Friedhofsgebühren Eggesin 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Eggesin · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 17367

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 22.03.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Eggesin (Lesefassung, Stand 22.03.2022)

Nichtamtliche Lesefassung der

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Eggesin

vom 10.12.20041, in der Fassung der 3. Änderung vom 22.03.20222

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Anlage zu dieser Satzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

Zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet (Gebührenschuldner) sind der Besteller (Auftrag-geber), die Personen, deren Verpflichtung oder Interessen durch die Leistung wahrgenommen werden, oder die Benutzer des Friedhofs und seiner Einrichtungen. Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Entrichten der Gebühren

Die Gebühren entstehen mit der Benutzung der Friedhöfe einschließlich ihrer Einrichtungen. Die Gebühren sind sofort fällig und an die Stadtkasse Eggesin zu überweisen, wenn sich aus dem Gebührenbescheid nicht eine andere Fälligkeit ergibt. Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren

§ 4 Erstattung von Gebühren für Grabrechte

Bei vorzeitiger Aufgabe von Grabrechten wird eine Restgebühr nicht erstattet.

§ 5 Gebühren in besonderen Fällen

Gebühren für Leistungen, die nachstehend nicht aufgeführt sind, werden nach den in der Gebührensatzung vergleichbaren Leistungen oder nach den entstandenen eigenen Kosten bemessen.

§ 6 Dynamisierungsklausel

Auf Grund von allgemeinen Kostenerhöhungen (z.B. Erhöhung der Betriebskosten, Änderung bestehender Tarifverträge), auf die die Stadt Eggesin keinen Einfluss hat, können die vereinbarten Gebühren unter Angabe der Gründe und der Berechnung erhöht werden.

§ 7 (Inkrafttreten)

1 Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Eggesin „Eggesiner Nachrichten“ Nr. 25/2004 vom 17.12.2004 2 1. Änderung: Amtliches Mitteilungsblatt des Amtes „Am Stettiner Haff“ Nr. 09/01 vom 13.01.2009;

  1. 2. Änderung: Homepage https://www.eggesin.de am 29.11.2016;
  2. 3. Änderung: Homepage https://www.eggesin.de am 29.03.2022

Anlage Gebühren Grabstätten Grabstätten – 25 Jahre

a) Einzelgrabstätte 1.200,00 €

b) Doppelgrabstätte 2.400,00 € Grabstätten – 15 Jahre

a) Kindergrabstätte 412,50 € Urnengrab 20 Jahre 450,00 € Urnenrasengrab 20 Jahre 400,00 € Sargrasengrab 25 Jahre 1.025,00 € Anonymes Grab 20 Jahre 400,00 € Urnenrasengrab mit Stein 20 Jahre 420,00 € Verlängerung von Nutz.-rechten pro Jahr

a) Einzelgrab 48,00 €

b) Doppelgrab 96,00 €

c) Urnengrab 22,50 €

d) Kindergrab 27,50 € Grabmalgenehmigung 12,50 € Ausheben/Schließen Gräber Sargbestattung 140,00 € Urnenbeisetzung 40,00 € Ausgraben von Leichen u. Aschen Urnenversand entspr. Versandkosten Sonstige Gebühren Nutzung Trauerhalle 120,00 € Sonstige Arbeiten je angef. Stunde 20,00 € Beräumung von Grabstellen Grabstelle 80,00 € Urnengrab 60,00 € Bei der Beräumung von mehrstelligen Gräbern wird die ermittelte Gebühr in Höhe von 80,00 € mit der Anzahl der Grabstellen multipliziert (z.B. Doppelstelle 160,00 €, 3er-Stelle 240,00 €, 4er-Stelle 320,00 €). Bei der Beräumung von mehrstelligen Urnengräbern wird die ermittelte Gebühr in Höhe von 60,00 € mit der Anzahl der Grabstellen multipliziert (Urnendoppelgrab 120,00 €).

