Friedhofsgebühren Gondershausen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Gondershausen · Rheinland-Pfalz · PLZ 56283

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.01.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Gondershausen vom 16.01.2025

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsge-bühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssat-zung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fäl-lig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 25.07.2017 außer Kraft.

Gondershausen, 16.01.2025

(Siegel) Herbert Christ Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Gon- dershausen oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Gondershausen, 16.01.2025

(Siegel)

Herbert Christ Ortsbürgermeister

Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Gondershausen Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten Gebührensätze für die Überlassung einer: 1. Reihengrabstätte (Einzelgräber) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 € 2. Reihengrabstätte (Einzelgräber) ab vollendetem 5. Lebensjahr 400,00 € 3. Urnenreihengrabstätte mit Einfassung 350,00 € 4. Urnenreihengrabstätte ohne Einfassung (Rasengräber) 500,00 € 5. Wiesengrabstätten 1.300,00 € II. Gemischte Grabstätten Gebührensatz für die Verleihung eines Nutzungsrechts als gemischte Grab-stätte (Zubettung) in einer vorhandenen Grabstätte 350,00 € III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten Gebührensätze für die Verleihung eines Nutzungsrechts einer:

  1. 1. Wahlgrabstätte 800,00 €
  1. 2. Urnenwahlgrabstätten mit Einfassung 700,00 €
  2. 3. Wird das Nutzungsrecht zur Einhaltung der Ruhefrist der Grabstätte verlän- gert, muss die Zeit entsprechend der Anzahl der Jahre nachbezahlt werden. IV. Ausheben und Schließen der Gräber Für das Ausheben eines Grabes, Beisetzung der Leiche und Schließen des Grabes, Anbrin- gen von Laufrosten, einhängen der Grabmatten, Erdhügel abdecken, Absenkgerät auf- und abbauen, bei Bedarf einbauen von Grabverbau, aufstellen der Kränze und Blumenschmuck sowie den Abtransport der überschüssigen Erde betragen die Gebühren:
  1. 1. eines Reihengrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 400,00 €
  2. 2. eines Reihengrabes für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 800,00 €
  3. 3. eines Wahlgrabstätte (Doppelgrab) je Beisetzung 800,00 €
  4. 4. eines Urnengrabes je Beisetzung 400,00 € V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. VI. Sonstige Gebühren Sonstige Gebühren werden erhoben:
  1. 1. für die Benutzung der Leichenhalle 100,00 €
  2. 2. Eventuelle Nebenkosten für gewünschte Sonderleistungen sind nach Aufwand zusätzlich zu zahlen.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzung für den Ruhewald „Am Friedhof“ Ortsgemeinde Gondershausen vom 16.01.2025

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofs Ruhewald „Am Friedhof“ werden Benutzungs-gebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. (2) Es werden folgende Urnengrabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihenurnengrabstätten: Ein Baum als Ruhestätte für bis zu 8 Einzelpersonen. Die Grabstätten werden nur als Einzelplätze in Reihenfolge vergeben.
  2. 2. Wahlurnengrabstätten:
    • a) ein Baum als Ruhestätte einer Einzelperson,
    • b) ein Baum als Ruhestätte einer Familie,
    • c) ein Baum als Ruhestätte des bei Erwerb des Baumes zu benennenden Personenkreises,
    • d) Naturmerkmale, z.B. hervorragende Steine, Wurzelstöcke, o.ä.
    • e) Baumpflanzungen an einem zuvor ausgewählten Standort anlässlich einer Beisetzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verant-wortlich sind, und der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Vertragsabschluss über das Nutzungsrecht, bei antragsab-hängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fäl-lig.

Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Gondershausen

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 25.07.2017 außer Kraft.

Gondershausen, 16.01.2025

(Siegel)

Herbert Christ Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Gon- dershausen oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Gondershausen, 16.01.2025

(Siegel)

Herbert Christ Ortsbürgermeister

Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Gondershausen Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Ruhewald „Am Friedhof“

Bäume bis BHD* 0,20 m Bäume BHD* 0,21 bis 0,50 m Bäume ab BHD* 0,51 m

Steine Kategorie 1 Steine Kategorie 2 Steine Kategorie 3

  1. 1. Reihenurnengrabstätten:

Ein Baum/Stein als Ruhestätte für bis zu 8 Einzelpersonen. Die Grabstätten werden nur als Einzelplätze in Reihenfolge vergeben. 500,00 € 700,00 € 1.000,00 €

Bei Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sind von den Kosten einer Reihenurnengrabstätte befreit. Bei Kinder ab vollendetem 5. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr haben nur 50 % der Kosten einer Reihenurnengrabstätte zu zahlen.

  1. 2. Wahlurnengrabstätten:

a) ein Baum als Ruhestätte einer Einzelperson 3.000,00 € 5.000,00 € 7.000,00 €

b) ein Baum als Ruhestätte einer Familie 3.000,00 € 5.000,00 € 7.000,00 €

c) ein Baum als Ruhestätte des bei Erwerb des Baumes zu benennenden Personenkreises 3.000,00 € 5.000,00 € 7.000,00 €

d) Naturmerkmale, z.B. hervorragende Steine, Wurzelstöcke, o.ä. 3.000,00 € 5.000,00 € 7.000,00 €

e) Baumpflanzungen an einem zuvor ausgewählten Standort anlässlich einer Beisetzung 4.000,00 €

  1. 3. sonstige Gebühren

a) Bestattungsgebühren nach der Bestattung; damit sind abgegolten:

  • Begleitung bei der Auswahl der Urnengrabstätte
  • Vor- und Nachbereitung des Urnengrabes

(insbesondere Grabaushub und Verfüllung sowie Herstellung des natürlichen Zustandes)

  • Beisetzungsbegleitung

300,00 €

b) Anbringung Markierungsschild 6 x 10 cm mit gewünschtem Text 80,00 €

  • Brusthöhendurchmesser (BDH): Durchmesser des Baumes in 1,30 m Höhe bei Vertragsabschluss.
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 16.01.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Gondershausen vom 16.01.2025 (in Kraft seit 24.01.2025)

Der Ortsgemeinderat Gondershausen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein-land-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Gondershausen gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Gondershausen steht. § 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch (1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
    • a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde Gondershausen oder Mermuth waren,
    • b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Ortsgemeinde Gondershausen oder Mermuth geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Ein- wohner der Ortsgemeinde Gondershausen oder Mermuth ist oder
    • d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden können, wer früher in der Ortsgemeinde Gonders- hausen oder Mermuth gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine aus- wärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen auf- gegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen wer- den. § 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlos- sen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl-

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Gondershausen oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Ortsgemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelau-fen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleich-zeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstät-ten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Der Friedhof ist täglich von 06.00 bis 22.00 Uhr für den Besuch geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzel- ner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. (3) Türen und Tore sind beim Betreten und Verlassen des Friedhofes zu schließen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behinderten- fahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
    • b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu wer- ben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
    • d) Druckschriften zu verteilen,
    • e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Gondershausen

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,  ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder  der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend,

j) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grab-stätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich ander-weitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestim-mungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen be-trägt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönli-cher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestim-mungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumel- den. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl- grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit dem nicht über 12 Monate alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofs- verwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 12 Monaten in einem Sarg bestattet werden.

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Gondershausen

§ 8 – Särge / Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig-keit ausgeschlossen ist. Särge und Urnen dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, so-weit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Ein-zelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewie-sen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.

§ 13 Best

G bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen höchstens 2.00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, sein.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwal-tung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberech-tigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorlie-gen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ers-ten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihen-grabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen-grabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Gondershausen (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines ge-werblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in
    • a) Reihengrabstätten (§ 13),
    • b) Gemischte Grabstätten (§ 13a),
    • c) Wahlgrabstätten (§ 14),
    • d) Urnengrabstätten (§ 15),
    • e) Wiesengrabstätten (§ 15a)
    • f) Ehrengrabstätten (§ 16). (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungs- rechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattun- gen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
    • a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
    • b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. (5) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
    • a) Einzelgrabfeld für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,40 m einschließlich Grabstein, Breite: 0,60 m, Abstand 0,40 m
    • b) Einzelgrabfeld für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,00 m einschließlich Grabstein, Breite: 0,80 m, Abstand 0,40 m.

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Gondershausen

§ 13a – Gemischte Grabstätten

(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Bestattung  belegte Reihengräber (§ 13),  belegte Wahlgräber (§ 14) oder  belegte Urnenreihengräber mit Einfassung (§ 15 Abs. 2a)  belegte Urnenwahlgräber mit Einfassunng(§ 15 Abs. 3)  belegte Urnenwiesengräber (§ 15a) in denen auf Antrag zusätzlich die Beisetzung von bis zu zwei Asche gestattet werden kann. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestat-tung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verblei-bende Ruhezeit nach der ersten Bestattung bzw. die verbleibende Nutzungszeit noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 – Wahlgrabstätten (Doppel- und Tiefengrabstätten)

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden vergeben als: zweistellige Grabstätten (Doppelgrabstätten) mit den Maßen: Länge: 2,00 m einschließlich Grabstein; Breite: 2,00 m, Abstand 0,40 m. Die Vergabe erfolgt erst im Bestattungsfall und soweit Grabstellen verfügbar sind. Auf § 12 Abs. 2 Satz 3 wird hingewiesen. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann die Friedhofsverwaltung die zusätzliche Bestattung von maximal zwei Urnen nach § 13a zulassen. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestim-men und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungs-recht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu las-sen.

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Gondershausen (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung bei Eintritt eines Bestat-tungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grab-stätte zu entscheiden. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (9) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht erstattet. (10) Wahlgrabstätten als Tiefengrabstätten werden nicht mehr neu vergeben. Nur in teilbeleg-ten Tiefengrabstätten kann eine weitere Bestattung stattfinden.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten mit Einfassung (Abs. 2),

b) in Urnenreihengrabstätten ohne Einfassung als Rasengrabstätten (Abs. 2), c) in Urnenwahlgrabstätten mit Einfassung (Abs. 3),

d) in Reihengrabstätten (§ 13),

e) in Wahlgrabstätten (§ 14). (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschestätten

a) mit Einfassung mit den Maßen Länge: 1,00 m, Breite: 0,70 m, Abstand 0,40 m oder

b) ohne Einfassung (Rasengrabstätten) mit den Maßen Länge: 0,40 m, Breite: 0,40 m, Ab-stand 0,40 m. Urnenreihengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten mit Einfassung mit den Maßen Länge: 1,00 m, Breite: 0,70 m, Abstand 0,40 m. Diese Grabstätten sind Aschestätten im jeweils gesonderten Urnengrab-feld, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (4) Urnenreihengrabstätten ohne Einfassung (Rasengrabstätten) dürfen nur durch eine liegende Platte (Länge: 0,40 m, Breite: max. 0,40 m) gekennzeichnet werden. Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Diese Grabstätten werden nach der Beisetzung vom Friedhofsträger eingesät und für die Dauer der Belegung als Rasenfläche unterhalten. Insbesondere das Bepflanzen der Grabstätte so-wie das Aufstellen von Grabschmuck und Grablichtern sind nicht gestattet. (5) Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden. (6) Im Übrigen gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend für Urnenreihengrabstät-ten und die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend für Urnenwahlgrabstätten.

§ 15a – Wiesengrabstätten

(1) Wiesengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Sarg- oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt wer-den. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Wiesengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (3) Das Aufstellen von Holzkreuzen und die Auslegung von Kränzen und Blumen ist nur anlässlich der Beisetzung gestattet. Die Nutzungsberechtigen müssen spätestens 6 Monate nach der Beiset-zung das Grab abräumen und einebnen. Danach ist das Aufstellen von Grablichtern und Blumen sowie eine Bepflanzung nicht gestattet. Grabeinfassungen sind nicht zulässig.

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Gondershausen (4) Nach dem Abräumen und Einebnen der Grabstätte durch die Nutzungsberechtigen wird das Grabfeld vom Friedhofsträger für die Dauer der Belegung als Rasenfläche unterhalten. Erforderliche Auffüllungen der Grabstätte übernimmt ebenso der Friedhofsträger. (5) Wiesengrabstätten haben folgenden Maße: Länge: 2,00 m, Breite: 0,80 m, Abstand: 0,40 m. (6) Als Grabmal ist nur eine liegende Grabplatte mit den Maßen 0,40 m x 0,40 m (§ 19 Abs. 3) zugelassen.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale § 17 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grab- felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestal- tungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (3) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Fried- hofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvor- schriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. § 19 Besondere Gestaltungsvorschriften (1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: 1. alle Steine müssen bearbeitet sein, 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, 3. nicht zugelassen sind Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Farben sowie Inschriften und Symbole die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.

(2) Auf den Reihengrabstätten (§ 13), Wahlgrabstätten (§ 14), Urnenreihengrabstätten mit Einfas-sung (§ 15 Abs. 2) und Urnenwahlgrabstätten mit Einfassung (§ 15 Abs. 3a) sind Stein-, Metall-oder Holzkreuze, liegende oder stehende Grabmale sowie Grabplatten aus Stein zulässig. Die

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Gondershausen Grabplatten müssen in ihrer Länge und Breite den Maßen der Grabeinfassungen nach Abs. 4 ent-sprechen und somit das Grab komplett abdecken. Bei Reihengrabstätten (§ 13) und Wahlgrabstät-ten (§ 14) soll die Platte eine Öffnung von einer Fläche von 30 cm x 30 cm zur Bepflanzung des Grabes aufweisen. (3) Auf Urnenreihengrabstätten ohne Einfassung als Rasengrabstätten (§ 15 Abs. 2) und auf Wie-sengrabstätten sind nur liegende Grabplatten mit den Maßen Länge: 0,40 m, Breite: 0,40 m zuläs-sig. Die Schrift darf nur eingraviert sein. (4) Die zulässigen Maße für Grabmale (einschließlich Sockel) betragen:

a) bei Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Grabmal: Höhe max. 0,90 m, Mindeststärke 0,14 m. Grabeinfassung: Länge 1,40 m, Breite 0,60 m

b) bei Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr: Grabmal: Höhe max. 1,10 m, Mindeststärke 0,14 m. Grabeinfassung: Länge 2,00 m, Breite 0,80 m

c) bei Wahlgrabstätten: Grabmal: Höhe max. 1,10 m, Mindeststärke 0,14 m. Grabeinfassung: Länge 2,00 m, Breite 2,00 m

c) bei Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten mit Einfassung: Grabmal: Höhe max. 0,90 m, Mindeststärke 0,14 m. Grabeinfassung: Länge 1,00 m, Breite 0,70 m Die Breite eines Grabmals darf die Abmessungen der Einfassung nicht überschreiten. (5) Grabmale oder Grabplatten müssen zumindest Vor- und Zunamen sowie Geburts- und Sterbe-jahr des Verstorbenen enthalten. (6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und auch sons-tige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen wer-den, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen wer-den, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssat-zung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20a – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nach-weislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügli-che Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Gondershausen sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sons-tige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zwei-mal, im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstät-ten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsbe-rechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Siche-rungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht be-kannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffent-liche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Mo-nat aufgestellt wird.

§ 23 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustim-mung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrab-stätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. (3) Kommt der Verpflichtende dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung be-rechtigt, die Grabstätten abzuräumen oder abräumen zu lassen. Sofern die Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Die entstandenen Kosten sind vom Verpflichtenden zu erstatten.

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Gondershausen

  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzu- weisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte ver- antwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Die Grabstätten sind nach der Beerdigung/Beisetzung würdig herzustellen. Spätestens 15 Mo- nate nach der Beerdigung/Beisetzung ist die Grabstätte mit einem Grabmal zu versehen. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. § 25 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzu- setzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
  1. 7. Leichenhalle § 26 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Gondershausen

  1. 8. Schlussvorschriften § 27 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, rich- ten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 28 Haftung Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. § 29 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3,4), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1), 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
  2. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
  3. 11. Grabstätten entgegen § 19 gestaltet oder bepflanzt,
  4. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  5. 13. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils gelten- den Fassung findet Anwendung. § 30 Gebühren Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Gondershausen

§ 31 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssat-zung vom 26.07.2001 sowie deren Änderungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtli-chen Vorschriften außer Kraft.

Gondershausen, 16.01.2025

(Siegel) Herbert Christ Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Gon- dershausen oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Gondershausen, 16.01.2025

(Siegel) Herbert Christ Ortsbürgermeister

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung Ruhewald Gondershausen Friedhofssatzung Ruhewald „Am Friedhof“ Ortsgemeinde Gondershausen

Der Ortsgemeinderat Gondershausen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntge-macht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Rechtliche Verhältnisse Die Ortsgemeinde Gondershausen ist Träger der Einrichtung vom Ruhewald „Am Friedhof“ und nach öffentlichem Recht für diesen zuständig. Die Bestattungswaldfläche befindet sich im Eigentum der Ortsgemeinde Gondershausen. Im Bereich der in § 2 näher bezeichneten Wald- flächen sind Urnenbestattungen zulässig. § 2 Geltungsbereich (1) Der Geltungsbereich des Ruhewaldes „Am Friedhof“ umfasst ca. 1 ha unmittelbar angren- zend an den bestehenden Friedhof der Waldflächen im Flur 12, Flurstück 7/4. (2) Im vorgenannten Geltungsbereich werden vom Träger geeignete Bäume und andere Na- turmerkmale (hervorragende Steine/Felsen, Wurzelstöcke, o.ä.) ausgewählt, an denen Urnen beigesetzt werden. Die Bestattungsplätze werden in einem Register erfasst. § 3 Friedhofszweck, Bestattungsflächen (1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Ortsgemeinde Gondershausen. (2) Der Ruhewald „Am Friedhof“ dient der Urnenbeisetzung von verstorbenen Personen, die bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinden Gondershausen oder Mermuth waren. (3) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden können, wer früher in der Ortsgemeinde Gondershausen oder Mermuth gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohn- sitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der ge- nannten Einrichtungen aufgegeben hat. (4) Eine Bestattung von Personen, welche nicht Einwohner der Ortsgemeinden Gondershau- sen oder Mermuth waren, ist nur möglich, wenn der Verstorbene mit einer in Gondershausen Friedhofssatzung Ruhewald Gondershausen oder Mermuth wohnenden Person im ersten oder zweiten Grades (Eltern/Kinder/Geschwis- ter/Enkel) verwandt war oder der Verstorbene weit über die Hälfte seines Lebens in Gonders- hausen oder Mermuth gewohnt hat bzw. seinen Lebensmittelpunkt dort hatte. (5) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden. (6) Für jede Bestattung ist ein Vertrag über die Verleihung des Nutzungsrechts an einer Grab- stätte im Ruhewald abzuschließen. (7) Für die Beisetzung der Asche werden nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen, die aus, von Schwermetallen befreiten sowie organischem schadstofffreiem Material bestehen und mit der Asche des/der Verstorbenen in einer Belegungstiefe von mindestens 0,50 m im Wurzelbereich vorhandener Bäume bzw. anlässlich einer Bestattung gepflanzten Baumes o- der anderer Naturmerkmale (hervorragende Steine/Felsen, Wurzelstöcke, o.ä.) eingebracht werden. Eine Umbettung wird ausgeschlossen. Alle Urneneinstellplätze bleiben bei der Baum- bestattung naturbelassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert. (8) Die Genehmigung zur Bestattung erteilt der Träger nach Maßgabe dieser Satzung und der hierzu ergangenen Gebührensatzung. Die Verwaltungsgeschäfte des Trägers werden durch die Verbandsgemeinde Hunsrück-Mittelrhein geführt. § 4 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes für Baumbestattungen können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder für andere Zwecke gewidmet (Aufhebung) werden -vgl. § 7 BestG Rheinland-Pfalz-. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Schließung bzw. Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. (3) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlurnengrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Nachricht, sofern sein Aufenthalt bekannt ist.
  1. 2. Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten (1) Der Ruhewald „Am Friedhof“ unterliegt den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes von Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung. (2) Grundsätzlich ist das Betreten des Ruhewaldes für jedermann auf eigene Gefahr gestattet und zwar täglich von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr. (3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend ganz untersagen. (4) Bei Sturm, Gewitter, starkem Schneefall und Naturkatastrophen ist der als Waldfläche für Baumbestattungen zugelassene Bereich geschlossen und darf nicht betreten werden. Friedhofssatzung Ruhewald Gondershausen § 6 Verhalten im Ruhewald (1) Jeder Besucher des Ruhewaldes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des vom Träger eingesetzten Personals ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsener betreten. (3) Im Ruhewald ist es u.a. untersagt:
    • a) Beisetzungen zu stören,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge von Hilfsorganisationen und Rettungsdienste, der Polizei, von Beauftragten der Ortsgemeinde oder der Forstverwaltung,
    • c) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
    • d) Werbung zu betreiben, Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Druckschrif- ten die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig oder üblich sind,
    • e) den Ruhewald und die Anlagen zu verunreinigen,
    • f) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, die nicht im Zusammenhang mit der Ru- hewaldkonzeption stehen,
    • g) zu picknicken oder zu campieren,
    • h) lärmen; Musikwiedergabegeräte dürfen nur anlässlich von Bestattungen in angemes- sener Lautstärke betrieben werden,
    • i) zu rauchen, offenes Feuer anzünden, Kerzen aufzustellen,
    • j) an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
    • k) Abfälle aller Art abzulegen,
    • l) bauliche Anlagen zu errichten,
    • m) Tiere – ausgenommen- Blindenhunde – mitzubringen,
    • n) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
    • o) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,  ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder  der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend,
  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Arten der Grabstätten, Nutzungsrecht (1) Es werden folgende Urnengrabstätten zur Verfügung gestellt:
  2. 1. Reihenurnengrabstätten: Ein Baum als Ruhestätte für bis zu 8 Einzelpersonen. Die Grabstätten werden nur als Einzelplätze in Reihenfolge vergeben.
  3. 2. Wahlurnengrabstätten: a. ein Baum als Ruhestätte einer Einzelperson, b. ein Baum als Ruhestätte einer Familie, c. ein Baum als Ruhestätte des bei Erwerb des Baumes zu benennenden Perso- nenkreises, d. Naturmerkmale, z.B. hervorragende Steine, Wurzelstöcke, o.ä. e. Baumpflanzungen an einem zuvor ausgewählten Standort anlässlich einer Bei- setzung An der jeweiligen Grabstätte unter b. bis f. sind bis zu 8 Beisetzungen möglich. Friedhofssatzung Ruhewald Gondershausen (2) Die Grabstätten werden eingemessen und erhalten eine Registernummer. Es wird eine Liste geführt, aus der die veräußerten Plätze und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages ersichtlich sind. (3) Das Nutzungsrecht wird mittels Abschluss eines Vertrages zwischen dem Erwerber und dem Träger vergeben. Das Nutzungsrecht an den beigesetzten Urnen kann im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten für einen Zeitraum von mindestens dem in § 9 genannten Zeit- raum bis zu 60 Jahren verliehen werden. § 8 Durchführung von Bestattungen (1) Die Urnen werden Bestatter zugestellt. Bestattungen sind rechtzeitig beim Träger unter gleichzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. Wird eine Beisetzung in ei- ner vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Der Beisetzungstermin ist im Einvernehmen mit dem Träger festzulegen. Beisetzungs- handlungen sind nur werktags bei Tageslicht und nicht vor 8.00 Uhr bzw. nach 20.00 Uhr zulässig. (3) Vorbereitungen zur Beisetzung trifft der Träger. Mit diesem ist auch die Gestaltung der Beisetzung abzustimmen. An der Beisetzung nimmt ein Vertreter des Trägers teil. Die Vorbe- reitungen sowie die Verfüllung der Graböffnung führt der Träger bzw. ein von ihm Beauftragter durch. (4) Alle Handlungen, die mit Lärmbelästigungen oder visuellen Beunruhigungen verbunden sind, sind unzulässig. (5) Aschen müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihenurnengrabstätte beigesetzt. § 9 Ruhezeit Die Ruhezeit für Aschen beträgt gemäß § 3 BestG-DVO Rheinland-Pfalz 15 Jahre. Die Ruhe- zeit ist innerhalb des gewährten Nutzungsrechtes einzuhalten. §10 Vorschriften zur Grabgestaltung (1) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Ruhewald darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist nicht erlaubt Grabstätten zu bearbeiten, zu schmü- cken oder in sonstiger Form zu verändern. (2) Die Grabstätten erhalten zum Auffinden der Grabstätte eine Registriernummer. (3) Der Träger kann im Einvernehmen mit den Angehörigen gegen Kostenerstattung ein Mar- kierungsschild in einer Größe von 6 X 10 cm an der Grabstätte anbringen. (4) Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbe- sondere ist nicht gestattet:  Grabmale, Gedenksteine oder sonstige baulichen Anlagen zu errichten,  Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzule- gen. Das Niederlegen einer einzelnen, natürlichen Blume pro Grabstätte anlässlich des Geburts-, Namens-, oder Todestages ist jedoch erlaubt. Sie darf nicht mit unverrottba- ren Material eingebunden sein,  Kerzen oder Lampen aufzustellen, Friedhofssatzung Ruhewald Gondershausen  Anpflanzungen vorzunehmen. § 11 Pflege der Grabstätten (1) Der Ruhewald ist ein naturbelassener Wald. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten. Grab- pflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt. (2) Der Träger kann im Einvernehmen mit der Forstverwaltung Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksicht- nahme auf die Grabstätten. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig. § 12 Haftung (1) Die Ortsgemeinde bzw. deren Beauftragte haften nicht für Schäden, die durch satzungs- widrige Benutzung des Ruhewaldes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Per- sonen oder durch Tiere, Naturereignisse u.ä. oder an einzelnen Grabstätten entstehen. (2) Grundsätzlich besteht für die Fläche des Ruhewaldes nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des Ruhewaldes entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung. Der Orstgemeinde ob- liegt keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht. (3) Die Ortsgemeinde bzw. deren Beauftragte haften bei Personen- oder Sachschäden nur dann, wenn diese nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen verursacht wurden. § 13 Gebühren und Entgelte Für die Nutzung werden durch die Ortsgemeinde Benutzungsgebühren erhoben. Näheres wird in der Gebührensatzung geregelt. § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  4. 1. zur Bestattung nicht biologisch abbaubare Urnen, die aus, von Schwermetall be- freiten sowie organischem schadstofffreiem Material bestehende Urnen verwende (§ 3),
  5. 2. den Ruhewald „Am Friedhof“ entgegen der Bestimmung des § 5 betritt,
  6. 3. sich im Ruhewald nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anord- nungen der Ortsgemeinde bzw. dessen Beauftragten nicht befolgt (§ 6),
  7. 4. gegen die Bestimmungen des § 6 verstößt,
  8. 5. die Grabstätten im Ruhewald bearbeitet, schmückt oder verändert (§10)
  9. 6. Grabpflege im herkömmlichen Sinne betreibt (§ 11). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.5.1968 (BGBl I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Friedhofssatzung Ruhewald Gondershausen § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gondershausen, 16.01.2025

(Siegel)

Herbert Christ Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord-nung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsge- meinde Gondershausen oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein un- ter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Gondershausen, 16.01.2025

(Siegel)

Herbert Christ Ortsbürgermeister