📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Friedhofsgebührenordnung vom 18.12.1985, zuletzt geändert durch Satzung vom 18.07.2024, in Kraft getreten am 01.08.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührenordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Stand 2024)
Friedhofsgebührenordnung 795
Friedhofsgebührenordnung der Stadt Darmstadt
Vom 18.12.19851
Aufgrund des § 5 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.03.1985 (GVBl. I S. 57), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 9, 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.1983 (GVBl. I S. 97), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.12.1985 folgende Satzung erlassen:
§ 1 – Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der städtischen Friedhöfe oder ihrer Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Fried-hofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßga-be dieser Gebührenordnung und des als Anlage beigefügten Gebührenverzeich-nisses, das Bestandteil dieser Satzung ist, nebst Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Benutzung des Krematoriums Waldfrieden und damit in Zusammenhang stehende Leistungen.
§ 2 – Pflichtige
(1) Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer
a) die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt,
b) sich gegenüber der Stadt zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
c) zur Bestattung verpflichtet ist oder
d) eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme der Friedhöfe oder ihrer Einrichtungen, bei Amtshandlungen mit deren Vornahme. (2) Gebühren werden mit Bekanntgabe des Bescheides fällig. (3) Bei der Anmeldung eines Bestattungsfalles oder der Beantragung einer gebührenpflichtigen Leistung können Sicherheitsleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangt werden.
§ 4 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung der Stadt Darmstadt vom 22.06.1982 außer Kraft.
Darmstadt, den 18.12.1985
Der Magistrat der Stadt Darmstadt Dr. Wessely, Stadtrat In Kraft getreten am 01.01.1986, zuletzt geändert durch Satzung vom 18.07.2024, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 29.07.2024, in Kraft getreten am 01.08.2024. Anlage zu § 1 der Friedhofsgebührenordnung
Gebührenverzeichnis Euro I. Erwerb des Nutzungsrechts gemäß der in der Friedhofssatzung festgesetzten Nutzzeit je Grabstelle, wenn nicht nachfolgend eine andere Grabstellenzahl genannt ist
- 01. Wahlgrab 1.790,00
- 02. Wahlgrab an der Mauer 2.040,00
- 03. Wahlgrab zur Tiefgrabbestattung 2.825,00
- 04. Wahlgrab nach Mekka ausgerichtet 1.790,00
- 05. Wahlgrab im Friedpark auf dem Waldfriedhof 2.040,00
- 06. Wiesenwahlgrab 2.700,00
- 07. Gruft in Grüftehallen im Säulenhalbrund des Haupteingangs des 17.185,00 Waldfriedhofs für 3 Särge und 6 Urnen
- 08. für jede weitere Grabstelle nach Ziffer 07. (ein Sarg und 2 Urnen) 5.725,00
- 09. Urnenwahlgrab für 2 Urnen 1.565,00
- 10. Urnenwahlgrab im Friedpark auf dem Waldfriedhof für 2 Urnen 1.665,00
- 11. Urnenwahlgrab im Trauerwald (1 Urne) 1.050,00
- 12. Urnenwahlgrab im Trauerwald (2 Urnen) 2.490,00
- 13. Wiesenurnenwahlgrab für 2 Urnen 2.055,00
- 14. Urnennische für 1 Urne 645,00
- 15. Urnennische für 2 Urnen 1.410,00
- 16. Urnennische für 2 Urnen auf dem Friedhof Arheilgen (2 A Wand 43 u. 44) oder auf dem Friedhof Wixhausen 1.410,00 (G Wand 9 u. 10)
- 17. Urnennische für 4 Urnen auf dem Friedhof Arheilgen (2 A Wand 43 u. 44) oder auf dem Friedhof Wixhausen 2.905,00 (G Wand 9 u. 10)
- 18. Urnenwahlgrab in Urnengemeinschaftsgrabanlage für 1 Urne 1.435,00
II. Überlassung von Reihengräbern und anonymen Urnenplätzen für die Dauer der Ruhezeit
- 01. Reihengrab für eine verstorbene Person 380,00 bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres
- 02. Reihengrab für eine verstorbene Person 810,00 vom 6. Lebensjahr an
- 03. Wiesenreihengrab 1.275,00
- 04. Urnenreihengrab für eine verstorbene Person 310,00 bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres
- 05. Urnenreihengrab für eine verstorbene Person 580,00 vom 6. Lebensjahr an
- 06. Wiesenurnenreihengrab 825,00
- 07. Anonymes Urnengrab auf dem Waldfriedhof 735,00
- 08. Urnenreihengrab in Urnengemeinschaftsgrabanlage für 1.165,00 1 Urne III. Bestattungen und Beisetzungen
- 01. Erdbestattung für Sternenkinder 190,00
- 02. Erdbestattung für eine verstorbene 475,00 Person bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres
- 03. Erdbestattung für eine verstorbene 920,00 Person vom 6. Lebensjahr an
- 04. Erdbestattung als Tiefbestattung für eine verstorbene 1.150,00 Person vom 6. Lebensjahr an
- 05. Bestattung in eine vorhandene Gruft 1.260,00
- 06. Bestattung in eine neu errichtete Gruft 1.915,00 Die Bestattungen nach Ziffern 01. - 06. umfassen folgende Leistungen:
- a) Benutzung der Leichenhallen und der Kühlzellen bis zu 3 Tagen
- b) Überführung des Sarges zum Grab und Stellung des Kranzwagens
- c) Ausheben, Schließen und Hügeln des Grabes
- d) Einsenken des Sarges in eine Gruft, ohne c) Eine Gebührenermäßigung tritt nicht ein, wenn auf eine dieser Leistungen der Friedhofsverwaltung verzichtet wird
- 07. Erdbestattung in einer Gebeinekiste 350,00
- 08. Beisetzung einer Urne in einem Reihen- oder Wahlgrab 335,00 Die Beisetzung nach Ziffer 08. umfasst folgende Leistungen:
- a) Überführen der Urne zur Grabstätte
- b) Öffnen und Schließen des Grabes
- 09. Beisetzung einer Urne in eine Urnennische 180,00
- 10. Beisetzung einer Urne in einen Urnenkasten 395,00
Die Beisetzung nach Ziffer 09. und 10. umfasst folgende Leistungen:
a) Überführen der Urne zur Grabstätte
b) Einstellen der Urne in eine Nische bzw. einen Kasten
c) nicht enthalten ist das Öffnen und Schließen von Nische oder Kasten
- 11. Transport und Lagern des Grabaushubes außerhalb des unmittelbar angrenzenden Grabbereiches 395,00
Grabverlängerungsgebühren je Grabstelle und Jahr, wenn nicht IV. nachfolgend eine andere Grabstellenzahl genannt ist
- 01. für Wahlgrab 72,00
- 02. für Wahlgrab an der Mauer 82,00
- 03. für Wahlgrab zur Tiefbestattung 113,00
- 04. für Wahlgrab nach Mekka ausgerichtet 72,00
- 05. für Wahlgrab im Friedpark auf dem Waldfriedhof 82,00
- 06. für Wiesenwahlgrab 108,00
- 07. Gruft in Grüftehallen im Säulenhalbrund des Haupteingangs des 287,00 Waldfriedhofs für 3 Särge und 6 Urnen 08. für jede weitere Grabstelle (je Sarg und zwei Urnen) nach Ziffer 07. 96,00
- 09. für Urnenwahlgrab für 2 Urnen 63,00
- 10. für Urnenwahlgrab im Friedpark auf dem Waldfriedhof für 2 Urnen 67,00
- 11. Urnenwahlgrab im Trauerwald (1 Urne) 42,00
- 12. Urnenwahlgrab im Trauerwald (2 Urnen) 100,00
- 13. Wiesenurnenwahlgrab für 2 Urnen 83,00
- 14. für Urnennische für 1 Urne 26,00
- 15. für Urnennische für 2 Urnen 57,00
- 16. für Urnennische für 2 Urnen auf dem Friedhof Arheilgen (2 A Wand 43 u. 44) oder auf dem Friedhof Wixhausen 57,00 (G Wand 9 u. 10)
- 17. für Urnennische für 4 Urnen auf dem Friedhof Arheilgen (2 A Wand 43 u. 44) oder auf dem Friedhof Wixhausen 117,00 (G Wand 9 u. 10)
- 18. Urnenwahlgrab in Urnengemeinschaftsanlage für 1 Urne 58,00
V. Ausgrabungen und Umbettungen
- 01. Ausgrabung einer Leiche in den ersten 5 Jahren der Ruhefrist 3.010,00
- 02. Ausgrabung einer Leiche vom 6. bis 10. Jahr der Ruhefrist 2.725,00
- 03. Ausgrabung einer Leiche vom 11. Jahr der Ruhefrist bis zum Ende der 1.685,00 Ruhefrist
- 04. Ausgrabung einer Leiche nach Beendigung der Ruhefrist 1.340,00
- 05. Ausgrabung einer Urne aus einem Wahlgrab oder Reihengrab 240,00
- 06. Ausgrabung einer Urne aus einem Urnenwahlgrab, einem 200,00 Urnenreihengrab oder einem Urnenkasten
- 07. Entnahme einer Urne aus einer Urnennische 120,00
VI. Benutzungsgebühren
- 01. Nutzung der Trauerhalle für die Trauerfeier bis 45 Minuten 365,00
- 02. Nutzung der Trauerhalle nach Ziffer 01. für jede weitere angefangenen 120,00 15 Minuten
- 03. Abschiednahme am Grab (Sargbestattung) 315,00
- 04. Abschiednahme am Grab (Urnenbeisetzung) 125,00
- 05. Nutzung der Kühlzelle bis 3 Tage ohne Bestattung oder Beisetzung 360,00
- 06. Nutzung der Kühlzelle für jeden weiteren Tag über den 120,00 Leistungsumfang in Ziffer III., 01. – 06. hinaus
- 07. Aufbewahrung einer Urne nach Ablauf eines Monats nach der 20,00 Einäscherung bzw. des Eintreffens auf dem Friedhof, je Monat
- 08. Stundensatz Friedhofsmitarbeiter 45,00 VII. Verwaltungsgebühren
- 01. Ausfertigung einer Graburkunde 6,00
- 02. Umschreibung von Nutzungsrechten 16,00
- 03. Genehmigung eines Grabmalantrages 26,00
- 04. Genehmigung eines Grabgebäudes oder einer Gruftanlage in einem 438,00 Wahlgrab mit 2 Grabstellen
- 05. Zulassung von Gewerbetreibenden für 2 Jahre 134,00
- 06. Zulassung von Gewerbetreibenden für bis zu 3 Tage 27,00
- 07. Verzicht auf Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten Im Falle des Verzichts auf Nutzungsrechte wird auf Antrag die Gebühr für noch nicht abgelaufene volle Nutzungsjahre unter Abzug von € 69,00 erstattet, wenn
- a) die in der Friedhofssatzung festgesetzten Ruhefristen abgelaufen sind und
- b) Grabsteine, Einfassungen, Plattenbeläge, Stufen, Bänke und andere bauliche Anlagen sowie alle Pflanzen abgeräumt sind.
VIII. Grabräumung (Wahlgräber)
- 01. Abräumung eines Wahlgrabes (je Stelle) 635,00
- 02. Abräumung eines Urnenwahlgrabes (je Stelle) 455,00
2. Friedhofssatzung Stand: 2006 (Friedhofssatzung vom 23.10.2006, zuletzt geändert am 26.06.2019) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Stand 2019)
Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790
FRIEDHOFSSATZUNG DER WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT1
VOM 23.10.2006
Auf Grund §§ 5, 50, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBI. I S. 674), des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBI. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1987 (GVBI. I S. 193), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschafts-stadt Darmstadt vom 12.10.2006 folgende Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften Seite
§ 1 – Geltungsbereich und Begriffsbestimmung 3
§ 2 – Friedhofszweck 3
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 – Öffnungszeiten 4
§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof 4
§ 5 – Gewerbetreibende 5
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 – Allgemeines 6
§ 7 – Beschaffenheit von Särgen, Sargwäsche und Urnen 6
§ 8 – Ausheben der Gräber 7
§ 9 – Ruhezeit 7
§ 10 – Umbettungen 7
Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 26.10.2006, in Kraft getreten am 01.01.2007, zuletzt geän-dert durch Satzung vom 26.06.2019, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 28.06.2019, in Kraft ge-treten am 29.06.2019. IV. Grabstätten
§ 11 – Allgemeines 8
§ 12 – Reihengrabstätten 8
§ 13 – Wahlgrabstätten 9
§ 14 – Ehrengrabstätten 11
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 15 – Gestaltungsgrundsätze 11
§ 16 – Grabstätten mit Bepflanzungsvorgaben 12
§ 17 – Wahlgrabstätten, nach Mekka ausgerichtet 12
§ 18 – Wiesengrabstätten 12
§ 19 – Friedpark 12
§ 19 a – Trauerwald 13
§ 20 – Grüfte 14
§ 21 – Anonymes Urnenreihenfeld auf dem Waldfriedhof 14
§ 22 – Urnenwände 14
§ 23 – Gemeinschaftsgrabanlagen für Beisetzungen von Urnen 15
VI. Grabmale
§ 24 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabmale 16
§ 25 – Zustimmungserfordernis 16
§ 25 a – Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit 17
§ 26 – Anlieferung 18
§ 27 – Standsicherheit der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen 18
§ 28 – Unterhaltung 19
§ 29 – Entfernung 19
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30 – Allgemeines 20
§ 31 – Vernachlässigung 20
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 32 – Benutzung der Leichenhalle 21
§ 33 – Trauerfeiern 21
IX. Schlussvorschriften
§ 34 – Haftung 22
§ 35 – Gebühren 22
Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790
§ 36 – Ordnungswidrigkeiten 22
§ 37 – Inkrafttreten 23
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: Waldfriedhof, Alter Friedhof, Bessunger Friedhof und die Friedhöfe in Darmstadt-Arheilgen, Darmstadt-Eberstadt und Darm-stadt-Wixhausen.
(2) "Stadt" im Sinne dieser Satzung ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die "Friedhofs– verwaltung" im Sinne dieser Satzung wird mit Ausnahme des Krematoriums auf dem Waldfriedhof durch das Grünflächenamt der Stadt ausgeübt.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, die in Darmstadt verstorben sind, die früher Einwohnerinnen oder Einwohner in Darmstadt waren und in einem Pflegeheim oder in einer ähnlichen Einrichtung außerhalb von Darmstadt verstorben sind, die ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte be-saßen oder die auf Antrag eines Nutzungsberechtigten in dessen Grabstätte bestattet werden sollen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Entsprechendes gilt für die Beisetzung von Aschen der Verstorbe-nen in Urnen.
(2) Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung Verstorbener und bieten den Hinterbliebenen einen Ort der Besinnung und Trauer. Die parkähnliche Gestaltung der Friedhöfe und ihre Pflege sind der Ausdruck der Bestattungskultur der jeweiligen Epoche. Sie geben Zeugnis der Geschichte und Entwicklung der Stadt. Darüber hinaus erfüllen sie wichtige ökologische Funktionen. Sie tragen zur Verbesserung des Stadtklimas bei und stellen einen erheblichen Erholungswert für die Bevölkerung dar.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Schließung des Friedhofs wird eine Viertelstunde zuvor durch akustisches Signal angekündigt. Spätestens dann ist der Friedhof zu verlassen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für die Darmstädter Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste, anzu-bieten,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag der Angehörigen eine Bestattungsfeier oder eine Grabstätte gewerbs-mäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschä-digen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betre-ten,
h) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen sowie alkoholische Getränke mitzubringen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
j) bei Trockenheit offene Kerzen oder Lichter abzubrennen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwor-tung Erwachsener betreten. Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790
(4) Totengedenkfeiern sind bis spätestens 14 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Abstimmung anzumelden. (5) Auf den Friedhöfen gilt für Fahrzeuge aller Art die Straßenverkehrsordnung und Schritt-geschwindigkeit.
§ 5 – Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige auf den Friedhöfen gewerbsmäßig tätige Personen haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit mindestens eine Woche vor der Aufnahme der Stadt anzuzeigen.
(2) Die Stadt verlangt für die Aufnahme der Tätigkeit der Gewerbetreibenden, dass
a) diese in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) sie eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.
(3) Das Anzeigeverfahren kann auch über die einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1 a des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Gewerbetreibenden erhalten einen Berechtigungsschein, der auf zwei Jahre befristet ist. Der Berechti-gungsschein wird auf den Betrieb, der eine Zulassung beantragt, ausgestellt und führt die Namen der Personen und Fahrzeuge auf, die auf den städtischen Friedhöfen einge-setzt werden. Die Berechtigungsscheine sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vor-zuweisen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die der Stadt oder Dritten durch Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmun-gen entstehen. Gewerbetreibende, deren Fahrzeug nicht dem Unternehmen zugeordnet werden kann, müssen sich vor jeder Einfahrt in den Friedhof bei der Verwaltung anmel-den und ihre Zulassung sichtbar am Fahrzeug anbringen.
(5) Unbeschadet § 4 Abs. 2 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhö-fen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behin-dern. Die Lagerung hat so zu erfolgen, dass keine Gefährdung für Dritte hiervon aus-geht. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen kompostierbaren Abfall und Erdma-terial an den dafür vorgesehenen Stellen ablagern. Sonstige Abfälle (Rest- und Verpa-ckungsmaterial, Bauschutt, Schrott etc.) aus gewerblichen Herkunftsbereichen sind von den Gewerbetreibenden nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) in seiner jeweils gültigen Fassung selbst zu entsor-gen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die der Stadt oder Dritten durch Zuwider-handlung gegen die vorstehenden Bestimmungen entstehen. (7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Fried-hofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilwei-se nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Tätigkeit auf dem Friedhof verbieten. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III.
Bestattungsvorschriften
§ 6 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofs-verwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die nach den gesetzlichen Vorgaben er-forderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzu-weisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung regelt Ort und Zeit der Bestattung.
§ 7 – Beschaffenheit von Särgen, Sargwäsche und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umwelt-belastungen nur Särge aus Vollholz erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspal-tenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff, Naturtextilien oder Mischgewebe bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umwelt-freundlichen Material bestehen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Fried-hofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) In Grüften bestimmt die Friedhofsverwaltung die Beschaffenheit der Särge im Einzelfall. Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790
§ 8 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Tiefgräber werden in Wahlgrabstätten nur ausnahmsweise angelegt, für Sterbefälle von Eheleuten oder Verwandten ersten oder zweiten Grades und zwar nur dann, wenn die zur Verfügung stehende Stellenzahl der Grabstätte beispielweise wegen der unzu-reichenden Breite der Grabstätte oder auf Grund des vorhandenen Baumbestandes in der Nähe der Grabstätte nicht genutzt werden kann. Tiefgräber dienen der Bestattung von zwei Särgen übereinander je Grabstelle.
(5) Tiefgräber sind auf den Friedhöfen Arheilgen, Wixhausen, sowie Teilen des Bessunger Friedhofes (außer Feld E) und Alter Friedhof (außer Feld II und IV) nicht möglich und deshalb ausgeschlossen.
§ 9 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Aschen und Leichen von Verstorbenen vom 6. Lebensjahr an beträgt 20 Jahre.
(2) Bei Leichen und Aschen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
(3) Für Leichen und Aschen in einer Grabstätte, bei der mehr als die Hälfte der Grabstätte durch Stein oder andere luft- und wasserundurchlässige Materialien abgedeckt wird, beträgt die Ruhezeit nach Absatz 1 30 Jahre, sofern die Abdeckung innerhalb von 12 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung erfolgt. Im Falle des Abs. 2 beträgt die Ruhezeit 25 Jahre, sofern die Abdeckung innerhalb von 10 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung erfolgt.
§ 10 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli-chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrab-stätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfü-gungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 31 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in andere Grabstät-ten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr Beauftragten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.
(6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, be-darf einer polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Anordnung.
IV.
Grabstätten
§ 11 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umge-bung. Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790
§ 12 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung oder für die Beisetzung ei-ner Asche.
(2) Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit auf Antrag vergeben. Die antragstellende Person wird Verfügungsberech-tigte des Reihengrabs.
(3) Es werden Reihengrabstätten mit und ohne Bepflanzungsvorgaben nach § 16 unter-schieden.
(4) Es werden Grabstätten abgegeben als
a) Reihengrabstätten für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabstätten für Verstorbene vom 6.Lebensjahr an
c) Urnenreihengrabstätten
d) Reihengrabstätten im Wiesengrabfeld auf dem Waldfriedhof und dem Friedhof in Arheilgen
e) Urnenreihengrabstätten auf dem anonymen Feld auf dem Waldfriedhof
(5) In jeder Reihengrabstätte wird entweder eine Leiche bestattet oder eine Urne beige-setzt.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezei-ten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung und wird 3 Monate vorher durch ein Hinweis-schild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
(7) Reihengrabstätten stehen auf dem Alten Friedhof und dem Bessunger Friedhof nicht zur Verfügung.
§ 13 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder die Beisetzung von Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) ver-liehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber vor Ort bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag für ein oder mehrere Jahre und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen. (2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Grabnutzungsgebühr.
(3) Auf Grabstätten, bei denen die Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt ist, sind die Vor-schriften über Reihengrabstätten anzuwenden.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist – durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindes-tens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(6) Die nutzungsberechtigte Person soll für den Fall ihres Ablebens eine Nachfolgeperson im Nutzungsrecht bestimmen und der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen.
(7) Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Bestimmung getroffen, geht das Nutzungs-recht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsbe-rechtigten Person mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf ein eheliches, nichteheliches oder Adoptivkind,
c) auf ein Stiefkind,
d) auf einen Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf ein Elternteil,
f) auf eines der vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Bei mehreren gleichberechtigten Angehörigen innerhalb der einzelnen Gruppen
b) bis h) bestimmt die Friedhofsverwaltung die neue nutzungsberechtigte Per-son mit ihrer Zustimmung von Amts wegen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung über-nimmt.
(8) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatz 7 übertragen; mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann die nutzungsberechtigte Person einer anderen Person die Nutzungsrechte übertragen, welche nicht zum Personenkreis des Absatz 7 zählt.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.
(10) Absatz 7 gilt in den Fällen der Absätze 8 und 9 entsprechend.
(11) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet oder beige- Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790
setzt zu werden und über die Bestattung oder Beisetzung sowie über die Art der Gestal-tung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grab-stätten erst nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die ge-samte Grabstätte möglich.
(13) Es werden folgende Grabstätten unterschieden:
a) Erdwahlgrabstätten mit ein, zwei oder mehreren Stellen sowie solche mit und ohne Bepflanzungsvorgaben nach § 16. Die Größe einer Grabstelle beträgt mindestens 1,00 m x 2,50 m. Auf jeder Stelle ist zusätzlich zu einer Erdbestattung die Beisetzung von zwei Urnen möglich.
b) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten mit 2, 3 oder mehreren Stellen sowie solche mit und ohne Bepflanzungsvorgaben nach § 16. Urnenwahlgrab-stätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätten.
c) Erdwahl- und Urnenwahlgrabstätten im Friedpark des Waldfriedhofs.
d) Urnenwahlgrabstätten im Trauerwald des Friedhofs Darmstadt-Eberstadt.
e) Erdwahlgrabstätten im nach Mekka ausgerichteten Grabfeld auf dem Waldfried-hof.
(14) Eine Bestattung auf dem Alten Friedhof und dem Bessunger Friedhof ist nur auf einer Wahlgrabstätte möglich.
§ 14 – Ehrengrabstätten
(1) Ehrengrabstätten sind Grabstätten für Verstorbene, die zu Lebzeiten besondere Leis-tungen erbracht oder sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben und die als Ehrengrabstätten von der Stadt anerkannt werden.
(2) Die Entscheidung über die Erhebung einer Grabstätte in den Status als Ehrengrab trifft der Magistrat in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Verfügungs- oder Nut-zungsberechtigten der Grabstätte. Der Magistrat entscheidet auch über die Aberken-nung einer Ehrengrabstätte. Ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung als Ehrengrab be-steht nicht.
(3) Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. V.
Gestaltung der Grabstätten
§ 15 – Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Auf den Grabstätten sind nicht gestattet:
a) Grabeinfassungen und Grababdeckungen auf dem Waldfriedhof,
b) Splitt, Kies oder andere Abdeckmaterialien in auffällig leuchtenden Farben sowie Kunststoff, Glas und Emaille.
§ 16 – Grabstätten mit Bepflanzungsvorgaben
Für Grabstätten nach § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 13 a und 13 b kann die vollständige Bepflan-zung mit Taxus baccata repandens (Eibe) oder die teilweise Bepflanzung mit dieser Eibenart in Kombination mit Blumen bestimmt werden.
§ 17 – Wahlgrabstätten, nach Mekka ausgerichtet
Ausschließlich auf dem Waldfriedhof befindet sich ein Feld mit nach Mekka ausgerichteten Gräbern. Die Bestattung erfolgt in Wahlgrabstätten nach Maßgabe des § 13 dieser Satzung.
§ 18 – Wiesengrabstätten
(1) Wiesengrabstätten werden auf dem Waldfriedhof und dem Friedhof in Arheilgen als Reihengrabstätten nach § 12 oder als Wahlgrabstätten nach § 13 abgegeben.
(2) Auf Wiesengrabfeldern wird eine durchgehende Wiesenfläche angelegt, die in der Ver-antwortung der Friedhofsverwaltung unterhalten wird. Das Aufhügeln der Grabstätte, das Aufstellen von Grabschmuck jeglicher Art ist nur bis zu einer Zeit von 4 Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung zulässig. Das Aufstellen von Holzkreuzen ist ent- Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790
sprechend § 25 Absatz 5 zulässig, jedoch abweichend von dieser Vorschrift nur für die Dauer von vier Monaten ab dem Tag der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung.
(3) Als Grabmal ist gestattet eine flache mit der Erde bündig verlegte Schriftplatte der Größe von maximal 60 cm x 60 cm für Erdbestattungen und von 40 cm x 40 cm für Urnenbeisetzungen mit einge-hauener Schrift. Die Stärke der Platte muss mindestens 5 cm betragen. Die Kanten sind mit einer Fase von 5 mm zu brechen. Die Grabnummer ist rechts unten in der Platte mit einem maximalen Schriftgrad von 15 mm einzuhauen.
(4) Das Bepflanzen der Grabstätte ist nicht gestattet. Nach Ablauf von 4 Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung sind das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigem Schmuck außerhalb der Grabplatte nicht mehr gestattet.
§ 19 – Friedpark
(1) Auf einer gesonderten Fläche innerhalb des Waldfriedhofs (Friedpark) werden Wahl-grabstätten nach § 13 und den folgenden Vorgaben abgegeben.
(2) Die Lage der Grabstätte unterliegt keiner Reihenfolge oder Regelmäßigkeit sondern richtet sich nach dem vorhandenen Baumbestand. Im Friedpark wird eine durchgehen-de Wiesenfläche angelegt. Die Unterhaltung des Friedparks erfolgt durch die Friedhofs-verwaltung oder von ihr beauftragte Dritte.
(3) Die nutzungsberechtigte Person kann im Friedpark auch eine Fläche als Grabstätte wählen, in deren unmittelbarer Nähe sich kein Baum befindet, um dort selbst einen Baum zu pflanzen oder pflanzen zu lassen. Art, Größe und Standort des Baumes bedür-fen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Nach Ablauf der Bestattung oder Beisetzung ist das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigem Schmuck nur auf einer Steinplatte unmittelbar am Grabmal gestattet. Diese Platte ist entsprechend § 18 Abs. 3 auszubilden. Das flächige Bepflanzen der Grabstätte ist zu keiner Zeit gestattet. Im Übrigen gelten für Grabmale die Bestimmun-gen des § 24 ff dieser Satzung.
§ 19 a Trauerwald
(1) Auf einer gesonderten Fläche innerhalb des Friedhofs Darmstadt-Eberstadt (Trauer-wald) werden Wahlgrabstätten nach § 13 und den folgenden Vorgaben abgegeben.
(2) Die Lage der Grabstätten unterliegt keiner Reihenfolge oder Regelmäßigkeit sondern richtet sich nach dem vorhandenen Baumbestand. Die Fläche des Trauerwalds wird gärtnerisch nicht bewirtschaftet und ist in ihrem vorhandenen, natürlichen Bestand, auch nach erfolgter Beisetzung, zu erhalten. Die Unterhaltung des Trauerwalds erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte. (3) Die Grabstätten werden durch mit Namen oder Grabbezeichnungen beschriftete Plaket-ten, in einer maximalen Größe von DIN A6, an den vorhandenen Bäumen gekennzeich-net. Die von der Friedhofsverwaltung zu beschaffenden Plaketten werden von dieser o-der von ihr beauftragte Dritte beschriftet und angebracht. Bauliche Anlagen, welcher Art auch immer, sind im Trauerwald untersagt. Gleiches gilt für Blumenschmuck und Bepflanzungen. Das vorübergehende Ablegen von Blumenschmuck ist lediglich im Zuge einer Beiset-zung gestattet. Dieser ist von der nutzungsberechtigten Person 4 Wochen nach der Bei-setzung wieder zu entfernen.
§ 20 – Grüfte
(1) Wahlgrabstätten können nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung der Friedhofs-verwaltung ausgemauert werden.
(2) Die Ruhezeit für die Bestattung in Grüften oder Grabgebäuden beträgt 50 Jahre.
(3) Für Wahlgrabstätten mit Grüften oder Grabgebäuden beträgt die Nutzzeit 60 Jahre.
§ 21 – Anonymes Urnenreihenfeld auf dem Waldfriedhof
(1) Auf dem Waldfriedhof befinden sich Wiesenflächen für anonyme Urnenbeisetzungen.
(2) Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf Ort und Zeitpunkt der Beisetzung durch die Friedhofsverwaltung statt.
(3) Das Errichten von Grabmalen oder eine Kennzeichnung der Grabstätte ist nicht gestat-tet.
(4) Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur an den dafür ausgewiesenen Stellen gestattet.
§ 22 – Urnenwände
(1) Urnennischen zur Beisetzung von Aschen werden zum Einstellen von ein, zwei oder vier Urnen als Wahlgrabstätten nach § 13 abgegeben.
(2) Die Nische ist unmittelbar nach der Beisetzung oder für den Fall, dass die Nische noch nicht für eine bevorstehende Beisetzung benötigt wird, unmittelbar nach dem Erwerb Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790
zu verschließen. Diese Maßnahme hat durch einen Steinmetz, Steinbildhauer oder eine anderweitig handwerklich für diese Arbeiten ausgebildete Person zu erfolgen. Die An-bringung, die Veränderung, die Auswahl des Materials sowie die Größe und Beschrif-tung der Verschlussplatten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung.
(3) Auf dem Friedhof Arheilgen Abt. 2 A Wand 43 und 44 und auf dem Friedhof Wixhausen Abt. G Wand 9 und 10 werden die jeweiligen Nischen dieser Urnenwände mit einer Ver-schlussplatte abgegeben, die von der nutzungsberechtigten Person zum Verschließen verwendet werden muss. Ihr Austausch und die Veränderung der Oberflächenstruktur sind unzulässig. Die Anbringung und Entfernung der Verschlussplatte erfolgt in Abspra-che mit der nutzungsberechtigten Person durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Verschlussplatten müssen eine Materialstärke von 2 cm aufweisen. Die Befestigung der Platten hat bei Nischen für zwei Urnen durch 2 Schrauben mit Deckkappen jeweils 2 cm von deren oberen und unteren Rand mittig von diesem zu erfolgen. Die Befesti-gung der Platten hat bei Nischen für vier Urnen durch 4 Schrauben mit Deckkappen je-weils 2 cm vom Rand in den Ecken der Platten zu erfolgen.
(5) Die Verschlussplatten müssen in Bezug auf ihr Material, ihre Farbe und hinsichtlich ihrer Schriftfarbe so ausgestaltet werden, dass die Urnenwände ein einheitliches Bild abgeben. Im Übrigen müssen die Verschlussplatten wie folgt gestaltet sein:
- 1. Die Schrift ist vertieft in die Platte einzuarbeiten.
- 2. Die Ansichtsfläche der Platte muss matt geschliffen und deren Kanten müssen gefast sein.
- 3. Als Verzierung wird das Anbringen von zwei der nachfolgend genannten Schmuck- elemente pro Verschlussplatte gestattet, die deren Abmessung nicht überragen dür- fen:
- a) Lichtbilder bis zu einer Flächengröße von maximal 50 cm²,
- b) Vasen mit einer maximalen Höhe von 20 cm gefertigt in Bronzeguss,
- c) Symbole bis zu einer Flächengröße von maximal 200 cm² gefertigt in Bronze- guss oder steinmetzmäßig vertieft in die Verschlussplatte eingearbeitet.
- 4. Das Anbringen von Aufhängevorrichtungen (z.B. Nägel, Klammern, Drähte usw.) ist nicht gestattet.
§ 23 – Gemeinschaftsgrabanlagen für Beisetzungen von Urnen
Gemeinschaftsgrabanlagen dienen der Beisetzung einer Vielzahl von Urnen verschiedener Verstorbener auf einer Fläche, die von der Friedhofsverwaltung bestimmt, sowie in deren Ver-antwortung gepflegt und unterhalten wird. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 12 und des
§ 13 dieser Satzung.
VI. Grabmale
§ 24 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabmale
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Bei den in ihrer Gesamtheit unter Denkmalschutz stehenden Friedhöfe (Alter Friedhof, Waldfriedhof) sind die ein-schlägigen Regelungen zu beachten.
(2) Grabmale, Einfassungen, Bänke, Abdeckplatten und sonstige baulichen Anlagen dürfen nur aus Naturstein, Beton, Holz und Metall bestehen. Glas ist nur in Verbindung mit ei-nem vorgenannten Werkstoff zugelassen. Grabmale, Einfassungen und sonstige bauli-chen Anlagen müssen aus witterungsbeständigem, massiven Werkstücken bestehen.
(3) Schriften, Schriftgrößen, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gestalterisch gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
(4) Auf der Rückseite des Grabmales müssen Abteilung und Grabnummer ausschließlich im oberen linken Drittel eingehauen werden. Sie sind farblich neutral und nur max. 15 mm hoch anzulegen. Die Anbringung des Firmennamens ist in gleicher Weise ge-stattet.
(5) Auf Grabstätten sind stehende Grabmale mit einer Ansichtsfläche bis zu 60 % der Grabfläche einschließlich Einfassung zulässig. Liegende Grabplatten und Grabschmuck aus werkgerechten Materialien sind mit 30 % ihrer Ansichtsfläche einzurechnen.
(6) Auf den Grabmalen sind nicht gestattet
a) Materialien aus Emaille, Blech, Papier, Kork oder Kunststoff,
b) Materialien und Steine in auffällig leuchtenden Farben,
c) eingearbeitete Portraits oder sonstige Bilder mit einer Flächengröße über 50 cm²,
d) in Zement, Gips oder nicht witterungsbeständigen Materialen aufgesetzter figür-licher oder ornamentaler Schmuck.
§ 25 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftli-chen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung muss bereits vor der An-fertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten sein Verfügungsrecht, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der An-ordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentie-rung und Verdübelung. Ausführungszeichnungen sind bei der Friedhofsverwal-tung einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der An-ordnung. Ausführungszeichnungen sind bei der Friedhofsverwaltung in entspre-chendem Maßstab einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte von der Fried-hofsverwaltung verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Führt die Abdeckung der Grabstätte durch Stein oder andere luft- und wasserundurchlässige Materialien zu einer Verlängerung der Ruhezeit nach § 9 Absatz 3, so wird die Zustimmung hierzu nur erteilt, wenn das Verfügungs- oder Nutzungsrecht an der Grabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der erweiterten Ruhezeit besteht oder entsprechend § 13 Absatz 5 erneut verliehen worden ist. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung fertig gestellt worden ist.
(5) Holzkreuze können für die Dauer von einem Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung ohne Genehmigung als Provisorium in die Erde eingeschlagen werden. Die Holzstärke beträgt maximal 12 x 2,5 cm. Die sichtbare Höhe beträgt für Grabstätten mit Erdbe-stattung maximal 1,50 x 0,6 m und bei Urnenbeisetzung 1,0 x 0,45 m gemessen ab dem Grabniveau. Die Beschriftung ist nur mit schwarzer Farbe, mit Namen, Geburts-und Sterbedatum zulässig. Die Hölzer sind witterungsbeständig mit einem umweltver-träglichen transparenten Lack zu lackieren.
§ 25a
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten For-men der Kinderarbeit hergestellt worden sind.
Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Na-tursteins bis zum Endprodukt.
(2) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 kann erbracht werden durch 1. eine lückenlose Dokumentation aus der sich ergibt, dass die Grabsteine oder Grabein-fassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum o-der der Schweiz hergestellt worden sind, oder
- 2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, in der diese versichert, dass
- a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
- b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
- c) sie selbst weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel betei- ligt ist, oder
- 3. soweit die Vorlage eines Nachweises nach Nr. 1 und 2 unzumutbar ist, die schriftliche Erklärung des Letztveräußerers, in der dieser
- a) versichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kin- derarbeit hergestellt worden sind, und
- b) darlegt, welche Maßnahmen von ihm ergriffen wurden, um die Verwendung von nach Abs. 1 verbotenen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.
(3) Eines Nachweises im Sinne des Abs. 1 S. 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 26 – Anlieferung
(1) Vor Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsver-walter oder dem von ihm bestimmten Vertreter des jeweiligen Friedhofs der genehmigte Grabmalantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang überprüft werden können.
§ 27 – Standsicherheit der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 25. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentie-rung durchgeführt worden ist. Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790
§ 28 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstät-ten/Urnenreihengrabstätten die verfügungsberechtigte Person, bei Wahlgrabstät-ten/Urnenwahlgrabstätten die nutzungsberechtigte Person.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon, gefährdet, ist die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüg-lich Abhilfe zu schaffen. Wird der Gefahrenzustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungs- oder verfügungsberechtigten Person die erforderlichen Maßnahmen treffen oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon entfernen. Ist die Anschrift des Nutzungs- oder Verfügungsberechtig-ten nicht bekannt und nicht zu ermitteln, ist die schriftliche Aufforderung nach Satz 3 öffentlich bekannt zu machen. Ist die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person nicht bekannt, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungs- oder verfügungsberechtigten Person unmittelbar Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die von der Grabstätte entfernten Ge-genstände zu verwerten. Die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen An-lagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 29 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nebst Zubehör innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Dazu be-darf es einer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Kommt der Nutzungsberechtigte die-ser Pflicht trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, ist sie berech-tigt, auf dessen Kosten die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen abzuräumen und zu verwerten. Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht bekannt und nicht zu ermitteln, ist die schriftliche Aufforderung nach Satz 3 öffentlich bekannt zu ma-chen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügt eine öffentliche Bekanntma-chung und ein dreiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Nach dem Abräumen einer Wahlgrabstelle ist durch den Nutzungsberechtigten für die bodenbündige Verfüllung der Grabstätte zu sorgen. VII.
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 und § 24 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 5 Abs. 6 Satz 4 bleibt unberührt.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Ge-samtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen be-pflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume und großwüchsige Sträucher sind nicht zugelassen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist die nutzungs- bzw. verfügungsberechtig-te Person verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungs-rechts an einer Wahlgrabstätte bzw. dem Ablauf der Ruhezeit auf der Reihengrabstätte. Abs. 5 bleibt unberührt.
(4) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Bestat-tung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass die nutzungsberechtigte oder verfü-gungsberechtigte Person die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts bzw. nach Ab-lauf der Ruhezeit abräumt.
(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerflo-ristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und –gestecken nicht verwendet wer-den. Kleinzubehör wie Blumentöpfe und Grablichter aus nicht verrottbarem Material sind nach ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch von der Grabstätte zu entfernen und zu entsorgen.
§ 31 – Vernachlässigung
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grab-stätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Ist die Anschrift der nutzungs- oder verfügungsberechtigten Person nicht bekannt und nicht zu ermitteln, ist die Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790
schriftliche Aufforderung öffentlich bekannt zu machen. Ist die nutzungs- oder verfügungsbe-rechtigte Person nicht bekannt, genügt eine öffentliche Bekanntmachung der Aufforderung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Kommt der Nutzungs- oder Verfügungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, ist die Friedhofsver-waltung berechtigt, auf dessen Kosten die Grabstätte in Ordnung bringen zu lassen oder das Nutzungs- oder Verfügungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. Vor dem Entzug des Nut-zungs- oder Verfügungsrechts ist der Berechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstelle innerhalb einer bestimmten Frist in Ordnung zu bringen. Satz 2 und 3 gelten hierfür entsprechend. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungs- oder Verfügungsberechtigte auf-zufordern, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen sowie das Grabzubehör innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Satz 2 und 3 gelten für den Entziehungsbescheid entsprechend. Nach Ablauf der Frist gemäß Satz 7 können die Grabstätten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Grabmal, die baulichen Anlagen sowie das Grabzubehör können in diesem Fall von der Friedhofsverwaltung verwertet werden.
VIII.
Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 32 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofpersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehö-rigen die Verstorbenen nach vorheriger Terminabsprache mit der Friedhofsverwaltung sehen.
(3) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier endgültig zu schließen.
(4) Die Särge von Verstorbenen, die an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten gelit-ten haben, müssen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 33 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Das Aufstellen des Sarges im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Die Trauerfeiern inklusive deren Vor- und Nachbereitung sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. Die Musikinstrumente in den Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von den zugelassenen Musikern gespielt werden.
IX.
Schlussvorschriften
§ 34 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Darmstadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 35 – Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
§ 36 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) sich entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält,
(2) entgegen § 4 Abs. 2 auf Friedhöfen
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für die Darmstädter Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden, befährt,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und Dienste anbietet,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
d) ohne Auftrag der Angehörigen eine Bestattungsfeier oder eine Grabstätte ge-werbsmäßig fotografiert oder filmt,
e) Druckschriften verteilt,
f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 790
h) raucht, lärmt, spielt oder alkoholische Getränke mitführt,
i) Tiere – außer Blindenhunde – mitbringt,
j) bei Trockenheit offene Kerzen oder Lichter abbrennt.
(3) entgegen § 4 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
(4) als Gewerbetreibender entgegen § 5 Abs. 1, 5 und 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Ma-terialien unzulässig lagert,
(5) entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
(6) Grabmale entgegen § 27 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
(7) Grabmale entgegen § 28 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
(8) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 29 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zu-stimmung entfernt,
(9) Produkte der Trauerfloristik, insbesondere Kränze, Trauergebinde und –gestecke mit nach § 30 Abs. 7 unzulässigem Inhalt verwendet oder das in § 30 Abs. 7 bezeichnete Kleinzubehör entgegen der Vorschrift nicht abräumt und entsorgt.
(10) Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt,
Ordnungswidrigkeiten nach diesen Bestimmungen können mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis 1.000,00 Euro geahndet werden.
§ 37 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 24.06.1968 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Darmstadt, den 23.10.2006
Wissenschaftsstadt Darmstadt Der Magistrat
Klaus Feuchtinger Stadtrat
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Darmstadt?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Darmstadt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!