Friedhofsgebühren Dorsten 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Dorsten · Nordrhein-Westfalen · PLZ 46284

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2024 (Gebührensatzung vom 08.04.2013, zuletzt geändert durch 13. Änderungssatzung vom 19.12.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.811,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1, Tarifstelle 1010 GebS (Vergabe Reihengrab Sarg)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.050,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1, Tarifstelle 2000 GebS (1-stelliges Wahlgrab Sarg)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.387,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1, Tarifstelle 1050 GebS (Vergabe Reihengrab Urne)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.387,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1, Tarifstelle 2100 GebS (1-stelliges Wahlgrab Urne)
Urnengrab anonym
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.843,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Beisetzungen nur auf dem Friedhof Tüshausweg möglich
🧮 Grabnutzung 1.387 € + Zuschlag einmalig 456 €
📄 Anlage 1, Tarifstelle 1070 GebS (Vergabe Rasenreihengrab Urne anonym)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.156,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Bestattungswald nur auf dem Friedhof Tüshausweg
📄 Anlage 1, Tarifstelle 1080 GebS (Vergabe Reihengrab Urne im Bestattungswald)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
678,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 678 € · Urne: 323 €
📄 Anlage 1, Tarifstellen 4020 und 4030 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage 1, Tarifstelle 6000 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Gebührensatzung vom 08.04.2013, zuletzt geändert durch 13. Änderungssatzung vom 19.12.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​ Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten vom 08.04.2013, zuletzt geändert durch 13. Änderungssatzung vom 19.12.2024 (Gebührentarif 2025)

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Stand: 12/2024 Präambel

Die Stadt Dorsten bekennt sich vollumfänglich zur Geschlechtergerechtigkeit und verwen-det in der internen und externen Kommunikation gendergerechte Formulierungen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in Satzungen auf die gendergerechte Sprache ver-zichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten vom 08.04.2013

zuletzt geändert durch die Satzung zur 13. Änderung der Gebührensatzung für die Fried-höfe der Stadt Dorsten vom 19.12.2024

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV. NRW. 2023) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) in den z. Z. gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Dorsten in seiner Sitzung am 14.12.2011 folgende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 – Benutzungsgebühren

§ 2 – Gebührenmaßstab und Gebührensatz

§ 3 – Gebührenpflichtige

§ 4 – Beginn und Ende der Gebührenpflicht

§ 5 – Fälligkeit der Gebühr

§ 6 – In-Kraft-Treten, Außerkrafttreten

§ 1 – Benutzungsgebühren

Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Dorsten erhebt die Stadt Dorsten Be-nutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung.

§ 2 – Gebührenmaßstab und Gebührensatz

Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenta-rif lt. Anlage 1, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 3 – Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig ist derjenige, der die Friedhöfe der Stadt Dorsten benutzt. Für Gebüh-ren, die in Zusammenhang mit Bestattungen anfallen, ist derjenige gebührenpflichtig, der bestattungspflichtig ist oder der sich der Stadt Dorsten gegenüber zur Tragung dieser Gebühren verpflichtet hat. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

§ 4 – Beginn und Ende der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Benutzung der Friedhöfe der Stadt Dorsten. Die Friedhofsgebühren werden als Einmalgebühr für den gesamten Zeitraum, für den die Friedhöfe benutzt werden (Nutzungszeit) im Voraus zu Beginn der Nutzungszeit erhoben.

§ 5 – Fälligkeit der Gebühr

Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

§ 6 – In-Kraft-Treten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten vom 19.12.1978 außer Kraft.

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Stand: 12/2024 Bekanntmachungsanordnung

Die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten vom 08.04.2013 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird auf fol-gende Rechtsfolgen hingewiesen: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmungen oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Dorsten, 08.04.2013 gez. Lütkenhorst Bürgermeister

Anlage 1

TarifstelleGebührentatbestandGebührentarif 2025
Verlangerung / Tag
IGrabnutzungsgebühren
I.IReihengräber
1000Vergabe Reihengrab Kind300,00 €
1010Vergabe Reihengrab Sarg1.811,00 €
1020Vergabe Rasenreihengrab Sarg1.811,00 €
1030Vergabe Rasenreihengrab Sarg anonym1.811,00 €
1050Vergabe Reihengrab Urne1.387,00 €
1060Vergabe Rasenreihengrab Urne1.387,00 €
1070Vergabe Rasenreihengrab Urne anonym1.387,00 €
I.IIWahlgräber
2000Erwerb 1-stelliges Wahlgrab Sarg2.050,00 €0,187172 €
2010Erwerb 2-stelliges Wahlgrab Sarg3.808,00 €0,347737 €
2020Erwerb 3-stelliges Wahlgrab Sarg5.712,00 €0,521605 €
2030Erwerb 4-stelliges Wahlgrab Sarg7.615,00 €0,695474 €
2100Erwerb 1-stelliges Wahlgrab Urne1.387,00 €0,126703 €
2110Erwerb 2-stelliges Wahlgrab Urne2.775,00 €0,253406 €
2120Erwerb 3-stelliges Wahlgrab Urne4.162,00 €0,380109 €
2130Erwerb 4-stelliges Wahlgrab Urne5.550,00 €0,506812 €
I.IIIPartnergräber
2050Erwerb Rasenpartnergrab Sarg3.808,00 €0,347737 €
2140Erwerb Rasenpartnergrab Urne2.727,00 €0,249037 €
I.IVUrnengäber im Bestattungswald
1080Vergabe Reihengrab Urne im Bestattungswald1.156,00 €
2150Erwerb 2-stelliges WG Urne im Bestattungswald2.282,00 €0,250034 €
I.VUrnenwandkammer
2200Vergabe Einzelstelle in Gemeinschaftsurnenwandkammer1.783,00 €
2210Erwerb 2-stellige Urnenwandkammer3.565,00 €0,390700 €
IIGrabpflegegebühren
1100Grabpflege Rasenreihengrab Sarg1.367,00 €
1110Grabpflege anonymes Rasengrab Sarg976,00 €
1120Grabpflege Rasenreihengrab Urne962,00 €
1130Grabpflege anonymes Rasengrab Urne456,00 €

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TarifstelleGebührentatbestandGebührentarif 2025
1540Grabpflege Rasenpartnergrab Sarg3.143,00 €0,287074 €
1550Grabpflege Rasenpartnergrab Urne2.518,00 €0,229978 €
5000Vorzeitige Einebnung einer Reihen- oder Wahlgrabes Sarg je Stelle65,00 €0,177750 €
5050Vorzeitige Einebnung einer Reihen- oder Wahlgrabes Urne je Stelle41,00 €0,112575 €
IIIBestattungsgebühren
4000Bestattungsgebühr einer Früh- oder Totgeburt90,00 €
4010Bestattungsgebühr Sarg Kind223,00 €
4020Bestattungsgebühr Sarg678,00 €
4030Erdbestattungsgebühr Urne323,00 €
4040Bestattungsgebühr Kolumbarium266,00 €
4050Bestattungsgebühr im Bestattungswald323,00 €
IVAusgrabung und Wiedergestattung
7000Exhumierung von Särgen (Kind)459,00 €
7010Exhumierung von Särgen919,00 €
7020Wiederbestattung von Särgen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr459,00 €
7030Wiederbestattung von Särgen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr919,00 €
7040Ausgrabung von Urnen459,00 €
7050Wiederbestattung von Urnen459,00 €
VBenutzung von Leichenzellen und Trauerhallen
6000Benutzung der Trauerhalle400,00 €
6010Benutzung der Leichenzelle400,00 €
VIsonstige Leistungen
8010Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen87,00 €
8020Friedhofspersonalkosten42,60 €
8030Überstundenzuschlag für Friedhofspersonal12,80 €
Eine darüber hinausgehende Gebührenerhebung nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Dorsten in deren gültiger Form bleibt unberührt.
Nicht im Gebührentarif enthaltene Leistungen werden entsprechend dem Aufwand nach Gebührentarif 8020 und 8030 berechnet.
  1. 13. Änderung öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Dorsten Nr. 36 vom 20.12.2024 – Seite 487 ff. -

Stand: 12/2024

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2014 (Friedhofssatzung vom 05.05.2014, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 30.06.2021) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Dorsten vom 05.05.2014, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 30.06.2021

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Satzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten vom 05.05.2014

zuletzt geändert durch die Satzung zur 3. Änderung der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten vom 30.06.2021

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07.1994 (GV NW S. 666) in der z.Z. gültigen Fassung und des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz) vom 17.06 2003 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.2003 (GV NW S. 313) in der z.Z. gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Dorsten am 14.12.2011 folgende Satzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten beschlossen:

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsbezirke

§ 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten

§ 7 Gewerbliche Betätigung

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 Särge und Urnen

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Wahlgrabstätten

§ 16 Gemeinschaftsgrabstätten

§ 17 Herrichtung und Pflege

§ 18 Vernachlässigungen

V. Aufbahrungsräume und Trauerfeiern

§ 19 Benutzung der Aufbahrungsräume

§ 20 Trauerfeiern

VI. Grabmale und Einfassungen

§ 21 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 22 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 23 Zustimmungserfordernis

§ 24 Anlieferung

Stand:06/21

§ 25 Fundamente und Befestigungen

§ 26 Unterhaltung

§ 27 Entfernung

VII. Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

§ 29 Haftung

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Gebühren

§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Dorsten gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

Dorsten Hervest - An der „Glück- Auf- Straße“ Dorsten- Hervest – Am „Riedweg“ Dorsten- Holsterhausen – Am „Tüshausweg“ Dorsten- Altendorf- Ulfkotte - „Altendorf- Ulfkotte“ Dorsten- Wulfen- Barkenberg - „Schultenfeld“ Dorsten- Hardt - „Hardt“

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Einrichtungen der Stadt Dorsten.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bei ihrem Tod Einwohner der Stadt Dorsten waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Toten, die einen verwandtschaftlichen Bezug zu Einwohnern der Stadt Dorsten hatten, sowie der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt Dorsten ist. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Bestattungsbezirke

Besondere Bestattungsbezirke werden für das Stadtgebiet nicht gebildet.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). 66 10

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für diere stliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Verstorbener verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten Friedhöfen/ Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind dauernd für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 3.1. die Wege mit motorisierten Fahrzeugen oder Rollschuhen/ Rollerblades/

Stand:06/21 Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, zu befahren, soweit für Gewerbetreibende nicht eine besondere Erlaubnis der Friedhofsverwaltung erteilt wurde,

  1. 3.2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,
  2. 3.3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe der Bestattungen Arbeiten auszuführen,
  3. 3.4. Druckschriften zu verteilen,
  4. 3.5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  5. 3.6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen (so weit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
  6. 3.7. zu lärmen, zu spielen, Sport zu treiben oder sich ungebührlich zu verhalten,
  7. 3.8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde und Katzen sowie Kleintiere. Hunde und Katzen müssen an der Leine geführt werden.

(4) Totengedenkfeiern sind spätestens 3 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.

§ 7

Gewerbliche Betätigung

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof anzeigen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bediensteten-ausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haf-66 10

ten für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur an Werktagen ausgeführt werden und zwar von montags bis freitags in der Zeit von 7:00 bis 19:00 Uhr sowie samstags in der Zeit von 7:00 bis 13:00 Uhr. Das Aufstellen von Grabmalen, -abdeckungen und -einfassungen ist nur nach vorheriger Terminabsprache mit der Friedhofsverwaltung zulässig.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung ist die Sterbefallbescheinigung beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Wünsche des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(5) Sargbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 9

Särge und Urnen

(1) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung von

Stand:06/21 Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Im Bestattungswald sind nur solche Urnenkapseln und Überurnen zulässig, die innerhalb der für diese Grabartvorgesehenen Ruhezeit vollständig und rückstandslos biologisch abgebaut werden. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und - beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung mit der Anmeldung des Sterbefalles anzuzeigen.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden nur vom Friedhofspersonal ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Tiefe der Gräber beträgt für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,40 m, für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1,80 m und bei Urnen bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Sargbeisetzungen müssen voneinander durch mind. 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit in unterirdischen Grabstellen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre. Die Ruhezeit in Urnenwandkammern (Kolumbarien) und im Bestattungswald beträgt 25 Jahre

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstättein eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

In der Zeit vom 01. 04. – 31. 10. jeden Jahres sind grundsätzlich keine Umbettungen gestattet. 66 10

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Verwesungsreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in andere Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadt oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung exhumiert werden.

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt Dorsten. Sie sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt. An den Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. 2.1. Grabstätten mit individuellen Gestaltungsmöglichkeiten
  1. 2.1.1. Reihengrabstätten
  1. 2.1.1.1. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
  1. 2.1.1.2. Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
  1. 2.1.1.3. Urnenreihengrabstätten
  1. 2.1.2. Wahlgrabstätten
  1. 2.1.2.1. Wahlgrabstätten für Sargbestattungen
  1. 2.1.2.2. Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen
  1. 2.2. Gemeinschaftsgrabstätten ohne individuelle Gestaltungsmöglichkeiten
  1. 2.2.1. Anonyme Reihengrabstätten
  1. 2.2.1.1. für Sargbestattungen

Stand:12/19

  1. 2.2.1.2. für Urnenbestattungen
  1. 2.2.2. Rasenreihengrabstätten
  1. 2.2.2.1. für Sargbestattungen
  1. 2.2.2.2. für Urnenbestattungen
  1. 2.2.3. Rasenpartnergrabstätten
  1. 2.2.3.1. für Sargbestattungen
  1. 2.2.3.2. für Urnenbestattungen
  1. 2.2.4. Urnenwandkammern (Kolumbarium)
  1. 2.2.5. Bestattungswald
  1. 2.2.5.1. Reihengrabstätten für Urnenbestattungen
  1. 2.2.5.2. Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Für Schäden an Grabstätten oder deren Ausstattung durch Naturereignisse, Diebstahl oder Zerstörung ist die Stadt Dorsten nicht haftbar, sofern ihr kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Sarg- und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

  1. 2.1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Grabmaß: Breite 0,80 m, Länge 1,50 m
  1. 2.2. Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Grabmaß: Breite 1,20 m, Länge 2,50 m
  1. 2.3. Urnenreihengrabfelder Grabmaß: Breite 1,00 m, Länge 1,00 m

(3) Auf den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Grabfeldern dürfen Grabbeete mit folgenden Maßen angelegt werden:

  1. 3.1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Breite 0,60 m, Länge 1,20 m
  1. 3.2. für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Breite 0,80 m, Länge 1,80 m
  1. 3.3. Urnenreihengräber Breite 1,00 m, Länge 1,00 m

(4) In jeder Reihengrabstätte für Sargbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte gem. § 13 Abs. 2 Ziff 66 10

  1. 2.1.1.2. die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht mit einem Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zu bestatten. Eine zweite Beisetzung, die nicht gleichzeitig mit der ersten erfolgt, ist nur dann zulässig, wenn die Ruhezeit des zuerst Bestatteten nicht überschritten wird.

(5) In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Asche bestattet werden. Es können zwei Aschen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Asche die Ruhezeit der zuerst beigesetzten Asche nicht übersteigt.

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Die Grabsteine können von der Friedhofsverwaltung beseitigt werden und gehen in das Eigentum der Stadt über, wenn die Angehörigen nicht innerhalb der dafür festgesetzten Frist darüber verfügen.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sarg- und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage zusammen mit dem Erwerber bestimmt wird. Sie können erst bei Eintritt eines Beisetzungsfalles erworben werden. Der Wiedererwerb bis zu weiteren 30 Jahren ist ohne Beisetzungsfall auf Antrag nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

In einer belegten Grabstelle eines Wahlgrabes für Sargbestattungen können zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden, in einer unbelegten Grabstelle können ebenfalls bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, wenn keine Sargbestattung erfolgen soll.

(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten mit folgenden Maßen vergeben:

  1. 2.1. einstellige Grabstätten für Sargbestattung:

Breite 1,50 m, Länge 2,75 m

  1. 2.2. mehrstellige Grabstätten für Sargbestattung je Stelle:

Breite 1,25 m, Länge 2,75 m

  1. 2.3. ein- und mehrstellige Grabstätten für Urnenbestattung je Stelle:

Breite 1,00 m, Länge 1,00 m

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung wieder über die Wahlgrabstätte verfügen.

(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ru-

Stand:06/21 hezeit wiedererworben worden ist, und zwar grundsätzlich jeweils für die gesamte Grabstätte. Nach Ablauf der Ruhezeit kann in einer mehrstelligen Wahlgrabstätte eine weitere Bestattung erfolgen.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Todes aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Tod keine derartige Regelung getroffen, geht mit Zustimmung des jeweiligen Angehörigen das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf diesen über:

  1. 6.1. auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. 6.2. auf den Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  3. 6.3. auf die ehelichen Kinder
  4. 6.4. auf die nichtehelichen Kinder
  5. 6.5. auf die Adoptivkinder
  6. 6.6. auf die Stiefkinder
  7. 6.7. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
  8. 6.8. auf die Eltern
  9. 6.9. auf die vollbürtigen Geschwister 6.10 auf die Stiefgeschwister 6.11 auf die nicht unter 6.2 bis 6.9 fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppe 6.3 bis 6.7 und 6.9 bis 6.11 werden die ältesten Personen und danach in nach Alter absteigender Reihenfolge die nächsten Personen Nutzungsberechtigte.

Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Tod des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Bei der Anmeldung jeder weiteren Bestattung ist die Verleihungsurkunde vorzulegen.

(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. 66 10

§ 15a Rückgabe des Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten mit individuellen Gestaltungsmöglichkeiten kann grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, sofern es sich um ein drei- oder mehrstelliges Wahlgrab handelt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätten mit individuellen Gestaltungsmöglichkeiten auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung durch den Friedhofsträger sichergestellt ist. Hierfür ist eine einmalige Pflegegebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit der gesamten Grabstätte nach der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten zu entrichten. Die Rückgabe ist schriftlich zu erklären. Wird das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhefrist nach §22 Absatz 2 entzogen, findet Satz 2 entsprechend Anwendung.

(3) Die Rückgabe einer Grabstätte hat keinen Einfluss auf die noch zu zahlenden Gebühren, auch werden bereits gezahlte Gebühren nicht erstattet.

§ 16 Gemeinschaftsgrabstätten

(1) Es werden eingerichtet:

1.1 Anonyme Grabstätten

Anonyme Grabstätten sind Bestattungsflächen für Urnen- und Sargbeisetzungen, die ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt werden. Eine Kenntlichmachung der einzelnen Grabstätten oder namentliche Nennung auf einem zentralen Denkmal erfolgt nicht. Das Ablegen von Grabschmuck jeglicher Art auf den Grabflächen ist untersagt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ab- gelegten Grabschmuck abzuräumen und zu entsorgen. Je Grabfläche wird ein gemeinschaftlicher Ablageplatz für Grabschmuck eingerichtet. Anonyme Beisetzungen sind nur auf dem Friedhof Tüshausweg möglich.

1.2 Rasengrabstätten

Rasengrabstätten sind Bestattungsflächen, die ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder einen durch sie beauftragten Dritten gestaltet und gepflegt werden. Sie werden als Reihengrabstätten für Urnen- und Sargbestattungen sowie als 2-stellige Rasenpartnergrabstätten für Urnen- und Sargbestattungen auf den Friedhöfen angeboten. Die Vergabe von Rasenpartnergrabstätten ist nur möglich, wenn geeignete Flächen auf dem jeweiligen Friedhof verfügbar sind. Rasenpartnergrabstätten werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben. Eine einmalige Verlängerung erfolgt bei der zweiten Beisetzung (Partnerbeisetzung) bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

Stand:06/21 Die Gestaltung der Rasengrabstätten erfolgt im oberen Teil mit einer durchlaufenden Bodendeckerbepflanzung, die übrige Fläche des Grabfeldes wird mit Rasen bedeckt. Grabschmuck und Grablichter können in dem Pflanzstreifen aus Bodendeckern niedergelegt werden. Das Ablegen von Grabschmuck jeglicher Art auf den Rasenflächen ist untersagt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, dort abgelegten Grabschmuck abzuräumen und zu entsorgen.

Die Kennzeichnung der Rasenreihengrabstätten erfolgt durch eine Namensteile in folgender Ausführung:

Material: Naturstein

Größe: Höhe (ab Geländeoberkante) bis 1,00 m, Breite bis 0,40 m, Tiefe bis 0,30 m.

Die Anfertigung der Namensteile ist durch den Verfügungsberechtigten an einen gem. § 7 dieser Satzung anerkannten Betrieb in Auftrag zu geben und an einer durch den Friedhofsgärtner festgelegten Stelle spätestens 6 Monate nach der Beisetzung aufzustellen. Für das Aufstellen von Grabmalen auf den Rasenpartnergrabstätten für Sarg-bestattung gelten die Regelungen des § 22 Abs. 2 Ziff. 2.3.

1.3 Kolumbarien

Kolumbarien sind Grabstätten für oberirdische Urnenbestattungen. Die Beisetzung der Urne erfolgt durch das Einsetzen der Urne in eine Urnenwandkammer. Es werden Einzelgrabstellen in einer Gemeinschaftskammer sowie mehrstellige Urnenwandkammern angeboten. Da die Kapazität begrenzt ist, kann diese Bestattungsform nur gewählt werden, soweit freie Grabkammern verfügbar sind. Die Urnenwandkammern werden bei Eintritt eines Beisetzungsfalls für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren vergeben.

Hinsichtlich der Nutzungsrechte bei den mehrstelligen Urnenwandkammern gilt § 15 Abs. 3 bis 8 entsprechend. Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Urnen von der Friedhofsverwaltung anonym in einem Sammelgrab beigesetzt.

Überurnen dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten: Höhe 0,30 m, Durchmesser an breitester Stelle 0,25 m.

Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt auf den von der Stadt bereit gestellten Abdeckplatten durch eine von den Nutzungsberechtigten beauftragten Steinmetz. Aus Gründen eines einheitlichen Gesamteindrucks ist nur eine vertiefte Schrift zulässig. Schriftart und -größe werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Anzahl der Schriftzeichen wird durch die Größe der Grabplatte begrenzt. Die Beschriftung der Platte hat innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung zu erfolgen. Das Herausnehmen und Einsetzen der Abdeckplatten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Sie verbleiben im Eigentum der Stadt. Die Gestaltungsvorgaben werden vor dem Einsetzen der Abdeckplatte geprüft.

Das Niederlegen von Grablichtern, Gebinden und sonstigem Grabschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen erlaubt. Aus Platzgründen ist auch am Beisetzungstag von großvolumigen Trauergebinden abzusehen.

1.4 Urnengrabstätten im Bestattungswald

Auf dem Friedhof Tüshausweg werden Urnengrabstätten im Bestattungswald angeboten. An den entsprechend gekennzeichneten Bäumen ist die Bestattung von jeweils max. 12 Urnen in 1- und 2-stelligen Urnengräbern möglich. Auf Wunsch kann ein von der Stadt gestelltes Namensschild mit Angabe der Geburts- und Sterbedaten am Bestattungsbaum angebracht werden 66 10

Im gesamten Bestattungswald ist die Verwendung von Kerzen und offenem Licht nicht zulässig. Das Niederlegen von Blumen und sonstigem Grabschmuck ist untersagt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, widerrechtlich aufgebrachte Gegenstände abzuräumen und zu entsorgen.

1.5 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln und in geschlossenen Feldern) obliegen ausschließlich der Stadt Dorsten. Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft werden nach den gesetzlichen Vorschriften angelegt und unterhalten.

§ 17 Herrichtung und Pflege

(1) Die Grabstätten mit individuellen Gestaltungsmöglichkeiten sind dauernd instand zu halten. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(2) Die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Grabstätten mit individuellen Gestaltungsmöglichkeiten der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt. Der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte kann aus wichtigem Grund (z.B. Alter, Krankheit oder Wegzug aus der Gemeinde) bereits vor Ablauf der Ruhezeit die Einebnung einer Grabstätte beantragen.

(4) Die Pflanzung darf bei Reihengräbern eine Höhe von 1,00 m und bei Wahlgräbern eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten. Die umliegenden Gräber und Wegeflächen dürfen durch die eingebrachte Bepflanzung nicht beeinträchtigt werden. Die Aufstellung von auf dem Friedhof üblichen Bänken durch Privatpersonen ist nur im Einzelfall und mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten mit individuellen Gestaltungsmöglichkeiten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen.

(6) Grabstätten mit individuellen Gestaltungsmöglichkeiten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung hergerichtet sein.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Verantwortliche die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungszeit abräumt.

Stand:06/21 (8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(9) Wahlgrabstätten dürfen nicht mit Zäunen jeder Art versehen werden. Reihengrabstätten dürfen nicht mit Heckeneinfassungen oder Zäunen jeder Art versehen werden.

(10) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

(11) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauer-gestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzucht-behältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 18 Vernachlässigungen

(1) Wird eine Grabstätte mit individuellen Gestaltungsmöglichkeiten nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

  1. 2.1. die Grabstätte abräumen, einbnen und einsäen und
  1. 2.2. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

V. Aufbahrungsräume und Trauerfeiern

§ 19 Benutzung der Aufbahrungsräume

(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Den Bestattungsinstituten ist in den Aufbahrungsräumen eine würdige Dekoration gestattet. Nach der Bestattung ist die Dekoration umgehend zu entfernen. 66 10

(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeiern oder der Beisetzungen endgültig zu schließen.

(4) Die Särge der an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Aufbahrungsraum aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(5) Die Verwaltung ist berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden Leiche sofort schließen zu lassen. Särge, die von auswärts kommend in die Aufbahrungsräume eingeliefert werden, bleiben geschlossen. Eine Öffnung ist nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Amtsarztes gestattet.

(6) Der Transport des Sarges auf dem Friedhof und die Einsenkung des Sarges in das Grab werden unter Leitung des Friedhofspersonals vorgenommen.

(7) Leichenfahrzeuge dürfen nur die unmittelbaren An- und Abfahrtswege zu und von den Aufbahrungsräumen benutzen.

§ 20 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Die Trauerfeier soll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(5) Die Ausstattung der Trauerhalle bleibt der Friedhofsverwaltung vorbehalten.

VI. Grabmale und Einfassungen

§ 21 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Einzelheiten hierüber werden zu gegebener Zeit festgelegt.

§ 22

Stand:06/21

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Es dürfen jedoch nur solche Grabmale aufgestellt werden, die der Würde des Friedhofes entsprechen.

(2) Auf den Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Größen zulässig:

  1. 2.1. auf Reihengrabstätten nach § 13 Abs. 2 Ziff 2.1.1.2 bis 1,00 m hoch und 2/3 der Grabstelle breit
  2. 2.2. auf Urnenreihengrabstätten nach § 13 Abs. 2 Ziff 2.1.1.3 bis 1,00 m hoch, 0,40m breit, 0,30 m tief
  3. 2.3. auf Wahlgrabstätten bis 1,25 m hoch und 2/3 der Grabstelle breit oder Stelen bis 1,60 m hoch und 1,00 m breit.

§ 23

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, -abdeckungen und -einfassungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist bereits vor Anfertigung oder Veränderung dieser baulichen Anlagen einzuholen. Aus Gründen der Standsicherheit kann die Errichtung auf Reihengrabstätten mit Sargbestattung frühestens 3 Monate nach der Beisetzung erfolgen. Die Anträge sind durch die Verfügungs-/Nutzungsberechtigten oder durch einen von ihnen Beauftragten zu stellen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

  1. 2.1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung,
  2. 2.2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichen sind im Maßstab 1:1 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
  3. 2.3. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Im Falle von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.

(3) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

§ 24

Anlieferung (1) Bei der Anlieferung von Grabmalen ist dem Friedhofspersonal der genehmigte Aufstellungsantrag vor der Errichtung vorzulegen.

(2) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang vom Friedhofspersonal überprüft werden können.

§ 25 Fundamente und Befestigungen

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich nicht senken können.

(1) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 23. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(2) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise und nur seitlich an den Grabmalen angebracht werden.

§ 26 Unterhaltung

(1) Die Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten.

Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umfallen von Grabmalen verursacht wird. Die Stadt behält sich gegen diese das Rückgriffsrecht vor, falls sie für Unfälle, hervorgerufen durch fehlerhafte Aufstellung oder durch mangelhafte Unterhaltung von Grabmalen, in Anspruch genommen wird.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

(3) Die Friedhofsverwaltung wird dem Verantwortlichen schriftlich von dem ordnungswidrigen Zustand des Grabmales Kenntnis geben und ihn auffordern, innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist Abhilfe zu schaffen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird die Friedhofsverwaltung durch öffentliche Bekanntmachung und 4-wöchigen Hinweis auf der Grabstätte auf den ordnungswidrigen Zustand hinweisen. Nach Ablauf der Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf Kosten des Verantwortlichen das Grabmal wieder herzurichten oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die entfernten Grabmale länger als 6 Monate aufzubewahren.

§ 27 Entfernung

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale zu entfernen. Sind die Grabmale nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VII. Schlussvorschriften

§ 28

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29

Haftung

Die Stadt Dorsten haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Dorsten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 1.2. die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 3 missachtet,
  3. 1.3. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
  4. 1.4. als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
  5. 1.5. entgegen § 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
  6. 1.6. Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 26 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  7. 1.7. nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 17 Abs. 11 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  8. 1.8. Grabstätten entgegen § 18 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.

§ 31

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten.

§ 32

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten vom 22.09.2004 außer Kraft. 66 10

Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten vom 05.05.14 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird auf folgende Rechtsfolgen hingewiesen:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltendgemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmungen oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Dorsten, 05.05.2014

gez.

Lütkenhorst Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Dorsten?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Dorsten mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 46xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Dorsten anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Dorsten
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 323 € (Urne) bzw. 678 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Dorsten (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 46xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Dorsten:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Dorsten:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung:

Kirchliche Friedhöfe in Dorsten, Stadt

Friedhöfe von Kirchengemeinden — Satzung und Gebühren bestimmt die Kirchengemeinde.