📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Bestattungsgebührensatzung gültig ab 01.11.2023 (Beschluss Gemeinderat 26.10.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Bestattungsgebührensatzung der Stadt Crailsheim (gültig ab 01.11.2023)
2024_07_09_Bestattungsgebührensatzung_Ausfertigung_aktualisiert.doc
S A T Z U N G
über die Erhebung von Bestattungsgebühren
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestat-tungsgesetzes , §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der je-weils gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 26.10.2023 folgende Satzung be-schlossen:
Übersicht
§ 1 – Erhebungsgrundsatz
§ 2 – Gebührenschuldner
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
§ 4 – Gebührenhöhe
§ 4a Umsatzsteuer
§ 5 – In-Kraft-treten
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Crailsheim und für Amtshand-lungen im Bereich des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen
wird,
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung
übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes
haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, El- tern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat
nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.
§ 4 Gebührenhöhe
Die Bestattungsgebühren setzen sich aus folgenden Einzelgebühren zusammen:
1. Leichenträger – je Träger
1.1 bei Trauerfeier und Beerdigung
154,00 € 1.2 bei Trauerfeier
154,00 €
- 1.3. bei Trauerfeier und Urnenbeisetzung
154,00 €
- 1.4. bei Urnenbeisetzung
154,00 €
2. Anfertigung eines Grabes
- 2.1. für ein Kind bis zu 6 Jahren
356,00 €
- 2.2. für eine Urne
185,00 €
- 2.3. Reihengrab für eine Person über 6 Jahre
1.052,00 €
- 2.4. Wahlgrab für eine Person über 6 Jahre
710,00 € 2.5 Wahlgrab mit Tieferlegung für
eine Person über 6 Jahre
834,00 €
3. Reihengräber
Einheimische Auswärtige
- 3.1. für ein Kind bis zu 6 Jahren
gebührenfrei gebührenfrei
- 3.2. für eine Urne
983,00 € 1.129,00 €
- 3.3. für eine Person über 6 Jahre 1.641,00 € 1.953,00 € 3.4 für die Zubettung einer Urne in einem
bereits belegten Reihengrab
941,00 € 1.784,00 €
- 3.5. Anonymes Urnenreihengrab 581,00 € 727,00 €
- 3.6. Bestatt. in anonymem Grabfeld für Tot- und Fehlgeburten gebührenfrei gebührenfrei
- 3.7. Pflegekosten Rasenreihengrab (25 Jahre) 1.991,00 € 1.991,00 €
Einheimische Auswärtige
- 3.8. Pflegekosten anonymes Urnenreihengrab 295,00 € 295,00 € (15 Jahre)
4. Grabnutzungsrechte
4.1 je Wahlgrab 1-stellig für 30 Jahre 2.417,00 € 3.025,00 €
- 4.1.1. je Wahlgrab 1-stellig mit Tieferlegungs- möglichkeit für 30 Jahre 3.346,00 € 4.188,00 €
- 4.1.2. je Wahlgrab 2-stellig für 30 Jahre 4.127,00 € 5.165,00 €
- 4.1.3. je Wahlgrab 2-stellig mit Tieferlegungs-
möglichkeit für 30 Jahre 5.987,00 € 7.492,00 €
- 4.1.4. je Wahlgrab 3-stellig für 30 Jahre 6.671,00 € 7.306,00 €
- 4.2.1. Nutzungsrecht für bis zu 4 Urnen an einem
Urnenwahlgrab für 30 Jahre 3.486,00 € 4.363,00 €
- 4.2.2. Nutzungsrecht für bis zu 2 Urnen an einem Urnenwahlgrab für 30 Jahre 1.881,00 € 3.199,00 €
- 4.2.3. Nutzungsrecht für 1-stelliges Urnenwahlgrab
Baumgrab für 30 Jahre 1.890,00 € 1.890,00 €
- 4.3. Zubettung einer Urne in einer bereits belegten Grabstelle 941,00 € 1.784,00 €
- 4.4. Für die erneute Verleihung von Nutzungsrechten 1/30 der Gebühren nach Zif- fer 4.1 und 4.2 für jedes weitere volle Nutzungsjahr bzw. eine hiervon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume. Im Falle einer freiwilligen Nutzungszeitverlänge- rung beträgt diese mindestens 5 Jahre.
- 4.5. Zuschlag für die Vorabgewährung eines 10 % der 10 % der
Grabnutzungsrechtes jeweiligen jeweiligen
Nutzungs-Nutzungs-
gebühr
gebühr
- 4.6. Pflegekosten Rasenwahlgrab einfach (30 Jahre) 2.307,00 € 2.307,00 €
- 4.7. Pflegekosten Rasenwahlgrab doppelt (30 Jahre) 3.475,00 € 3.475,00 €
- 4.8. Pflegkosten für 1-stelliges Urnenwahlgrab
Baumgrab – (30 Jahre) 885,00 € 885,00 €
5. Leichenhalle
- 5.1. Benutzung der Leichenhalle und Trauerhalle
- bis zu 3 Tagen
411,00 €
- jeder weitere begonnene Tag der Benutzung
49,00 €
- 5.2. Benutzung nur Trauerhalle 264,00 €
- 5.3. Benutzung nur Leichenhalle (bis zu 3 Tagen) 147,00 €
- jeder weitere begonnene Tag der Benutzung
49,00 €
- 5.4. Lagerung einer Urne
29,00 €
- 5.5. Benutzung der Orgel 11,00 €
6. Verwaltungsgebühren
- 6.1. Amtshandlungen bei Sterbefällen 56,00 €
(Beratung der Hinterbliebenen, Überlassung eines Reihengrabes, Verleihung eines Grab-nutzungsrechtes, Vorabgewährung eines Grabnutzungsrechtes)
- 6.2. Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes 73,00 €
- 6.3. Übertragung eines Grabnutzungsrechtes 34,00 €
- 6.4. Amtshandlungen bei Umbettung einer Leiche 78,00 €
- 6.5. Amtshandlungen bei Umbettung einer Urne 56,00 €
- 6.6. Zulassung zum gewerbsmäßigen Aufstellen
von Grabmalen
- im Einzelfall
50,00 €
- befristet auf 5 Jahre
150,00 €
- 6.7. Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege
- im Einzelfall
50,00 €
- befristet auf 5 Jahre
150,00 €
- 6.8. für Amtshandlungen, für die kein Ge-
1,00 bis
bührensatz bestimmt ist 2.500,00 €
7. Soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den
einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt, wird
folgender Zuschlag erhoben
- 7.1. für ein Wahl- oder Reihengrab
- Einfachgrab vor dem Grab
201,10 €
- Einfachgrab neben dem Grab
256,50 €
- Zweifachgrab vor dem Grab
402,20 €
- Zweifachgrab neben dem Grab
256,50 €
- Dreifachgrab vor dem Grab
603,30 €
- Dreifachgrab neben dem Grab
256,50 €
- 7.2. für ein Urnenwahl- oder Urnenreihengrab
- vor dem Grab
201,10 €
- neben dem Grab
106,88 €
- 7.3. für ein Kindergrab
- vor dem Grab
86,19 €
- neben dem Grab
106,88 €
8. Benutzung der mobilen Lautsprecheranlage 40,00 €
Bei den Gebühren unter Ziff. 3, Reihengräber und Ziff. 4, Grabnutzungsrechte, wird un-terschieden zwischen einheimischen und auswärtigen Verstorbenen.
Bei Personen, die innerhalb von 5 Jahren nach dem Wegzug aus Crailsheim verstorben sind, kommt die Gebühr für Einheimische zum Ansatz. Ebenso bei Personen, die ihre Wohnung in Crailsheim wegen Aufnahme in ein auswärti-ges Altenheim, in eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen, zu Vermeidung der Aufnahme in eine der vorgenann-ten Einrichtungen, aufgegeben haben.
§ 4a Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in der Satzung über die Erhebung von Bestattungsgebüh-ren festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Ent-gelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 5 In-Kraft-treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2023 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 21.04.2016 außer Kraft.
Crailsheim, den 31.10.2023
Jörg Steuler Sozial- & Baubürgermeister
Hinweis Nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung gilt die Satzung – sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-schriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit wi- dersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfah- rens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 21.04.2016, zuletzt geändert am 05.06.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Crailsheim (konsolidierte Fassung, Stand Juni 2025)
F R I E D H O F S S A T Z U N G
der Stadt Crailsheim vom 21.04.2016 zuletzt geändert am 05.06.2025
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs.1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Be-stattungsgesetzes in der Fassung vom 21.07.1970 (GBl. S. 395, 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Ba-den-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. 2016 S. 1) und der §§ 2, 11 und 13 - 15 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2015 (GBl. Seite 1147, 1159) hat der Gemeinderat am 21.04.2016 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen.
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1
Zweckbestimmung der Friedhöfe
- 1. Die Friedhöfe in Crailsheim sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner, die bei ihrem Tode im Stadt- gebiet Crailsheim oder in Auhof oder Heldenmühle (Gemeinde Satteldorf) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben; desgleichen der Bestattung der
in diesem Geltungsbereich verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.
- 2. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab (sog. Familiengrab) nach § 15 zur Verfügung steht. In einem Reihen- oder Wahlgrab auf einem Friedhof der Stadt Crailsheim kann ferner bestattet werden
- a) wer die Wohnung in Crailsheim wegen Aufnahme in ein auswärtiges Alten- heim, in eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen, aufgegeben hat.
- b) Personen die innerhalb von 5 Jahren nach dem Wegzug aus Crailsheim ver- storben sind.
- 3. In besonderen Fällen kann die Stadt als Friedhofsträger die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
- 4. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
§ 2
Örtlicher Geltungsbereich
Es sind zu bestatten
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Crailsheim: Verstorbene aus dem Stadtgebiet Crailsheim sowie aus Auhof und Heldenmühle (Gemeinde Satteldorf),
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Altenmünster:
Verstorbene aus dem Stadtteil Altenmünster,
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Ingersheim:
Verstorbene aus dem Stadtteil Ingersheim sowie aus Alexandersreut,
d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Tiefenbach:
Verstorbene aus dem Stadtteil Tiefenbach,
e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Onolzheim:
Verstorbene aus dem Stadtteil Onolzheim,
f) Bestattungsbezirk des Friedhofs Roßfeld:
Verstorbene aus dem Stadtteil Roßfeld,
g) Bestattungsbezirk des Friedhofs Jagstheim:
Verstorbene aus dem Stadtteil Jagstheim,
h) Bestattungsbezirk des Friedhofs Westgartshausen:
Verstorbene aus dem Stadtteil Westgartshausen.
i) Bestattungsbezirk des Friedhofs Goldbach
Verstorbene aus dem Stadtteil Goldbach
j) Bestattungsbezirk des Friedhofs Triensbach
Verstorbene aus dem Stadtteil Triensbach
Die Stadtverwaltung kann die Bestattung auf dem Friedhof eines anderen Bestattungs-bezirks zulassen. Für Baumgräber gelten die Regelungen gemäß § 18 Abs. 1 dieser Satzung.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 3
Öffnungszeiten
- 1. Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Die Öffnungszeiten sind durch Anschlag an den Eingängen der Friedhöfe bekannt gemacht und für den allgemeinen Besuch geöffnet.
- 2. Die Stadtverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 4
Verhalten auf den Friedhöfen
- 1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener unter deren Verantwortung betreten.
- 3. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Handwa-gen, Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadtverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszu-führen, die störend auf die Bestattungsfeier wirken,
c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be-
schädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betre-
ten,
d) zu rauchen und zu lärmen,
e) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum von Grabstätten außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen;
beim Transport, bei Aufstellung oder Wegnahme der Grabmale und sonstiger
Grabausstattungen entstehende Abfälle (insbesondere überflüssiges Erdmate-
rial), Einfassungen, Sockel und Fundamente in den Friedhöfen liegen zu las-
sen. Verwelkte Kränze, Blumen und dgl. sind von den Gräbern zu entfernen
und auf die dafür bestimmten Abfallstellen zu verbringen,
g) Blumen, Sträucher usw. von den Friedhofsanlagen oder von fremden Gräbern
ohne schriftliche Erlaubnis des Nutzungsberechtigten zu entfernen, Friedhofs-
mauern und Zäune zu übersteigen,
h) Waren (einschließlich Blumen und Kränze) und gewerbliche Dienste anzubie-
ten,
i) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde der Friedhöfe zu ver-einbaren sind.
- 4. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Ver- anstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadtverwaltung. Sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden. Ausgenommen hiervon sind die herkömmlichen gottesdienstlichen Feiern der Kirchen.
- 5. Die Besucher haben den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergehenden Weisungen
des Friedhofspersonals Folge zu leisten. Die Stadtverwaltung kann Besuchern,
welche Anordnungen des Friedhofspersonals zuwiderhandeln, das weitere Verweilen
in den Friedhöfen untersagen.
§ 5
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tä-
tigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadtverwaltung.
Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.
- 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungs- fähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
- 3. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsausweises. Dieser ist den aufsichtsberechtigten Mitarbeitern der Stadtverwaltung auf Verlangen vorzuzei- gen.
- 4. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die
dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
- 5. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Beschränkungen der Tonnage-
zulässigkeit ergeben sich aus Schildern im Bereich der Zufahrten. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür be-stimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
- 6. Gewerbsmäßige Arbeiten dürfen nur von Montag bis Freitagmittag von 07.00 – 17.00 Uhr ausgeführt werden. Samstags, an Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbei- ten nicht erlaubt. Zulässig sind die im Rahmen von Beerdigungen an Samstagen er- forderlichen Arbeiten.
- 7. Die Stadtverwaltung kann für bestimmte Tage oder Tageszeiten gewerbliche
Arbeiten untersagen oder einschränken. Das gleiche gilt für Arbeiten, durch welche
Bestattungen gestört werden können.
- 8. Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Würde des Friedhofs durchzuführen. Im Übri-
gen gelten die Ordnungsvorschriften für die Besucher in § 4 sinngemäß für die Ge-
werbetreibenden und ihre Beauftragten.
- 9. Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschrift der Absätze 4 und 7 verstoßen, oder
bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gege-
ben sind, kann die Stadtverwaltung die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.
- 10. Das Verwaltungsverfahren nach Abs. 1 und 2 kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Lan- desverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwen- dung.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 6
Allgemeines
- 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadtverwaltung
anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte bean-
tragt, so ist auf Verlangen der Stadtverwaltung das Nutzungsrecht nachzuwei-
sen.
- 2. Ort und Zeit der Bestattung werden unter Berücksichtigung der Wünsche der Hinter-
bliebenen und der Geistlichen von der Stadtverwaltung festgesetzt.
- 3. Bei Bestattungen außerhalb der Regelarbeitszeit, d.h. bei Beerdigungen am Freitag nach 12.00 Uhr bzw. am Samstag werden Zuschläge erhoben. Die Höhe ist in der jeweils gültigen Bestattungsgebührensatzung geregelt. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt.
§ 7
Bestattungserlaubnis
Die Bestattungserlaubnis erteilt die Stadtverwaltung. Zur Erteilung der Bestattungser-laubnis sind vorzulegen:
- 1. Bei der Erdbestattung:
a) Todesbescheinigung mit standesamtlicher Eintragung des Vermerks des
Sterbefalls im Sterbebuch,
b) bei einer Überführung von auswärts die Todesbescheinigung und die Sterbeur-
kunde,
c) in Fällen eines nicht natürlichen Todes, außerdem der Nachweis über die Be-
stattungsfreigabe der Staatsanwaltschaft bzw. des Amtsgerichts.
- 2. Bei einer Aschenbeisetzung: Die Einäscherungsurkunde der jeweils für die Einäscherung zuständigen Dienst- stelle.
- 3. Bei der Bestattung einer unreifen Leibesfrucht: Die Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Herkunft.
§ 8
Leichenträger / Anwesenheit städtischer Bedienstete
- 1. Die Leichenträger werden von privater Seite oder auf Wunsch der Angehörigen des Verstorbenen seitens der Stadtverwaltung stets vollständig gestellt.
- 2. Die Leichenträger bringen den Sarg/die Urne mit dem Verstorbenen an die Grabstät- te und senken den Sarg/die Urne in das Grab.
- 3. Trauerfeiern und Beisetzungen jeglicher Art dürfen nur unter Beisein eines städti- schen Bediensteten durchgeführt werden.
§ 9
Särge / Urnen
- 1. Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten und keine umweltgefährdenden La- cke und Zusätze enthalten. Insbesondere dürfen Materialien wie Metall, Kunststoff, Pressspan, Hartholz oder ähnlich schwer verrottbares Holz nicht verwendet werden. Für den Fall einer Überführung aus dem Ausland sind ausnahmsweise Metallsärge zulässig. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadtverwaltung einzuholen.
- 2. Urnen müssen aus festem, verrottbarem Material bestehen. Die Höhe der Urnen darf maximal 30 cm, der Durchmesser max. 22 cm betragen.
§ 10
Ausheben der Gräber
- 1. Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur
Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens
0,50 m.
- 3. Es gelten folgende Grabmaße:
- Urnenreihen-/wahlgrab
1,00 x 1,00 m
- Reihengräber f. Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
1,20 x 0,60 m
- Einstelliges Reihen-/Wahlgrab f. Verstorbene vom vollendeten
- 6. Lebensjahr an
1,00 x 2,40 m
- Zweistelliges Wahlgrab
2,40 x 2,40 m
Bei mehrstelligen Wahlgräbern erhöht sich die Breite um jeweils 1,40 m
Bestehende abweichende Grabmaße in älteren Friedhofsteilen bleiben bis zum
Ablauf der jeweiligen Ruhe- bzw. Nutzungszeiten bestehen.
§ 11
Ruhezeit
- 1. Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die bis zum vollende- ten 6. Lebensjahr verstorben sind, 15 Jahre. Bei Aschen beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
- 2. In den bestehenden Feldern 1 - 4 des Stadtteilfriedhofes Triensbach beträgt die
Ruhezeit 30 Jahre. Bei neu hinzukommenden Grabstättten beträgt die Ruhezeit auch
in diesen Feldern 25 Jahre.
§ 12
Umbettungen
- 1. Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger ge- setzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung. Bei Umbet- tungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Rei- hengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig. Die Stadtverwal- tung kann Ausnahmen zulassen.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung in be- legte Grabstätten umgebettet werden.
- 3. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus
ei nem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Um-
bettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
- 4. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 29 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadtverwaltung bei Vor- liegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzuneh- men.
- 5. Die Umbettungen lässt die Stadtverwaltung durchführen. Sie bestimmt den Zeit-
punkt der Umbettung.
- 6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grab-
stätten und an Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die
Antragsteller zu tragen.
- 7. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder ge-
hemmt.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 13
Allgemeines
- 1. Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten unterschieden:
a) Reihengräber
b) Urnenreihengräber
c) Wahlgräber
d) Urnenwahlgräber
e) Rasenreihengräber
f) Rasenwahlgräber
g) Baumgräber
h) Anonyme Urnenreihengräber
i) Gräber für Muslime
j) Anonymes Grabfeld für Totgeburten und Fehlgeburten
k) Ehrengrabstätten und Kriegsopfergräber
- 3. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die
Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
- 4. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 14
Reihengräber
- 1. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen,
die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt
werden.
Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt -
in nachstehender Reihenfolge:
- 1. wer für die Bestattung sorgen muß (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
- 2. Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.
c) Rasengrabfelder
d) Grabfeld für anonyme Urnenreihengräber im Hauptfriedhof
e) Anonymes Grabfeld für Totgeburten und Fehlgeburten im Hauptfriedhof
- 3. In jedem Reihengrab wird nur 1 Verstorbener beigesetzt. In jedem belegten Reihen- grab ist die Zubettung einer Urne zulässig. Die Zubettung einer Urne kann nur erfol- gen, wenn die Ruhefrist der Urne (mindestens 15 Jahre) innerhalb der bestehenden Laufzeit des Reihengrabes gewährleistet ist.
- 4. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umge-
wandelt werden.
- 5. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhe-
zeit wird 3 Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise an dem betreffenden
Grabfeld bekannt gegeben. Die Kosten für die Grabräumung werden bereits mit der Entrichtung der Gebühr bei der Überlassung des Reihengrabes abgegolten.
- 6. Die Stadtverwaltung kann auf Antrag die Ruhezeiten bei bestimmten Reihengrä-
bern verlängern, soweit Belange der Friedhofsplanung nicht entgegenstehen.
Hierbei gelten folgende Grundsätze:
a) Reihengräber von Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr können von
15 auf maximal 35 Jahre Ruhezeit verlängert werden.
b) Reihengräber von Verstorbenen vom 7. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr können von 25 auf maximal 35 Jahre Ruhezeit verlängert werden.
c) Reihengräber von Verstorbenen ab dem 26. Lebensjahr können in besonderen Härtefällen im Einzelfall von 25 auf maximal 35 Jahre verlängert werden.
Für die Verlängerung der Ruhezeiten werden Gebühren entsprechend der jeweils gültigen Bestattungsgebührensatzung erhoben. Es wird hierbei für die Verlänge-rungszeit der für Nutzungsrechte an einstelligen Wahlgräbern ohne Tieferlegungs-möglichkeit geltende Gebührensatz zugrunde gelegt.
§ 15
Wahlgräber
- 1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht erworben wird. Nutzungsberechtig- ter ist die durch den Erwerb bestimmte Person.
- 2. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. Sie werden auf Antrag auch ohne Vorliegen eines Todes- falles verliehen, sofern Belange der Friedhofsplanung nicht entgegenstehen. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nutzungsrechtes an einem Grab in bestimmter Lage besteht nicht. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich. Im Falle der erneuten Verleihung des Nutzungsrechts beträgt die weitere Nutzungszeit mindestens 5 Jahre. Die Regelung gemäß § 15 Abs. 6 Alt. 2 bleibt hiervon unberührt.
- 3. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
- 4. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
- 5. Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen überein- ander zulässig.
- 6. Während der Nutzungszeit darf in einem Grab nur bestattet werden, wenn die Ruhe-
zeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder wenn das Nutzungsrecht mindestens bis
zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
- 7. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nut-
zungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis
zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nut-
zungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen
Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den Ehegatten oder Lebenspartner
b) auf die Kinder,
c) auf die Eltern
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b und d - h wird jeweils der Älteste nutzungsbe-
rechtigt.
- 8. Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine
der in Abs. 7 genannten Personen übertragen.
- 9. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu er- gangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu ent- scheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadtverwaltung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
- 10. Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet
werden.
- 11. Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstat- tungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
- 12. In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. In jeder belegten Grabstelle ist die Zubettung von Urnen zulässig. Die Zubettung einer Urne kann nur erfolgen, wenn die Ruhefrist der Urne die Nutzungszeit nicht übersteigt oder wenn das Nut- zungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit der Urne erneut verliehen wor- den ist.
§ 16
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
- 1. Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Grabstätten zur Beisetzung von Aschen.
- 2. Die Beisetzung ist nur unterirdisch gestattet.
- 3. Es werden alternativ Urnenwahlgräber zur Beisetzung von bis zu 2 oder von bis zu 4 Aschenbehältern von Verstorbenen einer Familie bereitgestellt.
- 4. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 17
Rasenreihengräber/Rasenwahlgräber
- 1. Es werden pflegefreie Rasengräber als Reihen- und Wahlgräber zur Verfügung ge- stellt. In diesen Grabfeldern gelten spezielle Gestaltungsvorschriften. Diese werden sei- tens des Sachgebietes Standesamt & Bestattungen in Schriftform anhand einer Regel- zeichnung zur Verfügung gestellt.
- 2. Die Gräber werden von der Stadtverwaltung unterhalten, d.h. gemäht und eventuelle Setzungen ausgeglichen. Nicht durch die Stadtverwaltung unterhalten wird der Grab- stein einschließlich Mähkante.
- 3. Blumen- und Grabschmuck darf nur auf spezielldafür vorgesehenen Steinplatten ab- gelegt werden. Anderweitig abgelegter Blumen- und Grabschmuck darf durch die Stadt- verwaltung entfernt werden. Aufbewahrungspflichten bestehen nicht.
- 4. Im Übrigen gelten die Regelungen für Reihen- und Wahlgräber entsprechend.
§ 18
Baumgräber
- 1. Baumgräber sind Urnenwahlgrabstätten in Sonderlage. Baumgräber werden auf allen Friedhöfen zur Verfügung gestellt. Auswärtigen Verstorbenen stehen die Baumgräber im Bestattungspark des Hauptfriedhofs zur Verfügung.
- 2. Baumgräber werden ausschließlich als einstellige Urnenwahlgräber angeboten. Die Grabstätten befinden sich in unmittelbarer Nähe zu Bäumen und sind diesen zugeord- net. Pro Baum werden bis zu sechzehn Nutzungsrechte verliehen.
- 3. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Die Lage der Bäume samt ihrer Num- mer, die Lage der ihnen jeweils zugeordneten Grabstätten sowie die persönlichen Daten des Verstorbenen werden auf einer zentralen Stele durch die Stadtverwaltung kenntlich gemacht. Die Angaben zur Person des Verstorbenen umfassen den Vor- und Zunamen, auf Wunsch den Geburtsnamen sowie das Geburts- und Sterbedatum.
- 4. Baumpflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch Friedhofs- personal. Blumen- und Grabschmuck darf nur vor der zentralen Stele abgelegt werden. Deren Abräumung erfolgt durch Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung. Anderweitig abge- legter Blumen- und Grabschmuck darf durch die Stadtverwaltung entfernt werden. Auf- bewahrungspflichten bestehen nicht.
- 5. Die Hinterbliebenen können auf Wunsch während der Beisetzung der Aschen zuge- gen sein.
§ 19
Anonyme Urnenreihengräber
- 1. Im Hauptfriedhof werden anonyme Urnenreihengräber zur Verfügung gestellt.
- 2. Anonyme Urnenreihengräber dienen der nicht namentlichen Urnenbeisetzung in
einer gemeinschaftlichen Grabanlage.
- 3. In der Grabanlage für anonyme Urnenreihengräber wird jeder Urne ein bestimmter
Bestattungsplatz zugewiesen.
- 4. Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstigen Angaben, die auf die Person
der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabanlage wird von
der Stadtverwaltung angelegt und unterhalten. Die Hinterbliebenen dürfen auf ihr
keine Grabmale errichten.
- 5. Im Bereich der Grabanlage wird eine zentrale Stelle für Blumen- und Grabschmuck bereitgestellt. Die Ablage von Blumen- und Grabschmuck ist nur an dieser Stelle ge- stattet. Anderweitig abgelegter Blumen- und Grabschmuck darf durch die Stadtver- waltung entfernt werden. Aufbewahrungspflichten bestehen nicht.
§ 20
Grabfeld für Muslime
Im Hauptfriedhof wird für Muslime ein Grabfeld zur Verfügung gestellt, in welchem hin-sichtlich der Ausrichtung der Grabstätten die besonderen Regeln der muslimischen Einwohner berücksichtigt werden. Die Vorschriften für Reihen- bzw. Wahlgräber gelten entsprechend.
§ 21
Anonymes Grabfeld für Totgeburten/Fehlgeburten
- 1. Im Hauptfriedhof wird für Totgeburten/Fehlgeburten ein pflegefreies anonymes Grab feld zur Verfügung gestellt.
- 2. Die Vorschriften für anonyme Urnenreihengräber (§ 19) gelten sinngemäß.
§ 22
Ehrengrabstätten und Kriegsopfergräber
- 1. Zuerkennung sowie Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt.
- 2. Für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten besondere gesetzli- che Vorschriften.
V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN
§ 23
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 24
Gestaltungsvorgaben für Grabfelder
- 1. In Grabfeldern sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafel bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreu- ze zulässig. Nach Ablauf dieser Frist müssen Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und An- passung an die Umgebung nachstehenden Anforderungen entsprechen.
- 2. Gräber dürfen aufgrund bodenkundlicher Gutachten maximal zu 50 % an der Ober- fläche versiegelt sein. Dies gilt nicht für Urnengrabstätten.
- 3. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Glas und Metalle verwendet werden.
- 4. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorgaben einzuhalten:
- Firmenbezeichnungen dürfen nur an der Schmal- oder Rückseite des Grabmals
angebracht werden. Sie dürfen eine Größe von maximal 6 cm Höhe und 8 cm Breite haben.
- greller Farbanstrich von Grabmalen und Grabausstattung ist nicht zulässig
- die Verwendung von Kunststoffen für Grabmale und Grabausstattung ist nicht
zulässig.
- 5. Bäume und großwüchsige Sträucher sind nicht zulässig. Andere Grabstätten und
die öffentlichen Anlagen dürfen durch die Bepflanzung nicht beeinträchtigt werden.
- 6. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen
zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 qm Ansichtsfläche
- 7. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- Abdeckungen bis zu 1,00 qm oder stehende Grabmale bis zu 0,30 qm
Ansichtsfläche.
- 8. Grabeinfassungen aus Stein sind bis zu einer Höhe von maximal 10 cm, pflanz- liche Grabeinfassungen bis zu einer Höhe von maximal 15 cm zulässig.
- 9. Die Stadtverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Fried- hofs Ausnahmen von den vorstehenden Gestaltungsvorgaben und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 25
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fun-damentieren und zu befestigen. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm
§ 26
Unterhaltung
- 1. Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und
verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwort-
lich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsbe-
rechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
Die Grünfläche von Rasenreihen-/Rasenwahlgräbern und anonymen Urnenreihen-
gräbern wird durch die Stadtverwaltung unterhalten.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen ge-
fährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich
Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Ver-
antwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabma-
len) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der
Stadtverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadtverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadtverwaltung bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 27
Grabräumung
- 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadtverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
- 2. Nach Ablauf des Nutzungsrechts von Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern sind die
Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen durch den Nutzungsberechtigten
innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemes-senen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadtverwaltung die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvoll-streckungsgesetz selbst entfernen. § 26 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadtverwaltung bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
- 3. Bei Reihengräbern und Urnenreihengräbern erfolgt die Räumung nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist gemäß § 14 Abs. 5 durch die Stadt. Die nach Ablauf der Be- kanntmachungsfrist von 3 Monaten noch auf dem Reihengrabfeld befindlichen Grabmale und sonstigen Grabausstattungen gehen in das Eigentum der Stadtver- waltung über. Der Stadtverwaltung obliegt keine Aufbewahrungspflicht.
VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 28
Allgemeines
- 1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dau-
ernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu
entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
- 2. Die Höhe und die Form der Grabhügel sowie die Art ihrer Gestaltung sind dem Ge-
samtcharakter des Friedhofs anzupassen.
Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grab-
stätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
- 3. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 26 Abs. 1 Ver-
antwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit
bzw. des Nutzungsrechts.
- 4. Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrecht abzuräumen.
§ 27 Abs.2 gilt entsprechend.
- 5. Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen
außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadtverwaltung.
Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vorneh-
mende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
§ 29
Vernachlässigung der Grabpflege
- 1. Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§
26 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadtverwaltung die Grabstätte in-
nerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist
der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt
ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so
können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadtverwaltung
abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahl-
grabstätten kann die Stadtverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der
Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz auf Kosten des
Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Ent-
schädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte
aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von
3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
- 2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf-
forderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne
weiteres zu ermitteln, so kann die Stadtverwaltung den Grabschmuck entfernen.
Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
- 3. Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzu-
drohen.
VII. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE
§ 30
Benutzung der Leichenhalle
- 1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zu- stimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- 2. Zur Unterbringung der Verstorbenen bis zur Bestattung dient in der Regel das für den jeweiligen Bestattungsbezirk bestimmte Leichenhaus.
- 3. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die An- gehörigen den Verstorbenen während den mit der Stadtverwaltung abgestimmten Zeiten aufsuchen.
- 4. Personen, die an einer ansteckenden Krankheit gestorben sind, sowie schon stark in Verwesung übergegangene und entstellte Verstorbene sind in festverschlossenen Särgen in die Leichenhallen zu bringen. Die Särge solcher Verstorbener dürfen nur
mit besonderer Erlaubnis der Stadtverwaltung geöffnet werden. Bei starker Ver-wesung kann die Stadtverwaltung nach vorheriger Verständigung der Hinterbliebe-nen die Schließung des Sarges anordnen.
- 5. Der Sarg, die Leichenzelle und die Aussegnungshalle können von den Angehörigen
geschmückt werden, sofern dadurch die ordnungsmäßige Bestattung und sonstige
Bestattungen nicht beeinträchtigt werden.
VIII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
§ 31
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
- 1. Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden
Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die
durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrich-
tungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Ge-
meinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung
bleiben unberührt.
- 2. Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursach-
ten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofs-
satzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grab-
stätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustel-
len, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden
auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften die-
se als Gesamtschuldner.
- 3. Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetrei-
benden, auch für deren Bedienstete.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
- 2. entgegen § 4 Abs. 3
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die
Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
die störend auf die Bestattungsfeier wirken,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt
sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt.
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet.
h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen abweichend von den Gestaltungsvorgaben errich- tet, verändert (§ 24) oder entfernt (§ 27 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält
(§ 26 Abs. 1).
IX. BESTATTUNGSGEBÜHREN
§ 33
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren erhoben.
§ 34
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
- 1. Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach der jeweils gültigen Satzung über die Erhebung von Bestattungsgebühren.
- 2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Ver- waltungsgebührensatzung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 35
In-Kraft-Treten 1)
- 1. Diese Satzung tritt am 02.05.2016 in Kraft.
- 2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 09.06.2005 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Crailsheim, 22.04.2016
Herbert Holl Bürgermeister
Hinweis Nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung gilt die Satzung – sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-schriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit wi- dersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Ver- fahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachver- halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
- 1. in Kraft ab 16.06.2025, geändert durch Beschluss der Satzung vom 05.06.2025 zur Änderung der Friedhofsatzung der Stadt Crailsheim vom 21.04.2016 (Bekanntmachung Internetseite vom 13.06.2025)
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Crailsheim?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Crailsheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!