Friedhofsgebühren Bodenwerder 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Bodenwerder · Niedersachsen · PLZ 37619

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2012
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.12.2011 (in Kraft seit 01.01.2012)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
730,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 620 € + Zuschlag einmalig 110 €
📄 Gebührentarif Ziff. 1.3 (Reihengrab für Erwachsene)
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
882,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gebühr gilt je Grabstelle; Wahlgrab wird als Doppelgrabstätte angelegt (§ 13 FriedhS)
🧮 Grabnutzung 772 € + Zuschlag einmalig 110 €
📄 Gebührentarif Ziff. 2.1 (Wahlgrab, Gebühr je Grabstelle für 30 Jahre; § 13 Abs. 1 FriedhS: Nutzungsrecht auch für eine Stelle)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
6.310,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 310 €/J. × 20 J. = 6.200 € · Zuschlag einmalig 110 €
📄 Gebührentarif Ziff. 3.1 (Urnenreihengrab); § 9 FriedhS (Ruhefrist Urnenbeisetzung 20 Jahre)
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
600,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gebühr gilt je Grabstelle; Urnenwahlgrab als Doppel-/mehrstellige Grabstätte (§ 14 FriedhS)
🧮 Grabnutzung 490 € + Zuschlag einmalig 110 €
📄 Gebührentarif Ziff. 3.3 (Urnenwahlgrab je Grabstelle)
Urnengrab anonym
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
670,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur in gesondert ausgewiesener Gemeinschaftsgrabanlage (§ 15 FriedhS)
🧮 Grabnutzung 560 € + Zuschlag einmalig 110 €
📄 Gebührentarif Ziff. 3.5 (Anonymes Urnengrab)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
440,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 440 € · Urne: 225 €
📄 Gebührentarif Ziff. 5.2 und 5.3
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Ziff. 4.2

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.12.2011 (in Kraft seit 01.01.2012) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle vom 01.12.2011 (Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe, in Kraft seit 01.01.2012)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle

Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nieders. GVBl. S. 576 ff.) und § 5 des Nieders. Kommunalab-gabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.01.2007 (Nieders. GVBl. S. 41 ff.), beide in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Samtgemeinde Bo-denwerder-Polle in seiner Sitzung am 01.12.2011 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Gegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Fried-hofswesens werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Gebührensatzung gehören-den Gebührentarif.

§ 2 – Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtige sind der Antragsteller sowie der Verfügungs- oder Nutzungsbe-rechtigte.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Veranlagung, Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Anmeldung des Beerdigungsfalles oder der Be-antragung der Leistung. Sie wird einen Monat nach der Zustellung des Bescheides fällig, soweit im Bescheid kein abweichender Zeitpunkt festgesetzt ist. Die Zahlung der Gebühr kann im voraus gefordert werden.

(2) Die Aufrechnung gegen die Gebührenforderung ist ausgeschlossen.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4 – Billigkeitsmaßnahmen

(1) Die Samtgemeinde Bodenwerder-Polle kann von der Erhebung der Gebühren im Ein-zelfall ganz oder teilweise absehen, falls die Erhebung für den Gebührenpflichtigen zu einer unbilligen Härte führen würde.

§ 5 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Samt-gemeinde Bodenwerder vom 09.06.1997 sowie die Satzung der Samtgemeinde Polle über die Erhebung von Gebühren für die Bestattung auf den samtgemeindeeigenen Friedhöfen und Inanspruchnahme der sonstigen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührenordnung) vom 15.02.2005 außer Kraft.

Bodenwerder, den 01.12.2011

Samtgemeinde Bodenwerder-Polle L.S. Der Samtgemeindebürgermeister gez. J. Lienig

Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle (Anlage zur Satzung vom 01.12.2011, Stand 2011/2012)

Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle

Ziff. Gegenstand Gebühr in EUR

  1. 1. Reihengräber
  1. 1.1. für Totgeburten und Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 500,00
  2. 1.2. Verlängerung je Jahr 17,00
  3. 1.3. für Erwachsene und Kinder ab dem 6. Lebensjahr 620,00
  4. 1.4. Verlängerung je Jahr 21,00
  5. 1.5. Anonymes Reihengrab zur Erdbestattung 1.400,00
  6. 1.6. Halbanonymes Reihengrab zur Erdbestattung 1.600,00
  1. 2. Wahlgräber (Doppel-/Mehrfachgräber)
  1. 2.1. für 30 Jahre der ersten Grabstelle 772,00
  2. 2.2. für 30 Jahre je weitere Grabstelle 772,00
  3. 2.3. für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle 26,00
  1. 3. Urnengräber
  1. 3.1. Urnenreihengrab 310,00
  2. 3.2. Verlängerung je Jahr 16,00
  3. 3.3. Urnenwahlgrab je Grabstelle 490,00
  4. 3.4. Verlängerung je Jahr und Grabstelle bis zum Ablauf der Ruhefrist 25,00
  5. 3.5. Anonymes Urnengrab 560,00
  6. 3.6. Halbanonymes Urnengrab 700,00
  1. 4. Benutzung der Friedhofskapellen
  1. 4.1. Benutzung der Leichenkammer 100,00
  2. 4.2. Benutzung der Friedhofskapelle mit Trauerfeier 200,00
  1. 5. Ausheben der Gruft, Zuschaufeln und Hügeln des Grabes
  1. 5.1. für Totgeburten und Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 260,00
  2. 5.2. für Erwachsene und Kinder ab dem 6. Lebensjahr 440,00
  3. 5.3. für ein Urnengrab 225,00
  4. 5.4. bei Ausführung der unter 5.1-5.3 genannten Arbeiten durch Fremdfirmen sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu entrichten Ziff. Gegenstand Gebühr in EUR
  1. 5.5. Für Arbeitsleistungen aufgrund einer Beisetzung außerhalb der allgemeinen Arbeitszeit der Samtgemeindebediensteten (Freitagnachmittag, Samstag, Sonntag oder sonstiger Feiertag) wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. Diese Gebühr beträgt pro Arbeitsstunde 30 v.H. der Lohnkosten (einschl. Arbeitgeberanteile). Diese Regelung gilt nicht, wenn die Beisetzung aus Gründen der Gefahrenabwehr unabdingbar ist und angeordnet wird.
  1. 6. Genehmigung für das Aufstellen von Grabdenkmalen
  1. 6.1. für die Genehmigung zur Aufstellung oder Änderung und Überprüfung 80,00 eines Grabmals für Reihen-, Wahl- und Urnengräber
  1. 7. Sonstige Gebühren
  1. 7.1. Einmalige Abfallbeseitigungsgebühr 90,00
  2. 7.2. bei Verlängerung der Ruhezeit je Jahr und Grabstelle 3,00
  1. 7.3. Gebühr für das vorzeitige Einebnen von Grabstellen je Jahr vor Ablauf der Ruhefrist
  2. 7.3.1. bei Reihen- und Wahlgräbern je Grabstelle 18,00
  3. 7.3.2. bei Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern je Grabstelle 14,00
  1. 7.4. Unterhaltung des Friedhofes
  2. 7.4.1. während der Ruhezeit je Grabstelle 110,00
  3. 7.4.2. bei Verlängerung der Ruhezeit je Jahr und Grabstelle 4,00
  1. 7.5. Sonstige Leistungen werden in Höhe der entstandenen Kosten abgerechnet
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 01.12.2011 (in Kraft seit 01.01.2012, zuletzt geändert 25.11.2013) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle vom 01.12.2011 (in Kraft seit 01.01.2012, zuletzt geändert 2013)

Friedhofssatzung der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nieders. GVBl. S. 576 ff.) hat der Rat der Samtgemeinde Bo-denwerder-Polle in seiner Sitzung am 01.12.2011 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle gelege-nen und von ihr verwalteten Friedhöfe in Buchhagen, Kemnade, Linse, Rühle, Kreipke, We-gensen, Hehlen (alt), Hehlen (neu), Daspe, Hohe, Heyen, Kirchbrak, Breitenkamp, Hein-richshagen, Westerbrak, Brevörde, Glesse, Grave, Lichtenhagen, Polle und Vahlbruch sowie die Friedhofskapellen auf den Friedhöfen in Halle, Bremke, Dohnsen, Tuchtfeld und Pe-gestorf.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Samtgemeinde.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwoh-ner der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(3) Innerhalb des Gebietes der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle dürfen Bestattungen nur auf den gemeindlichen und den zugelassenen sonstigen Friedhöfen erfolgen.

(4) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grün-flächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzu-suchen.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Ent-widmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstät-ten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Samt-gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsbe-rechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftli-chen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gegeben. Gleich-zeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Samtgemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhö-fen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelasse-nen Gewerbetreibenden, zu befahren;

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Fried-hofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren;

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Be-stattungsfeier notwendig und üblich sind;

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu be-treten;

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zu lassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Ver-anstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 5 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bestattungsunternehmen, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetrei-bende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Samtgemeinde. Die Samtgemeinde kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie Anweisungen des Personals der Samtgemeinde zu befolgen.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verur-sachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur montags bis freitags von 7.00 bis 19.00 Uhr und samstags von 7.00 bis 13.00 Uhr durchgeführt werden.

(6) Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend und nur an Stellen, die keine Behinderung darstellen, gelagert werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen nach Abschluss ihrer Arbeiten keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpa-ckungsmaterial hinterlassen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Was-serentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 – 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Samtgemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.

(8) Abweichend von Abs. 1 haben Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem ande-ren Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorüberge-hend tätig sind, die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrab-stätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäsche-rung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen werden regelmäßig an Werktagen vorgenommen. Montags bis freitags findet die letz-te Bestattung um 15.00 Uhr, an Samstagen um 13.00 Uhr, statt.

§ 7 – Särge / Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargzubehör, Sargausstattungen und Sarg-abdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werk-stoffen hergestellt sein oder umweltgefährdende Lacke und Zusätze enthalten. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, um-weltfreundlichem Material bestehen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Für Kindergräber dürfen die Särge höchstens 1,20 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Samtgemeinde bereits bei der Anmeldung der Bestattung einzu-holen.

(3) Ausnahmen von der Sargpflicht kann die untere Gesundheitsbehörde zulassen.

§ 8 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Friedhofsverwaltung kann diese Arbeiten auch Dritten übertragen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m star-ke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Fried-hofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§9 Ruhefristen

Die Ruhefrist beträgt bei Erdbestattungen 30 Jahre und bei Urnenbeisetzungen 20 Jahre.

§ 10 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften bedürfen Umbettungen von Verstorbenen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Vorlage eines Nachweises einer gesicherten Beisetzung an neuen Ruheort erteilt werden. Die Aus-grabung oder Umbettung darf gemäß § 15 BestattG nur mit Genehmigung der unte-ren Gesundheitsbehörde erfolgen.

(3) Die Umbettung erfolgt nur auf Antrag unter Vorlage der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstätte; antragsberechtigt sind die nächsten Angehörigen des Verstorbenen.

(4) Das Ausheben und Schließen des Grabes für die Umbettung wird von der Samtge-meinde oder einem von diesem Beauftragten durchgeführt. Den Zeitpunkt der Umbet-tung legt die Samtgemeinde fest.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grab-stätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, trägt der An-tragsteller.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit bzw. der Zeit des Grabnutzungsrechtes wird durch die Um-bettung weder unterbrochen noch gehemmt.

(7) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb eines Friedhofes nicht zulässig. Dies gilt auch für Urnengräber.

(8) Die Wiederausgrabung von Verstorbenen und Aschen zu anderen als zu Umbet-tungszwecken, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 11 – Einteilung der Grabstätten

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Samtgemeinde. An den Grabstätten können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Die Zuweisung einer Grabstelle erfolgt erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden. Vor Eintritt des Todesfalls ist der Erwerb einer Grabstätte ausgeschlossen.

(2) Die Gräber werden angelegt als

a) Reihengräber

b) Wahlgräber

c) Urnengräber

d) anonyme Urnengräber

e) anonyme Reihengräber zur Erdbestattung

f) halbanonyme Urnengräber

g) halbanonyme Reihengräber zur Erdbestattung (3) Der Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle ist vor der Bestattung bei der Samtgemeinde zu beantragen.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 12 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Einzelgräber, die durch die Samtgemeinde angewiesen und der Reihe nach belegt werden. Reihengräber werden für Erwachsene, Kinder und Urnen eingerichtet.

(2) Reihengräber haben in der Regel folgende Ausmaße:

Länge Breite

a) für Erwachsene und Kinder über 6 Jahre 2,50 m 1,20 m

b) für Totgeburten und Kinder bis 6 Jahre 1,50 m 1,00 m

c) für Aschenurnen 0,60 m 0,60 m

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Reihengräber durch Bekanntmachung aufgeru-fen. Die Wiederbelegung kann drei Monate nach erfolgtem Aufruf erfolgen.

§ 13 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Doppelgrabstätten, an denen das Nutzungsrecht nach Wunsch für eine oder mehrere Stellen verliehen werden kann. Die Übertragung des Nutzungs-rechtes an Dritte ohne vorherige Zustimmung der Samtgemeinde ist nicht zulässig. Geht bei einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte die vorgeschriebene Ruhefrist über die noch bestehende Nutzungsfrist hinaus, so ist das Nutzungsrecht an allen Stellen dieser Grabstätte gebührenpflichtig mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist der letz-ten Beisetzung zu verlängern.

(2) In einer Wahlgrabstätte können der Erwerber des Nutzungsrechtes und seine Ange-hörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderen Genehmigung der Samtgemeinde.

Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

b) Verwandte auf- und absteigender Linie, Geschwister und angenommene Kinder

c) die Ehegatten der unter b) genannten Personen

(3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten beträgt 30 Jahre und kann jeweils um min-destens 5 bis höchstens 30 Jahre gebührenpflichtig verlängert werden. Die Verlänge-rung ist vor Ablauf der Nutzungsfrist von dem Nutzungsberechtigten rechtzeitig zu beantragen. Einem Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechtes wird nur dann ent-sprochen, wenn die Grabstätte ordnungsgemäß angelegt ist, ständig gepflegt wird und die Fläche nicht für Neubelegungen benötigt wird.

§ 14 Urnengräber

(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden.

(2) Urnenwahlgrabstätten sind Doppel- oder mehrstellige Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 9) verliehen wird.

(3) Ascheurnen können beigesetzt werden

a) einzeln in Urnenreihengräbern,

b) in Urnenwahlgräbern

c) in Wahlgrabstätten für Erdbestattung, sofern das Nutzungsrecht entsprechend der Ruhefrist für die Urnen verlängert wird,

d) in Reihengräbern für Erdbestattungen, sofern die Ruhefrist für die Urnen gewahrt ist.

(4) Bei Bestattungen von Ascheurnen in Erdbestattungsgräbern endet mit dem Ablauf der Ruhefrist für das belegte Reihengrab auch das Nutzungsrecht als Urnenstelle.

§ 15 – Anonyme Urnengräber

(1) Urnengrabstätten ohne besondere Kennzeichnung sind Urnengrabstätten, die in einer gesondert ausgewiesenen Gemeinschaftsgrabanlage angelegt werden.

(2) Ein Recht zur individuellen Pflege und/oder Gestaltung der Grabanlage besteht nicht.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Beisetzung in Urnengrabstätten ohne besondere Kennzeich-nung besteht nur, soweit dafür gesondert ausgewiesene Gemeinschaftsgrabanlagen vorhanden sind.

§ 16 – Anonyme Reihengräber zur Erdbestattung

(1) Reihengräber zur Erdbestattung ohne besondere Kennzeichnung sind Grabstätten für Erdbestattungen in einer gesondert ausgewiesenen Gemeinschaftsgrabanlage.

(2) Ein Recht zur individuellen Pflege und/oder Gestaltung der Grabanlage besteht nicht. Die Pflege dieser Grabstellen wird von der Friedhofsverwaltung veranlasst.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Beisetzung in Reihengräber zur Erdbestattung ohne beson-dere Kennzeichnung besteht nur, soweit dafür gesondert ausgewiesene Gemein-schaftsgrabanlagen vorhanden sind.

§ 17 – Halbanonyme Urnengräber

(1) Halbanonyme Urnengräber in einer Gemeinschaftsanlage sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren zur Beisetzung ei-ner Urne vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. (2) Die Friedhofsverwaltung errichtet auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal und lässt auf diesem Namen und Vornamen der in der Gemeinschaftsgrab-stätte Bestatteten anbringen. Die Pflege der Gemeinschaftsgrabstätte erfolgt durch den Friedhofsträger oder einen von diesem beauftragten Dritten.

(3) Das Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Errichtung eines eigenen Grabmals oder zur eigenen Pflege der Grabstätte.

(4) Diese Bestattungsform ist nur auf den Friedhöfen Hehlen, Kemnade, Kirchbrak und Polle zulässig.

§ 18 – Halbanonyme Reihengräber zur Erdbestattung

(1) Halbanonyme Reihengräber in einer Gemeinschaftsanlage sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren zur Beisetzung für eine Erdbestattung vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert wer-den.

(2) Die Friedhofsverwaltung errichtet auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal und lässt auf diesem Namen und Vornamen der in der Gemeinschaftsgrab-stätte Bestatteten anbringen. Die Pflege der Gemeinschaftsgrabstätte erfolgt durch den Friedhofsträger oder einen von diesem beauftragten Dritten.

(3) Das Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Errichtung eines eigenen Grabmals oder zur eigenen Pflege der Grabstätte.

(4) Diese Bestattungsform ist nur auf den Friedhöfen Hehlen, Kemnade, Kirchbrak und Polle zulässig.

V. Grabmale und Einfassungen

§ 19 – Genehmigung von Grabmalen und Einfassungen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und Einfassungen oder deren Veränderung ist nur mit Genehmigung der Samtgemeinde gestattet. Diese ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die Werkstoffe, Art und Größe der Grabmale, Einfassungen usw. für die Friedhöfe oder bestimmte Teile der Friedhöfe verschreiben oder Verbote erlassen, die durch Aushang bekannt zu machen sind.

(2) Die Genehmigung der Samtgemeinde zur Errichtung von Grabmalen und Einfassun-gen ist rechtzeitig unter Vorlage einer Zeichnung 1:10 in doppelter Ausfertigung, aus der alle Einzelheiten ersichtlich sein müssen, einzureichen. Die Genehmigung zur Aufstellung ist zu versagen, wenn das Grabmal nicht den Vorschriften der Friedhofs-satzung und den besonderen Anordnungen für die betreffende Friedhofsabteilung entspricht.

(3) Bei Errichtung eines Grabmales usw. ist die mit dem Genehmigungsvermerk verse-hene Zeichnung mitzuführen. Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der Zeich-nung oder wurde es ohne Genehmigung errichtet, so kann es auf Kosten des Nut-zungsberechtigten entfernt werden. (4) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungs-vorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Um-gebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m. Stehende Grabmale sollen grundsätzlich nicht höher sein als 1,00 m.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 20 – Aufstellung der Grabmale

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. Für jedes stehende Grabmal ist ein frostsicheres Fundament zu erstellen. Zwischen So-ckel und Oberteilen sind Dübel aus nicht rostendem Material anzubringen, damit die Oberteile nicht herabfallen können, wenn die Bindekraft des Mörtels nachlässt.

(2) Grabmallieferanten, die wiederholt gegen diese Bestimmung verstoßen, können durch Beschluss des Friedhofsausschusses von weiteren Grabmalarbeiten auf dem Friedhof ausgeschlossen werden.

(3) Für die Verkehrssicherheit und Unterhaltung der errichteten Grabmale in einem wür-digen Zustand sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Ebenso sind sie für je-den Schaden haftbar, der anderen Personen durch Umfallen des Grabmales oder Herabfallen von Teilen des Grabmales verursacht wird.

(4) Lose oder schief stehende Grabmale können zur Erhaltung der Verkehrssicherheit der Umgebung der Grabstelle auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch die Samt-gemeinde umgelegt oder entfernt werden, falls eine ordnungsgemäße Wiederherstel-lung des Grabmales durch den Nutzungsberechtigten oder seine Hinterbliebenen in-nerhalb der gesetzten Frist trotz schriftlicher Aufforderung nicht erfolgt. Sind Nut-zungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, so genügt eine öffentliche Be-kanntmachung oder die Aufstellung eines Hinweisschildes an der betreffenden Grab-stelle.

(5) Grabmale usw. dürfen vor Ablauf der Ruhe- und Nutzungsfrist nicht ohne Genehmi-gung entfernt werden. Ist die Ruhe- oder Nutzungsfrist abgelaufen und der Ablauf der Frist bekannt gegeben, so können die Grabmale innerhalb eines Vierteljahres nach erfolgtem Aufruf entfernt werden. Nach diesem Zeitpunkt nicht durch Nutzungsbe-rechtigte entfernte Grabmale gehen dann zum Zwecke der Beseitigung in das Eigen-tum der Samtgemeinde über.

(6) Eine Wiederverwendung der Grabmale ist nur dann zulässig, wenn sie den Geneh-migungsanforderungen entspricht.

VI. Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 21 – Einzelbestimmungen über die Gräber

(1) Alle Grabstellen müssen spätestens 3 Monate nach der Bestattung oder dem Erwerb eines Nutzungsrechtes in würdiger Weise angelegt und unterhalten werden. Vernach-lässigen Berechtigte ihre Gräber und Grabstätten, so kann die Samtgemeinde nach vorheriger schriftlicher Aufforderung die notwendigen gärtnerischen Arbeiten auf Kos-ten der Berechtigten ausführen lassen. (2) Für die Herrichtung und die Instandsetzung der Grabstätten ist der jeweils Verfü-gungs- oder Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit.

(3) Zur Bepflanzung von Grabstellen sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die benachbarte Gräber nicht stören. Hecken dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Samtgemeinde angepflanzt werden.

(4) Bekiesung von Grabstätten ist nur mit Genehmigung der Samtgemeinde zulässig. Grabstätten, die in Rasenflächen oder Plattenbelag eingebettet sind, dürfen nicht mit Kies versehen werden.

(5) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. Das Aufstellen unwürdiger Gefäße, wie z.B. Konservendosen, für Schnittblumen ist nicht zulässig.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außer-halb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab-pflege ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Mar-kierungszeichen und Gießkannen.

§ 22 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwal-tung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 – 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofs-verwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbe-scheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entzie-hungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf-forderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne be-sonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck ent-fernen. VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 23 – Friedhofskapellen und Leichenhallen

(1) Die Friedhofskapellen und Leichenhallen dienen zur Abhaltung von Trauerfeierlichkei-ten und zur Aufnahme der Leichen bis zum Begräbnis.

(2) Die Überführung einer Leiche in die Friedhofskapelle (Leichenhalle) ist von den Hin-terbliebenen bei der Samtgemeinde oder der von ihr beauftragten Mitgliedsgemeinde anzumelden, wobei der Zeitpunkt der Überführung zu vereinbaren ist.

(3) Ein Sarg kann auf Wunsch der nächsten Angehörigen in der Friedhofskapelle geöff-net werden, soweit gesetzliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Der Sarg muss drei Stunden vor der Beerdigung wieder geschlossen sein.

(4) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zu-stimmung des Amtsarztes.

(5) In den Friedhofskapellen vorhandene Musikinstrumente dürfen von zugelassenen Personen gespielt werden.

VIII. Schlussvorschriften

§ 24 – Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen nach Maßgabe dieser Satzung wer-den öffentlich rechtliche Gebühren nach einer besonderen Friedhofsgebührensatzung erho-ben.

§ 25 – Zuwiderhandlungen

(1) Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Satzungsbestimmungen kann nach vorheriger Androhung und Ablauf der gesetzten angemessenen Frist durch die Samtgemeinde ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 500 EUR (fünfhundert Euro) festgesetzt werden.

(2) Stattdessen können nach schriftlicher Anordnung und erfolglosem Ablauf der gesetz-ten angemessenen Frist die durch diese Satzung vorgeschriebenen Handlungen auf Kosten des Verpflichteten durch die Samtgemeinde oder von ihr Beauftragte ausge-führt werden (Ersatzvornahme). Bei Gefahr im Verzuge kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.

(3) Ist die Ersatzvornahme nach Abs. 2 möglich, so ist die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen desselben Tatbestandes nur einmal zulässig.

(4) Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungs-zwangsverfahren beigetrieben.

§ 26 Alte

Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung be-reits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 27 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Samtgemeinde Bodenwerder vom 24.06.1991 so-wie die Satzung der Samtgemeinde Polle über die Benutzung der samtgemeindeeigenen Friedhöfe und sonstigen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsordnung) vom 16.06.1992 au-ßer Kraft.

Bodenwerder, den 01.12.2011

Samtgemeinde Bodenwerder-Polle L.S. Der Samtgemeindebürgermeister gez. J. Lienig

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle vom 25.11.2013

1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle

Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nieders. GVBl. S. 576 ff.) hat der Rat der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle in seiner Sitzung am 25.11.2013 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Satzungsänderung

Die §§ 17 Abs. 4 und 18 Abs. 4 werden wie folgt neu gefasst:

„§ 17 Halbanonyme Urnengräber

(4) Diese Bestattungsform ist nur auf den Friedhöfen Hehlen, Kemnade, Kirchbrak, Lichtenhagen und Polle zulässig.

§ 18 – Halbanonyme Reihengräber zur Erdbestattung

(4) Diese Bestattungsform ist nur auf den Friedhöfen Hehlen, Kemnade, Kirchbrak, Lichtenhagen und Polle zulässig.

§ 2 – Inkrafttreten

Die 1. Änderung der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Holzminden in Kraft.

Bodenwerder, den 25. November 2013

Samtgemeinde Bodenwerder-Polle

Der Samtgemeindebürgermeister L.S. gez. J. Lienig

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bodenwerder?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bodenwerder mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 37xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bodenwerder anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bodenwerder
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 225 € (Urne) bzw. 440 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bodenwerder (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 37xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bodenwerder:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €