🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 06.07.2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Dorn-Dürkheim vom 06.07.2018
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 Inkrafttreten
Anlage A - zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten II. Gemischte Grabstätten III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 3 + 4 IV. Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenbeistellätzen in Urnenwänden und Stelen V. Pflege Rasengräber und Anonymes Urnengrab VI. Benutzung der Leichenhalle VII. Sonstige Gebühren VIII. Abräumen von Gräbern
Anlage - B - zur Friedhofsgebührensatzung
IX. Ausheben und Schließen der Gräber X. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus den Anlagen - A - und - B - zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Inkrafttreten1
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.12.2011 in der Fassung vom 25.02.2016 außer Kraft.
Dorn-Dürkheim, den 06.07.2018
gez. Claus-Dieter Biegler Ortsbürgermeister
1 Satzung vom 06.07.2018 in Kraft getreten am 19.07.2018 1.ÄndSatzung vom 14.03.2023 in Kraft getreten am 23.03.2023
Anlage - A - zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 € b) Verlängerung der Verfügungsrechtes an einem Kindergrab je Jahr 5,00 € c) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 300,00 € d) Verlängerung der Verfügungsrechtes an einem Einzelgrab für Verstorbene bis zum vollendeten 15. Lebensjahr je Jahr 15,00 € 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 220,00 €
3. Überlassung einer Rasensarg-Reihengrabstätte 300,00 €
4. Überlassung einer Anonymes Urnengrab 180,00 €
II. Gemischte Grabstätten Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 360,00 €
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2
der Friedhofssatzung für a) einstellige Familiengrabstätte 300,00 € b) zweistellige Familiengrabstätte 600,00 € c) jede weitere Grabstätte 300,00 € d) Urnenfamiliengrabstätte 360,00 € e) Urnengrabstätte als Baumgrab 375,00 € f) Rasensarg-Familiengrabstätte 600,00 € g) Zuschlag für die Tieferlegung Nutzungsrecht je Bestattung 300,00 €
2. Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchst. a und b für a) einstellige Familiengrabstätte 300,00 € b) zweistellige Familiengrabstätte 600,00 € c) jede weitere Grabstätte 300,00 € d) Urnenfamiliengrabstätte 360,00 € e) Urnengrabstätte als Baumgrab 375,00 € f) Rasensarg-Familiengrabstätte 600,00 €
3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr a) einstellige Familiengrabstätte 10,00 € b) zweistellige Familiengrabstätte 20,00 € c) jede weitere Grabstätte 10,00 € d) Urnenfamiliengrabstätte 12,00 €
e) Urnengrabstätte als Baumgrab 12,50 € f) Rasen-Familiengrabstätte 20,00 €
4. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres nach Monaten. a) einstellige Familiengrabstätte 0,84 € b) zweistellige Familiengrabstätte 1,67 € c) jede weitere Grabstätte 0,84 € d) Urnenfamiliengrabstätte 1,00 € e) Urnengrabstätte als Baumgrab 1,04 € f) zweistellige Rasen-Familiengrabstätte 1,67 €
IV. Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenbeistellplätzen in den Urnenwänden und Stelen 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für a) Urnenbeistellplatz zur Beistellung von bis zu 3 Aschenurnen 1.200,00 €
2. Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchst. a und b für a) Urnenbeistellplatz zur Beistellung von bis zu 3 Aschenurnen 1.200,00 €
3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr a) Urnenbeistellplatz zur Beistellung von bis zu 3 Aschenurnen 40,00 €
4. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres nach Monaten. a) Urnenbeistellplatz zur Beistellung von bis zu 3 Aschenurnen 3,34 €
V. Pflege Rasengräber und Anonymes Urnengrab 1) Verleihung des Nutzungs- und Verfügungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die a) Pflege Rasensarg-Reihengrabstätte 750,00 € b) Pflege eines zweistelligen Rasen-Familiengrabstätte 1.500,00 € c) Pflege einer Anonymen Urnengrabstätte 250,00 €
2) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchst. a und b für c) Pflege eines zweistelliges Rasen-Familiengrabstätte 1.500,00 €
3) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr c) Pflege eines zweistelligen Rasen-Familiengrabstätte 60,00 €
4) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres nach Monaten. c) Pflege eines zweistelligen Rasen-Familiengrabstätte 5,00 €
VI. Benutzung der Leichenhalle 1. Für die Aufbewahrung a) einer Leiche
in einer Kühlzelle je angefangenem Tag 60,00 € b) einer Urne je angefangenem Tag 25,00 €
2. Für die a) Benutzung der Trauerhalle für die Trauerfeier pauschal 100,00 € b) Reinigung der Trauerhalle für die Trauerfeier pauschal 50,00 €
VII. Verwaltungs- und sonstige Gebühren und Auslagen:
a) Für die Ausfertigung der Verleihungsurkunde (Nutzungsrecht) wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 € erhoben.
