Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenerhebung
Die Friedhöfe der Stadt Bad Nauheim sind zu einer einheitlichen Einrichtung zusammengefasst. Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der geltenden Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 3
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte die oder der Verstorbene im Zeitpunkt ihres oder seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter oder die Leiterin dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
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c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 14 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt Bad Nauheim gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
(3) Bei vorzeitiger Rückgabe von Grabstätten mittels Verzichtserklärung erfolgt keine Gebührenerstattung.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Bestattungsgebühren
- Es werden folgende Gebühren erhoben:
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) für die Bestattung einer Leiche nach Vollendung des 5. Lebensjahres in einer Erdgrabstätte | 1.410,00 € | 1.600,00 € |
| b) für die Bestattung einer Leiche bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 465,00 € | 525,00 € |
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in einer Erdgrabstätte
c) für die Beisetzung einer Aschenurne in einer Urnengrabstätte 455,00 € 500,00 € d) für die Beisetzung einer Aschenurne in einer Erdwahlgrabstätte 605,00 € 665,00 € e) für die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf der 24. Schwanger- schaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben, und Föten in einer Gemeinschaftlichen Bestattungsanlage 200,00 € 200,00 € 2) In den vorgenannten Bestattungsgebühren nach Abs. 1 sind folgende Leistungen enthalten:
- Das Schützen der Nachbargrabstätten, gegebenenfalls deren nachträgliche Reinigung
- Die Herstellung und Schließung des Grabes
- Das Abfahren und die Entsorgung des überschüssigen Erdaushubes
- Der Transport des Grabschmuckes zum Grab
§ 6 Paragraph 6
Gebühren für besondere Leistungen
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| 1. Benutzung eines Kühlfaches je angefangener Tag | 40,00 € | 40,00 € |
| 2. Benutzung einer Trauerhalle oder des Kirchenraumes Wisselsheim | 300,00 € | 380,00 € |
| 3. Nutzung einer Orgel | 21,00 € | 25,00 € |
| 4. Ausstellen einer Berechtigungskarte für gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof | ||
| a) Einzelgenehmigung | 73,00 € | 78,00 € |
| b) für den Zeitraum eines Jahres | 194,00 € | 206,00 € |
| 5. Genehmigung zur Aufstellung einer Grabeinfassung bzw. eines Grabmales | 39,00 € | 41,00 € |
| 6. Trägerdienst je Mitarbeiter | 88,00 € | 95,00 € |
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| 7. Bestattung einer Leiche außerhalb der regulären Dienstzeiten | 1.875,00 € | 2.100,00 € |
|---|---|---|
| 8. Beisetzung einer Aschenurne in einer Urnengrabstätte außerhalb der regulären Dienstzeiten | 700,00 € | 800,00 € |
| 9. Beisetzung einer Aschenurne in einer Erdwahlgrabstätte außerhalb der regulären Dienstzeiten | 850,00 € | 950,00 € |
| 10. Benutzung einer Trauerhalle oder des Kirchenraumes Wisselsheim außerhalb der regulären Dienstzeiten | 685,00 € | 740,00 € |
§ 7 Paragraph 7
Ausbettungsgebühren
(1) Die Friedhofsverwaltung führt die Erdarbeiten bis Oberkante Sarg durch. Die eigentliche Ausbettung ist auf Kosten der Antragsteller über ein Bestattungsunternehmen in Auftrag zu geben.
(2) Für die Durchführung der Erdarbeiten im Zuge von Ausbettungen werden folgende Gebühren erhoben:
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) bei der Ausbettung einer Leiche nach Vollendung des 5. Lebensjahres | 2.215,00 € | 2.215,00 € |
| b) bei der Ausbettung einer Leiche bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.600,00 € | 1.600,00 € |
| c) bei der Ausbettung einer Aschenurne | 1.100,00 € | 1.100,00 € |
§ 8 Paragraph 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Erdreihengrabstätte und einer Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Erdreihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
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| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) Erdreihengrabstätte zur Bestattung einer Leiche nach Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.360,00 € | 1.500,00 € |
| b) Erdreihengrabstätte zur Bestattung einer Leiche bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 450,00 € | 495,00 € |
| c) anonyme Erdreihengrabstätte in einem Rasenfeld zur Bestattung einer Leiche nach Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.615,00 € | 1.900,00 € |
| d) anonyme Erdreihengrabstätte in einem Rasenfeld zur Bestattung einer Leiche bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 535,00 € | 630,00 € |
| (2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren werden folgende Gebühren erhoben: | ||
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
| a) Urnenreihengrabstätte | 810,00 € | 850,00 € |
| b) anonyme Urnenreihengrabstätte in einem Rasenfeld | 665,00 € | 710,00 € |
| c) personifizierte Urnenreihengrabstätte in einem Rasenfeld | 840,00 € | 840,00 € |
| d) personifizierte Urnenreihengrabstätte im Bereich historischer Grabmale | 840,00 € | 840,00 € |
| (3) In den vorgenannten Gebühren nach Abs. 1 und 2 sind folgende Leistungen enthalten: | ||
| 1. Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege, wie z. B. die Wasserentnahme und die Abraumbeseitigung für die Dauer des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist. | ||
| 2. Die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung. |
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§ 9 Paragraph 9
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte und einer Urnenwahlgrabstätte
(1) Für die Überlassung von Erdwahlgrabstätten für die Dauer von 40 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) eine Grabstelle | 2.550,00 € | 2.630,00 € |
| b) jede weitere Grabstelle | 2.550,00 € | 2.630,00 € |
| c) Urnenplatz in einer Erdwahlgrabstätte | 285,00 € | 335,00 € |
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen | 1.600,00 € | 1.690,00 € |
| b) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 4 Urnen | 1.750,00 € | 1.900,00 € |
| c) Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab | 1.950,00 € | 2.100,00 € |
(3) In den vorgenannten Gebühren nach Abs. 1 und 2 sind folgende Leistungen enthalten:
- Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege, wie z. B. die Wasserentnahme und die Abraumbeseitigung für die Dauer des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist.
- Die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung.
§ 10 Paragraph 10
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte und einer Urnenwahlgrabstätte
(1) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte werden pro Jahr der Verlängerung folgende Gebühren erhoben:
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| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) eine Grabstelle | 63,75 € | 65,75 € |
| b) jede weitere Grabstelle | 63,75 € | 65,75 € |
| (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte werden pro Jahr der Verlängerung folgende Gebühren erhoben: |
| Gebühr ab 01.03.2022 | Gebühr ab 01.01.2023 | |
|---|---|---|
| a) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen | 40,00 € | 42,25 € |
| b) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 4 Urnen | 43,75 € | 47,50 € |
| c) Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab | 48,75 € | 52,50 € |
| (3) In den vorgenannten Gebühren nach Abs. 1 und 2 sind folgende Leistungen enthalten: | ||
| 1. Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege, wie z. B. die Wasserentnahme und die Abraumbeseitigung für die Dauer des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist. | ||
| 2. Die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung. |
§ 11 Paragraph 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. März 2022 in Kraft. Die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Nauheim vom 15. Dezember 2017 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Bad Nauheim, den 25. Februar 2022
Der Magistrat der Stadt Bad Nauheim
Klaus Kreß Bürgermeister
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Die Satzung wurde am 25.02.2022 auf der Homepage der Stadt Bad Nauheim veröffentlicht. Die Hinweisbekanntmachung erfolgte am 26.02.2022 in der Wetterauer Zeitung.
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