Friedhofsgebühren Malsch 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Malsch · Baden-Württemberg · PLZ 69254

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.03.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsatzung 2021.pdf

Gemeinde 69254 Malsch

Rhein-Neckar-Kreis

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 09.02.2021

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 09.02.2021 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher mindestens 5 Jahre in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während folgender Öffnungszeiten betreten werden: Sommerzeit: von 06:00 – 22:00 Uhr, Winterzeit: von 08:00 Uhr – 20:00 Uhr

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  1. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  2. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  3. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  4. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  5. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  6. 7. Druckschriften zu verteilen,
  7. 8. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
  8. 9. Einfriedungen und Hecken zu übersteigen,
  9. 10. Grabstätten zu betreten.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlüssig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Genehmigung des Antrags auf Erstellung eines Grabmales bzw. einer Grabeinfassung; diese ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden.

Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt bzw. die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. (3) An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungenstatt. An Samstagen finden Bestattungen nur in begründeten Ausnahmefällenstatt.

§ 6 Särge

(1) Die Särge müssen so abgefugt und abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen)dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Wertstoffen hergestellt sein. (2) Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lasst die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabzubehör vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde zu erstatten.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreiste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 23 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Absatz 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verflügung gestellt:

  1. 1. Reihengraber,
  2. 2. Urnenreihengraber,
  3. 3. Wahlgraber,
  4. 4. Urnenwahlgraber,
  5. 5. Urnenstelen
  6. 6. gartnerbetreutes Grabfeld

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden Reihengrabfelder gemäß dem Friedhofsplan ausgewiesen. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann

Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Entspricht das bestehende Grab den Anforderungen des neuen Friedhofplanes ist eine erneute Verleihung möglich. Ist dies nicht der Fall, kann das Nutzungsrecht für ein abgelaufenes Wahlgrab nur dann erneut verliehen werden, wenn die Grabstätte so verschoben wird, dass sie den Anforderungen des neuen Friedhofsplanes entspricht.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehoren, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgrabern konnen auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgraber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Stelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. (2) In einem Urnenreihengrab konnen mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht übersritten wird. (3) In einem Urnenwahlgrab konnen zwei Urnen beigesetzt werden. Eine erneute Verleihung des Nutzungsrechts muss bei der späteren Beisetzung der 2. Urne für die erforderliche Ruhezeit für 20 Jahre beantragt werden. (4) In einer Urnenste konnen zwei Urnen beigesetzt werden. Eine erneute Verleihung des Nutzungsrechts muss bei der späteren Beisetzung der 2. Urne für die erforderliche Ruhezeit für 20 Jahre beantragt werden. (5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§13 a Gärtnerbetreutes Grabfeld

(1) Die Gemeinde weist auf dem Friedhof ein gartnerbetreutes Grabfeld aus. Eine Grabstelle innerhalb deses Grabfeldes wird nur dann an Nutzungsberechtigte vergeben, wenn diese gleichzeitig einen Grabpflegevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgartner eG abschieden. (2) In dem gartnerbetreuten Grabfeld werden die in § 10 Absatz 2 Nr. 3 und 4 aufgeführten Grabstätten angeboten. (3) Die vorgesehenen Gräber werden von der Genossenschaft Badischer Friedhofsgartner eG unabhängig von einer Belegung bepflanzt und gepflegt. Eine eigene Pflege sowie Gestaltung durch die Grabnutzungsberechtigten ist nicht zulässig und auch nicht erforderlich. Das Anbringen von Grabzubehör wie Grablichter, feststehende Vasen, Schalen etc. sind nur nach Absprache mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgartner eG möglich. Grabeinfassungen jeglicher Art und Grababdeckungen sind nicht zulässig. Im gartnerbetreuten Grabfeld sind die Grabmale/Steine von der

Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG vorgegeben (maximale Ansichtsfläche 0,5 qm).

§ 14 Ehrengrabstätten

Die Gemeinde behält sich die Zuerkennung von Ehrengrabstätten vor, die in Übereinstimmung mit möglichen Angehörigen des Verstorbenen anzulegen und mindestens für die Dauer von 30 Jahre zu unterhalten sind.

§ 15 Größe der Grabstätte

Die Größe der Grabstätten beträgt im

Alten Friedhofsbereich:

Feld 1+2 (Doppelgräber+Einzelgräber): D: 2,00 m x 2,00 m E: 1,00 m x 2,00 m

Neuen Friedhofsbereich:

Feld 3 (Doppelgräber+ Einzeltiefgräber): D: 2,00 m x 2,00 m E: 1,00 m x 2,00 m

Feld 4 (Einzeltiefgräber): 1. – 5. Reihe 2,40 m x 0,90 m

Feld 5 (Doppelgräber+ Einzeltiefgräber): D: 2,00 m x 2,00 m E: 1,00 m x 2,00 m

Feld A (Doppelgräber): 1. Reihe 2,40 m x 2,00 m

  1. 2. Reihe 2,30 m x 2,00 m

Feld B (Doppelgräber): 1. + 2. Reihe 2,20 m x 2,00 m

Feld C (Doppelgräber): 1. + 2. Reihe 2,20 m x 2,00 m

Feld D (Doppelgräber): 1. + 2. Reihe 2,20 m x 2,00 m

Feld E (Einzeltiefgräber): 1. + 2. Reihe 2,30 m x 1,00 m

Feld F (Einzeltiefgräber): 1. + 2. Reihe 2,30 m x 1,00 m

Feld G (Urnengräber): 0,90 m x 0,60 m

Feld H (Reihengräber): 1. – 4. Reihe 2,30 m x 1,00 m

Feld I (Doppelgräber): 1. + 2. Reihe 2,40 m x 2,00 m

Feld J (Doppelgräber): 1. + 2. Reihe 2,40 m x 2,00 m

Feld K (Reihengräber): 1. – 4. Reihe 2,40 m x 0,90 m

Feld L (Urnengräber): 1. Reihe 0,90 m x 0,60 m

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Grabstätten für die Erdbestattungen)dürfen mit einem Grabmal oder einer Grabplatte versehen werden. Grabmale)dürfen durch ihre Ausführung die Sicherheit und die Bewirtschaftung des Friedhofs nicht beeinträchtigen. (3) Es sind nur Pflanzen zulässig, die durch ihre natürliche Wuchseigenschaften Nachbargraber und den Betriebsablauf nicht beeinträchtigen. Die Pflanzen sollen bei einem Einzelgrab sowie bei einem Doppelgrab 1,20 Meter an Höhe nicht übersteigen. Ansonsten kann die Gemeinde verlangen, dass diese einzukürzen sind oder entfern werden.

§ 17 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Absatz 1 Satz 2 Grabmale erreicht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Auf dem Friedhof müssen Grabmale, Einfassungen und Bepflanzungen den folgenden Anforderungen entsprechen.

  1. 1. Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze bestehen.
  2. 2. Für Einzelgräber und Reihengräber sind Grabmale bis zu einer Ansichtsfläche von max. 1 qm, bei einer Mindeststärke von 14 cm zulässig. Bei Doppelgräbern darf die Ansichtsfläche max. 1,30 qm betragen.
  3. 3. Grabplatten, die das ganze Grab abdecken sind nicht zulässig. Die Grabplatten dürfen bis zu 75 % der Gesamtfläche des Grabes abdecken.
  4. 4. Das Urnengrabfeld ist als Rasenfeld angelegt. Für die Urnengräber sind Grabmale wie folgt zulässig:
  • Das gesamte Grabfeld kann mit einer Platte abgedeckt werden.
  • Es ist nur ein liegendes Grabmal zulässig
  • Die Grabplatte muss innerhalb der Grabfläche liegen und damit max. 2,5 cm hoch sein
  • Auf die Einfassung des Urnengrabs dürfen keine Gegenstände fest angebracht werden.

(3) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, sowieit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (4) An den Urnenstelen darf Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzenschmuck u.a. nur am Boden vor den Stelen aufgestellt werden. Für Blumensträuße ist ein Stein gegenüber aufgestellt. (5) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 1.-4. und auch sonstige Grabausattungen zulassen.

§ 18 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Grobe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausattungen bedarf ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. Der Termin der Aufstellung ist vorab mit der Gemeinde abzustimmen.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 19 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 20 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich Fundamente und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauerned gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Absatz 3) dürfen die Grabbeete nicht higher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die Grabfläche zu bepflanzen. Ihr gartnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstände nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstände innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstände. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstände und Urnenreihengrabstände von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstände und Urnenwahlgrabstände kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstände im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen, kann oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bereits oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck ohne Entscheidigung entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäß Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verpfugungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbebtreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Absätze 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe Arbeiten ausfuhr,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagern,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt.

i) Ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,

j) Einfriedungen und Hecken übersteigt,

k) Grabstätten betritt.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  2. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),
  3. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 32 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.03.2021 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung vom 16.11.2004 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Malsch, den 10.02.2021

Sibylle Würfel Bürgermeisterin

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Malsch, den 10.02.2021

Sibylle Würfel Bürgermeisterin

Anlage zur Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 09.02.2021

GEBÜHRENVERZEICHNIS

1. Verwaltungsgebühren

  1. 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 19,-- €

2. Benutzungsgebühren

2.1. Bestattung

  1. 2.1.1. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren
    • a) Normalgrab (inkl. 4 Sargträger) 651,-- €
    • b) Tiefgrab (inkl. 4 Sargträger) 693,-- €
  2. 2.1.2. von Personen unter 10 Jahren 204,-- €
  3. 2.1.3. von Tot- und Fehlgeburten 177,-- €
  4. 2.1.4. ein Zuschlag zu 2.1.1. bis 2.1.3. für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von 50%
  5. 2.1.5. Rückersatz je Sargträger (jeder weitere Sargträger) 47,-- €

2.2. Beisetzung von Aschen

  1. 2.2.1. in Urnenstelen 55,-- €
  2. 2.2.2. in ein bestehendes Grab oder Urnengrab 187,-- €
  3. 2.2.3. ein Zuschlag zu 2.2.1. und 2.2.2. für Beisetzungen an Samstagen und Feiertagen von je 50%

2.3. Grabnutzung

Überlassung eines Reihengrabes für Personen, die bei ihrem Tod in Malsch ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten

  1. 2.3.1. für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1.618,-- €
  2. 2.3.2. für Personen unter 10 Jahren 1.618,-- €
  3. 2.3.3. Urnenreihengrab 1.019,-- €

2.4. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten für Personen, die bei ihrem Tod in

Malsch ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten

  1. 2.4.1. Wahlgrab, Einzelgrabfläche, einfach tief 2.104,-- €
  2. 2.4.2. Wahlgrab, Einzelgrabfläche, doppeltief/Tiefgrab 2.396,-- €
  3. 2.4.3. Wahlgrab, Doppelgrabfläche, einfach tief 3.077,-- €
  4. 2.4.4. Wahlgrab, Doppelgrabfläche, doppeltief/1 Tieferbettung 3.368,-- €
  5. 2.4.5. Wahlgrab, Doppelgrabfläche, doppeltief/2 Tieferbettungen 3.660,-- €
  6. 2.4.6. Urnenstele 1.357,-- €
  7. 2.4.7. Urnenwahlgrab 1.268,-- €
  1. 2.4.8. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts je Jahr für Personen, die bei ihrem Tod in Malsch ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten.

für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.4.1. 70,13 € für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.4.2. 79,87 € für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.4.3. 102,57 € für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.4.4. 112,27 € für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.4.5. 122,00 € für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.4.6. 67,85 € für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.4.7. 63,40 € Es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt.

  1. 2.5. Benutzung der Friedhofshalle

2.5.1.Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) 200,-- € 2.5.2.Benutzung einer Leichenzelle je Sterbefall 80,-- €

  1. 2.6. Sonstige Leistungen
  1. 2.6.1. Bei sonstigen Leistungen außerhalb der Satzung (Mithilfe etc.) beträgt der Rückersatz je angefangener Stunde 52,-- € 2.6.2.Grababraumung eines Einzelgrabes 213,-- € 2.6.3.Grababraumung eines Doppelgrabes 308,-- €
  1. 2.7. Zuschlag für die Bestattung von Ortsfremden

Als Ortsfremde gelten nicht die in § 1 Absatz 1 Satz 5 genannten Personen

2.7.1.Grabnutzung Reihengräber, Wahlgräber und Urnengräber 50% 2.7.2.Nutzung von Urnenstelen 50%

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 01.03.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsatzung 2021.pdf

Gemeinde 69254 Malsch

Rhein-Neckar-Kreis

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 09.02.2021

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 09.02.2021 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher mindestens 5 Jahre in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während folgender Öffnungszeiten betreten werden: Sommerzeit: von 06:00 – 22:00 Uhr, Winterzeit: von 08:00 Uhr – 20:00 Uhr

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  1. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  2. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  3. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  4. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  5. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  6. 7. Druckschriften zu verteilen,
  7. 8. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
  8. 9. Einfriedungen und Hecken zu übersteigen,
  9. 10. Grabstätten zu betreten.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlüssig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Genehmigung des Antrags auf Erstellung eines Grabmales bzw. einer Grabeinfassung; diese ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden.

Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt bzw. die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. (3) An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungenstatt. An Samstagen finden Bestattungen nur in begründeten Ausnahmefällenstatt.

§ 6 Särge

(1) Die Särge müssen so abgefugt und abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen)dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Wertstoffen hergestellt sein. (2) Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lasst die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabzubehör vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde zu erstatten.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreiste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 23 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Absatz 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verflügung gestellt:

  1. 1. Reihengraber,
  2. 2. Urnenreihengraber,
  3. 3. Wahlgraber,
  4. 4. Urnenwahlgraber,
  5. 5. Urnenstelen
  6. 6. gartnerbetreutes Grabfeld

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden Reihengrabfelder gemäß dem Friedhofsplan ausgewiesen. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann

Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Entspricht das bestehende Grab den Anforderungen des neuen Friedhofplanes ist eine erneute Verleihung möglich. Ist dies nicht der Fall, kann das Nutzungsrecht für ein abgelaufenes Wahlgrab nur dann erneut verliehen werden, wenn die Grabstätte so verschoben wird, dass sie den Anforderungen des neuen Friedhofsplanes entspricht.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehoren, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgrabern konnen auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgraber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Stelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. (2) In einem Urnenreihengrab konnen mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht übersritten wird. (3) In einem Urnenwahlgrab konnen zwei Urnen beigesetzt werden. Eine erneute Verleihung des Nutzungsrechts muss bei der späteren Beisetzung der 2. Urne für die erforderliche Ruhezeit für 20 Jahre beantragt werden. (4) In einer Urnenste konnen zwei Urnen beigesetzt werden. Eine erneute Verleihung des Nutzungsrechts muss bei der späteren Beisetzung der 2. Urne für die erforderliche Ruhezeit für 20 Jahre beantragt werden. (5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§13 a Gärtnerbetreutes Grabfeld

(1) Die Gemeinde weist auf dem Friedhof ein gartnerbetreutes Grabfeld aus. Eine Grabstelle innerhalb deses Grabfeldes wird nur dann an Nutzungsberechtigte vergeben, wenn diese gleichzeitig einen Grabpflegevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgartner eG abschieden. (2) In dem gartnerbetreuten Grabfeld werden die in § 10 Absatz 2 Nr. 3 und 4 aufgeführten Grabstätten angeboten. (3) Die vorgesehenen Gräber werden von der Genossenschaft Badischer Friedhofsgartner eG unabhängig von einer Belegung bepflanzt und gepflegt. Eine eigene Pflege sowie Gestaltung durch die Grabnutzungsberechtigten ist nicht zulässig und auch nicht erforderlich. Das Anbringen von Grabzubehör wie Grablichter, feststehende Vasen, Schalen etc. sind nur nach Absprache mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgartner eG möglich. Grabeinfassungen jeglicher Art und Grababdeckungen sind nicht zulässig. Im gartnerbetreuten Grabfeld sind die Grabmale/Steine von der

Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG vorgegeben (maximale Ansichtsfläche 0,5 qm).

§ 14 Ehrengrabstätten

Die Gemeinde behält sich die Zuerkennung von Ehrengrabstätten vor, die in Übereinstimmung mit möglichen Angehörigen des Verstorbenen anzulegen und mindestens für die Dauer von 30 Jahre zu unterhalten sind.

§ 15 Größe der Grabstätte

Die Größe der Grabstätten beträgt im

Alten Friedhofsbereich:

Feld 1+2 (Doppelgräber+Einzelgräber): D: 2,00 m x 2,00 m E: 1,00 m x 2,00 m

Neuen Friedhofsbereich:

Feld 3 (Doppelgräber+ Einzeltiefgräber): D: 2,00 m x 2,00 m E: 1,00 m x 2,00 m

Feld 4 (Einzeltiefgräber): 1. – 5. Reihe 2,40 m x 0,90 m

Feld 5 (Doppelgräber+ Einzeltiefgräber): D: 2,00 m x 2,00 m E: 1,00 m x 2,00 m

Feld A (Doppelgräber): 1. Reihe 2,40 m x 2,00 m

  1. 2. Reihe 2,30 m x 2,00 m

Feld B (Doppelgräber): 1. + 2. Reihe 2,20 m x 2,00 m

Feld C (Doppelgräber): 1. + 2. Reihe 2,20 m x 2,00 m

Feld D (Doppelgräber): 1. + 2. Reihe 2,20 m x 2,00 m

Feld E (Einzeltiefgräber): 1. + 2. Reihe 2,30 m x 1,00 m

Feld F (Einzeltiefgräber): 1. + 2. Reihe 2,30 m x 1,00 m

Feld G (Urnengräber): 0,90 m x 0,60 m

Feld H (Reihengräber): 1. – 4. Reihe 2,30 m x 1,00 m

Feld I (Doppelgräber): 1. + 2. Reihe 2,40 m x 2,00 m

Feld J (Doppelgräber): 1. + 2. Reihe 2,40 m x 2,00 m

Feld K (Reihengräber): 1. – 4. Reihe 2,40 m x 0,90 m

Feld L (Urnengräber): 1. Reihe 0,90 m x 0,60 m

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Grabstätten für die Erdbestattungen)dürfen mit einem Grabmal oder einer Grabplatte versehen werden. Grabmale)dürfen durch ihre Ausführung die Sicherheit und die Bewirtschaftung des Friedhofs nicht beeinträchtigen. (3) Es sind nur Pflanzen zulässig, die durch ihre natürliche Wuchseigenschaften Nachbargraber und den Betriebsablauf nicht beeinträchtigen. Die Pflanzen sollen bei einem Einzelgrab sowie bei einem Doppelgrab 1,20 Meter an Höhe nicht übersteigen. Ansonsten kann die Gemeinde verlangen, dass diese einzukürzen sind oder entfern werden.

§ 17 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Absatz 1 Satz 2 Grabmale erreicht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Auf dem Friedhof müssen Grabmale, Einfassungen und Bepflanzungen den folgenden Anforderungen entsprechen.

  1. 1. Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze bestehen.
  2. 2. Für Einzelgräber und Reihengräber sind Grabmale bis zu einer Ansichtsfläche von max. 1 qm, bei einer Mindeststärke von 14 cm zulässig. Bei Doppelgräbern darf die Ansichtsfläche max. 1,30 qm betragen.
  3. 3. Grabplatten, die das ganze Grab abdecken sind nicht zulässig. Die Grabplatten dürfen bis zu 75 % der Gesamtfläche des Grabes abdecken.
  4. 4. Das Urnengrabfeld ist als Rasenfeld angelegt. Für die Urnengräber sind Grabmale wie folgt zulässig:
  • Das gesamte Grabfeld kann mit einer Platte abgedeckt werden.
  • Es ist nur ein liegendes Grabmal zulässig
  • Die Grabplatte muss innerhalb der Grabfläche liegen und damit max. 2,5 cm hoch sein
  • Auf die Einfassung des Urnengrabs dürfen keine Gegenstände fest angebracht werden.

(3) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, sowieit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (4) An den Urnenstelen darf Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzenschmuck u.a. nur am Boden vor den Stelen aufgestellt werden. Für Blumensträuße ist ein Stein gegenüber aufgestellt. (5) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 1.-4. und auch sonstige Grabausattungen zulassen.

§ 18 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Grobe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausattungen bedarf ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. Der Termin der Aufstellung ist vorab mit der Gemeinde abzustimmen.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 19 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 20 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich Fundamente und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauerned gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Absatz 3) dürfen die Grabbeete nicht higher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die Grabfläche zu bepflanzen. Ihr gartnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstände nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstände innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstände. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstände und Urnenreihengrabstände von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstände und Urnenwahlgrabstände kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstände im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen, kann oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bereits oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck ohne Entscheidigung entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäß Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verpfugungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbebtreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Absätze 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe Arbeiten ausfuhr,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagern,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt.

i) Ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,

j) Einfriedungen und Hecken übersteigt,

k) Grabstätten betritt.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  2. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),
  3. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 32 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.03.2021 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung vom 16.11.2004 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Malsch, den 10.02.2021

Sibylle Würfel Bürgermeisterin

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Malsch, den 10.02.2021

Sibylle Würfel Bürgermeisterin

Anlage zur Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 09.02.2021

GEBÜHRENVERZEICHNIS

1. Verwaltungsgebühren

  1. 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 19,-- €

2. Benutzungsgebühren

2.1. Bestattung

  1. 2.1.1. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren
    • a) Normalgrab (inkl. 4 Sargträger) 651,-- €
    • b) Tiefgrab (inkl. 4 Sargträger) 693,-- €
  2. 2.1.2. von Personen unter 10 Jahren 204,-- €
  3. 2.1.3. von Tot- und Fehlgeburten 177,-- €
  4. 2.1.4. ein Zuschlag zu 2.1.1. bis 2.1.3. für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von 50%
  5. 2.1.5. Rückersatz je Sargträger (jeder weitere Sargträger) 47,-- €

2.2. Beisetzung von Aschen

  1. 2.2.1. in Urnenstelen 55,-- €
  2. 2.2.2. in ein bestehendes Grab oder Urnengrab 187,-- €
  3. 2.2.3. ein Zuschlag zu 2.2.1. und 2.2.2. für Beisetzungen an Samstagen und Feiertagen von je 50%

2.3. Grabnutzung

Überlassung eines Reihengrabes für Personen, die bei ihrem Tod in Malsch ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten

  1. 2.3.1. für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1.618,-- €
  2. 2.3.2. für Personen unter 10 Jahren 1.618,-- €
  3. 2.3.3. Urnenreihengrab 1.019,-- €

2.4. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten für Personen, die bei ihrem Tod in

Malsch ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten

  1. 2.4.1. Wahlgrab, Einzelgrabfläche, einfach tief 2.104,-- €
  2. 2.4.2. Wahlgrab, Einzelgrabfläche, doppeltief/Tiefgrab 2.396,-- €
  3. 2.4.3. Wahlgrab, Doppelgrabfläche, einfach tief 3.077,-- €
  4. 2.4.4. Wahlgrab, Doppelgrabfläche, doppeltief/1 Tieferbettung 3.368,-- €
  5. 2.4.5. Wahlgrab, Doppelgrabfläche, doppeltief/2 Tieferbettungen 3.660,-- €
  6. 2.4.6. Urnenstele 1.357,-- €
  7. 2.4.7. Urnenwahlgrab 1.268,-- €
  1. 2.4.8. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts je Jahr für Personen, die bei ihrem Tod in Malsch ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten.

für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.4.1. 70,13 € für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.4.2. 79,87 € für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.4.3. 102,57 € für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.4.4. 112,27 € für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.4.5. 122,00 € für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.4.6. 67,85 € für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.4.7. 63,40 € Es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt.

  1. 2.5. Benutzung der Friedhofshalle

2.5.1.Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) 200,-- € 2.5.2.Benutzung einer Leichenzelle je Sterbefall 80,-- €

  1. 2.6. Sonstige Leistungen
  1. 2.6.1. Bei sonstigen Leistungen außerhalb der Satzung (Mithilfe etc.) beträgt der Rückersatz je angefangener Stunde 52,-- € 2.6.2.Grababraumung eines Einzelgrabes 213,-- € 2.6.3.Grababraumung eines Doppelgrabes 308,-- €
  1. 2.7. Zuschlag für die Bestattung von Ortsfremden

Als Ortsfremde gelten nicht die in § 1 Absatz 1 Satz 5 genannten Personen

2.7.1.Grabnutzung Reihengräber, Wahlgräber und Urnengräber 50% 2.7.2.Nutzung von Urnenstelen 50%