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Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
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Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenerhebung
Die Friedhöfe der Stadt Bad Nauheim sind zu einer einheitlichen Einrichtung zusammengefasst. Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der geltenden Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 3
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte die oder der Verstorbene im Zeitpunkt ihres oder seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter oder die Leiterin dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
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c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 14 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt Bad Nauheim gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
(3) Bei vorzeitiger Rückgabe von Grabstätten mittels Verzichtserklärung erfolgt keine Gebührenerstattung.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Bestattungsgebühren
- Es werden folgende Gebühren erhoben:
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) für die Bestattung einer Leiche nach Vollendung des 5. Lebensjahres in einer Erdgrabstätte | 1.410,00 € | 1.600,00 € |
| b) für die Bestattung einer Leiche bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 465,00 € | 525,00 € |
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in einer Erdgrabstätte
c) für die Beisetzung einer Aschenurne in einer Urnengrabstätte 455,00 € 500,00 € d) für die Beisetzung einer Aschenurne in einer Erdwahlgrabstätte 605,00 € 665,00 € e) für die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf der 24. Schwanger- schaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben, und Föten in einer Gemeinschaftlichen Bestattungsanlage 200,00 € 200,00 € 2) In den vorgenannten Bestattungsgebühren nach Abs. 1 sind folgende Leistungen enthalten:
- Das Schützen der Nachbargrabstätten, gegebenenfalls deren nachträgliche Reinigung
- Die Herstellung und Schließung des Grabes
- Das Abfahren und die Entsorgung des überschüssigen Erdaushubes
- Der Transport des Grabschmuckes zum Grab
§ 6 Paragraph 6
Gebühren für besondere Leistungen
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| 1. Benutzung eines Kühlfaches je angefangener Tag | 40,00 € | 40,00 € |
| 2. Benutzung einer Trauerhalle oder des Kirchenraumes Wisselsheim | 300,00 € | 380,00 € |
| 3. Nutzung einer Orgel | 21,00 € | 25,00 € |
| 4. Ausstellen einer Berechtigungskarte für gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof | ||
| a) Einzelgenehmigung | 73,00 € | 78,00 € |
| b) für den Zeitraum eines Jahres | 194,00 € | 206,00 € |
| 5. Genehmigung zur Aufstellung einer Grabeinfassung bzw. eines Grabmales | 39,00 € | 41,00 € |
| 6. Trägerdienst je Mitarbeiter | 88,00 € | 95,00 € |
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| 7. Bestattung einer Leiche außerhalb der regulären Dienstzeiten | 1.875,00 € | 2.100,00 € |
|---|---|---|
| 8. Beisetzung einer Aschenurne in einer Urnengrabstätte außerhalb der regulären Dienstzeiten | 700,00 € | 800,00 € |
| 9. Beisetzung einer Aschenurne in einer Erdwahlgrabstätte außerhalb der regulären Dienstzeiten | 850,00 € | 950,00 € |
| 10. Benutzung einer Trauerhalle oder des Kirchenraumes Wisselsheim außerhalb der regulären Dienstzeiten | 685,00 € | 740,00 € |
§ 7 Paragraph 7
Ausbettungsgebühren
(1) Die Friedhofsverwaltung führt die Erdarbeiten bis Oberkante Sarg durch. Die eigentliche Ausbettung ist auf Kosten der Antragsteller über ein Bestattungsunternehmen in Auftrag zu geben.
(2) Für die Durchführung der Erdarbeiten im Zuge von Ausbettungen werden folgende Gebühren erhoben:
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) bei der Ausbettung einer Leiche nach Vollendung des 5. Lebensjahres | 2.215,00 € | 2.215,00 € |
| b) bei der Ausbettung einer Leiche bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.600,00 € | 1.600,00 € |
| c) bei der Ausbettung einer Aschenurne | 1.100,00 € | 1.100,00 € |
§ 8 Paragraph 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Erdreihengrabstätte und einer Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Erdreihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
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| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) Erdreihengrabstätte zur Bestattung einer Leiche nach Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.360,00 € | 1.500,00 € |
| b) Erdreihengrabstätte zur Bestattung einer Leiche bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 450,00 € | 495,00 € |
| c) anonyme Erdreihengrabstätte in einem Rasenfeld zur Bestattung einer Leiche nach Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.615,00 € | 1.900,00 € |
| d) anonyme Erdreihengrabstätte in einem Rasenfeld zur Bestattung einer Leiche bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 535,00 € | 630,00 € |
| (2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren werden folgende Gebühren erhoben: | ||
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
| a) Urnenreihengrabstätte | 810,00 € | 850,00 € |
| b) anonyme Urnenreihengrabstätte in einem Rasenfeld | 665,00 € | 710,00 € |
| c) personifizierte Urnenreihengrabstätte in einem Rasenfeld | 840,00 € | 840,00 € |
| d) personifizierte Urnenreihengrabstätte im Bereich historischer Grabmale | 840,00 € | 840,00 € |
| (3) In den vorgenannten Gebühren nach Abs. 1 und 2 sind folgende Leistungen enthalten: | ||
| 1. Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege, wie z. B. die Wasserentnahme und die Abraumbeseitigung für die Dauer des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist. | ||
| 2. Die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung. |
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§ 9 Paragraph 9
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte und einer Urnenwahlgrabstätte
(1) Für die Überlassung von Erdwahlgrabstätten für die Dauer von 40 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) eine Grabstelle | 2.550,00 € | 2.630,00 € |
| b) jede weitere Grabstelle | 2.550,00 € | 2.630,00 € |
| c) Urnenplatz in einer Erdwahlgrabstätte | 285,00 € | 335,00 € |
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen | 1.600,00 € | 1.690,00 € |
| b) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 4 Urnen | 1.750,00 € | 1.900,00 € |
| c) Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab | 1.950,00 € | 2.100,00 € |
(3) In den vorgenannten Gebühren nach Abs. 1 und 2 sind folgende Leistungen enthalten:
- Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege, wie z. B. die Wasserentnahme und die Abraumbeseitigung für die Dauer des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist.
- Die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung.
§ 10 Paragraph 10
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte und einer Urnenwahlgrabstätte
(1) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte werden pro Jahr der Verlängerung folgende Gebühren erhoben:
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| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) eine Grabstelle | 63,75 € | 65,75 € |
| b) jede weitere Grabstelle | 63,75 € | 65,75 € |
| (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte werden pro Jahr der Verlängerung folgende Gebühren erhoben: |
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen | 40,00 € | 42,25 € |
| b) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 4 Urnen | 43,75 € | 47,50 € |
| c) Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab | 48,75 € | 52,50 € |
| (3) In den vorgenannten Gebühren nach Abs. 1 und 2 sind folgende Leistungen enthalten: | ||
| 1. Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege, wie z. B. die Wasserentnahme und die Abraumbeseitigung für die Dauer des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist. | ||
| 2. Die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung. |
§ 11 Paragraph 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. März 2022 in Kraft. Die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim vom 15. Dezember 2017 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Bad Nauheim, den 25. Februar 2022
Der Magistrat der Stadt Bad Nauheim
Klaus Kreß Bürgermeister
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Die Satzung wurde am 25.02.2022 auf der Homepage der Stadt Bad Nauheim veröffentlicht. Die Hinweisbekanntmachung erfolgte am 26.02.2022 in der Wetterauer Zeitung.
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Paragraph 01
Gebührenerhebung
Die Friedhöfe der Stadt Bad Nauheim sind zu einer einheitlichen Einrichtung zusammengefasst. Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der geltenden Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
Paragraph 02
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte die oder der Verstorbene im Zeitpunkt ihres oder seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter oder die Leiterin dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
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c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 14 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt Bad Nauheim gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
(3) Bei vorzeitiger Rückgabe von Grabstätten mittels Verzichtserklärung erfolgt keine Gebührenerstattung.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Bestattungsgebühren
- Es werden folgende Gebühren erhoben:
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) für die Bestattung einer Leiche nach Vollendung des 5. Lebensjahres in einer Erdgrabstätte | 1.410,00 € | 1.600,00 € |
| b) für die Bestattung einer Leiche bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 465,00 € | 525,00 € |
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in einer Erdgrabstätte
c) für die Beisetzung einer Aschenurne in einer Urnengrabstätte 455,00 € 500,00 € d) für die Beisetzung einer Aschenurne in einer Erdwahlgrabstätte 605,00 € 665,00 € e) für die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf der 24. Schwanger- schaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben, und Föten in einer Gemeinschaftlichen Bestattungsanlage 200,00 € 200,00 € 2) In den vorgenannten Bestattungsgebühren nach Abs. 1 sind folgende Leistungen enthalten:
- Das Schützen der Nachbargrabstätten, gegebenenfalls deren nachträgliche Reinigung
- Die Herstellung und Schließung des Grabes
- Das Abfahren und die Entsorgung des überschüssigen Erdaushubes
- Der Transport des Grabschmuckes zum Grab
Paragraph 06
Gebühren für besondere Leistungen
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| 1. Benutzung eines Kühlfaches je angefangener Tag | 40,00 € | 40,00 € |
| 2. Benutzung einer Trauerhalle oder des Kirchenraumes Wisselsheim | 300,00 € | 380,00 € |
| 3. Nutzung einer Orgel | 21,00 € | 25,00 € |
| 4. Ausstellen einer Berechtigungskarte für gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof | ||
| a) Einzelgenehmigung | 73,00 € | 78,00 € |
| b) für den Zeitraum eines Jahres | 194,00 € | 206,00 € |
| 5. Genehmigung zur Aufstellung einer Grabeinfassung bzw. eines Grabmales | 39,00 € | 41,00 € |
| 6. Trägerdienst je Mitarbeiter | 88,00 € | 95,00 € |
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| 7. Bestattung einer Leiche außerhalb der regulären Dienstzeiten | 1.875,00 € | 2.100,00 € |
|---|---|---|
| 8. Beisetzung einer Aschenurne in einer Urnengrabstätte außerhalb der regulären Dienstzeiten | 700,00 € | 800,00 € |
| 9. Beisetzung einer Aschenurne in einer Erdwahlgrabstätte außerhalb der regulären Dienstzeiten | 850,00 € | 950,00 € |
| 10. Benutzung einer Trauerhalle oder des Kirchenraumes Wisselsheim außerhalb der regulären Dienstzeiten | 685,00 € | 740,00 € |
Paragraph 07
Ausbettungsgebühren
(1) Die Friedhofsverwaltung führt die Erdarbeiten bis Oberkante Sarg durch. Die eigentliche Ausbettung ist auf Kosten der Antragsteller über ein Bestattungsunternehmen in Auftrag zu geben.
(2) Für die Durchführung der Erdarbeiten im Zuge von Ausbettungen werden folgende Gebühren erhoben:
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) bei der Ausbettung einer Leiche nach Vollendung des 5. Lebensjahres | 2.215,00 € | 2.215,00 € |
| b) bei der Ausbettung einer Leiche bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.600,00 € | 1.600,00 € |
| c) bei der Ausbettung einer Aschenurne | 1.100,00 € | 1.100,00 € |
Paragraph 08
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Erdreihengrabstätte und einer Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Erdreihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
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| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) Erdreihengrabstätte zur Bestattung einer Leiche nach Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.360,00 € | 1.500,00 € |
| b) Erdreihengrabstätte zur Bestattung einer Leiche bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 450,00 € | 495,00 € |
| c) anonyme Erdreihengrabstätte in einem Rasenfeld zur Bestattung einer Leiche nach Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.615,00 € | 1.900,00 € |
| d) anonyme Erdreihengrabstätte in einem Rasenfeld zur Bestattung einer Leiche bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 535,00 € | 630,00 € |
| (2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren werden folgende Gebühren erhoben: | ||
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
| a) Urnenreihengrabstätte | 810,00 € | 850,00 € |
| b) anonyme Urnenreihengrabstätte in einem Rasenfeld | 665,00 € | 710,00 € |
| c) personifizierte Urnenreihengrabstätte in einem Rasenfeld | 840,00 € | 840,00 € |
| d) personifizierte Urnenreihengrabstätte im Bereich historischer Grabmale | 840,00 € | 840,00 € |
| (3) In den vorgenannten Gebühren nach Abs. 1 und 2 sind folgende Leistungen enthalten: | ||
| 1. Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege, wie z. B. die Wasserentnahme und die Abraumbeseitigung für die Dauer des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist. | ||
| 2. Die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung. |
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Paragraph 09
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte und einer Urnenwahlgrabstätte
(1) Für die Überlassung von Erdwahlgrabstätten für die Dauer von 40 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) eine Grabstelle | 2.550,00 € | 2.630,00 € |
| b) jede weitere Grabstelle | 2.550,00 € | 2.630,00 € |
| c) Urnenplatz in einer Erdwahlgrabstätte | 285,00 € | 335,00 € |
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen | 1.600,00 € | 1.690,00 € |
| b) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 4 Urnen | 1.750,00 € | 1.900,00 € |
| c) Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab | 1.950,00 € | 2.100,00 € |
(3) In den vorgenannten Gebühren nach Abs. 1 und 2 sind folgende Leistungen enthalten:
- Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege, wie z. B. die Wasserentnahme und die Abraumbeseitigung für die Dauer des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist.
- Die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung.
Paragraph 10
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte und einer Urnenwahlgrabstätte
(1) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte werden pro Jahr der Verlängerung folgende Gebühren erhoben:
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| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) eine Grabstelle | 63,75 € | 65,75 € |
| b) jede weitere Grabstelle | 63,75 € | 65,75 € |
| (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte werden pro Jahr der Verlängerung folgende Gebühren erhoben: |
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen | 40,00 € | 42,25 € |
| b) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 4 Urnen | 43,75 € | 47,50 € |
| c) Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab | 48,75 € | 52,50 € |
| (3) In den vorgenannten Gebühren nach Abs. 1 und 2 sind folgende Leistungen enthalten: | ||
| 1. Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege, wie z. B. die Wasserentnahme und die Abraumbeseitigung für die Dauer des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist. | ||
| 2. Die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung. |
Paragraph 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. März 2022 in Kraft. Die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim vom 15. Dezember 2017 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Bad Nauheim, den 25. Februar 2022
Der Magistrat der Stadt Bad Nauheim
Klaus Kreß Bürgermeister
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Die Satzung wurde am 25.02.2022 auf der Homepage der Stadt Bad Nauheim veröffentlicht. Die Hinweisbekanntmachung erfolgte am 26.02.2022 in der Wetterauer Zeitung.
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
44 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Bad Nauheim:
a) Kernstadtfriedhof einschließlich Trauerhalle (Alte Kapelle, Neue Kapelle) b) Friedhof Nieder-Mörlen einschließlich Trauerhalle c) Friedhof Steinfurth einschließlich Trauerhalle d) Friedhof Schwalheim einschließlich Trauerhalle e) Friedhof Rödgen einschließlich Trauerhalle f) Friedhof Wisselsheim einschließlich Kirchenraum
§ 2 Paragraph 2
Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat der Stadt Bad Nauheim, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Paragraph 3
Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Bad Nauheim waren oder
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b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Bad Nauheim waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
§ 4 Paragraph 4
Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz. (4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde. (6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
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§ 5 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Paragraph 6
Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7 Paragraph 7
Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger im Sinne des § 9,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
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d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde sowie Hunde von Verstorbenen, bzw. Angehörigen bei Beerdigungen.
Hunde sind generell an der Leine zu führen. Hundekot ist vom Hundeführer unverzüglich zu beseitigen. Der Hundeführer hat auf ein, dem Ort angemessenes Verhalten des Hundes zu achten und, sofern dafür keine Sorge getragen werden kann, unverzüglich den Friedhof zu verlassen.
Auf dem muslimischen Teil des Friedhofs sind nur Blinden- und Assistenzhunde zugelassen.
i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Paragraph 8
Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
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(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt. Eine einmalige Zulassung (Einzelgenehmigung) ist ebenfalls möglich. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich Tätigen, wie z. B. Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Pflanzen und Pflanzenreste, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, sind von diesen vom Friedhof zu entfernen und auf eigene Kosten zu entsorgen (10) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die
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Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Paragraph 10
Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt.
§ 11 Paragraph 11
Särge und Urnen sowie deren Beschaffenheit
(1) Für die Erdbestattung ist grundsätzlich die Verwendung von Särgen vorgeschrieben. Die Särge oder sonstigen Behältnisse zur Aufbahrung und für den Transport von Leichen müssen festgefügt und abgedichtet sein, so dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) zu verwenden, die keine umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Sie dürfen nicht aus Tropenholz, Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Entsprechendes gilt für sonstiges Sargzubehör und die Ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. § 15 S. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt hiervon unberührt. (2) Särge für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m breit und 0,75 m hoch sein. Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m breit und 0,50 m hoch sein. Für die Bestattung in einem Sarg mit Übergröße ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
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(3) Bei Urnengefäßen ist die Verwendung von Überurnen gestattet. Sofern sie in der Erde beigesetzt werden, müssen sie aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material bestehen.
(4) In Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag, wenn anerkannte religiöse Grundsätze nachgewiesen werden, einer Beisetzung im Leichentuch zustimmen. Hierbei ist ausschließlich die religiöse Zugehörigkeit des Verstorbenen maßgeblich. Entsprechende technische Voraussetzungen sind vom Auftraggeber der Beisetzung auf eigene Kosten, in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung, zu schaffen. Insbesondere müssen auch das im Erdreich verbleibende Leichentuch oder ein gleichwertiges Behältnis aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material bestehen.
§ 12 Paragraph 12
Leichenhalle und andere Räumlichkeiten
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gemäß § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz und § 11 Abs. 4 der Friedhofsordnung bleiben unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit der Friedhofsverwaltung sehen.
(4) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(5) Urnen einschließlich der Einäscherungspapiere sind spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung bei der Friedhofsverwaltung abzugeben.
(6) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle, Kirchenraum Wisselsheim), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
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(7) Der Transport des Sarges oder der Urne zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 13 Paragraph 13
Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gemäß § 6 Abs. 3 Friedhofs- und Bestattungsgesetz in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Aschenurnen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre.
§ 14 IV. Grabstätten
Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 Friedhofs- und Bestattungsgesetz und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Erdreihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Erdreihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung und/oder einem Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Beauftragung des Bestattungsunternehmens erfolgt durch die Antragstellerin oder den Antragsteller. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
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(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 15 Paragraph 15
Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Erdreihengrabstätten (§ 19), b) Anonyme Erdreihengrabstätten in einem Rasenfeld (§ 20), c) Erdwahlgrabstätten (§ 22), d) Urnenreihengrabstätten (§ 25), e) Anonyme Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld (§ 26), f) Personifizierte Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld (§ 27), g) Personifizierte Urnenreihengrabstätten im Bereich historischer Grabmale (§ 28), h) Urnenwahlgrabstätten (§ 29), i) Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab (§ 30), j) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage (§ 32).
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 16 Paragraph 16
Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 17 A. Erdgrabstätten
Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige
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Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Erdgrabstätten
§18
Formen der Erdbestattung
(1) Leichen dürfen bestattet werden in a) Erdreihengrabstätten (§ 19), b) Anonymen Erdreihengrabstätten in einem Rasenfeld (§ 20), c) Erdwahlgrabstätten (§ 22). (2) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. (3) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 19 Paragraph 19
Definition der Erdreihengrabstätte
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt (25 Jahre). Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Erdreihengrabstätten haben folgende Maße:
- für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,00 m Breite: 0,50 m Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
- für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
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§ 20 Definition der anonymen Erdreihengrabstätte in einem Rasenfeld
Definition der anonymen Erdreihengrabstätte in einem Rasenfeld
(1) Anonyme Erdreihengrabstätten in einem Rasenfeld sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt (25 Jahre). Die Bestattung erfolgt hierbei in einem einheitlich angelegten Rasenfeld, welches von der Friedhofsverwaltung gepflegt wird. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Die Beisetzungsstelle wird weder als solche ausgewiesen noch anderweitig besonders kenntlich gemacht oder gestaltet. Grabkreuze, Namensschilder, Gedenktafeln, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung werden diese Gegenstände ohne Ankündigung von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Gegenstände zu verwahren.
§ 21 Wiederbelegung und Abräumung
Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen ist 3 Monate vorher öffentlich bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
§ 22 Definition der Erdwahlgrabstätte sowie Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
Definition der Erdwahlgrabstätte sowie Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist möglich anlässlich eines Todesfalles oder durch schriftlichen Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der Friedhofsverwaltung. Der Ersterwerb umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf schriftlichen Antrag und nur für die gesamte Erdwahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Antrages auf Wiedererwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechts aufzufordern. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht.
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(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Erdwahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen.
Die Verlängerung des Nutzungsrechts umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Es werden ein- und mehrstellige Erdwahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Bezahlung des Gebührenbescheides. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Erdwahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in der Erdwahlgrabstätte.
Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten,
- Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter § 22 Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in der Erdwahlgrabstätte bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Erdwahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 22 Abs. 4 übertragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Erdwahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 22 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 22 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf die oder den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
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Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Erdwahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
(8) Jede Grabstelle einer Erdwahlgrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 2,50 m Breite: 1,25 m
Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
§ 23 B. Urnengrabstätten
Beisetzungen auf Erdwahlgrabstätten
(1) Bei Beisetzungen auf bestehenden Erdwahlgrabstätten müssen Grabplatten, Einfassungsteile, Grabmale sowie sämtliche Fundamente einschließlich aller losen Teile vor der geplanten Beisetzung durch einen anerkannten Steinmetzbetrieb entfernt werden. Die Beauftragung der Entfernung sowie die Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten hat durch die Angehörigen der oder des Verstorbenen bzw. die oder den Nutzungsberechtigten der Grabstätte zu erfolgen.
(2) Abgebaute Grabplatten, Einfassungsteile, Grabmale sowie sämtliche Fundamente dürfen nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Sie müssen von dem ausführenden Unternehmen mitgenommen werden. Ausnahmen hiervon können in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
(3) Für Schäden im Zuge der Grabaushubarbeiten übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung.
B. Urnengrabstätten
§ 24 Paragraph 24
Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten (§ 25), b) Anonymen Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld (§ 26), c) Personifizierten Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld (§ 27),
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d) Personifizierten Urnenreihengrabstätten im Bereich historischer Grabmale (§ 28), e) Urnenwahlgrabstätten (§ 29), f) Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab (§ 30), g) Erdwahlgrabstätten (§ 22).
(2) Aschenurnen sind unterirdisch beizusetzen.
§ 25 Paragraph 25
Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für eine Urnenbeisetzung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne zugeteilt (25 Jahre). Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,70 m Breite: 0,70 m
Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
§ 26 Paragraph 26
Definition der anonymen Urnenreihengrabstätte in einem Rasenfeld
(1) Anonyme Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld sind Grabstätten für eine Urnenbeisetzung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne zugeteilt (25 Jahre). Die Beisetzung erfolgt hierbei in einem einheitlich angelegten Rasenfeld, welches von der Friedhofsverwaltung gepflegt wird. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Die Beisetzungsstelle wird weder als solche ausgewiesen noch anderweitig besonders kenntlich gemacht oder gestaltet. Grabkreuze, Namensschilder, Gedenktafeln, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung werden diese Gegenstände ohne Ankündigung von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Gegenstände zu verwahren.
§ 27 Paragraph 27
Definition der personifizierten Urnenreihengrabstätte in einem Rasenfeld
(1) Personifizierte Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld sind Grabstätten für eine Urnenbeisetzung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne zugeteilt (25 Jahre).
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Die Grabstätten sind einheitlich gestaltet und werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Auf den personifizierten Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld sind nur einheitlich gestaltete Grabplatten aus Granit mit den Maßen 0,50 m x 0,50 m zulässig. Die Plattenstärke muss mindestens 8 cm betragen. Schrift, Ornamente und Symbole dürfen nur aus dem vollen Material der Grabplatte herausgearbeitet sein. Die Kanten der Grabplatten müssen gebrochen sein. Die beschrifteten Platten sind tragfähig und niveaugleich einzubauen. Die Ausrichtung der Grabplatten ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(3) Grabkreuze, Namensschilder, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung werden diese Gegenstände ohne Ankündigung von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Gegenstände zu verwahren.
(4) Die personifizierten Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld haben folgende Maße:
Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m
Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
§ 28 Paragraph 28
Definition der personifizierten Urnenreihengrabstätte im Bereich historischer Grabmale
(1) Personifizierte Urnenreihengrabstätten im Bereich historischer Grabmale sind Grabstätten für eine Urnenbeisetzung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne zugeteilt (25 Jahre). Die Grabstätten sind einheitlich gestaltet und werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Auf den personifizierten Urnenreihengrabstätten im Bereich historischer Grabmale sind nur einheitlich gestaltete Grabplatten aus Granit mit den Maßen 0,50 m x 0,50 m zulässig. Die Plattenstärke muss mindestens 8 cm betragen. Schrift, Ornamente und Symbole dürfen nur aus dem vollen Material der Grabplatte herausgearbeitet sein. Die Kanten der Grabplatten müssen gebrochen sein. Die beschrifteten Platten sind tragfähig und niveaugleich einzubauen. Die Ausrichtung der Grabplatten ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(3) Grabkreuze, Namensschilder, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung werden diese Gegenstände ohne Ankündigung
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von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Gegenstände zu verwahren.
(4) Die personifizierten Urnenreihengrabstätten im Bereich historischer Grabmale haben folgende Maße:
Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m
Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
§ 29 Paragraph 29
Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m². (3) Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:
- Urnenwahlgrabstätten für bis zu 2 Urnen
Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m
Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
- Urnenwahlgrabstätten für bis zu 4 Urnen
Länge: 1,00 m Breite: 1,20 m
Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
§ 30 Paragraph 30
Definition der Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab
(1) Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen im Wurzelbereich von Bäumen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Grabstätten sind einheitlich gestaltet und werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt.
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Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit diese aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
(2) Auf den Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab sind nur einheitlich gestaltete Grabplatten aus Granit mit den Maßen 0,70 m x 0,70 m zulässig. Die Plattenstärke muss mindestens 8 cm betragen. Schrift, Ornamente und Symbole dürfen nur aus dem vollen Material der Grabplatte herausgearbeitet sein. Die Kanten der Grabplatten müssen gebrochen sein. Die beschrifteten Platten sind tragfähig und niveaugleich einzubauen. Die Ausrichtung der Grabplatten ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(3) Grabkreuze, Namensschilder, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Des Weiteren dürfen keinerlei Gegenstände an die Bäume gehängt oder befestigt werden. Bei Zuwiderhandlung werden diese Gegenstände ohne Ankündigung von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Gegenstände zu verwahren.
(4) Die Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab gelten für maximal 2 Urnen und haben folgende Maße:
Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m
Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
§ 31 C. Weitere Grabarten
Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Erdreihen- und Erdwahlgrabstätten gelten für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
C. Weitere Grabarten
§ 32 V. Gestaltung der Grabstätten
Gemeinschaftliche Bestattungsanlage
(1) Auf dem Kernstadtfriedhof hält die Stadt ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben, und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.
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(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(3) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechts erfolgt nicht.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 33 Paragraph 33
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. Die vorstehenden Bestimmungen zu den einzelnen Grabstätten sind zu beachten.
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 36 sein.
- Die Mindeststärke der Grabmale beträgt: ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe: 0,12 m ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe: 0,14 m ab 1,50 m Höhe: 0,18 m
- Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.
- Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich am Grabmal angebracht werden.
§ 34 Paragraph 34
Genehmigungserfordernis für Grabmale und Grabeinfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 cm x 30 cm und Holzkreuze zulässig. Davon ausgenommen sind die Grabstätten, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt werden.
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(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind von der oder dem Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 35 Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und 3 Friedhofs- und Bestattungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
§ 36 Standsicherheit
Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die BIV (Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und
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Holzbildhauerhandwerks), welches bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 34 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die oder der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar im Frühjahr nach Beendigung der Frostperiode, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre bzw. seine Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für die sich daraus ergebenden Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber oder ein Hinweisschild auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der bzw. das für die Dauer von einem Monat angebracht bzw. aufgestellt wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
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§ 37 VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
Beseitigung von Grabmalen und Grabeinfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Erdreihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Erdwahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von der Friedhofsverwaltung binnen 3 Monaten entfernt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese Grabmale und bauliche Anlagen nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 38 Paragraph 38
Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – ausgenommen der anonymen Grabstätten, mit Platten abgedeckte Grabstätten sowie der Gemeinschaftlichen Bestattungsanlage – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. Eine naturnahe Grabgestaltung ist anzustreben. Bei der Auswahl der Bepflanzung sollte auf einheimische und standortgerechte Pflanzen zurückgegriffen werden. Darunter können auch Symbol- und Traditionspflanzen sein.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Gehölze, die in ihrer Endgröße über die Grabbegrenzung hinauswachsen oder höher als 1,20 m werden, dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung angepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die
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Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Pflanzen durch schriftliche Aufforderung unter angemessener Fristsetzung an die Nutzungsberechtigten anordnen bzw. nach erfolglosem Ablauf der Frist, die Beseitigung auf Kosten der Nutzungsberechtigten ausführen lassen.
(4) Die Nutzungsberechtigten müssen überragende Äste von vorhandenen Bäumen dulden. Rasenstreifen, die Grabstätten vorgelagert sind, dürfen nicht durch Harken beschädigt werden.
(5) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die überwiegend unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(6) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger, von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(7) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(9) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 39 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 38 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
(2) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist oder eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als
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Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber oder ein Hinweisschild auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der bzw. das für die Dauer von einem Monat angebracht bzw. aufgestellt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen. Sollte die oder der Nutzungsberechtigte noch ermittelt werden, hat sie bzw. er nachträglich noch die Kosten zu tragen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 40 Paragraph 40
Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
§ 41 Paragraph 41
Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern sowie der Positionierungen aller Grabstätten,
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 36 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort sowie Telefonnummer geführt.
(3) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
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§ 42 Paragraph 42
Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 43 Paragraph 43
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 44 Paragraph 44
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt, c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen erstellt oder verwertet, f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. e) Plakate anbringt bzw. Druckschriften verteilt, g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
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i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mitbringt, Hunde nicht anleint oder Hundekot nicht unverzüglich beseitigt, j) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. i) Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt, k) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, l) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, m) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,– € bis 1.000,– € (§ 17 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten), bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den die Täterin bzw. der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 45 Paragraph 45
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. März 2022 in Kraft. Die Satzung vom 15. Dezember 2017 tritt gleichzeitig außer Kraft. § 40 bleibt unberührt.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Bad Nauheim, den 25. Februar 2022
Der Magistrat der Stadt Bad Nauheim
Klaus Kreß Bürgermeister
Die Satzung wurde am 25.02.2022 auf der Homepage der Stadt Bad Nauheim veröffentlicht. Die Hinweisbekanntmachung erfolgte am 26.02.2022 in der Wetterauer Zeitung.
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Paragraph 01
Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Bad Nauheim:
a) Kernstadtfriedhof einschließlich Trauerhalle (Alte Kapelle, Neue Kapelle) b) Friedhof Nieder-Mörlen einschließlich Trauerhalle c) Friedhof Steinfurth einschließlich Trauerhalle d) Friedhof Schwalheim einschließlich Trauerhalle e) Friedhof Rödgen einschließlich Trauerhalle f) Friedhof Wisselsheim einschließlich Kirchenraum
Paragraph 02
Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat der Stadt Bad Nauheim, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
Paragraph 03
Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Bad Nauheim waren oder
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b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Bad Nauheim waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
Paragraph 04
Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz. (4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde. (6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
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Paragraph 05
Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
Paragraph 07
Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger im Sinne des § 9,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
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d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde sowie Hunde von Verstorbenen, bzw. Angehörigen bei Beerdigungen.
Hunde sind generell an der Leine zu führen. Hundekot ist vom Hundeführer unverzüglich zu beseitigen. Der Hundeführer hat auf ein, dem Ort angemessenes Verhalten des Hundes zu achten und, sofern dafür keine Sorge getragen werden kann, unverzüglich den Friedhof zu verlassen.
Auf dem muslimischen Teil des Friedhofs sind nur Blinden- und Assistenzhunde zugelassen.
i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
Paragraph 08
Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
Paragraph 09
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
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(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt. Eine einmalige Zulassung (Einzelgenehmigung) ist ebenfalls möglich. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich Tätigen, wie z. B. Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Pflanzen und Pflanzenreste, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, sind von diesen vom Friedhof zu entfernen und auf eigene Kosten zu entsorgen (10) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die
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Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
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Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt.
Paragraph 11
Särge und Urnen sowie deren Beschaffenheit
(1) Für die Erdbestattung ist grundsätzlich die Verwendung von Särgen vorgeschrieben. Die Särge oder sonstigen Behältnisse zur Aufbahrung und für den Transport von Leichen müssen festgefügt und abgedichtet sein, so dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) zu verwenden, die keine umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Sie dürfen nicht aus Tropenholz, Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Entsprechendes gilt für sonstiges Sargzubehör und die Ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. § 15 S. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt hiervon unberührt. (2) Särge für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m breit und 0,75 m hoch sein. Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m breit und 0,50 m hoch sein. Für die Bestattung in einem Sarg mit Übergröße ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
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(3) Bei Urnengefäßen ist die Verwendung von Überurnen gestattet. Sofern sie in der Erde beigesetzt werden, müssen sie aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material bestehen.
(4) In Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag, wenn anerkannte religiöse Grundsätze nachgewiesen werden, einer Beisetzung im Leichentuch zustimmen. Hierbei ist ausschließlich die religiöse Zugehörigkeit des Verstorbenen maßgeblich. Entsprechende technische Voraussetzungen sind vom Auftraggeber der Beisetzung auf eigene Kosten, in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung, zu schaffen. Insbesondere müssen auch das im Erdreich verbleibende Leichentuch oder ein gleichwertiges Behältnis aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material bestehen.
Paragraph 12
Leichenhalle und andere Räumlichkeiten
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gemäß § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz und § 11 Abs. 4 der Friedhofsordnung bleiben unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit der Friedhofsverwaltung sehen.
(4) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(5) Urnen einschließlich der Einäscherungspapiere sind spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung bei der Friedhofsverwaltung abzugeben.
(6) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle, Kirchenraum Wisselsheim), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
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(7) Der Transport des Sarges oder der Urne zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
Paragraph 13
Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gemäß § 6 Abs. 3 Friedhofs- und Bestattungsgesetz in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Aschenurnen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre.
Paragraph 14
Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 Friedhofs- und Bestattungsgesetz und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Erdreihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Erdreihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung und/oder einem Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Beauftragung des Bestattungsunternehmens erfolgt durch die Antragstellerin oder den Antragsteller. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
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(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
Paragraph 15
Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Erdreihengrabstätten (§ 19), b) Anonyme Erdreihengrabstätten in einem Rasenfeld (§ 20), c) Erdwahlgrabstätten (§ 22), d) Urnenreihengrabstätten (§ 25), e) Anonyme Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld (§ 26), f) Personifizierte Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld (§ 27), g) Personifizierte Urnenreihengrabstätten im Bereich historischer Grabmale (§ 28), h) Urnenwahlgrabstätten (§ 29), i) Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab (§ 30), j) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage (§ 32).
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Paragraph 16
Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
Paragraph 17
Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige
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Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Erdgrabstätten
§18
Formen der Erdbestattung
(1) Leichen dürfen bestattet werden in a) Erdreihengrabstätten (§ 19), b) Anonymen Erdreihengrabstätten in einem Rasenfeld (§ 20), c) Erdwahlgrabstätten (§ 22). (2) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. (3) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
Paragraph 19
Definition der Erdreihengrabstätte
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt (25 Jahre). Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Erdreihengrabstätten haben folgende Maße:
- für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,00 m Breite: 0,50 m Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
- für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
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Paragraph 20
Definition der anonymen Erdreihengrabstätte in einem Rasenfeld
(1) Anonyme Erdreihengrabstätten in einem Rasenfeld sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt (25 Jahre). Die Bestattung erfolgt hierbei in einem einheitlich angelegten Rasenfeld, welches von der Friedhofsverwaltung gepflegt wird. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Die Beisetzungsstelle wird weder als solche ausgewiesen noch anderweitig besonders kenntlich gemacht oder gestaltet. Grabkreuze, Namensschilder, Gedenktafeln, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung werden diese Gegenstände ohne Ankündigung von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Gegenstände zu verwahren.
Paragraph 21
Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen ist 3 Monate vorher öffentlich bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
Paragraph 22
Definition der Erdwahlgrabstätte sowie Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist möglich anlässlich eines Todesfalles oder durch schriftlichen Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der Friedhofsverwaltung. Der Ersterwerb umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf schriftlichen Antrag und nur für die gesamte Erdwahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Antrages auf Wiedererwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechts aufzufordern. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht.
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(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Erdwahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen.
Die Verlängerung des Nutzungsrechts umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Es werden ein- und mehrstellige Erdwahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Bezahlung des Gebührenbescheides. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Erdwahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in der Erdwahlgrabstätte.
Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten,
- Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter § 22 Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in der Erdwahlgrabstätte bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Erdwahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 22 Abs. 4 übertragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Erdwahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 22 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 22 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf die oder den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
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Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Erdwahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
(8) Jede Grabstelle einer Erdwahlgrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 2,50 m Breite: 1,25 m
Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
Paragraph 23
Beisetzungen auf Erdwahlgrabstätten
(1) Bei Beisetzungen auf bestehenden Erdwahlgrabstätten müssen Grabplatten, Einfassungsteile, Grabmale sowie sämtliche Fundamente einschließlich aller losen Teile vor der geplanten Beisetzung durch einen anerkannten Steinmetzbetrieb entfernt werden. Die Beauftragung der Entfernung sowie die Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten hat durch die Angehörigen der oder des Verstorbenen bzw. die oder den Nutzungsberechtigten der Grabstätte zu erfolgen.
(2) Abgebaute Grabplatten, Einfassungsteile, Grabmale sowie sämtliche Fundamente dürfen nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Sie müssen von dem ausführenden Unternehmen mitgenommen werden. Ausnahmen hiervon können in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
(3) Für Schäden im Zuge der Grabaushubarbeiten übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung.
B. Urnengrabstätten
Paragraph 24
Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten (§ 25), b) Anonymen Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld (§ 26), c) Personifizierten Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld (§ 27),
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d) Personifizierten Urnenreihengrabstätten im Bereich historischer Grabmale (§ 28), e) Urnenwahlgrabstätten (§ 29), f) Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab (§ 30), g) Erdwahlgrabstätten (§ 22).
(2) Aschenurnen sind unterirdisch beizusetzen.
Paragraph 25
Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für eine Urnenbeisetzung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne zugeteilt (25 Jahre). Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,70 m Breite: 0,70 m
Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
Paragraph 26
Definition der anonymen Urnenreihengrabstätte in einem Rasenfeld
(1) Anonyme Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld sind Grabstätten für eine Urnenbeisetzung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne zugeteilt (25 Jahre). Die Beisetzung erfolgt hierbei in einem einheitlich angelegten Rasenfeld, welches von der Friedhofsverwaltung gepflegt wird. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Die Beisetzungsstelle wird weder als solche ausgewiesen noch anderweitig besonders kenntlich gemacht oder gestaltet. Grabkreuze, Namensschilder, Gedenktafeln, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung werden diese Gegenstände ohne Ankündigung von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Gegenstände zu verwahren.
Paragraph 27
Definition der personifizierten Urnenreihengrabstätte in einem Rasenfeld
(1) Personifizierte Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld sind Grabstätten für eine Urnenbeisetzung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne zugeteilt (25 Jahre).
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Die Grabstätten sind einheitlich gestaltet und werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Auf den personifizierten Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld sind nur einheitlich gestaltete Grabplatten aus Granit mit den Maßen 0,50 m x 0,50 m zulässig. Die Plattenstärke muss mindestens 8 cm betragen. Schrift, Ornamente und Symbole dürfen nur aus dem vollen Material der Grabplatte herausgearbeitet sein. Die Kanten der Grabplatten müssen gebrochen sein. Die beschrifteten Platten sind tragfähig und niveaugleich einzubauen. Die Ausrichtung der Grabplatten ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(3) Grabkreuze, Namensschilder, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung werden diese Gegenstände ohne Ankündigung von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Gegenstände zu verwahren.
(4) Die personifizierten Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld haben folgende Maße:
Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m
Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
Paragraph 28
Definition der personifizierten Urnenreihengrabstätte im Bereich historischer Grabmale
(1) Personifizierte Urnenreihengrabstätten im Bereich historischer Grabmale sind Grabstätten für eine Urnenbeisetzung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne zugeteilt (25 Jahre). Die Grabstätten sind einheitlich gestaltet und werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Auf den personifizierten Urnenreihengrabstätten im Bereich historischer Grabmale sind nur einheitlich gestaltete Grabplatten aus Granit mit den Maßen 0,50 m x 0,50 m zulässig. Die Plattenstärke muss mindestens 8 cm betragen. Schrift, Ornamente und Symbole dürfen nur aus dem vollen Material der Grabplatte herausgearbeitet sein. Die Kanten der Grabplatten müssen gebrochen sein. Die beschrifteten Platten sind tragfähig und niveaugleich einzubauen. Die Ausrichtung der Grabplatten ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(3) Grabkreuze, Namensschilder, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung werden diese Gegenstände ohne Ankündigung
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von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Gegenstände zu verwahren.
(4) Die personifizierten Urnenreihengrabstätten im Bereich historischer Grabmale haben folgende Maße:
Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m
Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
Paragraph 29
Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m². (3) Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:
- Urnenwahlgrabstätten für bis zu 2 Urnen
Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m
Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
- Urnenwahlgrabstätten für bis zu 4 Urnen
Länge: 1,00 m Breite: 1,20 m
Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
Paragraph 30
Definition der Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab
(1) Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen im Wurzelbereich von Bäumen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Grabstätten sind einheitlich gestaltet und werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt.
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Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit diese aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
(2) Auf den Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab sind nur einheitlich gestaltete Grabplatten aus Granit mit den Maßen 0,70 m x 0,70 m zulässig. Die Plattenstärke muss mindestens 8 cm betragen. Schrift, Ornamente und Symbole dürfen nur aus dem vollen Material der Grabplatte herausgearbeitet sein. Die Kanten der Grabplatten müssen gebrochen sein. Die beschrifteten Platten sind tragfähig und niveaugleich einzubauen. Die Ausrichtung der Grabplatten ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(3) Grabkreuze, Namensschilder, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Des Weiteren dürfen keinerlei Gegenstände an die Bäume gehängt oder befestigt werden. Bei Zuwiderhandlung werden diese Gegenstände ohne Ankündigung von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Gegenstände zu verwahren.
(4) Die Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab gelten für maximal 2 Urnen und haben folgende Maße:
Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m
Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
Paragraph 31
Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Erdreihen- und Erdwahlgrabstätten gelten für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
C. Weitere Grabarten
Paragraph 32
Gemeinschaftliche Bestattungsanlage
(1) Auf dem Kernstadtfriedhof hält die Stadt ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben, und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.
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(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(3) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechts erfolgt nicht.
V. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 33
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. Die vorstehenden Bestimmungen zu den einzelnen Grabstätten sind zu beachten.
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 36 sein.
- Die Mindeststärke der Grabmale beträgt: ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe: 0,12 m ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe: 0,14 m ab 1,50 m Höhe: 0,18 m
- Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.
- Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich am Grabmal angebracht werden.
Paragraph 34
Genehmigungserfordernis für Grabmale und Grabeinfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 cm x 30 cm und Holzkreuze zulässig. Davon ausgenommen sind die Grabstätten, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt werden.
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(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind von der oder dem Nutzungsberechtigten zu erstatten.
Paragraph 35
Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und 3 Friedhofs- und Bestattungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
Paragraph 36
Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die BIV (Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und
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Holzbildhauerhandwerks), welches bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 34 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die oder der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar im Frühjahr nach Beendigung der Frostperiode, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre bzw. seine Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für die sich daraus ergebenden Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber oder ein Hinweisschild auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der bzw. das für die Dauer von einem Monat angebracht bzw. aufgestellt wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
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Paragraph 37
Beseitigung von Grabmalen und Grabeinfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Erdreihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Erdwahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von der Friedhofsverwaltung binnen 3 Monaten entfernt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese Grabmale und bauliche Anlagen nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
Paragraph 38
Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – ausgenommen der anonymen Grabstätten, mit Platten abgedeckte Grabstätten sowie der Gemeinschaftlichen Bestattungsanlage – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. Eine naturnahe Grabgestaltung ist anzustreben. Bei der Auswahl der Bepflanzung sollte auf einheimische und standortgerechte Pflanzen zurückgegriffen werden. Darunter können auch Symbol- und Traditionspflanzen sein.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Gehölze, die in ihrer Endgröße über die Grabbegrenzung hinauswachsen oder höher als 1,20 m werden, dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung angepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die
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Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Pflanzen durch schriftliche Aufforderung unter angemessener Fristsetzung an die Nutzungsberechtigten anordnen bzw. nach erfolglosem Ablauf der Frist, die Beseitigung auf Kosten der Nutzungsberechtigten ausführen lassen.
(4) Die Nutzungsberechtigten müssen überragende Äste von vorhandenen Bäumen dulden. Rasenstreifen, die Grabstätten vorgelagert sind, dürfen nicht durch Harken beschädigt werden.
(5) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die überwiegend unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(6) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger, von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(7) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(9) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
Paragraph 39
Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 38 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
(2) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist oder eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als
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Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber oder ein Hinweisschild auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der bzw. das für die Dauer von einem Monat angebracht bzw. aufgestellt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen. Sollte die oder der Nutzungsberechtigte noch ermittelt werden, hat sie bzw. er nachträglich noch die Kosten zu tragen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
Paragraph 40
Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
Paragraph 41
Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern sowie der Positionierungen aller Grabstätten,
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 36 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort sowie Telefonnummer geführt.
(3) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
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Paragraph 42
Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 43
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Paragraph 44
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt, c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen erstellt oder verwertet, f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. e) Plakate anbringt bzw. Druckschriften verteilt, g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
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i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mitbringt, Hunde nicht anleint oder Hundekot nicht unverzüglich beseitigt, j) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. i) Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt, k) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, l) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, m) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,– € bis 1.000,– € (§ 17 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten), bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den die Täterin bzw. der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
Paragraph 45
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. März 2022 in Kraft. Die Satzung vom 15. Dezember 2017 tritt gleichzeitig außer Kraft. § 40 bleibt unberührt.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Bad Nauheim, den 25. Februar 2022
Der Magistrat der Stadt Bad Nauheim
Klaus Kreß Bürgermeister
Die Satzung wurde am 25.02.2022 auf der Homepage der Stadt Bad Nauheim veröffentlicht. Die Hinweisbekanntmachung erfolgte am 26.02.2022 in der Wetterauer Zeitung.
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Gebührenordnung
Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenerhebung
Die Friedhöfe der Stadt Bad Nauheim sind zu einer einheitlichen Einrichtung zusammengefasst. Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der geltenden Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 3
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte die oder der Verstorbene im Zeitpunkt ihres oder seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter oder die Leiterin dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
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c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 14 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt Bad Nauheim gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
(3) Bei vorzeitiger Rückgabe von Grabstätten mittels Verzichtserklärung erfolgt keine Gebührenerstattung.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Bestattungsgebühren
- Es werden folgende Gebühren erhoben:
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) für die Bestattung einer Leiche nach Vollendung des 5. Lebensjahres in einer Erdgrabstätte | 1.410,00 € | 1.600,00 € |
| b) für die Bestattung einer Leiche bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 465,00 € | 525,00 € |
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in einer Erdgrabstätte
c) für die Beisetzung einer Aschenurne in einer Urnengrabstätte 455,00 € 500,00 € d) für die Beisetzung einer Aschenurne in einer Erdwahlgrabstätte 605,00 € 665,00 € e) für die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf der 24. Schwanger- schaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben, und Föten in einer Gemeinschaftlichen Bestattungsanlage 200,00 € 200,00 € 2) In den vorgenannten Bestattungsgebühren nach Abs. 1 sind folgende Leistungen enthalten:
- Das Schützen der Nachbargrabstätten, gegebenenfalls deren nachträgliche Reinigung
- Die Herstellung und Schließung des Grabes
- Das Abfahren und die Entsorgung des überschüssigen Erdaushubes
- Der Transport des Grabschmuckes zum Grab
§ 6 Paragraph 6
Gebühren für besondere Leistungen
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| 1. Benutzung eines Kühlfaches je angefangener Tag | 40,00 € | 40,00 € |
| 2. Benutzung einer Trauerhalle oder des Kirchenraumes Wisselsheim | 300,00 € | 380,00 € |
| 3. Nutzung einer Orgel | 21,00 € | 25,00 € |
| 4. Ausstellen einer Berechtigungskarte für gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof | ||
| a) Einzelgenehmigung | 73,00 € | 78,00 € |
| b) für den Zeitraum eines Jahres | 194,00 € | 206,00 € |
| 5. Genehmigung zur Aufstellung einer Grabeinfassung bzw. eines Grabmales | 39,00 € | 41,00 € |
| 6. Trägerdienst je Mitarbeiter | 88,00 € | 95,00 € |
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| 7. Bestattung einer Leiche außerhalb der regulären Dienstzeiten | 1.875,00 € | 2.100,00 € |
|---|---|---|
| 8. Beisetzung einer Aschenurne in einer Urnengrabstätte außerhalb der regulären Dienstzeiten | 700,00 € | 800,00 € |
| 9. Beisetzung einer Aschenurne in einer Erdwahlgrabstätte außerhalb der regulären Dienstzeiten | 850,00 € | 950,00 € |
| 10. Benutzung einer Trauerhalle oder des Kirchenraumes Wisselsheim außerhalb der regulären Dienstzeiten | 685,00 € | 740,00 € |
§ 7 Paragraph 7
Ausbettungsgebühren
(1) Die Friedhofsverwaltung führt die Erdarbeiten bis Oberkante Sarg durch. Die eigentliche Ausbettung ist auf Kosten der Antragsteller über ein Bestattungsunternehmen in Auftrag zu geben.
(2) Für die Durchführung der Erdarbeiten im Zuge von Ausbettungen werden folgende Gebühren erhoben:
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) bei der Ausbettung einer Leiche nach Vollendung des 5. Lebensjahres | 2.215,00 € | 2.215,00 € |
| b) bei der Ausbettung einer Leiche bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.600,00 € | 1.600,00 € |
| c) bei der Ausbettung einer Aschenurne | 1.100,00 € | 1.100,00 € |
§ 8 Paragraph 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Erdreihengrabstätte und einer Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Erdreihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
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| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) Erdreihengrabstätte zur Bestattung einer Leiche nach Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.360,00 € | 1.500,00 € |
| b) Erdreihengrabstätte zur Bestattung einer Leiche bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 450,00 € | 495,00 € |
| c) anonyme Erdreihengrabstätte in einem Rasenfeld zur Bestattung einer Leiche nach Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.615,00 € | 1.900,00 € |
| d) anonyme Erdreihengrabstätte in einem Rasenfeld zur Bestattung einer Leiche bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 535,00 € | 630,00 € |
| (2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren werden folgende Gebühren erhoben: | ||
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
| a) Urnenreihengrabstätte | 810,00 € | 850,00 € |
| b) anonyme Urnenreihengrabstätte in einem Rasenfeld | 665,00 € | 710,00 € |
| c) personifizierte Urnenreihengrabstätte in einem Rasenfeld | 840,00 € | 840,00 € |
| d) personifizierte Urnenreihengrabstätte im Bereich historischer Grabmale | 840,00 € | 840,00 € |
| (3) In den vorgenannten Gebühren nach Abs. 1 und 2 sind folgende Leistungen enthalten: | ||
| 1. Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege, wie z. B. die Wasserentnahme und die Abraumbeseitigung für die Dauer des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist. | ||
| 2. Die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung. |
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§ 9 Paragraph 9
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte und einer Urnenwahlgrabstätte
(1) Für die Überlassung von Erdwahlgrabstätten für die Dauer von 40 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) eine Grabstelle | 2.550,00 € | 2.630,00 € |
| b) jede weitere Grabstelle | 2.550,00 € | 2.630,00 € |
| c) Urnenplatz in einer Erdwahlgrabstätte | 285,00 € | 335,00 € |
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen | 1.600,00 € | 1.690,00 € |
| b) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 4 Urnen | 1.750,00 € | 1.900,00 € |
| c) Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab | 1.950,00 € | 2.100,00 € |
(3) In den vorgenannten Gebühren nach Abs. 1 und 2 sind folgende Leistungen enthalten:
- Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege, wie z. B. die Wasserentnahme und die Abraumbeseitigung für die Dauer des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist.
- Die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung.
§ 10 Paragraph 10
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte und einer Urnenwahlgrabstätte
(1) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte werden pro Jahr der Verlängerung folgende Gebühren erhoben:
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| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) eine Grabstelle | 63,75 € | 65,75 € |
| b) jede weitere Grabstelle | 63,75 € | 65,75 € |
| (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte werden pro Jahr der Verlängerung folgende Gebühren erhoben: |
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen | 40,00 € | 42,25 € |
| b) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 4 Urnen | 43,75 € | 47,50 € |
| c) Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab | 48,75 € | 52,50 € |
| (3) In den vorgenannten Gebühren nach Abs. 1 und 2 sind folgende Leistungen enthalten: | ||
| 1. Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege, wie z. B. die Wasserentnahme und die Abraumbeseitigung für die Dauer des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist. | ||
| 2. Die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung. |
§ 11 Paragraph 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. März 2022 in Kraft. Die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim vom 15. Dezember 2017 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Bad Nauheim, den 25. Februar 2022
Der Magistrat der Stadt Bad Nauheim
Klaus Kreß Bürgermeister
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Die Satzung wurde am 25.02.2022 auf der Homepage der Stadt Bad Nauheim veröffentlicht. Die Hinweisbekanntmachung erfolgte am 26.02.2022 in der Wetterauer Zeitung.
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Paragraph 01
Gebührenerhebung
Die Friedhöfe der Stadt Bad Nauheim sind zu einer einheitlichen Einrichtung zusammengefasst. Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der geltenden Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
Paragraph 02
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte die oder der Verstorbene im Zeitpunkt ihres oder seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter oder die Leiterin dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
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c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 14 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt Bad Nauheim gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
(3) Bei vorzeitiger Rückgabe von Grabstätten mittels Verzichtserklärung erfolgt keine Gebührenerstattung.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Bestattungsgebühren
- Es werden folgende Gebühren erhoben:
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) für die Bestattung einer Leiche nach Vollendung des 5. Lebensjahres in einer Erdgrabstätte | 1.410,00 € | 1.600,00 € |
| b) für die Bestattung einer Leiche bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 465,00 € | 525,00 € |
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in einer Erdgrabstätte
c) für die Beisetzung einer Aschenurne in einer Urnengrabstätte 455,00 € 500,00 € d) für die Beisetzung einer Aschenurne in einer Erdwahlgrabstätte 605,00 € 665,00 € e) für die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf der 24. Schwanger- schaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben, und Föten in einer Gemeinschaftlichen Bestattungsanlage 200,00 € 200,00 € 2) In den vorgenannten Bestattungsgebühren nach Abs. 1 sind folgende Leistungen enthalten:
- Das Schützen der Nachbargrabstätten, gegebenenfalls deren nachträgliche Reinigung
- Die Herstellung und Schließung des Grabes
- Das Abfahren und die Entsorgung des überschüssigen Erdaushubes
- Der Transport des Grabschmuckes zum Grab
Paragraph 06
Gebühren für besondere Leistungen
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| 1. Benutzung eines Kühlfaches je angefangener Tag | 40,00 € | 40,00 € |
| 2. Benutzung einer Trauerhalle oder des Kirchenraumes Wisselsheim | 300,00 € | 380,00 € |
| 3. Nutzung einer Orgel | 21,00 € | 25,00 € |
| 4. Ausstellen einer Berechtigungskarte für gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof | ||
| a) Einzelgenehmigung | 73,00 € | 78,00 € |
| b) für den Zeitraum eines Jahres | 194,00 € | 206,00 € |
| 5. Genehmigung zur Aufstellung einer Grabeinfassung bzw. eines Grabmales | 39,00 € | 41,00 € |
| 6. Trägerdienst je Mitarbeiter | 88,00 € | 95,00 € |
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| 7. Bestattung einer Leiche außerhalb der regulären Dienstzeiten | 1.875,00 € | 2.100,00 € |
|---|---|---|
| 8. Beisetzung einer Aschenurne in einer Urnengrabstätte außerhalb der regulären Dienstzeiten | 700,00 € | 800,00 € |
| 9. Beisetzung einer Aschenurne in einer Erdwahlgrabstätte außerhalb der regulären Dienstzeiten | 850,00 € | 950,00 € |
| 10. Benutzung einer Trauerhalle oder des Kirchenraumes Wisselsheim außerhalb der regulären Dienstzeiten | 685,00 € | 740,00 € |
Paragraph 07
Ausbettungsgebühren
(1) Die Friedhofsverwaltung führt die Erdarbeiten bis Oberkante Sarg durch. Die eigentliche Ausbettung ist auf Kosten der Antragsteller über ein Bestattungsunternehmen in Auftrag zu geben.
(2) Für die Durchführung der Erdarbeiten im Zuge von Ausbettungen werden folgende Gebühren erhoben:
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) bei der Ausbettung einer Leiche nach Vollendung des 5. Lebensjahres | 2.215,00 € | 2.215,00 € |
| b) bei der Ausbettung einer Leiche bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.600,00 € | 1.600,00 € |
| c) bei der Ausbettung einer Aschenurne | 1.100,00 € | 1.100,00 € |
Paragraph 08
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Erdreihengrabstätte und einer Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Erdreihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
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| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) Erdreihengrabstätte zur Bestattung einer Leiche nach Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.360,00 € | 1.500,00 € |
| b) Erdreihengrabstätte zur Bestattung einer Leiche bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 450,00 € | 495,00 € |
| c) anonyme Erdreihengrabstätte in einem Rasenfeld zur Bestattung einer Leiche nach Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.615,00 € | 1.900,00 € |
| d) anonyme Erdreihengrabstätte in einem Rasenfeld zur Bestattung einer Leiche bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 535,00 € | 630,00 € |
| (2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren werden folgende Gebühren erhoben: | ||
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
| a) Urnenreihengrabstätte | 810,00 € | 850,00 € |
| b) anonyme Urnenreihengrabstätte in einem Rasenfeld | 665,00 € | 710,00 € |
| c) personifizierte Urnenreihengrabstätte in einem Rasenfeld | 840,00 € | 840,00 € |
| d) personifizierte Urnenreihengrabstätte im Bereich historischer Grabmale | 840,00 € | 840,00 € |
| (3) In den vorgenannten Gebühren nach Abs. 1 und 2 sind folgende Leistungen enthalten: | ||
| 1. Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege, wie z. B. die Wasserentnahme und die Abraumbeseitigung für die Dauer des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist. | ||
| 2. Die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung. |
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Paragraph 09
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte und einer Urnenwahlgrabstätte
(1) Für die Überlassung von Erdwahlgrabstätten für die Dauer von 40 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) eine Grabstelle | 2.550,00 € | 2.630,00 € |
| b) jede weitere Grabstelle | 2.550,00 € | 2.630,00 € |
| c) Urnenplatz in einer Erdwahlgrabstätte | 285,00 € | 335,00 € |
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen | 1.600,00 € | 1.690,00 € |
| b) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 4 Urnen | 1.750,00 € | 1.900,00 € |
| c) Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab | 1.950,00 € | 2.100,00 € |
(3) In den vorgenannten Gebühren nach Abs. 1 und 2 sind folgende Leistungen enthalten:
- Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege, wie z. B. die Wasserentnahme und die Abraumbeseitigung für die Dauer des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist.
- Die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung.
Paragraph 10
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte und einer Urnenwahlgrabstätte
(1) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte werden pro Jahr der Verlängerung folgende Gebühren erhoben:
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| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) eine Grabstelle | 63,75 € | 65,75 € |
| b) jede weitere Grabstelle | 63,75 € | 65,75 € |
| (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte werden pro Jahr der Verlängerung folgende Gebühren erhoben: |
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen | 40,00 € | 42,25 € |
| b) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 4 Urnen | 43,75 € | 47,50 € |
| c) Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab | 48,75 € | 52,50 € |
| (3) In den vorgenannten Gebühren nach Abs. 1 und 2 sind folgende Leistungen enthalten: | ||
| 1. Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege, wie z. B. die Wasserentnahme und die Abraumbeseitigung für die Dauer des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist. | ||
| 2. Die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung. |
Paragraph 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. März 2022 in Kraft. Die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim vom 15. Dezember 2017 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Bad Nauheim, den 25. Februar 2022
Der Magistrat der Stadt Bad Nauheim
Klaus Kreß Bürgermeister
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Die Satzung wurde am 25.02.2022 auf der Homepage der Stadt Bad Nauheim veröffentlicht. Die Hinweisbekanntmachung erfolgte am 26.02.2022 in der Wetterauer Zeitung.
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
44 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Bad Nauheim:
a) Kernstadtfriedhof einschließlich Trauerhalle (Alte Kapelle, Neue Kapelle) b) Friedhof Nieder-Mörlen einschließlich Trauerhalle c) Friedhof Steinfurth einschließlich Trauerhalle d) Friedhof Schwalheim einschließlich Trauerhalle e) Friedhof Rödgen einschließlich Trauerhalle f) Friedhof Wisselsheim einschließlich Kirchenraum
§ 2 Paragraph 2
Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat der Stadt Bad Nauheim, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Paragraph 3
Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Bad Nauheim waren oder
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b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Bad Nauheim waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
§ 4 Paragraph 4
Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz. (4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde. (6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
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§ 5 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Paragraph 6
Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7 Paragraph 7
Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger im Sinne des § 9,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
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d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde sowie Hunde von Verstorbenen, bzw. Angehörigen bei Beerdigungen.
Hunde sind generell an der Leine zu führen. Hundekot ist vom Hundeführer unverzüglich zu beseitigen. Der Hundeführer hat auf ein, dem Ort angemessenes Verhalten des Hundes zu achten und, sofern dafür keine Sorge getragen werden kann, unverzüglich den Friedhof zu verlassen.
Auf dem muslimischen Teil des Friedhofs sind nur Blinden- und Assistenzhunde zugelassen.
i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Paragraph 8
Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
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(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt. Eine einmalige Zulassung (Einzelgenehmigung) ist ebenfalls möglich. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich Tätigen, wie z. B. Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Pflanzen und Pflanzenreste, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, sind von diesen vom Friedhof zu entfernen und auf eigene Kosten zu entsorgen (10) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die
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Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Paragraph 10
Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt.
§ 11 Paragraph 11
Särge und Urnen sowie deren Beschaffenheit
(1) Für die Erdbestattung ist grundsätzlich die Verwendung von Särgen vorgeschrieben. Die Särge oder sonstigen Behältnisse zur Aufbahrung und für den Transport von Leichen müssen festgefügt und abgedichtet sein, so dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) zu verwenden, die keine umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Sie dürfen nicht aus Tropenholz, Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Entsprechendes gilt für sonstiges Sargzubehör und die Ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. § 15 S. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt hiervon unberührt. (2) Särge für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m breit und 0,75 m hoch sein. Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m breit und 0,50 m hoch sein. Für die Bestattung in einem Sarg mit Übergröße ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
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(3) Bei Urnengefäßen ist die Verwendung von Überurnen gestattet. Sofern sie in der Erde beigesetzt werden, müssen sie aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material bestehen.
(4) In Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag, wenn anerkannte religiöse Grundsätze nachgewiesen werden, einer Beisetzung im Leichentuch zustimmen. Hierbei ist ausschließlich die religiöse Zugehörigkeit des Verstorbenen maßgeblich. Entsprechende technische Voraussetzungen sind vom Auftraggeber der Beisetzung auf eigene Kosten, in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung, zu schaffen. Insbesondere müssen auch das im Erdreich verbleibende Leichentuch oder ein gleichwertiges Behältnis aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material bestehen.
§ 12 Paragraph 12
Leichenhalle und andere Räumlichkeiten
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gemäß § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz und § 11 Abs. 4 der Friedhofsordnung bleiben unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit der Friedhofsverwaltung sehen.
(4) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(5) Urnen einschließlich der Einäscherungspapiere sind spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung bei der Friedhofsverwaltung abzugeben.
(6) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle, Kirchenraum Wisselsheim), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
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(7) Der Transport des Sarges oder der Urne zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 13 Paragraph 13
Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gemäß § 6 Abs. 3 Friedhofs- und Bestattungsgesetz in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Aschenurnen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre.
§ 14 IV. Grabstätten
Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 Friedhofs- und Bestattungsgesetz und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Erdreihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Erdreihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung und/oder einem Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Beauftragung des Bestattungsunternehmens erfolgt durch die Antragstellerin oder den Antragsteller. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
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(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 15 Paragraph 15
Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Erdreihengrabstätten (§ 19), b) Anonyme Erdreihengrabstätten in einem Rasenfeld (§ 20), c) Erdwahlgrabstätten (§ 22), d) Urnenreihengrabstätten (§ 25), e) Anonyme Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld (§ 26), f) Personifizierte Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld (§ 27), g) Personifizierte Urnenreihengrabstätten im Bereich historischer Grabmale (§ 28), h) Urnenwahlgrabstätten (§ 29), i) Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab (§ 30), j) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage (§ 32).
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 16 Paragraph 16
Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 17 A. Erdgrabstätten
Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige
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Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Erdgrabstätten
§18
Formen der Erdbestattung
(1) Leichen dürfen bestattet werden in a) Erdreihengrabstätten (§ 19), b) Anonymen Erdreihengrabstätten in einem Rasenfeld (§ 20), c) Erdwahlgrabstätten (§ 22). (2) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. (3) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 19 Paragraph 19
Definition der Erdreihengrabstätte
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt (25 Jahre). Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Erdreihengrabstätten haben folgende Maße:
- für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,00 m Breite: 0,50 m Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
- für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
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§ 20 Definition der anonymen Erdreihengrabstätte in einem Rasenfeld
Definition der anonymen Erdreihengrabstätte in einem Rasenfeld
(1) Anonyme Erdreihengrabstätten in einem Rasenfeld sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt (25 Jahre). Die Bestattung erfolgt hierbei in einem einheitlich angelegten Rasenfeld, welches von der Friedhofsverwaltung gepflegt wird. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Die Beisetzungsstelle wird weder als solche ausgewiesen noch anderweitig besonders kenntlich gemacht oder gestaltet. Grabkreuze, Namensschilder, Gedenktafeln, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung werden diese Gegenstände ohne Ankündigung von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Gegenstände zu verwahren.
§ 21 Wiederbelegung und Abräumung
Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen ist 3 Monate vorher öffentlich bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
§ 22 Definition der Erdwahlgrabstätte sowie Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
Definition der Erdwahlgrabstätte sowie Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist möglich anlässlich eines Todesfalles oder durch schriftlichen Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der Friedhofsverwaltung. Der Ersterwerb umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf schriftlichen Antrag und nur für die gesamte Erdwahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Antrages auf Wiedererwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechts aufzufordern. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht.
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(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Erdwahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen.
Die Verlängerung des Nutzungsrechts umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Es werden ein- und mehrstellige Erdwahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Bezahlung des Gebührenbescheides. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Erdwahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in der Erdwahlgrabstätte.
Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten,
- Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter § 22 Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in der Erdwahlgrabstätte bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Erdwahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 22 Abs. 4 übertragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Erdwahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 22 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 22 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf die oder den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
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Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Erdwahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
(8) Jede Grabstelle einer Erdwahlgrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 2,50 m Breite: 1,25 m
Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
§ 23 B. Urnengrabstätten
Beisetzungen auf Erdwahlgrabstätten
(1) Bei Beisetzungen auf bestehenden Erdwahlgrabstätten müssen Grabplatten, Einfassungsteile, Grabmale sowie sämtliche Fundamente einschließlich aller losen Teile vor der geplanten Beisetzung durch einen anerkannten Steinmetzbetrieb entfernt werden. Die Beauftragung der Entfernung sowie die Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten hat durch die Angehörigen der oder des Verstorbenen bzw. die oder den Nutzungsberechtigten der Grabstätte zu erfolgen.
(2) Abgebaute Grabplatten, Einfassungsteile, Grabmale sowie sämtliche Fundamente dürfen nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Sie müssen von dem ausführenden Unternehmen mitgenommen werden. Ausnahmen hiervon können in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
(3) Für Schäden im Zuge der Grabaushubarbeiten übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung.
B. Urnengrabstätten
§ 24 Paragraph 24
Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten (§ 25), b) Anonymen Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld (§ 26), c) Personifizierten Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld (§ 27),
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d) Personifizierten Urnenreihengrabstätten im Bereich historischer Grabmale (§ 28), e) Urnenwahlgrabstätten (§ 29), f) Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab (§ 30), g) Erdwahlgrabstätten (§ 22).
(2) Aschenurnen sind unterirdisch beizusetzen.
§ 25 Paragraph 25
Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für eine Urnenbeisetzung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne zugeteilt (25 Jahre). Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,70 m Breite: 0,70 m
Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
§ 26 Paragraph 26
Definition der anonymen Urnenreihengrabstätte in einem Rasenfeld
(1) Anonyme Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld sind Grabstätten für eine Urnenbeisetzung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne zugeteilt (25 Jahre). Die Beisetzung erfolgt hierbei in einem einheitlich angelegten Rasenfeld, welches von der Friedhofsverwaltung gepflegt wird. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Die Beisetzungsstelle wird weder als solche ausgewiesen noch anderweitig besonders kenntlich gemacht oder gestaltet. Grabkreuze, Namensschilder, Gedenktafeln, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung werden diese Gegenstände ohne Ankündigung von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Gegenstände zu verwahren.
§ 27 Paragraph 27
Definition der personifizierten Urnenreihengrabstätte in einem Rasenfeld
(1) Personifizierte Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld sind Grabstätten für eine Urnenbeisetzung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne zugeteilt (25 Jahre).
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Die Grabstätten sind einheitlich gestaltet und werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Auf den personifizierten Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld sind nur einheitlich gestaltete Grabplatten aus Granit mit den Maßen 0,50 m x 0,50 m zulässig. Die Plattenstärke muss mindestens 8 cm betragen. Schrift, Ornamente und Symbole dürfen nur aus dem vollen Material der Grabplatte herausgearbeitet sein. Die Kanten der Grabplatten müssen gebrochen sein. Die beschrifteten Platten sind tragfähig und niveaugleich einzubauen. Die Ausrichtung der Grabplatten ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(3) Grabkreuze, Namensschilder, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung werden diese Gegenstände ohne Ankündigung von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Gegenstände zu verwahren.
(4) Die personifizierten Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld haben folgende Maße:
Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m
Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
§ 28 Paragraph 28
Definition der personifizierten Urnenreihengrabstätte im Bereich historischer Grabmale
(1) Personifizierte Urnenreihengrabstätten im Bereich historischer Grabmale sind Grabstätten für eine Urnenbeisetzung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne zugeteilt (25 Jahre). Die Grabstätten sind einheitlich gestaltet und werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Auf den personifizierten Urnenreihengrabstätten im Bereich historischer Grabmale sind nur einheitlich gestaltete Grabplatten aus Granit mit den Maßen 0,50 m x 0,50 m zulässig. Die Plattenstärke muss mindestens 8 cm betragen. Schrift, Ornamente und Symbole dürfen nur aus dem vollen Material der Grabplatte herausgearbeitet sein. Die Kanten der Grabplatten müssen gebrochen sein. Die beschrifteten Platten sind tragfähig und niveaugleich einzubauen. Die Ausrichtung der Grabplatten ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(3) Grabkreuze, Namensschilder, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung werden diese Gegenstände ohne Ankündigung
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von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Gegenstände zu verwahren.
(4) Die personifizierten Urnenreihengrabstätten im Bereich historischer Grabmale haben folgende Maße:
Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m
Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
§ 29 Paragraph 29
Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m². (3) Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:
- Urnenwahlgrabstätten für bis zu 2 Urnen
Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m
Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
- Urnenwahlgrabstätten für bis zu 4 Urnen
Länge: 1,00 m Breite: 1,20 m
Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
§ 30 Paragraph 30
Definition der Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab
(1) Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen im Wurzelbereich von Bäumen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Grabstätten sind einheitlich gestaltet und werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt.
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Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit diese aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
(2) Auf den Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab sind nur einheitlich gestaltete Grabplatten aus Granit mit den Maßen 0,70 m x 0,70 m zulässig. Die Plattenstärke muss mindestens 8 cm betragen. Schrift, Ornamente und Symbole dürfen nur aus dem vollen Material der Grabplatte herausgearbeitet sein. Die Kanten der Grabplatten müssen gebrochen sein. Die beschrifteten Platten sind tragfähig und niveaugleich einzubauen. Die Ausrichtung der Grabplatten ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(3) Grabkreuze, Namensschilder, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Des Weiteren dürfen keinerlei Gegenstände an die Bäume gehängt oder befestigt werden. Bei Zuwiderhandlung werden diese Gegenstände ohne Ankündigung von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Gegenstände zu verwahren.
(4) Die Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab gelten für maximal 2 Urnen und haben folgende Maße:
Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m
Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
§ 31 C. Weitere Grabarten
Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Erdreihen- und Erdwahlgrabstätten gelten für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
C. Weitere Grabarten
§ 32 V. Gestaltung der Grabstätten
Gemeinschaftliche Bestattungsanlage
(1) Auf dem Kernstadtfriedhof hält die Stadt ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben, und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.
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(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(3) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechts erfolgt nicht.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 33 Paragraph 33
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. Die vorstehenden Bestimmungen zu den einzelnen Grabstätten sind zu beachten.
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 36 sein.
- Die Mindeststärke der Grabmale beträgt: ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe: 0,12 m ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe: 0,14 m ab 1,50 m Höhe: 0,18 m
- Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.
- Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich am Grabmal angebracht werden.
§ 34 Paragraph 34
Genehmigungserfordernis für Grabmale und Grabeinfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 cm x 30 cm und Holzkreuze zulässig. Davon ausgenommen sind die Grabstätten, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt werden.
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(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind von der oder dem Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 35 Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und 3 Friedhofs- und Bestattungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
§ 36 Standsicherheit
Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die BIV (Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und
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Holzbildhauerhandwerks), welches bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 34 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die oder der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar im Frühjahr nach Beendigung der Frostperiode, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre bzw. seine Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für die sich daraus ergebenden Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber oder ein Hinweisschild auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der bzw. das für die Dauer von einem Monat angebracht bzw. aufgestellt wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
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§ 37 VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
Beseitigung von Grabmalen und Grabeinfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Erdreihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Erdwahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von der Friedhofsverwaltung binnen 3 Monaten entfernt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese Grabmale und bauliche Anlagen nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 38 Paragraph 38
Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – ausgenommen der anonymen Grabstätten, mit Platten abgedeckte Grabstätten sowie der Gemeinschaftlichen Bestattungsanlage – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. Eine naturnahe Grabgestaltung ist anzustreben. Bei der Auswahl der Bepflanzung sollte auf einheimische und standortgerechte Pflanzen zurückgegriffen werden. Darunter können auch Symbol- und Traditionspflanzen sein.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Gehölze, die in ihrer Endgröße über die Grabbegrenzung hinauswachsen oder höher als 1,20 m werden, dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung angepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die
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Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Pflanzen durch schriftliche Aufforderung unter angemessener Fristsetzung an die Nutzungsberechtigten anordnen bzw. nach erfolglosem Ablauf der Frist, die Beseitigung auf Kosten der Nutzungsberechtigten ausführen lassen.
(4) Die Nutzungsberechtigten müssen überragende Äste von vorhandenen Bäumen dulden. Rasenstreifen, die Grabstätten vorgelagert sind, dürfen nicht durch Harken beschädigt werden.
(5) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die überwiegend unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(6) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger, von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(7) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(9) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 39 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 38 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
(2) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist oder eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als
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Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber oder ein Hinweisschild auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der bzw. das für die Dauer von einem Monat angebracht bzw. aufgestellt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen. Sollte die oder der Nutzungsberechtigte noch ermittelt werden, hat sie bzw. er nachträglich noch die Kosten zu tragen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 40 Paragraph 40
Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
§ 41 Paragraph 41
Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern sowie der Positionierungen aller Grabstätten,
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 36 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort sowie Telefonnummer geführt.
(3) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
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§ 42 Paragraph 42
Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 43 Paragraph 43
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 44 Paragraph 44
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt, c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen erstellt oder verwertet, f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. e) Plakate anbringt bzw. Druckschriften verteilt, g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
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i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mitbringt, Hunde nicht anleint oder Hundekot nicht unverzüglich beseitigt, j) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. i) Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt, k) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, l) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, m) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,– € bis 1.000,– € (§ 17 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten), bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den die Täterin bzw. der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 45 Paragraph 45
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. März 2022 in Kraft. Die Satzung vom 15. Dezember 2017 tritt gleichzeitig außer Kraft. § 40 bleibt unberührt.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Bad Nauheim, den 25. Februar 2022
Der Magistrat der Stadt Bad Nauheim
Klaus Kreß Bürgermeister
Die Satzung wurde am 25.02.2022 auf der Homepage der Stadt Bad Nauheim veröffentlicht. Die Hinweisbekanntmachung erfolgte am 26.02.2022 in der Wetterauer Zeitung.
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Paragraph 01
Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Bad Nauheim:
a) Kernstadtfriedhof einschließlich Trauerhalle (Alte Kapelle, Neue Kapelle) b) Friedhof Nieder-Mörlen einschließlich Trauerhalle c) Friedhof Steinfurth einschließlich Trauerhalle d) Friedhof Schwalheim einschließlich Trauerhalle e) Friedhof Rödgen einschließlich Trauerhalle f) Friedhof Wisselsheim einschließlich Kirchenraum
Paragraph 02
Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat der Stadt Bad Nauheim, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
Paragraph 03
Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Bad Nauheim waren oder
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b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Bad Nauheim waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
Paragraph 04
Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz. (4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde. (6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
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Paragraph 05
Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
Paragraph 07
Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger im Sinne des § 9,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
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d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde sowie Hunde von Verstorbenen, bzw. Angehörigen bei Beerdigungen.
Hunde sind generell an der Leine zu führen. Hundekot ist vom Hundeführer unverzüglich zu beseitigen. Der Hundeführer hat auf ein, dem Ort angemessenes Verhalten des Hundes zu achten und, sofern dafür keine Sorge getragen werden kann, unverzüglich den Friedhof zu verlassen.
Auf dem muslimischen Teil des Friedhofs sind nur Blinden- und Assistenzhunde zugelassen.
i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
Paragraph 08
Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
Paragraph 09
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
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(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt. Eine einmalige Zulassung (Einzelgenehmigung) ist ebenfalls möglich. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich Tätigen, wie z. B. Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Pflanzen und Pflanzenreste, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, sind von diesen vom Friedhof zu entfernen und auf eigene Kosten zu entsorgen (10) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die
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Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Paragraph 10
Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt.
Paragraph 11
Särge und Urnen sowie deren Beschaffenheit
(1) Für die Erdbestattung ist grundsätzlich die Verwendung von Särgen vorgeschrieben. Die Särge oder sonstigen Behältnisse zur Aufbahrung und für den Transport von Leichen müssen festgefügt und abgedichtet sein, so dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) zu verwenden, die keine umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Sie dürfen nicht aus Tropenholz, Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Entsprechendes gilt für sonstiges Sargzubehör und die Ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. § 15 S. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt hiervon unberührt. (2) Särge für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m breit und 0,75 m hoch sein. Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m breit und 0,50 m hoch sein. Für die Bestattung in einem Sarg mit Übergröße ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
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(3) Bei Urnengefäßen ist die Verwendung von Überurnen gestattet. Sofern sie in der Erde beigesetzt werden, müssen sie aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material bestehen.
(4) In Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag, wenn anerkannte religiöse Grundsätze nachgewiesen werden, einer Beisetzung im Leichentuch zustimmen. Hierbei ist ausschließlich die religiöse Zugehörigkeit des Verstorbenen maßgeblich. Entsprechende technische Voraussetzungen sind vom Auftraggeber der Beisetzung auf eigene Kosten, in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung, zu schaffen. Insbesondere müssen auch das im Erdreich verbleibende Leichentuch oder ein gleichwertiges Behältnis aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material bestehen.
Paragraph 12
Leichenhalle und andere Räumlichkeiten
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gemäß § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz und § 11 Abs. 4 der Friedhofsordnung bleiben unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit der Friedhofsverwaltung sehen.
(4) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(5) Urnen einschließlich der Einäscherungspapiere sind spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung bei der Friedhofsverwaltung abzugeben.
(6) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle, Kirchenraum Wisselsheim), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
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(7) Der Transport des Sarges oder der Urne zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
Paragraph 13
Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gemäß § 6 Abs. 3 Friedhofs- und Bestattungsgesetz in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Aschenurnen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre.
Paragraph 14
Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 Friedhofs- und Bestattungsgesetz und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Erdreihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Erdreihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung und/oder einem Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Beauftragung des Bestattungsunternehmens erfolgt durch die Antragstellerin oder den Antragsteller. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
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(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
Paragraph 15
Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Erdreihengrabstätten (§ 19), b) Anonyme Erdreihengrabstätten in einem Rasenfeld (§ 20), c) Erdwahlgrabstätten (§ 22), d) Urnenreihengrabstätten (§ 25), e) Anonyme Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld (§ 26), f) Personifizierte Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld (§ 27), g) Personifizierte Urnenreihengrabstätten im Bereich historischer Grabmale (§ 28), h) Urnenwahlgrabstätten (§ 29), i) Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab (§ 30), j) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage (§ 32).
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Paragraph 16
Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
Paragraph 17
Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige
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Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Erdgrabstätten
§18
Formen der Erdbestattung
(1) Leichen dürfen bestattet werden in a) Erdreihengrabstätten (§ 19), b) Anonymen Erdreihengrabstätten in einem Rasenfeld (§ 20), c) Erdwahlgrabstätten (§ 22). (2) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. (3) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
Paragraph 19
Definition der Erdreihengrabstätte
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt (25 Jahre). Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Erdreihengrabstätten haben folgende Maße:
- für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,00 m Breite: 0,50 m Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
- für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
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Paragraph 20
Definition der anonymen Erdreihengrabstätte in einem Rasenfeld
(1) Anonyme Erdreihengrabstätten in einem Rasenfeld sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt (25 Jahre). Die Bestattung erfolgt hierbei in einem einheitlich angelegten Rasenfeld, welches von der Friedhofsverwaltung gepflegt wird. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Die Beisetzungsstelle wird weder als solche ausgewiesen noch anderweitig besonders kenntlich gemacht oder gestaltet. Grabkreuze, Namensschilder, Gedenktafeln, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung werden diese Gegenstände ohne Ankündigung von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Gegenstände zu verwahren.
Paragraph 21
Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen ist 3 Monate vorher öffentlich bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
Paragraph 22
Definition der Erdwahlgrabstätte sowie Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist möglich anlässlich eines Todesfalles oder durch schriftlichen Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der Friedhofsverwaltung. Der Ersterwerb umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf schriftlichen Antrag und nur für die gesamte Erdwahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Antrages auf Wiedererwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechts aufzufordern. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht.
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(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Erdwahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen.
Die Verlängerung des Nutzungsrechts umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Es werden ein- und mehrstellige Erdwahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Bezahlung des Gebührenbescheides. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Erdwahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in der Erdwahlgrabstätte.
Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten,
- Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter § 22 Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in der Erdwahlgrabstätte bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Erdwahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 22 Abs. 4 übertragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Erdwahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 22 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 22 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf die oder den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
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Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Erdwahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
(8) Jede Grabstelle einer Erdwahlgrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 2,50 m Breite: 1,25 m
Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
Paragraph 23
Beisetzungen auf Erdwahlgrabstätten
(1) Bei Beisetzungen auf bestehenden Erdwahlgrabstätten müssen Grabplatten, Einfassungsteile, Grabmale sowie sämtliche Fundamente einschließlich aller losen Teile vor der geplanten Beisetzung durch einen anerkannten Steinmetzbetrieb entfernt werden. Die Beauftragung der Entfernung sowie die Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten hat durch die Angehörigen der oder des Verstorbenen bzw. die oder den Nutzungsberechtigten der Grabstätte zu erfolgen.
(2) Abgebaute Grabplatten, Einfassungsteile, Grabmale sowie sämtliche Fundamente dürfen nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Sie müssen von dem ausführenden Unternehmen mitgenommen werden. Ausnahmen hiervon können in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
(3) Für Schäden im Zuge der Grabaushubarbeiten übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung.
B. Urnengrabstätten
Paragraph 24
Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten (§ 25), b) Anonymen Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld (§ 26), c) Personifizierten Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld (§ 27),
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d) Personifizierten Urnenreihengrabstätten im Bereich historischer Grabmale (§ 28), e) Urnenwahlgrabstätten (§ 29), f) Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab (§ 30), g) Erdwahlgrabstätten (§ 22).
(2) Aschenurnen sind unterirdisch beizusetzen.
Paragraph 25
Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für eine Urnenbeisetzung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne zugeteilt (25 Jahre). Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,70 m Breite: 0,70 m
Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
Paragraph 26
Definition der anonymen Urnenreihengrabstätte in einem Rasenfeld
(1) Anonyme Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld sind Grabstätten für eine Urnenbeisetzung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne zugeteilt (25 Jahre). Die Beisetzung erfolgt hierbei in einem einheitlich angelegten Rasenfeld, welches von der Friedhofsverwaltung gepflegt wird. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Die Beisetzungsstelle wird weder als solche ausgewiesen noch anderweitig besonders kenntlich gemacht oder gestaltet. Grabkreuze, Namensschilder, Gedenktafeln, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung werden diese Gegenstände ohne Ankündigung von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Gegenstände zu verwahren.
Paragraph 27
Definition der personifizierten Urnenreihengrabstätte in einem Rasenfeld
(1) Personifizierte Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld sind Grabstätten für eine Urnenbeisetzung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne zugeteilt (25 Jahre).
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Die Grabstätten sind einheitlich gestaltet und werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Auf den personifizierten Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld sind nur einheitlich gestaltete Grabplatten aus Granit mit den Maßen 0,50 m x 0,50 m zulässig. Die Plattenstärke muss mindestens 8 cm betragen. Schrift, Ornamente und Symbole dürfen nur aus dem vollen Material der Grabplatte herausgearbeitet sein. Die Kanten der Grabplatten müssen gebrochen sein. Die beschrifteten Platten sind tragfähig und niveaugleich einzubauen. Die Ausrichtung der Grabplatten ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(3) Grabkreuze, Namensschilder, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung werden diese Gegenstände ohne Ankündigung von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Gegenstände zu verwahren.
(4) Die personifizierten Urnenreihengrabstätten in einem Rasenfeld haben folgende Maße:
Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m
Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
Paragraph 28
Definition der personifizierten Urnenreihengrabstätte im Bereich historischer Grabmale
(1) Personifizierte Urnenreihengrabstätten im Bereich historischer Grabmale sind Grabstätten für eine Urnenbeisetzung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne zugeteilt (25 Jahre). Die Grabstätten sind einheitlich gestaltet und werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Auf den personifizierten Urnenreihengrabstätten im Bereich historischer Grabmale sind nur einheitlich gestaltete Grabplatten aus Granit mit den Maßen 0,50 m x 0,50 m zulässig. Die Plattenstärke muss mindestens 8 cm betragen. Schrift, Ornamente und Symbole dürfen nur aus dem vollen Material der Grabplatte herausgearbeitet sein. Die Kanten der Grabplatten müssen gebrochen sein. Die beschrifteten Platten sind tragfähig und niveaugleich einzubauen. Die Ausrichtung der Grabplatten ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(3) Grabkreuze, Namensschilder, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung werden diese Gegenstände ohne Ankündigung
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von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Gegenstände zu verwahren.
(4) Die personifizierten Urnenreihengrabstätten im Bereich historischer Grabmale haben folgende Maße:
Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m
Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
Paragraph 29
Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m². (3) Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:
- Urnenwahlgrabstätten für bis zu 2 Urnen
Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m
Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
- Urnenwahlgrabstätten für bis zu 4 Urnen
Länge: 1,00 m Breite: 1,20 m
Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
Paragraph 30
Definition der Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab
(1) Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen im Wurzelbereich von Bäumen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Grabstätten sind einheitlich gestaltet und werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt.
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Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit diese aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
(2) Auf den Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab sind nur einheitlich gestaltete Grabplatten aus Granit mit den Maßen 0,70 m x 0,70 m zulässig. Die Plattenstärke muss mindestens 8 cm betragen. Schrift, Ornamente und Symbole dürfen nur aus dem vollen Material der Grabplatte herausgearbeitet sein. Die Kanten der Grabplatten müssen gebrochen sein. Die beschrifteten Platten sind tragfähig und niveaugleich einzubauen. Die Ausrichtung der Grabplatten ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(3) Grabkreuze, Namensschilder, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Des Weiteren dürfen keinerlei Gegenstände an die Bäume gehängt oder befestigt werden. Bei Zuwiderhandlung werden diese Gegenstände ohne Ankündigung von der Friedhofsverwaltung entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Gegenstände zu verwahren.
(4) Die Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab gelten für maximal 2 Urnen und haben folgende Maße:
Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m
Die Abstände zwischen den Grabstätten ergeben sich aus dem Belegungsplan.
Paragraph 31
Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Erdreihen- und Erdwahlgrabstätten gelten für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
C. Weitere Grabarten
Paragraph 32
Gemeinschaftliche Bestattungsanlage
(1) Auf dem Kernstadtfriedhof hält die Stadt ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben, und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.
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(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(3) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechts erfolgt nicht.
V. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 33
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. Die vorstehenden Bestimmungen zu den einzelnen Grabstätten sind zu beachten.
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 36 sein.
- Die Mindeststärke der Grabmale beträgt: ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe: 0,12 m ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe: 0,14 m ab 1,50 m Höhe: 0,18 m
- Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.
- Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich am Grabmal angebracht werden.
Paragraph 34
Genehmigungserfordernis für Grabmale und Grabeinfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 cm x 30 cm und Holzkreuze zulässig. Davon ausgenommen sind die Grabstätten, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt werden.
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(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind von der oder dem Nutzungsberechtigten zu erstatten.
Paragraph 35
Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und 3 Friedhofs- und Bestattungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
Paragraph 36
Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die BIV (Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und
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Holzbildhauerhandwerks), welches bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 34 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die oder der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar im Frühjahr nach Beendigung der Frostperiode, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre bzw. seine Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für die sich daraus ergebenden Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber oder ein Hinweisschild auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der bzw. das für die Dauer von einem Monat angebracht bzw. aufgestellt wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
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Paragraph 37
Beseitigung von Grabmalen und Grabeinfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Erdreihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Erdwahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von der Friedhofsverwaltung binnen 3 Monaten entfernt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese Grabmale und bauliche Anlagen nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
Paragraph 38
Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – ausgenommen der anonymen Grabstätten, mit Platten abgedeckte Grabstätten sowie der Gemeinschaftlichen Bestattungsanlage – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. Eine naturnahe Grabgestaltung ist anzustreben. Bei der Auswahl der Bepflanzung sollte auf einheimische und standortgerechte Pflanzen zurückgegriffen werden. Darunter können auch Symbol- und Traditionspflanzen sein.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Gehölze, die in ihrer Endgröße über die Grabbegrenzung hinauswachsen oder höher als 1,20 m werden, dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung angepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die
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Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Pflanzen durch schriftliche Aufforderung unter angemessener Fristsetzung an die Nutzungsberechtigten anordnen bzw. nach erfolglosem Ablauf der Frist, die Beseitigung auf Kosten der Nutzungsberechtigten ausführen lassen.
(4) Die Nutzungsberechtigten müssen überragende Äste von vorhandenen Bäumen dulden. Rasenstreifen, die Grabstätten vorgelagert sind, dürfen nicht durch Harken beschädigt werden.
(5) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die überwiegend unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(6) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger, von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(7) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(9) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
Paragraph 39
Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 38 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
(2) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist oder eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als
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Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber oder ein Hinweisschild auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der bzw. das für die Dauer von einem Monat angebracht bzw. aufgestellt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen. Sollte die oder der Nutzungsberechtigte noch ermittelt werden, hat sie bzw. er nachträglich noch die Kosten zu tragen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
Paragraph 40
Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
Paragraph 41
Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern sowie der Positionierungen aller Grabstätten,
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 36 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort sowie Telefonnummer geführt.
(3) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
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Paragraph 42
Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 43
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Paragraph 44
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt, c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen erstellt oder verwertet, f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. e) Plakate anbringt bzw. Druckschriften verteilt, g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
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i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mitbringt, Hunde nicht anleint oder Hundekot nicht unverzüglich beseitigt, j) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. i) Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt, k) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, l) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, m) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,– € bis 1.000,– € (§ 17 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten), bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den die Täterin bzw. der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
Paragraph 45
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. März 2022 in Kraft. Die Satzung vom 15. Dezember 2017 tritt gleichzeitig außer Kraft. § 40 bleibt unberührt.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Bad Nauheim, den 25. Februar 2022
Der Magistrat der Stadt Bad Nauheim
Klaus Kreß Bürgermeister
Die Satzung wurde am 25.02.2022 auf der Homepage der Stadt Bad Nauheim veröffentlicht. Die Hinweisbekanntmachung erfolgte am 26.02.2022 in der Wetterauer Zeitung.
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