Frickingen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2024 · Friedhofssatzung: 01.07.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab970,00 € für Erwachsene (ab 10 J.); Kinder: 770,00 €
Sargwahlgrabnicht angegeben nur Doppelwahlgrab aufgeführt (1.890,00 €), kein einzelnes Sargwahlgrab explizit gelistet
Urnenreihengrab420,00 € je nach Typ: Erd-/Rasenreihengrab 420,00 €, Stelenreihengrab 410,00 €
Urnenwahlgrab490,00 € Basispreis Erdwahlgrab; je nach Typ/Stellplatz 490,00 € bis 850,00 €
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten/nicht im Text erwähnt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.070,00 € / 360,00 € separat als Bestattungs- (Sarg) bzw. Aschenbeisetzungsgebühr (Urne) aufgeführt
Trauerhalle / Halle100,00 € als 'Benutzung der Aussegnungshalle' aufgeführt

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsordnung (Satzung)

Gemeinde Frickingen Landkreis Bodenseekreis

Gemeinde Frickingen Erholungsort im Bodenseekreis

Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 14.05.2024 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsatzung gilt für den gemeindlichen Friedhof in der Frickinger Straße in Altheim.

§ 2 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. Die Gemeinde kann die Bestattung anderer Verstorbener auf dem Friedhof Altheim zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während den bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

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(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

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III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Beim Ausheben eines Grabes können Nachbargrabstätten, soweit erforderlich, durch Überbauen mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Nach Abschluss der Inanspruchnahme muss der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden.

§ 7 Särge/Urnen

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Es dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Holz (Weichholz) verwendet werden.

(3) Urnen und Überurnen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit verweslich sind.

(4) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden.

§ 8 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zu füllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,50 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Bei Graböffnungen für Erdbestattungen kommt es unvermeidbar zu einer Auflockerung von vorhandenen Bodenschichten. Natürliche Vorgänge wie Niederschläge und Frost reduzieren diese Auflockerung nach und nach wieder, was als Setzungen auch im Umfeld der Bestattung wahrgenommen wird. Diese Setzungen sind hinzunehmen und bei Bedarf durch den Nutzungsberechtigten auszugleichen. Eine erdbautechnische Verdichtung verbietet sich aus Gründen der Pietät.

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§ 9 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt

  1. 1. für Erdbestattungen 25 Jahre,

§ 10 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegten Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber
  2. 2. Wahlgräber
  3. 3. Urnenreihengräber 3.1. Urnenerdreihengrab 3.2. Urnenrasenreihengrab 3.3. Urnenstelenreihengrab
  4. 4. Urnenwahlgräber 4.1. Urnenerdwahlgrab 4.2. Urnenrasenwahlgrab 4.3. Urnenstelenwahlgrab
  5. 5. Anonyme Gräber

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(4) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

§ 12 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird durch die Gemeinde rechtzeitig vorher ortsüblich, schriftlich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

(6) Die Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.

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§ 13 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihenfolge entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) In Wahlgräbern können 2 Verstorbene bestattet werden. Auf Antrag können zusätzlich Urnen beigesetzt werden.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Geschwister,
  6. 6. auf die Stiefgeschwister,
  7. 7. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 an seine Stelle.

(9) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 7 über.

(10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 genannten Personen übertragen.

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(11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(12) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.

(13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(14) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber, ausgenommen der Nutzungsdauer, die bei Urnengräbern grundsätzlich 15 Jahre beträgt.

§ 14 Urnengräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind maximal 4 Urnen.

(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 14 a Urnenrasengräber

(1) Urnenrasengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Urnenrasengräber sind Urnenreihen- oder Urnenwahlgräber im dazu bestimmten Grabfeld. Die bereits vorhandene Grabeinfassung bleibt auch nach Ende der Nutzungszeit im Eigentum der Gemeinde. Die Namenskennzeichnung und die Rasenpflege erfolgen durch die Gemeinde.

(3) Urnenrasenwahlgräber sind bis maximal vier Urnen zulässig. Urnenrasenreihengräber sind nur einstellig.

(4) Eine Bepflanzung oder Aufstellung von separaten Grabmalen oder Grabschmuck ist auf dem Grabplatz nicht gestattet. Im Rahmen der Bestattung ist Blumenschmuck bzw. sind Kränze zulässig. Diese sind jedoch innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Bestattung zu entfernen.

§ 14 b Urnenstelengräber

(1) Urnenstelengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Urnenstelengräber sind Urnenreihen- oder Urnenwahlgräber im dazu bestimmten Grabfeld. Die Stelen bleiben Eigentum der Gemeinde. Die Namenskennzeichnung und die Rasenpflege erfolgen durch die Gemeinde.

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(3) Urnenstelenwahlgräber sind bis maximal vier Urnen zulässig. Urnenstelenreihengräber sind nur einstellig.

(4) Eine Bepflanzung oder Aufstellung von separaten Grabmalen oder Grabschmuck ist auf dem Grabplatz nicht gestattet. Im Rahmen der Bestattung ist Blumenschmuck bzw. sind Kränze zulässig. Diese sind jedoch innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Bestattung zu entfernen.

§ 15 Anonyme Gräber

(1) Auf dem Friedhof werden Gräber für anonyme Beisetzungen ausgewiesen.

(2) Die anonymen Gräber werden nicht gekennzeichnet

(3) Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.

(4) Die Pflege der anonymen Gräber obliegt ausschließlich der Gemeinde.

(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend für anonyme Gräber.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 16 Auswahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit (Urnenrasengrab, Urnenstelengrab) und ohne (sonstige Gräber) besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften, einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften.

§ 17 Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere Grabmale nicht zulässig

  1. 1. aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
  2. 2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  3. 3. mit Farbanstrich auf Stein,
  4. 4. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

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  1. 6. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden

Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

(3) In Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Grabmale errichtet werden. Über die Vorschriften des § 16 hinaus müssen in den Grabfeldern die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(4) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche

(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf Urnengrabstätten liegende Grabmale bis zu 0,54 m² Ansichtsfläche

(7) Liegende Grabmale sind nur auf Urnengräbern zulässig.

(8) Die von der Gemeinde verlegten Grabeinfassungen sind freizuhalten. Sie dürfen nicht mit Grabmalen überbaut oder mit anderen Grabeinfassungen – auch nicht aus Pflanzen- abgedeckt werden.

(9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 18 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.

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(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt sind.

§ 19 Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

bis 1,40 m Höhe: 16 cm

ab 1,40 m Höhe: 18 cm

(2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

§ 20 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen sowie durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 21 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen und ebnet das Grab ein. Der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte wird hiervon rechtzeitig vorher unterrichtet. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen 3 Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Särge, Kreuze und andere aus Holz bestehende Gegenstände müssen aus einheimischen Holzarten hergestellt sein. Insbesondere darf kein Tropenholz verwendet werden.

(3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Das Grabmal sollte stets gut zu erkennen sein und nicht durch die Bepflanzung verdeckt werden.

(4) Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Laub- und Nadelhölzer, die über die Grabbegrenzung hinauswachsen oder höher als 1,50 m werden, dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung großer Bäume oder stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Kommen die Verpflichteten der Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die erforderlichen Maßnahmen auf deren Kosten ausführen. Überragende Äste von vorhandenen Bäumen (Altbestand) müssen geduldet werden.

(5) Bei Trittplatten zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Trittplatten werden von der Gemeinde verlegt.

(6) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(7) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(8) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 gilt entsprechend.

(9) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.

(10) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nicht mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

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§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgebahrt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehen den Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

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(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1 und 2),
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

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  1. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts,

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte enden erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 32 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung vom 30.01.2018 und die Bestattungsgebührensatzung vom 30.01.2018 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Hinweis:

Gemäß § 4 Gemeindeordnung (GemO) wird auf folgendes hingewiesen:

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Frickingen, den 15.05.2024

gez.

Jürgen Stukle Bürgermeister

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**Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 14.05.2024

  • Gebührenverzeichnis -**

I. Verwaltungsgebühren

1.1Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals27,00 €
1.2Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen54,00 €
1.3Ausgraben oder Umbetten von Leichen oder Gebeinen pro Mann und pro Stunde95,00 €
1.4Ausgraben oder Umbetten von Urnen pro Mann und pro Stunde95,00 €

II. Benutzungsgebühren

2.1 Bestattungsgebühren

2.1.1von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren1.070,00 €
2.1.2von Personen unter 10 Jahren715,00 €
2.1.3von Tot- und Fehlgeburten715,00 €
2.1.4Zuschlag für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen25 %
2.1.5Für auswärtige Personen erhöhen sich die Benutzungsgebühren nach den Nrn. 2.3 bis 2.5. Nicht als Auswärtige gelten Personen, die vor ihrem Tod mind. 10 Jahre ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Frickingen hatten.50 %

2.2 Beisetzung von Aschen

2.2.1regelmäßig360,00 €
2.2.2Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen25 %

2.3 Reihengrab

2.3.1für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren970,00 €
2.3.2für Personen unter 10 Jahren770,00 €

2.4 Urnengrab

2.4.1Urnenerdreihengrab420,00 €
2.4.2Urnenrasenreihengrab420,00 €
2.4.3Urnenstelenreihengrab410,00 €
2.4.4Gebühr für die Pflege von 2.4.1 bis 2.4.3160,00 €
2.4.5Urnenerdwahlgrab490,00 €
2.4.6Urnenrasenwahlgrab (bis zu 2 Urnen)500,00 €
2.4.7Urnenrasenwahlgrab (bis zu 4 Urnen)850,00 €
2.4.8Urnenstelenwahlgrab 2-stellig560,00 €
2.4.9Urnenstelenwahlgrab 3-stellig680,00 €

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2.4.10Urnenstelenwahlgrab 4-stellig830,00 €
2.4.11Gebühr für die Pflege von 2.4.5 bis 2.4.10160,00 €
2.4.12Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
2.4.12.1für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.4.5 bis 2.4.10 bzw. 2.4.11
2.4.12.2für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.

2.5 Doppelgrab

2.5.1Doppelwahlgrab1.890,00 €
2.5.2Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
2.5.2.1für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.5.1
2.5.2.2für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.

2.6 Benutzung Friedhofshallen

2.6.1Benutzung der Leichenzelle je angefangenen Tag50,00 €
2.6.2Benutzung der Aussegnungshalle100,00 €

2.9 Auflösung des Grabes

2.9.1Entfernung des Grabmales und sonstiger Grabausstattungen sowie Einebnung des Grabes
2.9.1.1Doppelwahlgrab350,00 €
2.9.1.2Reihengrab250,00 €
2.9.1.3Urnengrab150,00 €
2.9.2Entsorgung des Grabsteins120,00 €

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