Hirschberg an der Bergstraße

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.06.2004 · Friedhofssatzung: 01.06.2004

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab810,-- € für Personen ab 6 Jahren; unter 6 Jahren: 170,-- €
Sargwahlgrab1.700,-- € Einzelwahlgrab; Doppelwahlgrab: 3.400,-- €
Urnenreihengrab430,-- € Standardpreis
Urnenwahlgrab570,-- € im Grabfeld; in Urnenwand: 400,-- €
Urnengrab anonym270,-- € anonymes Urnenreihengrab
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)500,-- € Sargbestattung ab 6 J.; unter 6 J.: 300,-- €; Urnenbeisetzung: 250,-- €
Trauerhalle / Halle60,-- € im Text als Leichenhalle bezeichnet

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung

Bürgermeisteramt Hirschberg a.d.B.

Rhein-Neckar-Kreis

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund der § 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 11.05.2004 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht.

Den Einwohnern gleichgestellt sind,

a) wer den Hauptwohnsitz nur wegen der Aufnahme in ein Altersheim, Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat. Das gleiche gilt für Personen, die ihren Hauptwohnsitz in Hirschberg a.d.B. nur wegen der Aufnahme bei Ihren auswärts wohnenden Verwandten aus Alters- oder Pflegegründen aufgegeben hat.

b) ledige Abkömmlinge 1. Grades bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.

In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Der Friedhof umfasst die nachstehenden gemeindlichen Einzelfriedhöfe

a) Friedhof Leutershausen

b) Friedhof Großsachsen

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

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§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen, Pflanzungen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen,
  8. 8. Demonstrationen und Kundgebungen jeglicher Art.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. (4) In den Abfallbehältern dürfen nur die auf dem Friedhof anfallenden Materialien entsorgt werden, damit sind verrottbare und unverrottbare Materialien in den darauf vorgesehenen Behältnissen getrennt zu sammeln.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die

  1. 1. in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und
  2. 2. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind.

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Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Baureste, Erde, unbrauchbare Grabsteine, Grabeinfassungen sind aus dem Friedhof zu entfernen und dürfen nicht in den Abfallmulden gelagert werden.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge müssen aus leicht verweslichem Holz hergestellt sein. Eichenholzsärge und solche aus anderem Hartholz sind nur bei Bestattung in Wahlgräbern zulässig.

§ 7 Ausheben der Gräber, weitere Bestattungstätigkeiten

(1) Die Gemeinde lässt Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführung der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten, die Überführung der Urnen zum Friedhof.

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(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen innerhalb der Gemeinde sind bei allen Reihengrabarten nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amt wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengraber
  2. 2. Urnenreihengraber, soweit vorhanden auch in der Urnenwand
  3. 3. Wahlgräber
  4. 4. Urnenwahlgräber, soweit vorhanden auch in einer Urnenwand
  5. 5. anonyme Urnenreihengraber (nur Friedhof Großsachsen)

  1. 6. Ehrengräber

(3) Maße der Gräber

1. Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 6. LebensjahrLängeBreiteAbstand
2,00 m1,00 m0,30 m
für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr1,00 m0,60 m0,30 m
Urnenreihengrab im Grabfeld (max. 1 Urne)1,00 m0,60 m0,15 m
Urnenreihengrab in der Urnenwandje nach Kammer
Anonymes Urnenreihengrab0,50 m0,50 m0,15 m
2. Wahlgräber Wahlgrab mit Einzelgrabfläche Für 2 Personen2,00 m1,00 m0,30 m
Wahlgrab mit Doppelgrabfläche Für 4 Personen2,00 m2,00 m0,30 m
Urnenwahlgrab im Grabfeld (max. 6 Urnen)1,00 m0,60 m0,30 m
Urnenwahlgrab in der Urnenwand (max. 2-4 Urnen)je nach Kammer

(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht (5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. Der Bestand bleibt dadurch unberührt.

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§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Bei Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr kann das Verfügungsrecht in ein Nutzungsrecht umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) erstmalig verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind - bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten - nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen wurde.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu

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benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf den Ehegatten,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehoren, *\(\text{dürfen}\) in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Der Nutzungsberechtigte hat vor dem Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung zuvor Grabmale, Fundamente und sonstige Grabausstattungen zu entfernen Kosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgrabern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Urnenwänden, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. (2) In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) In einem Urnenwahlgrab richtig sich die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden konnen, nach der Gröbe der Grabstände. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend.

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(5) Urnenreihengräber für anonyme Beisetzungen sind im Friedhof Großsachsen eingerichtet. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Gestaltung

(1) Auf dem Friedhof werden nur Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (3) Firmenbezeichnungen)dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

§ 15 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur GroBe von 30 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufugen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde.

Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung erreicht werden ist. (5) Die Lieferung der Grabmale ist der Gemeinde mind. 3 Werktage vorher mitzuteilen, damit sie vor ihrer Aufstellung überprüft werden können.

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§ 16 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

bis 1,40 m Höhe: 16 cm

ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

§ 17 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten

(1) Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dürfen bei Einzelgrabstätten Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 110 cm, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 130 cm nicht überschreiten.

(2) In Grabfeldern mit historischen Grabmalen die über die in Absatz 1 genannten Höhen der Grabmale hinausgehen sind Ausnahmen möglich.

(3) Auf dem Friedhof in Leutershausen sind Grababdeckplatten bei Erdbestattungen unzulässig. Auf dem Friedhof Großsachsen sind Grababdeckplatten bei Erdbestattungen auf den Grabfeldern A, B, F und G unzulässig. Auf allen anderen Grabfeldern des Friedhofes Großsachsen sind bei Erdbestattungen Grababdeckplatten bis maximal 50 % der Grabfläche zulässig.

§ 18 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B., Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

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§ 19 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 20 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) Bäume und großwüchsige Sträucher sind auf Grabstätten unzulässig.

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§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in thisem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen setzen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 22 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen und Aschen bis zur Trauerfeier bzw. Bestattung. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 23 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäß Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verpfugungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

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(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt

b) die Wege mit Fahrzeugen, mit Ausnahme von Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden, befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausfuhrt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen, Pflanzungen und Grabstätten unberechtigt betritt

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet.

h) Druckschriften verteil,

i) Demonstrationen und Kundgebungen jeglicher Art durchfuhrt

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und 4 verstöft
  2. 4. als Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung erreicht, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
  3. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 25 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

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§ 26 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner

§ 27 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig

§ 28 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis.

  1. 2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29 Inkrafttreten

(1) These Satzung tritt am 01.06.2004 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 26. Februar 1986 und die Bestattungsgebührensatzung vom 25.02.1998 außer Kraft.

Hirschberg, den 11. Mai 2004

Werner Oeldorf Bürgermeister

Anlage zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 11.05.2004

Der Gemeinderat hat am 11.05.2004 die nachstehenden Gebühren beschlossen:

1. Verwaltungsgebühren

1.1 Für die Zustimmung zur Aufstellung eines Grabmals 20,-- € 1.2 Für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabaufstellern im Einzelfall 30,-- €

  • Zulassung auf 5 Jahre 200,-- €

1.3 Für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege

  • im Einzelfall 20,-- €

-Zulassung auf 5 Jahre 100,-€

2. Grabnutzungs-, Bestattungsgebühren und Gebühren für sonstige Leistungen

2.1 Grabnutzungsgebühren

2.1.1 für die Überlassung eines Reihengrabes

  • für Personen im Alter von

6 Jahren und mehr 810,--€

  • für Personen unter 6 Jahren 170,-- €

-Urnenreihengrab 430,--€ -Urnenreihengrab anonym 270,--€

2.1.2 für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

  • Einzelwahlgrab (Tiefgrab) 1.700,-- €
  • Doppelwahlgrab (Tiefgrab) 3.400,-- €

-Urnenwahlgrab 570,--€ -Urnenwahlgrab in Urnenwand 400,--€

2.1.3 für die Verlängerung von

Grabnutzungsrechten pro Jahr

  • für ein Einzelwahlgrab 60,-- €
  • für ein Doppelwahlgrab 120,-- €
  • für ein Urnenwahlgrab 19,-- €

2.1.4 Zuschlag für andere Verstorbene

nach Vereinbarung

2.2 Bestattungsgebühren

  • für die Bestattung von Personen im Alter von 6 Jahren und mehr 500,-- €
  • für die Bestattung von Personen unter 6 Jahren 300,-- €
  • für die Beisetzung einer Urne 250,-- €

-Zuschlag fur die Herstellung von Tiefgrabern 80,-€ -Zuschlag fur Bestattungen außerhalb der üblichen Beerdigungszeiten 25%

  • Zuschlag für andere Verstorbene

nach § 1 Abs.1 Satz 5 der Friedhofssatzung

nach Vereinbarung

2.3 Nutzung der Leichenhalle / Kühlzelle

  • Nutzung der Leichenhalle

60,-- €

  • Nutzung der Kühlzelle

200,-- €

  • für die Benutzung der Leichenhalle /Kühlzelle

bei Beerdigung außerhalb der hiesigen Friedhöfe

357,-- €

2.4 Gebühren für sonstige Leistungen

  • für das Ausgraben oder Tieferlegen

von Leichen oder Gebeinen

  • nach tatsächlichem Aufwand

  • für die Beisetzung von auswärts

überführter Gebeine

  • nach tatsächlichem Aufwand

  • für die Ausgrabung von Urnen

  • nach tatsächlichem Aufwand

  • für den Einsatz eines Leichenträgers

48,-- €

Hirschberg a.d.B., den 11.05.2004

Werner Oeldorf, Bürgermeister