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 22.03.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Eggesin (Lesefassung, Stand 22.03.2022)

Nichtamtliche Lesefassung der

Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Eggesin vom 10.12.20041, in der Fassung der 6. Änderung vom 22.03.20222

Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gestaltung / Verwaltung

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

§ 6 Gewerbetreibende

III. Abschnitt – Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeine Vorschriften

§ 8 Särge

§ 9 Ausheben der Gräber

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

IV. Abschnitt – Grabstätten

§ 12 Allgemeine

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnenreihengrabstätten

§ 16 Urnenrasengrabstätten

§ 17 Sargrasengrabstätten

§ 18 Nutzungsberechtigte

V. Abschnitt – Gestaltung der Grabstätten / Grabmale

§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 20 Wahlmöglichkeiten

§ 21 Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 22 Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 23 Standsicherheit der Grabmale

§ 24 Entfernung

§ 25 Herrichtung und Unterhaltung

§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege

VI. Friedhofskapelle und Trauerfeiern

§ 27 Benutzung der Friedhofskapelle

§ 28 Trauerfeiern

§ 29 Alte Rechte

§ 30 Haftung

§ 31 Gebühren

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Inkrafttreten

Eggesiner Nachrichten Nr. 25/2004 vom 17.12.2004

  1. 1. Änderung: Amtliches Mitteilungsblatt des Amtes „Am Stettiner Haff“ Nr. 09/01 vom 13.01.2009;
  2. 2. Änderung: Amtliches Mitteilungsblatt des Amtes „Am Stettiner Haff“ Nr. 09/12 vom 15.12.2009;
  3. 3. Änderung: Homepage http://www.eggesin.de am 29.11.2016;
  4. 4. Änderung: Homepage http://www.eggesin.de am 28.03.2017;
  5. 5. Änderung: Homepage https://www.eggesin.de am 08.03.2021;
  6. 6. Änderung: Homepage https://www.eggesin.de am 29.03.2022 I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich / Verwaltung

(1) Die Friedhöfe stehen unter der Aufsicht der Stadt Eggesin und werden von dieser im Rahmen ihrer Aufgaben verwaltet. Die Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen gilt für die folgenden im Gebiet der Stadt Eggesin gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:  Stadt Eggesin, Waldstraße  Stadt Eggesin, Stettiner Straße  Stadt Eggesin, Ortsteil Hoppenwalde, Ueckermünder Straße

(2) Die Stadt Eggesin betreibt ihre Friedhöfe als eine einheitliche nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt.

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Eggesin bzw. Einwohner des Ortsteil Hoppenwalde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustim-mung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Die Außerdienststellung ist die Schließung des Friedhofs. Der Friedhof bleibt weiterhin zum Besuch und zur Pflege der Gräber bestehen. Vorhandene Gräber bleiben bis zum Ablauf der Ruhezeit erhalten; Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Friedhofseinrichtungen werden nicht entfernt.

(2) Die Entwidmung eines Friedhofs setzt die vorherige Außerdienststellung voraus. Sie darf erst nach Ablauf der Ruhezeit sämtlicher auf dem Friedhof bestatteter Leichen erfolgen. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die letzten Bestattungen stattgefunden haben.

(3) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Grabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Das Betreten der Friedhöfe ist nur während der Öffnungszeiten, von Sonnenaufgang bis zum Eintritt der Dunkelheit, gestattet.

(2) Feierlichkeiten auf den Friedhöfen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die müssen mindestens 24 Stunden vorher angemeldet sein. Das Aufsichtspersonal ist zu Anweisungen im Rahmen dieser Satzung befugt.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Hierauf ist durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. an den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hinzuweisen.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die

Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter zehn Jahren sollten die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwor-tung Erwachsener betreten. Sie sind ständig zu beaufsichtigen.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädi-gen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Weg dienen), Grabstätten und Grabeinfassun-gen zu betreten oder zu befahren

b) Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür bestimmten Stelle abzulagern

c) Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände zu entnehmen die Wege mit Fahrzeugen aller Art, einschl. Fahrräder zu befahren, ausgenommen davon sind Sargtransportwagen, Transportkarren, Krankenfahrstühle, Kinderwagen, städtische Fahrzeuge sowie die Fahrzeuge der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden

d) selbst mitgebrachte, private Bänke oder sonstige Sitzgelegenheiten auf den Wegen oder bei Grabstätten aufzustellen

e) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten

f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen

g) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind

h) aus anderen als persönlichen Gründen, insbesondere gewerbsmäßig, zu fotografieren

i) zu lärmen und zu spielen

j) chemische Unkrautvernichtungsmittel zu verwenden

k) Wasser für andere als für Grabpflegezwecke zu entnehmen Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit es mit dem Zweck und der Ordnung der Friedhöfe vereinbar ist

(4) Tiere dürfen auf das Friedhofsgelände nicht mitgebracht werden. Ausnahmen gelten für Blindenhunde.

(5) Auf den Grabflächen herumliegende oder in Hecken und Pflanzungen versteckte Harken, Gießkannen und Gläser oder ähnliche Gerätschaften und Gegenstände können durch das Aufsichtspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt werden.

(6) Gekennzeichnete Lastfahrzeuge der Anlieferer oder der zugelassenen gewerblichen Betriebe dürfen nur die für den Kraftfahrzeugverkehr freigegebenen Wege benutzen.

(7) Grabmale und anderes Material dürfen auf den Fußwegen nur mit Wagen befördert werden, deren Radbreite mindestens 7 cm beträgt. Grabmale und anderes Material dürfen weder auf den Wegen och auf fremden Gräbern gelagert werden.

§ 6 Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbe-treibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversiche-rungsschutz besitzt.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen.

(4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Abraum auf den Friedhöfen ablagern.

(6) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.

(2) Erd- und Feuerbestattungen sind bis spätestens 11.00 Uhr des dem vorgesehenen Bestattungstage vorangehenden Tages bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(3) Wird die Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Dauergrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(4) Bestattungen finden wie folgt statt:  01. Mai bis 30. September, werktags bis 16.00 Uhr  01. Oktober bis 30. April, werktags bis 14.00 Uhr  an Sonnabenden bis 13.00 Uhr

(5) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(6) Aschen werden auf den städtischen Friedhöfen nur in der Erde beigesetzt. Aschen, die nicht binnen sechs Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(7) Jede Leiche muss eingesargt sein. Verstorbene mit ihren Neugeborenen und Zwillingskin-der unter einem Jahr können bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg eingesargt werden.

(8) Die Bestattungen auf den Friedhöfen dürfen in der Regel nur die bei der Friedhofsverwal-tung angemeldeten Beerdigungsunternehmer ausführen. Die Bestattung durch andere Personen bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen herge-stellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwal-tung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für die Beisetzung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 Ausheben der Gräber (1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u.ä., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, beseitigt die Friedhofsverwaltung.

(2) Sollte die Friedhofsverwaltung das Ausheben und wieder Verfüllen der Gräber nicht absichern, muss das jeweilige Bestattungsunternehmen diese Arbeiten entsprechend Pkt. 1 erfüllen.

(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(4) Die Gräber für Erdbeisetzung müssen voreinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre für Erdbestattungen, bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (auch Totgeburten) 15 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen werden von der Friedhofsverwaltung auf Antrag vorgenommen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten die Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Dauergrabstätten die Nutzungsberechtigten. In den Fällen des § 25 Abs. 1 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden.

(3) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung in Dauergrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen – mit Ausnahme der Überführung von Särgen – werden von der Friedhofsverwaltung bzw. vom Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwal-tung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Eggesin. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in: ‐ Reihengrabstätten ‐ Wahlgrabstätten/Dauergrabstätten ‐ Urnenreihen- und Urnenrasengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Ist im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten kein Nachfolger für das Nutzungsrecht vorhanden bzw. wird kein Dauerpflegevertrag vorgelegt, so erlischt das Recht auf Bestat-tung auf einer bestimmten Grabstelle. Die Friedhofsverwaltung entscheidet, auf welchem Grab beerdigt wird.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) des zu Bestattenden abgegeben werden.

(2) Es werden eingerichtet

a) Reiheneinzelgrabstätte mit Grabstätten in der Größe von 2,20 m x 1,10 m für Verstorbe-ne vom vollendeten fünften Lebensjahr ab,

b) Reiheneinzelgrabstätte mit Grabstätten in der Größe von 1,25 m x 0,75 m für Verstorbe-ne bis zum vollendeten fünften Lebensjahr,

c) Reihendoppelgrabstätten, pro Grabstätte in der Größe von 2,20 m x 1,25 m.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig in dieser Reihengrabstätte eine Urne mit einzubringen, wenn die Restnutzungsdauer noch mindestens die Dauer der Ruhezeit gem. § 10 Abs. 2 beträgt. § 7 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Das Abräumen von Reihengrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich, durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld bekannt gegeben. Während dieser Monate können Angehörige die Grabanlagen auf ihre Kosten entfernen lassen. Danach ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Anlagen entschädi-gungslos, auf Kosten des Nutzungsberechtigten, zu beseitigen. Nach Ablauf der Ruhezeiten und der Fristen für die Abräumung kann die Friedhofsverwaltung Grabfelder für Reihen-grabstätten wieder belegen.

§ 14 Wahlgrabstätten / Dauergrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, in denen auf Antrag ein Nutzungs-recht für die Dauer von 30 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf mehrmals für mindestens fünf Jahre bis höchstens 30 Jahre wiedererworben werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen über 30 Jahre hinaus verliehen oder wiedererworben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(2) Es werden vergeben

a) Wahlgrabstätten in der jeweiligen Grabstellenzahl nebeneinander der Reihe nach; von der Reihenfolge kann abgewichen werden;

b) Wahlgrabstätten mit mehreren Grabstellen in begrenzter Zahl in abgeschlossenen Einzelnischen oder in freier Lage;

c) Wahlgrabstätten mit ein- oder mehrstelligen Grabstätten.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühren mit Aushändigung einer entsprechenden Grab-Urkunde.

(4) Die Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten in einfacher Tiefe vergeben. Beisetzungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten, möglich.

(5) In der Grabstelle darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig in dieser Wahlgrabstätte eine Urne mit einzubringen, wenn die Restnutzungsdauer noch mindestens die Dauer der Ruhezeit gem. § 10 Abs. 2 beträgt. § 7 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt.

(6) Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Wahlgrabstätte die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit hinzuerworben werden, die für die Wahrung der Ruhezeit notwendig ist.

(7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte, schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekannt-machung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts gestellt, so kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte neu vergeben.

(9) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können auf Antrag des Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden, sobald bei belegten Grabstätten die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstätte durch Umbettung frei geworden ist.

§ 15 Urnenreihengrabstätten

(1) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) zur Beisetzung der Asche abgegeben werden.

(2) Es werden Urnenreihengrabstätten mit einer Größe von 1 x 1 m eingerichtet.

(3) Das Nutzungsrecht an Urnenreihengrabstätten kann mehrmals für mindestens fünf bis höchsten 20 Jahre wiedererworben werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag in begrün-deten Einzelfällen über 20 Jahre hinaus verliehen oder wiedererworben werden.

(4) In einer Urnenreihengrabstätte dürfen nur zwei Urnen beigesetzt werden. Weitere Bestattungsmöglichkeiten bestehen hier nicht.

(5) Urnen können auch in Reihengrabstätten (§ 13) mit noch ausreichenden Ruhezeiten und Dauergrabstätten/Wahlgrabstätten (§ 14) beigesetzt werden, in denen Angehörige nach

§ 18 bestattet sind.

(6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit darf die Friedhofsver-waltung die beigesetzten Aschenbehälter entfernen. Die Asche wird auf dem Friedhof in würdiger Form der Erde übergeben.

(7) Soweit sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Dauergrabstätten/Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenrei-hen- und Urnenrasengrabstätten.

§ 16 Urnenrasengrabstätten

(1) Für diese Bestattungsart, es handelt sich hierbei ebenfalls um Urnenreihengräber, ist von der Stadt Eggesin ein bestimmtes Gräberfeld vorgesehen.

(2) Die Gestaltungsvorschriften für diese Grabstätten ergeben sich aus dem § 21 – Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften.

(3) Für Urnenrasengrabstätten wird eine Größe von 0,50 x 0,50 m vorgeschrieben. Die Größe der Grabplatte beträgt 0,30 x 0,30 m; die Stärke dieser Grabplatte beträgt mindestens 4 cm.

(4) In einer Urnengrabstätte dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. Weitere Bestattungsmöglichkei-ten bestehen hier nicht.

(8) Umbettungen aus einer Urnenrasengrabstätte in eine andere Urnenrasengrabstätte sind unzulässig.

§ 16a Urnenrasengrabstätten mit Stein

(1) Für die Bestattungsart, es handelt sich hierbei ebenfalls um Urnenreihengräber, ist von der Stadt Eggesin ein bestimmtes Gräberfeld vorgesehen.

(2) Die Gestaltungsvorschriften für diese Grabstätten ergeben sich aus dem § 21 - Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften.

(3) Für Urnenrasengrabstätten mit Stein wird eine Größe von 1,00 x 1,00 m vorgeschrieben. Die Größe der Grabplatte beträgt 1,00 (Breite) x 0,60 m (Tiefe), die Stärke dieser Grabplatte beträgt mindestens 4 cm. Die Mindesthöhe des aufgesetzten Steins beträgt 0,40 m, die Maximalhöhe 1,00 m.

(4) In eine Urnenrasengrabstätte mit Stein dürfen maximal 4 Urnen beigesetzt werden. Weitere Bestattungsmöglichkeiten bestehen hier nicht.

(5) Umbettungen aus einer Urnenrasengrabstätte in eine andere Urnenrasengrabstätte sind nicht zulässig.

§ 17 Sargrasengrabstätten

(1) Für diese Bestattungsart, es handelt sich hierbei ebenfalls um Reihengräber, ist von der Stadt Eggesin ein bestimmtes Gräberfeld vorgesehen.

(2) Die Gestaltungsvorschriften für diese Grabstätten ergeben sich aus dem § 21 – Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften.

(3) Für Sargrasengrabstätten wird eine Größe von 2,20 m x 1,10 m vorgeschrieben. Die Größe der Grabplatte beträgt 0,60 x 0,60 m; die Stärke dieser Grabplatte beträgt mindestens 4 cm.

(4) In einer Sargrasengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Weitere Bestattungs-möglichkeiten bestehen hier nicht.

(5) Umbettungen aus einer Sargrasengrabstätte in eine andere Sargrasengrabstätte sind unzulässig.

§ 17a Anonyme Grabstätte

(1) Für diese Bestattungsart, es handelt sich hierbei um ein anonymes Urnenfeld, ist von der Stadt Eggesin ein bestimmtes Grabfeld vorgesehen.

(2) Für die Gestaltung dieser Grabstätte gilt § 21 (6).

(3) In einer anonymen Grabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Weitere Bestattungs-möglichkeiten bestehen hier nicht.

(4) Umbettungen aus einer anonymen Grabstätte in eine andere anonyme Grabstätte sind unzulässig.

§ 18 Nutzungsberechtigte (1) Eine Grabstätte wird nur im Todesfall vergeben. In dieser Grabstätte kann der Nutzungsbe-rechtigte sich und seine Angehörigen (§ 18 Abs. 4) bestatten lassen.

(2) Beim Erwerb des Nutzungsrechtes kann der Erwerber den Kreis der Begünstigten erweitern oder beschränken. Darüber ist ein Vermerk auf der Grabkarteikarte und in der Urkunde aufzunehmen.

(3) Zur Bestattung anderer Personen bedarf es der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(4) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf eine andere Person übertragen werden. Die Bestimmung des Rechtsnachfolgers soll bereits mit Stellung des Antrags auf Zuweisung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung erfolgen. Ist eine solche Bestimmung nicht erfolgt, so geht im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;

b) auf die Kinder und Adoptivkinder;

c) auf die Stiefkinder;

d) auf die Enkel in der Reihenfolge ihrer Väter und Mütter;

e) auf die Eltern;

f) auf die vollbürtigen Geschwister;

g) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben

(5) Der Inhaber der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfalle der Friedhofsverwaltung gegenüber als Verfügungsberechtigter.

(6) Änderungen der Wohnanschrift hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(7) Bei einer Übertragung des Nutzungsrechts ist die Urkunde an die Friedhofsverwaltung zurückzugeben.

V. Gestaltung der Grabstätten/Grabmale/Grabplatten

§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen Anforderungen (§ 21) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 20 Wahlmöglichkeit

(1) Auf den einzelnen Friedhöfen werden Abteilungen mit und ohne besondere Gestaltungsvor-schriften eingerichtet.

(2) Es besteht auf den Friedhöfen in Eggesin, Stettiner Straße und Hoppenwalde, Ueckermün-der Straße die Möglichkeit, eine Grabstätte in der Abteilung mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Eine besondere Gestaltungsvorschrift gilt nur für Urnen-rasengrabstätten und Sargrasengrabstätten.

(3) Auf dem Friedhof in Eggesin, Waldstraße besteht die Möglichkeit eine Grabstätte in der Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschrift zu wählen. Auf diesem Friedhof sind keine Flächen für Urnenrasengrabstätten, Sargrasengrabstätten sowie anonyme Grabstätten vorhanden.

§ 21 Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) Diese Gestaltungsvorschrift trifft für Urnenrasengrabstätten sowie für Sargrasengrabstätten zu.

(2) Die Grabplatten müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(3) Für die Kennzeichnung der Grabstätte kann vom Antragsteller eine Grabplatte (ggf. mit Stein) entsprechend § 16, 16a oder 17 bereitgestellt werden, die von der Friedhofsverwal-tung oder von einem gewerblichen Unternehmen in die Rasenfläche eingesetzt wird.

(4) Für Grabplatten darf nur Naturstein verwendet werden.

(5) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist zugelassen. Politur ist gestattet. Die Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein. Die Unterseite muss sauber gearbeitet sein (ohne Politur).

b) Sockel dürfen nur in der Abteilung Urnenrasengrabstätte mit Stein verwendet werden. Die Grabplatte muss liegend und möglichst in einem vorher angefertigten Rahmen ein-gebettet sein.

c) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können poliert oder geschliffen sein.

d) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem der Grabplatte bestehen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß und nicht serienmäßig hergestellt sein. Bleischriften und -ornamente sowie Bronzeschriften und -ornamente sind gestattet. Schriften und Ornamente können zurückhaltend getönt werden.

e) Das Anbringen von Buchstaben oder figürlichem Schmuck auf der Grabplatte ist verboten.

f) Nicht zugelassen sind Materialien und Gestaltungselemente aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoffen, Lichtbildern und Farben.

(6) Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und instand gehalten. Im Übrigen unterliegen diese Grabstätten nicht den sich aus den §§ 24 ff. ergebe-nen Verpflichtungen. Das Abstellen von Pflanzschalen und Gestecken an der Grabstätte ist nicht zulässig. Das Ablegen einer einzelnen, natürlichen Blume auf der Grabplatte oder das zeitlich befristete Einbringen eines Blumengefäßes neben der Grabplatte sind erlaubt.

(7) Anderweitiger Grabschmuck kann an der zentralen Ablagestelle im Bereich der Urnenra-sengrabstätten abgelegt werden. Unrechtmäßig abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung ersatzlos beräumt.

§ 22 Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 23 Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich absenken können. Dies gilt für sonstige baulichen Anlagen entsprechend.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Verwaltung auf Kosten des Verantwort-

lichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Verwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Verwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Verwal-tung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt.

(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes gelten sollten erhalten bleiben. Die Verwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmal- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzli-chen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 24 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 5 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

§ 25 Herrichtung und Unterhaltung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelk-te Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Flächen abzulegen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen legen die Grabstätten selbst an und pflegen diese, oder sie beauftragen damit ein gewerbliches Unternehmen entsprechend § 6. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist der Verfügungsberechtigte für das Abräumen bzw. für das Entfer-nen der Grabumrandung sowie die des Grabsteines selbst verantwortlich.

(4) Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergestellt sein.

(5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege

ist nicht gestattet.

(6) Wenn ausreichend Platz vorhanden ist, kann die errichtete Grabstätte oder sonstige bauliche Anlagen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert, umgesetzt, ausge-tauscht oder entfernt werden, solange das Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht abgelau-fen ist. Dies gilt insbesondere für Reihengrabstätten, Wahl- und Dauergrabstätten.

§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortli-che (§ 25 Abs. 1) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefor-dert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Die Kosten werden in jedem Fall den jeweiligen Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Das Nutzungsrecht kann in diesem Fall ohne Entschädigung entzogen werden.

(2) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Stadt ist in diesem Fall nicht zu seiner Aufbewahrung verpflichtet.

VI. Friedhofskapelle und Trauerfeiern

§ 27 Benutzung der Friedhofskapelle

(1) Die Friedhofskapelle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofs-personals betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festle-gen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Särge von Verstorbenen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben, sind geschlossen zuzuführen. Die Besichtigung des Verstorbenen bedarf der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 28 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzungsgebühr der Friedhofskapelle erfolgt gemäß der gültigen Friedhofsgebühren-satzung.

§ 29 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits

verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 30 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Des Weiteren haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Die Vorschriften über Amtshaf-tung bleiben unberührt.

§ 31 Gebühren

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Eggesin vom 09. Dezember 2004 in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 Kommunalverfassung ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Satzung handelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500,00 € geahndet werden.

§ 33 (Inkrafttreten)

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

6. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung Eggesin

Bekanntmachungsvermerk: veröffentlicht auf der Homepage https://www.eggesin.de am 29.03.2022

Öffentliche Bekanntmachung

Stadt Eggesin Der Bürgermeister

Satzung zur 6. Änderung der Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Eggesin

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V 2019 S. 467) und dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsge-setz- BestattG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V 2021 S. 1164) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Eggesin vom 10.03.2022 folgende Satzung erlas-sen:

Artikel 1

Der § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre für Erdbestattungen, bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (auch Totgeburten) 15 Jahre.

Artikel 2

Die 6. Änderung der Satzung für das Friedhof- und Bestattungswesen der Stadt Eggesin wurde am 10.03.2022 durch die Stadtvertretung Eggesin beschlossen und tritt am Tage nach ihrer Bekanntma-chung in Kraft.

Eggesin, den 22.03.2022

Jesse

Bürgermeister

Hinweis: Gemäß § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Form-vorschriften, die in der KV M-V enthalten sind oder aufgrund dieser erlassen wurden, nur innerhalb eines Jahres seit öffentlicher Bekanntmachung dieser Satzung geltend gemacht werden. Der Verstoß ist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergeben soll, gegenüber der Stadt Eggesin geltend zu machen. Abweichend davon kann eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften stets geltend gemacht werden.