Friedhofsgebühren Dickesbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Dickesbach · Rheinland-Pfalz · PLZ 55758

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2018
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 02.08.2018 (Gebührensatzung, ersetzt Satzung vom 26.11.2015)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
210,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. I a) Gebührensatzung (Reihengrabstätte, Einzelgrab für 1 Erwachsenen)
Sargwahlgrab (2 Plätze)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Plätze
420,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 30 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 210 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 420 € für 2 Grabstellen (= Ø 210 € je Person / Stelle)
📄 § 4 Ziff. I c) Gebührensatzung i.V.m. § 15 Abs. 3 und Abs. 7 Friedhofssatzung
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. I d) Gebührensatzung (Urnenreihengrabstätte für 1 Urne)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. I g) Gebührensatzung (Urnen-Rasengrabstätte mit ebenerdiger Gedenktafel, einstellige Belegung; einziger zu Lebzeiten erwerbbarer Urnen-Wahlgrab-Tarif gem. § 16 Abs. 4 Nr. 3 a) Friedhofssatzung)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. I e) Gebührensatzung i.V.m. § 16 Abs. 4 Nr. 1 a) Friedhofssatzung (anonyme Urnen-Rasengrabstätte = einstellige Urnengrabstätte, Pflege durch Friedhofsverwaltung inklusive)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
50,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 4 Ziff. II Gebührensatzung (Leichenhallengebühr)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 02.08.2018 (Gebührensatzung, ersetzt Satzung vom 26.11.2015) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

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der Ortsgemeinde Dickesbach über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Der Gemeinderat von Dickesbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 4 aufgeführte Leistungen werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

a) Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
    • b) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

a) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

b) Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Gebühren

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

a) Reihengrabstätte210,00 Euro
b) Reihengrabstätte bis 14 Jahre100,00 Euro
c) Familiengrabstätte (2 Grabstellen)420,00 Euro

(Nach Belegung des entsprechenden Feldes werden nur noch Reihengräber zugeteilt)

d) Urnenreihengrabstätte 150,00 Euro

e) Anonyme Urnen-Rasengrabstätte 500,00 Euro

f) Urnen-Rasengrabstätte mit Kennzeichnung 750,00 Euro

g) Urnen-Rasengrabstätte mit ebenerdiger Gedenktafel

  • bei einstelliger Belegung 900,00 Euro
  • bei zweistelliger Belegung 1.200,00 Euro

II. Leichenhallengebühr

Benutzung und Reinigung der Leichenhalle 50,00 Euro

III. Sonstige Gebühren

a) Verlängerung der Nutzungsrechte bei Zweit- und Mehrfachbelegungen

  1. 1. an Familiengrabern 14,00 Euro/je Jahr
  2. 2. an Urnen-Grabstätten 5,00 Euro/je Jahr
  3. 3. an Gemischten Grabstätten (Reihengrabstätten mit Urnenzweitbelegung) 7,00 Euro/je Jahr
  4. 4. an Urnen-Rasengrabstätten mit ebenerdiger Gedenktafel 30,00 Euro/je Jahr
  5. 5. Beschriftung der Gedenktafel bei Urnen-Rasengrabstätte mit ebenerdigen Gedenktafel bei Ergänzung der Beschriftung 150,00 Euro

b) Anlegen der Grabeinfassung

  1. 1. der Reihengrabstätten des neuen hinteren unteren Grabfeldes mit Granitplatten 300,00 Euro
  2. 2. der Urnen-Reihengrabstätten des neuen hinteren unteren Grabfeldes mit Granitplatten 250,00 Euro

c) Einebnen von Gräbern

  1. 1. Normalgrab 200,00 Euro
  2. 2. Familiengrab 300,00 Euro
  3. 3. Urnenreihengrab 100,00 Euro

IV. Grabaushub

Soweit der Grabaushub nicht im Wege der Nachbarschaftshilfe oder durch den Bestatter erfolgt, werden die der Ortsgemeinde tatsächlich entstehenden Kosten von den Zahlungspflichtigen als Gebühr erhoben.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 26.11.2015 außer Kraft.

Dickesbach, den 02.08.2018

(Knut Wichter)

Ortsbürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 26.11.2015 (Friedhofssatzung, Inkrafttreten 01.01.2016) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Dickesbach

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Dickesbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen; die hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schliebung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Gemischte Grabstätten

§ 15 Familiengrabstätten

§ 16 Urnengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Grabfelder

§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 19 Gestaltung der Grabstätten auf dem neuen (hinteren unteren) Grabfeld

6. Grabmale

§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 24 Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 26 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 27 Neues Reihengrabfeld für Einzelgräber

§ 28 Vernachlässigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 29 Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

§ 31 Haftung

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Gebühren

§ 34 Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Dickesbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen ist gestattet.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Urnenreihengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Familiengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Familiengrabstätten bzw. Urnenfamiliengrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in eine andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Familien- oder Urnenfamiliengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Familien- und Urnenfamiliengrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 4

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszufahren, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der davon bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen, h) zu speilen, zu larmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmaig zu fotografieren, es sei dann, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder ab) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 *

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. 5

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  • Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 16 Abs. 3. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über ½ Jahr(e) alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu ½ Jahr(en) in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden in Nachbarschaftshilfe bzw. durch den Bestatter oder von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt, unbeschadet der Regelung im § 14 und § 16 Abs. 1, 30 Jahre. 7

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 (1) BestG, bei Umbettungen aus Familiengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 8

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Gemischte Grabstätten

c) Familiengrabstätten

d) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten mit einer Länge von 2,10 m und einer Breite von 0,90 m je Grabstätte auf den alten Grabfeldern,

b) Reihengrabstätten mit einer Außenlänge von 2,20 m und einer Breite von 1,20 m je Grabstätte auf dem neuen Reihengrabfeld (Anlage 1). Die Innenmasse betragen 1,80 m x 0,80 m. Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,30 m.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 - nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird dem Verantwortlichen schriftlich mitgeteilt. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 14

Gemischte Grabstätten

(1) Ein Reihengrabfeld nach § 13 Abs. 2 kann durch Beschluss des Gemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von bis zu zwei Aschen gestattet werden kann.

(3) Die Urnen dürfen bis zum Ablauf der ersten Ruhezeit beigesetzt werden. Für die Urnen gilt dann die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren. Eine gemischte Grabstätte wird damit höchstens 45 Jahre belegt.

§ 15

Familiengrabstätten

(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles ab dem vollendeten 50. Lebensjahr möglich. 9

(2) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Familiengrabstätten werden als zweistellige Grabstätten der Reihe nach vergeben. Nach vollständiger Belegung des entsprechenden Grabfeldes werden nur noch Reihengrabstätten bzw. Urnenreihengrabstätten vergeben. (4) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Familiengrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Familiengrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (7) Die zweistellige Grabstätte hat eine Größe von 2,10 m x 1,80 m. Der Abstand zwischen den Familiengrabstätten beträgt 0,50 m.

§ 16

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnen-Reihengrabstätten,

b) in Urnen-Wahlgrabstätten bis zu zwei Aschen,

c) in gemischten Grabstätten gemäß § 14 bis zu 2 Aschen,

d) in Familiengrabstätten bis zu zwei Aschen zusätzlich zu den Erdbestattungen (es finden nur noch Zweitbelegungen statt),

e) in Urnen-Rasengrabstätten (2) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (3) Urnen-Grabstätten

a) Urnen-Reihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

b) Urnen-Wahlgrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. In einer Urnen-Wahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.

c) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnen-Reihen- und Urnen-Wahlgrabstätten,

d) Urnenreihengrabstätten haben die Maße von 0,90 x 0,60 m. Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,30 m. Der Reihenabstand beträgt 0,80 m. 10

(4) Urnen-Rasengrabstätten auf dem oberen Friedhofsteil

  1. 1. Anonyme Urnen-Rasengrabstätten

a) Anonyme Urnen-Rasengrabstätten sind einstellige Urnengrabstätten. Sie werden auf Antrag vergeben und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Reihe nach belegt. Eine Veränderung der Ruhezeit ist nicht möglich.

b) Ein im beigefugten Friedhofsplan besonderss gekennzeichnetes Feld dient ausschließlich der Beisetzung von anonymen Urnen.

c) Der Abstand der Urnen beträgt >0,50 m. Die Grabstätte wird mit einer fortlaufenden Nummer versehen, die darüber den persönlichen Daten des/der Verstorbenen in das von der Friedhofsverwaltung geführte Bestattungsregister eingetragen wird. Aus diesem Register mit Lageplan dürfen, soweit es die anonymen Bestattungen betriff, keinerlei Auskünfte erteilt werden.

d) Die Errichtung von Grabmalen und Einfassungen ist nicht zulässig, ebenso Bepflanzungen jeglicher Art sowie Blumen- und sonstiger Grabschmuck. Die Pflege des Grabfeldes und die daraus entstehenden Kosten übernimmt ausschließlich die Friedhofsverwaltung.

  1. 2. Urnen-Rasengrabstätten mit Kennzeichnung

a) Urnen-Rasengrabstätten sind einstellige Urnengrabstätten. Sie werden auf Antrag vergeben und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Reihe nach belegt. Eine Veränderung der Ruhezeit ist nicht möglich.

b) Ein im beigefugten Friedhofsplan besonderss gekennzeichnetes Feld dient ausschließlich der Beisetzung von Urnen.

c) Der Abstand der Urnen beträgt >0,50 m. Die Grabstätte wird mit einer fortlaufenden Nummer versehen, die darüber den persönlichen Daten des/der Verstorbenen in das von der Friedhofsverwaltung geführte Bestattungsregister eingetragen wird.

d) Die Errichtung von Grabmalen und Einfassungen ist nicht zulässig, ebenso Bepflanzungen jeglicher Art sowie Blumen- und sonstiger Grabschmuck. Die Pflege des Grabfeldes und die daraus entstehenden Kosten übernimmt ausschließlich die Friedhofsverwaltung.

e) Die Kennzeichnung mit dem Namen und den persönlichen Daten der/des Verstorbenen erfolgt an einem Sandstein-Denkmal. Sie wird vor Ort von einem von der Friedhofsverwaltung beauftragten Bildhauer in den Sandstein eingearbeitet.

  1. 3. Urnen-Rasengrabstätten mit ebenerdiger Gedenktafel

a) Urnen-Rasengrabstätten mit ebenerdiger Gedenktafel sind einstellige bis zweistellige Urnengrabstätten. Sie werden auf Antrag vergeben und können bereits zu Lebzeiten für die Dauer von 30 Jahren erworben werden. Die Gebühren werden mit dem Erwerb fällig. Die Ruhezeit, die mit der späteren Beisetzung beginnnt, kann nicht verlangert werden. Bei Doppelbelegungarf die 2. Urne bis zum Ablauf der ersten Ruhezeit beigesetzt werden. Für die 2. Urne gilt dann die gesetzliche Ruhezeit von 15 Jahren. Eine zweistellige Urnen-Rasengrabstätte wird damit hochstens 45 Jahre belegt.

b) Der Abstand der Urnen beträgt >0,80 m.

c) Die Friedhofsverwaltung ermittel in einem angemessenen Zeitraum nach der Beisetzung der Urne eine erdgleich liegende sechseckige Gedenktafel aus Stein (rotbraun Multicolor Red) in einer Gröbe von 40 x 40 x 4 cm einschließlich Beschriftung, Schriftart SH3 Hansa (gestrahlt, getont). Die Gedenktafel darf von der Friedhofsverwaltung zum Zwecke der Grabpflege etc. überfahren werden. Den Nutzungsberechtigten ist die Verwendung dieser Gedenktafel vorgeschreiben. Die Aufstellung oder Anbringung anderer oder weiterer Gedenksteine oder Grabmale sowie Einfassungen ist nicht gestattet. Ein Recht auf eine individuelle Grabpflege und Grabgestaltung besteht nicht. Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Grabstände durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt, die Gedenktafel entsorgt und die Rasenfläche wieder hergestellt. 11

d) Die Verantwortlichkeit, die sich aus den §§ 22 und 23 (Standsicherheit bzw. Verkehrssicherungspflicht für Grabmale) ergibt, obliegt der Friedhofsverwaltung

e) Bepflanzungen jeglicher Art sowie das Ablegen von Blumen- und sonstigem Grabschmuck auf der Gedenktafel sowie den Rasenflächen sind nicht zulässig.

Zur Anlage und Pflege aller Urnen-Rasengrabstätten durch die Friedhofsverwaltung gehören folgende Tätigkeiten, wofür die lt. Satzung festgesetzte Gebühr erhoben wird:

a) die Herstellung des Grabes

b) das Abräumen der Kränze und sonstigen Grabschmuck 4 Wochen nach der Beisetzung, sofern nicht durch Angehörige geschehen

c) das Anlegen der Rasenfläche

d) dieRasenpflege

e) das Auffullen des Grabes bei evtl. Setzungen sowie die erneute Rasenaussaat

f) Kennzeichnung am Sandstein-Denkmal bei Urnen-Rasengrabstätten mit Kennzeichnung

g) bei Urnen-Rasengrabstätten mit ebenerdiger Gedenktafel:

  1. 1. Gedenktafel aus Stein 40 x 40 x 4 cm einschließlich Beschriftung
  2. 2. Errichtung dieser Gedenktafel
  3. 3. das Abräumen der Grabstände nach Ablauf der Ruhezeit einschließlich der Entsorgung der Gedenktafel sowie das Wiederherstellen der Rasenfläche 12

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Grabfelder

Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

§ 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 19

Gestaltung der Grabstätten auf dem neuen (hinteren unteren) Grabfeld

Die Grabstätten auf dem neuen Grabfeld für Einzelgräber und Urnen (Anlage 1) unterliegen bei der Gestaltung der Grabeinfassungen besonderen Anforderungen in der Art, dass die Grabeinfassung mit Granitplatten von je 60x20 cm von der Friedhofsverwaltung (Ortsgemeinde) hergestellt wird.

Die Grabstätten haben die Außenmaße von 2,20 m x 1,20 m, die Innenmaße von 1,80 m x 0,80 m. Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,30 m. Der Reihenabstand beträgt 0,80 m.

Die Urnen-Grabstätten haben die Außenmasse von 1,20 m x 1,00 m, die Innenmaße von 0,80 m x 0,60 m. Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,30 m. Der Reihenabstand beträgt 0,80 m.

Die Kosten hierfür trägt der Gebührenschuldner. 13

6. Grabmale

§ 20

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 21

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst - verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Familiengrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu, auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Familiengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf 14

der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird schriftlich hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

Ist der Verpflichtete nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

Besteht seitens der Nutzungberechtigten bzw. der für die Grabstätte Verantwortlichen die Absicht, eine Grabstätte abzuräumen, so ist die Möglichkeit gegeben, das Grabmal stehen zu lassen. Abzuräumen sind Einfassung und Grabschmuck. Die Grabstätte ist bodengleich mit Mutterboden aufzufüllen, zu verdichten und mit Rasensamen einzusäen. Dieser Wunsch ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

Die Verantwortlichkeit, die sich aus den §§ 22 und 23 (Standsicherheit bzw. Verkehrssicherungspflicht für Grabmale) ergibt, obliegt danach der Friedhofsverwaltung. 15

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Familiengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Familiengrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 26

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf jedoch nicht die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 27

Neues Grabfeld für Einzelgräber

Die Grabstätten auf dem neuen Reihengrabfeld für Einzelgräber (Anlage 1) werden von der Friedhofsverwaltung (Ortsgemeinde) einheitlich mit Granitplatten eingefasst. Die Kosten hierfür tragen die Gebührenschuldner.

§ 28

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 ein Hinweisschild auf der Grabstätte. 16

8. Leichenhalle

§ 29

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusammen den vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 17

9. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 3 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 2),
  7. 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  8. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 24),
  9. 9. Grabstätten nicht oder entgegen § 25 bepflanzt,
  10. 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
  11. 11. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 der Gemeindeordnung (GemO) festgesetzten Höhe geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 02.05.2006 außer Kraft.

Dickesbach, den 26.11.2015 Ortsgemeinde Dickesbach

Ortsbürgermeister

Dienstsiegel

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Dickesbach?

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Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 55xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Dickesbach anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Dickesbach
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Dickesbach nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Dickesbach (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 55xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Dickesbach:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €