🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Nichtamtliche Lesefassung der
Friedhofssatzung der Gemeinde Grambinvom 15.12.2004¹, in der Fassung der 2. Änderung vom 19.09.2018²
§ 1 Geltungsbereich
- 1. Die Friedhofssatzung gilt für die Gemeinde Grambin.
- 2. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Grambin waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte erworben haben.
- 3. Personen, die auf Grund ihres hohen Alters und Pflegebedürftigkeit ihren Wohnsitz in der Gemeinde aufgegeben haben, verlieren nicht das Recht, im Falle ihres Todes auf dem Friedhof der Gemeinde beigesetzt zu werden.
- 4. Soweit Grabstätten in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer als in 2. und 3. genannten Personen zulassen.
- 5. Die Nutzung des Friedhofes einschließlich der Bestattungseinrichtung ist gebührenpflichtig. Näheres regelt die Friedhofsgebührensatzung.
§ 2 Friedhofsverwaltung
Das Amt Ueckermünde-Land nimmt das Ordnungsrecht im Auftrage der Gemeinde für den Friedhof war. Es organisierte die Friedhofsverwaltung und erhebt die Gebühren. Die Durchführung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt grundsätzlich einem Bestattungsinstitut. Die Ruheplatzvergabe erfolgt durch den Bürgermeister in Abstimmung mit dem Amt Ueckermünde-Land.
§ 3 Öffnungszeiten
Das Betreten des Friedhofes ist ganzjährig nur bei Tageshelligkeit gestattet.
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Eltern haften für ihre Kinder.
- 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen, b. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, c. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren, d. Druckschriften zu verteilen, e. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen sind Rollstühle und Fahrzeuge des
¹ Amtliches Mitteilungsblatt des Amtes „Am Stettiner Haff“ Nr. 05/02 vom 22.02.2005
² 1. Änderung: Amtliches Mitteilungsblatt des Amtes „Am Stettiner Haff“ Nr. 09/05 vom 12.05.2009;
- 2. Änderung: Homepage https://www.amt-am-stettiner-haff.de am 27.11.2018
Bestattungsunternehmens, sowie Privatfahrzeuge, die für größere Pflegearbeiten an Grabstellen notwendig sind, zu befahren,
f. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, die nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, g. zu spielen und zu lärmen, h. freilaufende Tiere mitzubringen.
§ 5 Allgemeine Bestattungsvorschriften
- 1. Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
- 2. Die Bestattungen werden grundsätzlich durch Bestattungsinstitute vorgenommen. Für das Ausheben der Gruft können Ausnahmen zugelassen werden.
- 3. Die Feierhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung und der Durchführung der Trauerfeier.
- 4. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Särge auf Wunsch der nächsten Angehörigen durch den Bestatter geöffnet werden. Spätestens 1 Stunde vor Beginn der Trauerfeier muss der Sarg wieder verschlossen sein.
§ 6 Trauerfeier
- 1. Die Trauerfeiern können in der Feierhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
- 2. Das Schmücken der Feierhalle kann von den Angehörigen vorgenommen werden oder von ihnen bei einem Bestattungsinstitut in Auftrag gegeben werden. Die anschließende Reinigung der Halle erfolgt ausschließlich durch die Angehörigen oder durch das jeweilige Bestattungsunternehmen.
§ 7 Beisetzungen
- 1. Das Überführen von Särgen und Urnen zu den Grabstätten und das Versenken der Särge und Urnen erfolgt ausschließlich durch das Bestattungsinstitut.
- 2. Verstorbene, für deren Bestattung niemand sorgen kann, werden auf der durch die Gemeinde zugewiesenen Fläche beigesetzt.
§ 8 Ruhezeit und Nutzungsrecht
- 1. Die Ruhezeit beträgt für alle Beisetzungen 25 Jahre.
- 2. Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 3. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühren. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
- 4. Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur fürdie gesamte Grabstätte möglich.
- 5. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
- 6. Auf Antrag kann nach Ablauf der Nutzungszeit diese jeweils um 5 Jahre verlängert werden. Antragsberechtigt ist jeder Angehörige des Verstorbenen.
- 7. Innerhalb des verlängerten Nutzungsrechtes kann erneut eine Beisetzung erfolgen. Die verbleibende Gebühr für die Verlängerung wird auf die Wiedererwerbsgebühr angerechnet.
- 8. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- a) auf den Ehegatten,
- b) auf die Kinder,
- c) auf die Stiefkinder,
- d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- e) auf die Eltern,
- f) auf die Geschwister,
- g) auf die Stiefgeschwister,
- h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
§ 9 Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen oder Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie darf nur nach Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
- 3. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten.
- 4. Alle Umbettungen dürfen nur von einem zugelassenen Bestatter durchgeführt werden.
- 5. Neben der Zahlung der Gebühr für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
- 6. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.
- 7. Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen oder behördlichen Anordnung.
§ 10 Grabstätten
- 1. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- a) Einzelgrabstellen 1,40 m x 2,80 mb) Doppelgrabstellen 2,80 m x 2,80 mc) Familiengrabstellen (max. 4 Grabstellen) Stellen x 2,80 md) Urnen-Grabplatte mit Grabmal (ohne Bepflanzung) 1,00 m x 1,00 me) Urnen-Grabplatte mit Gravur (ohne Bepflanzung) 1,00 m x 1,00 mg) Anonymes Grabfeldh) Sargrasenstelle 1,00 m x 2,20 m (mit liegender Grabplatte oder schräg liegender Grabplatte Neigungswinkel 45° mit Mähkante, Größe der Grabplatte 0,60 m x 0,60 m, Stärke 0,15 m)
- 2. In jeder Einzelgrabstelle darf nur 1 Leiche bestattet werden.
- 3. In jeder Doppelgrabstelle dürfen nur 2 Leichen nebeneinander bestattet werden.
- 4. In jeder Familiengrabstelle dürfen entsprechend der Größe 3 bis 4 Leichen nebeneinander bestattet werden.
- 5. Es ist jedoch zulässig, je Grabstätte eines Familienangehörigen die Leiche eines Kindes unter 1 Jahr zusätzlich bestatten. Gleichzeitig ist die Bestattung von gleichzeitig 2 verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren in einer Einzelgrabstätte zulässig.
- 6. Zulässig ist ebenfalls, zwei Urnen je Grabstätte nachträglich aufzusetzen, wobei sich hierbei automatisch die Nutzungszeit ab Aufsetzen der Urne bis zum Ablauf der Ruhezeit gebührenpflichtig verlängert.
- 7. Auf einer Urnenstelle können nachträglich drei weitere Urnen aufgesetzt werden, wobei sich automatisch die Nutzung ab Aufsetzen der Urne bis zum Ablauf der Ruhezeit gebührenpflichtig verlängert.
§ 11 Grabmale und Einfriedungen
- 1. Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.
- 2. Grabmale und Fundamente sind nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu errichten. Sie müssen dauerhaft standsicher sein und dürfen beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
- 3. Einfriedungen, außer lebende Einfriedungen, sind als Umfassung mit einer maximalen Höhe von 25 cm über Oberkantengelände zulässig. Von der äußeren Umfassungskante ist ein allseitiger Abstand von mindestens 30 cm einzuhalten.
- 4. Grabmale und Einfriedungen sind während der gesamten Ruhezeit in einem guten und verkehrssicheren Zustand zu halten.
- 5. Grabmale werden durch die Friedhofsverwaltung auf Standfestigkeit überprüft. Ist eine Standfestigkeit nicht gegeben, so wird das Grabmal durch einen entsprechenden Aufkleber kenntlich gemacht. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.
§ 12 Gärtnerische Gestaltung
- 1. Alle Grabstellen sind innerhalb von 6 Monaten herzurichten, gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Dabei sind nur geeignete Gewächse zulässig, die die Anlagen der Nachbarstätten nicht stören und die Nutzung des öffentlichen Bereichs nicht einschränken.
- 2. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Unwürdige Blumengefäße dürfen nicht aufgestellt werden.
- 3. Nutzpflanzen sind als Grabstättenbepflanzung nicht zulässig.
- 4. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet und gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb der in dem Bescheid festgesetzten Frist in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
§ 13 Abfallbeseitigung
Ausgeblühter Grabschmuck und Laub sind auf dem dafür angewiesenen Platz abzulegen. Kunststoffe, Transportbehältnisse und -materialien sowie der metallische Bestandteil von Kränzen und Blumengebinden sind auf der dafür zugewiesenen Fläche zu entsorgen.
§ 14 Reservierung
Reservierungen sind für Einzelgrabstellen, Doppelgrabstellen, Familiengrabstellen und Urnenstellen gegen Gebühr für die volle Ruhezeit zulässig.
§ 15 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Grambin und dessen Einrichtungen sind Gebühren nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Bei einer eventuellen notwendigen Neuanpassung der Gebühren erfolgt keine Nachberechnung für bezahlte Zeiträume.
§ 16 Verlängerung der Nutzungszeit
Auf Antrag kann nach Ablauf der Ruhezeit die Grabstelle jeweils um 5 Jahre verlängert werden. Es wird eine Gebühr in der Höhe der jeweiligen Gebühren lt. § 15 erhoben. Dabei ist zu beachten, ob es sich um ein Grab aus dem § 3 der Gebührensatzung handelt.
§ 16a Vorzeitige Beräumung
Einer vorzeitigen Beräumung bzw. Teilberäumung vor Ablauf von 25 Jahren wird im Einzelfall nach Prüfung des jeweiligen Sachverhaltes zugestimmt. Der Grabstein (sofern vorhanden) sollte in diesem Fall stehen bleiben. Für die anfallende Pflege der beräumten/teilberäumten Grabstelle durch die Gemeinde werden Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührensatzung erhoben.
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrigkeiten sind Verstöße gegen §§ 4, 5, 7, 12 und 13. Es können Maßnahmen in Form von Ermahnungen, Erteilung von Auflagen mit Fristsetzung und Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Die Höhe des Bußgeldes wird am Grad des Verstoßes festgesetzt. Die Bußgelder betragen von 50,00 – 500,00 EUR.
- 2. Bei groben Verstößen gegen den § 12 Abs. 4 hat die Gemeinde das Recht, die Einebnung zu verfügen. Vorhandene Grabsteine bleiben stehen.
§ 18 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht sachgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 19 (Inkrafttreten)
Nichtamtliche Lesefassung der
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Grambinvom 15.12.2004¹, in der Fassung der 5. Änderung vom 23.03.2023²
§ 1 Allgemeines
- 1. Die Gemeinde Grambin betreibt die Friedhofsanlage als öffentliche Einrichtung.
- 2. Die Gemeinde Grambin erhebt für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung Gebühren zur Deckung des Aufwandes.
§ 2 Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Gebühren sind der jeweilige Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof oder dessen Einrichtung benutzt oder Leistungen in Anspruch genommen werden.
- 2. Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jeder dieser Personen als Gesamtschuldner.
§ 3 Gebühren
Folgende Gebühren sind für die Benutzung des Friedhofes und dessen Einrichtungen zu entrichten:
- 1. Nutzung Trauerhalle 100,00 €
- 2. Gebühren für die Dauer der Ruhezeit
| Nr. | Grabart | Gebühren |
|---|---|---|
| 1 | Einzelgrab | 150,00 € |
| 2 | Doppelgrab | 300,00 € |
| 3 | 3-er Grab | 450,00 € |
| 4 | Urnengrab | 50,00 € |
| 5 | anonyme Grabstelle | 50,00 € |
| 6 | Kindergrab | 75,00 € |
| 7 | Einzelsargrasengrab | 90,00 € |
| 8 | Doppelsargrasengrab | 180,00 € |
Bei der Verlängerung von Nutzungszeiten werden die Gebühren anteilig berechnet.
¹ Amtliches Mitteilungsblatt des Amtes „Am Stettiner Haff“ Nr. 05/02 vom 22.02.2005
² 1. Änderung: Amtliches Mitteilungsblatt des Amtes „Am Stettiner Haff“ Nr. 09/05 vom 12.05.2009;
- 2. Änderung: Amtliches Mitteilungsblatt des Amtes „Am Stettiner Haff“ Nr. 10/09 vom 21.09.2010;
- 3. Änderung: Homepage https://www.amt-am-stettiner.haff.de am 03.04.2014;
- 4. Änderung: Homepage https://www.amt-am-stettiner.haff.de am 27.11.2018;
- 5. Änderung: Homepage https://www.amt-am-stettiner.haff.de am 14.04.2023
3. Bewirtschaftung
| Nr. | Grabart | Gebühren |
|---|---|---|
| 1 | Einzelgrab | 625,00 € |
| 2 | Doppelgrab | 1.250,00 € |
| 3 | 3-er Grab | 1.875,00 € |
| 4 | Urnengrab | 162,50 € |
| 5 | anonyme Grabstelle | 162,50 € |
| 6 | Kindergrab | 312,50 € |
| 7 | Einzelsargrasengrab | 750,00 € |
| 8 | Doppelsargrasengrab | 1.500,00 € |
Bei der Verlängerung von Nutzungszeiten werden die Gebühren anteilig berechnet.
4. Wassergeld
| Nr. | Grabart | Gebühren |
|---|---|---|
| 1 | Einzelgrab | 50,00 € |
| 2 | Doppelgrab | 100,00 € |
| 3 | 3-er Grab | 150,00 € |
| 4 | Urnengrab | 12,50 € |
| 5 | anonyme Grabstelle | 12,50 € |
| 6 | Kindergrab | 25,00 € |
5. Pflege vorzeitig beräumter Grabstellen pro Jahr
| Nr. | Grabart | Gebühren |
|---|---|---|
| 1 | Einzelgrab | 12,50 € |
| 2 | Doppelgrab | 25,00 € |
| 3 | 3-er Grab | 37,50 € |
| 4 | Urnengrab | 5,00 € |
| 5 | Kindergrab | 6,25 € |
6. Ausheben/Schließen Urnengrab 22,00 €
7. Beräumung von Grabstellen
| Grabstelle | 100,00 € |
|---|---|
| Urnengrab | 60,00 € |
Bei der Beräumung von Doppelstellen und 3-er Stellen wird die ermittelte Gebühr in Höhe von 100,00 € mit dem Faktor 1,5 bzw. 2,0 multipliziert (Doppelstelle 150,00 €, 3-er Stelle 200,00 €).
Die laufenden Unterhaltungskosten sind von allen Nutzungsberechtigten für die Laufzeit von 5 Jahren im Voraus zu zahlen. Sie können auch für die gesamte Liegezeit entrichtet werden.
§ 4 Heranziehung und Fälligkeit
- 1. Die Heranziehung der Kosten erfolgt durch einen Gebührenbescheid.
- 2. Die Abgabe wird 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.