🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 04.08.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung für den Ruhewald 'Römergräber' der Ortsgemeinde Beulich, Stand 04.08.2022
Friedhofsgebührensatzung für den Ruhewald „Römergräber“ in der Ortsgemeinde Beulich
Der Gemeinderat von Beulich hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Die Ortsgemeinde Beulich ist Träger des Friedhofes Ruhewald „Römergräber“. Für die Benutzung dieser Einrichtung werden Benutzungsgebühren erhoben.
§ 2 – Gebühren
Es werden folgende Urnengrabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihenurnengrabstätten: Ein Baum oder ein Naturmerkmal, z.B. hervorragende Steine, Wurzelstöcke o.ä., als Ruhestätte für bis zu 8 Einzelpersonen. Die Grabstätten werden nur als Einzelplätze in Reihenfolge vergeben.
- 2. Wahlurnengrabstätten:
- a) ein Baum als Ruhestätte einer Einzelperson,
- b) ein Baum als Ruhestätte einer Familie,
- c) ein Baum als Ruhestätte des bei Erwerb des Baumes zu benennenden Personenkreises,
- d) Naturmerkmale, z.B. hervorragende Steine, Wurzelstöcke, oder ähnliches. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 3 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Kosten der Bestattung zu tragen haben und der Antragsteller.
§ 4 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Die Gebührenschuld entsteht mit Vertragsabschluss über das Nutzungsrecht, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 5 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung für den Ruhewald „Römergräber“ vom 07.09.2017 außer Kraft.
Beulich, 04.08.2022
(Siegel)
Werner Kremer Ortsbürgermeister
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Beulich oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Beulich, 04.08.2022
(Siegel) Werner Kremer Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung für den Ruhewald 'Römergräber' der Ortsgemeinde Beulich, Stand 04.08.2022
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung für den Ruhewald "Römergräber" in der Ortsgemeinde Beulich vom 04.08.2022 Bäume bis BHD* 0,20 m Bäume BHD* 0,21 bis 0,50 m Bäume ab BHD* 0,51 m 1. 425,00 € 550,00 €
750,00 €
425,00 € 2. a) ein Baum als Ruhestätte einer Einzelperson 2.800,00 €
4.000,00 €
5.000,00 €
b) ein Baum als Ruhestätte einer Familie 2.800,00 €
4.000,00 €
5.000,00 €
c) ein Baum als Ruhestätte des bei Erwerb des Baumes zu benennenden Personenkreises 2.800,00 €
4.000,00 €
5.000,00 €
oder Naturmerkmale, z.B. hervorragende Steine, Wurzelstöcke, o.ä. 2.800,00 €
Für Heimtierurnen pro Platz: 400,00 €
3. a) Bestattungsgebühren nach der Bestattung; damit sind abgegolten:
- Begleitung bei der Auswahl der Urnengrabstätte
- Vor- und Nachbereitung des Urnengrabes
(insbesondere Grabaushub und Verfüllung sowie Herstellung des natürlichen Zustandes)
- Beisetzungsbegleitung
b) Zuschlag bei Bestattungen am Samstag c) Bestattertätigkeit am Grab durch Ruhewaldbetreuer (als Wunschleistung) d) Anbringung Markierungsschild 6 x 10 cm oder 5 x 8 cm mit gewünschtem Text Wahlurnengrabstätten: Arten der Grabstätten nach § 7 der Satzung für Baumbestattungen Reihenurnengrabstätten für Human u. Heimtierurnen**: An einem Baum als Ruhestätte: Die Grabstätten werden nur als Einzelplätze in Reihenfolge vergeben. Pro Platz: An einem Naturmerkmal: Bei Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sind von den Kosten einer Reihenurnengrabstätte befreit. Bei Kinder ab vollendetem 5. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr haben nur 50 % der Kosten einer Reihenurnengrabstätte zu zahlen. sonstige Gebühren 270,00 € 60,00 €
- Brusthöhendurchmesser (BDH): Durchmesser des Baumes in 1,30 m Höhe bei Vertragsabschluss.
300,00 € 50,00 €
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung für den Ruhewald "Römergräber" in der Ortsgemeinde Beulich vom 04.08.2022 ** Die Plätze für Heimtierbestattungen werden nur in einer gesondert ausgewiesenen Fläche innerhalb des Ruhewaldes vergeben.
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Beulich, Stand 29.10.2020
Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Beulich vom 29.10.2020 (Inkrafttreten: 01.01.2021)
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlos-sen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines ...............................................................................................................................2
§ 2 Gebührenschuldner ...................................................................................................................2
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit ..................................................................................2
§ 4 Inkrafttreten ...............................................................................................................................2
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO .................................................................................................3 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung ............................................................................................4 I. Reihengrabstätten ....................................................................................................................4 II. Gemischte Grabstätten .............................................................................................................4 III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ..............................................................4 IV. Ausheben und Schließen der Gräber........................................................................................4 V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen .................................................................4 VI. Sonstige Gebühren...................................................................................................................4 Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Beulich vom 29.10.2020 Seite 2
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsge-bühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssat-zung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fäl-lig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 08.10.2001 und der Änderungssatzung vom 17.05.2006 außer Kraft.
Beulich, 29.10.2020 (Siegel)
Werner Kremer Ortsbürgermeister Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Beulich vom 29.10.2020 Seite 3
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Beu- lich oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein unter Bezeichnung des Sach- verhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Beulich, 29.10.2020 (Siegel)
Werner Kremer Ortsbürgermeister Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Beulich vom 29.10.2020 Seite 4
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten Gebührensätze für die Überlassung einer:
- 1. Reihengrabstätte (Einzelgräber) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 €
- 2. Reihengrabstätte (Einzelgräber) ab vollendetem 5. Lebensjahr 250,00 €
- 3. Urnenreihengrabstätte mit Einfassung 200,00 €
- 4. Urnenreihengrabstätte ohne Einfassung (Rasengrabstätten) 200,00 €
II. Gemischte Grabstätten Gebührensatz für die Verleihung eines Nutzungsrechts als gemischte Grab- 200,00 € stätte (Zubettung) in eine vorhandene Grabstätte
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten Gebührensätze für die Verleihung eines Nutzungsrechts einer:
- 1. Wahlgrabstätte (Doppelgrab) 400,00 €
- 2. Wird das Nutzungsrecht zur Einhaltung der Ruhefrist der Wahlgrabstätte verlängert, muss die Zeit entsprechend der Anzahl der Jahre nachbezahlt werden.
IV. Ausheben und Schließen der Gräber Für das Ausheben eines Grabes, Beisetzung der Leiche und Schließen des Grabes sowie den Abtransport der überschüssigen Erde betragen die Gebühren:
- 1. eines Reihengrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 €
- 2. eines Reihengrabes für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 620,00 €
- 3. eines Wahlgrabes (Doppelgrab) je Beisetzung 620,00 €
- 3. eines Urnengrabes je Beisetzung 150,00 €
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Sonstige Gebühren Sonstige Gebühren werden erhoben:
- 1. für die Benutzung der Leichenhalle 30,00 €
- 2. Eventuelle Nebenkosten für gewünschte Sonderleistungen sind nach Aufwand zusätzlich zu zahlen.
- 3. Für den Abbau und die Entsorgung von Grabstellen wird ein gewerbliches Unternehmen beauftragt. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebüh- renschuldner als Auslage zu ersetzen.
2. Friedhofssatzung Stand: 29.10.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Beulich, Stand 23.11.2012
Friedhofssatzung Beulich Stand 23.11.2012 F R I E D H O F S S A T Z U N G
der Ortsgemeinde Beulich vom 18.12.2006 einschließlich Änderungen vom 08.03.2010 und 23.11.2012
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Beulich gelegenen und von der Verbandsgemeinde Emmelshausen und der Ortsgemeinde Beulich verwalteten Friedhof.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Beulich.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinden Beulich waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.
§ 7 Best
G -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Reihendoppelgrabstätten mit Mehrfachbelegung oder erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Reihendoppelgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
Friedhofssatzung Beulich Stand 23.11.2012 (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reiheneinzel- oder Urneneinzelgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Reihendoppelgrabstätten mit Mehrfachbelegung, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Reihendoppelgrabstätte mit Mehrfachbelegung erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Reihendoppelgrabstätten mit Mehrfachbelegung den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urneneinzelgrabstätten – soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist täglich von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr für den Besuch geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(3) Türen und Tore sind beim Betreten und Verlassen des Friedhofes wieder zu schließen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonal sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen
Friedhofssatzung Beulich Stand 23.11.2012 Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit den Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege.
j) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.“
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Friedhofssatzung Beulich Stand 23.11.2012 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Beisetzung von Aschen ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Reihendoppelgrabstätte mit Mehrfachbelegung beantragt, ist das Nutzungsrecht durch Urkunde nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urneneinzelgrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit dem nicht über 12 Monate alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 12 Monaten in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nicht anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,30 m lang sein.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mind. 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mind. 0,60 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mind. 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
Friedhofssatzung Beulich Stand 23.11.2012 (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit ist der Zeitraum, während dem eine Grabstätte auf einem Friedhof nicht erneut belegt werden darf. Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, außer in den Fällen des § 13 Abs. 4 und 14 Abs. 5.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reiheneinzelgrabstätte oder Urneneinzelgrabstätte in eine andere Reiheneinzelgrabstätte oder Urneneinzelgrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhanden Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reiheneinzelgrabstätten oder Urneneinzelgrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Reihendoppelgrabstätten mit Mehrfachbelegung der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
Friedhofssatzung Beulich Stand 23.11.2012 (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reiheneinzelgrabstätten,
b) Reihendoppelgrabstätten mit Mehrfachbelegung,
c) Urneneinzelgrabstätten,
d) Ehrengrabstätten,
e) Urnenreihengrabstätten als anonyme Grabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte sowie auf die Einrichtung von Reihendoppelgrabstätten mit Mehrfachbelegung oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reiheneinzelgrabstätten
(1) Reiheneinzelgrabstätten sind Grabstätten, in den Maßen des Abs. 5, für Bestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden folgende Grabfelder eingerichtet:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
(3) In jeder Reiheneinzelgrabstätte darf – außer im Fall des § 7 Abs. 5 Satz 2– nur eine Bestattung (Sarg oder Urne) erfolgen.
(4) Es besteht jedoch die Möglichkeit in einer Reiheneinzelgrabstätte nach Abs. 2 b, die bereits durch eine Bestattung belegt ist, zusätzlich eine Urne beizusetzen. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Urne darf nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre (Mindestruhezeit nach § 3 BestG-DVO) beträgt.
(5) Die Grabstätten in den Grabfeldern nach Abs. 2 haben folgende Maße einschließlich Grabstein:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m
b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 2,10 m, Breite: 0,90 m
Friedhofssatzung Beulich Stand 23.11.2012 Der seitliche Abstand zwischen den Grabstätten beträgt einheitlich 0,30 m.
(6) Das Abräumen von Grabfeldern mit Reiheneinzelgrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird vorher öffentlich bekannt gemacht.
§ 14 – Reihendoppelgrabstätten mit Mehrfachbelegung
(1) Reihendoppelgrabstätten mit Mehrfachbelegung sind Grabstätten in den Maßen nach Abs. 8 für Bestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (= Nutzungszeit) verliehen wird. Ein einmaliger Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihendoppelgrabstätte mit Mehrfachbelegung ist möglich.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Reihendoppelgrabstätten mit Mehrfachbelegung werden als zweistellige bis maximal vierstellige Grabstellen vergeben. Es dürfen folgende Bestattungen erfolgen: zwei Särge und zwei Urnen, ein Sarg und drei Urnen oder vier Urnen.
(4) Die Vergabe von Reihendoppelgrabstätten erfolgt erst im Bestattungsfall und soweit Grabstellen verfügbar sind (auf § 12 Abs. 2 Satz 3 wird hingewiesen).
(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Mindestruhezeit nach § 3 BestG-DVO die Nutzungszeit nicht überschreitet.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen. Wird ein solcher Vertrag nicht innerhalb eines Monats nach dem Ableben des Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung bei der Verbandsgemeinde Emmelshausen vorgelegt, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die überlebenden Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: Ehegatte, Partner in bestehender eheähnlicher Lebensgemeinschaft, Kinder, Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister, sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Reihendoppelgrabstätten mit Mehrfachbelegung kann erst nach Ablauf der letzten Mindestruhezeit nach § 3 BestG-DVO (15 Jahre) zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die gezahlte Gebühr wird auch nicht anteilig zurückerstattet.
Friedhofssatzung Beulich Stand 23.11.2012 (8) Reihendoppelgrabstätten mit Mehrfachbelegung haben folgende Maße: Länge: 2,10 m; Breite: 2,00 m.
§ 15 – Urneneinzelgrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Reiheneinzelgrabstätten,
b) Urneneinzelgrabstätten,
c) Reihendoppelgrabstätten mit Mehrfachbelegung, Bei den Beisetzungen in Grabstätten mit Mehrfachbelegung ist § 14 und bei der Beisetzung in Reihengrabstätten ist § 13 Abs. 4 zu beachten.
(2) Urneneinzelgrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden.
(3) Auf dem Friedhof werden folgende Urneneinzelgrabfelder eingerichtet:
a) für Urneneinzelgrabstätten mit Einfassung und
b) für Urneneinzelgrabstätten ohne Einfassung (Grabfeld mit Splitteinfassung).
(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(5) Urneneinzelgrabstätten mit Einfassung haben folgende Maße: Länge: 1,00 m, Breite: 0,70 m. Der seitliche Abstand beträgt einheitlich 0,30 m.
(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anders ergibt, gelten die Vorschriften für Reiheneinzelgrabstätten entsprechend auch für Urneneinzelgrabstätten.
§ 15 a
Urnenreihengrabstätten als anonyme Grabstätten
(1) Es wird ein Grabfeld für sogenannte anonyme Urnenbeisetzungen vorgehalten.
(2) Anonyme Beisetzungen können nur stattfinden, wenn dies der Verstorbene schriftlich bekundet hat. Eine Vertrauensperson des Verstorbenen kann mit einer glaubhaften schriftlichen Erklärung ebenfalls eine anonyme Beisetzung beantragen. Diese Erklärung muss der Friedhofsverwaltung bei Antragsstellung vorliegen.
(3) Eine private Grabpflege ist nicht gestattet. Die Gräber werden mit Rasen eingesät und von den Friedhofsarbeitern regelmäßig gemäht.
Friedhofssatzung Beulich Stand 23.11.2012 (4) Auskünfte an private Personen über die Lage der Grabstelle gibt die Friedhofsverwaltung nicht.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. Die Grabstätten sind grundsätzlich mit einer Einfassung zu versehen, außer in den Fällen des § 17 a. Die Maße der Grabeinfassung entsprechen den Maßen der jeweiligen Grabstätte im betreffenden Grabfeld (§§ 13, 14 und 15).
§ 17 a
Urneneinzelgrabstätten ohne Einfassung (Rasengrabstätten)
(1) Auf einem gesondert angelegten Grabfeld mit Splitteinfassung dürfen die Gräber nur durch ebenerdige Grabplatten gekennzeichnet werden. Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Das Aufstellen von Grabschmuck (Blumen, Kerzen etc.) ist nur auf der Grabplatte zulässig.
(2) Die Grabmale sollen zumindest Vor- und Zunamen sowie Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen enthalten.
(3) Die Flächen außerhalb der Grabplatte werden nach der Beisetzung von der Ortsgemeinde mit Splitt eingefasst.
- 6. Grabmale
§ 18 – Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale in Grabfeldern müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
- 1. alle Steine müssen bearbeitet sein;
- 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig;
- 3. nicht zugelassen sind Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Farben außer Gold, Silber und Bronze sowie Inschriften und Symbole die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.
Friedhofssatzung Beulich Stand 23.11.2012 (2) Auf den Grabstätten sind Stein-, Metall- oder Holzkreuze, Grabplatten oder stehende Grabmale aus Stein zulässig.
(3) Die max. Höhe für Kreuze beträgt 1,60 m.
(4) Grabplatten müssen in ihrer Länge und Breite den Maßen aus §§ 13, 14 und 15 entsprechen und somit das Grab komplett abdecken. Zur Bepflanzung des Grabes muss die Platte eine Aussparung von mind. 0,30 m mal 0,30 m aufweisen.
(5) Die zulässigen Maße für Grabmale betragen einschl. Sockel: a. bei Reiheneinzelgrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: Höhe: max. 0,90 m, Mindeststärke:0,14 m b. bei Reiheneinzelgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: Höhe: max. 1,10 m, Mindeststärke: 0,14 m c. bei Reihendoppelgrabstätten mit Mehrfachbelegung: Höhe: max. 1,10 m, Mindeststärke: 0,14 m d. bei Urneneinzelgrabstätten: Höhe: max. 0,75 m, Mindeststärke: 0,14 m
e) im Grabfeld mit Splitteinfassung: Länge: 0,60 m, Breite: 0,40 m Die Breite des Grabmals ist so festzulegen, dass sie die Abmessungen der Einfassung nicht überschreitet.
(6) Die Grabmale müssen zumindest Vor- und Zunamen sowie Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen enthalten.
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des
§ 18 für vertretbar hält.
§ 19 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
Friedhofssatzung Beulich Stand 23.11.2012 (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen des Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 20 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Reiheneinzelgrabstätte (§13) gestellt hat, bei Reihendoppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen bauliche Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
Friedhofssatzung Beulich Stand 23.11.2012 (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen zwei Monaten abholen, geht es / gehen sie / entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und entsorgt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder Gesteinssplitt sowie das Aufstellen unwürdiger Gefäße (z. B. Konservenbüchsen) zur Aufnahme von Blumen ist verboten.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen-und Urneneinzelgrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem.
§ 9 Best
G), bei Reihendoppelgrabstätten mit Mehrfachbelegung der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Die Grabstätten sind nach der Beerdigung/Beisetzung würdig herzustellen. Spätestens 15 Monate nach der Beerdigung/Beisetzung ist die Grabstätte mit einem Grabmal zu versehen.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel ist nicht gestattet.
Friedhofssatzung Beulich Stand 23.11.2012
§ 24 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte
- 8. Leichenhalle
§ 25
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge, der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen, sollen nach Weisung des zuständigen Amtsarztes aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlussbestimmungen
§ 26 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 27 – Haftung
Friedhofssatzung Beulich Stand 23.11.2012 Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält oder gegen die weiteren Bestimmungen des § 18 verstößt,
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1)
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält ( §§ 20, 21 und 23),
- 10. Grabstätten mit Grababdeckungen versieht und nicht bepflanzt,
- 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
- 12. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt,
- 13. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 29 – Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30 – Ausnahmen
Ausnahmen von dieser Satzung sind möglich. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 31
Friedhofssatzung Beulich Stand 23.11.2012 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 13.04.2000 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Satzung für den Ruhewald 'Römergräber' der Ortsgemeinde Beulich, Stand 04.08.2022
Satzung Römergräber Beulich Stand 04.08.2022 S A T Z U N G
der Ortsgemeinde Beulich für die Einrichtung und den Betrieb eines Ruhewaldes für Baumbestattungen vom 13.09.2010 einschließlich
- 1. Änderung vom 07.09.2017
- 2. Änderung vom 04.08.2022 (in Kraft seit 09.09.2022)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 – Rechtliche Verhältnisse
§ 2 – Geltungsbereich
§ 3 – Friedhofszweck, Bestattungsflächen
§ 4 – Schließung und Entwidmung
§ 5 – Öffnungszeiten
§ 6 – Verhalten im Ruhewald
§ 7 – Nutzungsrecht, Arten der Grabstätten
§ 8 – Durchführung von Bestattungen
§ 9 – Ruhezeit
§ 10 – Vorschriften zur Grabgestaltung
§ 11 – Pflege der Grabstätten
§ 12 – Haftung
§ 13 – Gebühren und Entgelte
§ 14 – Ordnungswidrigkeiten
§ 15 – Inkrafttreten
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Rechtliche Verhältnisse
Die Ortsgemeinde Beulich ist Träger der Einrichtung vom Ruhewald „Römergräber“ und nach öffentlichem Recht für diesen zuständig. Die Bestattungswaldfläche befindet sich im Eigentum der Ortsgemeinde Beulich. Im Bereich der in § 2 näher bezeichneten Waldflächen sind ausschließlich Urnenbestattungen zulässig.
§ 2 – Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Ruhewaldes „Römergräber“ umfasst ca. 5 ha innerhalb der Waldflächen im Flur 8, Flurstück 41, nach dem beigefügten Lageplan im Anhang. Im vorgenannten Geltungsbereich werden vom Träger geeignete Bäume und andere Naturmerkmale (hervorragende Steine/Felsen, Wurzelstöcke, o.ä.) ausgewählt, an denen Urnen beigesetzt werden. Die Bestattungsplätze werden in einem Register erfasst.
§ 3 – Friedhofszweck, Bestattungsflächen
Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Ortsgemeinde Beulich.
Satzung Römergräber Beulich Stand 04.08.2022 Der Ruhewald „Römergräber“ dient der Urnenbeisetzung von verstorbenen Personen und auf einer ausgewiesenen Teilfläche der kombinierten Urnenbeisetzung von Mensch und Tier, welche ein vertragliches Recht zur Bestattung im Ruhewald „Römergräber“ erworben haben und denen die Bestattung in dieser Einrichtung, von mit der Bestattung beauftragten Personen, beim Träger beantragt und genehmigt wurde. Für die Beisetzung der Asche werden nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen, die aus, von Schwermetallen befreiten sowie organischem schadstofffreiem Material bestehen und mit der Asche des/der Verstorbenen in einer Belegungstiefe von mindestens 0,50 m im Wurzelbereich vorhandener Bäume oder anderer Naturmerkmale (hervorragende Steine/Felsen, Wurzelstöcke, o.ä.) eingebracht werden. Eine Umbettung wird ausgeschlossen. Alle Urneneinstellplätze bleiben bei der Baumbestattung naturbelassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert. Die Genehmigung zur Bestattung erteilt der Träger nach Maßgabe dieser Satzung und der hierzu ergangenen Gebührensatzung. Die Verwaltungsgeschäfte des Trägers werden durch die Verbandsgemeinde Hunsrück-Mittelrhein geführt.
§ 4 – Schließung und Aufhebung
Der Friedhof oder Teile des Friedhofes für Baumbestattungen können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder für andere Zwecke gewidmet (Aufhebung) werden -vgl.
§ 7 Best
G Rheinland-Pfalz-. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Schließung bzw. Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlurnengrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Nachricht, sofern sein Aufenthalt bekannt ist.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
Der Ruhewald „Römergräber“ unterliegt den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes von Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten des Ruhewaldes für jedermann auf eigene Gefahr gestattet und zwar täglich von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis zu einer Stunde vor Sonnenuntergang. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend ganz untersagen. Bei Sturm, Gewitter, starkem Schneefall und Naturkatastrophen ist der als Waldfläche für Baumbestattungen zugelassene Bereich geschlossen und darf nicht betreten werden.
§ 6 – Verhalten im Ruhewald
Jeder Besucher des Ruhewaldes „Römergräber“ hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des vom Träger eingesetzten Personals ist Folge zu leisten. Im Ruhewald ist es u.a. untersagt: Beisetzungen zu stören, Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
Satzung Römergräber Beulich Stand 04.08.2022 Werbung zu betreiben, Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Druckschriften die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig oder üblich sind den Ruhewald und die Anlagen zu verunreinigen, Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, die nicht im Zusammenhang mit der Ruhewaldkonzeption stehen, zu picknicken oder zu campieren, lärmen; Musikwiedergabegeräte dürfen nur anlässlich von Bestattungen in angemessener Lautstärke betrieben werden, zu rauchen, offenes Feuer anzünden, Kerzen aufzustellen, an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuüben, die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu Befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge von Hilfsorganisationen und Rettungsdienste, der Polizei, von Beauftragten der Ortsgemeinde und der Forstverwaltung, Abfälle aller Art abzulegen bauliche Anlagen zu errichten. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Einrichtung und der Ordnung auf ihr vereinbar sind.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Nutzungsrecht, Arten der Grabstätten
- 1. Das Nutzungsrecht zur Bestattung kommt durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Ortsgemeinde Beulich, vertreten durch den Ortsbürgermeister, zustande. Es beginnt mit der Unterzeichnung durch den Ortsbürgermeister und endet mit der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer.
- a) Der Vertrag kann innerhalb 14 Tagen nach Unterzeichnung durch den Antragsteller ohne Begründung gekündigt werden. Erfolgte Zahlungen werden unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr zurück erstattet.
- b) Eine Kündigung des Vertrags und Kostenerstattung bei noch nicht erfolgter Grabnutzung innerhalb der Dauer des Nutzungsrechts ist unter Einbehaltung einer Bearbeitungsgebühr möglich. Die Kostenerstattung ist der Restbetrag, der sich aus der gezahlten Gebühr dividiert durch die Laufzeit des Nutzungsrechts multipliziert mit der Anzahl der Nutzungsdauer ergibt.
- 2. Es werden folgende Urnengrabstätten zur Verfügung gestellt:
- a) Reihenurnengrabstätten: Ein Baum oder ein Naturmerkmal, z.B. hervorragende Steine, Wurzelstöcke, o.ä. als Ruhestätte. Die Grabstätten werden nur als Einzelplätze in Reihenfolge vergeben.
- b) Wahlurnengrabstätten:
- 1. ein Baum als Ruhestätte einer Einzelperson,
- 2. ein Baum als Ruhestätte einer Familie,
- 3. ein Baum als Ruhestätte des bei Erwerb des Baumes zu benennenden Personenkreises, oder ein Naturmerkmal, z.B. hervorragende Steine, Wurzelstöcke, o.ä. zu 2) b.
- 3. An der jeweiligen Grabstätte unter Abs. 2) sind im Regelfall 8 Beisetzungen möglich. Auf der für Mensch-Tier ausgewiesenen Teilfläche sind zur Humanurne 2 Tierbestattungsplätze möglich.
Satzung Römergräber Beulich Stand 04.08.2022
- 4. Die Grabstätten werden eingemessen und erhalten eine Registernummer. Es wird eine Liste geführt, aus der die veräußerten Plätze und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages ersichtlich sind. Das Nutzungsrecht wird mittels Abschluss eines Vertrages zwischen dem Erwerber und dem Träger vergeben. Das Nutzungsrecht an den beigesetzten Urnen kann im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten für einen Zeitraum von mindestens dem in § 9 genannten Zeitraum bis zu 30 Jahren verliehen werden, mit der Option der Verlängerung. Das Nutzungsrecht für Tierurnen beginnt mit dem Tag der Beisetzung und beträgt höchstens 10 Jahre.
§ 8 – Durchführung von Bestattungen
Die Urnen werden dem Träger der Einrichtung zugestellt. Bestattungen sind rechtzeitig beim Träger unter gleichzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Der Beisetzungstermin ist im Einvernehmen mit dem Träger festzulegen. Beisetzungshandlungen sind nur werktags bei Tageslicht und nicht vor 8.00 Uhr bzw. nach 20.00 Uhr zulässig. Vorbereitungen zur Beisetzung trifft der Träger. Mit diesem ist auch die Gestaltung der Beisetzung abzustimmen. An der Beisetzung nimmt ein Vertreter des Trägers teil. Die Vorbereitungen sowie die eigentliche Beisetzung führt der Träger bzw. ein von ihm Beauftragter durch. Alle Handlungen, die mit Lärmbelästigungen oder visuellen Beunruhigungen verbunden sind, sind unzulässig. Aschen müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihenurnengrabstätte beigesetzt.
§ 9 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Aschen beträgt gemäß § 3 BestG-DVO Rheinland-Pfalz 15 Jahre. Die Ruhezeit ist innerhalb des gewährten Nutzungsrechtes einzuhalten.
§ 10 – Vorschriften zur Grabgestaltung
Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Ruhewald darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist nicht erlaubt Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Die Grabstätten erhalten zum Auffinden der Grabstätte eine Registriernummer. Der Träger kann im Einvernehmen mit den Angehörigen gegen Kostenerstattung ein ovales Markierungsschild in einer Größe von 6 X 10 cm bei Humanbestattung, bei Tierbestattung in der Größe von 5 x 8 cm an der Grabstätte anbringen. Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist nicht gestattet: Grabmale, Gedenksteine oder sonstige baulichen Anlagen zu errichten, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder anzubringen. Das Niederlegen einer einzelnen, natürlichen Blume pro Grabstätte anlässlich des Geburts-, Namens-, oder Todestages ist jedoch erlaubt. Sie darf nicht mit unverrottbaren Material eingebunden sein,
Satzung Römergräber Beulich Stand 04.08.2022 Kerzen oder Lampen aufzustellen, Anpflanzungen vorzunehmen. Der Beauftragte der Ortsgemeinde kann ohne Ankündigung unzulässigen Grabschmuck, Erinnerungsstücke, Anpflanzungen oder sonstige Anlagen ggf. gegen Kostenerstattung ohne Anspruch auf Erstattung bzw. Rückgabe entsorgen.
§ 11 – Pflege der Grabstätten
Der Ruhewald „Römergräber“ ist ein naturbelassener Wald. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt. Der Träger kann im Einvernehmen mit der Forstverwaltung Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Grabstätten. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.
§ 12 – Haftung
Die Gemeinde bzw. deren Beauftragte haften nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Ruhewaldes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere, Naturereignisse u.ä. oder an einzelnen Grabstätten entstehen. Grundsätzlich besteht für die Fläche des Ruhewaldes nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des Ruhewaldes entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung. Der Gemeinde obliegt keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht. Die Gemeinde bzw. deren Beauftragte haften bei Personen- oder Sachschäden nur dann, wenn diese nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen verursacht wurden.
§ 13 – Gebühren und Entgelte
Für die Nutzung werden durch den Träger Benutzungsgebühren erhoben. Näheres wird durch den Träger in der Gebührensatzung geregelt.
§ 14 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. zur Bestattung nicht biologisch abbaubare Urnen, die aus, von Schwermetall befreiten sowie organischem schadstofffreiem Material bestehende Urnen verwende (§ 3),
- 2. den Ruhewald „Römergräber“ entgegen der Bestimmung des § 5 betritt,
- 3. sich im Ruhewald nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Trägeres bzw. dessen Beauftragten nicht befolgt (§ 6),
- 4. gegen die Bestimmungen des § 6 verstößt,
- 5. die Grabstätten im Ruhewald bearbeitet, schmückt oder verändert (§10)
- 6. Grabpflege im herkömmlichen Sinne betreibt (§ 11).
Satzung Römergräber Beulich Stand 04.08.2022 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.5.1968 (BGBl I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.