Pfungstadt

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

FRIEDHOFSORDNUNG

für das Friedhofs- und Bestattungswesen

(FBW)

DER STADT PFUNGSTADT

Aufgrund der §§ 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I. S. 338, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 381), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pfungstadt in ihrer Sitzung vom 16.09.2024 für die Friedhöfe der Stadt Pfungstadt folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung (Friedhofsordnung) gilt für folgende Friedhöfe der Stadt Pfungstadt, die eine einheitliche nicht-rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Pfungstadt (im Folgenden: „Stadt“) bilden und deren Verwaltung dem Magistrat der Stadt Pfungstadt obliegt:

  1. 1. Friedhof Pfungstadt
  2. 2. Friedhof Eschollbrücken
  3. 3. Friedhof Hahn
  4. 4. Friedhof Eich

§ 2

Friedhofszwecke

Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Verstorbenen und der Pflege der Gräber im Andenken an dieselben. Sie sind Orte der Einkehr, Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Verstorbenen. Sie sind der Öffentlichkeit zugängliche Grünflächen, die der Verbesserung der Stadtökologie sowie der Naherholung der Bevölkerung dienen.

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II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 3

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten der Friedhöfe werden durch die Stadt geregelt. Diese werden an den Eingängen der Friedhöfe bekannt gemacht.

(2) Das Betreten der Friedhöfe oder von Teilen hiervon kann aus besonderen Gründen, insbesondere bei Gesundheitsgefährdungen, vorübergehend untersagt werden.

§ 4

Art und Umfang der Nutzung

(1) Besucher der Friedhöfe haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten, den Anordnungen des Friedhofspersonals ist stets Folge zu leisten.

(2) Insbesondere ist es auf dem Gelände der Friedhöfe verboten

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren und mit Sportgeräten (z.B. Rollschuhe, Inlineskater, Fahrräder) zu benutzen, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt wurde. Dies gilt nicht für Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Stadt. Friedhofsbesucher, die eine Gehbehinderung mittels Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen G oder aG nachweisen, dürfen die Friedhofswege mit zugelassenen Fahrzeugen oder dem Fahrrad mit Schrittgeschwindigkeit befahren,

  1. 2. Waren und gewerbliche Dienste jeder Art anzubieten mit Ausnahme der Tätigkeit von Firmen im Zusammenhang mit Herstellung, Erhaltung und Pflege von Grabstätten, Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen Grabausstattungen,

  1. 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier lärmende oder störende Arbeiten auszuführen,

  1. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadt gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

  1. 5. Druckschriften mit Ausnahme von Informationsschriften der Stadt und solcher Drucksachen zu verteilen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig/üblich sind,

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  1. 6. die Friedhöfe, deren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
  2. 7. Abraum und Abfälle jeder Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen. Kompostierfähiger Abfall und sonstige Abfälle sind getrennt zu entsorgen,
  3. 8. Tiere außer Blindenhunden mitzubringen,
  4. 9. zu lärmen, zu musizieren, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, zu speilen, zu lagern sowie alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zunehmen,
  5. 10. andere Friedhofsbesucher in irgendener Art und Weise zu belastigen,
  6. 11. bei Trockenheit, insbesondere in den Sommermonaten, mit offenem Feuer zu hantieren.

Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden, hierauf besteht kein Anspruch.

(3) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt und sind mindestens 14 Tage vor Durchführung anzumelden.

§ 5

Sitzgelegenheiten

Ruhebänke, Stühle oder sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt, auf die kein Anspruch besteht, an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 6

Gewerbliche Tätigkeiten

(1) Für Leistungserbringer, die zulässigerweise bestimmungsgemäß auf dem Friedhof tätig sind (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter etc.), gelten neben allen sonstigen Vorschriften dieser Satzung zusätzlich die nachfolgenden Regelungen.

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(2) Auf den Friedhöfen tätige Leistungserbringer müssen fachlich geeignet und in betrieblicher sowie personeller Hinsicht zuverlässig sein. Sie müssen über einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz verfügen, der auf Verlangen nachzuweisen ist. Sie haften für alle Schäden, die sie bei Ausübung ihrer Tätigkeiten verursachen und haben die Stadt von jeglicher diesbezüglicher Inanspruchnahme seitens Dritter freizustellen.

(3) Die Tätigkeiten dürfen Bestattungen oder sonstige Feierlichkeiten und Veranstaltungen auf dem Friedhof nicht stören und ausschließlich in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr durchgeführt werden. Bei begründetem Anlass können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden.

(4) Erforderlichenfalls dürfen die Wege der Friedhöfe zur Durchführung der Arbeiten nach vorheriger Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung mit geeigneten Fahrzeugen befahren werden.

(5) Für die Arbeiten erforderliche Werkzeuge, Materialien und jedwede sonstigen Gegenstände dürfen ausschließlich an den hierfür vorgesehenen und von der Stadt genehmigten Stellen auf dem Friedhofsgelände gelagert werden. Sie sind bei Beendigung der Arbeiten oder längerer Unterbrechung (mehr als eine Woche) unverzüglich zu beseitigen und die Arbeits- und Lagerflächen wieder in den vorherigen Zustand zurückzuversetzen. Maschinen, Materialien oder sonstige Gegenstände dürfen weder an noch in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(6) Leistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung vorübergehend oder dauerhaft untersagt werden, wenn sie trotz Abmahnung gegen diese Satzung und sonstige für die Friedhöfe geltende Bestimmungen wiederholt verstoßen. Bei schwerwiegenden Verstößen, insbesondere gegen Sicherheitsbestimmungen und Bestimmungen zur Wahrung der Pietät auf dem Friedhof entfällt die Notwendigkeit vorheriger Abmahnung.

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III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7

Bestattungen

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach dem Todesfall und dessen amtierher Bestätigung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Stadt anzumelden. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Stadt festgelegt, Wünsche der Toten-fursorgeberechtigten werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Bestattungen finden Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhrstatt und Freitag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr, Urnenbestattungen auch am Freitag- und Samstagvormittag.

§ 8

Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. (2) Leichen sind spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Vorliegen des Leichenschauscheines oder der Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige öffentliche Leichenhalle zu bringen. Öffentliche Leichenhallen sind auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen/rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass das Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen (Schmuckurnen) müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrocellulosehaltigen oder sonstige umweltgefahrndenden Lacke und Zusätze enthalten. Ausnahmen bilden Metallsärge und Metalleinsätze, die luftdicht verschlussen und aus zwingenden Gründen erforderlich sind. (4) Leichen dürfen nicht so behandelt werden, dass die natürliche Verwesung erheblich beeinträchtigt wird (Einbalsamierung).

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(5) Särge werden spätestens 30 Minuten vor Beginn einer Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und)dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin konnen die Angehörigen die Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorhergehender Absprache mit der Stadt sehen. (6) Trauerfeiern sollen in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern, Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.

§ 9

Gräber und Ruhefristen

(1) Gräber werden nur durch die Stadt Pfungstadt ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Geländeoberkante bis zur Sargoberkante mindestens \(1,00\mathrm{m}\), bis zur Urnenoberkante mindestens \(0,50\mathrm{m}\). Teillich ist bei Gräbern für Erdbestattungen ein Mindestabstand von \(0,30\mathrm{m}\) einzuhalten. (3) Werden bei der Wiederbelegung eines Grabes beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, sind diese unverzüglich mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder anderweitig auf einem Friedhof unter Währung der Pietät zu vergraben. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabes beträgt für

  1. 1. Leichen 25 Jahre
  2. 2. Aschen 20 Jahre
  3. 3. Leichen von Kindern vom vollendeten sechsten Schwangerschaftsmonat bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 20 Jahre
  4. 4. Totgeborene Kinder bis zum vollendeten sechsten Schwangerschaftsmonat und Föten 15 Jahre.

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§ 10

Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Totenarf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Stadt. Sie wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. Umbettungen aus einer Reihen- oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen- oder Urnenreihengrabstätte innerhalb des Stadtgebiets sind nicht zulässig. (3) Umbettungen werden ausschließlich von der Stadt Pfungstadt durchgeführt, die den Zeitpunkt derselben bestimmt. (4) Sämtliche Kosten einer Umbettung einschließlich der Wiederherrichtung benachbarter Gräber und Anlagen oder den Ersatz von Schäden hieran, die aufgrund der Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (5) Der Ablauf von Ruhe- und Nutzungszeiten wird durch eine Umbettung nicht berührt. (6) Leichen und Aschen dürfen vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Vorschriften nur mit behörlicher oder richterlicher Anordnung zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder ausgegraben werden.

IV. GRÄBER

§ 11

Begriffsbestimmungen

(1) Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmer Teil des Friedhofsgeländes mit dem darunterliegenden Erdreich. Eine Grabstätte kann mehrere Grabstellen umfassen. (2) Grabstelle ist der Teil der Grabstätte, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnen einer Aschenurne dient. (3) Grabmal ist ein auf einer Grabstätte errichtetes Bauwerk, Monument oder Gedenkstein als Erinnerung für einen oder mehrere Verstorbene.

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(4) Pflegeleichte Grabstätten unterliegen nicht der Pflegeverpflichtung der Berechtigten, sondern werden von der Stadt gepflegt. Sie erhalten eine vorgegebene Gestaltung. Bei Wahlgrabstätten wird die wegzugewandte Fläche als Rasen angelegt, im rückwärtigen Bereich wird ein ca. 70 cm breiter Streifen mit Bodendeckerpflanzung hergestellt. Eine räumliche Abtrennung oder Einfassung der Grabstätte erfolgt nicht, für die Ablage von Grabschmuck wird eine ca. 0,30 m x 0,30 m große Natursteinplatte in den Bodendeckerstreifen eingelegt; diese wird entnommen, wenn keine Grabschmuckablage erwünscht ist. Innerhalb dieses Streifens kann von den Berechtigten ein Grabstein gemäß der Regelungen für Grabmale aufgestellt werden.

(5) Es stehen folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung:

  1. 1. Wahlgrab
  2. 2. Wahltiefgrabstätte, 2-stellig
  3. 3. pflegeleichtes Wahlgrab
  4. 4. Reihengrab (ab sechstem Lebensjahr)
  5. 5. pflegeleichte Reihengrabstätte (ab fünftem Lebensjahr)
  6. 6. Kindergrab (bis vollendetem fünften Lebensjahr)
  7. 7. Urnenreihengrab
  8. 8. anonymes Urnenreihengrab
  9. 9. Urnenwahlgrabstelle, 2-stellig
  10. 10. Urnenkammer in Urnenwand 2-stellig
  11. 11. Urnenreihengrabstelle in Gemeinschaftsgrabanlage
  12. 12. Urnenwahlgrabstätte in Gemeinschaftsgrabanlage, 2-stellig
  13. 13. Urnenreihengrabstelle im Friedhain
  14. 14. Urnenwahlgrabstelle im Friedhain
  15. 15. Pflegeleichte Urnenreihengrabstätte
  16. 16. Pflegeleichte Urnenwahlgrabstätte
  17. 17. Wiesenbaumgrabstätte ohne Kammer

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§ 12

Nutzungsrechte und Nutzung von Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können ausschließlich nach dieser Friedhofsordnung begründet werden, sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Pfungstadt. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann nur mit Zustimmung der Stadt übertragen werden und nur auf Angehörige im Sinne des § 13 (3). Personen, auf die ein Nutzungsrecht, z.B. durch Erbgang, übergeht, können durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichten.

(2) Ein Anspruch auf Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Dasselbe gilt für die Einräumung eines Nutzungsrechtes an Grabstätten, sofern diese Art von Grabstätte auf dem jeweiligen Friedhof nicht bereitgehalten wird oder die entsprechenden Kapazitäten erschöpft sind.

(3) Bei Streitigkeiten über Rechte an Grabstätten oder die Gestaltung von Gräbern kann die Stadt bis zu deren (rechtskräftiger) Beilegung vorläufige Regelungen treffen.

(4) Erwerber einer Grabstätte sollen für den Fall ihres Ablebens Nachfolger im Nutzungsrecht aus dem in § 13 (3) aufgeführten Personenkreis benennen. Unterbleibt eine Benennung oder verzichtet die benannte Person, geht das Nutzungsrecht gemäß der in § 13 (3) genannten Reihenfolge auf die Angehörigen über. Innerhalb der jeweiligen Gruppe erwirbt/übernimmt die älteste Person das Nutzungsrecht. Dasselbe gilt bei Versterben der Person, die das Nutzungsrecht übernommen hat.

(5) In einer Grabstelle darf während der Ruhefrist nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Zulässig ist es, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit im ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

(6) Grabstätten können aus zwingenden Gründen verlegt werden, wobei die Leichen oder Aschen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten sind; Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser der Verlegung der Grabstätte.

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§ 13

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Erdbestattungsgrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird, hierauf besteht jedoch kein Anspruch. Eine Veränderung für weniger stens 3 und langstens 25 Jahre ist in der Regel möglich, jedoch nur für die gesamte Wahlgrabstätte. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Der Antrag auf Veränderung kann frühestens 6 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Wahlgrabstätten können auch als pflegeleichte Grabstätte zur Nutzung erworben werden. (2) Es werden ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben, wobei Wünsche bezüglich deren Lage nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Auf jeder Grabstelle kann entweder eine Sarg- oder eine Urnenbesetzung erfolgen, zusätzlich konnen über einer bereits belegten Grabstelle zwei weitere Urnenbeisetzungen erfolgen. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde, ab thisem Zeitpunkt lauft die Nutzungszeit. Nutzungsberechtigte erwerben das Recht auf Bestattung in ihrer Wahlgrabstätte sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung weiterer Angehöriger gemäß der Zahl der Grabstellen. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind

  1. 1. Ehegatten
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. 3. leibliche Kinder und Adoptivkinder
  4. 4. Stiefkinder
  5. 5. Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter
  6. 6. Eltern
  7. 7. Voll- und Halbgeschwister
  8. 8. Stiefgeschwister
  9. 9. Ehe- und Lebenspartner der unter Ziffer 3. genannten Personen
  10. 10. sonstige Erben der verstorbenen Berechtigten

Eine Beisetzung anderer als der vorgenannten Personen in mehrstelligen Wahlgrabstätten bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.

(4) Das Recht auf Beisetzung gemäß (3) läuft mit der Nutzungszeit für die Wahlgrabstätte ab. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die verbleibende Nutzungszeit mindestens die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert wird.

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(5) Wahlgrabstätten haben die Maße 2,50 m (Länge) x 1,25 m (Breite). Bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilte Wahlgrabstätten anderen Ausmaßes genießen bis zum Ablauf der Nutzungszeit oder Umlegung der Grabreihe/Grababteilung in der bestehenden Form Bestandsschutz. Dasselbe gilt für Wahltiefgrabstätten.

§ 14

Reihen- und Kindergrabstätten

(1) Reihen- und Kindergrabstätten sind Erdbestattungsgrabstätten. Sie liegen auf dem Friedhof nebeneinander, werden der Reihe nach belegt und mit Bestattung für die Dauer der Ruhefrist des Verstorbenen zugeteilt. Ein erneuter Erwerb/eine Veränderung der Berechtigung an diesen Grabstätten ist nicht möglich. Reihengrabstätten können auch als pflegeleichte Grabstände zur Berechtigung erworben werden. (2) Kindergrabstätten haben die Ausmaße 1,25 m (Länge) x 0,75 m (Breite), Reihen Grabstätten haben die Ausmaße 2,20 m (Länge) x 1,00 m (Breite). (3) Die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, deren Ruhefrist abgelaufen ist, obliegt ausschließlich der Stadt.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Es stehen grundsätzlich die nachfolgend genannten Urnengrabstätten zur Bestattung von Aschen zur Verfügung, ohne dass ein Anspruch darauf bestünde, dass jede der genannten Arten von Grabstätten auf jedem Friedhof der Stadt bereitgehalten wird:

  1. 1. Urnenreihengrab
  2. 2. anonymes Urnenreihengrab
  3. 3. Urnenwahlgrabstätten 2-stellig
  4. 4. Urnenkammer in Urnenwand 2-stellig
  5. 5. Urnenreihengrabstelle in Gemeinschaftsanlage
  6. 6. Urnenwahlgrabstätte in Gemeinschaftsanlage 2-stellig
  7. 7. Urnenreihen- oder -wahlgrabstelle im Friedhain
  8. 8. Wiesenbaumgrabstätte ohne Kammer

(2) Die Beisetzung von Aschen erfolgt außer bei Urnenwänden ausschließlich in verrottbaren Urnen. Mit Ausnahme einer Bestattung in einer Urnenwand dürfen Aschen nur unterirdisch beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhefrist werden Aschen und

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Urnen aus Urnenwänden (ohne Überurnen) in einer Gemeinschaftsgrabstelle unterirdisch vergraben, eine Herausgabe ist nicht zulässig. Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten können auch als pflegeleichte Grabstätten zur Berechtigung/Nutzung erworben werden.

(3) Für Urnenreihen- und -wahlgrabstätten gelten die Definitionen gemäß §§ 13 und 14 entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass die Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten lediglich 20 Jahre beträgt und diese die Maße 1,25 m (Länge) x 0,75 m (Breite) haben. Urnenwahlgrabstätten werden nur 2-stellig angeboten.

(4) Bei einer von Verstorbenen gewünschten anonymen Bestattung im Urnenreihengrab eines Grabfeldes wird die Beisetzungsstelle in keiner Weise kenntlich gemacht, das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt und durch einen Findling kenntlich gemacht. Hinweise auf die beigesetzte Person sind nicht möglich/zulässig, dasselbe gilt für Grabschmuck oder Anpflanzungen. Diese Bestattungsart wird nicht mehr angeboten werden, sobald auf dem jeweiligen Friedhof pflegeleichte Grabstätten im Friedhain oder in Gemeinschaftsgrabanlangen angeboten werden und/oder die Kapazität des jeweiligen Grabfeldes erschöpft ist.

(5) Urnenkammern in Urnenwänden werden für 20 Jahre bereitgestellt, in ihnen dürfen 2 Urnen aufbewahrt werden, wobei stets die Ruhefrist der zuletzt aufgenommenen Urne zu wahren ist. Urnen in Urnenkammern dürfen nicht verrott- oder zersetzbar sein. Eine einmalige Verlängerung der Berechtigung um weitere 20 Jahre ist möglich. Urnenkammern sind mit einer von der Stadt vorgegebenen Platte dauerhaft zu verschließen. Auf der Platte kann die von den Berechtigten zu veranlassende Beschriftung für die Verstorbenen vorgenommen werden.

(6) Herstellung und Pflege der Urnenwand obliegen ausschließlich der Stadt. Vor den Urnenkammern dürfen nur im Rahmen der Beisetzung Kränze u.ä. abgelegt werden, diese sind nach Verwelken von den Berechtigten zu entsorgen. Geschieht dies nicht, kann die Stadt die Beseitigung ohne vorherige Ankündigung durchführen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen ausschließlich in dem dafür vorgesehenen Blumenfach abgestellt werden.

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§ 16

Gemeinschaftsanlagen für Urnen

(1) Urnen können in besonderss angelegten und gestalteten Grabfeldbereichen in gemeinschaftlich genutzten Grabanlagen in 1- oder 2-stelligen Gräbern beigesetzt werden. Eine räumliche Abtrennung der Grabstellen/-stätten findet Dort nichtstatt, die Beisetzungsflächen werden mit Pflanzbeeten für Schmuckstauden und Natursteinelementen gestaltet. Herstellung und Unterhaltung der Gemeinschaftsanlage obliegen ausschließlich der Stadt, eine Grabpflege durch Berechtigte findet nichtstatt und ist nicht zulässig. Jeder Grabstelle/-stätte ist jedoch ein eingelegeter Ablagestein mit den Maßen ca. \(0,30\mathrm{m}\times 0,30\mathrm{m}\) zugeordnet, auf dem Grabschmuck oder andere Gegenstände abgelegt werden konnen. Es besteht weder ein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Anlage noch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstelle/-stätte. (2) Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre, eine Veränderung der Nutzungszeit einstelliger Gräber ist nicht möglich. Bei 2-stelligen Gräbern ist eine einmalige Veränderung unter Beachtung der Ruhezeit der letzten Beisetzung möglich, ebenso darüber hinausgehende weitere Veränderungen, sofern Friedhofsbelange, insbesondere dorrige Kapazitäten, nicht entgegenstehen. (3) Es erfolgt eine einheitliche Namenskennzeichnung auf der Einfassungskante des Grabfeldbereiches mittels Bronzetafeln auf Naturstein. Die große beträgt \(0,15\mathrm{m}\times 0,15\mathrm{m}\), das Motiv ist unter Währung der Pietät frei wählbar. Die Anbringung der Tafeln obliegt ausschließlich den Berechtigten.

§ 17

Friedhain- bzw. Wiesenbaumgrabstätten

(1) Urnen können in besonders angelegten und gestalteten Grabfeldbereichen in gemeinschaftlich genutzten Grabanlagen in ein- oder mehrstelligen Gräbern umgeben von Baumbestand (Friedhaingrabstätten) beigesetzt werden. Eine räumliche Abtrennung der Grabstellen/-stätten findet dort nicht statt, die Beisetzungsflächen werden mit Pflanzbeeten für Bodendecker und Natursteinelementen gestaltet. Herstellung und Unterhaltung der Gemeinschaftsanlage obliegen ausschließlich der Stadt, eine Grabpflege durch Berechtigte findet nicht statt und ist nicht zulässig. Es besteht weder ein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Anlage noch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstelle/-stätte.

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(2) Es können bis zu acht nebeneinanderliegende Wahlgrabstellen, angeordnet um einen gemeinsamen Naturstein zur Namenskennzeichnung, zur Nutzung erworben werden. (3) Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre, eine Veränderung der Nutzungszeit einstelliger Gräber ist nicht möglich. Bei mehrstelligen Gräbern ist eine einmalige Veränderung unter Beachtung der Ruhezeit der letzten Beisetzung möglich, ebenso darüber hinausgehende weitere Veränderungen, sofern Friedhofsbelange, insbesondere dor-tige Kapazitäten, nicht entgegenstehen. (3) Die mögliche, aber nicht verpflichtende Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt mittels eines auf einem Naturstein befestigten Bronzeblattes (ein Blatt je Verstorbenen) mit vorgegebener Gestaltung. Die Anbringung obliegt ausschließlich den Berechtigten. (4) Das Ablegen von Grabschmuck oder anderen Gegenständen ist ausschließlich an den darauf vorgesehenen Stellen gestattet. (5) Urnen können auch an besonderss ausgewiesenen Bäumen im Erdreich bestattet werden (Baumgrabstätte). Herstellung und Unterhaltung obliegen ausschließlich der Stadt, eine Grabpflege durch Berechtigte findet nichtstatt und ist nicht zulässig. Es besteht weder ein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Anlage noch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte. Jeder Grabstätte ist eine Platte mit den Maßen ca. \(0,30\mathrm{m}\times 0,40\mathrm{m}\) (Dicke ca. \(0,05\mathrm{m}\)) zugeordnet, um einen Hinweis auf die bestattet Personen zu ermögen. Die Gestaltung und Beschriftung, die ausschließlich den Berechtigten obliegt, sind unter Währung der Pietät frei wählbar.

§ 18

Ehrengrabstätten und Patenschaften

(1) Die Stadt kann Grabstätten Verstorbener, die zu Lebzeiten besondere Leistungen erbracht oder sich in besonderer Weise um die Stadt Pfungstadt verdient gemacht haben, als Ehrengrabstätten anerkennen. Die Entscheidung hierüber trifft der Magistrat der Stadt im Einvernehmen mit den Berechtigten. Über einen eventuellen Widerruf der Anerkennung entscheidet ausschließlich der Magistrat. (2) Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt auf deren Kosten, sie entscheidet über deren Gestaltung.

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(3) Denkmalgeschützte Grabstätten/Grabmale, deren Nutzungszeit abgelaufen ist, können als Wahl- bzw. Urnenwahlgrabpatenschaften neu vergeben und belegt werden. Mit Vergabe der Grabpatenschaft gehen das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen in das Eigentum der Grabpaten über, Nutzungsgebühren entstehen erst mit einer erneuten Belegung der Grabstätte. Grabpaten haben das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen auf ihre Kosten zu pflegen, instandzuhalten und instandzusetzen. Verletzen die Berechtigten diese Verpflichtung bzw. kommen sie ihr trotz zweimaliger Aufforderung mit Fristsetzung durch die Stadt nicht nach, geht das Eigentum an den Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wieder auf die Stadt über. Jedwede Maßnahmen betreffend die Patengrabstätte sind mit der Friedhofsverwaltung und erforderlichenfalls der Denkmalschutzbehörde abzustimmen. Es ist ein Vertrag über die Grabpatenschaft zu schließen, in dem Näheres geregelt wird.

V. GESTALTUNG, BEPFLANZUNG UND PFLEGE VON GRABSTÄTTEN

§ 19

Gestaltung

(1) Ausschließlich auf dem Friedhof Pfungstadt haben Berechtigte im Erweiterungsteil „Abteilung IV“ des Friedhofs bei der Zuweisung einer Grabstätte die Wahl, ob diese in einem Grabfeld, für das die allgemein Gestaltungsregelungen gelten, liegen soll oder einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsregelungen. In letzteren ist der Einbau von Grabeinfassungen jeder Art und von Grababdeckungen (Grabplatten) grundsätzlich nicht zulässig. Auf diese Wahlmöglichkeit ist seitens der Stadt hinzuweisen. Wird hiervon kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld, für das die besonderen Gestaltungsvorschriften gelten.

(2) Jede Grabstätte hat in ihrer Gestaltung bei Errichtung und während der gesamten Dauer ihrer Belegungszeit in jeder Hinsicht (bauliche Anlagen, Bepflanzung etc.) den Anforderungen an Würde und Pietät des Ortes zu genügen. Für jegliche bauliche Anlagen auf den Grabstätten gelten im Übrigen die Regelungen für Grabmale.

§ 20

Beseitigung baulicher Anlagen

(1) Eine Aufgabe von Nutzungsrechten an Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist bedarf der Genehmigung durch die Stadt. Für diesen Fall übernimmt die Stadt die Pflege der Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist.

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(2) Bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten nach Ablauf der Ruhefrist und bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit sind jegliche baulichen Anlagen und sonstigen Grabausstattungen einschließlich Fundamenten und Befestigungen binnen drei Monaten von den Berechtigten zu entfernen. Auf Antrag übernimmt die Stadt diese Aufgabe. Kommen die Berechtigten dieser Verpflichtung binnen vorgenannter Zeit und anschließender nochmaliger schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung nicht nach, ist die Stadt zur Ersatzvornahme auf Kosten der Berechtigten befugt. Sofern vereinbart, geht das Eigentum an sämtlichen abgeräumten Gegenständen jeder Art in diesem Fall auf die Stadt über. Sofern nicht vereinbart, werden abgeräumte Gegenstände jeder Art für drei Monate aufbewahrt und zugleich auf dem Friedhof eine Aufforderung zur Abholung durch Aushang binnen drei Monaten veröffentlicht. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stadt zur sofortigen entschädigungslosen Entsorgung der Gegenstände berechtigt.

§ 21

Bepflanzung und Pflege

(1) Alle Grabstätten sind in einer der Örtlichkeit entsprechenden würdigen Art und Weise zu bepflanzen, dauernd instandzuhalten und zu pflegen. Bei Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. Es dürfen ausschließlich grundwasserneutrale Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet werden. Bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten hat die erstmalige Bepflanzung binnen sechs Monaten nach der Bestattung zu erfolgen, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten binnen sechs Monaten nach Beginn der Nutzungszeit bzw. der letzten Beisetzung. (2) Es sind Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Beete)dürfen nicht hoher als 0,30 m sein, bei Verwendung von Gehölzen sind grundsätzlich nur Zwergformen bis zu einer Höhe von max. 1,50 m zulässig. Das Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, Strauchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Gebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, sie haben vollständig aus verrottbaren Materialien zu bestehen. Verwelter Pflanzenschmuck ist unverzüglich zu entfernen und ausschließlich in den darauf vorgesehenen Behältnissen/an den darauf vorgesehenen Stellen zu entsorgen. Kommen die Berechtigten der Beseitigungspflicht nicht nach, ist die Stadt nach Ablauf einer Wartefrist von 2 Wochen ohne gesonderte Ankündigung zur Entfernung und Entsorgung berechtigt.

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(4) Wird eine Grabstätte während der Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten nicht in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, ist die Stadt nach ergebnislosem Ablauf einer schriftlich zu setzenenden Frist von mindestens sechs Wochen zur Vornahme der erforderlichen Arbeiten berechtigt, die Grabstätte auf Kosten der Berechtigten abräumen, einebnen und einsaen zu halten. (5) Gießkannen, Spaten sowie alle sonstigen Gartengeräte und -materialien)dürfen auf den Grabstätten nicht aufbewahrt werden.

VI. GRABMALE

§ 22

Errichtung und Abmessungen

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der Erlaubnis der Stadt und ist ausschließlich Leistungserbringern gemäß § 6 vorbehalten. Hiervon ausgenommen sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Höhe von \(15 \times 30\) cm und Holzkreuze. Das Nutzungsrecht an der Grabstände ist nachzuweisen. (2) Der Antrag zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen ist zweifach bei der Stadt unter Beifugung des Formblattes „Anzeige der Sicherheitsrelevanten Daten“, das auf der Internetseite der Stadt heruntergeladen werden kann, einzureichen. (3) Die Erlaubnis gilt als erteilt, sofern die Stadt binnen 4 Wochen nach Einreichung des vollständigen Antrages schriftlich keine Bedenken geltend gemacht hat. Hat die Stadt zuvor schriftlich die Übereinstimmung des Vorhabens mit der Friedhofsordnung und die Vollständigkeit des Antrages bestätigt, damit zu dieser Zeitpunkt mit dem Vorhaben begonnen werden. Nach Ablauf eines Jahres seit Einreichung des vollständigen Antrages ist das Vorhaben erneut zu beantragen, sollte es bis dahin nicht fertiggestellt sein. (4) Werden Grabmale trotz Äußerung von Bedenken seitens der Stadt oder abweichend von den eingereichten Antragsunterlagen erreicht, sind diese auf schriftliche Anordnung der Stadt binnen zu setzen der Frist zu entfernen oder zu verändern. Wird die Frist nicht eingehalten, ist die Stadt zur Ersatzvornahme unter Kostentragungslast des Verpflichteten berechtigt.

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(5) Die Mindeststärke von Grabsteinen (stehend oder liegend) beträgt 0,12 m, die Mindeststärke von Urnenplatten 0,05 m. Bei pflegeleichten Wahlgrabstätten beträgt die maximale Breite stehender Grabsteine 0,80 m je Stätte, die abgedeckte Fläche bei liegenden Grabsteinen darf 0,25 m² je Grabstelle nicht überschreiten.

§ 23

Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind nach den anerkannten Regeln der Baukunst aus witterungsbeständigen Materialien zu errichten und so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie auch beim Öffnen benachbarter Gräber keinen Schaden erleiden. Setzungen sind zu vermeiden und gegebenenfalls, soweit wirtschaftlich zumutbar, zu beseitigen. Maßgebliches Regelwerk ist vor allem die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen" (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung (www.denak.de). Sie gilt für Planung, Ausführung, und jährliche Prüfung der Grabmale. (2) Der Leistungserbringer hat für jeder Errichtung, Veränderung und Reparatur eines Grabmales eine Prüfung nach Ziffer 4 TA-Grabmal mit Abnahme vorzunehmen. Die Prüfung ist nachvollziehbar schriftlich mit einem Last-Zeit-Diagramm zu dokumentieren, die Dokumentation der Stadt binnen acht Wochen nach Vornahme der Arbeiten schriftlich vorzulegen und der Stadt kostenfrei in Abschrift zu überlassen. Bei Nichteinhaltung der Frist die Stadt berechtigt, ohne Mahnung einen Dritten mit der Vornahme der Prüfung und der Abnahme zu beauftragen, die Kosten hierfür tragen Nutzungsberechtigte und Leistungserbringer als Gesamtschuldner. (3) Verstöbe gegen die Verpflichtungen gemäß (1) und (2) führen im Wiederholungsfall zur Unzuverlösigkeit im Sinne von § 6 (2) dieser Satzung. (4) Mindestens einmal jährlich wird die Standfestigkeit der Grabmale von der Friedhofsverwaltung durch Druckprobe gemäß TA-Grabmal geprüft. Dessen ungeachtet sind Nutzungsberechtigte verpflichtet, Anlagen einmal jährlich nach Beendigung der Frostperiode fachmännisch auf Standfestigkeit zu überprüfen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.

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(5) Werden Mängel an einem Grabmal oder einer sonstigen baulichen Anlage festgestellt undriotz schriftlicher Aufforderung der Stadt binnen zu setzen der Frist nicht beseitigt, ist diese berechtigt, die Anlage ganz oder in Teilen auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen. Entfernte Bauteile werden drei Monate aufbewahrt und danach ohne nochmalige Benachrichtigung entsorgt. Sind die Nutzungsberechtigten nichtbekannt, wird anstelle schriftlicher Benachrichtigung fur die Dauer eines Monats ein Hinweis gleichen Inhalts an der Grabstände angebracht. Drohen bauliche Anlagen jederzeit ein- oder umzustürzen, entfällt die Verpflichtung zur Benachrichtigung und die Stadt ist zur Ersatzvornahme auf Kosten der Nutzungsberechtigten befugt. (6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Anlagen versagen. Bei derartigen Maßnahmen sind die Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligigen.

VII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

§ 24

Übergangsregelungen

(1) Bei Grabstätten, für die die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits Nutzungsrechte vergeben hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechtes geltenden Vorschriften. (2) Vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandene Nutzungsrechte unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Friedhofsordnung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit, maximal aber auf 25 Jahre, begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der letzten Beisetzung. Ist diese Frist bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Satzung. (3) Urnenwahlgrabstätten aus dem Altbestand, in denen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden können, *\(\text{dürfen}\), sofern sie bei Inkrafttreten dieser Satzung nicht voll belegt sind, weiter belegt werden, danach wieder freiwerdende Grabstellen *\(\text{dürfen}\) aber nicht mehr erneut belegt werden. Mit Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit der letzten verbliebenen Urne erlischt diese Grabstände.

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§ 25

Gebühren

Für jedwede Inanspruchnahme der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen sowie sämtliche diesbezüglichen Amtshandlungen der Stadt werden Gebühren nach der Friedhofsgebührenordnung in jeweils gültiger Fassung erhoben.

§ 26

Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden infolge nicht ordnungsgemäßer Nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, unabhängig davon, ob diese Nutzung einen Verstoß gegen diese Satzung darstellt oder nicht. Sie haftet nicht für das Verhalten Dritter, insbesondere anderer Friedhofsbesucher oder Leistungserbringer oder für von Tieren verursachte Schäden, ihr obliegen insoweit auch keinerlei besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Im Übrigen ist die Haftung der Stadt auf Vorsatz und grobe Fahrlösigkeit beschränkt. Die gesetzlichen Regelungen der Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Friedhofsbesucher und Berechtigte von Grabstätten haften für jeder Shedden, die der Stadt oder Dritten durch ihr Verhalten entstehen oder durch die Verwirklichkeit von Gefahren, die von Grabstätten ausgegeben, insbesondere, aber nicht ausschließlich, bei denen nicht ordnungsgemäßer Errichtung und Unterhaltung.

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf Friedhöfen

  1. 1. gegen § 4 (2) verstöft
  2. 2. Totengedenkfeiern oder sonstige, nicht unmittelbar mit einer Bestattungszusammenhängen Veranstaltungen oder Feiern ohne Zustimmung der Stadt durchfuhrt
  3. 3. als Leistungserbringer gegen die in § 6 statuierten Verpflichtungen verstöft
  4. 4. Grabmale oder bauliche Anlagen unter Verstoß gegen § 22 erreicht oder verändert
  5. 5. Grabmale entgegen § 23 nicht fach- und sachgerecht errichtet und in gutem und verkehrssicherem Zustand erhalten
  6. 6. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entgegen § 23 (6) ohne schriftliche Zustimmung der Stadt entfernt
  7. 7. gegen die Verpflichtungen aus § 21 verstöft
  8. 8. Grabstätten unter Verstoß gegen § 19 (2) vernachlüssigt.

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(2) Ordnungswidrigkeiten gemäß (1) werden im Falle vorsätzlicher Begehung mit Geldbußen bis zu € 1.500,- geahndet, bei fahrlässiger Begehung bis zu € 750,-. Erlangt der Täter aus der Begehung der Ordnungswidrigkeit einen wirtschaftlichen Vorteil, setzt sich die Geldbuße aus der Abschöpfung dieses wirtschaftlichen Vorteils und der Strafe gemäß Satz 1 zusammen.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet Anwendung, zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung ist der Magistrat der Stadt Pfungstadt.

§ 28

Gültigkeit

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zugleich tritt die Satzung in ihrer seitherigen Fassung außer Kraft.

Pfungstadt, den ...

Der Magistrat der Stadt Pfungstadt

gez. Patrick Koch

Bürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

der Stadt Pfungstadt

Aufgrund der §§ 5, 51 und § 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) sowie §§ 1, 2, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. I S. 582) und des § 25 der Friedhofsordnung der Stadt Pfungstadt vom 16.09.2024 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 16.09.2024 für die Friedhöfe der Stadt Pfungstadt folgende

GEBÜHRENORDNUNG

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Pfungstadt vom ... sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung und des als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer:

  1. 1. den Friedhof in Anspruch nimmt,
  2. 2. sich gegenüber der Stadt Pfungstadt zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
  3. 3. zur Bestattung nach dem Friedhofs- und Bestattungsgesetz verpflichtet oder sorgepflichtige Person ist,
  4. 4. eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat.

(2) Lebt der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so sind die Leiterin oder der Leiter dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofs und seiner Einrichtungen, bei Amtshandlungen mit deren Vornahme (2) Die Gebühren sind mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides sofort fällig. (3) Bei der Anmeldung eines Bestattungsfalles oder der Beantragung einer gebührenpflichtigen Leistung kann die Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten verlangt werden.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Pfungstadt vom 20.06.2017 außer Kraft.

Pfungstadt, den ...

Der Magistrat der Stadt Pfungstadt

Bürgermeister

Anlage zu § 1 der Friedhofsgebührenordnung

GEBÜHRENVERZEICHNIS

II. Gebühren

1 Nutzung der Leichenhalle Euro

1.1 Nutzung der Trauerhalle (Pfungstadt, Eschollbrücken, Hahn) 532,20 1.2 Nutzung der offenen Trauerhalle Eich (ohne Bestuhlung, unbeheit) 111,20 1.3 Nutzung der offenen Trauerhalle Eich (inkl. eingestellter Bestuhlung, unbeheit) 356,20 1.4 Nutzung des Kuhlraumes pro Tag 76,30

2 Bestattung, Beisetzung und Ausbettung

2.1 Beisetzung in einem Grab (Sarg) 962,20 2.2 Beisetzung in einem Urnengrab 335,60 2.3 Beisetzung in einer Urnenkammer (Urnenwand) 289,40 2.4 Beisetzung in einer Urnenkammer (Baumgrabstätte) 289,40 2.5 Beisetzung in einem Kindergrab 583,30 2.6 Beisetzung von totgeborenen Kindern und Foten 136,40

3 Umbettungen und Ausbettungen

3.1 Ausbettung einer Leiche (Sarg) 1.456,50 3.2 Ausbettung einer Leiche (Sarg Tiefengrab) 1.725,30 3.3 Ausbettung einer Aschenurne aus Grab 426,10 3.4 Ausbettung einer Aschenurne aus Urnenwand 291,70 3.5 Ausbettung einer Aschenurne aus Baumgrabstätte 291,70 3.6 Ausbettung einer Leiche aus Kindergrab 851,70

Bei Umbettungen innerhalb der Friedhofseinrichtung ist zusätzlich der entsprechende Tarif der Bestattung (Öffnen und Schließen) hinzuzurechnen.

4 Grabnutzung

4.1 Wahlgrab (Sarg) je Stelle (Nutzungszeit 25 Jahre) 1.996,40 4.1.1 Verlangerung Wahlgrab (Sarg) je Stelle/Jahr 79,86 4.2 Wahlfegrabstätte, 2-stellig (Nutzungszeit 25 Jahre) entfällt 4.2.1 Verlangerung Wahlfegrabstätte, 2-stellig je Stätte/Jahr 102,70 4.3 Pflegeleichtes Wahlgrab je Stelle (Nutzungszeit 25 Jahre) 2.950,00 4.3.1 Verlangerung pflegeleichtes Wahlgrab je Jahr und je Stelle 124,02 4.4 Reihengrab (ab 5. Lebensjahr) (Nutzungszeit 25 Jahre) 1.768,30 4.5 Pflegeleichte Reihengrabstätte (ab. 5. Lebensjahr) 3.100,50 4.6 Kindergrab (bis 5. Lebensjahr) (Nutzungszeit 20 Jahre) 1.165,60 4.7 Urnenreihengrab (Nutzungszeit 20 Jahre) 1.165,60 4.8 Anonymes Urnenreihengrab (Nutzungszeit 20 Jahre) 1.031,10 4.9 Urnenwahlgrabstätte, 2-stellig (Nutzungszeit 25 Jahre) 1.768,00 4.9.1 Verlangerung Urnenwahlgrabstätte (2-stellig), je Stätte/Jahr 70,72 4.10 Urnenkammer in Urnenwand 2-stellig (Nutzungszeit 20 Jahre) 3.574,00 4.10.1 Verlangerung einer Urnenkammer in Urnenwand 2-stellig, je Stätte/Jahr 142,96 4.11 Verlangerung einer Wahlgrabstände in Baumgrabstände, 2-stellig, je Stätte/Jahr 179,16 4.12 Urnenreihengrabstelle in Gemeinschaftsgrabanlage (Nutzungszeit 20 Jahre) 2.079,30 4.13 Urnenwahlgrabstände in Gemeinschaftsgrabanlage, 2-stellig (Nutzungszeit 25 Jahre) 3.541,20 4.14.1 Verlangerung einer Urnenwahlgrabstände in Gemeinschaftsgrabanlage, 2-stellig, je Stätte/Jahr 132,43 4.15 Urnenreihengrabstelle im Friedhain (Nutzungszeit 20 Jahre) 1.508,60 4.16 Urnenwahlgrabstelle im Friedhain, je Stelle (Nutzungszeit 25 Jahre) 1.770,60 4.16.1 Verlangerung Urnenwahlgrabstelle im Friedhain, je Stelle/Jahr 75,43 4.17 Pflegeleichte Urnenreihengrabstände (Nutzungszeit 20 Jahre) 1.329,30 4.18 Pflegeleichte Urnenwahlgrabstände (Nutzungszeit 25 Jahre) 1.740,80 4.18.1 Verlangerung Pflegeleichte Urnenwahlgrabstände je Jahr 69,93 4.19 Wiesenbaumgrabstände ohne Kammer (Nutzungszeit 25 Jahre) 1.815,20 4.17 Zubestattung von Urnen in Sargwahlgräber, Urnenwahlgräber oder in eine Kammer in einer Baumgrabstände (je Urne) 724,00 4.18 Zubestattung von totgeborenen Kindern und Foten 543,00

5 Verwaltungsgebühren

5.1 Ausfertigung/Änderung einer Graburkunde 16,50 5.2 Beisetzungsgenehmigung 11,00 5.3 Urnenbescheinigung 11,00 5.4 Besondere Genehmigung 11,00 5.5 Übertragung/Verlangerung/Verzicht Nutzungsrecht 11,00 5.6 Verwaltungsgebühr Ausgrabung / Umbettung 11,00 5.7 Genehmigung der Befahrung der Friedhofsanlagen, je Fahrzeug und Jahr 22,00 5.8 Versand einer Urne 77,00 5.9 Genehmigung fur Grabanlagen, inkl. Standsicherheitsprüfung Grabmal (Nutzungsfrist 25 Jahre), je Antrag 74,30 5.10 Genehmigung von Grabanlagen, inkl. Standsicherheitsprüfung (Nutzungsfrist 20 Jahre), je Antrag 66,10 5.11 Gebuhr Standsicherheitsprüfung Grabmal bei der Verlangerung von Grabstätten, je Verlangerungsjahr 1,60 5.12 Genehmigung von Grabmalen ohne Erfordernis der Standsicherheit, Abdeckplatten und Einfassungen, je Antrag 33,00

6 Grabräumung/Beseitigung Aschenreste

6.1 Abraumung eines Grabsteins bei mehrstelligen Grabstätten (Sarg) 183,00 6.2 Abraumung eines Grabsteins bei einstelligen Grabstätten (Sarg) 148,00 6.3 Abraumung eines kleinen oder liegenden Grabmals (ohne Fundament) 80,40 6.4 Abraumung eines Grabmals bei Kindergrabern bzw. Urnengrabern 80,40 6.5 Abraumung einer Abdeckplatte (je Statte bzw. bei Sarggrabern je Stelle) 97,50 6.6 Abraumung von Grabeinfassungen (je Meter Kante) 14,30 6.7 Abraumung von Grabbeeten (Sarggraber), je Stelle 69,00 6.8 Abraumung von kleinen Grabbeeten (Kindergräber/Urnengräber), je Stätte 26,20 6.9 Beräumung einer Kammer, inkl. abschließlich Verbringung 225,80

7 Kostenersatz

7.1 Kostenersatz fur Sonder-/Zusatztätigkeiten, je Arbeitsstunde 59,00 7.2 Kostenersatz fur erforderliche Materialien Abrechnung nach tatsächchem Aufwand 7.3 Pflegepauschale für vor Ende der Ruhefrist abgeräumte Sarggräber, je Stelle/Jahr 20,50 7.4 Pflegepauschale für vor Ende der Ruhefrist abgeräumte Urnengräber, je Stätte/Jahr 13,00