1.1.6. für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr (2,5m x 1,4m) 2.864 € (ohne individuelle Gestaltung und Pflege – mit Gedenkplatte)
- 1.1.1.7. Namensschild bei gespendeten Stelen auf den Ortschaftsfriedhöfen 188 €
- 1.1.2. Urnenbestattung
- 1.1.2.1. in Urnenreihengräber (0,75m x 0,5m) 829 €
- 1.1.2.2. in Urnenreihengräber (0,5m x 0,5m) 698 € (ohne individuelle Gestaltung und Pflege)
- 1.1.2.3. in Urnenreihengräber (0,5m x 0,5m) – auf dem Zentralfriedhof Einbeck 896 € (ohne individuelle Gestaltung und Pflege – mit Stele und Namensschild)
- 1.2. Wahlgräber
- 1.2.1. Sargbestattung
- 1.2.1.1. in Reihenanordnung - je Stelle (2,5m x 1,25m) 3.026 €
- 1.2.1.2. in Einzellage - je Stelle (3m x 1,5m) 4.655 €
- 1.2.2. Urnenbestattung
- 1.2.2.1. in Reihenanordnung (1m x 0,5m) 1.608 € (Beisetzung von bis zu 2 Urnen möglich)
- 1.2.2.2. in Reihenanordnung (1m x 1m) 1.750 € (Beisetzung von bis zu 4 Urnen möglich)
- 1.2.2.3. im Ruhewald Einbeck – je Stelle (4,19 m2) 1.804 € Namensschild gem. § 16 der Friedhofssatzung 51 €
2 Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern
- 2.1. – Ist das Nutzungsrecht gem. § 15 i.V.m. § 11 der Friedhofssatzung zu verlängern, so ist für jedes angefangenen Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert werden muss, 1/30 der unter Ziffer 1.2 des Gebührentarifs geltenden Gebühren zu entrichten.
- 2.2. – Für die Erhaltung der Nutzungsrechte gem. § 15 der Friedhofs- satzung an einer Wahlgrabstelle sind nach Ablauf der Nutzungszeit mindestens 1/30 der unter Ziffer 1.2 geltenden Gebühren pro Jahr zu entrichten.
- 2.3. – Für ein persönlich beschränktes Beisetzungsrecht werden Gebühren nach Ziffer 1.2 je zu belegender Grabstelle erhoben. der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Einbeck vom 03.12.2025
Ziffer Art der Leistung Gebühr 3 Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten an belegten Grabstellen
- 3.1. Sarggräber für jedes noch nicht abgelaufene Jahr, bis zum Ende der Ruhefrist 51 €
- 3.2. Urnengräber für jedes noch nicht abgelaufene Jahr, bis zum Ende der Ruhefrist 26 €
Für Bestattungen außerhalb der Arbeitszeit des Friedhofspersonals werden Zuschläge erhoben. An Sonn- und Feiertagen erfolgen keine Bestattungen.
Gebühr Freitag Sams-Montag ab tag bis Frei- 12.30 Ziffer Art der Leistung tag Uhr 12.30 Uhr + 30 % + 50 % 4 Bestattungsgebühren
- 4.1. Reihen- und Wahlgräber
- 4.1.1. Sargbestattung
- 4.1.1.1. für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 432 € 562 € 648 €
- 4.1.1.2. für Tot- und Fehlgeburten 123 € 160 € 185 €
- 4.1.1.3. für Verstorbene vom 5. Lebensjahr an 679 € 882 € 1.018 €
- 4.1.2. Urnenbestattung
- 4.1.2.1. Urnen 247 € 321 € 370 €
- 4.1.2.2. Ruhewald 463 € 602 € 694 €
5 Leichenträger und Begräbnisbote – entfällt
6 Benutzung der Friedhofskapellen und ihrer Einrichtungen
- 6.1. Für jede Benutzung der Friedhofskapelle und ihrer Einrichtungen 296 €
- 6.2. Kühlung - Einstellen eines Sarges für jeden angefangenen Tag 21 € der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Einbeck vom 03.12.2025
Ziffer Art der Leistung Gebühr 7 Genehmigungsgebühren
- 7.1. Für die Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten und dergleichen
- 7.1.1. Grabmal auf Reihengrabstätten (Sarg- und Urnenbestattungen) und 236 € Urnenwahlgrabstätten inklusive Standfestigkeitsprüfungen und Entfernung
- 7.1.2. Grabmal auf einstelligen Wahlgrabstätten (Sargbestattung) inklusive 249 € Standfestigkeitsprüfungen und Entfernung
- 7.1.3. Grabmal auf mehrstelligen Wahlgrabstätten (Sargbestattung) 433 € inklusive Standfestigkeitsprüfungen und Entfernung
- 7.1.4. Grab- bzw. Gedenkplatte Sarg- und Urnenbestattung 105 € (ohne individuelle Gestaltung und Pflege) inklusive Entfernung
- 7.1.5. Grab- bzw. Gedenkplatte bei einer Urnenbestattung inklusive Entfernung 174 €
- 7.1.6. Grab- bzw. Gedenkplatte bei einer Sargbestattung auf einer einstelligen Grabstätte inklusive Entfernung 222 € auf einer mehrstelligen Grabstätte inklusive Entfernung 353 €
- 7.1.7. Für die Errichtung von Steineinfassungen pro lfd. m inklusive Entfernung 37 €
- 7.1.9. Für das Ausstellen von Bescheinigungen 13 € (z.B. Urnenanforderungsbescheinigung)
- 7.2. Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem bestehenden Wahlgrab 118 € für Sargbestattungen
- 7.3. Für das Ausbetten einer Urne 108 €
Für die genannten Tatbestände ist die Umsatzsteuer nach den Vorgaben des Umsatz-steuergesetztes in der aktuellsten Fassung zusätzlich zu entrichten, sofern diese im Einzelfall anfällt.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Einbeck?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Einbeck mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Einbeck (Niedersachsen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: