🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 24.11.2014 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
S A T Z U N G
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Boppard (Friedhofsgebührensatzung) vom 24.11.2014.
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 24.11.2014 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des § des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben,
b) der Antragsteller bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen.
(2) Gebührenschuldner ist in jedem Falle auch
a) der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung des Anspruches und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Höhe der Gebühren
Die Gebühren betragen:
- 1. Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
1.1 an Reiheneinzelgrabstätten auf allen Friedhöfen der Stadt Boppard zur Bestattung von Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres
710 €
1.2 an Reiheneinzelgrabstätten auf allen Friedhöfen der Stadt Boppard zur Bestattung von verstorbenen Kindern bis zum 5. Lebensjahr
610 € 1.3
1.4 an Reihenurnengrabstätten auf allen Friedhöfen der Stadt Boppard
an Reiheneinfachgrabstätten
610 €
940 €
1.5 an Reihendoppelgrabstätten auf allen Friedhöfen der Stadt Boppard
1240 € 1.6 an Reihentiefgrabstätten auf allen Friedhöfen der Stadt Boppard
830 € 1.7
1.7.1
1.7.2
1.7.3 an Wahlgrabstätten je Grabstelle auf dem Friedhof im Ortsbezirk Boppard Parterre (Bereiche A 1 bis A 15) je Grabstelle
- 1. Hochplateau (Bereiche B, P, M 1 bis M 7) je Grabstelle
- 2. Hochplateau (Bereiche H, M 8 bis m 13, N 1 bis N 4, R, S, T) Je Grabstelle
2200 €
1430 €
990 €
1.8.1
1.8.2
1.8.4 an einem anonymen Urnengrab
an einem Urneneinfachgrab oder Urnenwiesengrab
an einer Urnenwandkammer je Stelle
500 €
500 €
860 €
1.9
Verlängerung der Nutzungsrechte an einer Wahlgrabstätte
Für die Verlängerung der Nutzungsrechte an Grabstätten ist für jedes angefangene Jahr der Verlängerung der anteilige Satz der Gebühren unter den Ziffern 1.5 bis 1.8 fällig.
- 2. Bestattungen
- 2.1.1. von Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres im Wahlgrab 390 €
- 2.1.2. von Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres Im Reihengrab 330 € 2.2. von verstorbenen Kindern bis zum 5. Lebensjahr 240 €
- 2.3.1. von Urnen und Gebeinskisten in Erdgräbern 160 €
- 2.3.2. von Urnen in Urnenwänden 100 € 2.4 von Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres in einer Grabstätte entsprechend den Ziffern 1.5 bis 1.7 - Zweit- und Folgebelegung 370 € 2.5 von verstorbenen Kindern bis zum 5. Lebensjahr in einer Grabstätte entsprechend den Ziffern 1.5 bis 1.7 - Zweit- und Folgebelegung 240 € 2.6 von Urnen und Gebeinskisten in einer Grabstätte entsprechend den Ziffern 1.5 bis 1.7 - Zweit- und Folgebelegung 160 € 2.7 von Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres in einer Grabstätte entsprechend Ziffer 1.6 - Erstbelegung in Tieflage 440 € 2.8 von verstorbenen Kindern bis zum 5. Lebensjahr in einer Grabstätte entsprechend Ziffer 1.6 - Erstbelegung in Tieflage 440 € 2.9 von Urnen und Gebeinskisten in einer Grabstätte entsprechend Ziffer 1.6 - Erstbelegung in Tieflage
330 €
- 3. Ausbetten
- 3.1. Die Kosten einer Ausbettung werden im Einzelfall nach entstandenem Aufwand berechnet.
3.2 Für die Wiederbeisetzung werden Gebühren entsprechend den Ziffern
- 2.1.1. bis 2.9 erhoben
- 4. Benutzung der Trauerhallen
- 4.1. Trauerhalle / Aussegnungshalle pro Tag 90 €
- 4.2. Kühlzelle / Kühlraum pro Tag 30 €
- 5. Sonstige Gebühren
- 5.1. Bei Bestattungen an einem Samstag wird ein Zuschlag von 50 % und bei Bestattungen an einem Freitag, ab 13.00 Uhr von 25 % zu den jeweiligen Gebührensätzen unter 2.1 bis 2.9 erhoben.
- 5.2. Erfolgt bei Urnenbeisetzungen das Verfüllen des Grabes nicht durch die Stadtverwaltung, so ermäßigt sich die Gebühr um 40 €.
§ 5 – Härteklausel
Führt die Erhebung der Gebühr zu einer unbilligen Härte, so kann sie auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Boppard vom 14.12.2009 außer Kraft.
56154 Boppard, 24.11.2014 Stadtverwaltung Boppard
gez. Dr. Walter Bersch
Dr. Walter Bersch Bürgermeister
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56154 Boppard, 24.11.2014 Stadtverwaltung Boppard
gez. Dr. Walter Bersch
Dr. Walter Bersch Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
S a t z u n g
über die Ordnung auf den Friedhöfen in der Stadt Boppard
Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419) in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Eigentum und Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle in der Stadt Boppard gelegenen Friedhöfe, die in ihrem Eigentum stehen und von ihr verwaltet werden.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen (nicht rechtsfähige Anstalten) der Stadt Boppard.
(2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Boppard waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer Grabstätte haben.
(3) Die Bestattung ortsfremder Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.
§ 3 – Wahlmöglichkeit der Friedhöfe im Stadtgebiet
(1) Es besteht kein Anspruch auf Beisetzung auf einem bestimmten Friedhof der Stadt Boppard; es wird jedoch davon ausgegangen, dass Verstorbene auf dem für den Ortsbezirk der letzten Wohnung zuständigen Friedhof beigesetzt werden.
§ 4 – Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Die Friedhöfe können ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden; dasselbe gilt für einzelne Grabstätten.
(2) Bei der Außerdienststellung von Friedhöfen oder Friedhofsteilen ist die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, obwohl der Friedhof als solcher bestehen bleibt.
(3) Werden durch eine Entwidmung vor Ablauf der Nutzungsrechte Umbettungen notwendig, werden sie auf Kosten der Stadt Boppard durchgeführt. Alle Ersatzgrabstätten werden in diesem Falle von der Stadt Boppard kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Ersatzgrabstellen werden Gegenstand des bestehenden Nutzungsrechtes.
(4) Jede Außerdienststellung oder Entwidmung von Friedhöfen oder Friedhofsteilen sind öffentlich bekanntzumachen. Bei einzelnen Grabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind von Tagesanbruch bis zum Anbruch der Dunkelheit geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhöfe aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Im übrigen wird die Friedhofsverwaltung ermächtigt, eine Ordnung über das Verhalten auf den Friedhöfen der Stadt Boppard zu erlassen.
§ 7 – Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG einen Monat beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten (GVBl. vom 27.10.2009, S. 335) abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 – Allgemeines
(1) Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei einer Beisetzung in einer erworbenen Wahl- oder Doppelgrabstätte ist auf Verlangen das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Tag und Zeit der Beerdigung fest. Wünsche der Angehörigen oder der Geistlichen in zeitlicher Hinsicht sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Bestattungen an Sonn- und Feiertagen sind ausgeschlossen.
Die Ortspolizeibehörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen.
§ 9 – Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass bis zum Abschluss der Bestattung jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwervergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und an der breitesten Stelle 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen, damit die Gräber entsprechend der Größe hergerichtet werden können.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) 1,65 m, bei Doppeltiefbestattung 2,30 m. Die Erddeckung von Oberkante des Sarges bis zur Graboberfläche muß mindestens 1,00 m betragen. Bei Urnen beträgt die Erddeckung mindestens 0,50 m.
(3) Ist es notwendig, vor dem Ausheben eines Grabes den Grabstein, die Einfassung oder sonstige Teile zu entfernen, hat dies der jeweilige Nutzungsberechtigte auf seine Kosten zu veranlassen. Die abgebauten Teile sind auf die dafür vorgesehenen Flächen zu verbringen. Sie dürfen nicht auf der Grabstätte oder in der Nähe der Grabstätte abgelagert werden.
§ 11 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für alle Verstorbenen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit von Urnen kann auf Antrag auf 15 Jahre verkürzt werden.
(2) In besonderen Fällen (z.B. Ehrengräber) kann die Friedhofsverwaltung nach entsprechendem Stadtratsbeschluss Ausnahmen zulassen.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen (Erdbestattete und Urnen) bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einem Reihen-Einzelgrab in ein anderes Reihen-Einzelgrab sind innerhalb eines Friedhofes nicht zulässig.
(3) Umbettungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Antragsberechtigte, bei Umbettung aus einem Doppel- oder Wahlgrab der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt Boppard ist bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller bzw. die Verfügungsberechtigten zu tragen. (6) Durch die Umbettung wird der Ablauf der Ruhefrist nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 13 – Allgemeines
Außer bei Reihen-Einzelgräbern besteht die Möglichkeit, jedoch kein Anspruch, auf Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstätte.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten unterscheiden sich in
- 1. Reihen-Einzelgrabstätten
- 2. Reihen-Wiesengrabstätten
- 3. Reihen-Doppelgrabstätten
- 4. Reihen-Tiefgrabstätten
- 5. Reihen-Urnengrabstätten
- 6. Reihen-Urnenwiesengrabstätten
- 7. Reihen-Urnendoppelgrabstätten
- 8. anonyme Wiesengrabstätten
- 9. anonyme Urnenwiesengrabstätten.
Reihen-Grabstätten sind Gräber, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Umwandlung einer Reihen-Grabstätte in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen.
Wiesengrabstätten sind Gräber, in die nur ein einziger Sarg, Urnenwiesengrabstätten sind Gräber, in die nur eine einzige Urne beigesetzt werden kann. Die Anlage erfolgt in Wiesenfeldern. Das Verfügungsrecht über die Grabstätten obliegt alleine dem Friedhofsträger. Die §§ 16 und 17 der Friedhofsordnung finden insoweit keine Anwendung.
Folgende Bestattungsformen sind auf allen Friedhöfen möglich: Urnenbestattungen in einem Wiesengrab mit Grabplatte, Urnenbestattungen in einem Wiesengrab ohne Grabplatte (anonymes Grab), Urnenbestattungen in einer Urnenwand (soweit vorhanden), Erdbestattungen in einem Wiesengrab mit Grabplatte und Erdbestattungen in einem Wiesengrab ohne Grabplatte (anonymes Grab)
(2) Es werden ausgewiesen:
- 1. Reihen-Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- 2. Reihen-Grabstätten für Verstorbene vom 6. Lebensjahr ab.
(3) In jede Reihen-Einzelgrabstelle darf bei Erdbestattungen nur ein/e Verstorbene/r, in jede Reihen-Urnengrabstelle nur eine Urne beigesetzt werden.
(4) In jeder Reihen-Doppelgrabstätte und Reihen-Tiefgrabstätte dürfen bei Erdbestattung nur 2 Verstorbene, bei Urnenbeisetzung nur 4 Urnen beigesetzt werden. In jeder Reihen-Urnendoppelgrabstelle dürfen 2 Urnen beigesetzt werden.
(5) Bei Zwei- und Mehrbestattungen, bei denen die Ruhezeit die Nutzungszeit übersteigt, ist die Nutzungszeit mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten zu verlängern. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte hingewiesen.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich bekanntgemacht. Die Grabstätten sind bis spätestens zum Ablauf der gesetzlichen Frist zu räumen. Nach dieser Frist können die Grabstätten von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Pflichtigen abgeräumt werden.
§ 15 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage dieser Grabstätten wird mit dem Erwerber vereinbart. Ein Anspruch auf Zuteilung einer Wahlgrabstätte besteht nicht.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstellen vergeben. In einstelligen Grabstellen dürfen eine Leiche oder zwei Urnen in beliebiger Reihenfolge beigesetzt werden. Bei mehrstelligen Grabstellen dürfen an Stelle einer zulässigen Erdbestattung jeweils 2 Urnen beigesetzt werden.
(3) Für den erstmaligen Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist der Nachweis einer unmittelbar bevorstehenden Beisetzung erforderlich. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte besteht nur innerhalb der ersten zehn Jahre nach der letzten Beisetzung. Bei Zweit- oder Mehrbestattungen, bei denen die Ruhezeit die Nutzungszeit übersteigt, ist die Nutzungszeit mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten zu verlängern.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeiten von Wahlgräbern ist die Grabstelle zu räumen. Nach dieser Frist können die Grabstätten von der Friedhofverwaltung auf Kosten der Pflichtigen abgeräumt werden.
(5) Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig.
(6) In den Wahlgrabstätten können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer besonderen Genehmigung. Als Angehörige gelten
a) Ehegatten,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.
(7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 16 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt bleibt.
§ 17 – Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen entsprechend § 16 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Die Grabpflege umfaßt neben der eigentlichen Grabstätte auch die Pflege und Sauberhaltung des vom Fußende des Grabes aus gesehenen rechten Zwischenraumes zur Nachbargrabstätte.
(2) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte ist bei Reihen-Grabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die Grabbeete sollen nicht höher als 20 cm sein.
(4) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen oder in Anspruch nehmen. Die Pflanzen dürfen eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten. (5) Die Grabstätten müssen 3 Monate nach der Belegung hergerichtet sein.
(6) Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten ist die gesamte Grabfläche zu unterhalten.
§ 18 – Vernachlässigung
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß, d. h. der Würde des Friedhofs entsprechend, hergerichtet oder gepflegt, so hat dies der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nachzuholen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihen-Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten herrichten. Bei fortgesetzter Vernachlässigung oder bei fehlender Kostenerstattung kann die Friedhofverwaltung die Grabstätte abräumen und einsäen.
IV. Grabmale, Grabeinfassungen
§ 19 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung der Grabmale und Grabeinfassungen eingeholt werden.
(2) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach der Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet worden ist.
§ 20 – Material, Form und Inschriften der Grabmale
(1) Es dürfen nur Grabmale und Gedenkzeichen aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden.
Als Werkstoff sind zulässig:
- 1. Natursteine,
- 2. Kunststeine in natürlichen Gesteinsfarben,
- 3. Holz,
- 4. Eisen und Bronze. (2) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätten von besonderer Bedeutung; sie muss daher auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt sein und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen.
Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Gedenkzeichen, angebracht werden.
(3) Grabmale sind aus Baustoffen zu errichten, die wetterbeständig sind und der Würde des Friedhofes entsprechen.
(4) Es können errichtet werden,
- 1. stehende Grabmale,
- 2. liegende oder flach geneigte Grabmale, die nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig sind.
§ 21 – Größe der Grabmale
(1) Auf Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf Einzelgräbern, einstelligen Wahlgräbern und Tiefgräbern, Höhe 1,00 m, Breite 0,80 m,
- 2. auf Reihen-Doppelgräbern und zweistelligen Wahlgräbern, Höhe 1,20 m, Breite 1,40 m,
- 3. auf drei- und mehrstelligen Wahlgräbern,
Höhe 1,20 m, Breite 1,60 m,
- 4. auf Kindergrabstellen,
Höhe 0,80 m, Breite 0,50 m.
- 5. auf Urnengrabstellen
Höhe 0,60 m
Breite 0,70 m.
- 6. auf Einfachgräbern: nur ebenerdige Namenstafeln
Breite 0,4 m, Tiefe 0,3 m.
(2) In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen, zum Beispiel bei Findlingen und Holzkreuzen.
§ 22 – Grabeinfassungen
(1) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,20 m zulässig, wobei in einer Hanglage Ausnahmen möglich sind. (2) Die Größe der Grabeinfassungen beträgt von Außenkante zu Außenkante
der Kindergrabstätte
Länge 1,20 m Breite 0,60 m
der Einzelgrabstätte
Länge 2,00 m Breite 0,80 m
der Doppelgrabstätte
und zweistelligen Wahlgrabstätte Länge 2,00 m Breite 2,00 m
der mehrstelligen
Wahlgrabstätte
Länge 2,00 m Breite für jede weitere
Grabstätte 1,20 m,
der Urnengrabstellen
Länge 1,00 m Breite 0,70 m.
(3) Auf Einfachgräbern sind Grabeinfassungen unzulässig.
§ 23 – Anlieferung
Von dem beabsichtigten Zeitpunkt der Lieferung und Aufstellung von Grabmalen und sonstigen Anlagen ist die Friedhofsverwaltung mind. 2 Tage vorher in Kenntnis zu setzen.
§ 24 – Standsicherheit und Unterhaltung der Grabmale
(1) Grabmale und sonstige Anlagen müssen standsicher sein. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu festigen, dass sie dauerhaft standsicher sind, auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
Die Fundamentsohle muss grundsätzlich frostfrei liegen. Ist eine Gründung auf gewachsenem Boden nicht möglich, müssen die Fundamente einen seitlichen, die Graböffnung überschreitenden Überstand aufweisen. Grabmale sind mit dem Fundament durch Dübel zu verbinden. Die Dübellöcher müssen einen Mindestdurchmesser von 25 mm besitzen und eine Mindesttiefe von 65 mm haben. Die Dübel müssen zuerst in die Standfuge des Denkmals eingesetzt werden und dort ausreichend abgebunden haben. Besteht das Denkmal aus mehreren Teilen, so sind alle Teile miteinander zu verdübeln. Die Dübel müssen grundsätzlich aus rostfreiem Material bestehen. Der Durchmesser des Dübelmaterials muss mind. 12 mm betragen.
(2) Die Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten von Grabstätten sind verpflichtet, die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten, dementsprechend zu überprüfen oder fachmännisch überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ist in der Regel jährlich zweimal, und zwar im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst durchzuführen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Die Inhaber bzw. Nutzungsberechtigten haften für jeden Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(3) Stellt die Friedhofsverwaltung eine mangelnde Standsicherheit fest und ist Gefahr im Verzuge, kann sie auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen ( z. B. Umlegung der Grabmale, Absperrung ) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen durchführen zu lassen.
§ 25 – Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechtes nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen Bauteile zu entfernen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung ihn schriftlich auffordern, innerhalb einer festzu- setzenden angemessenen Frist die Anlagen zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlagen auf Kosten des Pflichtigen entfernen lassen.
VII. Leichenhalle
§ 26 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Verstorbene sind umgehend in die zuständige Leichenhalle zu überführen und dort eingesargt aufzubewahren. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens 1 Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Die Überführung der Leiche in die Leichenhalle und die Ausschmückung der Leichenhalle ist Aufgabe der Angehörigen des Verstorbenen.
§ 27 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen oder in einem dafür bestimmten Raum abgehalten werden.
(2) Die Aufstellung des Sarges im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
VIII. Schlußvorschriften
§ 28 – Alte Rechte
Alle Verträge über Grabstätten, die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung abgeschlossen werden, behalten bis zu ihrem Auslauf volle Gültigkeit. Nutzungsrechte bleiben bis zu ihrer Beendigung bestehen.
§ 29 – Haftung und Erstattungsansprüche
Die Stadt Boppard haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 30 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Boppard verwalteten Friedhöfe und ihre Einrichtung sind Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31 – Listenführung
(1) Es werden folgende Listen geführt:
Je ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Person mit den laufenden Nummern der Reihen-Grabstätten und Wahlgrabstätten. Das Grabregisterverzeichnis kann auch als Belegungsplan geführt werden, in dem die erforderlichen Angaben eingetragen werden. (2) Die zeichnerischen Unterlagen wie Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung aufzubewahren.
§ 32 – Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 5 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält
oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt ( § 6 Abs. 1 )
c) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt ( § 7 Abs. 1),
d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt ( § 12 Abs. 2)
e) als Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert
f) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- EUR geahndet werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der geltenden Fassung finden Anwendung.
§ 33 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Boppard vom 15.01.2010 außer Kraft.
56154 Boppard, 07.02.2012 Stadtverwaltung Boppard
Dr. Walter Bersch Bürgermeister
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56154 Boppard, 07.02.2012 Stadtverwaltung Boppard
Dr. Walter Bersch Bürgermeister