Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 09.12.2025 (in Kraft ab 01.02.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bischofsheim i.d.Rhön vom 09.12.2025 (in Kraft ab 01.02.2026)
Friedhofsgebührensatzung [FGS]
der Stadt Bischofsheim i.d.Rhön vom 09.12.2025.
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254), erlässt die Stadt Bischofsheim i.d.Rhön folgende Satzung:
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt Bischofsheim i.d.Rhön erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 – Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtig ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Antrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungs-berechtigten zu tragen.
§ 3 – Entstehen der Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) Bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für
pro Jahr für die Ruhefrist
a) Nr. 1 ein Einzelgrab 49,00 € 1.225,00 € Nr. 2 Verlängerung Einzelgrab 40,50 €
b) Nr. 1 ein Doppelgrab 100,00 € 2.500,00 € Nr. 2 Verlängerung Doppelgrab 91,50 €
c) Nr. 1 ein Urnengrab mit Pflanzfläche 81,00 € 972,00 € Nr. 2 Verlängerung Urnengrab mit Pflanzfläche 63,50 €
d) Nr. 1 ein naturnahes Urnengrab 68,50 € 822,00 €
e) Nr. 1 eine Urnennische 91,00 € 1.092,00 €
f) Nr. 1 eine Doppelgrabkammer 181,00 € 2.172,00 € Nr. 2 Verlängerung Doppelgrabkammer 163,50 €
g) Nr. 1 eine zusätzliche Urne im Erdgrab 37,50 € 450,00 €
h) Nr. 1 eine zusätzliche Urne im Urnengrab 37,50 € 450,00 €
i) Nr. 1 eine zusätzliche Urne in einer Doppelgrabkammer 37,50 € 450,00 €
j) Nr. 1 ein Urnengrab mit Gedenksteinsockel 87,50 € 1.050,00 € Nr. 2 Verlängerung Urnengrab mit Gedenksteinsockel 70,00 €
k) Nr. 1 ein Baumurnenerdgrab 97,50 € 1.170,00 € Nr. 2 Verlängerung Baumurnenerdgrab 80,00 €
l) Nr. 1 eine Nische in Urnenstele 113,50 € 1.362,00 €
(2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten, mit Ausnahme von Urnennischen und Urnenstelen, kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des betreffenden Friedhofs es zulässt (§ 13 Abs. 3 Friedhofssatzung).
(3) Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte findet § 3 Abs. 1 c) Anwendung.
§ 5 – Bestattungsgebühren
(1) Benutzungsgebühr Aufbewahrungsraum pro angefangenen Belegungstag 58,00 € (2) Benutzungsgebühr Aussegnungshalle 63,00 € (3) Gebühr für Grundausstattung mit Trauerschmuck
a) im Aufbewahrungsraum 185,00 €
b) in Aussegnungshalle 185,00 €
c) an der Grabstätte 185,00 € (4) Gebühr für Aufbahrung des Sarges und/oder der Urne
a) im Aufbewahrungsraum 130,00 €
b) in Aussegnungshalle 130,00 €
c) an der Grabstätte 130,00 € (5) Gebühr für das Öffnen und Schließen eines Erdgrabes
a) zur Sargbestattung pro Sarg 265,00 €
b) zur Urnenbestattung pro Urne 200,00 €
c) zur Sargbestattung eines Kindes bis 3 Jahre 200,00 € (6) Gebühr für das Öffnen und Schließen einer Doppelgrabkammer
a) zur Sargbestattung 265,00 €
b) zur Urnenbestattung 265,00 €
c) zur Sargbestattung eines Kindes bis 3 Jahre 265,00 € (7) Gebühr für das Öffnen und Schließen eines Urnengrabes
a) zur Urnenbestattung pro Urne 200,00 €
b) zur Sargbestattung eines Kindes bis 3 Jahre 200,00 € (8) Gebühr für das Öffnen und Schließen einer Urnennische 200,00 € (9) Gebühr für den Transport und das Absenken des Sarges auf dem Friedhof pro Träger 50,00 € (10) Gebühr für den Transport und das Absenken der Urne auf dem Friedhof pro Träger 50,00 € (11) Gebühr für die Bereitstellung einer Abdeckplatte für Urnennische 103,00 € (12) Gebühr für den Austausch von Kohle-Aktiv-Filter, Belüftungsgehäuse und 140,00 € diffusionsoffene Membran bei Nachbelegung einer Doppelgrabkammer nach Ersterwerb mit Sargbestattung (13) Gebühr für die Exhumierung eines Verstorbenen
a) aus einem Erdgrab (zuzüglich zu der Gebühr des Abs. 5 a) 295,00 €
b) aus einer Doppelgrabkammer (zuzüglich zu der Gebühren des Abs. 6 a) 295,00 € (14) Gebühr für die Umbettung eines Verstorbenen oder der sterblichen Überreste
a) aus einem Erdgrab (zuzüglich zu den Gebühren der Abs. 5 a) 295,00 €
b) aus einer Doppelgrabkammer (zuzüglich zu der Gebühren des Abs. 6 a) 295,00 € (15) Gebühr für die Umbettung einer Urne
a) aus einem Erdgrab (zuzüglich zu der Gebühr des Abs. 5 b bzw. 7 a) 100,00 €
b) aus einer Urnennische (zuzüglich zu der Gebühr des Abs. 8) 100,00 €
c) aus einer Doppelgrabkammer (zuzüglich zu der Gebühr des Abs. 6 b) 100,00 € (16) Zuschlag zu Grabmacherarbeiten an einem Samstag pro Person und Stunde 85,00 € (17) Stundenlohn pro Person für außerordentlichen Bestattungsmehraufwand 55,00 €
§ 6 – Sonstige Gebühren
(1) Gebühr für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 10,00 € Friedhofssatzung (2) Gebühr für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage 10,00 € errichten oder verändern zu dürfen (3) Gebühr für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage 10,00 € vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen
§ 7 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.02.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bischofsheim i.d.Rhön vom 26.11.2019, in der Fassung der 1. Änderung vom 12.11.2024 außer Kraft.
Stadt Bischofsheim i.d.Rhön, den 10.12.2025.
Georg Seiffert Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 25.11.2019 (in Kraft ab 01.01.2020) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Bischofsheim i.d.Rhön vom 25.11.2019 (Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen, in Kraft ab 01.01.2020)
Bekanntgemacht im Bischofsheimer Bote Nr. 25/2019 vom 04.12.2019
Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung - FS)
vom 25.11.2019
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2018(GVBI. S. 145),
erlässt die Stadt Bischofsheim a.d.Rhön, Im folgenden Stadt genannt,folgende Satzung:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsbezirk und Bestattungsanspruch
§ 4 Friedhofsverwaltung
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten im Friedhof
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
§ 10 Grabarten
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
§ 12 Größe der Grabstätten
§ 13 Rechte an Grabstätten
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
§ 19 Grabgestaltung
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
§ 23 Leichentransport
§ 24 Leichenbesorgung
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonai
§ 26 Bestattung
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 28 Ruhefrist
§ 29 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme
§ 31 Haftungsausschluss
§ 32 Zuwiderhandlungen
§ 33 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereiche
(1) Die Stadt errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
- 1. Friedhöfe:
- a) Friedhof Bischofshelm a.d.Rhön [BJ (Flurstück Nrn. 2458 und 2473, Gem. Bischofsheim a.d.Rhön)
- b) Friedhof Frankenheim [F](Flurstück Nr. 696, Gem. Frankenheim)
- c) Friedhof Oberweißenbrunn [O](Flurstück Nr. 47, Gem. Oberweißenbrunn)
- d) Friedhof Unterweißenbrunn [U](Flurstück Nr. 820, Gem. Unterweißenbrunn)
- e) Friedhof Wegfurt[W](Flurstück Nr. 1490, Gem. Wegfurt)
- 2. Leichenhäuser mit Aussegnungshalle:
- a) Leichenhaus Bischofsheim a.d.Rhön (Kreuzbergstraße 4)
- b) Leichenhaus Frankenheim (Schulweg 8)
- c) Leichenhaus Oberweißenbrunn (Schulbergstraße 3)
- d) Leichenhaus Unterweißenbrunn (Flurstück Nr. 820, Gem. Unterweißenbrunn)
- e) Leichenhaus Wegfurt(Am Friedhof 2)
- 3. das Bestattungspersonal
(2) Alle vorgenannten Einrichtungen für das Bestattungswesen werden als Einrichtungseinheit geführt.
§ 2 – Fried hofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitglledern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 – Bestattungsanspruch
(1)Auf den Friedhöfen werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes(BestG).
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung Im Einzelfall.
§ 4 – Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte Ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§5 Schließung
und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4)Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5)Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
(1)Die Friedhöfe sind während der an den Jeweiligen Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 – Verhalten im Friedhof
(1)Jeder Besucher eines Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter zehn Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind. f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, I) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5)Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1)Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftliche Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß Ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 – Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An Ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Belegungsplänen, die bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können.
§10 Grabarten
(1)Gräber im Sinne dieser Satzung sind
- 1. Friedhof Bischofsheim a.d.Rhön
- a) Einzelgräber
- b) Doppelgräber
- c) Doppelgrabkammern
- d) Urnengräber
- e) Urnennischen
- f) Naturnahe Urnengräber
- 2. Friedhof Frankenheim
- a) Einzelgräber
- b) Doppelgräber
- c) Urnengräber
- 3. Friedhof Oberweißenbrunn
- a) Einzelgräber
- b) Doppelgräber
- c) Urnengräber
- d) Urnennischen
- 4. Friedhof Unterweißenbrunn
- a) Einzelgräber
- b) Doppelgräber
- c) Urnengräber
- 5. Friedhof Wegfurt
- a) Einzelgräber
- b) Doppelgräber
- c) Urnengräber
(2)Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach den Belegungsplänen. Die Friedhöfe sind darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur In den von der Stadt freigegebenen Grabfeidern oder deren Teilen erfolgen.
(3)In Einzelgräber können maximal ein Verstorbener und zusätzlich zwei Urnen mit gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden.
(4)In Doppelgräber können maximal zwei Verstorbene nebeneinander und zusätzlich vier Urnen mit gleichzeitig laufender Ruhefrist bestattet werden.
(5)In Doppelgrabkammern können maximal zwei Verstorbene übereinander und zusätzlich vier Urnen mit gleichzeitig laufender Ruhefrist bestattet werden.
(6)Auf Antrag kann die Stadt in begründeten Ausnahmefällen auch Mehrfachbestattungen zulassen, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
(7) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt.
§11 Aschereste
und Urnenbeisetzungen
(1)Aschereste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können In allen Grabarten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen und für Bestattungen in Grabkammern müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Schmuckurnen dürfen eine Höhe von 40 cm nicht überschreiten.
(3) Naturnahe Urnengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jedem naturnahen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen. Die Graboberfläche des naturnahen Urnengrabes wird durch die Stadt gestaltet und gepflegt. In naturnahen Urnengräbern kann eine Bestattung ohne den Hinweis auf den Verstorbenen vorgenommen werden. Die Anbringung und Gestaltung eines Namenschildes (Vorname, aktueller Familienname) ist nach Vorgabe der Stadt möglich. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf den naturnahen Urnengräbern nicht angebracht werden.
(4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschereste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. Die maximale Urnenanzahl mit gleichzeitig laufender Ruhefrist wird auf
a) vier Urnen bei Urnengräbern und
b) zwei Urnen bei Urnennischen begrenzt.
(5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 – Größe der Grabstätten
Für die Einteilung der Grabstätten sind die Belegungspläne maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:
Grabart: Länge: Breite: Tiefe: Einzeigräber 2,00 m 0,80 m >= 1,80 m Doppelgräber 2,00 m 2,00 m >= 1,80 m Doppelgrabkammer 1,35 m 1,25 m Urnengräber 1,00 m 0,80 m >= 0,65 m Naturnahe Urnengräber 0,40 m 0,40 m >= 0,65 m
Für Doppelgrabkammern ergibt sich die Tiefe bauartbedingt.
§ 13 – Rechte an Grabstätten
(l)An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. (2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten, mit Ausnahme von Urnennischen, kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des betreffenden Friedhofs es zulässt.
(4) Nutzungsrechte an Grabstätten auf dem Friedhofsteil Bischofshelm (Flurstück Nr. 2473 Gemarkung Bischofsheim) werden nur bis längsten 31.12.2037 erteilt. Eine Bestattung in diesem Bereich ist ausschließlich für den überlebenden Ehegatten und Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft als Urnenerdbestattung möglich. Als Tag der letztmaligen Bestattung wird der 31.12.2025 festgelegt.
(5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt.
(6)In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht Im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
(7) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
(8)Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 – Übertragung von Nutzungsrechten
(1)Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigten ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) die Kinder der Geschwister des Verstorbenen,
h) die Stiefkinder,
i) auf die Stiefgeschwister,
j) auf die nicht unter a)- h)fallenden Erben,
k) die Verschwägerten ersten Grades übertragen werden. Innerhalb dieser Reihenfolge hat die ältere Person das Vorrecht vor der jüngeren. Stimmen die Vorberechtigten zu, so kann auf Antrag im begründeten Einzelfall das Nutzungsrecht auch auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde {Graburkunde).
(4)Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellung eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15 – Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1)Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Die Urnenbauwerke und dessen Umfeld werden durch die Stadt gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Grabzubehör (Kerzen, Laternen, Blumengestecken, usw.) dürfen in den Bereichen der Urnennischen nicht abgelegt oder aufgestellt werden.
(4)Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme,§ 30).
(5)Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem.§ 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1)Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art Ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3)Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, Strauch- oder baumartiger Pflanzen, Bäume) bedarf der Erlaubnis der Stadt. Die Höhe der Anpflanzungen darf 80 cm nicht überschreiten. (4) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht Innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt(Ersatzvornahme,§ 30).
(5)Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 17 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1)Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Stadt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Maßstabsgetreue Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
(4)Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht(Ersatzvornahme,§ 30).
(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(6)Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein aufgestellt werden, die nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGB!. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt (Art. 9a Abs. 1 BestG). Nachweise sind gemäß Art. 9a Abs. 2 oder 3 BestG zu erbringen.
§18 Größe
von Grabmalen und -einfassungen
(1)Grabmale dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten:
Friedhof Einzelgräber IBI [F] [0] lui oo E£ [W]
Höhe: 1,50 m 1,20 m 1,20 m ö"00 1,50 m 1,20 m Breite: 0,70 m 0,70 m 0,70 m 0,70 m 0,70 m Doppelgräber: Höhe: 1,50 m 1,20 m 1,20 m 1,50 m 1,20 m Breite: 1,50 m 1,50 m 1,50 m 1,50 m 1,50 m Doppelgrabkammern: Höhe: 1,10 m ... ... ...
Breite: 1,00 m Urnengräber: Höhe; 0,80 m 0,80 m 0,80 m 0,80 m Breite: 0,60 m 0,60 m 0,60 m 0,60 m Naturnahe Urnengräber: Höhe: ... ... ... ... ...
Breite: --- = nicht zulässig/möglich
(2)Grabeinfassungen dürfen folgende Außenmaße nicht überschreiten:
Friedhof: [B] [F] [0] [U] [W] Elnzelgräber Länge: 2,00 m 2,00 m 2,00 m 2,00 m 2,00 m Breite: 0,80 m 0,80 m 0,80 m 0,80 m 0,80 m Doppelgräber: Länge: 2,00 m 2,00 m 2,00 m 2,00 m 2,00 m Breite: 2,00 m 2,00 m 2,00 m 2,00 m 2,00 m Doppelgrabkammern: Länge: — —
Breite: Urnengräber: Länge: 1,00 m 1,00 m 1,00 m 1,00 m 1,00 m Breite: 0,80 m 0,80 m 0,80 m 0,80 m 0,80 m Naturnahe Urnengräber: Länge; ... ...
Breite: — = nicht zulässig/möglich
(3)Eine Überschreitung der Höhe nach Abs. 1 ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt die Erlaubnis erteilt.
(4) Wird ein Grab in einer Lücke einer bestehenden Grabreihe angelegt, muss bei Errichtung der Grabeinfassung beachtet werden, dass ein Durchgang von mindestens 40 cm verbleibt. Die Außenmaße sind gegebenenfalls entsprechend zu reduzieren.
§19 Grabgestaltung
(1)Grabmale und sonstige baulichen Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
(2) Als Grabmal für Urnennischen dient die Abdeckplatte. Diese ist vom Nutzungsberechtigten nach Vorgabe der Stadt zu erwerben und geht nach Ablauf des Nutzungsrechts In das Eigentum des ehemaligen Nutzungsberechtigten über. Die Abdeckplatte muss so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist und dem Friedhofszweck entsprechen.
§ 20 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1)Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in der zur Zeit der Errichtung des Grabmals geltenden Fassung. Bei Doppelgrabkammern ist das Grabmal auf den vorhandenen Denkmalsockel fachgerecht zu befestigen.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4)Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist Ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früherer Zeit gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 – Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Ascheresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung Im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Hinterbliebene die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3)Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
(4) Leichenhäuser, Aussegnungshallen, Aufbewahrungsräume, usw. sind von den Benutzern, das heißt von den Bestattungsunternehmen oder den sonstigen gewerblichen Betrieben, in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.
§ 22 – Leichenhausbenutzungszwang
(1)Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in ein städtisches Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23 – Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen (§ 13 BestV)zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 24 – Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§25 Friedhofs
- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den städtischen Friedhöfen werden zur Benutzung angeordnet {Benutzungszwang) und von der Stadt hoheitlich ausgeführt, hierzu zählen insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Leichenhalle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken (Grundausstattung mit Trauerschmuck) einer Örtiichkeit (Aufbahrungsraum und/oder Aussegnungshalle oder Grabstelle). Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2)Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. Id) befreien.
(3) Bei Bestattungen In bestehende Gräber hat der Grabnutzungsberechtigte vorher das Grabzubehör entfernen zu lassen, ist es notwendig beim Ausheben des Grabes Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör zu entfernen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Grabnutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 26 – Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung Ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, die Bestattung von Leichen oder Leichenteilen in Grabkammern sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.
§ 27 – Anzeigepflicht und Bestattungszeltpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2)Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag durchgeführt werden. Die Bestattungs- und Beförderungspflichten des § 19 BestV bleiben unberührt und sind einzuhalten.
§ 28 – Ruhefrist
Die Ruhefristen betragen
a) für Erdgrabstätten und Verstorbene mit einem Lebensalter über 6 Jahren 25 Jahre,
b) für Erdgrabstätten und Verstorbene mit einem Lebensalter bis einschließlich 6 Jahren 12 Jahre,
c) für Grabkammern 12 Jahre,
d) für Urnen 12 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§29 Exhumierung
und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(2)Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar aufSerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3)Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(4)Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme
(1)Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 – Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32 – Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. (2)Gleichzeiüg tritt Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bischofsheim a.d.Rhön vom 08.09.2009 in de/ Fassung vom 15.04.2011 außer Kraft.
Stadt Bisqhofshm a.d.Rhön, den 26.11.2019
Georg Seiffe Erster Bürge ter
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bischofsheim i.d.Rhön mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Bischofsheim i.d.Rhön (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: