🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2022 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Büdingen vom 08.04.2022, Nr. 15, Ziff. 67
GEBÜHRENORDNUNG zur Friedhofsordnung der Stadt Büdingen
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) und des § 40 der Friedhofsordnung der Stadt Büdingen, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen in der Sitzung vom 21.01.2022 für die Friedhöfe der Stadt Büdingen die folgende GEBÜHRENORDNUNG beschlossen: I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
(1) Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe, ihrer Einrichtungen und Anlagen, sowie Leistungen nach der Friedhofsordnung der Stadt Büdingen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. (2) Absatz 1 gilt auch für die Friedhöfe der evangelischen Kirchengemeinde Herrnhaag und der Präsenzverwaltung in Büdingen, soweit hier durch städtische Bedienstete oder Beauftragte der Stadt gebührenpflichtige Leistungen nach der städtischen Friedhofsordnung in der jeweils gültigen Fassung erbracht werden.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch a) diejenige Person, welche eine gebührenpflichtige Leistung nach dieser Gebührenordnung und der Friedhofsordnung der Stadt Büdingen beantragt, b) diejenige Person, die sich der Stadt Büdingen gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat, c) diejenige Person bzw. Institution, auch des öffentlichen Rechtes, die einen Dritten (z. B. Bestatter) mit der Beantragung von gebührenpflichtigen Leistungen nach der Friedhofsordnung der Stadt Büdingen beauftragt hat. (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen, der Leichenkühlzellen und
Friedhofskapellen
(1) Für die Benutzung der a. Leichenhalle(n) zur Aufbahrung bzw. Aufbewahrung einer Leiche oder einer Aschenurne b. Remigiuskirche in Büdingen zur Durchführung von Trauerfeiern c. Friedhofskapelle in Orleshausen zur Durchführung von Trauerfeiern wird eine Gebühr von je 104,00 €
erhoben.
(2) Für die Benutzung einer Kühlzelle wird eine Gebühr von 42,00 € je angefangenem Tag erhoben.
§ 6 – Bestattungsgebühren
(1) Bei Erdbestattungen werden zur Kostendeckung des Aufwandes für die Graberstellung, der bestattungsbedingten Sach- und Personalkosten sowie der kalkulatorischen Kosten des Anlagevermögens folgende Gebühren erhoben: a) Für die Bestattung der Leiche eines Kindes bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in einer aa) Reihen- oder Wahlgrabstätte 390,00 € bb) pflegefreien Reihen- oder Wahlgrabstätte
(§ 31 Abs. 4 Friedhofsordnung) 754,00 € b) Für die Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 12. Lebensjahr in einer aa) Reihen- oder Wahlgrabstätte oder 961,00 € bb) pflegefreien Reihen- oder Wahlgrabstätte (§ 31 Abs. 4 Friedhofsordnung) je 1.324,00 € c) Für die Bestattung eines Sternenkindes 0,00 €
(2) Bei der Beisetzung von Aschenurnen werden zur Kostendeckung des Aufwandes für die Graberstellung, der bestattungsbedingten Sach- und Personalkosten sowie der kalkulatorischen Kosten des Anlagevermögens folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung einer Urne a) in einer Urnenreihengrabstätte, einer Urnenwahlgrabstätte oder einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen 350,00 € b) in einer Urnenschlichtgrabstätte 581,00 € c) in einer pflegefreien Urnen- oder Erdgrabstätte (§ 31 Abs. 4 der Friedhofsordnung) 714,00 €
d) in einer Baumgrabstätte (§ 27 Abs. 2 und 3 der Friedhofsordnung) 458,00 € (3) Bei Bestattungen an Samstagen wird zur Deckung der arbeitszeitbedingten Mehraufwendungen ein Gebührenzuschlag erhoben. Dieser beträgt für
a) eine Erdbestattung in einem Kindergrab 238,00 €
b) eine Erdbestattung in einem Reihengrab 238,00 €
c) eine Erdbestattung in einem Wahlgrab 238,00 €
d) eine Urnenbestattung 238,00 €
e) eine Erdbestattung in einem Sternenkindergrab 0,00 € (4) Entfällt bei im Auftrag der Nutzungsberechtigten ausgemauerten Urnenkammern der Grabaushub und wird zudem gegenüber dem Friedhofsträger Leistungsverzicht hinsichtlich Bereitstellung von gefüllten Sand- oder Erdschalen einschließlich Schaufel sowie der Verbringung des Grabschmucks von der Kirche bzw. Leichenhalle zur Grabstätte erklärt, so ermäßigt sich die Gebühr je Urnenbeisetzung gemäß Absatz 2 Buchstabe a) um 12,00 €. (5) In den Bestattungsgebühren gem. Abs. 1 a) Buchstabe bb), Abs. 1 Buchstabe bb), Abs. 2 Buchstabe b), c) und d) zusätzlich enthalten, sind die Aufwendungen zur Anfertigung und Anbringung einer einheitlich genormten Gedenktafel im Sinne der §§ 24 Abs. 2 Buchstabe c), 27 Abs. 2, Satz 3 und 31 Abs. 4 der Friedhofsordnung.
§ 7 – Umbettungsgebühren
(1) Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:
1. Bei Umbettung einer Leiche
a) innerhalb der städtischen Friedhöfe 2.291,00 €
b) nach einem anderen Friedhof 1.785,00 € 2.
- 3. Für die Umbettung einer Aschenurne
- a) innerhalb der städtischen Friedhöfe 482,00 €
- b) nach einem anderen Friedhof 298,00 € (2) Die in Absatz 1 genannten Gebühren beinhalten alle umbettungsbedingten Sach- und Personalkosten der Stadt Büdingen. Sie beinhalten nicht die Kosten für die im Auftrag der Antragsteller von Dritten durchgeführte Entfernung und/oder Errichtung von Grabmalen, Lieferung erforderlicher Särge sowie Überführung von Särgen oder Aschenurnen zu anderen Friedhöfen
§ 8 – Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten,
Urnenreihengrabstätten, anonyme Urnengrabstätten und Urnenschlichtgrabstätten
(1) Für die Überlassung von Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Urnenschlichtgrabstätten und anonyme Urnengrabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 885,00 € b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 12. Lebensjahres 2.026,00 € c) Plattenumlegtes Reihengrab in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 2.408,00 € d) Pflegefreies Reihengrab in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 2.477,00 € e) Urnenreihengrab 878,00 € f) Plattenumlegtes Urnenreihengrab in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 1.133,00 € g) Pflegefreies Urnenreihengrab in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 613,00 € h) Urnenschlichtgrab 498,00 € i) Anonymen Urnengrab 275,00 € (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten (§ 18 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: a) Reihengrabstätten gem. Abs. 1 Buchstabe a) je Jahr der Verlängerung 25,00 € b) Reihengrabstätten gem. Abs. 1 Buchstabe b) je Jahr der Verlängerung 61,00 € c) Plattenumlegte Reihengrabstätten gem. Abs. 1 Buchstabe c) je Jahr der Verlängerung 61,00 € d) Pflegefreie Reihengrabstätten gem. Abs. 1 Buchstabe d) je Jahr der Verlängerung 79,00 € e) Urnenreihengrabstätten gem. Abs. 1 Buchstabe e) je Jahr der Verlängerung 28,00 € f) Plattenumlegte Urnenreihengrabstätten gem. Abs.1 Buchstabe f) je Jahr der Verlängerung 28,00 € g) Pflegefreie Urnenreihengrabstätte gem. Abs. 1 Buchstabe g) je Jahr der Verlängerung 19,00 € h) Urnenschlichtgräbern gem. Abs. 1 Buchstabe h) je Jahr der Verlängerung 14,00 € i) Anonyme Urnengräbern gem. Abs. 1 Buchstabe i)
je Jahr der Verlängerung 11,00 € (3) Die sich aus den kalkulatorischen Kosten sowie der Sach- und Personalkosten ergebenden Gebühren gem. Abs. 1 beinhalten auch Leistungen für: a) Die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist b) Die Entsorgungskosten der baulichen Grabanlagen c) Die Entfernung von Aschenurnen d) Die Ebnung und Herrichtung der geräumten Grabfläche (4) Die Gebühren gem. Abs. 1 Buchstabe c) und f) beinhalten zusätzlich die Lieferung und Verlegung der grabumrandenden Platten gemäß § 31 Abs. (3) der Friedhofsordnung. (5) Die Gebühren gem. Abs. 1 Buchstabe d) und g) sowie Abs. 2 Buchstabe d) und
g) beinhalten zusätzlich die gärtnerische Anlage, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten für die Dauer der Nutzungszeit und deren Räumung. (6) Die Gebühren gem. Abs. 1 Buchstabe h) und i) sowie Abs. 2 Buchstabe h) und
i) beinhalten zusätzlich die Grabstättenpflege während der Dauer der Nutzungszeit. (7) Die Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer in Abs. 3 genannten Leistungen, ermäßigen nicht die Nutzungsgebühren gemäß Abs. 1.
§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
und Urnenwahlgrabstätten (1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a) Wahlgrab mit 1 Grabstelle 2.655,00 € b) Wahlgrab mit 2 Grabstellen 4.455,00 € c) Wahlgrab mit 3 Grabstellen 6.285,00 € d) Wahlgrab mit 4 Grabstellen 8.115,00 €
e) Plattenumlegtes Wahlgrab mit 1 Grabstelle in einem
Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 3.041,00€ f) Plattenumlegtes Wahlgrab mit 2 Grabstellen in einem
Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 4.950,00 € g) Pflegefreies Wahlgrab mit 1 Grabstelle in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 2.508,00 € h) Pflegefreies Wahlgrab mit 2 Grabstellen in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 4.849,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 25 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der
Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a) Urnenwahlgrabstätte 1.498,00 € b) Plattenumlegte Urnenwahlgrabstätte in einem
Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 1.987,00 € c) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätte in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 1.848,00 € (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§21 Abs. 1 und 2 bzw. § 25 Abs. 1 und § 28 der Friedhofsordnung) werden je Verlängerungsjahr folgende Gebühren erhoben:
a) Wahlgrab mit 1 Grabstelle 61,00 €
b) Wahlgrab mit 2 Grabstellen 121,00 €
c) Wahlgrab mit 3 Grabstellen 182,00 €
d) Wahlgrab mit 4 Grabstellen 243,00 €
e) Wahlgrab mit 5 Grabstellen 303,00 €
f) Wahlgrab mit 6 Grabstellen 364,00 €
g) Plattenumlegtes Wahlgrab mit 1 Grabstelle in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 61,00 €
h) Plattenumlegtes Wahlgrab mit 2 Grabstellen in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 121,00 €
i) Pflegefreies Wahlgrab mit 1 Grabstelle in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 79,00 €
j) Pflegefreies Wahlgrab mit 2 Grabstellen in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 157,00 €
k) Urnenwahlgrab 44,00 €
l) Plattenumlegtes Urnenwahlgrab in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 44,00 €
m) Pflegefreies Urnenwahlgrab in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen 57,00 €
(4) Für die Gebühren gem. Abs. 1 Buchstabe a) bis f) und Abs. 2 Buchstabe a) und
b) gilt § 8 Abs. 3, für die Gebühren gem. Abs. 1, Buchstabe e) bis f) und Abs. 2 Buchstabe b) gilt zusätzlich § 8 Abs. 4, für die Gebühren gem. Abs. 1, Buchstabe
g) und h) und Abs. 2 Buchstabe c) gilt § 8 Abs. 5 entsprechend.
(5) Zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Verlängerungsgebühren wird die Gebühr für die Grabräumung nach § 11 der Gebührenordnung fällig und zwar: a. wenn nach Inkrafttreten dieser Satzung anlässlich von Beisetzungen erstmals eine Nutzungsrechtverlängerung bei vor dem 01.01.2000 erworbenen Nutzungsrechten an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten nach § 20 der Friedhofsordnung erfolgt bzw.
b. wenn unabhängig von Beisetzungen die Verlängerung der vor dem 01.01.2000 begründeten Nutzungsrechte für einen Zeitraum von weniger als 30 Jahren erfolgt.
(6) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend. (7) Die Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer in Abs. 4 genannter Leistungen ermäßigen nicht die Nutzungsgebühren gemäß Abs. 1-3 und 5.
§ 10 – Erwerb von Nutzungsrechten an Baumgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Baumgrabstätte im Bestattungshain für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 27 Abs. 4 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Einzelbaumgrabstätte (§ 27 Abs. 3 Buchstabe a) der Friedhofsordnung) 1980,00 €
b) Familienbaumgrabstätte (§ 27 Abs. 3 Buchstabe b) der Friedhofsordnung) 2.310,00 €
c) Gemeinschaftsbaumgrabstätte (§ 27 Abs. 3 Buchstabe c) der Friedhofsordnung) 930,00 €
(2) Für den Wiedererwerb einer Baumgrabstätte gilt Abs. 1 entsprechend. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Baumgrabstätte (§25 Abs. 5 der Friedhofsordnung) werden je Verlängerungsjahr folgende Gebühren erhoben:
a) Einzelbaumgrabstätte (§ 25 Abs. 3 Buchstabe a) der Friedhofsordnung) 66,00 €
b) Familienbaumgrabstätte (§ 25 Abs. 3 Buchstabe b) der Friedhofsordnung) 77,00 €
c) Gemeinschaftsbaumgrabstätte (§ 25 Abs. 3 Buchstabe c) der Friedhofsordnung) 31,00 €
(3) Die Gebühren gem. Abs. 1 und Abs. 2 beinhalten zusätzlich die forstwirtschaftliche Pflege der Bestattungsbäume während der Dauer der Nutzungszeit.
§ 11 – Gebühren für Grabräumung
(1) Bei Räumung von Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte, deren Räumungsverpflichtung nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 der Friedhofsordnung dem jeweiligen Nutzungsberechtigten obliegt, werden für die Entfernung und Entsorgung von Grabmalen, Abdeckplatten, sonstigen Ausstattungen und Fundamenten, der Entfernung von Aschenurnen sowie der
Ebnung und Herrichtung der geräumten Grabflächen folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab gem. § 8 Abs. 1 Buchstabe a) 372,00 €
b) Reihengrab gem. § 8 Abs. 1 Buchstabe b) und c) 501,00 €
c) Wahlgrab gem. § 9 Abs. 1 Buchstabe a) – f)
825,00 €
d) Urnengrab gem. § 8 Abs. 1 Buchstabe e) und
f) und § 9 Abs. 2 Buchstabe a) und b) 178,00 €
e) Urnenschlichtgrab gem. § 8 Abs. 1 Buchstabe h) 148,00 €
f) Pflegefreie Gräber gem. § 8 Abs. 1 Buchstabe g),
§ 9 Abs. 1 Buchstabe g) und h), § 9 Abs. 2 Buchstabe c)
138,00 €
Die Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer in Abs. 1 genannter Leistungen ermäßigen nicht die Räumungsgebühren gemäß Abs. 1 Buchstabe a) – f). Die Gebühren entstehen nach erfolgter Räumung der Grabstätte.
§ 12 – Verwaltungsgebühren/Sonstige Gebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, sowie für Aufwendungen nach den Vorgaben der Friedhofsordnung erhebt die Stadt Büdingen folgende Verwaltungskosten, Gebühren und Auslagen. Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird, nach Maßgabe der Verwaltungskostensatzung der Stadt Büdingen.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung) für aa) das laufende Kalenderjahr 46,00 € bb) das laufende Kalenderjahr und der vier nachfolgenden Kalenderjahre 151,00 €
b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen (§ 30 der Friedhofsordnung) 81,00 €
c) Für die Einebnung, Splittabdeckung oder das Einsäen ungepflegter Grabstätten (§ 34 Abs. 3 der Friedhofsordnung) je Grabstelle 244,00 €
d) Für die Versendung einer Aschenurne 83,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages bzw. mit Ausführung der Leistungen. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten und sonstigen Gebühren werden vier Wochen nach Zustellung des Anforderungsbescheides fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet:
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt Büdingen veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch abgegebene oder mitgeteilte Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt damit die bisherige Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Büdingen außer Kraft.
Der Magistrat der Stadt Büdingen Büdingen, den 31.03.2022
Benjamin Harris Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 31.03.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Büdingen vom 08.04.2022, Nr. 15, Ziff. 66
Friedhofsordnung der Stadt Büdingen
Aufgrund § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. I S. 915) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen in der Sitzung vom 21.01.2022 für die Friedhöfe der Stadt Büdingen folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für alle Stadtteilfriedhöfe der Stadt Büdingen mit Ausnahme des Friedhofes Herrnhaag, der Eigentum der evangelischen Kirchengemeinde Herrnhaag ist, und des Präsenzfriedhofes, der Eigentum der Präsenzverwaltung in Büdingen ist. Sie gilt auch für den Bestattungshain, der in der Gemarkung Büdingen, Flur 30, Flur-Stück 2/1, Abteilung 5 A auf einer Teilfläche von 9,2 ha durch Bebauungsplan der Stadt Büdingen vom 9.11.2013 eingerichtet wurde.
§ 2 – Verwaltung
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt. Die Verwaltung des Friedhofswesens Herrnhaag obliegt der evangelischen Kirchengemeinde. Die Verwaltung des Friedhofswesens Präsenz obliegt der Präsenzverwaltung.
§ 3 – Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe und der Bestattungshain dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Büdingen waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf einem der städtischen Friedhöfe hatten oder
c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem
Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder
d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb Büdingens gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. (4) Verstorbene sollen auf dem Friedhof des Stadtteiles beigesetzt werden, in dem der letzte Wohnsitz begründet war. (5) Neben dem Personenkreis des Abs. 2 kann im Bestattungshain jeder beigesetzt werden, der ein Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte im Bestattungshain erworben hat, oder für den Totensorgeberechtigte ein solches erwerben.
§ 4 – Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Grundstückes des Friedhofes oder des Bestattungshains mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Baumgrabstätte ist ein genau bestimmter Teil im Wurzelbereich eines registrierten Bestattungshain-Baumes zu verstehen. Eine Baumgrabstätte kann eine oder mehrere Baumgrabstellen umfassen. (3) Unter einer Grabstelle/Baumgrabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnen- oder Baumgrabstätten einer Aschenurne dient. (4) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG. (5) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (6) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde. (7) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof oder Friedhofsteile oder der Bestattungshain oder Teilflächen desselben können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Nach der Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes oder des Bestattungshaines als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst zulässig, wenn sämtliche Ruhefristen der auf der betroffenen Fläche vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe der Stadtteile sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden. (2) Das Betreten des Bestattungshains ist wegen der örtlichen Gegebenheiten und dem Fehlen von geebneten Wegen grundsätzlich nur bei ausreichendem Tageslicht gestattet. Das Betreten in der Dämmerung oder Dunkelheit erfolgt auf eigene Gefahr. Die Friedhofsverwaltung kann beim Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen darf der Bestattungshain nicht betreten werden.
§ 7 – Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes: a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (hierzu zählen auch Rollschuhe und dgl.), soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofs- und Forstverwaltung oder gewerblich Tätiger i. S. d. § 9, b) an Sonn- und Feiertagen, während Gedenkfeiern und in der Nähe von
Bestattungen störende Arbeiten auszuführen, c) Friedhofsabraum und Friedhofsabfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Plätze bzw. Abfallbehälter abzulagern oder zu entsorgen, sowie die Abfallcontainer mit Abfällen, die keine Friedhofsabfälle darstellen, zu befüllen, d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten, mit Ausnahme der Baumgrabstätten, unberechtigterweise zu betreten, e) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, f) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung, außer zu privaten Zwecken, g) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde g) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
§ 8 – Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an Grabstätten aufgestellt werden. Ohne Einwilligung errichtete Sitzgelegenheiten, kann die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung auf Kosten der betreffenden Nutzungsberechtigten entfernen.
§ 9 – Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere von Steinmetzen, Steinbildhauern, Gärtnern, Bestattern und Tischlern) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf der Frist gilt die Zulassung als erteilt. (3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß, unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung oder der Anzahl gewerblicher Betätigungen auf den städtischen Friedhöfen, entweder für das laufende Kalenderjahr oder das laufende Kalenderjahr und der vier nachfolgenden Kalenderjahre ausgestellt. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 07:00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits-und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 – Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahl- oder Baumgrabstätte beantragt, ist ein vorhandenes Nutzungsrecht nachzuweisen. Ist es durch Zeitablauf nicht mehr vorhanden, darf dem Bestattungswunsch in dieser Grabstelle nicht mehr entsprochen werden, es sei denn, es wird nach §§ 21 Abs. 1, 2; 27 Abs. 5 verlängert oder wiedererworben. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden an Werktagen in der Zeit von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt. An Samstagen sind Bestattungen von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr zulässig. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Einzelfällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 – Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme von Leichen und Aschenurnen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle eines städtischen Friedhofes oder eine sonstige verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen, soweit sie nicht lediglich Überführungszwecken dienen, nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –Ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Auf dem Friedhof erfolgt der Transport des Sarges zur Grabstätte durch die
Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes bzw., soweit dies im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung geschieht, durch sonstige Dritte. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (7) Aschenurnen sind, auch bei einem Transport durch den Bestatter, ausnahmslos der Friedhofsverwaltung zu übergeben, welche diese bis zur Bestattung in einer städtischen Leichenhalle verwahrt. Auf dem Friedhof kann die Aschenurne durch Angehörige selbst zur Grabstätte verbracht werden. (8) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhallen, in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
§ 12 – Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei einer Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Aschenurnen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre
§ 13 – Totenruhe und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in
§ 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung
der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Büdingen nicht zulässig. (3) Graböffnungs- und Grabverschlussarbeiten anlässlich einer Umbettung sowie die Umbettung von Aschenurnen obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. Die Umbettung erdbestatteter Leichen bzw. deren Überreste ist, unter Beachtung der weiteren Bestimmungen dieser Satzung, von einem durch den/die Nutzungsberechtigte(n) beauftragten Bestattungsunternehmen durchzuführen.
Dass mit der Umbettung beauftragte Bestattungsunternehmen kann durch die Friedhofsverwaltung abgelehnt werden, wenn eine ordnungsgemäße Ausführung der Umbettung nicht gewährleistet erscheint, oder andere Gründe dem Wesensgehalt der auszuführenden Umbettungsarbeiten entgegenstehen bzw. offensichtlich sind. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. (5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. IV. Grabstätten
§ 14 – Grabarten
(1) Auf den Stadtteilfriedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnenwahlgrabstätten.
(2) Im Bestattungshain werden folgende Arten von Baumgrabstätten zur Verfügung gestellt: a) Einzelbaumgrabstätten, b) Familienbaumgrabstätten, c) Gemeinschaftsbaumgrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 – Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmales kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16
Grabbelegung (1) In einem Reihengrab oder einer Wahlgrabstelle darf für die Dauer der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen. (3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 können in Wahlgrabstätten (§ 21) auch beigesetzt werden: a) Bis zu zwei Aschenurnen je Grabstelle, wenn in der Grabstelle seit dem Erwerb des Nutzungsrechtes noch keine Erdbestattung stattgefunden hat. b) Eine Aschenurne pro Grabstelle, wenn diese bereits durch eine Erdbestattung belegt ist. Eine Erdbestattung in mit einer Aschenurne bereits belegten Erdgrabstelle ist dagegen nicht zulässig. (4) In einem Urnenreihengrab ist lediglich die Beisetzung einer Urne möglich. (5) In einem Urnenwahlgrab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (6) Bei Baumgräbern darf je Grabstelle eine Urne beigesetzt werden.
§ 17 – Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschen sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten
§ 18 – Definition der Reihengrabstätte
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Sofern die Platzverhältnisse der städtischen Friedhöfe dies zulassen, kann das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten, unbeschadet der Regelung des Abs. 1 Satz 2, auf Antrag der Nutzungsberechtigten und unter Beachtung der weiteren satzungsmäßigen Regelungen zeitlich befristet verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf Nutzungsrechtverlängerung für Reihengrabstätten besteht nicht. Die formelle Verlängerung liegt ausschließlich im Ermessen der Friedhofsverwaltung und ist gebührenpflichtig.
§ 19
Arten und Maße der Reihengräber (1) Es werden eingerichtet: a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr. (2) Reihengrabstätten sind sowohl in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsbestimmungen (§ 30) als auch in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsbestimmungen (§ 31) möglich. (3) Die Reihengräber haben in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsbestimmungen und in Abhängigkeit der örtlichen Verhältnisse folgende Maße: a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,20 m,
Breite: 0,60 m,
b) Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr:
Länge: 2,00 m bis 2,10 m
Breite: 0,80 m bis 0,90 m (4) Die Reihengräber in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsbestimmungen haben sowohl für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr als auch für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr eine Länge von 2,00 m bis 2,10 m und eine Breite von 0,80 m bis 0,90 m (5) Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten gemäß Abs. 3 und 4 ist abhängig von den Begebenheiten vor Ort, wird insofern von der Friedhofsverwaltung bei Graberstellung vorgegeben und beträgt zwischen 30 und 60 cm.
§ 20 – Wiederbelegung und Abräumung von Reihengrabstätten
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen durch die Friedhofsverwaltung vor der Wiederbelegung ist den Nutzungsberechtigten 3 Monate vorher schriftlich mitzuteilen, oder, sofern dies nicht möglich ist, durch Hinweisaufkleber an den betreffenden Grabstätten bekannt zu machen. B. Wahlgrabstätten
§ 21 – Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte besteht kein
Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht, mit Ausnahme der Verlängerung oder des Wiedererwerbs bezüglich einer nicht vollbelegten Wahlgrabstätte, nicht. (2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. (3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche oder einer Asche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie das Recht auf Beisetzung seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab, nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen dieser Satzung. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind: a) Ehegatten, b) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz c) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, d) Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. (4) Buchstabe c) bezeichneten Personen. Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. (5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden. In begründeten Einzelfällen kann die Friedhofsverwaltung, ohne Begründung eines Rechtsanspruches, hiervon Ausnahmen zulassen. (6) Die oder der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres/seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannter Reihenfolge auf die Angehörigen des bzw. der verstorbenen Nutzungsberechtigten über. Sind keine Angehörigen
im Sinne des § 21 Abs. 4 vorhanden, geht das Nutzungsrecht an die Erben über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten. (7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 22 – Arten und Maße von Wahlgrabstellen
(1) Jede Wahlgrabstelle hat, in Abhängigkeit der örtlichen Verhältnisse, folgende Maße: Länge: 2,00 bis 2,10 m Breite: 0,80 bis 1,00 m (2) Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten ist abhängig von den Begebenheiten vor Ort, wird insofern von der Friedhofsverwaltung bei Graberstellung vorgegeben und beträgt zwischen 30 und 60 cm. (3) Wahlgrabstätten sind sowohl in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsbestimmungen als auch in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsbestimmungen möglich.
C. Urnengrabstätten
§ 23 – Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Wahlgrabstätten, d) Baumgrabstätten
(2) In den in Abs. 1 Buchstabe a – d genannten Grabstätten dürfen Aschen nur in biologisch abbaubaren Urnen/Überurnen und nur unterirdisch beigesetzt werden. (3) Nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, beigesetzte Aschenurnen zu entfernen. Die Aschen werden an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 24 – Definition der Urnenreihengrabstätten, deren Formen und Maße
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Aschenurnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der
Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Urnenreihengrabstätten werden angeboten als:
a) Urnenreihengräber in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsbestimmungen (§ 30) mit folgenden Maße: Länge je Grab: 80 cm Breite je Grab: 80 cm
b) Urnenreihengräber in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsbestimmungen (§ 31). In Abhängigkeit der Grabfeldgestaltung haben diese Urnengräber die Maße:
- 1. Länge: 80 cm, Breite: 80 cm
- 2. Länge: 50 cm, Breite: 50 cm
- c) Urnenschlichtgräber in freien Grasflächen auf den Stadtteilfriedhöfen. Einfriedung, Grabmale und Grabschmuck sind nicht zulässig. An geeigneter Stelle werden von der Friedhofsverwaltung einheitliche genormte Gedenktafeln angebracht, welche lediglich Vorname, Name, Geburtsname, Geburts- und Sterbedatum enthalten. Urnenschlichtgräber haben eine Länge und eine Breite von jeweils 50 cm. Der Abstand zwischen den Urnenschlichtgrabstätten beträgt 10 bis 30 cm.
- d) Anonyme Urnengräber, deren Lage lediglich der Friedhofsverwaltung bekannt ist und weder Angehörigen noch Dritten mitgeteilt wird. Die Grabflächen gestalten sich als einheitliche Rasenfläche ohne Grabkreuze, Gedenktafeln, Grabschmuck oder Anpflanzungen und sind daher auch optisch nicht erkennbar. Länge und Breite betragen jeweils 30 cm. Der Grababstand beträgt je nach örtlicher Begebenheit 10 bis 20 cm.
§ 25 – Definition und Maße der Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für mehrere Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des
§ 21 sinngemäß.
(2) Urnenwahlgrabstätten werden in folgenden Formen und Maßen angeboten:
a) Urnenwahlgräber in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsbestimmungen (§ 30) mit den Maßen Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m
b) Urnenwahlgräber in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsbestimmungen (§ 31). Die Maße sind abhängig von der Gestaltungsart und haben eine Länge von 0,50 m bis 0,80 m, sowie eine Breite von 0,50 m bis 0,80 m
(3) Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten ist abhängig von den Begebenheiten vor Ort, wird insofern von der Friedhofsverwaltung bei Graberstellung vorgegeben und beträgt zwischen 30 und 60 cm.
D. Weitere Grabarten
§ 26 – Grabstätten für Sternenkinder
(1) Auf den Friedhöfen der Stadt Büdingen stehen Sternenkindergrabstätten für totgeborene Kinder, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten zur Verfügung. (2) Grabstätten für Sternenkinder werden auf den städtischen Friedhöfen Büdingen in einem gärtnerisch angelegten Grabfeld errichtet. Sie sind weder eingefasst noch mit Grabmalen versehen. Die Grabstätten selbst sind Teil der gärtnerischen Anlagengestaltung und werden im Auftrag der Friedhofsverwaltung hergerichtet und unterhalten. Die Anlage auf dem Friedhof Büdingen enthält einen zentralen Gedenkstein. Das Ablegen von Kränzen, Grabschmuck oder sonstigen persönlichen Gegenständen, sowie das Aufstellen von Kerzen und Lampen auf der Grabstätte sind nicht gestattet. Die Anlagenerrichtung obliegt alleine der Friedhofsverwaltung.
(3) Die Sternenkindergrabstätten haben folgende Maße: Länge je Grab: 50 cm Breite je Grab: 25 cm
(4) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechts erfolgt nicht.
V. Bestattungshain und Baumgrabstätten
§ 27 – Begriffsbestimmung
Bestattungshain und Baumgrabstätte (1) Der Bestattungshain dient der Beisetzung von Aschenurnen ausschließlich im Wurzelbereich der dort von der Friedhofsverwaltung registrierten Bestattungshain-Bäume. Die Bäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Zum Gedenken an die Verstorbenen lässt die Friedhofsverwaltung einheitliche Gedenktafeln an den Bäumen anbringen. Die Schilder enthalten Name, Vorname, Geburts- und Todestag der dort Beigesetzten. Die Fertigung und Anbringung der Schilder obliegt alleine der Friedhofsverwaltung, sie setzt eine Antragstellung des Nutzungsberechtigten voraus. Das Erscheinungsbild des Waldes bleibt unverändert. Der Bestattungshain unterliegt den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung erfolgt im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Baumgrabstätten.
Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig. Seitens der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten können Pflegeeingriffe an den Baumgrabstätten durchgeführt werden, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht geboten sind. (2) Als Baumgrabstätten werden Grabstellen für die Aufnahme jeweils einer Aschenurne an dazugehörigen Bestattungshain-Bäumen bezeichnet, an denen Nutzungsrechte nach weiterer Maßgabe dieser Satzung begründet wurden.
§ 15 Abs. 1 gilt entsprechend. Eine Baumgrabstätte kann aus einer oder
mehreren Grabstellen bestehen. Nutzungsrechterwerber können Art und Lage der Baumgrabstätte aus dem registrierten Baumbestand frei wählen, ohne dass hierdurch ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Baumgrabstätte begründet wird. Die Baumzuordnung wird durch eine daran befestigte Registriernummer gewährleistet. Die Belegung der einzelnen Grabstellen erfolgt der Reihe nach durch die Friedhofsverwaltung. An den Bäumen und dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es untersagt, diese zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Auch die Errichtung von Grabmalen, Gedenksteinen und sonstigen baulichen Anlagen, das Niederlegen von Kränzen, Erinnerungsstücken und sonstigem Grabschmuck, das Aufstellen von Kerzen, Lampen oder Sitzgelegenheiten und die Vornahme von Anpflanzungen an den Baumgrabstätten oder in deren Umgebung mit Ausnahme waldwirtschaftlicher Anpflanzungen ist strengstens untersagt. (3) Es wird zwischen folgenden Baumgrabstätten unterschieden: a) Einzelbaumgrabstätte Die Einzelbaumgrabstätte besteht lediglich aus einer Grabstelle an einem Bestattungshain-Baum. b) Familienbaumgrabstätte Die Familienbaumgrabstätte besteht aus acht Grabstellen an einem Bestattungshain-Baum. c) Gemeinschaftsbaumgrabstätte Die Gemeinschaftsbaumgrabstätte besteht aus einer Grabstelle von zehn möglichen Grabstellen an einem Bestattungshain-Baum. (4) Baumgrabstätten gemäß Abs. 3 Buchstabe a-c haben eine Länge und Breite von jeweils 0,40 m, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes ist nicht an einen Todesfall gebunden und jederzeit möglich. Das Nutzungsrecht an einer Einzelbaumgrabstätte (Abs. 3 Buchstabe a) und an einer Gemeinschaftsbaumgrabstätte (Abs. 3 Buchstabe c) umfasst jeweils die einzelne Grabstelle, an einer Familienbaumgrabstätte (Abs. 3 Buchstabe b) acht Grabstellen. (5) Das Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte (Abs. 3 Buchstabe a-c) kann auf Antrag verlängert und in der Regel einmal wiedererworben werden. Die Nutzungsrechtbestimmungen des § 21 gelten sinngemäß. Insbesondere kann eine Beisetzung in einer Baumgrabstätte nur erfolgen, wenn das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist besteht oder vor der Beisetzung bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert wird. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes obliegt die Entscheidung über eine Wiederbelegung der
Friedhofsverwaltung. (6) Die Verbringung einer Urne zum Bestattungshain obliegt dem Bestatter oder der Stadt. Die Urnenbeisetzung gestalten die Angehörigen und Bestatter in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung, wobei es den Angehörigen möglich ist, die Urne selbst in der Baumgrabstätte beizusetzen.
§ 28 – Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.
VI. Wahl und Gestaltung der Grabstätten
§ 29 – Wahlmöglichkeiten
(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller entscheidet, ob eine Urnenbeisetzung auf einem Stadtteilfriedhof oder im Bestattungshain erfolgen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Beisetzung grundsätzlich auf einem Stadtteilfriedhof. Ausnahmen hiervon sind in begründeten Einzelfällen möglich. (2) Auf den Stadtteilfriedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder eingerichtet, für die die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten. Im Rahmen von Belegungsplanungen sind aber auch Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, bereits eingerichtet worden oder können neu eingerichtet werden. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte auf den Stadtteilfriedhöfen bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder, sofern vorhanden, in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten. Ausnahmen hiervon sind in begründeten Einzelfällen möglich.
§ 30 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Für die Stadtteilfriedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften: 1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der eventuellen Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 31) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die
Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 33 sein. 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden. 5. Bei auf Grabstätten für Erdbestattungen stehenden Grabmalen soll das Verhältnis von Breite zu Höhe möglichst 1 : 1,5 bis 1 : 2,5 betragen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,12 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m. Im Einzelnen sind Grabmale auf Grabstätten für Erdbestattungen bis zu folgenden Größen zulässig: a) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr: Höhe: 0,70 m, Breite: 0,40 m, b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr: Höhe: 1,20 m, Breite: 0,70 m, c) auf Wahlgrabstätten: Höhe: 1,20 m, Breite: 1,40 m. 6. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind liegende Grabmale (Grababdeckungen) bis zu folgenden Größen zulässig: a) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr: Breite: 0,60 m, Länge: 1,20 m, b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr: Breite: 0,90 m, Länge: 2,10 m, c) auf Wahlgrabstätten: Breite: 1,00 m je Grabstelle, Länge: 2,10 m 7. Auf Urnengrabstätten der Stadtteilfriedhöfe sind liegende Grabmale (Grababdeckungen) mit quadratischen Grundriss bis 0,80 x 0,80 m zulässig. Stehende Grabmale sind bis zu einer Höhe von 0,70 m und einer Breite von 0,70 m zulässig. Die Mindeststärke von stehenden Grabmalen
beträgt ab 0,40 m Höhe 0,12 m. Von Satz 1-3 ausgenommen bleiben Urnenschlichtgrabstätten. Für diese gilt § 23 Abs. 2 Buchstabe c) entsprechend. 8. Grabmale (auch Einfassungen und Grababdeckungen) jeglicher Art, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, sind auf den Friedhöfen nicht zulässig. Ebenso sind Einfassungen und Grababdeckungen, die ganz aus Metall (auch Edelmetall) bestehen nicht zulässig. (2) Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Stadtteilfriedhöfe Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. (1) zulassen.
§ 31 – Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Besondere Gestaltungsbestimmungen für bestimmte Grabfelder auf den Stadtteilfriedhöfen dienen der optischen Friedhofsbelebung sowie einer artgerechten Flächenausnutzung, die einerseits dem Bestattungswandel zurückgehender Erdbestattungen hin zu stetig zunehmenden Aschenbeisetzungen und andererseits dem gewünschten Angebot von pflegefreien Grabstätten Rechnung trägt. (2) Es werden folgende Differenzierungen der Gestaltungsbestimmungen vorgenommen: a) Grabfelder mit plattenumlegten Grabstätten b) Gärtnerisch gestaltete Grabfelder mit pflegefreien Grabstätten (3) In Grabfeldern mit plattenumlegten Grabstätten (Abs. 2 Buchstabe a) veranlasst die Friedhofsverwaltung innerhalb eines Zeitraumes von 15 Monaten nach der Beisetzung eine ebenerdige Grabumrandung durch einheitliche Platten mit gestrahlter Natursteinoberfläche. Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die Verstorbenen Grabmale aus wetterbeständigem Werkstoff in liegender Form oder kissenförmig errichtet werden. Schriftplatten, auch in Buch- oder Herzform, die mit Stützen befestigt sind und eine Eigenhöhe von 50 cm unterschreiten, gelten als Grabmal in liegender Form. Als kissenförmig werden nicht umsturzgefährdete Grabmale bezeichnet, die in geneigter Form wie Polsterkissen mit der Rückseite auf dem Grab, der Grababdeckung oder einem dafür gefertigten Sockel aufliegen. Grabmale aus Holz oder Kunststoff sind nicht zulässig. Das Grabmal darf eine Gesamthöhe von 60 cm ab der Platteneinfassung nicht überschreiten und nicht über die Grabkante der Platteneinfassung hinausgehen. Findlinge und Stelen sind zulässig, sofern deren Höhe 50 cm ab der Platteneinfassung unterschreitet. Das Aufstellen von Grabkreuzen aus Holz ist bis spätestens 12 Monate nach der Beisetzung gestattet. Danach sind diese zu entfernen. Grababdeckungen aus wetterbeständigem Werkstoff sind zulässig, dürfen jedoch nicht auf die Plattenumrandung der Grabstätte aufgelegt werden und diese um nicht mehr als 10 cm überragen. Sie sollten nach Möglichkeit als Teilabdeckungen Aussparungen für Pflanzungen bieten. Grababdeckungen aus Holz, Kunststoff oder Metall sind nicht zulässig. Grabeinfassungen sind nicht erforderlich, aus wetterbeständigem Werkstoff jedoch zulässig, sofern die Plattenumrandung dabei um nicht mehr als 10 cm
überragt wird. Nicht zulässig sind Grabeinfassungen aus Holz, Kunststoff oder Metall. Holzrahmen zur Einfassung des Grabhügels nach der Beisetzung sind grundsätzlich zulässig, jedoch spätestens 12 Monate nach Beisetzung zu entfernen. Begründete Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Holzrahmen dürfen nicht auf bereits verlegte Plattenumrandungen aufgelegt werden. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind ausschließlich geeignete Pflanzen zulässig, deren Höhe 50 cm nicht überschreitet und nicht über die Grabbegrenzung hinausragt. Dies gilt besonders für die Pflanzung von Bäumen, Sträuchern, Hecken oder ähnlichen Gewächsen. Blumenschmuck aus nicht verrottbaren Materialien darf nicht verwendet werden. Zulässig sind Vasen für Schnittblumen und Blumenschalen. (4) Pflegefreie Grabstätten (Abs. 2 Buchstabe b) werden in zuvor im Auftrag der Friedhofsverwaltung gärtnerisch angelegten Grabfeldern errichtet. Sie sind weder eingefasst noch mit Grabmalen versehen. Zum Gedenken an die Verstorbenen lässt die Friedhofsverwaltung einheitliche Gedenksteine auf die Grabstätte setzen. Die Grabstätten selbst sind Teil der gärtnerischen Anlagengestaltung, werden für die Dauer des Nutzungsrechtes im Auftrag der Friedhofsverwaltung hergerichtet und unterhalten. Das Ablegen von Kränzen, Grabschmuck oder sonstigen persönlichen Gegenständen, sowie das Aufstellen von Kerzen und Lampen auf der Grabstätte sind nicht gestattet. Es besteht zudem kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Bepflanzung oder deren Stückzahl. Die Anlagenerrichtung obliegt alleine der Friedhofsverwaltung und ist von den örtlichen Begebenheiten auf den Stadtteilfriedhöfen abhängig. Es besteht kein grundsätzlicher Errichtungsanspruch auf einem bestimmten Stadtteilfriedhof.
§ 32 – Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1 : 10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, insbesondere Steine für Inschriften usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. (2) gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten. (6) Von der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 und 3 ausgeschlossen sind lediglich die einheitlichen Gedenkplatten der Urnenschlichtgräber (§ 24 Abs. 2 Buchstabe c) sowie die einheitlichen Gedenksteine für pflegefreie Grabstätten in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsbestimmungen (§ 31 Abs. 4).
§ 33 – Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 34 – Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Das Regelwerk kann in der Friedhofsverwaltung eingesehen werden. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 32 Abs. (2) sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig ob äußere Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. (3) Von der Verwaltung beabsichtigte Prüfungen der Grabmale auf die Standsicherheit sind vorher durch öffentliche Bekanntmachung und Aushang auf dem Friedhof so anzukündigen, dass die Nutzungsberechtigten der Grabstätten an der Prüfung teilnehmen können. Wird die bei einer Überprüfung festgestellte mangelnde Standsicherheit eines Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen trotz Hinweisaufkleber und/oder schriftlicher Aufforderung des/der Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb angemessener bzw. festgesetzter Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal bzw. die bauliche Anlage oder Teile davon umzulegen oder auf Kosten des Verantwortlichen zu sichern bzw. zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, entfernte Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
Ist die bzw. der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisaufkleber an dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei verhältnismäßig vielen festgestellten ordnungswidrigen Zuständen von mangelnder Standsicherheit, kann die Aufforderung zur Wiederherstellung der Standsicherheit durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 35 – Entfernung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei vor dem 01.01.2000 erworbenen Nutzungsrechten an Reihen-, Urnenreihen- und Urnenschlichtgrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei vor dem 01.01.2000 erworbenen oder verlängerten Nutzungsrechten an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten
binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung diese durch Anbringung eines entsprechenden Hinweisschildes auf der Grabstätte, durch schriftliche Mitteilung oder einmalige öffentliche Bekanntmachung auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist, die Anlage zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten auch dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Entfernung und Entsorgung auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren und kann diese entsorgen. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist bei nach dem 31.12.1999 erworbenen Nutzungsrechten an Reihen-, Urnenreihen- und Urnenschlichtgrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei nach dem 31.12.1999 erworbenen oder verlängerten Nutzungsrechten an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Friedhofsverwaltung hat die Räumungsabsicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes durch Anbringung eines entsprechenden Hinweisschildes auf der Grabstätte, durch schriftliche Mitteilung oder einmalige öffentliche Bekanntmachung vorher mitzuteilen. Abgeräumte Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen sind den Nutzungsberechtigten auf Wunsch zu überlassen. Werden diese vom Nutzungsberechtigten nicht übernommen, ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet, Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren und kann diese entsorgen.
VII. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 36 – Grabpflege auf den Stadtteilfriedhöfen
(1) Alle nicht abgedeckten Grabstätten auf den Stadtteilfriedhöfen - mit Ausnahme der Grabfelder für anonyme Urnenbeisetzungen, den Urnenschlichtgrabfeldern den pflegefreien Grabstätten in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsbestimmungen sowie den Sternenkindergrabstätten - sind durch die Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragte zu bepflanzen und dauerhaft zu pflegen. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten nach Abs. 1 sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die
Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (3) Auf den Grabstätten nach Abs. 1 dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. Bei Zuwiderhandlung ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese kostenpflichtig zu entfernen. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumte pflanzliche Grabschmucke dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. (5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Blumenerde, Blumentöpfe, Blumenschalen, Zier- und Abdecksteine jeglicher Art, Reinigungsutensilien, Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. (8) Unzulässig aufgebrachter Grabschmuck, Bilder, Lampen, Kerzen oder sonstige persönliche Dinge auf Urnenschlichtgräbern (§ 24 Abs. 2 Buchstabe c) oder auf Grabstätten in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsbestimmungen (§ 31 Abs. 4 kann durch die Friedhofsverwaltung ohne vorherige Ankündigung kostenpflichtig entfernt werden. Es besteht insofern keine Aufbewahrungspflicht.
§ 37 – Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung der Grabstätten
auf den Stadtteilfriedhöfen (1) Alle Grabstätten der Stadtteilfriedhöfe müssen im Rahmen der Vorschriften des
§ 36 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten, müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (3) Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von
einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen bzw. mit Splitt abdecken lassen. (4) Pflegefreie Grabstätten in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsbestimmungen werden im Auftrage der Friedhofsverwaltung hergerichtet und in friedhofswürdiger Weise instand gehalten.
VIII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 38 – Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 39 – Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt: a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumgrabstätten und der Sternenkindergrabstätten b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes, c) ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung. d) ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift geführt. (2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren. (3) Die in Abs. 1 genannten Register, Karteien und Verzeichnisse können auch in elektronischen Verzeichnissen geführt werden.
§ 40 – Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Stadtteilfriedhöfe und des Bestattungs-
hains, deren Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 41 – Haftung
(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Stadtteilfriedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut-und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit.
(2) Das Betreten des Bestattungshains geschieht nach den rechtlichen Bestimmungen des Bundes- und des hessischen Waldgesetzes auf eigene Gefahr. Für dabei entstehende Personenschäden haftet der Friedhofsbetreiber nur, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden kann. Für Schäden, welche durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Bestattungshains, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen entstehen, wird keine Haftung übernommen. Sofern Naturereignisse den Verlust von mit Nutzungsrechten behafteten Bestattungshain-Bäumen zur Folge haben, werden der/die Nutzungsberechtigte mit der Stadt eine angemessene Einzelfallregelung absprechen.
§ 42 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt, c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe b) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe c) Friedhofsabraum und Friedhofsabfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze oder Container ablagert oder entsorgt oder die Container mit Abfällen befüllt, die keine Friedhofsabfälle darstellen. e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe e) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe f) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, h). entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe g) Druckschriften verteilt,
i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe h) Tiere mitbringt, j) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, k) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, l) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € (§ 17 Abs. 1 OWIG), bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 43 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Stadt Büdingen vom 20.09.2015 außer Kraft. § 38 bleibt unberührt.
Der Magistrat der Stadt Büdingen.
Büdingen, den 31.03.2022
Benjamin Harris Bürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Büdingen (Hessen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: