Vellberg, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 10.04.2025 · Friedhofssatzung: 10.04.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.300,00 € Überlassung eines Reihengrabes (Erwachsene, Ziff. 2.4.1)
Sargwahlgrab2.190,00 € Überlassung eines Wahlgrabes (je Einzelgrabfläche, Ziff. 2.6.1)
Urnenreihengrab770,00 € Überlassung eines Urnengrabes (Urnenerdgrab, Ziff. 2.5.1)
Urnenwahlgrabnicht angegeben Nicht separat ausgewiesen; Wahlgräber können auch für Urnen genutzt werden (§ 13 Abs. 15)
Urnengrab anonym3.200,00 € Überlassung eines anonymen Grabes (Erwachsene, Ziff. 2.7.1; gemeinsam mit Rasengräbern geführt)
Baumbestattung2.200,00 € Überlassung eines Urnenbaumgrabes (Ziff. 2.5.3)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.200,00 € (Sarg ab 8 J.) / 540,00 € (Urne in Urnenerdgrab) Separat ausgewiesen in Ziff. 2.2 (Bestattung) und 2.3 (Beisetzung von Aschen)
Trauerhalle / Halle300,00 € Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle, Ziff. 2.9.1)

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Satzung Vellberg, Stadt

Stadt Vellberg

Vellberg Kunst und Kulisse

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung vom 27. November 1987 in der Fassung vom 10.04.2025)

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Stadteinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Vellberg; Er umfasst das Gebiet der Ortsteile Vellberg, Talheim, Dürrsching, Hilpert, Eschenau, Merkelbach und Schneckenweiler.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Großaltdorf; Er umfasst das Gebiet der Ortsteile Großaltdorf und Kleinaltdorf. Die Einwohner des Wohnplatzes Kerleweck, Groß- und Kleinstadel, Stadt Ilshofen, können weiterhin im Friedhof Großaltdorf bestattet werden.

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Lorenzenzimmern; Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Lorenzenzimmern.

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt Ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter sieben Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und der Bestattungsunternehmen für die Überführung der Verstorbenen zum Aufbahrungsraum.

b) Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen

c) Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten

d) Gießkannen an anderen Orten als den Wasserentnahmestellen abzustellen

e) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde

f) Das Pflücken von Blumen und das Abreißen von Zweigen und Ästen

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern

h) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten

i) Druckschriften zu verteilen

j) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten.

k) das Anbringen von Firmenplaketten und Firmenschildern auf Grabmalen, die größer als 6 auf 5 cm sind,

l) Werbung von zugelassenen Gewerbetreibenden außerhalb ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen

m) Werbung aller Art von nicht zugelassenen Gewerbetreibenden. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (4) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und andere Gewerbetreibende können ihre Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Stadt ausüben. Sie sind jedoch verpflichtet, die Friedhofssatzung und die geltenden Regelungen zu beachten. Die Nutzung der Friedhofswege ist gestattet, solange sie für die Ausübung der Tätigkeit erfolgt und geeignete Fahrzeuge verwendet werden. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder an den dafür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen. Erde und andere Materialien, die auf dem Friedhof anfallen, sind von den Gewerbetreibenden selbst zu beseitigen. Die Reinigung von Geräten an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe ist nicht gestattet.

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) An Samstagen und Sonn- und Feiertagen finden keine Beerdigungen statt.

§ 6 Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit

ausgeschlossen ist. Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdreich verrotten. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. (3) Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (4) Bei Bestattungen von Muslimen entfällt die Verpflichtung für die Bestattung in einem Sarg.

§ 7 Urnen

Urnen für Naturbestattungen und für die Beisetzungen in den Urnenwänden und Urnenstelen – einschließlich der Aschekapsel – müssen biologisch abbaubar sein.

§ 8 Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 9 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20 Jahre, die Ruhezeit der Aschen 15 Jahre. Die Ruhezeit bei Kindern, die vor Vollendung des 8. Lebensjahres verstorben sind, beträgt 15 Jahre.

§ 10 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (3) In den Fällen des § 19 Abs 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 19 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Die Stadt lässt die Umbettung durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an den Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 11 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigter kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber

b) Urnenerdgräber

c) Wahlgräber

d) Urnenwandgräber

e) Urnenstelengräber

f) Urnenbaumgräber

g) Reihenrasengräber

h) Urnenrasengräber

i) Wahlrasengräber

j) Anonyme Gräber

Die Grabarten Buchstaben e-j sind nicht in allen Friedhöfen der Stadt vorhanden.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (5) Eine Reservierung einer Grabstätte ist ausgeschlossen

§ 12 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist möglich, wenn Sachgründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für die Grabarten nach § 11 Abs. 2 b), d), e), f) und h). Verfügungsberechtigt ist in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss. (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 8. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Eine Zweitbestattung ist im Einzelfall nur als Urnenbestattung möglich. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. (4) Auf die Verfügungsbefugnis kann frühestens fünf Jahre vor Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Nach hierauf erfolgter Aufhebung der Verfügungsbefugnis sind die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen nach den Maßgaben von § 23 zu entfernen. Für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit ist die Grabstätte einzuebnen, mit Rasen zu begrünen und zu pflegen; für die Rasenpflege wird eine Gebühr erhoben. Im Falle eines Verzichts auf die Verfügungsbefugnis werden entrichtete Gebühren nicht, auch nicht anteilig, zurückerstattet. (5) Absätze 1,3 und 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.

§ 13 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfachgräber sein. (5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

Die folgenden Buchstaben a) bis h) bleiben unverändert.

a) auf den Ehegatten

b) auf die Kinder

c) auf die Stiefkinder

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

e) auf die Eltern

f) auf die Geschwister

g) auf die Stiefgeschwister

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs.6 Satz 3 an seine Stelle. (8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs.6 Satz 3 über. (9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen. (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätten zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs.6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. (12) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstige Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (13) Auf das Nutzungsrecht kann frühestens fünf Jahre vor Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Nach hierauf erfolgter Aufhebung des Grabnutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen nach den Maßgaben von § 23 zu entfernen. Wird das

Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit des zuletzt bestatteten Verstorbenen aufgehoben, so ist die Grabstätte einzuebnen, bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt bestatteten Verstorbenen mit Rasen zu begrünen und zu pflegen; für die Rasenpflege wird eine Gebühr erhoben. Im Falle eines Verzichts auf das Nutzungsrecht werden entrichtete Gebühren nicht, auch nicht anteilig, zurückerstattet.

(14) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (15) In jeder noch nicht belegten Grabstelle einer Erdwahlgrabstätte darf auch anstatt einer Erdbestattung eine Urne beigesetzt werden.

§ 14 Urnenwandgräber und Urnenstelengräber

(1) Urnenwandgräber und Urnenstelengräber sind Grabstätten in Urnenkammern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einer Kammer können maximal zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Urnenwandgräber und Urnenstelengräber werden mit einer einheitlichen Verschlussplatte versehen, die von der Stadt beschafft und angebracht wird. (4) Die Beschriftung der Verschlussplatte ist vom Nutzungsberechtigten fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. Zulässige Schriftfarben sind Braun- und Grautöne sowie Schwarz, bei den Urnenstelen im Friedhof Stöckenburg sind es Schwarz- oder Weißtöne. Es sind die im Bestattungswesen klassischen Schriftarten zu verwenden. Die Schriftgröße darf 60 mm nicht übersteigen. Bei der Auswahl der Schrift ist darauf zu achten, dass Größe und Farbe des Schrifttyps mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild ergeben. Es ist der Name und ggf. der Geburtsname sowie Geburts- und Todesdatum des Verstorbenen anzubringen. Außerdem darf maximal ein passendes Symbol (Blume, Ähre, betende Hand usw.) in untergeordneter Größe angebracht werden. (5) An den Urnenwänden und Urnenstelen dürfen Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens nicht abgelegt werden. Diese können von der Stadt entfernt und entsorgt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 15 Urnenbaumbestattungen

Urnenbaumbestattungen im Friedhain des Friedhofes Stöckenburg dienen ausschließlich der naturnahen Beisetzung von Aschen Verstorbener. Die Rasengräber sind ohne Einfassungen angelegt. Auf das Rasengrab wird eine Gedenkplatte aus Metall mittels eines in der Plattenmitte angebrachten Steckschwertes gesteckt. Die Gedenkplatte muss mindestens 300 x 80 mm groß sein und darf die maximale Größe von 450 x 100 mm nicht überschreiten. Es ist der Name und ggf. Geburtsname sowie das Geburts- und Todesdatum des Verstorbenen in zwei Zeilen anzubringen. Es sind die im Bestattungswesen klassischen Schriftarten und Schriftfarben zu verwenden. An den Bäumen dürfen Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z. B. Blumen nicht abgelegt werden. Diese können von der Stadt oder einem von ihr beauftragten Unternehmer entfernt und entsorgt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 16 Rasengräber

Im Bereich der Rasengräber wird eine durchgängige Rasenfläche angelegt. Deren Anlegen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt. Hiervon ist auch das Auffüllen der Flächen mit Erde nach Bedarf umfasst. Die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig. Das Ablegen von Gegenständen und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z.B. Blumen und Grabschmuck

auf den Rasengräbern selbst und auf etwaigen Steinplatten sind nicht zulässig. Sofern auf Rasengräbern und in deren Umfeld dennoch Gegenstände und Zeichen des Erinnerns abgelegt werden, dürfen diese von der Stadt umgehend entfernt werden. Es besteht keine Aufbewahrungspflicht.

Jede Rasengrabstelle ist mit einem liegenden Grabmal in Form einer bodenbündig verlegten Platte zu versehen. Die Gedenkplatte darf maximal 500 x 60 x 300 mm (Länge/Breite/Höhe) groß sein.

§ 17 Anonyme Gräber

(1) Es werden anonyme Gräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen angeboten. Ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht an diesen Grabstätten kann nicht erworben werden. (2) Auf anonymen Gräbern sind Kennzeichnungen hinsichtlich der erfolgten Bestattungen grundsätzlich nicht zulässig. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt. Auf anonymen Gräbern sind Grabmale, Grabeinfassungen und andere Grabausstattungen nicht zulässig. (3) Anonyme Gräber werden in den folgenden Ausprägungen angeboten:

a) Gräber in Einzelgrabfeldern für die Bestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes;

b) Urnengräber für die Beisetzung einer Urne in Einzelgrabfeldern; (4) Bestattungen und Beisetzungen von Urnen können unter Beisein der Angehörigen stattfinden; diese erhalten stets einen Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Bestattung bzw. Beisetzung. (5) Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z. B. Blumen dürfen nicht abgelegt werden. Diese können von der Stadt entfernt und entsorgt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN

§ 18 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof Stöckenburg werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet, auf den Friedhöfen Großaltdorf und Lorenzenzimmern nur Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte im Friedhof Stöckenburg bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften.

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 20 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(3) Auf den Grabstätten mit Gestaltungsvorschriften sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  2. 2. mit Farbanstrich auf Stein,
  3. 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
  4. 4. mit Lichtbildern größer als 0,20 qm.

(4) Als Werkstoffe für Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen nur Stein, Holz, Metall oder Sicherheitsglas verwendet werden. Diese müssen einwandfrei beschaffen, materialgerecht verarbeitet und bruchsicher sein.

(5) Grabmale dürfen eine Höhengrenze von 1,40 m nicht überschreiten. Die Höhe der Grabmale bemisst sich ab Oberkante der verlegten Trittplatten und ansonsten ab dem anstehenden gewachsenen Boden.

(6) Grababdeckungen sind zulässig auf Reihen- und Wahlgräbern und auf Urnengräbern bis zu 100 %.

§ 20 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.

§ 21 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück massiv hergestellt bzw. formschlüssig zu einer Einheit standsicher verbunden sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

Bis 1,20 m Höhe: 14 cm

Bis 1,40 m Höhe: 16 cm

§ 22 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist

bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 23 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen: § 22 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. (3) Die im Eigentum der Stadt stehenden Trittplatten werden von der Stadt entfernt.

§ 24 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen – ausgenommen Zierbäume – ist nicht gestattet. (3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte hat der nach § 22 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten

angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VI. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE

§ 26 Leichenhalle

Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

§ 27 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsmäßige Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs.1 und 2),
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),

  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 20 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 23 Abs. 1),
  2. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Abs. 1).

VIII. BESTATTUNGSGEBÜHREN

§ 29 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 30 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber, durch schriftliche Erklärung, übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

§ 31 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 32 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung- in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung. (3) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstige Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 33 Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit Ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 34 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 29.11.1987

1. Verwaltungsgebühren

1.1Sonstige gewerbliche Tätigkeiten20,00- 50,00 €
1.2Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen und einer Urne60,00 €

2. Benutzungsgebühren

2.1 Leichenbesorgung entfällt

2.2 Bestattung

2.2.1Von Personen im Alter von 8 und mehr Jahren1.200,00 €
2.2.2Von Personen unter 8 Jahren800,00 €
2.2.3Von Tot- und Fehlgeburten450,00 €

2.3 Beisetzung von Aschen

2.3.1in Urnenerdgräber540,00 €
2.3.2in Urnenwänden und -stelen350,00 €
2.3.3in Urnenbaumgräbern540,00 €

2.4 Überlassung eines Reihengrabes

2.4.1Für Personen im Alter von 8 und mehr Jahren1.300,00 €
2.4.2Für Personen unter 8 Jahren815,00 €

2.5 Überlassung eines Urnengrabes

2.5.1Urnenerdgrab770,00 €
2.5.2Urnenwandgrab und Urnenstelen2.000,00 €
2.5.3Urnenbaumgrab2.200,00 €

2.6 Überlassung eines Wahlgrabes

2.6.1Je Einzelgrabfläche2.190,00 €
2.6.2Bei einer zeitversetzten Inanspruchnahme der zweiten Grabfläche fallen Gebühren nach 2.11.5 an (Nutzungsverlängerung).

2.7 Überlassung eines Rasengrabes oder eines anonymen Grabes

2.7.1Für Personen im Alter von 8 und mehr Jahren3.200,00 €
2.7.2Für Personen unter 8 Jahren1.800,00 €
2.7.3Wahlrasengrab je Einzelgrabfläche4.500,00 €
2.7.4Urnenrasengrab2.100,00 €

2.8 Für das Verlegen und die Bereitstellung von Trittplatten in den Grabzwischenwegen und an den Grabrändern für die Dauer einer Nutzungsperiode

2.8.1Für Erwachsenengräber nach Ziff. 2.4.1 und 2.6.1300,00 €
2.8.2Für Kindergräber nach Ziff. 2.4.2220,00 €
2.8.3Für Urnenerdgräber nach Ziff. 2.5.1205,00 €
2.8.4Für Wahlgräber nach Ziff. 2.6.1 (Doppelgräber)450,00 €

2.9 Nutzungen

2.9.1Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle)300,00 €
2.9.2.Benutzung einer Leichenhalle je angefangenen Tag80,00 €
2.9.3.Benutzung des Sargwagens ohne gleichzeitige Nutzung der Leichen- oder Friedhofshalle25,00 €

2.10 Sonstige Leistungen

2.10.1Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeine der Urnen, je Hilfskraft und angefangener Stunde75,00 €
2.10.2Zuschlag zu 2.10.1 in besonders schweren Fällen50 %
2.10.3.Beisetzung der von auswärts überführten Gebeinen1.000,00 €
2.10.4Inanspruchnahme von Sargträgern40 € pro Sargträger
2.10.5Beschaffung und Anbringung einer Abdeckung für die Grabkammer der UrnenwandNach Aufwand

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstige Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Dies betrifft zum jetzigen Zeitpunkt die folgenden in § 1 genannten Ziffern: Ziffer 2.5.3, Ziffer 2.7.3, Ziffer 2.7.4, Ziffer 2.8, Ziffer 2.9.2, Ziffer 2.9.3 und Ziffer 2.10.

2.11 Verlängerung der Nutzungsdauer

Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts für eine abweichende Nutzungsdauer: Die Berechnung erfolgt anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer (pro Jahr). Angefangene Jahre werden voll gerechnet.

2.11.1Erwachsenengräber nach Ziff. 2.4.165,00 €
2.11.2Kindergräber nach Ziff. 2.4.254,00 €
2.11.3Für Urnenerdgräber nach Ziff. 2.5.151,00 €
2.11.4Für Urnenwandgräber nach Ziff. 2.5.2133,00 €
2.11.5Für Wahlgräber nach Ziff. 2.6.1146,00 €
2.11.6Für Urnenbaumgräber nach Ziff. 2.5.3147,00 €
2.11.7Für Wahlrasengräber nach 2.7.3 (Erwachsenengräber)160,00 €
2.11.8Für Reihenrasengräber nach Ziff. 2.7.2 (Kinderrasengräber)120,00 €
2.11.9Für Wahlrasengräber nach Ziff. 2.7.3 (Doppelrasengräber)300,00 €
2.11.10Für Urnenrasengräber nach Ziff. 2.7.4 (Urnenrasengräber)140,00 €

2.12 Auswärtigenzuschlag

2.12.1Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofsordnung zu den Nummern 2.1 bis 2.6 sowie 2.9 und 2.1030 %
2.12.2Der Zuschlag wird dann nicht erhoben, wenn Verstorbene in einem auswärtigen Pflegeheim oder zur Pflege bei auswärts wohnenden Verwandten untergebracht waren und unmittelbar davor ihren ersten Wohnsitz in Vellberg hatten.

2.13 Sonstige Gebühren

Gebühr für die Rasenpflege bei Verzicht auf eine Verfügungsbefugnis (Reihengrab) bzw. Nutzungsrecht (Wahlgrab) vor Ablauf der Ruhefrist und erfolgter Grababräumung pro Jahr.

2.13.1Reihengrab pro Jahr96,00 €
2.13.2Je Grabstelle einer Wahlgrabstätte pro Jahr96,00 €
2.13.3Urnenreihengrabstätte pro Jahr96,00 €

Die Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Vellberg, Im Städte 28, 74541 Vellberg, geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Vellberg, den 11.04.2025

Jürgen Reichert Bürgermeister