Friedhofsgebühren Dörth 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Dörth · Rheinland-Pfalz · PLZ 56281

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Dörth vom 24.09.2020 (Inkrafttreten: 01.01.2021)

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlos-sen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines ............................................................................................................................... 2

§ 2 Gebührenschuldner ................................................................................................................... 2

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit .................................................................................. 2

§ 4 Inkrafttreten ............................................................................................................................... 2

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung ............................................................................................ 3

Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Dörth

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsge-bühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssat-zung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fäl-lig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.12.2015 außer Kraft.

Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Dörth Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten: 1. für eine Einzelgrabstätte (Sargbestattung/Erdgrab) 250,00 EUR

a) Bestattung einer weiteren Urne 200,00 EUR 2. für eine Einzelgrabstätte (Urnenbestattung/Rasengrab) 250,00 EUR

a) Bestattung einer weiteren Urne 200,00 EUR 3. für eine Einzelgrabstätte (Urnenbestattung/Urnenwand) 1.500,00 EUR

a) Bestattung einer weiteren Urne 500,00 EUR II. Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte: 1. für eine Doppelgrabstätte (Sargbestattung/Erdgrab) 450,00 EUR

a) ggf. Verlängerung für Mindestruhefrist zweite(r) Berechtigte(r) 1/25 pro Jahr

b) ggf. zusätzliche Bestattung einer Urne 200,00 EUR 2. für eine Doppelgrabstätte (Urnenbestattung/Erdgrab) 450,00 EUR

a) Verlängerung für Mindestruhefrist zweite(r) Berechtigte(r) 1/25 pro Jahr

b) ggf. zusätzliche Bestattung einer Urne 200,00 EUR 3. für eine Doppelgrabstätte (Urnenbestattung/Urnenwand) 2.000,00 EUR

a) Verlängerung für Mindestruhefrist zweite(r) Berechtigte(r) 1/25 pro Jahr

b) zusätzliche Bestattung einer weiteren Urne 500,00 EUR III. Grabaushub für Erdbestattung: 1. für eine Einzelgrabstätte (Sargbestattung)

a) Verstorbene bis zum vollendeten 5 Lebensjahr) 250,00 EUR

b) Verstorbene ab dem vollendeten 5 Lebensjahr) 450,00 EUR

c) für die zusätzliche Bestattung einer Urne 250,00 EUR 2. für eine Doppelgrabstätte (Sargbestattung)

a) für die Bestattung des ersten Sarges 450,00 EUR

b) für die Bestattung des zweiten Sarges 500,00 EUR

c) für die zusätzliche Bestattung einer Urne 250,00 EUR 3. für eine Einzel- und Doppelgrabstätte (Urnenbestattung/Rasengrab)

a) für die Bestattung der ersten Urne 450,00 EUR

b) für die Bestattung einer weiteren Urne 250,00 EUR IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen: Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen und ggf. verbliebener Leichenteile wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die dabei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuld-ner als Auslagen zu ersetzen. Auf diese Kosten wird ein Verwaltungszuschlag von 10 % berechnet. V. Sonstige Gebühren 1. Benutzung der Leichenhalle 50,00 EUR 2. Individuell gewünschte Sonderleistungen nach Anfall

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 24.09.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Dörth

vom 14. Dezember 2015

Präambel

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Dörth hat auf der Grundlage des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) nachstehende Satzung beschlossen.

Soweit in dieser Satzung Funktions- und Tätigkeitsbezeichnungen in der männlichen Form verwendet werden, ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen. Zur Gewährleistung einer besseren Lesbarkeit wurde darauf verzichtet, in jedem Einzelfall beide Formen in den Text aufzunehmen.

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt nach Maßgabe des Bestattungsgesetzes (BestG) für den im Gebiet der Ortsgemeinde Dörth gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Dorth. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Dorth waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit der Ortsgemeinde.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen gemäß § 7 BestG ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere

Dörth Friedhofssatzung Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restlichen Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist täglich von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr für den Besuch geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. (3) Türen und Tore sind beim Betreten und Verlassen des Friedhofes wieder zu schließen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Werde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

Dörth Friedhofssatzung (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art und/oder gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere -ausgenommen Blindhunde- mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,

i) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege.

j) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann, a) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder b) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit den Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (5) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

Dörth Friedhofssatzung

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Nach dem Bestattungsgesetz (BestG) muss jeder Leiche bestattet werden. Eine Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die Erdbestattung oder Einasicherung muss innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. (2) Jede Bestattung ist so rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden, wie das dem Bestattungspflichtigen (Verantwortliche gem.

§ 9 Best

G) zumutbar ist. Für die Bestattung ist eine schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde (Verbandsgemeindeverwaltung) erforderlich. (3) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht durch Urkunde nachzuweisen. (4) Die Friedhofsverwaltung richtet sich bezüglich Ort, Art und Durchführung der Bestattung nach den Vorstellungen der Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft, soweit nicht zwingende öffentliche Belange dem entgegenstehen. (5) Leichen, die nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Eintritt des Todes, sowie Aschen, die nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Einasicherung beigesetzt sind, werden von Amts wegen auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Reihengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (6) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder gestattet, ein Elternteil mit dem nicht über 12 Monate alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch mehrere Geschwister im Alter bis zu 12 Monaten in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist.

Die Sargausstattung wie Bespannung, Matratzen, Decken und Kissen müssen aus leicht verrottbaren Stoffen bestehen. Für die Totenkleidung dürfen nur leicht verrottbare Stoffe verwendet werden. Schuhe aus PVC oder Gummi sind nicht zulässig. Sonstige Beigaben wie religiöse Symbole, Blumen oder ähnliches müssen aus leicht vergänglichen Naturprodukten gefertigt sein.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 Meter lang, 0,65 Meter hoch und im Mittelmaß 0,65 Meter breit sein. Ist in Ausnahmefällen ein größerer Sarg erforderlich, ist bei der Anmeldung der Bestattung die Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu beantragen.

Dörth Friedhofssatzung (3) Urnen und Überurnen für die Erdbestattung müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mind. 0,90 Meter, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,60 Meter. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 Meter starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit ist der Zeitraum, während dem eine Grabstätte auf dem Friedhof nicht erneut belegt werden darf. Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre.

§ 10 a

Mindestruhefrist

Für Leichen und Aschen beträgt die Mindestruhefrist 15 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen -unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften- der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 dieser Satzung bleibt davon unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

Dörth Friedhofssatzung (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten (Einzelgräber),

b) Wahlgrabstätten (Doppelgräber),

c) Gemischte Grabstätten (für Einzel- und Doppelgräber)

d) Rasengrabstätten für Urnenbestattungen

e) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten (Urnenwand)

f) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten (Einzelgräber)

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es sind eingerichtet: Einzelgrabfelder

Dörth Friedhofssatzung (3) Einzelgräber haben folgende Maße: Länge: 2,00 m einschließlich Grabstein, Breite: 0,80 m, Abstand: 0,30 m. (4) In jedem Einzelgrab darf -außer den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13 a- nur eine Leiche bestattet werden. (5) Das Abräumen von Einzelgräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht.

§ 13 a

Gemischte Grabstätten

(1) Eine gemischte Grabstätte ist ein bereits durch eine Bestattung/Beisetzung beileges Einzelgrab nach § 13 Abs. 1 oder ein Doppelgrab nach § 14 Abs. 1, für das die Friedhofsverwaltung auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung bis zu zwei Aschen gestatten kann. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung der Aschen darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit, bezogen auf die erste Bestattung, noch mindestens die Mindestruhefrist nach § 10 a beträgt.

§ 14

Wahlgrabstätten (Doppelgräber)

(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (= Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Eine Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist nicht zulässig. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Doppelgrabstätten werden als zweistellige Grabstände (Doppelgrab) vergeben. In ihr konnen nur der Erwerber und sein Ehegatte bzw. sein eingetragener Lebenspartner bestattet werden, sofern der überlebende Ehegatte/Partner mindestens 70 Jahre alt ist. (4) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten die zusätzliche Beisetzung bis zu zwei Aschen gestatten. (5) Die Vergabe von Doppelgrabstätten erfolgt erst im Bestattungsfall und soweit Grabstellen verfügbar sind (vergl. § 12 Abs. 3). (6) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Doppelgräbern kann erst nach Ablauf der Mindestruhefrist nach § 10 a zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich. Die gezahlte Gebühr wird nicht zurückerstattet. (7) Wahlend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung -auch einer Urne- nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Mindestruhefrist nach § 10 a verlangert worden ist.

Dörth Friedhofssatzung (8) Doppelgrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 2,00 Meter einschließlich Grabstein; Breite: 2,00 Meter; Abstand: 0,30 Meter.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in einer Urnenreihengrabstätte in der Urnenwand bis zu 2 Aschen,

b) in einer Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand bis zu 3 Aschen,

c) in einer Urnenreihengrabstätte im Rasen bis zu 2 Aschen

d) in einer Urnenwahlgrabstätte im Rasen bis zu 2 Aschen

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. (4) Es wird eine Rechnung ausgestellt, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthalt. Eine Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist nicht zulässig. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Beschchneigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Rasengrabstätten für Urnenbestattungen haben folgende Maße:

Länge: 1,00 Meter, Breite: 0,70 Meter; Abstand: 0,40 Meter.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger und dem Eigentümer.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. (2) Die Grababstände sind mit Kies, der von der Ortsgemeinde zur Verfugung gestellt wird, auszulegen. Rasengrabstätten sind von dieser Regelung ausrücklich ausgenommen.

Därh Friedhofssatzung

6. Grabmale

§ 18

Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabsteine müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) unbearbeitete Steine sind nicht zugelassen.

b) Inschriften und Symbole, die der Weihe des Ortes widersprechen, sind nicht zugelassen.

c) Glas, Emaille und Kunststoff sind nicht zugelassen.

d) als Farben sind Gold, Silber, Bronze und Naturfarbtöne zugelassen.

(2) Auf den Einzel- und Doppelgräber sind Stein-, Metall- oder Holzkreuze, stehende und liegende Grabmale sowie Grabplatten aus Stein zulässig. Auf Rasengrabstätten für Urnenbestattungen sind nur liegende Grabplatten zulässig. (3) Grabplatten für Einzel- und Doppelgräber müssen in ihrer Länge und Breite den Maßen aus § 13 und § 14 entsprechen und damit das Grab komplett abdecken. Sie)dürfen Aussparungen für eine Bepflanzung enthalten.

Grabplatten für Rasengräber (Urnenbestattungen) sind ohne Aussparung und in einer Größe von 0,50 Meter x 0,70 Meter mittig in die Grasnarbe einzulassen.

(4) Die maximale Höhe für Kreuze beträgt 1,60 Meter. (5) Die maximale Höhe für Grabsteine beträgt 1,40 Meter; die Mindeststärke beträgt 0,14 Meter. (6) Die Abdeckplatten der Urnenwand werden von der Friedhofsverwaltung gestellt. Die Beschriftung wird bei Urnenreihengräbern durch die Verantwortlichen gemäß § 9 BestG, bei Urnenwahlgräbern durch die Nutzungsberechtigten angebracht. (7) Die Grabmale müssen zumindest Vor- und Zunamen sowie Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen enthalten. (8) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und auch für sonstige bauliche Anlagen zulassen, sowieit sie es für vertretbar halt.

§ 19

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Den Anträgen sind der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 in zweifacher Ausfertigung unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen. (3) Für die Einrichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Dörth Friedhofssatzung (4) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale oder angebrachte Inschriften konnen auf Kosten der Verpflichteten durch die Friedhofsverwaltung entfern werden. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung erreicht bzw. geändert worden ist.

§ 20

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich davon ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen bauliche Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanmtmachung hingeswiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die

Dörth Friedhofssatzung Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen zwei Monaten abholen, geht es / gehen sie / entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und entsorgt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwekte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Bepflanzungarf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Aufstellen unwürdiger Gefäße ist nicht gestattet. Auf den Grabplatten der Rasengrabstätten ist das Aufstellen von Blumenschmuck und/oder Grablichtern zugelassen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten und gemischten Grabstätten der Verantwortliche gemäß § 9 BestG, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Der für die Grabstätten Verantwortliche kann die Grabstätte selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Die Grabstätten sind nach der Bestattung wurdig herzustellen. Spätestens 15 Monate nach der Bestattung ist die Grabstätte mit einem Grabmal zu versehen. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel ist nicht gestattet.

§ 24

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände

Dörth Friedhofssatzung

8. Leichenhalle

§ 25

Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann damit bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Der Sarg eines an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen muss nach Weisung des zuständigen Amtsarztes behandelt werden. Der Zutritt zu einem Raum mit einem solchen Sarg und die Besichtigung der Leiche bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussbestimmungen

§ 26

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbestimmter Dauer werden auf 25 Jahre Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 und Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 27

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstöft,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1)

Dörth Friedhofssatzung

  1. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  2. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält oder gegen die weiteren Bestimmungen des § 18 verstößt,
  3. 7. Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
  4. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1)
  5. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
  6. 10. Grabstätten mit Grababdeckungen versieht und nicht bepflanzt
  7. 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
  8. 12. die Leichenhalle unbefugt betritt (§ 25 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2),
  9. 13. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6). (2) Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 29

Gebühren

Für die Benutzung des von der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30

Ausnahmen

Ausnahmen von dieser Satzung sind möglich. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung in Absprache mit der Ortsgemeinde.

§ 31

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 09.08.2001 einschließlich Änderungen der Änderungen vom 03.06.2002 und vom 24.03.2010 sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Dörth, den 14.12.2015

Thomas Blum Ortsburgermeister

Dörth Friedhofssatzung

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genommen Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jeder im Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Dorth oder der Verbandsgemeindeverwaltung Emmelshausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Dörth, 14. DEZ. 2015

(Thomas Blum) Ortsbürgermeister