Bermatingen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 20.06.2017 · Friedhofssatzung: 20.06.2017

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.400,00 € für Personen ab 10 Jahren; Kinder unter 10 Jahren: 550,00 €
Sargwahlgrab2.500,00 € Doppelgrab; weitere Varianten (Tiefgrab, Grabkammer) mit anderen Preisen verfügbar
Urnenreihengrab750,00 € Standard; pflegefrei: 1.800,00 €
Urnenwahlgrab1.500,00 € Urnendoppelgrab; Zuschläge für Umwandlung/Zubettung möglich
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Baumbestattung900,00 € Baumgrab (pflegefrei)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)775,00 € (Sarg ab 10 J.), 450,00 € (Urne) Separat als Benutzungsgebühr; Kinder/Totgeburten/Tiefgrab/Grabkammer mit anderen Sätzen
Trauerhalle / Halle200,00 € als 'Benutzung der Friedhofshalle' geführt

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung

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Gemeinde Bermatingen Bodenseekreis

Friedhofssatzung

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 20.06.2017 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

  1. 1. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf dem Friedhof Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Gemeindeeinwohner, die den Wohnsitz in Bermatingen aufgeben, um sich direkt zur Versorgung oder Pflege zu Angehörigen oder in ein Heim außerhalb Bermatingens zu begeben, sind Gemeindeeinwohnern gleichgestellt. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

  1. 2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

  1. 1. Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

  1. 2. Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

  1. 2. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.

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Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde des Friedhofes zu vereinbaren sind.

  1. 3. Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

  1. 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

  1. 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

  1. 4. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

  1. 5. Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

  1. 6. Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

  1. 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

  1. 2. Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

  1. 1. Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

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  1. 2. Die Särge müssen aus leicht verweslichem Holz sein.
  2. 3. Die Verwendung von Eichensärgen ist verboten.

§ 7 Ausheben der Gräber

  1. 1. Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
  2. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit von Aschen beträgt 15 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 10 Jahre. Die Ruhezeit von Personen, die nach Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt 25 Jahre, bei Bestattung im Grabkammersystem 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

  1. 1. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
  2. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  3. 3. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
  4. 4. In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
  5. 5. Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  6. 6. Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
  7. 7. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

  1. 1. Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

  1. 2. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  • a) Reihengräber
  • b) Reihengräber in einer Grabkammer
  • c) Reihengräber in einer Grabkammer, pflegefrei
  • d) Urnenreihengräber
  • e) Urnenreihengräber, pflegefrei
  • f) Urnenreihengräber in einem Baumgrab, pflegefrei
  • g) Wahlgräber
  • h) Wahlgräber in einer Grabkammer
  • i) Wahlgräber in einer Grabkammer, pflegefrei
  • j) Urnenwahlgräber

  1. 3. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

  1. 4. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

  1. 1. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:

  • a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.1 Bestattungsgesetz),
  • b) wer sich dazu verpflichtet hat,
  • c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

  1. 2. Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  • a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
  • b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

  1. 3. In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann bei einem Urnenreihengrab und bei einem Reihengrab in einer Grabkammer Ausnahmen zulassen, es dürfen jedoch maximal zwei Urnen in einem Urnenreihengrab bestattet werden.

  1. 4. Ein Reihengrab für Erdbestattungen kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Ein Urnenreihengrab wird bei einer zweiten Urnenbestattung in ein Urnenwahlgrab umgewandelt. Ein Reihengrab in einer Grabkammer wird bei einer zweiten Beisetzung in ein Wahlgrab umgewandelt.

  1. 5. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

  1. 6. Absätze 1, 2 und 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.

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§ 12 Wahlgräber

  1. 1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

  1. 2. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. Die Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern und an Wahlgräbern im Grabkammersystem werden auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Wird das weitere Grab innerhalb der Nutzungszeit belegt, so muss für den weiteren Leichnam ebenfalls die Ruhezeit gem. § 8 eingeräumt werden. Die Nutzungszeit verlängert sich gegebenenfalls dementsprechend.

  1. 3. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

  1. 4. Ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht.

  1. 5. Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

  1. 6. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

  1. 7. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
  2. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  3. 2. auf die Kinder,
  4. 3. auf die Stiefkinder,
  5. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
  6. 5. auf die Eltern,
  7. 6. auf die Geschwister,
  8. 7. auf die Stiefgeschwister,
  9. 8. auf die nicht unter 1. – 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 4 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

  1. 8. Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Gemeinde auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

  1. 9. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

  1. 10. Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

  1. 11. Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung

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durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

  1. 12. In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. Analog des § 11 Abs. 3 Satz 2 kann die Gemeinde in ein Urnendoppelgrab bis zu 4 Bestattungen zulassen.

§ 13 Urnenreihengräber, pflegefrei

  1. 1. Die pflegefreien Urnenreihengräber sind Grabstätten, die mit Rasen eingesät sind und sonst keine Bepflanzung aufweisen dürfen. Der Grabstein mit Namenstafel wird von dem Friedhofsträger aufgestellt. Die pflegefreien Urnengräber sind Urnenreihengräber, die innerhalb der Nutzungszeit, bei einer zweiten Bestattung, in Urnenwahlgräber umgewandelt werden können. Wird das weitere Grab innerhalb der Nutzungszeit belegt, so muss für die weitere Asche ebenfalls die Ruhezeit gem. § 8 eingeräumt werden. Die Nutzungszeit verlängert sich gegebenenfalls dementsprechend.

  1. 2. Bei den pflegefreien Urnengräbern obliegt die Pflege der Grabsteine, der Rasenfläche sowie der Blumenbeete allein dem Friedhofsträger bzw. einem von ihm beauftragten Dritten. Die Gebühren sind für die jeweilige Nutzungszeit im Voraus zu bezahlen.

  1. 3. Der anlässlich der Bestattung abgelegte Grabschmuck ist innerhalb von 1 Monat nach der Bestattung vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Nach Ablauf der Frist darf kein weiterer Grabschmuck abgelegt werden. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird vom Friedhofsträger entfernt.

§ 14 Urnenreihengräber in einem Baumgrab, pflegefrei

  1. 1. Die pflegefreien Baumbestattungen von Urnen sind Urnenreihengräber, die mit Rasen eingesät sind und sonst keine Bepflanzung aufweisen dürfen. Die Namenstafel mit den entsprechenden Beschriftungen wird vom Friedhofsträger aufgestellt.

  1. 2. Bei den Baumbestattungen obliegt die Pflege allein dem Friedhofsträger bzw. einem von ihm beauftragten Dritten. Die Gebühren sind für die jeweilige Nutzungszeit im Voraus zu bezahlen.

  1. 3. Der anlässlich der Bestattung abgelegte Grabschmuck ist innerhalb von 1 Monat nach der Bestattung vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Nach Ablauf der Frist darf kein weiterer Grabschmuck abgelegt werden. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird vom Friedhofsträger entfernt.

  1. 4. Diese Grabart steht erst mit Fertigstellung zur Verfügung.

§ 15 Grabkammern

  1. 1. Grabkammern sind Grabstätten für Sargbestattungen, als Reihen- und Wahlgräber. Eine Sargstelle kann durch 2 Urnen ersetzt werden.

  1. 2. Ein Teilbereich der Grabkammern wird pflegefrei angelegt. Das Aufstellen des Grabmals und dessen Pflege obliegt dem Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten. Die Rasenpflege obliegt allein dem Friedhofsträger bzw. einem von ihm beauftragten Dritten. Die Gebühren sind für die jeweilige Nutzungszeit im Voraus zu bezahlen.

  1. 3. Der auf dem pflegefreien Rasengrab anlässlich der Bestattung abgelegte Grabschmuck ist innerhalb von 1 Monat nach der Bestattung vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Nach Ablauf der Frist darf kein weiterer Grabschmuck abgelegt werden. Widerrechtlich abgelegter

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Grabschmuck wird vom Friedhofsträger entfernt.

  1. 4. Diese Grabart steht erst mit Fertigstellung zur Verfügung.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 17 Grabmalgrößen

  1. 1. Stehende Grabmäler sollen allgemein nicht höher als 1,40 m für Erwachsene und 0,70 m für Kinder sein. Die Breite sollte höchstens 2/3 der Grabbreite betragen. Stelen sollten Höhe zur Breite im Verhältnis 2:1 betragen, Breitsteine im Verhältnis Höhe zur Breite 1:1,5 bis 1:2. Grabmale für Grabkammern dürfen die maximale Breite von 0,50 m und die maximale Höhe von 1,30 m Höhe nicht überschreiten.

  1. 2. Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Grabstätten in Grabkammern können zu 100% mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

§ 18 Genehmigungserfordernis

  1. 1. Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

  1. 2. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

  1. 3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.

  1. 4. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

  1. 5. Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

  1. 6. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 19 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe

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entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Sie müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

bis 1,40 m Höhe: 16 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 20 Unterhaltung

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

  1. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 Entfernung

  1. 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

  1. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 22 Allgemeines

  1. 1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

  1. 2. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

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  1. 3. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.

  1. 4. Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

  1. 5. Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen. § 21 Abs. 2 gilt entsprechend.

  1. 6. Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

  1. 2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

  1. 3. Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Friedhofshalle

§ 24 Benutzung der Friedhofshalle

  1. 1. Die Friedhofshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

  1. 2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht

  1. 1. Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die

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Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

  1. 2. Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

  1. 3. Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 1 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

  1. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),

  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),

  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner

  1. 1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;

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  1. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

  1. 2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

  1. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

  1. 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung

  1. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes.

  1. 2. Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

  1. 1. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

  1. 2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Inkrafttreten

  1. 1. Diese geänderte Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

  1. 2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 20.10.2009, zuletzt geändert am 10.11.2015, außer Kraft.

Bermatingen, den 20.06.2017

gez.

Bürgermeister

Hinweis gem. § 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser

7.2

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Satzung gegenüber der Gemeinde Bermatingen (Bürgermeisteramt), Rathaus, Zimmer 1, geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anlage zur Friedhofssatzung

-Gebührenverzeichnis-

Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand

##### 1. Verwaltungsgebühren

1.1Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen30,00 €

##### 2. Benutzungsgebühren

###### 2.1 Bestattung

2.11von Personen i. Alter v. 10 und mehr Jahren775,00 €
2.12von Personen unter 10 Jahren615,00 €
2.13von Tot- und Fehlgeburten450,00 €
2.14in einem Tiefengrab995,00 €
2.15in einer Grabkammer480,00 €

###### 2.2 Beisetzung

2.21von Aschen450,00 €
2.22von Aschen im pflegefreien Urnengrabfeld450,00 €
2.23von Aschen in einer Grabkammer240,00 €

###### 2.3 Benutzung der Friedhofshalle

200,00 €

###### 2.4 Sonstige Leistungen (z.B. Umbettungen, u.ä.)

nach Aufwand

##### 3. Grabplatzgebühren

###### 3.1 Überlassung eines Reihengrabes

3.11für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren1.400,00 €
3.12für Personen unter 10 Jahren550,00 €
3.13in Grabkammer900,00 €
3.14in Grabkammer, pflegefrei1.400,00 €
3.15zur Beisetzung einer Urne750,00 €
3.16zur Beisetzung einer Urne in einem pflegefreien Urnenreihengrab1.800,00 €
3.17zur Beisetzung in einem Baumgrab900,00 €

###### 3.2 Überlassung eines Wahlgrabes

3.21Doppelgrab2.500,00 €
3.22Doppelgrab, 1 Grabstelle tief2.500,00 €
3.23Dreiergrab, 1 Grabstelle tief2.900,00 €
3.24Doppelgrab in Grabkammer1.500,00 €
3.25Doppelgrab in Grabkammer, pflegefrei2.000,00 €
3.26Urnendoppelgrab1.500,00 €

7.2

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4. Zuschläge

4.1Umwandlung Urnenreihengrab in Urnenwahlgrab500,00 €
4.2Umwandlung pflegefreies Urnengrab in Urnenwahlgrab300,00 €
4.3Zubettung in Urnenwahlgrab300,00 €
4.4Umwandlung Reihengrab in Grabkammer in Wahlgrab600,00 €
4.5Umwandlung Reihengrab in Grabkammer, pflegefrei in Wahlgrab600,00 €
4.6Grabplatzzuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5100%