b) Für die Anfertigung einer Zweitschrift der Verleihungsurkunde wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 € erhoben.
c) Für die Umschreibung der Verleihungsurkunde auf einen Nutzungs-berechtigten wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 € erhoben.
d) Für die Genehmigung bzw. Prüfung zur Errichtung von Grabmalen, Grababdeckplatten, Einfriedigungen und dergleichen wird eine Gebühr in Höhe von 35,00 € erhoben.
Anlage - B - zur Friedhofsgebührensatzung
VIII. Ausheben und Schließen der Gräber Das Ausheben und Schließen der Gräber sowie Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch den jeweils beauftragten gewerblichen Unternehmer vorgenommen. Die hierfür entstehenden Kosten werden seitens der Gemeinde an den Unternehmer gezahlt und dem Gebührenpflichtigen als Auslagen in Rechnung gestellt.
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der Vereinbarung zwischen der Ortsgemeinde und dem gewerblichen Unternehmer.
1. Ausheben und Schließen der Gräber Brutto
a) Erdgrab, einfache Tiefe, maschinell 773,50 €
b) Erdgrab, doppelte Tiefe, maschinell 952,00 €
c) Erdgrab, einfache Tiefe, manuell 952,00 €
d) Erdgrab, doppelte Tiefe, manuell 1130,50 €
e) Urnengrab 297,50 €
f) Urnengrab vertieft Erde 392,70 €
g) Urnengrabstätte Urnenröhre 273,70 €
k Urnengrabstätte Kammer in Urnenstele 297,50 €
i) Ausbetten eines Sarges in normaler Tiefe 1.368,50 €
j) Ausbetten eines Sarges in doppelter Tiefe 1.606,50 €
k) Ausbetten einer Urne 297,50 €
l) Ausbettung Kinder bis 5 Jahre, normale Tiefe 684,25 €
m) Ausbettung Kinder bis 5 Jahre, vertieft ab 1,60 m 803,25 €
n) Umbettung eines Sarges in normaler Tiefe Siehe Nr.1 a)
o) Umbettung eines Sarges in doppelter Tiefe Siehe Nr.1 b)
p) Umbettung einer Urne Siehe Nr.1 e)
q) Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre normale Tiefe, maschinell 386,75 €
r) Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre normale Tiefe, manuell 505,75 €
s) Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre vertieft bis 2,40 m, maschinell 476,00 €
t) Grabstätte für Kinder bis 5 Jahre vertieft bis 2,40 m, manuell 595,00 €
2. Sonstige Leistungen und Unvorhergesehenes Brutto
a) Vorarbeiter, Std. 71,40 €
b) Facharbeiter, Std. 59,50 €
c) Betonabbruch größer 5 cm, to 83,30 €
d) Grabbagger inkl. Bedienung, Std. 107,10 €
e) Lkw bis 3,5 t zGM inkl. Fahrer 107,10 €
f) Abfuhr überschüssiger Erde, die nicht auf dem Friedhof gelagert werden kann, pauschal 71,40 €
g) Einhängen von Grasmatten 47,60 €
h) Wochenend- und Feiertagszuschlag Sargbestattung, pauschal 238,00 €
i) Wochenend- und Feiertagszuschlag Urnenbestattung, pauschal 119,00 €
j) Entfernen von Sträuchern und Bäumen, sofern erforderlich, auf Nachweis
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung Der Gemeinderat von Dorn-Dürkheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: INHALTSÜBERSICHT: Friedhofssatzung …… Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 13a Gemischte Grabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
110
§ 15 Urnengrabstätten
112
§ 16 Rasengrabstätten
§ 17 Ehrengrabstätten
124
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 18 Wahlmöglichkeit 134 § 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 135 6. Grabmale § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 22 Errichten und Ändern von Grabmalen § 23 Standsicherheit der Grabmale § 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 25 Entfernen von Grabmalen 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 29 Vernachlässigte Grabstätten 8. Leichenhalle § 30 Benutzen der Leichenhalle 9. Schlussvorschriften § 31 Alte Rechte § 32 Haftung § 33 Ordnungswidrigkeiten § 34 Gebühren § 35 Inkrafttreten Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Dorn-Dürkheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. § 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
- a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
- b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte (z. B. Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte oder Urnenbeistellplatz) haben,
- c) Einwohner der Gemeinde waren und aus Altersgründen ihren Wohnsitz verlegt haben,
- d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde bzw. der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Familiengrabstätten) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten (Einzel-, Kinder und Urneneinzelgrabstätten) Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl-oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstät-ten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Gemeinde bzw. Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Gemeinde bzw. Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Gemeinde bzw. Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Gemeinde bzw. Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Gemeinde bzw. Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend." (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde bzw. Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 ) Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6.
Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Bestattungen an Sams-, Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die Friedhofsverwaltung kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über - 1 - Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu - 1 - Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. (3) Die Urnen für Erdbestattungen dürfen nur in Überurnen erfolgen, die aus verrottbaren und vergänglichen Stoffen (z. B. Holz) sind.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Gemeinde bzw. Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m bzw. Urnengräber durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Im „Alten Friedhofsteil“ Abteilung D, können diese Maße noch unterschritten werden. Es soll jedoch versucht werden die vorgeschriebenen Maße (Satz 1) zu erreichen. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeinde, Friedhofsverwaltung bzw. den Beauftragten der Gemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten
durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde, Friedhofsverwaltung bzw. den Beauftragten der Gemeinde zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit und Nutzungszeit1
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Bei Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit ebenfalls 20 Jahre. (2) Die Nutzungszeit beträgt:
- 1. in Reihengrabstätten als Einzel- und Urneneinzelgrabstätten)
25 Jahre
- 2. in Reihengrabstätten als Kindergrabstätten
20 Jahre
- 3. in Wahlgrabstätten (Familien- Urnen- und Rasenfamiliengrabstätten
30 Jahre
- 4. in Urnenbeistellplätzen (Urnenwand oder Urnenstele)
30 Jahre
- 5. in Baumgräbern
30 Jahre
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde bzw. Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnen-reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde bzw. Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Gemeinde bzw. Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten2 (1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten (Einzel- Urneneinzel- und Kindergräber) § 13 b) Reihengrabstätten als Rasengrab §§ 16,13, c) Wahlgrabstätten (Familien- und Urnenfamiliengräber), d) Wahlgrabstätten als Rasengräber §§ 16, 14, e) Urnengrabstätten als Reihen- oder Wahlgrabstätten f) Baumgräber als Urnenwahlgrabstätte, g) Urnenbeistellplätze (Urnenwand und -stele), h) Anonyme Urnengrabstätten, i) Ehrengrabstätten (Kriegsgräber). (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzel- Urneneinzel und Kindergräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechts an einer Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist
- für 10 bzw. / oder 20 Jahren einmalig möglich .
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
bisher: mit einer Länge von 1,00 m und einer Breite von 0,60 m neu: mit einer Länge von 1,20 m und einer Breite von 0,70 m je Grab,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr, bisher: mit einer Länge von 2,20 / 2,30 / 3,00 m und einer Breite von 1,00 m neu: mit einer Länge von 2,50 m und einer Breite von 1,00 m je Grab. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird - 3 - Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 13 a Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. Ein Einzelgrab nach § 13 Abs. 2 Buchstabe b) kann durch Entscheidung des Ortsbürgermeister in eine gemischte Grabstätte umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von - 30 - Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage der Grabstätte wird durch die Gemeinde bzw. Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. Die Beisetzung von 2 bzw. 4 Särgen von Verstorbenen ist in dieser Grabstätte möglich. Einstellige Grabstätte als Tiefgrab 2 Särge und Zweistellige als Einfachgrab auch 2 Särge. Beisetzungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten, möglich (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte für die Nutzungszeit (25 Jahre) wiederverliehen werden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist abweichend von Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 auch wahlweise für 10 oder 15 Jahre möglich. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes über diesen Zeitraum hinaus ist im Bestattungsfall möglich, sofern eine Wiederbelegung des Grabes in der betreffenden Abteilung nicht ausgeschlossen ist. Die Ortsgemeinde behält sich das Recht vor, den Wiedererwerb bzw. die Verlängerung zu versagen, wenn Platzgründe dies erforderlich machen. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten vor Ablauf der Nutzungszeit erfolgt keine Rückerstattung von Gebühren. (11) Die Wahlgräber werden - neu - in alle Abteilung mit den Maßen:
a) als einstelliges Familiengrab
1,00 m Breite,
2,50 m Länge,
b) als zweistelliges Familiengrab
2,00 m Breite,
2,50 m Länge,
c) Abteilung D bisher: mit einer 2,20 m Breite; 2,30 m Länge;
d) Neuerwerb mit einer
2,00 m Breite
2,30 m Länge; vergeben. Die vorhanden Wahlgräber sollen auf die - neuen Maße - angeglichen werden, damit die erforderlichen Zwischenabstände von 0,40 m zwischen den Gräbern und die erforderlichen breiteren Wege (von 1,60 bis 1,80 m) zwischen den Grabreihen erfüllt werden, damit die Gräber der „Alte Abteilung D“ weiter belegt werden können und dürfen.
§ 15 Urnengrabstätten3
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden a) in Urnenreihengrabstätten (Urneneinzelgräber), b) in Urnenwahlgrabstätten (Urnenfamiliengräber), c) in Reihengrabstätten (Einzelgräber) d) in Wahlgrabstätten bis zu - 2 - Aschen in einstelligen und bis zu - 4 - Aschen in zweistelligen. e) in Baumgrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit - 25 - Jahre für - 1 - Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen
- 4 oder 6 - Urnen beigesetzt werden.
(4) In Reihengrabstätten darf zu einer Erdbestattung eine Urne beigesetzt werden (§13a Gemischte Grabstätten).
(5) In Wahlgrabstätten dürfen bis zu - 2 - 4 - möglichen Erdbestattungen bis zu - 2 - 4 - Urnen.
(6) Urnen dürfen in die Urnenwand / -stele nach der Anzahl der Beistellplatze (3) beigestellt werden.
(7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(9) Die Urnengräber werden - neu - in allen Abteilung mit den Maßen:
- Urnenfamilien- und Urneneinzelgräber
0,70 m Breite, 1,20 m Länge,
- Baumbegräbnisstätte
0,40 m Breite, 0,40 m Länge.
