Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18.12.2007, in der ab dem 15.07.2024 geltenden Fassung (4. Änderungssatzung vom 04.07.2024) Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld nebst Gebührentarif (Stand 2024)
VII/25 Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld nebst Gebührentarif
G E B Ü H R E N S A T Z U N G für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld nebst Gebührentarif vom 18. Dezember 2007 in der ab dem 15.07.2024 geltenden Fassung
Änderungen:
Ändernde Satzung
vom veröffentlicht am geänderte Paragrafen Art der Ände-rung
- 1. Änderungssatzung
- 2. Änderungssatzung
- 3. