Blaufelden

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

2022-07-27 Zusammenführg Änd. Friedhofsatzun und Gebührenverzeichnis Stand 12.12.2024.pdf

Gemeinde Blaufelden

Landkreis Schwäbisch Hall

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und

Bestattungsgebührensatzung)

vom 27.07.2022

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 27.07.2022 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfugung stehen. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbeirke eingeteilt:

a.) Bestattungsbezirk des Friedhofs Blaufelden; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Blaufelden, Blaubach, Niederweiler, Schuckhof, Wittenweiler, Erpfersweiler, Wittenweiler im Wasen. b.) Bestattungsbezirk des Friedhofs Billingsbach; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Billingsbach mit Hertensteiner Mühle, Raboldshausen, Bruchlingen, Lentersweiler, Mittelbach. c.) Bestattungsbezirk des Friedhofs Gammesfeld; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Gammesfeld, Ehringshausen, Metzholz, Heufelwinden. d.) Bestattungsbezirk des Friedhofs Herrentierbach; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Herrentierbach, Alkertshausen, Kottmannsweiler, Simmetshausen, Geroldshausen. e.) Bestattungsbezirk des Friedhofs Wiesenbach; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Wiesenbach, Emmertsbühl, Naicha, Saalbach. f.) Bestattungsbezirk des Friedhofs Engelhardshausen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Engelhardshausen.

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden bis max. 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und Fahrzeuge der Gemeinde.
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.
  8. 8. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren.
  9. 9. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 10 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

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(4) Die Gewerbetriebenden dürfen nur die Friedhofshauptwege befahren. Auch dürfen diese nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren werden. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und Abs. 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt darauf die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge, Urnen

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Zur Gewährleistung einer ausreichenden Verwesung sind synthetische Stoffe für die Sterbewäsche und den Sargausschlag zu vermeiden.

Urnen dürfen höchstens einen Durchmesser von 0,30 m und eine Höhe von 0,35 m haben.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen im Friedhof Blaufelden beträgt 20 Jahre, die der Aschen beträgt 15 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit für Verstorbene und Aschen 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit der Verstorbenen in den Friedhöfen Billingsbach, Gammesfeld, Herrentierbach, Wiesenbach und Engelhardshausen beträgt 25 Jahre, die der Aschen beträgt 15 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit für Verstorbene und Aschen 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei

Seite 3 von 16 Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. 1. Reihengräber,
  2. 2. 2. Urnenreihengräber,
  3. 3. 3. Urnenreihengräber: Urnengrabfeld Blaufelden Typ A (Gräber mit individuellen Grabsteinen entlang der Hecken, Bepflanzung und Pflege durch Verfügungsberechtigten)
  4. 4. 4. Urnenreihengräber: Urnengrabfeld Blaufelden Typ B (Gräber ohne Abtrennungen zwischen den Gräbern mit einheitlichen Grabplatten, Bepflanzung und Pflege durch Gemeinde)
  5. 5. 5. Urnenreihengräber: Urnengrabfeld Blaufelden Typ D (Gräber mit einheitlicher Gesamtgestaltung, einzelne Gräber sind nicht sichtbar, einheitliche Grabzeichen (jedoch nicht dem Grab zugeordnet), Bepflanzung und Pflege durch Gemeinde)
  6. 6. 6. Rasenreihengräber,
  7. 7. 7. Urnenrasenreihengräber
  8. 8. 8. anonyme Urnenreihengräber,
  9. 9. 9. Wahlgräber,
  10. 10. 10. Rasenwahlgräber,
  11. 11. 11. Urnenwahlgräber,
  12. 12. 12. Urnenwahlgräber: Urnengrabfeld Blaufelden Typ A (gestaltete Gräber mit individuellen. Grabsteinen entlang der Hecken, Bepflanzung und Pflege durch Nutzungsberechtigten)
  13. 13. 13. Urnenwahlgräber: Urnengrabfeld Blaufelden Typ B (Gräber ohne Abtrennungen zwischen den Gräbern mit einheitlichen Grabplatten, Bepflanzung und Pflege durch Gemeinde)
  14. 14. 14. Urnenrasenwahlgräber.

Seite 4 von 16 (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage oder Grabart sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Auf Antrag ist eine Verlängerung der Ruhezeit zur weiteren Pflege möglich, soweit noch genügend Reihengräber vorhanden sind. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 11 a Rasenreihengräber

(1) Die Gemeinde stellt Rasenreihengräber zur Verfügung. Auf den Rasenreihengrabstätten wird eine Rasenfläche angelegt, die von der Gemeinde zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen auf dem Friedhof unterhalten wird. Damit sind auch das Einebnen und Einsäen der Grabflächen, sowie das Auffüllen mit Erde nach Bedarf verbunden.

(2) Die für Reihengräber geltenden Vorschriften § 11 Abs. 1, Abs. 3 bis Abs. 5 gelten für Rasenreihengräber entsprechend.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag verliehen:

  1. 1. im Friedhof Blaufelden bei Erdbestattungen auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) und bei Beisetzung von Aschen auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit)
  2. 2. in den Friedhöfen Billingsbach, Gammesfeld, Herrentierbach, Wiesenbach und Engelhardshausen bei Erdbestattungen auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) und bei Beisetzung von Aschen auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit).

Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

Seite 5 von 16 (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfachgräber sein. Die Gemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen machen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppennummern 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs.es 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

(13) Auf die Beendigung des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung und durch dreimonatigen Hinweis an der Grabstätte hingewiesen.

§ 12 a Rasenwahlgräber

(1) Die Gemeinde stellt Rasenwahlgräber zur Verfügung. Auf den Rasenwahlgrabstätten wird eine Rasenfläche angelegt, die von der Gemeinde zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen auf dem Friedhof unterhalten wird. Damit sind auch das Einebnen und Einsäen der Grabflächen sowie das Auffüllen mit Erde nach Bedarf verbunden.

(2) Die für Wahlgräber geltenden Vorschriften des § 12 gelten für Rasenwahlgräber entsprechend.

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§ 13 Urnenreihen-, Urnenwahlgräber und anonyme Urnenreihengräber

(1) Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. (2) Die Anzahl der Urnen, die in Urnenwahlgrabern beigesetzt werden können, beträgt 2 Urnen. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengrabstätten. (4) Im Friedhof sind Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Der Erwerb von Verpfugungs- und Nutzungsrechten an anonymen Grabfeldern sowie eine Verlängerung der Ruhezeit sind nicht möglich. Anonyme Beisetzungen konnen ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung staatfinden. Auf der Urnengrabstätte wird eine Rasenfläche angelegt, die von der Gemeinde zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen auf dem Friedhof unterhalten wird. Damit sind auch das Einsan den Grabflächen mit Rasen, sowie das Auffullen mit Erde nach Bedarf verbunden. Rechte und Pflichten stehen nur der Gemeinde zu. Das Anbringen eines Grabmales ist nicht gestattet.

§ 13 a Urnenrasenreihengräber, Urnenrasenwahlgräber

(1) Die Gemeinde stellt Urnenrasenreihengräber und Urnenrasenwahlgräber zur Verfügung. Auf den Urnenrasenreihen- und Urnenrasenwahlgrabstätten wird eine Rasenfläche angelegt, die von der Gemeinde zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen auf dem Friedhof unterhalten wird. (2) Die für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber geltenden Vorschriften § 13 Abs. 1 bis Abs. 4 gelten für Urnenrasenreihen- und Urnenrasenwahlgräber entsprechend.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplanen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit Vorschriften nach dem allgemeinen Gestaltungsgrundsatz.

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale oder Grabausattungen

  1. 1. aus Gips
  2. 2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  3. 3. mit Farbanstrich auf Stein,
  4. 4. mit Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit

Seite 7 von 16 Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale)dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Bronze, Sicherheitsglas, Cortenstahl oder Edelstahl (feingeschliffen) verwendet werden. Grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften konnen beschlossen sein.
  2. 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  3. 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Grabstätten

bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche

  1. 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten

bis zu 1,20 m² Ansichtsfläche

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche zulässig.

(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(7) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

(9) Für Rasenreihengräber (§11 a) gelten die Absätze 4, 5 und 7 nicht. Grabmale dürfen nur auf einer Fundamentplatte und diese nur auf dem von der Gemeinde vorgesehenen Platz eingebaut werden. Die Fundamentplatte muss die Größe von 1,40 Meter Länge und 0,60 Meter Breite haben. Die Fundamentplatte muss dabei bündig mit der Grasnarbe verlegt werden und der sichtbare Teil muss aus Naturstein sein. Das Grabmal und eventueller Grabschmuck dürfen nur auf diese Fundamentplatte gestellt werden. Das Grabmal darf die Größe von 0,60 Meter Breite, 0,50 Meter Tiefe und von 0,90 Meter Höhe nicht überschreiten.

(10) Für Rasenwahlgräber (§12 a) gelten die Absätze 4, 5 und 7 nicht. Grabmale dürfen nur auf einer Fundamentplatte und diese nur auf dem von der Gemeinde vorgesehenen Platz eingebaut werden. Die Fundamentplatte muss die Größe von 1,40 Meter Breite und 0,60 Meter Tiefe haben. Die Fundamentplatte muss dabei bündig mit der Grasnarbe verlegt werden und der sichtbare Teil muss aus Naturstein sein. Das Grabmal und eventueller Grabschmuck dürfen nur auf diese Fundamentplatte gestellt werden. Das Grabmal darf die Größe von 0,60 Meter Breite, 0,50 Meter Tiefe und von 0,90 Meter Höhe nicht überschreiten.

Bei Rasenwahlgräber als Doppelgrab muss die Fundamentplatte die Größe von 2,80 Meter Breite und 0,60 Tiefe haben. Das Grabmal darf die Größe von 1,20 Meter Breite, 0,50 Meter Tiefe und 0,90 Höhe nicht überschreiten.

(11) Für Urnenrasenreihen- und Urnenrasenwahlgräber (§13 a) gelten die Absätze 4 bis 7 nicht. Auf der Grasfläche muss eine Abdeckplatte auf dem von der Gemeinde vorgesehenen Platz eingebaut werden. Die Abdeckplatte dient als Grabmal. Weitere stehende oder liegende Grabmale sind nicht zulässig. Die Abdeckplatte muss die Größe von 0,60 Meter (Unterschreitung von max. 50 % zulässig) und 0,40 Meter Hochkant haben, bündig mit der Grasnarbe verlegt werden und der sichtbare Teil muss aus Naturstein sein. Eventueller Grabschmuck darf nur auf diese Abdeckplatte gestellt werden.

(12) Im Paradiesgärtchen im Friedhof von Blaufelden werden folgende Bestattungsmöglichkeiten angeboten:

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  • Gestaltungsvorschriften für Typ A: Es sind Urnenreihen- und Urnenwahlgräber möglich. Es gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften für Urnengrabstätten.
  • Gestaltungsvorschriften für Typ B: Es sind Urnenreihen- und Urnenwahlgräber möglich. Der Urnengrabstein ist im Paradiesgärtchen bereits gesetzt. Eigene Bepflanzung und Gestaltung ist nicht möglich. Die Grabpflege erfolgt durch die Gemeindeverwaltung. Die Beschriftung des Grabsteins erfolgt kostenpflichtig über die Gemeindeverwaltung in einheitlicher Schrift und Material.
  • Gestaltungsvorschrift für Typ C: anonymes Urnengrabfeld
  • Gestaltungsvorschrift für Typ D: Urnenreihengrab mit einheitlicher Gesamtgestaltung und gemeinschaftlicher Grabstehle. Eigene Bepflanzung und Gestaltung ist nicht möglich. Die Grabpflege erfolgt durch die Gemeindeverwaltung. Die Beschriftung der Grabstele erfolgt kostenpflichtig über die Gemeindeverwaltung in einheitlicher Schrift und Material.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen und jeder Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Grobe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen (Ansicht und Draufsicht vermast). Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugegeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreicht werden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 18 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis maximal 120 cm Höhe: 14 cm

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundlichen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 19 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten

(1) Zur Sicherung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 120 cm nicht überschreiten.

Seite 9 von 16 (2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte und Grabstätten für Aschen nur bis zu 90 % mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

§ 20 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. Hierfür werden Pflegegebühren erhoben.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Grabfundamente und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Zur Sicherung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Bestattungen darf der Bewuchs eine Maximalhöhe von 1,20 m nicht überschreiten.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die nicht nach § 19 Abs. 2 abgedeckte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Aussegnungshalle

§ 24 Benutzung der Aussegnungshalle

(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

Seite 11 von 16 (3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder mit Fahrzeugen mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähne Arbeiten ausfuhr,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt,

i) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,

j) larmt, spiel, ist und trinkt sowie dort lagert,

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  2. 4. als Verfugungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung erreicht, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Abs. 1),
  3. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 20 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder)

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung. (3) Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten die genannten und hiervon betroffenen Beträge als Nettobeträge, sodass sich das Entgelt für die Leistung ab thisem Zeitpunkt um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer erhöht.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 In-Kraft-Treten

(1) These Satzung tritt am 01. August 2022 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 19. Oktober 2015 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Blaufelden, den 27.07.2022

gez.

Petra Weber, Bürgermeisterin

Seite 13 von 16 Gemeinde Blaufelden Landkreis Schwäbisch Hall

Satzung zur Änderung des Gebührenverzeichnisses

zur Friedhofsordnung und der Bestattungsgebührensatzung

vom 12.12.2024

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12.12.2024 das nachstehende neue Gebührenverzeichnis beschlossen: Anlage zur Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Blaufelden

**„Anlage zur Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung

  • Gebührenverzeichnis – (§ 30), Stand 12.12.2024**

Nr.Amtshandlung/GebührentatbestandGebühr
1.Verwaltungsgebühren
1.1Genehmigung zur Aufstellung/Veränderung eines Grabmals26,00 €
1.2Einmalige Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern26,00 €
1.3Befristete Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern40,00 €
1.4Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege26,00 €
1.5Zulassung sonstiger gewerbliche Tätigkeit13,00 €
1.6Zustimmung zur Ausgrabung bzw. Umbettung von Verstorbenen und Gebeinen26,00 €
2.Bestattungs- und Benutzungsgebühren
2.2Grabherstellung (Ausheben, Wiederauffüllen) und Bestattung
2.21von Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr933,00 €
2.22von Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr639,00 €
2.23für Fehlgeburten und Ungeborene639,00 €
2.24Zuschlag zu 2.21 bis 2.23 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen jeweils15 %
2.3Grabherstellung (Ausheben, Wiederauffüllen) und Beisetzung von Aschen
2.31Urnenbeisetzung, auch anonym367,00 €
2.32Urnenbeisetzung in ein Reihengrab367,00 €
2.33Urnenbeisetzung in ein Wahlgrab367,00 €
2.34Zuschlag zu 2.31 bis 2.33 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen jeweils20 %
2.4/2.5Überlassung eines Reihengrabes
2.41.1für Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr in Blaufelden1.169,00 €
2.41.2für Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr in den Teilorten1.461,00 €
2.42für Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr602,00 €
2.43für Fehlgeburten und Ungeborene602,00 €
2.44für die Urnenbeigabe in den Sarg eines Reihengrabes438,00 €
2.51.1Überlassung eines Urnenreihengrabes in Blaufelden599,00 €
2.51.2Überlassung eines Urnenreihengrabes in den Teilorten599,00 €
2.51.3Überlassung Urnengrabanlage Urnenreihengrab Typ A1.007,00 €
2.51.4Überlassung Urnengrabanlage Urnenreihengrab Typ B2.089,00 €
2.51.5Überlassung Urnengrabanlage Urnenreihengrab Typ D768,00 €
2.51.6Überlassung für eine zusätzliche Urne in einem Urnenreihengrab438,00 €
2.52Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes721,00 €
2.53Überlassung eines Rasenreihengrabes in Blaufelden1.728,00 €
2.54Überlassung eines Rasenreihengrabes in den Teilorten2.061,00 €
2.55Überlassung eines Urnenrasenreihengrabes802,00 €
2.56Verlängerung der Überlassung eines Reihengrabes
2.56.1nach 2.41.1 je angefangenes Jahr58,00 €
2.56.2nach 2.41.2 je angefangenes Jahr58,00 €
2.56.3nach 2.44 je angefangenes Jahr29,00 €
2.56.4nach 2.51.1 je angefangenes Jahr39,00 €
2.56.5nach 2.51.2 je angefangenes Jahr39,00 €
2.56.6nach 2.51.3 je angefangenes Jahr67,00 €
2.57.7nach 2.51.4 je angefangenes Jahr139,00 €
2.57.8nach 2.51.5 je angefangenes Jahr51,00 €
2.57.9nach 2.51.6 je angefangenes Jahr29,00 €
---------
2.57.10nach 2.53 je angefangenes Jahr66,00 €
2.57.11nach 2.54 je angefangenes Jahr66,00 €
2.57.12nach 2.55 je angefangenes Jahr53,00 €
2.6Überlassung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.61.1Überlassung eines Wahlgrabes, je Einzelgrabfläche (auch bei Doppelgräbern) in Blaufelden1.583,00 €
2.61.2Überlassung eines Wahlgrabes, je Einzelgrabfläche (auch bei Doppelgräbern) in den Teilorten1.899,00 €
2.61.3Überlassung einer Urnenbeigabe in ein Wahlgrab474,00 €
2.61.4Überlassung eines Rasenwahlgrabes als Einzelgrabfläche in Blaufelden1.872,00 €
2.61.5Überlassung eines Rasenwahlgrabes als Einzelgrabfläche in den Teilorten2.233,00 €
2.61.6Überlassung eines Rasenwahlgrabes als Doppelgrabfläche in Blaufelden3.455,00 €
2.61.6Überlassung eines Rasenwahlgrabes als Doppelgrabfläche in den Teilorten4.132,00 €
2.62.1Überlassung eines Urnenwahlgrabes in Blaufelden1.124,00 €
2.62.2Überlassung eines Urnenwahlgrabes in den Teilorten1.124,00 €
2.62.3Überlassung eines Urnenrasenwahlgrabes1.344,00 €
2.62.4Überlassung eines Urnenwahlgrabes, Urnengrabanlage Blaufelden, Typ A1.566,00 €
2.62.5Überlassung eines Urnenwahlgrabes, Urnengrabanlage Blaufelden, Typ B2.738,00 €
2.63Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts für die Dauer einer Nutzungsperiodewie 2.61.1 bis. 2.62.5
2.64Verlängerung der Überlassung eines besonderen Grabnutzungsrechts/Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts für eine von der üblichen Nutzungsperiode abweichende Nutzungsdauer
2.64.1nach 2.61.1 je angefangenes Jahr63,00 €
2.64.2nach 2.61.2 je angefangenes Jahr63,00 €
2.64.3nach 2.61.3 je angefangenes Jahr31,00 €
2.64.4nach 2.61.4 je angefangenes Jahr72,00 €
2.64.5nach 2.61.5 je angefangenes Jahr72,00 €
2.64.6nach 2.61.6 je angefangenes Jahr135,00 €
2.64.7nach 2.61.7 je angefangenes Jahr135,00 €
2.64.8nach 2.62.1 je angefangenes Jahr74,00 €
2.64.9nach 2.62.2 je angefangenes Jahr74,00 €
2.64.10nach 2.62.3 je angefangenes Jahr89,00 €
2.64.11nach 2.62.4 je angefangenes Jahr104,00 €
2.64.12nach 2.62.5 je angefangenes Jahr182,00 €
2.7Benutzung der Aussegnungshalle (Gebührenanpassung erfolgt voraussichtlich im 1. Quartal 2025)
2.71.1Benutzung einer Aussegnungshalle mit geschlossenem Aussegnungsraum (je Beerdigung)230,00 €
2.71.2Benutzung einer offenen Aussegnungshalle ohne Aussegnungsraum (je Beerdigung)100,00 €
2.72Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag Ausnahme Herrentierbach Hier einmalig 18 € (nicht je angefangenen Tag) solange bisheriges Gerät noch in Betrieb18,00 €
2.73Benutzung lediglich Aufbahrungsraum ohne Friedhofshalle je angefangenen Tag25,00 €
2.8Sonstige Leistungen
2.81Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbenen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangener Stunde48,00 €
2.81.1Nutzung von Baggern und Transportfahrzeugen je angefangener Stunde10,00 €
2.82Zuschlag zu 2.81 in besonders erschwerten Fällen50,00 %
2.83Anlage einer Grabeinfassung mit Trittplatten
2.83.1für ein Doppelgrab470,00 €
2.83.2für ein Einzelgrab235,00 €
2.83.3für ein Kindergrab117,00 €
2.83.4für ein Urnengrab117,00 €
---------
2.84Benutzung sonstiger Bestattungsvorrichtungen
2.84.1Nutzung Bestattungsanhängers, Fahrten innerhalb der Gemeinde pauschal19,00 €
2.84.2Nutzung des Bestattungsanhängers, Fahrten außerhalb der Gemeinde zusätzlich je km0,30 €
2.85Benutzung eines Notsarges50,00 €
2.86Abräumen von Gräber
2.86.1Abräumen eines Doppelgrabes504,00 €
2.86.2Abräumen eines Reihengrabes252,00 €
2.86.3Abräumen eines Urnengrabes-/Kindergrabes126,00 €
2.9Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 („Auswärtigen-Zuschlag")entfällt

Blaufelden, den 13.12.2024

Michael S. Dieterich Bürgermeister

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