📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Friedhofsgebührensatzung vom 20.07.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Daun (Stand 2023)
SATZUNG über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Daun
Die Stadt Daun hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung vom 20.07.2023 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Der vom-Hundert-Satz wird für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung der Stadt Daun festgesetzt.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Daun vom 25. November 2016 außer Kraft.
Daun, 21.07.2023 gez. (Marder), Stadtbürgermeister (L. S.)
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. a) | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 220,00 € |
| 1. b) | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab | 770,00 € |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 550,00 € |
II. Gemischte Grabstätten
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Zusätzliche Urnenbeisetzung in vorhandene Grabstätten | 550,00 € |
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. a) aa) | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Einzelgrabstätte | 1.000,00 € |
| 1. a) bb) | Verleihung des Nutzungsrechts für eine Doppelgrabstätte | 2.100,00 € |
| 1. a) cc) | Verleihung des Nutzungsrechts für jede weitere Grabstätte | 1.000,00 € |
| 1. b) aa) | Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr nach Buchstabe a: eine Einzelgrabstätte | 25,00 € |
| 1. b) bb) | Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr nach Buchstabe a: eine Doppelgrabstätte | 52,50 € |
| 1. b) cc) | Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr nach Buchstabe a: jede weitere Grabstätte | 25,00 € |
- 1. c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird eine Gebühr von 100 v.H. wie nach Buchst. a erhoben.
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 2. a) | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a | 1.000,00 € |
| 2. b) | Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr nach Buchstabe a | 25,00 € |
- 2. c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird eine Gebühr von 100 v.H. wie nach Buchst. a erhoben.
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 3. | Verleihung des Nutzungsrechts an einem Urnengrab in der Naturbegräbnisstätte einschließlich Markierungsstein mit Plakette | 1.400,00 € |
IV. Aushebung und Schließen der Gräber
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. a) | Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung): bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 630,00 € |
| 1. b) | Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung): vom vollendeten 10. Lebensjahr ab | 1.230,00 € |
| 1. c) | Urnenbeisetzung je Beisetzung | 350,00 € |
| 2. a) | Wahlgräber (§ 14 Abs. 3 u. § 15 Abs. 1 Nr. b der Friedhofssatzung): Einzelgrabstelle | 1.230,00 € |
| 2. b) | Wahlgräber: Doppel- und jede weitere Bestattung | 1.230,00 € |
| 2. c) | Urnenbeisetzung je Beisetzung | 350,00 € |
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten mit besonderen Gestaltungsmerkmalen (§§ 21 u. 27 Friedhofssatzung)
Herrichtung und Pflege für die Dauer der Ruhezeit (einmalig):
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| a) | Reihengrabstätte | 3.000,00 € |
| b) | Urnenreihengrabstätte | 1.000,00 € |
| c) | Urnenwahlgrabstätte | 2.000,00 € |
VII. Benutzung der Leichenhallen und Einrichtungen
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Aufbewahrungsräume und Einsegnungshalle | 150,00 € |
| 2. | Einsegnungshalle am Beerdigungstag | 110,00 € |
| 3. | Für den Fall, dass die Reinigung der Leichenhallen in den Stadtteilen nach der Bestattung von den Angehörigen vorgenommen wird | 80,00 € |
| 4. | Trägerdienst | 500,00 € |
| 5. | Gestellung Sargversenkungsapparat (nur Friedhof Wehrbüsch) | 55,00 € |
| 6. | Gestellung Hilfskraft im Rahmen der Beerdigung | 150,00 € |
2. Friedhofssatzung Stand: 2024 (Friedhofssatzung vom 03.12.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Daun (Stand 2024)
Friedhofssatzung Inhaltsverzeichnis
Der Stadtrat Daun hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der Sitzung vom 03.12.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich §2 Friedhofszweck §3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten §5 Verhalten auf dem Friedhof §6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit §8 Särge §9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 15 a Naturbegräbnisstätte § 16 Ehrengrabstätten § 17 Grabstätten für Ordensgemeinschaften
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 18 Wahlmöglichkeit § 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
- 6. Grabmale § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 22 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 23 Standsicherheit der Grabmale § 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 25 Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 26 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 29 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle § 30 Benutzen der Leichenhalle
- 9. Schlussvorschriften § 31 Alte Rechte § 32 Haftung § 33 Ordnungswidrigkeiten § 34 Gebühren § 35 In-Kraft-Treten 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich umfasst alle von der Stadt Daun verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof am Wehrbüsch Daun
b) Friedhöfe in den Stadtteilen Neunkirchen, Pützborn, Rengen, Steinborn, Waldkönigen und Weiersbach
(2) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk Daun: Der Bestattungsbezirk umfasst das Gebiet der Stadt Daun und den Stadtteilen Boverath und Gemünden; Bestattungen erfolgen auf dem Friedhof Wehrbüsch in Daun.
b) Bestattungsbezirk Neunkirchen: Der Bestattungsbezirk umfasst das Gebiet des Stadtteiles Neunkirchen; Bestattungen erfolgen auf dem Friedhof Neunkirchen.
c) Bestattungsbezirk Pützborn Der Bestattungsbezirk umfasst das Gebiet des Stadtteiles Pützborn; Bestattungen erfolgen auf dem Friedhof Pützborn.
d) Bestattungsbezirk Rengen Der Bestattungsbezirk umfasst das Gebiet des Stadtteiles Rengen; Bestattungen erfolgen auf dem Friedhof Rengen.
e) Bestattungsbezirk Steinborn Der Bestattungsbezirk umfasst das Gebiet des Stadtteiles Steinborn; Bestattungen erfolgen auf dem Friedhof Steinborn.
f) Bestattungsbezirk Waldkönigen Der Bestattungsbezirk umfasst das Gebiet des Stadtteiles Waldkönigen; Bestattungen erfolgen auf dem Friedhof Waldkönigen.
g) Bestattungsbezirk Weiersbach Der Bestattungsbezirk umfasst das Gebiet des Stadtteiles Weiersbach; Bestattungen erfolgen auf dem Friedhof Weiersbach.
(3) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des jeweiligen Bestattungsbezirkes beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz (§§ 7 ff. BGB) hatten, sofern nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Bestattungsbezirkes besteht. Ausnahmen von der bestehenden Regelung sind nur aus besonderem Grund und nur insoweit möglich, als die Größe des betreffenden Friedhofes es unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Belegung zulässt. Über den Antrag auf Ausnahmegenehmigung entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Stadt Daun.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Daun waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl-bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Daun in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl-oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Daun auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während des Tages bis zum Beginn der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
(5) Das Anliefern und Verwenden von Trauergebinden, Kränzen, Blumengestecken und ähnlichen Grabschmuck, welche nicht aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien bestehen, ist nicht gestattet. Solcher Grabschmuck kann im Wiederholungsfall bei seiner Anlieferung durch Gewerbetreibende von der Friedhofsverwaltung zurückgewiesen werden. Nicht erlaubt sind Kunststoffe aller Art mit Ausnahmen der Vasen und Grablichter.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestattungsinstitute und sonstige Gewerbetreibende benötigen für ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen eine schriftliche Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Auflagen und Bedingungen der Verwaltung sind zu beachten.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und selbst oder deren Vertreter die Meisterprüfung bzw. Bestatterprüfung abgelegt haben oder berechtigt sind, Lehrlinge auszubilden. Ausnahmen sind zulässig.
(3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen oder wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen hat und wegen eines derartigen Verstoßes bereits zweimal schriftlich ermahnt worden ist.
(4) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verschulden.
(6) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchstabe c dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während den Öffnungszeiten gemäß § 4 Abs. 1 durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Ausnahmen sind nur für die Bestattungsinstitute möglich. Die Schlüssel, die durch die Friedhofsverwaltung ausgegeben wurden, dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen sauberen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen Abraum nur an den dafür vorgesehenen Stellen ablagern. Gärtnerische Abfälle sind zu sortieren. Abgebaute Denkmale, Einfassungen, Fundamente und Platten sind von den Steinmetzfirmen in jedem Fall mitzunehmen und zu deren Lasten bis zum Wiederaufbau zwischenzulagern bzw. zu entsorgen. Auf mehrstelligen Grabstellen dürfen die Steinteile nicht gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Bei der Grabpflege ist der § 5 Abs. 3 zu beachten. (8) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die polizeiliche Beerdigungserlaubnis ist vorzulegen. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. Bestattungen sollen spätestens 7 Kalendertage nach Eintritt des Todes erfolgen (§ 15 BestG).
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei einer beabsichtigten Bestattung in der Grabstätte für Ordensgemeinschaften ist zusätzlich der Nachweis über die Ordensmitgliedschaft des Verstorbenen zu führen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Es sind nur Urnen aus Weißblech oder einem leicht verrottbaren Material zulässig.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. Für Urnenbeisetzungen gelten 0,30 m starke Erdwände.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit ist die Frist zwischen Bestattung von Leichen und Aschen in einer Grabstelle und die Wiederbelegungsmöglichkeit derselben Grabstätte. Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre für Leichen und 20 Jahre für Aschen.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt Daun in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte /Urnenreihengrabstätte sind innerhalb desselben Friedhofes nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt Daun ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
d) Ehrengrabstätten
e) Grabstätten für Ordensgemeinschaften.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Grabstätten für Ordensgemeinschaften werden nur auf dem Friedhof Wehrbüsch in Daun angelegt.
(4) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind auf allen Friedhöfen zulässig.
(5) Urnengrabstätten können auf allen Friedhöfen angelegt werden.
(6) Auf dem Friedhof Rengen sind Wahlgrabstätten nur als Urnengrabstätten zugelassen.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 10. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird vorher veröffentlicht.
(5) Die Grabstätten haben folgende Maße:
a) für Verstorbene bis zu 10 Jahren Länge 1,50 m, Breite 0,60 m
b) für Verstorbene über 10 Jahre Länge 2,05 m, Breite 1,00 m
§ 13a Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. Eine Verlängerung der zuerst verliehenen Ruhezeit ist ausgeschlossen.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Zusätzlich wird die Beisetzung einer Urne je Erdbestattung gestattet, sofern die verbleibende Ruhezeit noch 15 Jahre beträgt.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Die Wahlgrabstätten haben folgende Maße:
a) Doppelgrabstätte: Länge 2,05 m, Breite 2,00 m
b) Dreiergrabstätte: Länge 2,05 m, Breite 3,00 m
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten,
b) in Urnenwahlgrabstätten,
c) in gemischten Grabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(6) Die Urnengrabstätten haben folgende Maße:
a) Urnenreihengräber: Länge 0,70 m, Breite 0,70 m
b) Urnenwahlgräber: Länge 0,70 m, Breite 1,40 m
§ 15a Naturbegräbnisstätte
(1) In dem festgelegten Bereich der Naturbegräbnisstätte dürfen ausschließlich Urnen aus schnell verrottbarem Material, so genannte Bio-Urnen für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) zur Beisetzung gelangen. Eine Verlängerung der Ruhefrist ist auf Antrag gegen Gebühr möglich. (2) Die Naturbegräbnisstätte wird durch den Friedhofsträger unterhalten und gepflegt. Der Aushub und die Schließung der Grabstätte erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger oder einen von ihm beauftragten Unternehmen. Jedes Urnengrab wird vom Friedhofsträger mit einem Namensschild gekennzeichnet.
(3) Das Ablegen und Aufstellen von Grabschmuck, Pflanzschalen und Grableuchten ist nur für den Zeitpunkt der Beisetzung erlaubt. Anschließend sind diese Gegenstände unaufgefordert zu entfernen.
(4) Die Naturbegräbnisstätte darf in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist daher untersagt, die Urnengrabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Insbesondere ist nicht gestattet:
a) Grabmale und Gedenksteine zu errichten,
b) Kränze, Grabschmuck oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder anzubringen,
c) Anpflanzungen vorzunehmen.
(5) Zuwiderhandlungen werden durch den Träger beseitigt. Die Kosten hierfür sind in entstandener Höhe von dem Nutzungsberechtigten voll zu erstatten.
§ 16 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
§ 17 Grabstätten für Ordensgemeinschaften
(1) Grabstätten für Ordensgemeinschaften sind Grabstätten, welche an die in der Stadt Daun ansässigen und keinen eigenen belegungsfähigen Friedhof unterhaltenden Ordensgemeinschaften kooperierter Kirchen auf Antrag überlassen werden und zwar zur Bestattung oder Beisetzung ausschließlich von Ordensmitgliedern.
(2) Die Zahl der Grabstellen richtet sich nach der Zahl der in Daun lebenden Ordensmitglieder.
(3) Das Nutzungsrecht für diese Grabstätten wird auf die Dauer von 40 Jahren gewährt. Für die Abgabe der Grabstätten werden die für die Einzelwahlgräber festgesetzten Gebühren erhoben. (4) Im Falle der Auflösung einer Ordensgemeinschaft oder der Dauner Niederlassung erlischt das Nutzungsrecht mit dem Ende der Ruhezeit des zuletzt in der Grabstätte Beigesetzten. Einem Rechtsnachfolger stehen weitere Rechte nicht zu.
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Wahlmöglichkeit
(1) Auf allen Friedhöfen werden neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19) auch Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 27) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 19 Allgemeine
Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale
§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Liegende Grabmäler (Grabplatten, Abdeckung mit Kies) sind nur zugelassen, wenn ein Drittel der Grabfläche für gärtnerische Arbeiten zur Bepflanzung frei bleibt. Ganze Abdeckungen sind nicht zugelassen. Hiervon ausgenommen sind Urnengräber.
(2) Grabmale sind mit folgenden Maßen zulässig; sie dürfen nicht über die Grenze des dazugehörigen Grabes hinausragen:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 10 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,60 m, Höchstlänge 0,60 m
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 10 Jahre:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m
- 2. Liegende Grabmale Breite bis 0,60 m, Höchstlänge 0,60 m
c) Wahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: bei einstelligen und mehrstelligen Wahlgräbern Höhe bis 1,20 m
- 2. Liegende Grabmale: bei einstelligen Wahlgräbern Breite bis 0,60 m, Länge bis 0,60 m bei mehrstelligen Wahlgräbern Breite bis 0,80 m, Länge bis 0,80 m
d) Urnengrabstätten:
Urnenreihengrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m
- 2. Liegende Grabmale: Größe 0,40 x 0,40 m
Urnenwahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 1,00 m
- 2. Liegende Grabmale: Größe 0,60 x 0,60 m
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.
§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind nur liegend und aus Naturstein zulässig. Das liegende Grabmal hat mit der Oberkante der Grasnarbe abzuschließen.
(2) Auf den Grabstätten für Erdbestattungen (Wahl- und Reihengräber) oder Urnenbeisetzungen (Wahl-und Urnenreihengräber) sind liegende Grabmale nur mit folgenden Maßen zulässig:
Wahl- und Reihengrabstätte: Breite 0,50 m, Länge 0,50 m (jeweils) Wahl- und Urnenreihengrabstätte: Breite 0,40 m, Länge 0,40 m (jeweils)
§ 22 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 23 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt Daun ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.
§ 25 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Daun über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen. Unzulässig ist es, die Grabstätten mit Bäumen und großwüchsigen Sträuchern mit einer Wuchshöhe über 1,50 m zu bepflanzen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 27 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabfelder werden als ebenerdige Rasenfläche angelegt. Bäume und Sträucher sind nicht zugelassen.
(2) Die Herrichtung und Instandhaltung der Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ist ausschließlich Sache der Stadt Daun.
§ 28 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 26 Satz 4 ist zu beachten.
§ 29 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder die Grabstätte einebnen lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung. 8. Leichenhalle
§ 30 Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlussvorschriften
§ 31 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 32 Haftung
Die Stadt Daun haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Daun nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
- 4. gegen die Bestimmungen des § 6 verstößt,
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 20 mit Grababdeckungen versieht oder entgegen §§ 27 und 28 bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 29),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
- 14. gegen die Bestimmungen von § 15a Abs. 3 und 4 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 34 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Daun verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Daun vom 26.11.2018 außer Kraft.
Daun, den 03.12.2024
Stadt Daun
gez. (Friedhelm Marder) Stadtbürgermeister (L.S.)
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Daun?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Daun mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!