(10) Die Urnenwand / -stele ist entsprechend nach dem Belegungsplan, welcher bei der Gemeinde bzw. der Friedhofsverwaltung vorliegt, zu belegen. Die Belegung ist abhängig von den baulichen Gegebenheiten. (11) In die Kammern dürfen bis zu - 3 - Urnen eingestellt werden. (12) Für die Urnenwände / -stele gelten bestimmte Gestaltungsvorschriften. Es darf keine bauliche Veränderung getroffen werden. Ohne Zustimmung der Gemeinde bzw. Friedhofsverwaltung darf der Beistellplatz nicht geöffnet werden. Für die Öffnung sind die gemeindlich bestellten Sarg- und Urnenträger verantwortlich. (13) Die Gestaltung der Kammerplatte ist grundsätzlich frei wählbar. Das Anbringen von Haltern und sonstigen Gegenständen an die Einfassung aus Sandstein ist verboten. Die Urnenwände dürfen in ihren Teilen nicht beeinträchtigt oder beschädigt werden. Auf die benachbarten Urnenkammern ist besonders Rücksicht zu nehmen. (14) Entlang und vor den Urnenwänden / -stele dürfen keine Blumen, Schalen und sonstigen Gegenstände abgestellt werden. Die Durchführung der ordnungsgemäßen Unterhaltung der Urnenwand / -stele obliegt der Gemeinde. Sie ist bei Bedarf berechtigt Grabschmuck, Blumen oder ähnliches zu entfernen. (15) Ist das Nutzungsrecht an einem Urnengrab oder Urnenbeistellplatz abgelaufen und beendet, so hat die Gemeinde bzw. Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzten Aschenbehälter zu entfernen bzw. zu entnehmen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben. (16) Auf dem Friedhof wird ein Grabfeld für anonyme Bestattung bereitgestellt. Auf Antrag erfolgt dort eine anonyme Beisetzung von Urnen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Kennzeichnung der Beisetzungsstelle. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auf das gesamte Grabfeld und bleibt ausschließlich im Rechte der Gemeinde. Das anonyme Grabfeld befindet sich unterhalb der Abteilung D an der Friedhofsmauer. Die Gemeinde gestaltet die anonyme Grabfläche. In diesem anonymen Grabfeld sind keine Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen, Kennzeichnungen usw., zugelassen. Die Angehörigen haben zu keinen Zeitpunkt Anspruch auf Mitteilung über die Lage der Beisetzungsstelle. Blumenschmuck, Gedenktafeln u. ä. werden den Hinterbliebenen nicht gestattet.
§ 16 Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten werden in besonderen Abteilungen bzw. Reihen als Reihengrabstätten nach § 13 oder nach § 15 Abs. 2 und als zweistellige Wahlgrabstätten ohne Tieferlegung nach § 14 abgegeben. (2) Als Grabmäler sind nur flach liegende Grabmale in Form einer Bodenplatte ohne aufstehenden Stein - abschließend mit der Kopfseite der Grabstätte - zugelassen. Die Grabplatte (Grabmal) darf in keiner Form fundamentiert sein und muss erdgleich abschließen. Die Beschriftung Namen und Zahlen müssen nach innenliegend (eingehauen) auf die Steinplatten aus Naturstein aufgebracht werden. Die Platte sind mit folgenden Maßen zulässig:
a) bei Erdbestattungen: Breite: 0,60 m Tiefe 0,40 m Mindeststärke 0,05 m - 0,10 m im Übrigen gilt § 20 Abs. 1 entsprechend. (3) Die Rasengrabanlage ist eine gärtnerisch geschlossene Rasenfläche, die in der Verantwortung des Friedhofsträgers unterhalten und gepflegt wird. Das bepflanzen der Grabstätte ist nicht zulässig. Das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen und Grünpflanzen ist nicht erlaubt. Das Auflegen oder Aufstellen von Pflanzschalen und Kerzenständern ist nur auf den Steinplatten in der Zeit vom 15.10. bis 15.03. erlaubt.
Danach stehen hergerichtete Plätze innerhalb der Anlage zu Verfügung. Blumenschmuck darf nur auf oder an den Namensplatten abgelegt werden. Schalen, Grablichter, Blumenvasen u.ä. dürfen nicht aufgestellt werden. (4) Die Grabstätten werden von der Ortsgemeinde Dorn-Dürkheim mit Rasen bepflanzt und für die Dauer der Ruhezeit gemäht und Instand gehalten.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabgrabstätten entsprechend auch für die Rasengrabstätten.
§ 17 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften4
I. (1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein, 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur, 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt, 4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben, 5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m. b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m. c) Wahlgrabstätten: 1. Stehende Grabmale:
a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m;
b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m. 2. Liegende Grabmale:
a) bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m;
b) bei mehrstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m c) (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) Urnenreihengrabstätten: 1. Stehende Grabmale: Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m. 2. Liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m. b) Urnenwahlgrabstätten: 1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m. 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 x 0,70 m, Höhe der hinteren Kante 0,16 m. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält. II. Urnenbegräbnisplätze in Baumgräbern (BGU) (1) Diese Grabfelder werden als Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. An diesen Gräbern sind keine individuelle Grabmale und Einfassungen zugelassen, sondern einheitlich gestaltete Gedenktafeln, die von der Ortsgemeinde beschafft werden. (2) Auf den Gedenktafeln dürfen die Namen, Geburts- und Todesdaten des/der Verstorbenen nur in eingestrahlter und eingravierter Form – in Druck –oder Schreibschrift sowie evtl. ein pietätvolles Ornament - angebracht werden. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe und Farbe des Schrifttyps mit der Gedenktafel ein würdiges Gesamtbild abgeben. Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, diese Qualitätsansprüche zu erfüllen. Die Beschriftung und Gestaltung der von der Ortsgemeinde beschafften Gedenktafeln wird vom Nutzungsberechtigten durch einen Steinmetz veranlasst. (3) Das Anbringen von weiteren Gegenständen als die in Abs. 2 genannten auf den Gedenktafeln ist unzulässig und wird von der Ortsgemeinde bei Zuwiderhandlung entfernt. Optische Veränderungen an den Ge-
denktafeln sind grundsätzlich unzulässig. Sie werden von der Ortsgemeinde unverzüglich entfernt. Wer die Gedenktafeln ohne Einwilligung verändert oder beschädigt, haftet für den eingetretenen Schaden. Die Ortsgemeinde kann verlangen, dass die Gedenktafel ersetzt wird oder dass der Verursacher des Schadens die Kosten für die Neuanschaffung ersetzt. (4) Das Aufstellen bzw. Ablegen von Blumenschmuck, Grableuchten und anderer Gegenstände ist nicht zulässig. Trauerfloristik ist zulässig, jedoch ist diese spätestens 14 Tage nach Beisetzung zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, unansehnlich und verwelkter Blumenschmuck sowie andere Gegenstände zu entfernen. (5) Die Grabfelder werden in der Verantwortung der Ortsgemeinde unterhalten und gepflegt. Das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen und Grünpflanzen etc. durch die Hinterbliebenen ist nicht erlaubt. (6) Die Grabfelder werden von der Stadt mit Rasen eingesät und für die Dauer des Nutzungsrechts gemäht und Instand gehalten.
§ 21 Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde/Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
§ 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild
auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 24 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde/Stadt über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerich- tet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Grababdeckungen / Grabplatten sind bis zu 100 % der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Wuchshöhe darf 1,50 m nicht überschreiten. Die Wege sind frei zu halten.
§ 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 26 Satz 4 und 5 sind zu beachten.
§ 28 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhalle § 29 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlussvorschriften § 30 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 30 Nutzungszeit(en) nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31 Haftung
Die Gemeinde/Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1), 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 33 Gebühren Für die Benutzung, des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung oder Haushaltssatzung zu entrichten. § 34 Inkrafttreten5
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 16.12.2008 mit der Änderungssatzung vom 07.08.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Dorn - Dürkheim, den 17.12.2015 Claus-Dieter Biegler, Ortsbürgermeister
1 § 10 i.d.F. der 1.ÄndSatzung vom 14.03.2023 2 § 12 i.d.F. der 1.ÄndSatzung vom 14.03.2023 3 § 15 i.d.F. der 1.ÄndSatzung vom 14.03.2023 4 § 20 i.d.F. der 1.ÄndSatzung vom 14.03.2023 5 Satzung in Kraft getreten am 25.02.2016 1.ÄndSatzung vom 14.03.2023 in Kraft getreten am 23.03.2023
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Dorn-Dürkheim (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: