Friedhofsgebühren Brieskow-Finkenheerd 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Brieskow-Finkenheerd · Brandenburg · PLZ 15295

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 09.12.2022 (in Kraft seit 01.01.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
865,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofs- und Gebührensatzung, Gebührenverzeichnis Ziff. 1 Benutzungsgebühren
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.085,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofs- und Gebührensatzung, Gebührenverzeichnis Ziff. 1 (Erdwahlgrab Einzelbelegung = einstellige Grabstätte gemäß § 17)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
305,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofs- und Gebührensatzung, Gebührenverzeichnis Ziff. 1 Benutzungsgebühren
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
570,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 25 J. Ruhezeit
* Bedingung: Tarif gilt für Doppelbelegung (2 Urnen); laut § 19 Abs. 1 können in einer Urnenwahlgrabstätte bis zu 4 Asch...
💡 Umgerechnet: 285 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 570 € für 2 Urnen (= Ø 285 € je Urne)
📄 Anlage zur Friedhofs- und Gebührensatzung, Gebührenverzeichnis Ziff. 1 (Urnenwahlgrab Doppelbelegung gemäß § 13 Abs. 2 e und § 19)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
875,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofs- und Gebührensatzung, Gebührenverzeichnis Ziff. 1 (Anonyme Begräbnisstätte); § 22
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
910,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofs- und Gebührensatzung, Gebührenverzeichnis Ziff. 1 (Baumbestattung einfach); § 24
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
100,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Friedhofs- und Gebührensatzung, Gebührenverzeichnis Ziff. 1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 09.12.2022 (in Kraft seit 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​ Friedhofs- und Gebührensatzung für den kommunalen Friedhof Brieskow-Finkenheerd vom 09.12.2022 (Fassung der 2. Änderung, in Kraft seit 01.01.2023)

Friedhofs- und Gebührensatzung für den kommunalen Friedhof Brieskow-Finkenheerd vom 09.12.2022 (in der Fassung der 2. Änderung)

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofsverwaltung und –zweck

§ 3 – Schließung von Friedhofsteilen

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 – Gewerbetreibende

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anmeldung

§ 8 – Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattungselementen

§ 9 – Trauerhalle/Trauerfeiern

§ 10 – Ausheben, Öffnen und Schließen von Gräbern

§ 11 – Ruhezeiten

§ 12 – Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 – Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten

§ 14 – Nutzungsrechte

§ 15 – Erlöschen von Nutzungsrechten

§ 16 – Erdreihengrabstätten

§ 17 – Erdwahlgrabstätten

§ 18 – Urnenreihengrabstätten

§ 19 – Urnenwahlgrabstätten

§ 20 – Kinderwahlgrabstätten

§ 21 – Familiengrabstätten

§ 22 – Anonyme Begräbnisstätte

§ 23 – Halbanonyme Begräbnisstätte

§ 24 – Bestattung am Baum

V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 26 – Gestaltung von Grabmalen

§ 27 – Grabmalantrag

§ 28 – Grabstätteneinfassungen

§ 29 – Unterhaltung, Verkehrssicherungspflicht

§ 30 – Entfernung und Beseitigung von baulichen Anlagen

VI. Schlussvorschriften

§ 31 – Alte Rechte

§ 32 – Bestandsschutz

§ 33 – Haftung

§ 34 – Gebühren, Gebührenschuldner, Fälligkeiten, Gebührenmaßstab

§ 35 – Ordnungswidrigkeiten

§ 36 – Ersatzvornahme

§ 37 – In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Präambel

Der Friedhof ist eine Stätte der Besinnung und Erinnerung an die Toten, ein bewusst gestalteter und sorgsam gepflegter Ort, an dem die Würde des Todes zum Ausdruck kommt. Die nachstehende Friedhofs- und Gebührensatzung trägt diesem Anliegen Rechnung mit der Maßgabe, dass alle an der Planung und Ausstattung der Begräbnisplätze Beteiligten dazu beitragen, dass der Friedhof zur wohlgestalteten und sinnvoll geordneten Gedächtnisstätte wird.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Brieskow-Finkenheerd gelegenen Friedhof.

§ 2 – Friedhofsverwaltung und –zweck

(1) Die Verwaltung des Friedhofes obliegt dem Amt Brieskow-Finkenheerd, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt. Sie hat sich dabei an das Gestaltungskonzept für den Friedhof gemäß Beschluss Brieskow-Finkenheerd-34/2012 vom 23.08.2012 zu halten.

(2) Der Friedhof ist ein Ort der Einkehr und Besinnung, der Grabpflege und des persönlichen Gedenkens an die Verstorbenen. Er ist für die Öffentlichkeit zugänglich.

(3) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die beim Ableben ihren Wohnsitz in der Gemeinde Brieskow-Finkenheerd hatten und der in Brieskow-Finkenheerd verstorbenen, tot aufgefundenen Personen ohne oder mit bekanntem Wohnsitz.

(4) Die ausnahmsweise Bestattung anderer Personen bedarf eines Antrages und der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

(5) Die Friedhofsverwaltung führt ein Grabregister der beigesetzten Verstorbenen mit folgenden Mindestangaben: Reihen-, Urnen- oder Doppelgrab, laufende Grabnummer, Namen sowie Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen, den Tag der Beisetzung, Nutzer der Grabstätte (Zahlungspflichtiger) sowie Ablaufdatum der gesetzlichen Ruhefrist und deren Verlängerung.

§ 3 – Schließung von Friedhofsteilen

Friedhofsteile können geschlossen werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit des Erwerbs und der Verlängerung von Nutzungsrechten ausgeschlossen. Soweit Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung ausgeübt worden sind, bestehen, werden dem Nutzungsberechtigten auf Antrag ersatzweise Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhofsteil eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit fallenden Gebühren geleistet.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

Das Betreten des Friedhofes ist im gesamten Jahr während der Taghelligkeit gestattet. In der Zeit vom 01.04. bis 30.11. des laufenden Jahres ist das Wasser auf dem Friedhof angestellt, sofern der Boden in dieser Zeit frostfrei ist. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen des Friedhofspersonals/Dienstleisters ist Folge zu leisten. Wer den Anordnungen zuwider handelt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsender betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräten aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen, Schubkarren, Behindertenmobile sowie Fahrzeuge der Gemeinde Brieskow-Finkenheerd und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden; b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, Druck- oder Werbeschriften zu verteilen; c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung ruhestörende Arbeiten durchzuführen; d) gewerbsmäßig zu filmen oder zu fotografieren; e) Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; Grünabfälle, Plaste-und Restmüll müssen in den dafür vorgesehenen Behältnissen getrennt entsorgt werden; f) den Friedhof und seine Anlagen, Einrichtungen und Ausstattungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten; g) zu lärmen und zu spielen, zu essen, zu rauchen oder alkoholische Getränke zu konsumieren; h) chemische Unkrautbekämpfungsmittel einzusetzen; i) Wasserschläuche für die Bewässerung von Grabstätten anzuschließen (ausgenommen sind das Friedhofspersonal/der Dienstleister); j) die Trauerhalle und Betriebsräume unbefugt zu betreten; k) Gießkannen, Tüllen oder Harken zu entwenden; l) öffentliche Versammlungen durchzuführen;

m) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck politischer Gesinnung zu tragen, ausgenommen sind Uniformen des öffentlichen Dienstes; n) Hunde mit sich zu führen oder sonstige Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde.

(4) Für schwer behinderte Personen mit dem Merkzeichen gehbehindert (G), außergewöhnlich gehbehindert (aG), hilflos (H), blind (BL) oder ständige Begleitung notwendig (B) im Behindertenausweis, werden Sondergenehmigungen von der Friedhofsverwaltung für die Benutzung mit dem Pkw auf dem Friedhof erteilt. Die Sondergenehmigung beschränkt sich auf den Zeitraum von Ostern bis Totensonntag eines Jahres und wird von der Friedhofsverwaltung auf Antrag erteilt.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens 4 Wochen vorher schriftlich anzumelden.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von Verboten des Absatzes 3 zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Friedhofssatzung vereinbar sind.

(7) Personen, die wiederholt gegen die Absätze 1 bis 6 verstoßen, können von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder Dauer vom Betreten des Friedhofes ausgeschlossen werden.

§ 6 – Gewerbetreibende

(1) Zugelassene Gewerbetreibende sind diejenigen, die a) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen; b) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(2) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Ausnahme ihrer Tätigkeit der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Abs. 1 und Abs. 7 finden keine Anwendung.

(3) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofes auszuführen. In der Nähe von Bestattungen sind ruhestörende Arbeiten einzustellen. Gewerbliche Arbeiten dürfen nur an Werktagen in der Zeit von 6:30 Uhr bis 17:00 Uhr ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Friedhofssatzung vereinbar sind. Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof können für bestimmte Tage und Tageszeiten untersagt oder eingeschränkt werden. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Nach Beendigung der Arbeiten ist umgehend der Arbeits- und Lagerplatz wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Abraum muss vom Friedhofsgelände entfernt werden.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Angestellten haben die Friedhofssatzung und von der Friedhofsverwaltung erteilte Auflagen sowie Anordnungen des Friedhofspersonals zu beachten.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten, die für Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen sind, dürfen die Hauptwege des Friedhofes bei der Ausführung ihrer Arbeiten mit geeigneten Fahrzeugen auf den dafür freigegebenen Wegen befahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Die Gewerbetreibenden haben Wege, Plätze und Rasenflächen möglichst zu schonen. Beim Abkippen oder Lagern von Materialien sind Schutzbleche, Bohlen, Matten oder ähnliche Unterlagen zu verwenden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(6) Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

(7) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung wiederholt und schwerwiegend gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anmeldung

(1) Bestattungen und Beisetzungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Vom Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten sind der Anmeldung die Bescheinigung über den Sterbefall sowie ein Antrag auf Bestattung/Beisetzung beizulegen. Soll eine Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgesetzt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt.

§ 8 – Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattungselementen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge, die Sargausstattung und die Bekleidung der Leichen müssen aus leicht vergänglichen, umweltfreundlichen Stoffen bestehen und den gültigen VDI-Richtlinien entsprechen.

(2) Die Särge sollen folgende Ausmaße nicht überschreiten: a) für verstorbene Personen bis zu 5 Jahren Länge: 1,20 m; Breite: 0,50 m; Höhe: 0,60 m b) für verstorbene Personen über 5 Jahre Länge: 2,10 m; Breite: 0,90 m; Höhe: 0,80 m

(3) Sind in Ausnahmefällen größere Särge notwendig, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

(4) Die Überurnen müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

§ 9 – Trauerhalle/Trauerfeier

(1) Die Trauerhalle dient der Abhaltung von Trauerfeiern.

(2) Das Ausschmücken des Sarges und der Trauerhalle sowie die musikalische Umrahmung der Trauerfeier sind durch die Angehörigen selbst durchzuführen oder dem jeweiligen Bestattungsunternehmen in Auftrag zu geben. Dasselbe gilt für die Beseitigung der Ausschmückung und Reinigung der Trauerhalle nach der Trauerfeier. Das Ausschmücken und Ausräumen der Trauerhalle hat grundsätzlich am Beisetzungstag zu erfolgen. Ausnahmen sind mit der Friedhofsverwaltung und dem Dienstleister abzustimmen.

(3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen sehen. Dieses ist jedoch mit dem Bestattungsunternehmen zu regeln. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier endgültig zu schließen.

(4) Die Aufbewahrung des Sarges sowie das Absenken des Sarges in die Grabstätte sind grundsätzlich durch ein Bestattungsunternehmen auszuführen.

(5) Zum Ein- und Ausräumen der Trauerhalle ist es gestattet, dass das Trauerfahrzeug in der Nähe der Trauerhalle abgestellt wird. Während der Trauerfeier ist das Fahrzeug auf dem allgemeinen Parkplatz abzustellen.

§ 10 – Ausheben, Öffnen und Schließen von Gräbern

(1) Gräber werden vom jeweiligen Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verhüllt. Das Abstecken der Grabstellen auf den anonymen bzw. halbanonymen Begräbnisstätten sowie bei Baumbestattungen erfolgt durch das Friedhofspersonal/den Dienstleister. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u.ä., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von dem Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Grabstätten zu dulden.

(2) Die Tiefe des Grabes beträgt von der Erdoberkante (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m; bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11 – Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit beträgt vom Tag der Beisetzung an bei Erdbestattungen 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit beträgt vom Tag der Beisetzung an bei Urnen 20 Jahre.

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen vor Ablauf der Ruhezeit sind nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt und die Zustimmung der Friedhofsverwaltung vorliegt.

(3) Umbettungen innerhalb des Friedhofes sind grundsätzlich unzulässig.

(4) Umbettungen von Leichnamen sind nur mit Genehmigung des Gesundheitsamtes und der Friedhofsverwaltung zulässig.

(5) Antragsberechtigt sind bei Umbettungen die Nutzungsberechtigten der Grabstätte. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Für die Ausführung der Umbettung ist vom Antragsteller ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen.

(6) Die Kosten der Umbettung sowie den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist mit dem Antrag einzureichen.

(7) Mit einer Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.

(8) Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren besteht nicht.

(9) Leichnamen oder Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(10) Umbettungen von Urnen aus der anonymen Begräbnisstätte in eine andere Grabstätte sind unzulässig.

IV. Grabstätten

§ 13 – Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Brieskow-Finkenheerd. An ihnen können Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts, auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte oder auf Veränderlichkeit der Umgebung.

(2) Es sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden: a) Erdreihengrabstätten (Einzelbelegung) gemäß § 16 dieser Satzung b) Erdwahlgrabstätten (Einzelbelegung) gemäß § 17 dieser Satzung c) Erdwahlgrabstätten (Doppelbelegung) gemäß § 17 dieser Satzung d) Urnenreihengrabstätten (Einzelbelegung) gemäß § 18 dieser Satzung e) Urnenwahlgrabstätten (Doppelbelegung) gemäß § 19 dieser Satzung f) Kinderwahlgrabstätten gemäß § 20 dieser Satzung g) Familiengrabstätten gemäß § 21 dieser Satzung h) Anonyme Begräbnisstätte gemäß § 22 dieser Satzung i) Halbanonyme Begräbnisstätte gemäß § 23 dieser Satzung j) Bestattung am Baum gemäß § 24 dieser Satzung

§ 14 – Nutzungsrechte

(1) Das Nutzungsrecht für eine Grabstelle kann nur nach einem Todesfall erworben werden. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde.

(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle beinhaltet folgende Rechte und Pflichten: a) das Recht, über Bestattungen/Beisetzungen zu verfügen (Verfügungsrecht), b) das Recht, bestattet oder beigesetzt zu werden (Bestattungs- und Beisetzungsrecht), c) das Recht, zur Gestaltung und Pflege der Grabstelle im Rahmen dieser Satzung (Gestaltungs-und Pflegerecht).

(3) Eine Grabstelle darf nur belegt werden, wenn die Dauer des Nutzungsrechts der Ruhezeit entspricht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Für Reihengräber ist eine Verlängerung der Nutzungszeit nicht möglich.

(5) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten im letzten Jahr vor Ablauf für jeweils ein bis fünf Jahre verlängert werden. Das Nutzungsrecht ist für alle Grabstellen einer Grabstätte gleichmäßig zu verlängern. Eine Beisetzung verlängert das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung kann die Vergabe oder Verlängerung eines Nutzungsrechts versagen, wenn das öffentliche Interesse oder betriebliche Gründe dies erfordern.

(6) Der Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechts ist bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift rechtzeitig mitzuteilen. Für Schäden, die aus einer Unterlassung dieser Verpflichtung entstehen, ist der Nutzungsberechtigte ersatzpflichtig.

(7) Die Rechtsnachfolge der Nutzungsrechte kann testamentarisch oder vorab als Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung bestimmt werden. Falls der Nutzungsberechtige keine Bestimmung über die Rechtsfolge getroffen hat, sind volljährige Angehörige in folgender Reihenfolge nachnutzungsberechtigt: a) der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) die ehelichen, nicht ehelichen Kinder und Adoptivkinder, c) die Stiefkinder, d) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, e) die Eltern, f) die Geschwister, g) die Stiefgeschwister, h) die nicht unter a. bis g. fallenden Erben. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten im Sinne des § 13 Abs. 2.

§ 15 – Erlöschen von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es verliehen wurde. Auf den Ablauf von Nutzungsrechten wird durch die Friedhofsverwaltung nicht gesondert hingewiesen.

(2) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstätten trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt sind oder ihre Pflege vernachlässigt wird. Sind die Anschriften nicht zu ermitteln oder möglichen Nutzungsberechtigte unbekannt, so genügen eine öffentliche Bekanntmachung im Schaukasten und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

(3) Bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Grabstättennutzungsgebühren.

(4) Über die Wiederbelegung von Grabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(5) Bei Erlöschen eines Nutzungsrechts haben vormals Nutzungsberechtigte 3 Monate nach Ablauf das Recht und die Pflicht, die Grabmale, die Fundamente und sonstige oberirdische Grabausstattungen zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Dies bedarf der vorherigen schriftlichen Antragstellung bei der Friedhofsverwaltung. Die Grabeinfassung, Grabmale, Denkmale und oberirdische Grabausstattungen und Sockel sind auf eigene Kosten zu entsorgen. Die hierfür erforderlichen Arbeiten sind der Friedhofsverwaltung eine Woche vor Beginn anzuzeigen.

(6) Wird die Grabstätte innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes auf Antrag von den Nutzungsberechtigten nicht beräumt, erfolgt dies durch die Gemeinde Brieskow-Finkenheerd. Die dadurch entstehenden Kosten sind durch den ehemaligen Nutzungsberechtigten oder dessen Rechtsnachfolger zu tragen. Sollte eine Beräumung der Grabstätte nicht gewünscht sein, ist ein Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.

(7) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschereste verbleiben in der Grabstätte und werden bei Neubelegung durch das Bestattungsunternehmen tiefer gelegt.

§ 16 – Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für jeweils eine Körperbestattung, die der Reihe nach belegt werden. Nach Ablauf der Liegezeit ist eine Verlängerung der Grabstätte nicht möglich.

(2) Die einstellige Grabstätte hat eine Länge von 2,25 m und eine Breite von 1,25 m. Der Abstand zwischen zwei Grabstätten beträgt insgesamt 0,40 m.

§ 17 – Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind ein- oder zweistellige Grabstätten von Körperbestattungen, an denen auf Antrag das Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.

(2) Die einstellige Grabstätte hat eine Länge von 2,25 m und eine Breite von 1,25 m. Bei zweistelligen Grabstätten erhöht sich die Grabstättenbreite um 1,25 m. Der Abstand zwischen zwei Grabstätten beträgt insgesamt 0,40 m. Bei Erdgrabstätten, die in vorhandenen Grabreihen errichtet werden, kann die Friedhofsverwaltung eine andere Größe festlegen.

(3) Auf jeder einstelligen Grabstätte können 1 Erdbestattung oder 2 Urnen beigesetzt werden. Durch die Beisetzung von Aschen verlängert sich gegebenenfalls die Ruhefrist der gesamten Grabstätte.

§ 18 – Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für jeweils eine Urnenbestattung, die der Reihe nach belegt werden. Nach Ablauf der Liegezeit ist eine Verlängerung der Grabstätte nicht möglich.

(2) Die Urnengrabstätte hat eine Größe von 0,80 x 0,80 m. Der Abstand zwischen zwei Grabstätten beträgt insgesamt 0,30 m.

§ 19 – Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und in der Regel der Reihe nach belegt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Aschen beigesetzt werden.

(2) Die Urnenwahlgrabstätte hat eine Größe von 1,00 x 1,00 m. Der Abstand zwischen den Urnengrabstätten beträgt in der Regel 0,30 m.

§ 20 – Kinderwahlgrabstätten

(1) Jede Kinderwahlgrabstätte dient der Bestattung von Kindern bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres. Kinder bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres können gemeinsam bestattet werden.

(2) Bei Grabstätten, die in vorhandenen Grabreihen errichtet werden, richtet sich die Größe nach den örtlichen Gegebenheiten. Für Kindergrabstätten auf einem neuen Grabfeld werden folgende Maße festgesetzt: 0,60 x 1,20 m (Breite x Länge). Der Abstand zwischen zwei Grabstätten beträgt 0,30 m.

§ 21 – Familiengrabstätten

(1) Familiengrabstätten sind mehrstellige Grabanlagen in besonderer Lage, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Sie bestehen aus mindestens drei Erdgräbern. Die Größe von neu anzulegenden Gräbern innerhalb der Familiengrabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.

(2) Nicht verlängerte Gräber auf den Familiengrabstätten (Nutzungsrecht abgelaufen) sind durch die Nutzungsberechtigten zu beräumen. Erfolgt eine Beräumung nach Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzer die Beräumung vornehmen lassen.

(3) Die Berechnung der Gebühr für eine Familiengrabstätte erfolgt entsprechend der Anzahl der vorhandenen Gräber gemäß Gebührensatzung.

§ 22 – Anonyme Begräbnisstätte

(1) Die Beisetzung der Urnen erfolgt der Reihe nach (von links nach rechts). Der Abstand zwischen den Urnen beträgt von Urnenmitte zu Urnenmitte 0,75 m.

(2) Entsprechend dem Charakter der anonymen Begräbnisstätte bleibt die genaue Lage der Urne anonym.

(3) Ein gemeinschaftliches Grabmal bildet den Mittelpunkt der anonymen Begräbnisstätte. Blumen sind in Steckvasen am Grabmal hinzustellen, Blumentöpfe oder Pflanzschalen sind nicht gestattet. Die Aufstellung von individuellen Grabzeichen, -platten und –schildern ist nicht gestattet.

(4) Das Betreten der anonymen Begräbnisstätte ist nur bis zum Gedenkstein gestattet.

(5) Blumen- und Trauerschmuck wird durch den Bestatter am Gedenkstein abgelegt. Nach 14 Tagen wird dieser durch den Dienstleister entsorgt.

§ 23 – Halbanonyme Begräbnisstätte

(1) Die Beisetzung der Urnen erfolgt der Reihe nach (von links nach rechts). Der Abstand zwischen den Urnen beträgt von Urnenmitte zu Urnenmitte 0,75 m.

(2) Entsprechend dem Charakter der halbanonymen Begräbnisstätte bleibt die genaue Lage der Urne anonym.

(3) Die gemeinschaftlichen Grabmale (Granitsäulen) bilden den Eingangsbereich der halbanonymen Begräbnisstätte. Blumen dürfen in Steckvasen nur am Grabmal (Granitsäulen) an der dafür vorgesehenen Ablagestelle abgelegt werden. Blumentöpfe oder Pflanzschalen sind nicht gestattet. Die Aufstellung von individuellen Grabzeichen, -platten und –schildern ist nicht statthaft.

(4) Eine namentliche Nennung ist auf Wunsch möglich. Die namentliche Nennung erfolgt auf einem Namensschild, welches an der Granitsäule angebracht wird. Die Namensschilder sind mit dem Vor-und Nachnamen und Angabe des Geburts- und Sterbedatums zu beschriften. Die Namensschilder werden von der Friedhofsverwaltung bei dem Steinmetz beauftragt. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Lage oder Ausrichtung des Namenszuges besteht nicht.

(5) Das Betreten der halbanonymen Begräbnisstätte ist nur bis zum Grabmal (Granitsäulen) gestattet.

(6) Blumen- und Trauerschmuck wird durch den Bestatter am gemeinschaftlichen Grabmal (Granitsäulen) abgelegt. Nach 14 Tagen wird dieser durch den Dienstleister entsorgt.

§ 24 – Bestattung am Baum

(1) Urnenbaumgrabstätten werden von der Gemeinde in einem hainartigen Bereich auf festgelegten Flächen angelegt und gepflegt. Sie erhalten keine besondere Gestaltung. Sie sind mit einer Grundplatte (Pultkissen – Grabmal) zur Namensnennung mit Angabe des Geburts- und Sterbedatums anzulegen (individuell). Für das Ablegen von Blumen ist nur eine Steckvase vorzusehen, keine Schalen o. ä..

(2) Als Urnenbaumgrabstätte sind Grabstätten sowohl für eine als auch für zwei Urnen vorhanden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für Grabstätten für 2 Urnen möglich. Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwerb besteht nicht.

(3) Die Beisetzung von Urnen in einer Urnenbaumbestattung (einfach) erfolgt der Reihe nach. Die Zweitbelegung in Grabstätten für 2 Urnen darf nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht für die Grabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der zweiten Bestattung verlängert worden ist.

(4) 14 Tage nach einer Beisetzung wird der Blumen- und Trauerschmuck durch den Dienstleister entsorgt.

V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Alle Grabstätten müssen in einer dem Friedhof würdigen Weise hergerichtet und gepflegt werden. Das kann durch den Nutzungsberechtigten selbst oder durch einen von ihm Beauftragten erfolgen. Die Verpflichtung des Nutzungsberechtigten zur Pflege der Grabstätte erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts.

(3) Die Grabstätten sind, soweit die Witterung dieses nicht ausschließt, innerhalb von 3 Monaten nach Beisetzung würdig herzurichten.

(4) Die Bepflanzung einer Grabstätte darf die Nachbargrabstätten nicht beeinträchtigen.

(5) Verwelkte Blumen, Gebinde und Kränze oder anderer Abraum sind durch den Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen und auf den ausgewiesenen Plätzen zu deponieren. Für die anonyme sowie die halbanonyme Begräbnisstätte übernimmt dies das Friedhofspersonal/der Dienstleister.

(6) Gefäße für Blumen dürfen auf den Grabstätten nur aufgestellt werden oder dort verbleiben, wenn sie nach Art und Zustand der Würde des Friedhofes entsprechen. Es ist erwünscht, sie in den Boden einzusenken.

(7) Auf Grabstätten sind Bäume und großwüchsige Hecken, Gehölze und Sträucher nicht zugelassen. Pflanzen, die über die Grabstätte hinauswachsen und den Friedhof stören, müssen durch den Nutzungsberechtigten entfernt werden.

(8) Das Aufstellen von Bänken und Sitzgelegenheiten ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung und dem Nachweis der Standfestigkeit zulässig.

(9) Bei Zuwiderhandlungen ist die Friedhofsverwaltung ermächtigte, korrigierende Veränderungen an den Grabstätten zu Lasten des Nutzungsberechtigten vorzunehmen.

§ 26 – Gestaltung von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen nur aus künstlerisch bearbeitetem Naturstein, Holz oder Metall hergestellt werden. Die Grabmale sind so herzustellen, dass von ihnen keine Gefahr für Personen ausgehen kann.

(2) Die Verwendung von grellen und aufdringlichen Farben (z. B. Neonfarben) sowie das Anbringen provokanter Zeichen oder Grabmalinschriften sind untersagt.

(3) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12 m. Liegende Grabmale müssen eine Mindeststärke von 0,10 m aufweisen oder als Tafel von mindestens 0,03 m Stärke auf einem Sockel fest montiert sein.

(4) Die Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten: a) Urnen- und Einzelgrabstätten 1,00 m hoch und 0,75 m breit b) Doppel- und Familiengrabstätten 1,00 m hoch und 1,30 m breit

(5) a) Grabplatte für Urnenbaumgrabstätte (einfach) 50 x 50 x 4 cm, Pultkissen 40 x 30 cm b) Grabplatte für Urnenbaumgrabstätte (zweifach) 70 x 70 x 4 cm, Pultkissen 50 x 40 cm

§ 27 – Grabmalantrag

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, ebenfalls die Errichtung oder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen.

(2) Der Grabmalantrag ist unter Verwendung des dafür bestimmten Vordrucks vom Auftraggeber über den Steinmetz bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Bestandteil des Antrages ist die zeichnerische Darstellung der geplanten Grabmalanlage einschließlich Angaben zu sicherheitsrelevanten Materialkennwerten und Abmessungen. Insbesondere sind folgende Angaben erforderlich:

Grabdenkmal:

Material, Höhe, Breite, Dicke Sockel:

Material, Höhe, Breite, Dicke Verankerung:

Dübeldurchmesser, Dübelmaterial, Gesamtlänge, Einbindetiefe Einfassung:

Material, Länge, Höhe, Dicke Gründung: Gründungsart mit Angabe der Materialien und der wesentlichen Abmessungen, z. B. beim Streifenfundament Betongüte, Länge, Breite und Tiefe

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die schriftliche Zustimmung mit Auflagen verbinden. Werden Auflagen nicht erfüllt, kann die Zustimmung widerrufen werden.

§ 28 – Grabstätteneinfassungen

In allen Grabfeldern sind nur Einfassungen aus Naturstein mit einer Stärke von 4 cm – 6 cm durch den Nutzungsberechtigten zulässig.

§ 29 – Unterhaltung, Verkehrssicherungspflicht

(1) Grabeinfassungen, Grabmale und sonstige bauliche Grabausstattungen sind ständig in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten.

(2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon nicht mehr gegeben ist, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Entfernte Gegenstände werden 3 Monate aufbewahrt.

(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelhafte Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon oder von Mängeln an sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.

§ 30 – Entfernung und Beseitigung von baulichen Anlagen

Grabeinfassungen, Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen dürfen nur auf Antrag mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

VI. Schlussvorschriften

§ 31 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 32 – Bestandsschutz

(1) Doppelgrabstätten die sich auf einem Friedhofsteil befinden, welcher (gemäß Friedhofskonzeption) künftig einer anderen Nutzung zugeführt wird, auf dieser jedoch schon ein Ehegatte beigesetzt wurde, haben Bestandsschutz nur für den noch überlebenden Ehegatten. Einer Verlängerung dieser Grabstätte nach Ablauf der Liegezeit des zuletzt Verstorbenen wird nicht zugestimmt.

(2) Eine Verlängerung der Grabstätte durch die Beisetzung anderer Angehörigen ist nicht zulässig.

§ 33 – Haftung

Der Friedhofsverwaltung sowie der Gemeinde Brieskow-Finkenheerd obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Sie haften insbesondere nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen von dritten Personen oder Tieren verursacht werden. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des eigenen Friedhofspersonals/Dienstleisters.

§ 34 – Gebühren, Gebührenschuldner, Fälligkeiten, Gebührenmaßstab

(1) Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen zu entrichten.

(2) Gebührenschuldner für Verwaltungsgebühren ist, wer die Leistung der Verwaltung beantragt oder wen die Leistung unmittelbar begünstigt.

(3) Gebührenschuldner für Benutzungsgebühren ist, wer a) die Benutzung beantragt, b) gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen, c) ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt, d) Einrichtungen der städtischen Friedhöfe nutzt oder e) sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt.

(4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, d. h. mit dem Tag der Beisetzung. Ab diesem Zeitpunkt entsteht dem Gebührenschuldner ebenso das Nutzungsrecht an der Grabstätte. Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Tätigkeit.

(5) Die Benutzungsgebühren werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(6) Wird die Grabstätte nicht oder nur teilweise genutzt, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Ermäßigung der Gebühr.

(7) Bei Entfernung, Beseitigung oder Veränderung von Grabeinfassungen, Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ohne vorherige Antragstellung bei der Friedhofsverwaltung entstehen dem Gebührenschuldner Ausgleichsgebühren.

(8) Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 35 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 5 Abs.1 dieser Satzung sich nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder den Weisungen des Friedhofspersonals/Dienstleisters nicht Folge leistet; b) entgegen § 5 Abs. 3 dieser Satzung festgelegten Vorschriften handelt; c) entgegen § 6 dieser Satzung eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt; d) entgegen § 8 der Satzung Särge, Sargausstattungselemente oder Überurnen verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen; e) entgegen § 25 der Satzung die Grabpflege vernachlässigt; f) entgegen §§ 26, der Satzung Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungselemente ohne Zustimmung oder von der Zustimmung abweichend errichtet oder verändert bzw. bei der Aufstellung eines Grabmales dieses nicht vorschriftsmäßig fundamentiert oder befestigt; g) entgegen § 29 der Satzung Grabeinfassungen, Grabmale und sonstige bauliche Grabausstattungselemente nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält; h) entgegen § 30 der Satzung Grabeinfassungen, Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Antrag mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000,00 Euro geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 36 – Ersatzvornahme

(1) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist auf Kosten des Zuwiderhandelnden durch die Friedhofsverwaltung beseitigt werden.

(2) Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.

§ 37 – In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Gebührensatzung für den kommunalen Friedhof Brieskow-Finkenheerd in der Fassung vom 10.02.2022 außer Kraft.

Der Amtsdirektor

Anlage zur Friedhofs- und Gebührensatzung für den kommunalen Friedhof Brieskow-Finkenheerd vom 09.12.2022

Gebührenverzeichnis

  1. 1. Benutzungsgebühren

Erdreihengrab (Einzelbelegung) 865 € Erdwahlgrab (Einzelbelegung) 1.085 € Erdwahlgrab (Mehrfachbelegung) 1.900 € Urnenreihengrab (Einzelbelegung) 305 € Urnenwahlgrab (Doppelbelegung) 570 € Familienwahlgrab ab 2.730 € Kinderwahlgrabstätte 385 € Baumbestattung (einfach) 910 € Baumbestattung (zweifach) 1.050 € Anonyme Begräbnisstätte 875 € Halbanonyme Begräbnisstätte (zzgl. Namensschild – aktuell gültiger Preis eines Namensschildes ist bei der Friedhofsverwaltung zu hinterfragen 875 € Benutzung der Trauerhalle 100 €

  1. 2. Verwaltungsgebühren

Ausbettung einer Urne 400 € Ausgleichsgebühren für Entfernung, Beseitigung oder Veränderung von Grabeinfassungen, Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ohne vorherige Antragstellung bei der Friedhofsverwaltung – pro Grabstelle/pro Jahr 30 € - 80 €

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Brieskow-Finkenheerd?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Brieskow-Finkenheerd mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 15xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Brieskow-Finkenheerd anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Brieskow-Finkenheerd
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Brieskow-Finkenheerd nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Brieskow-Finkenheerd (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 15xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Brieskow-Finkenheerd:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €