Friedhofsgebühren Mühlhausen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Mühlhausen · Baden-Württemberg · PLZ 69242

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (Gebührenverzeichnis vom 23.02.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
990,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung) Ziff. 2.3.1
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.730,00 €
für 35 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 2.4.2 (Einzelwahlgrab, 1-stelliges Einfachgrab)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
790,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 2.4.8 (Urnenwahlgrab; gem. § 13 Abs. 3 Friedhofssatzung sind bis zu 4 Urnen je Grabstätte zulässig, der Tarif gilt je Grabstätte)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
590,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 2.4.7 (Urnenreihengrab anonym; anonyme Bestattung in Urnengemeinschaftsgrabstätte gem. § 13 c Friedhofssatzung)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
689,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 689 € · Urne: 123 €
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 2.1.1 und Ziff. 2.2.1
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
325,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 2.5

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Gebührenverzeichnis vom 23.02.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​ Bestattungsgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis der Gemeinde Mühlhausen vom 23.02.2023 (Stand 2023)

Gemeinde Mühlhausen

Rhein-Neckar-Kreis

Bestattungsgebührensatzung

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23.02.2023 die nachstehende Bestattungsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Das Gebührenverzeichnis – Anlage zur Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung – wird wie folgt neu gefasst:

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

  • Gebührenverzeichnis

1. Verwaltungsgebühren

  1. 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 35,00 €
  2. 1.2. Zulassung von gewerbsmäßigem Grabmalaufstellen
  3. 1.2.1. Erteilung eines Berechtigungsscheines auf 3 Jahre 150,00 €
  4. 1.2.2. Einzelfalle 35,00 €
  5. 1.3. Genehmigung zum Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen 52,00 €
  6. 1.4. Wiederverleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 27,00 €
  7. 1.5. Zustimmung zur Umbettung von Urnen 54,00 €
  8. 1.6. Ermittlung und Überprüfung vernachlässigter Grabstätten 39,00 €

2. Bestattungsgebühren

  1. 2.1. Bestattung
  2. 2.1.1. von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 689,00 €
  3. 2.1.2. von Personen im Alter von unter 6 Jahren 300,00 €
  4. 2.1.3. von Tot- und Fehlgeburten 150,00 €
  5. 2.1.4. Zuschlag fur Tieferlegung 79,00 €
  6. 2.1.5. ein Zuschlag zu 2.1.1 bis 2.1.3 an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je 50 %
2.2Beisetzungen von Aschen
2.2.1Regelmäßig123,00 €
2.2.2ein Zuschlag an Sonntagen und Feiertagen von je50%
2.3Überlassung eines Reihengrabes
2.3.1für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren990,00 €
2.3.2für Personen unter 6 Jahren (Kindergrab)0,00 €
2.4Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.4.1Wiesensarggrab1.240,00 €
2.4.2Einzelwahlgrab1.730,00 €
2.4.3Einzelwahlgrab tief2.080,00 €
2.4.4Doppelwahlgrab3.350,00 €
2.4.5Doppelwahlgrab tief4.040,00 €
2.4.6Wiesenurnengrab590,00 €
2.4.7Urnenreihengrab anonym590,00 €
2.4.8Urnenwahlgrab790,00 €
2.4.9Urnennische790,00 €
2.4.10Erneuter Erwerb des Nutzungsrechts
2.4.10.1für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.4.2 – 2.4.5; 2.4.8 – 2.4.9
2.4.10.2für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll angerechnet wie 2.4.2 – 2.4.5; 2.4.8 – 2.4.9
Verlängerung
Einzelwahlgrab49,44 €/Jahr
Einzelwahlgrab tief59,34 €/Jahr
Doppelwahlgrab95,74 €/Jahr
Doppelwahlgrab tief115,51 €/Jahr
Urnenwahlgrab39,56 €/Jahr
Urnennische/-stele, Wahlgrab39,56 €/Jahr
2.5Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle und Leichenzelle)325,00 €
2.6Sonstige Leistungen
2.6.1Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, Abräumen von Gräbern je Hilfskraft und angefangene Stunde45,00 €
2.6.2Für die Mithilfe bei der Sektion, je Hilfskraft und Stunde40,00 €
2.6.3Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine425,00 €
2.6.4Zuschlag zu 2.71 und 2.72 in besonders erschwerten Fällen50 %
2.7Trägerlohn pro Träger45,00 €
  1. 2.8. Für Gräber ohne Einfassungen in den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungs- Vorschriften, die durch die Gemeinde mit Trittplatten ausgelegt werden, wird zu den Gebühren nach Ziff. 2.4 ein Zuschlag wie folgt erhoben
    • a) Einzelgrab 500,00 €
    • b) Doppelgrab 750,00 €

§ 2

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung nebst Gebührenverzeichnis – Anlage zur Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung vom 26.01.2018 und die Satzung über die Änderung der Friedhofssatzung vom 27.09.2019 außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, welcher die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Mühlhausen, den 28.02.2023

Jens Spanberger Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (beschlossen am 23.02.2023, in Kraft seit 01.04.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Mühlhausen vom 23.02.2023 (Stand 2023)

Gemeinde Mühlhausen

Rhein-Neckar-Kreis

FRIEDHOFSSATZUNG

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23.02.2023 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient vorrangig der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

  1. 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs Muhlhausen; er umfasst das Gebiet der Gemarkung des Ortsteils Muhlhausen.
  2. 2. Bestattungsbezirk des Friedhofs Rettigheim; er umfasst das Gebiet der Gemarkung des Ortsteils Rettigheim.
  3. 3. Bestattungsbezirk des Friedhofs Tairnbach; er umfasst das Gebiet der Gemarkung des Ortsteils Tairnbach.

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während derbekanntgegebenen Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden.
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlüssig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 3 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt damit, sowie möglich, die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. (3) Bestattungen werden in der Regel wochentags (montags bis freitags) durchgeführt. An Sonn-und Feiertagen finden keine Bestattungenstatt. In begründeten Fällen konnen an Samstagen Bestattungen zugelassen werden. Die hierdurch entstandenen Mehrkosten sind von den Hinterbliebenen zu tragen.

§ 6 Särge und Urnen

(1) Särge dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, verrottbarem und umweltfreundlichem Material bestehen. In Wiesengräbern sind nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen zulässig. Nicht verrottbare Urnen und Überurnen werden nach Ablauf des Nutzungsrechts durch die Stadt einer Entsorgung zugeführ. Ein Wertersatz bzw. eine Herausgabe der Urnen erfolgt nicht.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lasst die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt auf den Friedhofen in Muhlhausen und Tairnbach 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit der Aschen beträgt in allen Bestattungsbezirken 20 Jahre. (3) Aufgrund der Bodenverhältnisse beträgt die Ruhezeit bei Gräbern auf dem Friedhof Rettigheim einheitlich 30 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dess, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengraber,
  2. 2. Urnenreihengraber,
  3. 3. Wahlgraber,
  4. 4. Urnenwahlgraber,
  5. 5. Urnennischen,
  6. 6. Wiesengräber (als Reihengraber für Säre und Urnen sowie als Urnenwahlgrab),
  7. 7. Anonyme Grabstellen (als Urnengemeinschaftsgrabstätten)
  8. 8. Gartnerisch betreute Gräber

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

Die Gemeinde bestimmt, auf welchen Friedhöfen welche Arten von Grabstätten nach Abs.2 zur Verfügung gestellt werden.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(5) Die Gemeinde kann für die Bestattung von besonders verdienstvollen Personen Ehrengräber zur Verfügung stellen. Besondere Rechte werden daran nicht begründet.

Ehrengräber sind wie Wahlgräber zu behandeln. Als Berechtigter gilt der nächste Angehörige des Bestatteten im Sinne des § 12 Abs. 7 Satz 3 Ziff. 1-8.

Bis zum Ablauf der Ruhezeit ist der Berechtigte zur Pflege der Grabstätte verpflichtet.

Für die Berechtigtennachfolge gilt § 12 sinngemäß.

Bei der Überlassung eines Ehrengrabes kann die Gemeinde abweichende Bestimmungen anordnen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

Inhaber der tatsächlichen Gewalt kann auch derjenige sein, der das Grab tatsächlich pflegt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgegeben. (6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten für Urnenreihengräber entsprechend.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. Ausgenommen hiervon sind die Wahlgräber im gartnerisch betreuten Grabfeld gemäß § 13d. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Nutzungsrechte an Urnenwahlgräber werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

Ist in einem mehrstelligen Grab bereits eine Bestattung in Normaltiefe erfolgt, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, so kann aus Gründen der Bodenbeschaffenheit im selben Grab direkt daneben keine Tieflegung erfolgen.

Die Zubettung von Aschen ist möglich, sofern dadurch die Nutzungszeit nicht verlängert wird. Die Gemeinde kann in Einzelfällen Ausnahmen hiervon zulassen, falls dies einer geordneten Friedhofsbewirtschaftung nicht entgegensteht.

Die Gemeinde bestimmt die Lage der Wahlgräber.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  1. 7. auf die Stiefgeschwister,
  2. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle.

Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 7 Satz 3 über.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehoren, *\text{dürfen} in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgrabern können auch Urnen beigesetzt werden / diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgraber.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgraber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen (siehe § 13 a) unterschiedlicher Gröbe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. (2) In einem Urnenwahlgrab konnen mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht übersritten wird. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden konnen, richtet sich nach der Höhe der Aschengrabstätte; zulässig sind bis zu 4 Urnen je Grabstätte, sofern diese ausreichend groß ist. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgraber entsprechend für Urnenstätten. (5) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind - außer in Urnennischen, nicht zugelassen.

§ 13 a Urnennischen

(1) Urnennischen sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen in Kolumbarien und Urnenstelen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Urnennischen werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren verliehen. Sie können nur anländlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts, ist auf Antrag möglich. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (4) In Urnennischen können in Abhängigkeit von deren Höhe bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Reihenfolge der Belegung der einzelnen Nischen wird von der Gemeinde festgelegt. Für Urnennischen gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften nach § 16 a dieser Satzung. (5) Die Ablage und das Anbringen von Blumenschmuck, Kerzen und dergleichen sind auf oder unmittelbar an Kolumbarien oder Urnenstelen, nicht gestattet. Abweichungen hiervon konnen jedoch seitens der Gemeinde im Einzelfall zugelassen werden. (6) Nach Ablauf der Nutzungszeit veranlasst die Gemeinde die Entnahme der Urnen aus den Nischen und die anonyme Wiederbestattung der Aschen. Die Überurnen (soweit vorhanden) können auf Antrag, den Nutzungsberechtigten übergeben werden, sofern dieser rechtzeitig vor Ablauf der Nutzungszeit bei der Gemeinde eingeht. (7) Die Schriftplatten der Urnennischen verbleiben im Eigentum der Gemeinde. (8) § 12 Absätze 6 bis 11 sind entsprechend anzuwenden.

§ 13 b Wiesengräber

(1) Wiesengräber sind einstellige Reihengräber (§ 11) sowie Urnenwahlgräber (§13), die in speziell hierfür ausgewiesenen Sondergrabfeldern liegen und deren Pflege (§ 21) von der Gemeinde übernommen wird. (2) Für Wiesengräber gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften nach § 16 a dieser Satzung. (3) Die Pflege (§ 21) und die Entfernung (§ 20) der Grabmale obliegen der Gemeinde. Für die Unterhaltung der Grabmale (§ 19) ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verpfugungsberechtigte verantwortlich. Die Ablage und das Anbringen von Blumenschmuck, Kerzen und dergleichen sind nicht gestattet.

§ 13 c Anonyme Bestattungen

(1) Anonyme Bestattungen von Verstorbenen können ausschließlich in Urnengemeinschaftsgrabstätten erfolgen. (2) Auf der Grabanlage)dürfen keine Namen oder sonstigen Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabanlage wird von der Gemeinde angelegt, unterhalten und geräumt. Die Hinterbliebenen dürfen auf oder an ihr

keine Grabmale bzw. Grabausstattungen errichten. Die Ablage und das Anbringen von Blumenschmuck, Kerzen und dergleichen sind nicht gestattet.

(3) Anonyme Bestattungen werden ohne Bekanntgabe des Zeitpunkts und der Stelle der Beisetzung durchgeführt.

§ 13 d Gärtnerisch betreute Gräber

Gärtnerisch betreute Gräber sind ein- oder mehrstellige Wahlgräber (§ 12) und Reihengräber (§ 11), die in speziell hierfür ausgewiesenen Sondergrabfeldern liegen und deren Pflege von einem landschaftspflegerischen Betrieb, welcher von der Gemeinde bestimmt wird, übernommen wird.

Voraussetzung für die Zuteilung einer Grabstätte ist der Nachweis eines abgeschlossenen Dauergrabpflegevertrages mit einer Laufzeit entsprechend der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner e.G.

V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN

§ 14 Auswahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplanen bzw. Gestaltungsvorschriften für das Grabfeld festgesetzten, über § 15 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nichtrechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Gemeinde die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführten halten.

§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Ortes entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale:

a) aus Gips,

b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein,

d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

(3) Ausnahmen von Abs. 2 Buchstaben a) bis d) sind im Einzelfall in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich.

§ 16 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale erreicht werden. Über die Vorschriften des § 15 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Grellweiße Steine sowie Grababdeckplatten sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.

b) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

c) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,80m^2 Ansichtsfläche,

b) auf mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,50m^2 Ansichtsfläche.

Die Höhe der Grabmale darf 1,30 m nicht überschreiten.

Teilabdeckungen und/oder Grabeinfassungen müssen aus Gründen der Bodenbeschaffenheit so bemessen sein, dass mindestens 2/3 der Grabfläche frei bleiben. In speziell hierfür ausgewiesenen Gräberfeldern (§ 16a Abs. 3) sind auch größere Abdeckungen bei verlängerten Ruhefristen möglich. Diese Grababdeckungen sind nach Ablauf von 25 Jahren nach der letzten Bestattung zu entfernen. Die verbleibende Grabfläche wird bis zum Ablauf der Ruhezeit (§ 8) von der Gemeinde als Wiesengrab (§ 13 b) gepflegt.

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) stehende Grabmale bis zu 0,50m^2 Ansichtsfläche,

b) liegende Grabmale konnen die gesamte Grabfläche abdecken.

Die Höhe der Grabmale darf 1,00 m nicht überschreiten.

Satz 1 und 2 gilt nicht für Wiesengräber nach § 13 b.

(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 16 a Gestaltungsvorschriften für Sondergrabfelder

(1) Urnennischen:

Das Verschließen der Urnennischen ist nur mit den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Schriftplatten zulässig. Die Beschriftung der Schriftplatten erfolgt durch den jeweiligen Nutzungsberechtigten.

(2) Ganzgrababdeckungen

Die Höhe von Ganzgrababdeckungen wird auf max. 0,20 m über den Grabzwischenwegen/Trittplatten festgelegt. Sie dürfen nur flach oder flach geneigt auf den Grabstätten angebracht werden. Ganzgrababdeckungen sollen eine Pflanzöffnung haben.

(3) Wiesengräber

Die ausgewiesenen Wiesengräber werden von der Gemeinde angelegt, regelmäßig gepflegt und unterhalten. Die Verortung ergibt sich aus dem Friedhofsbelegungsplan. Im Bereich der Wiesengräber sind keine Pflanzflächen zulässig. Die Beschaffung sowie die Beschriftung der Einzelgrabmale erfolgt durch den jeweiligen Nutzungsberechtigten.

Grabmale dürfen nur in Form von ebenerdigen Grabplatten mit einer Länge von maximal 40 cm und einer Breite von maximal 30 cm in der oberen Hälfte der Grabstätte errichtet werden. Weitere Grabausstattungen und Grabeinfassungen jeglicher Art sind unzulässig. Die Gemeinde kann Grabschmuck, wie Kerzen, Blumenschmuck und dergleichen ohne vorherige Benachrichtigung entfernen. Die Sachen werden nicht aufbewahrt.

§ 16 b Ehrengrab- und Pfarrgrabfelder

Ehrenbürger, aktive sowie frühere Bürgermeister und Pfarrer können in einem Ehrengrab bzw. in einem Pfarrgrab beigesetzt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung der Gemeinde.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 18 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 13 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (z.B. Steinmetzen) errichtet werden.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann diese, die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTE

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen und die zulässige Maximalhöhe der Grabsteine nicht überschreiben. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. (7) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihr gartnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Banken.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen setzen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. BENUTZUNG DER AUSSEGNUNGSHALLE

§ 23 Benutzung der Aussegnungshalle

(1) Die Leichenhalle (Aussegnungshalle) dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäß Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausfuhrt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,

f) Abarum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagern,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  1. 4. als Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung erreicht (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfern (§ 20 Absatz 1),
  2. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 19 Absatz 1).

IX. BESTATTUNGSGEBÜHREN

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 12 Abs. 2 dieser Satzung seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und nicht vor Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt beigesetzten Bestatteten oder Asche.

§ 31 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung nebst Gebührenverzeichnis – Anlage zur Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung vom 26.01.2018 und die Satzung über die Änderung der Friedhofssatzung vom 27.09.2019 außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, welcher die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Mühlhausen, den 28.02.2023

Jens Spanberger Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Mühlhausen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Mühlhausen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 69xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Mühlhausen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Mühlhausen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 123 € (Urne) bzw. 689 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Mühlhausen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 69xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Mühlhausen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €