🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: März 2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Reihengrab Wahlgrab Urnengrab Urnenstelen Baumgrab Partnergrab Erdbestattung 25 Jahre Ruhezeit Urnenbestattung 15 Jahre Ruhezeit Urnenbestattung 15 Jahre Ruhezeit Reihengrab
• eine Sargbestattung möglich • einstellige Einfachgräber • werden der Reihe nach belegt • in den ersten 10 Jahren der Belegung ist eine Hinzubestattung von einer Urne möglich • Grabpflege erfolgt durch den Unterhaltungspflichtigen • Verlängerung nicht möglich
Wahlgrab
• ein oder mehrere Sargbestattungen möglich • ein- oder mehrstellige Einfachgräber, in Ausnahmefällen Tiefengräber • Urnenbestattungen zusätzlich möglich • Grabpflege erfolgt durch den Unterhaltungspflichtigen • Verlängerung möglich
Urnen Urnenreihengrab
• Bestattung einer Urne möglich • werden der Reihe nach belegt • Grabpflege erfolgt durch den Unterhaltungspflichtigen • Verlängerung nicht möglich
Urnenwahlgrab
• Bestattung bis zu zwei Urnen möglich • Grabpflege erfolgt durch den Unterhaltungspflichtigen • Verlängerung möglich
Urnenstele
• Urnenreihengrab, Bestattung einer Urne • Urnenwahlgrab, Bestattung bis zu zwei Urnen • Beschriftung & Gestaltung der Grabplatte durch Nutzungsberechtigten • Grabpflege erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde • Abstellen von Blumen und Trauerspenden nicht möglich • Verlängerung beim Urnenwahlgrab möglich Urnen Baumgrab
• Bestattung einer Urne möglich • aus Anlass eines Todesfalls kann ein Nutzungsrecht für eine benachbarte Grabstätte erworben werden • Grabtafel in Blattform (Namenstafel wird über die Gemeinde bestellt, ist in der Gebühr enthalten) • Grabpflege erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde • Abstellen von Blumen und Trauerspenden im eingefassten Bereich bei der Grabtafel möglich • Verlängerung möglich
Partnergrab
• Doppelwahlgrab, Bestattung je Grabstelle bis zu zwei Urnen möglich • Gedenksäule gestaltet mit den Elementen Erde, Feuer, Wasser, Luft (Namenstafel wird über die Gemeinde bestellt, ist in der Gebühr enthalten) • Grabpflege und Grabbepflanzung erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde • Abstellen von Blumen und Trauerspenden im Grabfeld möglich • Verlängerung möglich Urnen
Bestattungsgebühren:
Bestattung im Erdgrab Beisetzung von Urnen 1.776 € 342 €
Grabnutzungsgebühren:
Erdbestattungen *
Reihengrab 2.160 € Reihengrab Personen unter 10 Jahren (Ruhezeit 10 Jahre) 1.160 € Hinzubestattung von Urnen in den ersten 10 Jahren 190 € Wahlgrab
-einfachbreit, einfachtief 2.650 € -einfachbreit, doppeltief 2.980 € -doppelbreit, einfachtief 3.580 € -dreifachbreit, einfachtief 4.510 €
Urnenbestattungen *
Urnenreihengrab 1.160 € Urnenwahlgrab 1.430 €
Urnenstele
-Reihengrab 1.630 € -Wahlgrab 1.890 €
Baumgrab (inkl. Namenstafel) 1.570 € Partnergrab (inkl. Namenstafel) 3.080 € Gemeinschaftsgrab (inkl. Namenstafel) 2.370 € Anonymes Grab 1.780 €
- Die Grababräumgebühr ist bereits enthalten
Bestattungen -Information-
Trauer braucht einen Ort der Erinnerung -Abschied, Gedenken, Innehalten
Bestattungs- und Grabnutzungsgebühren Urnenbestattung 15 Jahre Ruhezeit Gemeinschaftsgrab
• Urneneinzelwahlgrab in Gemeinschaftsanlagen • Bestattungen einer Urne möglich • Grabstein oder Grabtafel mit Namensnennung (wird über die Gemeinde bestellt, ist in der Gebühr enthalten) • Grabpflege erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde • Abstellen von Blumen und Trauerspenden möglich • Verlängerung möglich
Anonymes Grabfeld
• Urnenreihengrab • Grabfeld mit zentralem Gedenkstein • Bestattung einer Urne möglich • anonymer Grabplatz ohne Kennzeichnung • Grabpflege erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde • Abstellen von Blumen und Trauerspenden am zentralen Gedenkstein möglich • Verlängerung nicht möglich
Bei allen Fragen, insbesondere zu den auf dem betreffenden Friedhof angebotenen Grabarten, wenden Sie sich bitte an die Friedhofsverwaltung Gemeinde Deggenhausertal -Friedhofsverwaltung-Sandra Sorg Rathausplatz 1 88693 Deggenhausertal Tel.: 07555 9200-31 (vormittags) E-Mail: [email protected]
Stand: März 2023 Gemeinschaftsgrab Anonymes Grabfeld
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Gemeinde Deggenhausertal
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 09.10.2018
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 09.10.2018 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
§ 6 Särge und Urnen
§ 7 Ausheben der Gräber
§ 8 Ruhezeit
§ 9 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
§ 11 Reihengräber
§ 12 Wahlgräber
§ 13 Anonyme Urnengräber
§ 14 Urnenstelen
§ 15 Baumgräber
§ 16 Partnergräber
§ 17 Rasengräber
§ 18 Gemeinschaftsgräber
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 19 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
§ 20 Genehmigungserfordernis
§ 21 Standsicherheit
§ 22 Unterhaltung
§ 23 Entfernung
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 24 Allgemeines
§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 26 Benutzung der Leichenhalle
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
IX. Bestattungsgebühren
§ 29 Erhebungsgrundsatz
§ 30 Gebührenschuldner
§ 31 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
§ 32 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 33 Übergangsvorschrift
§ 34 In-Kraft-Treten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner sowie der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Die Gemeinde kann die Bestattung anderer Verstorbener zulassen, insbesondere von verstorbenen Einwohnern der Ortsteile Glashütten und Lichteneck der Gemeinde Illmensee. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Auf dem Friedhof in Roggenbeuren dürfen keine Erdbestattungen mehr vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Verstorbene, die mit Hauptwohnsitz in Roggenbeuren, Harresheim oder Wendlingen gemeldet waren oder für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der Tageszeit betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende (Dienstleistungserbringer) bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind und eine Kopie der Gewerbeanmeldung und Gewerbehaftpflichtversicherung vorlegen. Zur Errichtung und Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in
§ 21 aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen und
Befestigungsmittel zu berechnen. Personen, die unvollständige Grabmalanträge bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen im Grabmalantrag benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die im Grabmalantrag genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung
wird auf 10 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge und Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.
(3) Urnen und Überurnen müssen aus festem, unzerbrechlichem, jedoch im Erdreich sich völlig zersetzendem Material bestehen. In folgenden Grabstätten dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen aus schnell vergänglichen pflanzlichen Stoffen beigesetzt werden:
Anonyme Urnengrabgrabstätten, Partnergrabstätten, Baumgrabstätten, Gemeinschaftsgräber.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Aschen und bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, jeweils 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Besitz des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Urnenreihengräber,
- 3. Wahlgräber,
- 4. Urnenwahlgräber.
(3) Über die Größe der Grabstätten entscheidet die Gemeinde. Die Größe je Einzelgrabfläche ergibt sich aus den Grabrasterplänen, welche bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden können.
(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Auf Antrag kann während der ersten 10 Jahre der Belegung, die kostenpflichtige Beisetzung einer Urne im Reihengrab zugelassen werden. In diesem Fall endet die Ruhezeit der Urne mit dem Ablauf der für die Erstbestattung maßgeblichen Ruhezeit.
(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher bekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit), an allen anderen Wahlgräbern auf die Dauer von 15 Jahren verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die Dauer von 10, 15 oder 25 Jahren möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber sind ein- oder mehrstellige Einfachgräber; in Roggenbeuren können es auch einstellige Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. In Wahlgräbern für Erdbestattungen kann, vorbehaltlich des Abs. 6, anstatt einer Erdbestattung oder zusätzlich pro Einzelgrabfläche eine Urne beigesetzt werden. Die Beisetzung einer zusätzlichen Urne ist dabei in der Grabnutzungsgebühr enthalten. Für jede weitere Beisetzung einer Urne ist eine Zusatzgebühr zu entrichten.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Gebühren werden in diesem Fall nicht zurückerstattet.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) Die Übertragung von Nutzungsrechten an Nachfolger erfolgt im Regelfall nach dem Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, vor einer notwendig werdenden Zubettung die Berechtigung der Ansprüche zu überprüfen. Sofern die Nutzungsrechtsurkunde vorgelegt wird und die entstehenden Kosten vom Antragsteller übernommen werden, wird die Bettung vorgenommen. Schadensersatzansprüche gegenüber der Friedhofsverwaltung können daraus nicht hergeleitet werden.
§ 13 Anonyme Urnengräber
(1) Auf dem Friedhof in Deggenhausen werden Urnengrabstätten für anonyme Beisetzungen vorgehalten, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Pro Grabstätte kann eine Urne beigesetzt werden.
(2) Anonyme Beisetzungen finden auf Antrag im Beisein von Angehörigen statt.
(3) Urnenausgrabungen sind nicht zulässig.
(4) Herstellung, Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. Das Abstellen von Blumen und sonstigen Trauerspenden ist links und rechts des zentralen Gedenksteins möglich.
(5) Die Vorschriften für Reihengräber gelten unbeschadet der Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 14 Urnenstelen
(1) Urnenstelen sind Gemeinschaftsanlagen für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten. Herstellung, Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde.
(2) Pro Urnenreihengrabstätte ist die Beisetzung von einer Urne zulässig. Pro Urnenwahlgrabstätte ist die Beisetzung von 2 Urnen zulässig.
(3) An Urnenstelen darf Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.
(4) Die Vorschriften für Reihengräber und für Wahlgräber gelten unbeschadet der Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 15 Baumgräber
(1) Baumgrabstätten sind Urneneinzelwahlgrabstätten in Gemeinschaftsanlagen. Herstellung, Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. Die Beisetzung der Urne erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes.
(2) Aus Anlass eines Todesfalles kann ein Nutzungsrecht für bis zu 2 Urneneinzelwahlgrabstätten verliehen werden.
(3) Die Baumgrabfelder werden als Rasenflächen angelegt. Auf der Ablagefläche zwischen dem Baumstamm und den Grabtafeln können Blumen und sonstige Trauerspenden zum Gedenken abgestellt bzw. abgelegt werden. Die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig.
(4) Als Gedenkzeichen werden beim Baumstamm Grabtafeln angebracht. Die Entscheidung über die Platzierung der Tafeln erfolgt durch die Gemeinde. Art und Ausgestaltung der Grabtafeln werden von der Gemeinde vorgegeben. Grabzubehör und weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig.
(5) Die Vorschriften für Wahlgräber gelten unbeschadet der Absätze 1 bis 4 für Baumgrabstätten entsprechend.
§ 16 Partnergräber
(1) Partnergräber sind pflegefreie Doppelwahlgräber für Urnen in Gemeinschaftsanlagen. Die Herstellung der Partnergräber mit Grabmal, Grabeinfassung und die Grabbepflanzung erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde. Dies gilt auch für die Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen.
(2) Pro Grabstätte ist die Beisetzung von 2 Urnen zulässig.
(3) Das Abstellen von Blumen und sonstigen Trauerspenden auf der Grabstätte ist möglich. Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung sowie das Anbringen von Grabeinfassungen ist nicht zulässig.
(4) Die Vorschriften für Wahlgräber gelten unbeschadet der Absätze 1 bis 3 für pflegefreie Doppelwahlgräber entsprechend.
§ 17 Rasengräber
(1) Rasengräber sind Reihengrabstätten in Rasenflächen.
(2) Am Kopfende der Grabstätte befindet sich eine mit Trittpatten eigefasste Staudenfläche, in welcher ein stehendes Grabmal aufgestellt werden kann, sowie Blumen und sonstige Trauerspende abgelegt werden können. Die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig. Für die Errichtung des Grabmals hat der Nutzungsberechtigte zu sorgen. Die Pflege der Rasen- und Staudenfläche erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde.
(3) Die Vorschriften für Reihengräber gelten unbeschadet der Absätze 1 bis 2 für Rasengräber entsprechend.
§ 18 Gemeinschaftsgräber
(1) Gemeinschaftsgräber sind Urnenwahlgrabstätten in Gemeinschaftsanlagen. Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde.
(2) Aus Anlass eines Todesfalles kann ein Nutzungsrecht für bis zu 2 Urneneinzelwahlgrabstätten verliehen werden.
(3) Auf den Gemeinschaftsgräbern können Blumen und sonstige Trauerspenden zum Gedenken abgestellt bzw. abgelegt werden. Die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig.
(4) Als Gedenkzeichen wird von der Gemeinde ein Gemeinschaftsgrabmal aufgestellt. Ort, Art und Ausgestaltung des Grabmals bestimmt die Gemeinde. Weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig.
(5) Die Vorschriften für Wahlgräber gelten unbeschadet der Absätze 1 bis 4 für Gemeinschaftsgräber entsprechend.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 19 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Zur Sicherstellung der betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Bestattungen dürfen folgende Grabmalgrößen, je Grabstelle, nicht überschritten werden:
a) Stehende Grabmale auf
Reihengräbern für Erdbestattung: Grabsteine
Höhe: 120 cm, Breite: 80 cm Stelen
Höhe: 140 cm, Breite: 30 cm
Rasenreihengräbern für Erdbestattungen (nur stehende Grabmale im mit Trittplatten eingefassten Stell- und Ablagebereich):
Grabsteine
Höhe 0,90 m, Breite 0,50 m, Stärke 0,20 m Stelen
Höhe 1,10 m, Breite 0,30 m, Stärke 0,20 m
Kindergräbern für Erdbestattungen:
Grabsteine
Höhe: 80 cm, Breite: 60 cm
Wahlgräbern für Erdbestattungen:
Grabsteine
Höhe: 120 cm, Breite: 90 cm je Grabstelle Stelen
Höhe: 140 cm, Breite: 40 cm je Grabstelle
Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern (ohne anonyme und Urnengräber in Gemeinschaftsanlagen): Grabsteine
Höhe: 80 cm, Breite: 60 cm
Stelen
Höhe: 100 cm, Breite: 20 cm
b) Liegende Grabmale bzw. Abdeckungen dürfen max. 1/3 der Grabfläche bei Erdbestattungen bedecken. Eine komplette Abdeckung ist bei Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern möglich.
§ 20 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 cm mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 21 Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach der aktuellen Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu bemessen, zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen eine Mindeststärke von 12 cm haben.
(2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von sachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.
§ 22 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 23 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen nicht selbst entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen und ebnet das Grab ein. Der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte wird hiervon rechtzeitig vorher unterrichtet.
(3) Vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen auf Antrag von der Grabstätte entfernen.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 24 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Särge, Kreuze und andere aus Holz bestehenden Gegenstände müssen aus einheimischen Holzarten hergestellt sein. Insbesondere darf kein Tropenholz verwendet werden.
(3) Gegenstände, die auf Grund ihres Verwendungszwecks aus nicht kompostierbarem Material bestehen, müssen über ein eigenes Abfallbehältnis, das von der Gemeinde auf dem jeweiligen Friedhof gestellt wird, entsorgt werden.
(4) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(5) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 22 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(6) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 26 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen entfernt (§ 23 Absatz 1) oder ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder ändert (§ 20 Absatz 1 und 3).
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in würdigem und verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Absatz 1). IX. Bestattungsgebühren § 29 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 30 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 31 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 32 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 33 Übergangsvorschrift
Für das Abräumen von Grabstätten, die vor Inkrafttreten der Satzung bestanden haben, wird die Gebühr nach Nr. 9 des Gebührenverzeichnisses fällig.
§ 34 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 22.03.2011 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Ausgefertigt:
Deggenhausertal, 15.10.2018
Fabian Meschenmoser Bürgermeister
Gebühr 1. 1.1. 156,00 € 1.2. 52,00 € 1.3. 26,00 € 2. 1.776,00 € 3. 342,00 € 4. 4.1. 2.160,00 € 4.2. 4.040,00 € 4.3. 1.160,00 € 4.4. 190,00 € 5. 5.1. 1.160,00 € 5.2. 1.630,00 € 5.3. 1.780,00 € 6. 6.1. 2.650,00 € 6.2. 2.980,00 € 6.3. 3.580,00 € 6.4. 4.240,00 € 6.5. 4.510,00 € 6.6. 190,00 € Gebührenverzeichnis Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung Wahlgrab doppelbreit, doppeltief (nur noch Verlängerungen) Wahlgrab dreifachbreit, einfachtief Hinzubestattung von Urnen in bestehende Erdwahlgräber, pro zusätzlicher Grabstelleanonymes Urnenreihengrab Erdwahlgräber Wahlgrab einfachbreit, einfachtief Wahlgrab einfachbreit, doppeltief Wahlgrab doppelbreit, einfachtief B. Bestattungsgebühren Bestattung im Erdgrab Urnenreihengrab in der Urnenstele Beisetzung von Urnen C. Grabnutzungsgebühren Erdreihengräber Erdreihengrab für Personen von 10 und mehr Jahren Erdrasenreihengrab Erdreihengrab für Personen von unter 10 Jahren Hinzubestattung von Urnen in bestehende Erdreihengräber während derersten 10 Jahre der Belegung, pro zusätzlicher Grabstelle Urnenreihengräber Urnenerdreihengrab Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen Zulassung von gewerblicher Betätigung auf dem Friedhof Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung von Grabmalen Leistung A. Verwaltungsgebühren Verwaltungsgebühren
7. 7.1. 1.430,00 € 7.2. 1.890,00 € 7.3. 1.570,00 € 7.4. 2.370,00 € 7.5. 3.080,00 € 8. 8.1. 8.2. 9. 535,00 € 10. 96,00 € 11. 85,00 € 12. 12.1. 1.713,00 € 12.2. 309,00 € F. Sonstige Leistungen Umbettungen von Personen im Erdgrabfür die Dauer einer Nutzungsperiode wie 6. - 7. für eine davon abweichende Nutzungsdauer: anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsdauer zur erneuten Nutzungsdauer. Es findet eine taggenaue Abrechnung statt. D. Auflösung des Grabes Urnenwahlgrab, bis zu 2 Urnen Urnenwahlgrab in der Urnenstele, bis zu 2 Urnen Urnenbaumwahlgrab, für 1 Urne Urnenwahl-Gemeinschaftsgrab, für 1 Urne Urnenwahl-Partnergrab, bis zu 2 Urnen Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts Urnen Abräumen von Gräbern Ersatzplatte für Urnenstele E. Benutzung der Friedhofshalle Benutzung der Friedhofshalle, je angefangenem Tag Urnenwahlgräber