Friedhofsgebühren Burglengenfeld 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Burglengenfeld · Bayern · PLZ 93133

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 08.05.2017 Volltext anzeigen ▼

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Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Satzung

der​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌‍ Kommunalen Bestattungen gKU Burglengenfeld Teublitz über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) Vom 08.05.2017

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlassen die Kommunalen Bestattungen gKU Burglengenfeld Teublitz (nachfolgend gKU genannt) folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

§1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Das gKU erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehena) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistungen,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch das gKU,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung/Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

ZWEITER TEIL

Einzelne Gebühren

§4

Grabgebühr

(1) Die Grabgebühren für das Grabnutzungsrecht im Friedhof Burglengenfeld betragen pro Grabstätte und einer Laufzeit von 15 Jahren pro Jahr füra) ein Einzelgrab 67,20 €

b) ein Doppelgrab 134,40 €

c) eine Mehrfachgrabstelle, je Grabstelle 67,20 € (2) Die Grabgebühren für das Grabnutzungsrecht im Friedhof Burglengenfeld betragen pro Grabstätte und einer Laufzeit von 10 Jahren pro Jahr füra) eine Urnenwahlgrabstelle 93,60 €

b) eine Urnennische für 2 Urnen in der Urnenwand 141,60 €

c) ein Erdurnennischengrab für 2 Urnen 125,40 €

d) eine Grabstelle im Urnensammelgrab (anonyme Bestattung) 12,00 €

e) eine Grabstelle für Kinder bis 6 Jahre 37,20 € (3) Die Grabgebühren für das Grabnutzungsrecht in den Friedhöfen Teublitz und Katzdorf betragen pro Grabstätte und einer Laufzeit von 15 Jahren pro Jahr füra) ein Einzelgrab 48,60 €

b) ein Doppelgrab 97,20 €

c) eine Mehrfachgrabstelle, je Grabstelle 48,60 € (4) Die Grabgebühren für das Grabnutzungsrecht in den Friedhöfen Teublitz und Katzdorf betragen pro Grabstätte und einer Laufzeit von 10 Jahren pro Jahr füra) eine Urnenwahlgrabstelle 60,00 €

b) eine Urnennische für 2 Urnen in der Urnenwand 107,40 €

c) eine Grabstelle im Urnensammelgrab (anonyme Bestattung) 12,00 €

d) eine Grabstelle für Kinder bis 6 Jahre 16,20 € (5) Die Grabnutzungsgebühr für die Tieferlegung einer Leiche in einem Grab beträgt 50 % der Gebühren nach § 4 Abs. 1 u. 3. Dies gilt auch für die Aufnahme einer Urne in solche Gräber, wenn das Grab bereits mit einer Leiche/Urne belegt und die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist. Für jede folgende Urne während der Ruhefrist werden 25 % der Gebühren nach § 4 Abs. 1,2,3 u. 4 zur Zahlung fällig. (6) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts werden Grabgebühren entsprechend Abs. 1,2,3 u. 4 erhoben. (7) Grabnachkäufe sind für 5 Jahre möglich. Ein Grabnachkauf kann nicht früher als 6 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes erfolgen. (8) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S. des Absatzes 1,2,3 u. 4 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (9) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erfolgt keine Erstattung der beim Erwerb bzw. bei der Verlängerung bezahlten Grabgebühr.

§5

Bestattungsgebühren

(1)Die Gebühr für die Erdbestattung beträgt für das Öffnen des Grabes - Normaltief einschließlich Schließen450,00 €
a)Zuschlag für Tieferlegung einschließlich Schließen225,00 €
b)Zuschlag für überschüssiges Erdreich abtransportieren entsorgen und später nachfüllen45,00 €
c)Zuschlag für Kompressor (Lockerung und Frostaufbruch)20,00 €
d)je Leichenträger während der Beerdigung50,00 €
(2)Die Gebühr für die Urnenbestattung beträgt
a)Bestattung einer Urne mit Betonbehälter240,00 €
b)Bestattung einer Urne ohne Betonbehälter180,00 €
c)Bestattung einer Urne in der Urnenwand80,00€
d)Bestattung einer Urne im Erdurnennischengrab240,00 €
e)Bestattung einer Urne im anonymen Sammelgrab70,00 €
f)je Leichenträger während der Beerdigung -Die notwendige Anzahl der Leichenträger während der Beerdigung wird durch die Friedhofsmitarbeiter festgelegt-50,00 €
(3)Die Gebühr für eine Kinderbestattung bis 6 Jahre beträgt
a)Bestattung210,00€
b)Tieferlegung105,00€
(4)Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses/Aussegnungshalle im Friedhof Burglengenfeld beträgt
a)Benutzung des Leichenhauses und/oder der Aussegnungshalle für Personen bis 6 Jahre240,00 €
b)Benutzung des Leichenhauses und/oder der Aussegnungshalle für Personen über 6 Jahre und Urnen470,00 €
(5)Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses/Aussegnungshalle in den Friedhöfen Teublitz und Katzdorf beträgt
a)Benutzung des Leichenhauses und/oder der Aussegnungshalle für Personen bis 6 Jahre100,00 €
b)Benutzung des Leichenhauses und/oder der Aussegnungshalle für Personen über 6 Jahre und Urnen205,00 €

§6

Sonstige Gebühren

(1)Hinterstellung einer Leiche (ohne Bestattung)
a)für Kinder bis 6 Jahre je Tag75,00 €
b)für Personen über 6 Jahre je Tag145,00€
c)für eine Urne bis 1Woche25,00 €
d)für eine Urne für die Gesamtzeit bis 2 Monate200,00 €
(2)Benutzung der Kühlvitrine je angefangene 24 Std.40,00 €
(3)Leichenöffnungen
a)Benutzung des Sektionsraumes155,00 €
b)Sektionsgehilfe, sonst. Dienstleistung je angefangen Stunde50,00 €
c)Beheizung des Sektionsraumes und Reinigung samt Geräten50,00 €

(4) Exhumierunga) während der Ruhefrist ohne Erdarbeiten 520,00 €

b) ) nach der Ruhefrist ohne Erdarbeiten 250,00 €

c) für Kinder bis 6 Jahre gelten die Gebührensätze nach Buchst. a und b jeweils zu Hälfted) diese Gebührensätze gelten auch für Fälle, in denen eine Leiche von auswärts in die Friedhöfe zur Bestattung gebracht wird.

e) Grabarbeiten Für die Grabarbeiten gelten die Gebührensätze aus § 5 Abs. 1 Buchst. a bis d je Grabstelle (5) Gebühren für die Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern bzw. Beschriftung/Gestaltung der Urnennischenabdeckplattena) Einzelgräber 100,00 €

b) Mehrfachgräber 130,00 €

c) Urnenwahlgräber 50,00 €

d) Urnennischenabdeckplatte 40,00 €

e) Kindergräber bis 6 Jahre 50,00 € (6) Auflassung eines Grabes und Beseitigung des Grabdenkmalesa) Beseitigung eines Grabdenkmales durch das gKU Einzelgrab, Kindergrab u. Urnenwahlgrab 200,00 € Doppelgrab 250,00 € Mehrfachgräber 300,00 €

b) Beseitigung eines Grabdenkmales durch den Grabnutzungsberechtigten Einzelgrab, Kindergrab u. Urnenwahlgrab 25,00 € Doppelgrab 40,00 € Mehrfachgräber 50,00 € (7) Fundamentgebühr Der Ersterwerber eines Grabnutzungsrechtes hat für das von der Stadt errichtete Fundament (Betonbalken) eine Gebühr zu entrichten und zwar je einstellige Grabstätte 140,00 € (8) Sonstige Gebührena) Kränze und Blumengebinde durch das gKU entfernen und entsorgen 20,00 €

b) Kranzgestell 30,00 €

c) Ausgrabung und Umbettung einer Urne in ein anderes Grab mit Betonbehälter 420,00 €

d) Ausgrabung und Umbettung einer Urne in ein anderes Grab ohne Betonbehälter 360,00 €

e) Ausgrabung einer Urne zuzügl. Versand 200,00 €

f) Anschaffung eines Urnentroges 210,00 €

g) Bestattung von Gebeinen 450,00 €

h) Bestattung von Körperteilen, Leichenteilen, totgeb. Kindern 150,00 €

i) Gebühr für die Erlaubnis zur Bestattung auswärts Verstorbener, soweit sie außerhalb des Gültigkeitsbereiches der Satzung über das Bestattungswesen des gKU wohnhaft waren 50,00 €

j) bei jeder sonstigen Dienstleistung je Person und je Stunde 50,00 €

k) Desinfektionsmittel 5,00 €

l) die Gebühr für die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtesbeträgt 50,00 €

m) die Gebühr für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführen zu dürfen, beträgt je Grabstelle 25,00 €

n) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

DRITTER TEIL

Schlussbestimmungen

§7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Kommunalen Bestattungen gKU Burglengenfeld Teublitz vom 21.05.2018 außer Kraft.

Burglengenfeld, den 08.05.2017 gKU

Friedrich Gluth Vorstand

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

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Satzungüber die öffentlichen Bestattungseinrichtungender Kommunalen Bestattungen gKU

Burglengenfeld - Teublitz

(Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 08.05.2017

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung (GO) erlassen die Kommunalen Bestattungen gKU Burglengenfeld - Teublitz (nachfolgend gKU genannt) folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschrift

§ 1

Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreiben die Kommunalen Bestattungen für die Städte Burglengenfeld und Teublitz folgende öffentliche Einrichtungen:

  1. 1. den Friedhof Burglengenfeld, Friedhofstr. 48, Burglengenfeld, mit den einzelnen Grabstätten, dem Leichenhaus und der Aussegnungshalle.
  2. 2. den Friedhof Teublitz, Regensburger Str. 102, Teublitz, mit den einzelnen Grabstätten und dem Leichenhaus.
  3. 3. den Friedhof Katzdorf, Max-Planck-Str. 15, Teublitz, mit den einzelnen Grabstätten und dem Leichenhaus.

ZWEITER TEIL

Die Friedhöfe

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 2

Widmungszweck

Die Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3

Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden vom gKU als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4

Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der in den Gemeindegebieten -oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet- Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen, zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis des gKU, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

Abschnitt 2

Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Öffnungszeiten werden am Eingang zu den Friedhöfen bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Das gKU kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 30) – untersagen.

§ 6

Verhalten in den Friedhöfen

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von dem gKU zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung des gKU Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
  5. 5. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen;
  6. 6. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten;
  7. 7. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen oder hinter den Gräbern zu hinterstellen;
  1. 8. fremde Grabplätze ohne Erlaubnis des gKU und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren;
  2. 9. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten.

§ 7

Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch das gKU, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Das gKU kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Genehmigung ist bei dem gKU, -Friedhofverwaltung- zu beantragen. Die Art. 71 a – 71 e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. (3) Über die Genehmigung entscheidet das gKU innerhalb einer Frist von 3 Monaten. (4) Hat das gKU nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. (5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Bescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (6) Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofwege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der auf den Friedhöfen gewerblich Tätigen, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, sind von diesen von den Friedhöfen zu entfernen. (8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann vom gKU entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofsatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

§ 8

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche

Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Das gKU kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Das gKU kann die Entwidmung verfügen, sowieit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

DRITTER TEIL

Die einzelnen Grabstätten Die Grabdenkmäler

Abschnitt 1 Grabstätten

§ 9

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des gKU. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Das Benutzungsrecht kann durch das gKU entzogen werden, wenn die Grabstände aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. (3) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstände auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen. (4) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Friedhofs- (Belegungs-) Plänen, die bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können. In ihren sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 10

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Wahlgraber (§ 11),
  2. 2. Urnenwahl- und Urnensammelgrabstätten, Urnennischen sowie Erdurnennischengräber (§ 12),
  3. 3. Kindergräber (§ 13).

(2) Wird die Grabstättenwahl durch die Bestattungspflichtigen nicht vorgegeben, wird die Wahl durch das gKU getroffen.

§ 11 Wahlgräber

  1. 1. (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 29) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graberwerbsurkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
  2. 2. (2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird.
  3. 3. (3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und die Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann das gKU auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
  4. 4. (4) Die Bestattung einer zweiten Leiche in einer Grabstelle während der Ruhefrist wird nur dann zugelassen, wenn für die zuerst verstorbene Person eine Tieferlegung durchgeführt wurde. Eine nachträgliche Tieferlegung, um die Bestattung einer zweiten Leiche zu ermöglichen, kann zugelassen werden. Eine dritte Leiche kann nur bestattet werden, wenn die Ruhefrist der zweiten Leiche abgelaufen ist.
  5. 5. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen geht das Nutzungsrecht auf den Ältesten über. Die Graberwerbsurkunde wird vom gKU entsprechend umgeschrieben.
  6. 6. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist dem gKU anzuzeigen, die dann die Graberwerbsurkunde umschreibt. Im übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 5 entsprechend.
  7. 7. (7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist dem gKU unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
  8. 8. (8) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden.

§ 12 Urnenwahl- und Urnensammelgrab, Urnennischen sowie Erdurnennischengrab (Aschebeisetzungen)

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens der Dauer der Ruhefrist (§ 29) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird.

(2) Urnensammelgrabstätten sind Urnenstätten, in denen Urnen anonym bestattet werden. (3) Urnennischen sind mit einem Schliebsystem versehene Behältnisse in einer Urnenwand. (4) Erdurnennischengräber sind Urnenstätten, in denen Urnen in einer Nische in der Erde bestattet werden. (5) Eine Urnenbeisetzung ist dem gKU rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die arztliche Totenbescheinigung und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (6) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 BestV gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (7) In einem Urnengrab)durfen bei laufender Ruhefrist hochstens vier Urnen beigesetzt werden. Werden Urnen in einem sonstigen Wahlgrab beigesetzt, so dürfen hochstens drei Urnen je Grabstelle beigesetzt werden. In einer Urnennische in der Urnenwand oder im Erdurnennischengrab)durfen maximal 2 Urnen beigesetzt werden. (8) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend. Wir vom gKU entsprechend § 11 Abs. 8 über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle der Friedhöfe die Aschenbehälter in wurdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 13

Kindergräber

(1) Kindergräber sind Grabstätten, die ausschließlich für die Beisetzung von Kindern bis einschließlich 6 Jahren dieren. (2) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder aus dieser Satzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Kindergräber entsprechend.

§ 14

Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten im Friedhof Burglengenfeld haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. 1. Kindergräber (§ 13) Länge: 1,40 m Breite: 0,70 m
  2. 2. Wahlgräber (§ 11) Länge: 2,20 m Breite: 0,80 m
  3. 3. Wahlgräber (§ 11) zweistellig Länge: 2,20 m Breite: 1,60 m
  4. 4. Mauergräber (§ 11) einstellig Länge: 2,30 m Breite: 1,00 m
  5. 5. Mauergräber (§ 11) zweistellig Länge: 2,30 m Breite: 2,00 m
  6. 6. Urnenwahlgrabstätten (§ 12 Abs. 1) Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m
  1. 7. Urnenwahlgrabstätten (§ 12 Abs. 1; hier in Abt. U4) Länge und Breite sind hier unterschiedlich, die ca. Maße sind aus dem sowohl im Friedhof als auch in der Verwaltung ausliegenden Plan ersichtlich.

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte im Friedhof Burglengenfeld darf im Regelfall 0,60 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante der Grabeinfassungen) nicht unterschreiten. (3) Die Überdeckung der Grabstätte im Friedhof Burglengenfeld zwischen der Oberkante des Sarges und dem gewachsenen Boden soll nach Möglichkeit mindestens 0,80 m betragen. Es ist zu gewährleisten, dass diese Überdeckung auch bei Tieferlegungen eingehalten wird. (4) Die einzelnen Grabstätten in den Friedhöfen Teublitz und Katzdorf haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. 8. Kindergräber (§ 13) Länge: 1,40 m Breite: 0,70 m
  2. 9. Wahlgräber (§ 11) Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m
  3. 10. Wahlgräber (§ 11) zweistellig Länge: 2,30 m Breite: 1,80 m
  4. 11. Urnenwahlgrabstätten (§ 12 Abs. 1) Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m (5) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte in den Friedhöfen Teublitz und Katzdorf darf im Regelfall 0,60 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante der Grabeinfassungen) nicht unterschreiten. Bestehende Gräber werden von der Regel nach Satz 1 nicht berührt. (6) Die Überdeckung der Grabstätte in den Friedhöfen Teublitz und Katzdorf zwischen der Oberkante des Sarges und dem gewachsenen Boden soll nach Möglichkeit mindestens 0,80 m betragen. Es ist zu gewährleisten, dass diese Überdeckung auch bei Tieferlegungen eingehalten wird.

§ 15

Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind vom Grabnutzungsberechtigten in einem würdigen Zustand zu unterhalten. Die Ehrengräber in den jeweiligen Friedhöfen sind durch die Städte zu unterhalten. (2) Längstens sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen bzw. in einen ordentlichen Zustand zu versetzen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (3) Kommt der Grabnutzungsberechtigte seinen Aufgaben nicht nach und entsprechen Pflege, Gestaltung und Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist das gKU befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (4) Durch den Grabnutzungsberechtigten ist auch die Fläche außerhalb der Grabeinfassung zu pflegen. Diese beträgt 0,30 m links, rechts und vor der Grabstelle, sowie 0,20 m hinter der Grabstelle. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 31 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat das gKU die in Absatz 3 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt -ohne Entschädigungsanspruch- als erloschen. (5) Anpflanzungen aller Art außerhalb der Gräber werden ausschließlich vom gKU ausgeführt. In besonderen Fällen können auf Antrag vom gKU Ausnahmen zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(6) Bei Anpflanzungen der Gräber mit andauernden Gehölzen (Zwergsträuchern, strauch- oder baumartigen Pflanzen, Bäumen) dürfen diese eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiben. Diese Anpflanzungen sind, wenn sie die Höhe von 1,50 m überschreiben, einzukürzen oder zu entfernen. (7) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (8) Mit Blumen, Kränzen und sonstigen Gegenständen in den Urnenhöfen, vor Urnenwänden sowie vor den Erdurnennischengräbern ist wie folgt zu verfahren:

a) Blumen und Kränze dürfen bei den Urnenwänden, auf den gesamten Urnenhöfen sowie vor den Erdurnennischengräbern mit Ausnahme der Bestimmungen nach Buchst. (b) nicht abgelegt werden.

b) Am Tage der Urnenbeisetzung in einer Urnennische ist es zulässig, im Bereich vor der jeweiligen Urnennische Blumen und Kränze abzulegen.

c) Blumen und Kränze sind durch den/die Nutzungsberechtigten am Tag nach der Urnenbeisetzung zu entfernen. Soweit der/die Nutzungsberechtigte/n ihre/seine Aufgabe nicht wahrnimmt, sind die Friedhofwärter ohne weitere Rücksprache ermächtigt, alle bei der Urnenbeisetzung in den Urnenhöfen, vor Urnenwänden sowie vor den Erdurnennischengräbern abgelegten Kränze, Blumen und sonstigen Gegenstände (z.B. Kerzen) zu entfernen und zu entsorgen.

Abschnitt 2

Die Grabdenkmäler

§ 16

Errichtung von Grabdenkmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabdenkmälern bedarf der Erlaubnis des gKU. Für Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabdenkmäler entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig schriftlich beim gKU zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufugen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabdenkmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können vom gKU im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabdenkmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, seitlich oder an der Rückseite der Grabdenkmäler angebracht werden. (5) Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Gröbe dauerhaft gegrundet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jeder durch die Errichtung von Grabdenkmälern und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofanlagen. Der Benutzungs-

berechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

(6) Werden Grabdenkmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann das gKU die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabdenkmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtsmäßige Zustände hergestellt werden können. Das gKU kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 17

Gestaltung der Urnennischenplatten

(1) Die Beschriftung und Gestaltung der Urnennischenplatten bedürfen der vorherigen Erlaubnis des gKU. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig schriftlich beim gKU zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen, insbesondere eine Zeichnung, aus der Form, Art und Größe der Schrift sowie die Darstellungen, die angebracht werden sollen (z.B. Kreuz, Palmwedel), deutlich zu ersehen sind. (3) Für die Gestaltung der Urnennischenplatten gelten im Friedhof Burglengenfeld folgende Vorgaben:

a) Für die Beschriftung werden folgende Schriftarten zugelassen:

  • Unzia le antiqua
  • Römische Capitalis
  • Prose Antique
  • Modanb) Die Schriftzeichen müssen eine Größe von mindestens 2 cm und höchstens 4 cm aufweisen.

c) Die Schriftzeichen müssen in die Urnennischenplatte geschlagen werden. Aufgeschraubte oder aufgeklebte Schriftzeichen werden nicht zugelassen.

d) Die in die Urnennischenplatte gemeißelten Schriftzeichen müssen, wenn sie farblich gestaltet werden, mit einer dunklen Farbe hinterlegt werden, damit sie gut lesbar sind.

e) Neben den Angaben zur Person dürfen auch Symbole, wie etwa Kreuz oder Palmwedel auf der Urnennischenplatte angebracht werden. Vorgehensweise wie unter Buchstabe c und d beschrieben.

f) Halterungen für Blumen, Kerzen oder sonstige Dinge sind nicht zugelassen; Bilder von Verstorbenen sind zulässig, wenn sie auf Emaille aufgebracht und aufgeklebt werden.

g) Die Nischenabdeckplatten gehen nach Ablauf des Grabnutzungsrechtes, falls gewünscht, in das Eigentum des Grabnutzungsberechtigten über. (4) Für die Gestaltung der Urnennischenplatten gelten in den Friedhöfen Teublitz und Katzdorf folgende Vorgaben:

a) Die Ausführung der Schrift hat sich in Form, Farbe und Größe an die vorhandenen Urnennischenplatten anzupassen.

b) Wegen der Aufbringung der Schriftzeichen hat eine Orientierung an den vorhandenen Urnennischenplatten zu erfolgen.

c) Neben den Angaben zur Person dürfen auch Symbole, wie etwa Kreuz oder Palmwedel auf der Urnennischenplatte angebracht werden. Vorgehensweise wie unter Buchstabe a und b beschrieben.

d) Halterungen für Blumen, Kerzen oder sonstige Dinge sind im bisherigen Umfang an den bestehenden Urnenwänden zugelassen. Falls es zu einem Neubau oder einer Erweiterung der Urnenwand kommt, sind an der neu gebauten/erweiterten Urnenwand keine Halterungen für Blumen, Kerzen oder sonstige Dinge zugelassen; Bilder von Verstorbenen sind zulässig, wenn sie auf Emaille aufgebracht und aufgeklebt werden.

e) Die Nischenabdeckplatten gehen nach Ablauf des Grabnutzungsrechtes, falls gewünscht, in das Eigentum des Grabnutzungsberechtigten über.

§ 18

Ausmaße der Grabdenkmäler, Einfassungen und Abdeckungen

(1) Grabdenkmäler im Friedhof Burglengenfeld dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. Kindergräber (§ 13) Höhe: 0,90 m Breite: 0,50 m
  2. 2. Wahlgräber einstellig (§ 11) Höhe: 1,50 m Breite: 0,80 m
  3. 3. Wahlgräber mehrstellig (§ 11) Höhe: 1,50 m Breite: 1,45 m
  4. 4. Mauergräber (§ 11) Höhe: 1,50 m Breite: 1,80 m (2) Grabeinfassungen im Friedhof Burglengenfeld dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:
  5. 1. Kindergräber Länge: 1,00 m Breite: 0,60 m
  6. 2. Wahlgräber einstellig Länge: 1,70 m Breite: 0,80 m
  7. 3. Wahlgrab zweistellig Länge: 1,70 m Breite: 1,60 m
  8. 4. Wahlgrab dreistellig Länge: 1,70 m Breite: 2,30 m
  9. 5. Mauergrab einstellig Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m
  10. 6. Mauergrab zweistellig Länge: 2,00 m Breite: 2,00 m (3) Abdeckplatten für Urnengräber im Friedhof Burglengenfeld dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten: Länge: 0,65 m Breite: 0,65 moder Länge: 0,80 m Breite: 0,60 moder Länge: 0,80 m Breite: 0,65 m (4) Abdeckplatten und Urnenstelen im Friedhof Burglengenfeld in Abteilung U4 Stelen dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten: Breite: 0,40 m Tiefe: 0,40 m Höhe: 1,00 m Die Abdeckplatten sind nach Rücksprache mit der Friedhofverwaltung in Länge und Breite den Grabstellen anzupassen. (5) Die Grabmale in den Friedhöfen Teublitz und Katzdorf dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m, bei Urnengrabstätten die Höhe von 0,50 m, nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und das gKU die Erlaubnis erteilt.

(6) Soweit in den vorhergehenden Bestimmungen zu den Grabdenkmälern auf Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten keine Regelung getroffen ist, ist auf Antrag der Grabnutzungsberechtigten im Einzelfall unter Berücksichtigung der Friedhofsbelange zu entscheiden.

§ 19

Gestaltung der Grabdenkmäler

(1) Jedes Grabdenkmal muss dem Widmungszweck der Friedhöfe (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Das gKU ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabdenkmals zu stellen. (2) Das Grabdenkmal darf die Friedhöfe nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff oder Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. Es darf nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofbesucher im Totengedenken zu stören. (3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde der Friedhöfe im Einklang stehen. Die Schrift muss gut verteilt und darf nicht in aufdringlichen Farben gefasst sein.

§ 20

Standsicherheit

(1) Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt das gKU Mängel in der Standsicherheit fest, kann es nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabdenkmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 21

Entfernung der Grabdenkmäler

(1) Grabdenkmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 29) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis des gKU entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabdenkmäler bei einer entsprechenden Aufforderung des gKU zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum des gKU über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise. (3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart der Friedhöfe aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des gKU. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabdenkmäler bedarf der Erlaubnis des gKU.

VIERTER TEIL

Die Leichenhäuser

§ 22

Widmungszweck, Benutzung der Leichenhäuser

(1) Die Leichenhäuser dienen -nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. BestV)-

  1. 1. zur Aufbewahrung der Leichen aller in den Stadt- und Pfarramtsgebieten Burglengenfeld und Teublitz -oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten- Verstorbenen, mit Ausnahme der Verstorbenen, die in den eingegliederten Ortsteilen in kirchlichen Leichenhäusern aufbewahrt werden, bis sie bestattet oder überführt werden,
  2. 2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung in den Friedhöfen, sowie
  3. 3. zur Vornahme von Leichenöffnungen. (2) Die Toten werden in den Leichenhäusern aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Zu den Aufbahrungs- und Betriebsräumen in den Leichenhäusern haben nur die zuständigen Bediensteten des gKU und die von ihnen ermächtigten Personen Zutritt. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis des gKU und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.

§ 23

Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der in den Stadt- oder Pfarramtsgebieten Burglengenfeld und Teublitz -oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten- Verstorbenen, mit Ausnahme der Verstorbenen, die in den eingegliederten Ortsteilen in kirchlichen Friedhöfen bestattet werden, ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das Leichenhaus zu verbringen. (2) Die von einem Ort außerhalb der Gemeindegebiete überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenna) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Altenheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.

FÜNFTER TEIL

Aussegnungshalle

§ 24

Die Aussegnungshalle

Die Aussegnungshalle dient der Durchführung der Trauerfeier.

SECHSTER TEIL

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 25

Leichenperson

Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleidens von Leichen übernimmt eine vom gKU bestellte oder von ihr für diese Verrichtung zugelassene Person oder ein privates Bestattungsunternehmen, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.

§ 26

Leichenträger

Die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten wird von den vom gKU bestellten Leichenträgern ausgeführt.

§ 27

Wahrnehmung von Aufgaben in den Friedhöfen

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt den vom gKU beauftragten Personen.

SIEBTER TEIL

Bestattungsvorschriften

§ 28

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen, die auf den Friedhöfen stattfinden sollen, sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim gKU anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das gKU im Einvernehmen mit den Angehörigen fest. Vor der Festlegung ist, soweit einschlägig, mit den jeweils betroffenen Pfarrämtern Rücksprache zu nehmen. Deren Wünsche sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

§ 29

Ruhezeiten

Die Ruhezeit beträgt
für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr10 Jahre
für Verstorbene über 6 Jahre15 Jahre
für Aschenreste10 Jahre

§ 30

Umbettungen, Exhumierungen

(1) Umbettungen und Exhumierungen von Leichen und Aschenresten bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des gKU. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September bis einschließlich Mai erfolgen. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen. (4) Das gKU bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung/Exhumierung. Die Umbettung oder Exhumierung obliegt den vom gKU beauftragten Personen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Bestattungsunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen zu lassen.

ACHTER TEIL

Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 31

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. die bekanntgegebenen Öffnungszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung des gKU die Friedhöfe betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes beim gKU anzeigt (§ 28 Abs. 1),
  5. 5. den Vorschriften über den Benutzungszwang (§ 23) zuwiderhandelt,
  6. 6. die Verrichtung des Reinigens und Umkleidens von Leichen (§ 25) übernimmt, ohne dazu berechtigt zu sein,
  7. 7. den Vorschriften über Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 30) zuwiderhandelt,
  8. 8. den Vorschriften über die Pflege und gärtnerische Gestaltung der Gräber (§ 15) zuwiderhandelt,
  9. 9. ohne Erlaubnis ein Grabdenkmal, eine Einfriedung oder eine sonstige bauliche Anlage errichtet (§§ 16, 17) oder ein Grabdenkmal, eine Einfriedung oder eine sonstige bauliche Anlage errichtet, die den Vorschriften über Größe und Gestaltung von Grabdenkmälern nicht entspricht (§§ 18, 19),
  10. 10. ein Grabdenkmal, eine Einfriedung, eine Einfassung oder sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts ohne Zustimmung des gKU entfernt (§ 21),
  1. 11. künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart der Friedhöfe aus früheren Zeiten gelten, ohne Erlaubnis des gKU entfernt oder ändert (§ 21 Abs. 3),
  2. 12. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen ohne Erlaubnis des gKU und ohne Einverständnis desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat, anfertigt (§ 22 Abs. 4),
  3. 13. entgegen der Vorschrift des § 6 sich als Besucher der Friedhöfe nicht ruhig und der Würde der Orte entsprechend verhält und den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet,
  4. 14. ohne Erlaubnis des gKU gewerbsmäßige Arbeiten in den Friedhöfen ausführt bzw. den Vorschriften über Arbeiten in den Friedhöfen zuwiderhandelt (§ 7),
  5. 15. eine der in § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 2 festgelegten Melde- oder Vorlagefristen verletzt.

§ 32

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Das gKU kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 33

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungswesen der Kommunalen Bestattungen gKU Burglengenfeld - Teublitz vom 21.05.2015 außer Kraft.

Burglengenfeld, den 08.05.2017 gKU

Friedrich Gluth Vorstand