Friedhofsgebühren Eberbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Eberbach · Baden-Württemberg · PLZ 69412

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Änderungssatzung vom 27.11.2025, in Kraft 01.01.2026 (Grundfassung 25.04.1991)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.830,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 2.41 Bestattungsgebührensatzung (Änderungssatzung vom 27.11.2025, Stand 01.01.2026)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
3.620,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 2.12.1 Bestattungsgebührensatzung (einstelliger Grabplatz, Kernort Eberbach/Friedrichsdorf/Pleutersbach/Rockenau; Ortsteile Brombach/Lindach: 3.245,00 € gem. Ziff. 2.12.2)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 2.45 Bestattungsgebührensatzung (Änderungssatzung vom 27.11.2025, Stand 01.01.2026)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.455,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 2.17.2 Bestattungsgebührensatzung (Urnenwahlgrab klein, kleinste Einheit; Größe gem. § 7 Abs. 3 Nr. 10 Friedhofssatzung: 0,60 m x 0,60 m für 1 Urne)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.160,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 2.46 Bestattungsgebührensatzung (Änderungssatzung vom 27.11.2025, Stand 01.01.2026)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
2.400,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 2.19 Bestattungsgebührensatzung (Urnenwahlgrab unter Bäumen; Größe gem. § 7 Abs. 3 Nr. 11 Friedhofssatzung: 0,60 m x 0,60 m für 1 Urne)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.505,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.505 € · Urne: 320 €
📄 § 5 Ziff. 3.11.1 / 3.12.1 und 3.13 Bestattungsgebührensatzung (Stand 01.01.2026)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
390,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Ziff. 5.11 Bestattungsgebührensatzung (Stand 01.01.2026)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Änderungssatzung vom 27.11.2025, in Kraft 01.01.2026 (Grundfassung 25.04.1991) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌ Bestattungsgebühren der Stadt Eberbach – konsolidierte Gebührenübersicht 2026 (Stand 17.04.2026)

Bestattungsgebühren

(Stand: 25.04.1991, 22.03.2018, 22.07.2021, 27.11.2025)

Bitte beachten Sie auch die Verwaltungsgebührensatzung für evtl. anfallende Zusatzkosten.

Gebühren für die Einräumung von Nutzungsrechten

Für den Kernort Eberbach sowie folgende Ortsteile Friedrichsdorf, Pleutersbach und Rockenau gelten folgende Gebühren:

Erwerb von Grabplätzen (doppeltief):

LeistungGebühr
einstelliger Grabplatz (Nutzungsdauer (ND): 25 Jahre)3.620,00 €
zweistelliger Grabplatz (ND: 25 Jahre)5.755,00 €
dreistelliger Grabplatz (auslaufend)8.100,00 €
vierstelliger Grabplatz (auslaufend)10.235,00 €

Verlängerung für jedes Jahr: 1/25 der Gebühr

Für die Ortsteile Brombach und Lindach:

LeistungGebühr
einstelliger Grabplatz (Nutzungsdauer (ND): 25 Jahre)3.245,00 €
zweistelliger Grabplatz (ND: 25 Jahre)5.010,00 €
dreistelliger Grabplatz (auslaufend)6.980,00 €
vierstelliger Grabplatz (auslaufend)8.740,00 €

Verlängerung für jedes Jahr: 1/25 der Gebühr

Für Kernort sowie alle Ortsteile:

LeistungGebühr
Kinderwahlgrab (vollendetes 1 bis vollend. 5 Lebensjahr) (ND: 20 Jahre)2.060,00 €
Kinderwahlgrab (bis vollendetes 1 Lebensjahr) (ND: 20 Jahre)1.855,00 €
Verlängerung für jedes Jahr1/20 der Gebühr
Totgeburten (ND: 10 Jahre)925,00 €
Verlängerung für jedes Jahr1/10 der Gebühr
Urnenwahlgrab groß (ND: 15 Jahre)1.800,00 €
Urnenwahlgrab klein (ND: 15 Jahre)1.455,00 €
Kolumbarie (ND: 15 Jahre) zzgl. Sandsteinverschlussplatte (28,00 €)1.590,00 €
Urnenwahlgrab in Staudenfläche, -beeten bzw. unter Bäumen (ND: 15 Jahre)2.400,00 €
Verlängerung für jedes Jahr1/15 der Gebühr

Rückgabe des Nutzungsrechtes vor Ablauf der ND: Die Friedhofsordnung ist anzuwenden.

Verfügungsrecht an Reihengräbern:

LeistungGebühr
Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr2.830,00 €
Personen ab vollendetem 1. bis vollend. 5. Lebensjahr1.890,00 €
Personen bis vollendetem 1. Lebensjahr1.715,00 €
für Totgeburten860,00 €
Urnenreihengrab700,00 €
Anonymgrabstätte für Urnen (ND: 15 Jahre)1.160,00 €
Anonymgrabstätte für Fehlgeburten (ND: 10 Jahre)770,00 €

Beerdigungsgebühren

LeistungGebühr
Ausbettung einer Urne (außer Kolumbarien)400,00 €

Für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr:

LeistungGebühr
Grabarbeiten1.505,00 €
Reihengrab inkl. Abräumen1.505,00 €
Tieferbettung eines Verstorbenen bei der Bestattung570,00 €

Für Personen bis vollendetem 5. Lebensjahr und Totgeburten:

LeistungGebühr
Grabarbeiten580,00 €
Reihengrab inkl. Abräumen580,00 €
Tieferbettung eines Verstorbenen bei der Bestattung325,00 €
LeistungGebühr
Nutzung der Halle für Trauerfeier390,00 €
Nutzung der Leichenzelle pro Tag84,00 €
Träger, Nebenräume, Verbringung von Kränzen und Blumen zum Grab und andere Sonderleistungen pro Stunde80,00 €
Kleinbagger ohne Fahrer pro Stunde80,00 €

weitere Gebühren siehe Gebührenordnung

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Bestattungsgebührensatzung der Stadt Eberbach vom 25.04.1991 (Grundfassung)

STADT EBERBACH Rhein-Neckar-Kreis

SATZUNG der Stadt Eberbach über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Oktober 1983 (GBl. S. 578, berichtigt S. 720), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.02.1991 (GBl. S. 85) und §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 15.02.1982 (GBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.1986 (GBl. S. 465) hat der Gemeinderat der Stadt Eberbach am 25. April 1991 folgende Bestattungsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsätze

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiete des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlaßt hat oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung von Benutzungsgebühren ist verpflichtet:

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt;
  2. 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes.

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig.

(Randverweise: a) BGB; b) §§ 31, 24 Best G BW)

§ 4 Verwaltungsgebühren

(1) Die Verwaltungsgebühren betragen:

Nr.LeistungEinheitsgebühr DM
1.1für die Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals
1.11 a)auf einem einstelligen Wahlgrab45,--
1.11 b)auf einem zwei- oder mehrstelligen Wahlgrab80,--
1.12auf einem Reihengrab40,--
1.13für die Aufstellung einer Grabeinfassung30,--

Die Gebühren sind für Urnengräber entsprechend zu erheben.

Nr.LeistungEinheitsgebühr DM
1.2für die Zulassung gewerbsmäßiger Grabmalaufsteller
1.21bei Auswärtigen für einen Einzelfall45,--
1.22Jahresgebühr bei Einheimischen220,--
1.3für die Zulassung gewerbsmäßiger Grabpflege
1.31Jahresgebühr120,--
1.4für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen nach einer Liegezeit von über 10 Jahren100,--

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweiligen Fassung Anwendung.

§ 5 Gebühren für die Einräumung von Nutzungsrechten

Es werden erhoben für

2.1 Nutzungsrechte an Wahlgräbern:

Nr.LeistungEinheitsgebühr DM
2.12für einen einstelligen Grabplatz1.450,--
2.13für einen zweistelligen Grabplatz2.770,--
2.14für einen dreistelligen Grabplatz4.070,--
2.15für einen vierstelligen Grabplatz5.310,--

Ziffer 2.14 und 2.15 gelten nur noch als Berechnungsgrundlage für die Verlängerung alter Grabrechte.

Nr.LeistungEinheitsgebühr DM
2.16für ein Kinderwahlgrab750,--
2.17für ein Urnenwahlgrab280,--
2.18für eine Kolumbarie (Urnennische)430,--

2.2 Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern:

(jeweils entspr. d. Dauer d. Mindestruhefrist i.V. mit d. Friedhofsordnung)

Nr.LeistungGebühr
2.21für einen Grabplatz nach Ziff. 2.12 - 2.16 pro angef. Jahr1/25 d. Gebühr aus 2.1
2.22für einen Urnengrabplatz oder für eine Urnennische nach Ziff. 2.17-2.18 pro angef. Jahr1/15 d. Gebühr aus 2.1

2.3 Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit:

§ 11 , Abs. 10 der Friedhofsordnung vom 18.06.1986 i.d.F. vom 14.09.1989 ist anzuwenden.

2.4 Nutzungsrecht an Reihengräbern:

Nr.LeistungEinheitsgebühr DM
2.41Reihengrab für Personen über 5 Jahre370,--
2.42Reihengrab für Personen bis 5 Jahre220,--
2.43Urnenreihengrab220,--

2.5 Sonstige Nutzungsrechte:

Nr.LeistungEinheitsgebühr DM
2.51Beisetzung einer Totgeburt82,--
2.52Mitbenutzung für eine Urne165,--
2.53Zuschlag für eine zweite und jede weitere Belegung in einer Urnennische110,--

2.6 Auswärtigenzuschlag

2.61 Zu den Gebühren der Ziff. 2.1 bis 2.5 wird ein Auswärtigenzuschlag von 50% erhoben, wenn die zu bestattende Person als Auswärtiger gilt. Auswärtiger ist, wer zum Zeitpunkt seines Todes nicht in Eberbach gewohnt hat. Bei mehreren Wohnsitzen ist auf den Hauptwohnsitz abzustellen, der sich nach dem Meldegesetz des Landes Baden-Württ. ergibt. Auf die Erhebung des Auswärtigenzuschlags kann auf Antrag verzichtet werden, wenn die betroffene Person ihre Wohnung in Eberbach aus Alters- oder Gesundheitsgründen aufgegeben hatte und dies nicht länger als 3 Jahre zurückliegt. Bei der Berechnung der Gebühren für die Nutzungsrechte sind die Sätze maßgebend, die zum Zeitpunkt des Beginns oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes gelten.

3.1 Beerdigungsgebühren:

Nr.LeistungErwachsene DMKinder DMEinheitsgebühr DM
3.11Grabarbeiten bei einem Wahlgrab650,--313,---
3.12Grabarbeiten bei einem Reihengrab (i.V. mit gleichzeitiger Berechnung einer der Sätze unter Ziff. 2.4, ggf. erhöht gem. Ziff. 2.6)580,--290,---

Bei Ziffer 3.11 und 3.12 entfallen jeweils 3/4 auf das Ausheben und 1/4 auf das Zufüllen eines Grabes;

Nr.LeistungEinheitsgebühr DM
3.13Grabarbeiten für eine Urne122,--
3.14dto. bei Urnenkasten230,--
3.15dto. bei Urnenkasten für mehr als 2 Urnen337,--
Nr.LeistungErwachsene DMKinder DMEinheitsgebühr DM
3.21Träger (4) für Trauerfeier und Beisetzung313,--
3.22Träger (2) für Trauerfeier und Beisetzung157,--
3.23Träger (2) nur für Trauerfeier (bei Einäscherung)140,--
3.24Träger (1) nur für Trauerfeier u. sofort anschl. Urnenbeisetzung80,--
3.25Träger (1) für Urnenbeisetzung im Beisein v. Angehörigen ohne Trauerfeier40,--
3.26Träger (1) für Urnenbeisetzung ohne Angehörige u. ohne Trauerfeier20,--

Bei den Ziffern 3.21 bis 3.23 werden bei Hinzuziehen von fremdem Personal Teilbeträge entsprechend der Anzahl des eigenen Personals berechnet.

4.1 Umbetten, Tieferlegen oder Tieferbetten von Leichen, Gebeinen oder Urnen:

Nr.LeistungErwachsene DMKinder DM
4.11bei Umbettung1.423,--711,--
4.111dto. bei gleichzeitiger Beisetzung einer weiteren Person in einem anderen Grab (Öffnen u. Schließen eines Grabes unter Ziff. 3.11)774,--387,--
4.12bei Tieferbettung937,--468,--
4.121dto. bei gleichzeitiger Beisetzung einer weiteren Person im gleichen Grab (Öffnen und Schließen des Grabes unter Ziff. 3.11)290,--145,--
4.13bei Tieferlegung anl. der 1. Beisetzung160,--80,--
4.14Urnenumbettung257,--257,--

5.1 Andere Leistungen:

Nr.LeistungEinheitsgebühr DM
5.11Inanspruchnahme der Halle220,--
5.12Aufbahrung und Ausschmückung55,--
5.13Benutzung der Leichenzelle pro Tag (Unabhängig von d. Anzahl der berechneten Tage ist bis zu insgesamt 3-maliges Öffnen für Besucher innerhalb der Wochenarbeitszeit des Personals im Preis enthalten)30,--
5.14Benutzung der Kühlzelle pro Tag (zusätzl. zu Ziff. 5.13)14,--

Ziffer 5.13 und 5.14: Es ist die tatsächliche Anzahl zu berechnen. Tag der Belegung und Tag der Räumung gelten zusammen als 1 Tag.

5.15 Für das Verbringen der Kränze und Blumen von der Friedhofskapelle zum Grab pauschal DM 52,-

5.16 Gebühren für Sonder- oder Mehrleistungen werden nach Zeitaufwand berechnet (Teilleistg. pro angef. halbe Stunde).

5.161 Personalkosten pro Person und Stunde DM 42,- (gilt auch für nicht im Dienst der Stadt Beschäftigte = Öffnen u. Schließen der Leichenzelle außerhalb der Arbeitszeit des Stadtpersonals durch Bedienstete des Beerdigungsinstitutes)

5.162 Kleinbagger ohne Fahrer pro Stunde DM 44,50

Maßgebend für die Berechnung der Gebühren für Leistungen/Teilleistungen sind die am Tage der Ausführung gültigen Sätze.

6.1 Zuschläge:

Für die Leistungen/Teilleistungen bei den Ziffern

  • des gesamten Abschnittes 3.1 (3.11 - 3.26)
  • des gesamten Abschnittes 4.1 (4.11 - 4.14)
  • 5.12, 5.15, 5.161 (nur für städt. Personal)

werden Zuschläge für Tätigkeiten außerhalb der Wochenarbeitszeit wie folgt erhoben:

Nr.ZeitpunktZuschlag
6.11an Samstagen50%
6.12an Sonn- und Feiertagen100%
6.13an anderen Tagen30%

§ 6

Die Erhebung der berechneten Gebühren der Abschnitte 2.4, 2.5, 2.6, 3.1, 4.1 und 5.1 des § 5 durch Dritte im Auftrag der Stadt ist zugelassen.

§ 7

Diese Satzung tritt am Tage nach der letzten Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.01.1989 i.d.F. vom 14.09.1989 außer Kraft.

Eberbach, den 26.4.1991

Der Bürgermeister: (SCHLESINGER)

Bekanntmachung: Rhein-Neckar-Zeitung Nr. 102 vom 3.05.91 Eberbacher Zeitung Nr. 102 vom 3.05.91

Anzeige an die Rechtsaufsichtsbehörde am 11.06.91

Eberbach, den 11.06.91

Der Bürgermeister:

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 24.07.2020 (Beschluss 01.10.2020, in Kraft 01.11.2020) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

**Stadt Eberbach Rhein-

Neckar-Kreis Friedhofssatzung vom 24.07.2020**

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 21.07.1970 (GBl. S. 395, ber. S. 458) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.02.2020 (GBl. S. 37) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2020 (GBl. S. 403) hat der Gemeinderat am 01.10.2020 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht.

Ferner kann auf den Friedhöfen bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.

Die Friedhöfe in den Stadtteilen dienen der Bestattung grundsätzlich der Personen, die bei ihrem Tode in dem betreffenden Stadtteil ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod eine Anwartschaft auf Bestattung oder Beisetzung in einer Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Die Friedhofsatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Eberbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Die Öffnungszeiten sind von 01. Oktober bis 31. März von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr und vom 01. April bis 30. September von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr.

(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung eines Erwachsenen betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellenabzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung zu vereinbaren sind.

(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlüssig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

Die Stadt macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden.

Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstände beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt damit nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. (3) Die Bestattungen sind grundsätzlich montags bis donnerstags zwischen 09.00 und 15.00 Uhr und freitags zwischen 09.00 und 11.00 Uhr durchzuführren. In begründeten Ausnahmefällen kann die Stadt, bei Zahlung einer Zusatzgebühr, Bestattungen an Samstagen genehmigen. Diese sind zwischen 09.00 und 11.00 Uhr durchzuführren.

§ 6

Särge

(1) Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särege erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Boden verrotten. Sie dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m (3) Die Gräber haben folgende Maße:

  1. 1. Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 1. Lebensjahr: Länge 1,00 m, Breite 0,70 m
  2. 2. Reihengräber ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge 1,50 m, Breite 0,70 m
  3. 3. Reihengräber für Verstorbene ab Vollendung des 5. Lebensjahres: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m
  4. 4. Wahlgräber für Verstorbene bis zum vollendeten 1. Lebensjahr: Länge 1,00 m, Breite 0,70 m
  5. 5. Wahlgräber für Verstorbene ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge 1,50 m, Breite 0,70 m
  6. 6. Wahlgräber für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: Einzelgrab: Länge 2,10 m, Breite 1,00 m
  7. 7. Doppelgrab: Länge 2,10 m, Breite 2,10 m
  8. 8. Urnenreihengräber: Länge 0,60 m, Breite 0,60 m
  9. 9. Urnenwahlgräber groß: Länge 1,00 m, Breite 0,60 m
  10. 10. Urnenwahlgräber klein: Länge 0,60 m, Breite 0,60 m
  11. 11. Bestattung unter Bäumen: 0,60 m x 0,60 m
  12. 12. Wahlkolumbarien je nach Bauart und Anzahl der Urnenplätze pro Nische: Breite 0,25 m, Höhe 0,35 m, Tiefe 0,45 m, 0,55 m oder 0,70 m
  13. 13. Anonymgräber für Fehlgeburten: Länge 0,60 m, Breite 0,60 m
  14. 14. Anonymgräber für Urnenbestattung: Länge 0,60 m, Breite 0,60 (4) Der seitliche Abstand zwischen den einzelnen Gräbern beträgt 0,30 m. (5) Bei Grabarbeiten im Bereich von Bestandsgräbern ist auf deren Standsicherheit zu achten.

§ 8

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt

a) für Kinder, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre,

b) für Tot- und Fehlgeburten 10 Jahre,

c) für alle übrigen Verstorbenen 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem

Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Umbettung von biologischen Urnen ist grundsätzlich nicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verpfugungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (5) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (6) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (7) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dess, es liegt ein Verschulden der Stadtvor. (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfugung gestellt:

1.Reihengräber für Erdbestattungen. 2.Urnenreihengraber. 3.anonyme Urnenreihengraber.

  1. 4. Wahlgräber für Erdbestattungen. 5.Urnenwahlgraber. 6.Urnenwände (Wahlkolumbarien). 7.Urnenwahlgraber in Staudenflächen, unter Bäumen und in Naturrasenflächen. 8.Ehrengrabstätten.
  2. 9. Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab ist nur eine Erdbestattung zulässig. Zusätzlich konnen Urnen beigesetzt werden sofern dadurch die Ruhezeit der Erdbestattung nicht übersritten wird. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld besteht gegeben. (6) Reihengräber, deren Ruhezeiten bis zum 31.07.2024 ablaufen, sind durch die Verfügungsberechtigten abzuräumen. Ab dem 01.08.2024 werden Reihengräber durch die Stadt oder von ihr beauftragte Dritte abgeräumt.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Bei Kinderwahlgräber (bis vollendetes 5. Lebensjahr) beträgt die Nutzungszeit 20 Jahre. Bei Urnenwahlgräbern beträgt die Nutzungszeit 15 Jahre, bei Fehlgeburten und Ungeborenen beträgt diese 10 Jahre. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder Veränderung des Nutzungsrechts besteht nicht. Die Veränderung ist durch besondere Willenserklärung für mindestens 2 Jahre und hochstens 10 Jahren, jedoch nur für dasGPC Grab möglich.Der Antrag hierfür kann frühestens 6 Monate vor Ablauf der Nutzungszeit bei der Stadt gestellt werden. (5) Wahlgräber konnen ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Tieferlegungen sind nicht zulässig auf den Friedhöfen der Stadtteile Brombach und Lindach. (6) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wirde keine Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin, oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit ersatzlos verzichtet werden.

(11) Das Nutzungsrecht kann regelmäßig nach Ablauf der Ruhezeit, in Ausnahmefällen max. 5 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eines Teilbetrages der entrichteten Gebühr.

(12) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(13) In einem Erdwahlgrab können zusätzlich Urnen in Abhängigkeit der vorhandenen Fläche beigesetzt werden.

(14) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann die Stadt im öffentlichen Interesse über die Gräber anderweitig verfügen, wenn zuvor die Berechtigten oder Unterhaltspflichtigen rechtzeitig schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung hiervon in Kenntnis gesetzt wurden.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden.

(3) Die Anzahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeiten von Urnengräbern ist die Stadt berechtigt, die beigesetzten Überurnen zu entfernen und die Asche an einer hierfür vorgesehenen Stelle des Friedhofes der Erde zu übergeben.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14

Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 15

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan ausgewiesen.

§ 16

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale erreicht werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz oder Metall verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften konnen beschlossen sein.
  2. 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (4) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig:
  1. 1. Grabmale aus Gips,
  2. 2. Grabmale mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  3. 3. Farbanstrich auf Stein,
  4. 4. Grabmale mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
  5. 5. Lichtbilder großer als 10 x 10 cm, (5) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, sowieit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(6) Grabplatten sind - mit Ausnahme von Urnengräbern - nur dann zulässig, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Graboberfläche bedecken. Nach Ablauf der Ruhezeit kann auf Antrag eine vollständige Überdeckung erfolgen. Bei einer vollständigen Überdeckung der Grabstätte können nur noch Urnenbestattungen zugelassen werden. (7) Das Befestigen und Belegen von Weg- und Grababstandsflächen mit Platten ist nur in hierfür bestimmten Feldern zulässig. (8) Bei einheitlich gestalteten Grabfeldern im Feld 19, 20 und 21 sind die umfassenden Pflasterflächen der Grabstätten im Rahmen der Neubelegung bei Bedarf Instand zu setzen. Die Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. (9) Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Einzelgrabfelder: Die Stadt legt Grabfelder fest, für die folgende Gestaltungsvorschriften gelten:

  1. 1. Felder von Urnenreihengräbern sind einheitlich zu gestalten. Sie werden seitens der Stadt oder einem von ihr beauftragten Dritten pro Grabreihe mit einer Gesamtgrabeinfassung und einer durchgehend einheitlichen Dauerbepflanzung versehen.
  2. 2. Auf Urnenreihengräbern sind als Grabmal nur Grabplatten aus Naturstein mit einer max. Gröbe von 0,30 m x 0,25 m zulässig.
  3. 3. In Grabfeldern mit festgelegter Rand- und Abstandsflächenpflasterung sind andere Grabeinfassungen unzulässig.

(10) Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Bestattungen unter Bäumen, Staudenflächen.

  1. 1. Die Beschriftung von Bronzeplatten werden von der Stadt oder einem beauftragten Dritten veranlasst.
  2. 2. Es sind biologische Urnen einzusetzen.
  3. 3. Es darf kein Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen und ähnliches abgelegt werden.

(11) Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Anonymgräber: Anonymgräber sind Aschengräber und Gräber für Fehlgeburten.

  1. 1. Auf dem Grab dürfen keine Namen oder sonstigen Angaben, die auf die Person des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden.
  2. 2. Das Grab wird von der Stadt angelegt und unterhalten. Die Angehörigen dürfen auf ihr keine Grabmale errichten.

(12) Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Ehrengrabstätten: Der Gemeinderat kann verdienten Persönlichkeiten auf den Friedhöfen gebührenfrei eine Grabstätte (Ehrengrabstätte) zuerkennen. Nutzungszeit sowie Anlage, Unterhaltung und Abräumen der Grabstätten werden im Einzelfall von der Stadt bestimmt.

(13) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 12 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 17

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendete Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen (z. B. Grabeinfassungen) bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 18

Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe: 14 cm ab 1,00 m bis 1,40 m Höhe: 16 cm maximale Grabmalhöhe bei Wahl- und Reihengräbern: 1,40 m maximale Grabmalhöhe bei Urnengräbern: 0,70 m Höhe der Grabeinfassungen im Mittel: 15 cm In Ausnahmefällen kann die Stadt auf Antrag Abweichungen zulassen.

(2) Größe und Stärke der Fundamentierung und die Befestigung der Grabmale, bestimmt die Stadt im Einzelfall gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 17. Die Stadt kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung tatsächlich eingehalten worden ist. In Feldern mit Tieferlegungsmöglichkeit sind die Fundamente 2,50 m tief zu gründen, ab Oberkante der angrenzenden Geländehöhe. In Feldern ohne Tieferlegung beträgt die Tiefe der Fundamente 1,75 m.

(3) Die Stadt kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit der Grabmale erforderlich ist.

(4) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die infolge Nichtbeachtung der Vorgaben für die Fundamentierung entstehen. (5) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 19

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verpfugungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände. (3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und sonstige Grabausstattungen, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt kann die Zustimmung zur Entfernung oder Änderung derartiger Grabmale und sonstiger Grabausstattungen versagen.

§ 20

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Die Fundamente sind auszubauen und die Grabflächen sind mit Erde anzudecken. Wir diese Verpflichtungtrotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 5) dürfen die Grabbeete nicht higher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die maximale Baum- oder Buschhöhe beträgt 1,50 m. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Bereiche um die Grabstände sind in einer Breite von 30 cm vom Nutzungsberechtigten zu pflegen. (5) Die Grabstände müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (6) Die Grabstände sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstände obliegt ausschließlich der Stadt. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern. (8) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihr gartnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 22

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23

Benutzung der Leichenhalle

(1) Das Gebäude dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Es darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. (3) Die Trauerfeiern konnen in einem davon bestimmten Raum (Aussegnungshalle) oder am Grab abgehalten werden.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäß Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  1. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält, oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt,

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1)
  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührensatzung erhoben.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

IX. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 27

Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 28

Ehrenfriedhof

Die Belegung des Ehrenfriedhofes ist abgeschlossen. Weitere Zubettungen sind nicht gestattet. Die Unterhaltung und Pflege erfolgt durch die Stadt oder von ihr beauftragte Dritte. Den Angehörigen oder sonst Beteiligten ist es ohne vorherige Zustimmung der Stadt nicht gestattet, nach eigener Wahl Grabdenkmäler anzubringen oder die Gräber anzulegen.

§ 29

Israelitischer Friedhof

Für Begräbnisse der Israeliten und deren Friedhof hat die vorstehende Friedhofsordnung Geltung, soweit nicht durch den israelitischen Ritus und die Eigenschaft des israelitischen Friedhofs als Eigentum dieser Religionsgemeinschaft Ausnahmen geboten sind. Die Gestaltungsvorschriften nach §§ 16 ff gelten nicht für den Israelischen Friedhof.

§ 30

In-Kraft-Treten

(1) These Satzung tritt am 01.11.2020 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung vom 19.07.2001 (jeweilsmit allen späteren Änderungen), außer Kraft.

Eberbach, den 24.10.2020

Peter Reichert

Bürgermeister

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung zur Bestattungsgebührensatzung der Stadt Eberbach – Neufassung § 5 Ziff. 2.1 bis 5.1 (Beschluss 27.11.2025, Stand 01.01.2026)

Stadt Eberbach RHEIN-NECKAR-KREIS

Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen in der Fassung vom 25. April 1991, zuletzt geändert durch Satzung vom 17.02.2022

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2025 (GBl. S. 71) i.V.m. den §§ 2, 8 Abs. 2, 11 u. 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) vom 17. März 2005 (GBl. S. 206) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) hat der Gemeinderat der Stadt Eberbach in seiner Sitzung vom 27. November 2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

§ 5 Ziffern 2.1 bis 5.1 der Bestattungsgebührensatzung erhält folgende Neufassung:

Gebühren für die Einräumung von Nutzungsrechten

Es werden erhoben für

  1. 2.1. Nutzungsrechte an Wahlgräbern ab vollendetem 5. Lebensjahr
2.12 für einen einstelligen Grabplatz(Nutzungsdauer 25 Jahre)Euro
2.12.1 -Eberbach, Friedrichsdorf, Pleutersbach, Rockenau3.620,00
2.12.2 -Brombach, Lindach3.245,00
2.13 für einen zweistelligen Grabplatz(Nutzungsdauer 25 Jahre)
2.13.1 -Eberbach, Friedrichsdorf, Pleutersbach, Rockenau5.755,00
2.13.2 -Brombach, Lindach5.010,00
2.14 für einen dreistelligen Grabplatz
2.14.1 -Eberbach, Friedrichsdorf, Pleutersbach, Rockenau8.100,00
2.14.2 -Brombach, Lindach6.980,00
2.15 für einen vierstelligen Grabplatz
2.15.1 -Eberbach, Friedrichsdorf, Pleutersbach, Rockenau10.235,00
2.15.2 -Brombach, Lindach8.740,00

Ziffern 2.14 u. 2.15 gelten nur noch als Berechnungsgrundlage für eine Verlängerung alter Grabrechte

2.162.16.1 für ein Kinderwahlgrab ab vollendetem 1. bis vollend. 5. Lebensjahr(Nutzungsdauer 20 Jahre)
-Eberbach, Friedrichsdorf, Pleutersbach, Rockenau2.060,00
Brombach, Lindach
2.16.2 für ein Kinderwahlgrab bis vollendetem 1. Lebensjahr(Nutzungsdauer 20 Jahre)
-Eberbach, Friedrichsdorf, Pleutersbach, Rockenau
Brombach, Lindach
1.855,00
2.16.3 für Totgeburten(Nutzungsdauer 10 Jahre)
-Eberbach, Friedrichsdorf, Pleutersbach, Rockenau
Brombach, Lindach
925,00
2.17.1 für ein Urnenwahlgrab -groß(Nutzungsdauer 15 Jahre)1.800,00
2.17.2 für ein Urnenwahlgrab -klein(Nutzungsdauer 15 Jahre)1.455,00
2.18 für eine Kolumbarie(Nutzungsdauer 15 Jahre)1.590,00
zuzügl. Zuschlag für Sandsteinverschlussplatte28,00
2.19 für ein Urnenwahlgrab in Staudenflächen, Staudenbeeten bzw. unter Bäumen(Nutzungsdauer 15 Jahre)2.400,00

2.2 Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern (jeweils entsprechend der Dauer der Mindestruhefrist in Verbindung mit der Friedhofordnung):

2.21 für einen Grabplatz nach d. Ziffern 2.12-2.15 1/25 der Gebühr pro angefangenes Jahr für einen Grabplatz nach d. Ziffern 2.16.1 u. 2.16.2 1/20 der Gebühr pro angefangenes Jahr für einen Grabplatz nach der Ziffer 2.16.3 1/10 der Gebühr pro angefangenes Jahr

2.22 für einen Urnengrabplatz oder für eine Urnennische 1/15 der Gebühr nach d. Ziffern 2.17-2.19 pro angefangenes Jahr, bei Berechnung nach Ziffer 2.18 ist zuvor ein Betrag i.H.v. 28,00 Euro abzuziehen

2.23 für Verlängerungen von Nutzungsrechten bei fünfstelligen oder größeren Grabplätzen wird als Grundgebühr für vier Grabplätze je Jahr 1/25 der Gebühr nach den Ziffern 2.15.1 oder 2.15.2 berechnet, für jeden weiteren Grabplatz erhöht sich die Gebühr in

  1. 2.23.1. -Eberbach,Friedrichsdorf, Pleutersbach, Rockenau Euro pro angefangenes Jahr um 144,00 -Brombach, Lindach pro angefangenes Jahr um 130,00

2.24 für die Verlängerung von Gruften wird die genutzte Grundfläche zugrunde gelegt und pro angefangenes Jahr 1/25 der Gebühr die der Größe der Grundfläche entsprechenden Gebühr nach d. Ziffern 2.12-2.15 berechnet

2.25 Bei den Verlängerungsgebühren gemäß 2.2 findet eine monatsgenaue Abrechnung statt.

2.3 Rückgabe des Nutzungsrechtes vor Ablauf der Nutzungsdauer:

Die Friedhofordnung ist anzuwenden.

2.4 Verfügungsrecht an Reihengräbern

2.41 Reihengrab für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr 2.830,00 2.42 Reihengrab für Personen ab vollendetem 1. bis vollend. 5. Lebensj. 1.890,00 2.43 Reihengrab für Personen bis vollendetem 1. Lebensjahr 1.715,00 2.44 für Totgeburten 860,00 2.45 Urnenreihengrab 700,00 2.46 Anonymgrabstätte für Urnen (Nutzungsdauer 15 Jahre) 1.160,00 2.47 Anonymgrabstätte für Fehlgeburten (Nutzungsdauer 10 Jahre) 770,00

2.5 Sonstige Nutzungsrechte

2.51 Zusatznutzung Wahlgräber durch eine Urne, nur bei Überbelegung 990,00 2.52 für jede weitere Belegung in einer Urnennische siehe 2.22

Beerdigungsgebühren

Euro

  1. 3.1. Grabarbeiten bei einem Wahlgrab für

1.505,00

  1. 3.11.1. -Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr

580,00

  1. 3.11.2. -für Personen ab vollendetem 1. bis vollendetem 5. Lebensjahr

580,00

  1. 3.11.3. -Personen bis vollendetem 1. Lebensjahr u. für Totgeburten

Zuschlag zu 3.11.1 bzw. 3.11.2 für die Tieferbettung von Verstorbenen bei der Bestattung von

  1. 3.11.4. Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr

570,00

  1. 3.11.5. Personen ab vollendetem 1. bis vollendetem 5. Lebensjahr

325,00

3.12 Grabarbeiten bei einem Reihengrab

  1. 3.12.1. -Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr

1.505,00

  1. 3.12.2. -Personen ab vollendetem 1. bis vollendetem 5. Lebensjahr

580,00

  1. 3.12.3. -Personen bis vollendetem 1. Lebensjahr u. für Totgeburten

580,00

3.13 Grabarbeiten bei einer Urnenbestattung (groß / klein) sowie Grabarbeiten bei Bestattung einer Fehlgeburt

320,00

3.14 Grabarbeiten bei einem Urnenkasten

Euro

440,00

  1. 3.16. Öffnen und Schließen einer Kolumbarie (auch für Ausbettung)

180,00

  1. 3.17. Öffnen und Schließen einer Gruft

Personalbedarf wird mit Stundennachweis entsprechend Ziff. 5.14.1 und 5.14.2 berechnet

  1. 3.18. Öffnen und Schließen eines vorhandenen Urnenkastens

440,00

  1. 3.2. Träger

3.21 je Träger für Trauerfeier und Beisetzung

100,00

  1. 3.22. 1 Träger für anonyme Bestattungen

40,00

Die Gebühr der Ziffern 3.21-3.22 wird nur anteilig berechnet, wenn private Träger anstelle von städtischem Personal eingesetzt werden.

  1. 4.1. Ausbetten von Verstorbenen, Gebeinen oder Urnen

4.11 Ausbettung eines Verstorbenen für

  1. 4.11.1. -Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr

3.060,00

  1. 4.11.2. -Personen ab vollendetem 1. bis vollendetem 5. Lebensjahr

1.505,00

4.14 Ausbettung einer Urne (für Kolumbarien gilt Gebühr nach Ziff. 3.16.1)

400,00

Bei Leistungen nach den Ziffern 4.11.2 werden bei Personen von der Geburt bis vollendetem 1. Lebensjahr sowie bei Tot- u. Fehlgeburten nur 70 % der jeweiligen Gebühr berechnet.

  1. 5.1. Andere Leistungen

5.11 Inanspruchnahme der Halle für Trauerfeier

390,00

5.12 Benutzung der Leichenzelle pro Tag (unabhängig von Anzahl der berechneten Tage ist bis zu insges. 3-maliges Öffnen für Besucher innerhalb der regulären Arbeitszeit des Personals im Preis enthalten)

84,00

Bei der Ziffer 5.12 ist die tatsächliche Anzahl zu berechnen.

Tag der Belegung und Tag der Räumung gelten zusammen als 1 Tag.

Zusätzlich gilt, dass bis höchstens 4 Tage der Inanspruchnahme berechnet werden, sofern die Umstände für eine darüberhinaus-gehende Inanspruchnahme von der Stadt zu vertreten sind.

Euro

5.13 Für das Verbringen der Kränze und Schalen zum Grab80,00
5.14 Gebühren für Sonder- oder Mehrleistungen werden nach Zeitaufwand berechnet (Teilleistungen pro angefangene halbe Stunde)
5.14.1 Personalkosten pro Stunde (gilt auch für nicht im Dienst der Stadt Beschäftigte, = öffnen und schließen der Leichenzelle außerhalb der regulären Arbeitszeiten des Stadtpersonals durch Bedienstete eines Bestattungsunternehmens)80,00
5.14.2 Kleinbagger ohne Fahrer pro Stunde80,00

Maßgebend für die Berechnung der Gebühren und Leistungen/Teilleistungen sind die am Tage der Ausführung gültigen Sätze.

§ 2

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt der § 5 Ziffern 2.1 bis 5.1 der Bestattungsgebührensatzung vom 25. April 1991, zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Februar 2022, außer Kraft.

Eberbach, den 27. November 2025

Der Bürgermeister:

Peter Reichert

HINWEIS:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

•die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

•der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder

•vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Eberbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 69xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Eberbach anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Eberbach
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 320 € (Urne) bzw. 1.505 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Eberbach (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 69xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Eberbach:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €