Friedhofsgebühren Vogelsang-Warsin 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Vogelsang-Warsin · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 17375

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 09.11.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Vogelsang-Warsin vom 09.11.2021

Nichtamtliche Lesefassung der

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Vogelsang-Warsin

vom 09.11.2021¹

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in Vogelsang- Warsin und deren Einrichtungen sowie für die Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Anlage zu dieser Satzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

Zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet (Gebührenschuldner) sind der Besteller (Auftraggeber), die Personen, deren Verpflichtung oder Interessen durch die Leistung wahrgenommen werden, oder die Benutzer des Friedhofs und seiner Einrichtungen.

Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jede diese Personen als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Entrichten der Gebühren

Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofs einschließlich seiner Einrichtungen. Die Gebühren sind sofort fällig und an die Amtskasse zu überweisen, wenn sich aus dem Gebührenbescheid nicht eine andere Fälligkeit ergibt. Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

Die Gebühren für Wasser und Bewirtschaftung sind von allen Nutzungsberechtigten für mindestens 5 Jahre im Voraus zu zahlen. Bei Beisetzungen sind die Gebühren für die gesamte Liegezeit im Voraus zu entrichten.

§ 4 Erstattung von Gebühren für Grabrechte

Bei vorzeitiger Aufgabe von Grabrechten wird eine Restgebühr nicht erstattet.

§ 5 Gebühren in besonderen Fällen

Gebühren für Leistungen, die nachstehend nicht aufgeführt sind, werden nach den in der Gebührensatzung vergleichbaren Leistungen oder nach den entstandenen eigenen Kosten bemessen.

§ 6 Dynamisierungsklausel

Auf Grund von allgemeinen Kostenerhöhungen (z.B. Erhöhung von Betriebskosten, Änderung bestehender Tarifverträge), auf die die Gemeinde Vogelsang- Warsin keinen Einfluss hat, können die vereinbarten Gebühren unter Angabe der Gründe und der Berechnung erhöht werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Die Friedhofsgebührensatzung vom 18.08.2004 tritt hiermit außer Kraft.

¹ Homepage https://www.amt-am-stettiner.haff.de am 22.11.2021

Anlage

Gebühren

1. Nutzung Trauerhalle 90,00 €

2. Grabkosten (gesamte Ruhezeit)

Nr.GrabartGebühren
1.Einzelgrab175,00 €
2.Doppelgrab350,00 €
3.3-er Grab525,00 €
4.Urnen-E-Grab50,00 €
5.Urnen-D-Grab75,00 €
6.anonymes Grab50,00 €

Bei der Verlängerung von Nutzungszeiten werden die Gebühren anteilig berechnet.

3. Bewirtschaftung

Nr.Grabartpro Jahrgesamte Ruhezeit
1.Einzelgrab20,00 €500,00 €
2.Doppelgrab40,00 €1.000,00 €
3.3-er Grab60,00 €1.500,00 €
4.Urnen-E-Grab5,00 €125,00 €
5.Urnen-D-Grab10,00 €250,00 €
6.anonymes Grab9,00 €250,00 €

4. Wassergeld (für ein Jahr)

Nr.Grabartpro Jahrgesamte Ruhezeit
1.Einzelgrab1,00 €25,00 €
2.Doppelgrab2,00 €50,00 €
3.3-er Grab3,00 €75,00 €
4.Urnen-E-Grab0,50 €12,50 €
5.Urnen-D-Grab1,00 €25,00 €

5. Beräumung von Grabstellen

Nr.GrabartGebühren
1.Grabstelle90,00 €
2.Urnengrab50,00 €

Bei der Beräumung von mehrstelligen Gräbern wird die ermittelte Gebühr in Höhe von 90,00 € mit der Anzahl der Grabstellen multipliziert (z. B. Doppelstelle 180,00 €, 3er-Stelle 270,00 €).

Bei der Beräumung von mehrstelligen Urnengräbern wird die ermittelte Gebühr in Höhe von 50,00 € mit der Anzahl der Grabstelle multipliziert (Urnendoppelgrab 100,00 €).

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 16.05.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Vogelsang-Warsin vom 07.04.2004 in der Fassung der 2. Änderung vom 16.05.2024

Nichtamtliche Lesefassung der

Friedhofssatzung der Gemeinde Vogelsang-Warsin

vom 07.04.20041, in der Fassung der 2. Änderung vom 16.05.20242

§ 1 Geltungsbereich

  1. 1. Die Friedhofssatzung gilt für die Gemeinde Vogelsang-Warsin.
  1. 2. Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung aller Personen die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Vogelsang-Warsin waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte erworben haben.
  1. 3. Personen, die auf Grund ihres hohen Alters und Pflegebedürftigkeit ihren Wohnsitz in der Gemeinde aufgegeben haben, verlieren nicht das Recht, im Falle ihres Todes auf den Friedhöfen der Gemeinde beigesetzt zu werden.
  1. 4. Die Nutzung der Friedhöfe einschließlich der Bestattungseinrichtungen sind gebührenpflich- tig. Näheres regelt die Friedhofsgebührensatzung.

§ 2 Friedhofsverwaltung

Das Amt Ueckermünde-Land nimmt das Ordnungsrecht im Auftrage der Gemeinde für die Friedhöfe war. Es organisiert die Friedhofsverwaltung und erhebt die Gebühren. Die Durchführung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt grundsätzlich einem Bestattungs-institut. Die Ruheplatzvergabe erfolgt durch den Bürgermeister in Abstimmung mit dem Amt Ueckermünde-Land.

§ 3 Öffnungszeiten

Das Betreten der Friedhöfe ist ganzjährig nur bei Tageslicht gestattet.

§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen

  1. 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
  1. 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Eltern haften für ihre Kinder.
  1. 3. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen, b. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, c. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren, d. Druckschriften zu verteilen, e. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen sind Rollstühle und Fahrzeuge von Bestattungsunternehmen sowie Steinmetzbetrieben, sowie Privatfahrzeuge, die für Arbeiten im Zusammenhang mit der Beräumung von Grabstellen notwendig sind, zu befahren. In diesem Fall ist eine Abstimmung mit dem Bürgermeister erforderlich. f. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädi- gen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, die nicht als Wege

1 Amtliches Mitteilungsblatt des Amtes „Am Stettiner Haff“ Nr. 05/04 vom 19.04.2005 2 1. Änderung: Amtliches Mitteilungsblatt des Amtes „Am Stettiner Haff“ Nr. 08/08 vom 12.08.2008;

  1. 2. Änderung: Homepage https://www.amt-am-stettiner-haff.de am 16.09.2024

dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, g. zu spielen und zu lärmen, h. freilaufende Tiere mitzubringen.

§ 5 Allgemeine Bestattungsvorschriften

  1. 1. Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
  1. 2. Die Bestattungen werden grundsätzlich durch Bestattungsinstitute vorgenommen. Für das Ausheben der Gruft können Ausnahmen zugelassen werden.
  1. 3. Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung und der Durchführung der Trauerfeier.
  1. 4. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Särge auf Wunsch der nächsten Angehörigen durch den Bestatter geöffnet werden. Spätes- tens 1 Stunde vor Beginn der Trauerfeier muss der Sarg wieder verschlossen sein.

§ 6 Trauerfeier

  1. 1. Die Trauerfeiern können in der Leichenhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
  1. 2. Das Schmücken der Leichenhalle kann von den Angehörigen vorgenommen werden oder von ihnen bei einem Bestattungsinstitut in Auftrag gegeben werden. Die anschließende Reinigung der Halle erfolgt ausschließlich durch die Angehörigen oder durch das jeweilige Bestattungsunternehmen.
  1. 3. Jede Musik und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 7 Beisetzung

  1. 1. Das Überführen von Särgen und Urnen zu den Grabstätten und das Versenken der Särge und Urnen erfolgt ausschließlich durch das Bestattungsinstitut.
  1. 2. Verstorbene, für deren Bestattung niemand sorgen kann, werden auf der durch die Gemeinde zugewiesene Fläche beigesetzt.

§ 8 Ruhezeiten und Nutzungsrecht

  1. 1. Die Ruhezeit beträgt für alle Beisetzungen 25 Jahre.
  1. 2. Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Sitzung erworben werden.
  1. 3. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühren. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
  1. 4. Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grab- stätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
  1. 5. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
  1. 6. Auf Antrag kann nach Ablauf der Nutzungszeit diese verlängert werden. Antragsberechtigt ist jeder Angehörige des Verstorbenen.
  1. 7. Innerhalb des verlängerten Nutzungsrechtes kann erneut eine Beisetzung erfolgen. Die verbleibende Gebühr für die Verlängerung wird auf die Wiedererwerbsgebühr angerechnet.
  1. 8. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungs- recht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehen- der Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
    • a) auf den Ehegatten,
    • b) auf die Kinder,
    • c) auf die Stiefkinder,
    • d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
    • e) auf die Eltern,
    • f) auf die Geschwister,
    • g) auf die Stiefgeschwister,
    • h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

§ 9 Umbettung

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  1. 2. Umbettungen von Leichen oder Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie darf nur nach Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
  1. 3. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten. Die Genehmigung des Gesund- heitsamtes ist vom Antragsteller einzuholen.
  1. 4. Alle Umbettungen dürfen nur von einem zugelassenen Bestatter durchgeführt werden.
  1. 5. Neben der Zahlung der Gebühr für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
  1. 6. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen.
  1. 7. Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen oder behördlichen Anordnung.

§ 10 Grabstätten

  1. 1. Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
    • a) Einzelgrabstellen

1,40 m x 2,80 m

b) Doppelgrabstellen

2,80 m x 2,80 m

c) Familiengrabstellen Stellen x 2,80 m

d) Urnen-Einzelstellen 0,80 m x 0,80 m

e) Urnen-Doppelgrabstellen 0,80 m x 1,60 m

f) Kindergräber

1,00 m x 1,50 m

g) Anonymes Urnengrab

  1. 2. In jeder Einzelgrabstelle darf nur 1 Leiche bestattet werden.
  1. 3. In jeder Doppelgrabstelle dürfen nur 2 Leichen nebeneinander bestattet werden.
  1. 4. In jeder Familiengrabstelle dürfen nur 3 Leichen nebeneinander bestattet werden.
  1. 5. Es ist jedoch zulässig, je Grabstätte eines Familienangehörigen die Leiche eines Kindes unter 1 Jahr zusätzlich zu bestatten. Gleichzeitig ist die Bestattung von gleichzeitig 2 verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahre in einer Einzelgrabstätte zulässig.
  1. 6. Zulässig ist ebenfalls, eine Urne je Grabstätte nachträglich aufzusetzen, wobei sich hierbei automatisch die Nutzungszeit ab Aufsetzen der Urne bis zum Ablauf der Ruhezeit gebüh- renpflichtig verlängert.

§ 11 Grabmale und Einfriedungen

  1. 1. Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.
  1. 2. Grabmale und Fundamente sind nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu errichten. Sie müssen dauerhaft standsicher sein und dürfen beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
  1. 3. Einfriedungen, außer lebende Einfriedungen, sind als Umfassung mit einer maximalen Höhe von 25 cm über Oberkantengelände zulässig. Von der äußeren Umfassungskante ist ein allseitiger Abstand von mindestens 35 cm einzuhalten.
  1. 4. Grabmale und Einfriedungen sind während der gesamten Ruhezeit in einem guten und verkehrssicheren Zustand zu halten.
  1. 5. Grabmale werden durch die Friedhofsverwaltung auf Standfestigkeit überprüft. Ist eine Standfestigkeit nicht gegeben, so wird das Grabmal durch einen entsprechenden Aufkleber kenntlich gemacht. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.

§ 12 Gärtnerische Gestaltung

  1. 1. Alle Grabstellen sind innerhalb von 6 Monaten herzurichten, gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Dabei sind nur geeignete Gewächse zulässig, die die Anlagen der Nachbarstätten nicht stören und die Nutzung des öffentlichen Bereichs nicht einschränken.
  1. 2. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Unwürdige Blumengefä- ße dürfen nicht aufgestellt werden.
  1. 3. Nutzpflanzen sind als Grabstättenbepflanzung nicht zulässig.
  1. 4. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet und gepflegt, hat der Verantwortli- che auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb der in dem Bescheid festgesetzten Frist in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

§ 13 Abfallbeseitigung

Ausgeblühter Grabschmuck und Laub sind auf dem dafür angewiesenen Platz abzulegen. Kunststoffe, Transportbehältnisse und -materialien sowie die metallische Bestandteile von Kränzen und Blumengebinden sind auf der dafür zugewiesenen Fläche zu entsorgen.

§ 14 Reservierungen

Reservierungen sind für Einzelgrabstellen, Doppelgrabstellen und Familiengrabstellen gegen Gebühr für die volle Ruhezeit zulässig.

§ 15 Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Vogelsang-Warsin und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 16 Verlängerung der Nutzungszeit

Auf Antrag kann nach Ablauf der Ruhezeit die Grabstelle verlängert werden. Es wird eine Gebühr in der Höhe der jeweiligen Gebühren lt. § 15 erhoben. Dabei ist zu beachten, ob es sich um ein Grab aus dem § 3 der Gebührensatzung handelt.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrigkeiten sind Verstöße gegen §§ 4, 5, 7, 12 und 13. Es können Maßnahmen in Form von Ermahnungen, Erteilung von Auflagen mit Fristsetzung und Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Die Höhe des Bußgeldes wird am Grab des Verstoßes festgesetzt. Die Bußgelder betragen von 50,00 – 500,00 EUR.
  1. 2. Bei groben Verstößen gegen den § 12 Abs. 4 hat die Gemeinde das Recht, die Einebnung zu verfügen. Vorhandene Grabsteine bleiben stehen.

§ 18 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht sachgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigem haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 19 (Inkrafttreten)

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

2. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Vogelsang-Warsin vom 16.05.2024

Bekanntmachungsvermerk: veröffentlicht auf der Homepage https://www.amt-am-stettiner-haff.de am 16.09.2024

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Vogelsang-Warsin

Satzung zur 2. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Vogelsang-Warsin

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V 2019 S. 467) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V 2021 S. 1162) und § 14 Abs. 5 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V 2021 S. 1164) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Vogelsang-Warsin vom 14.05.2024 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1

Der § 4 Abs. 3) Buchstabe e. wird wie folgt geändert:

Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen sind Rollstühle und Fahrzeuge von Bestattungsunternehmen sowie Steinmetzbetrieben, sowie Privatfahrzeuge, die für Arbeiten im Zusammenhang mit der Beräumung von Grabstellen notwendig sind, zu befahren. In diesem Fall ist eine Abstimmung mit dem Bürgermeister erforderlich.

Artikel 2

Die Satzung zur 2. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Vogelsang-Warsin wurde am 14.05.2024 durch die Gemeinde Vogelsang- Warsin beschlossen und tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Vogelsang- Warsin, den 16.05.2024

Grönow Bürgermeister

Hinw eis: Gemäß § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) kann ein Verstoß gegen Verfahrens-und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten sind oder aufgrund dieser erlassen wurden, nur innerhalb eines Jahres seit öffentlicher Bekanntmachung dieser Satzung geltend gemacht werden. Der Verstoß ist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergeben soll, gegenüber der Gemeinde Vogelsang-Warsin geltend zu machen. Abweichend davon kann eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften stets geltend gemacht werden.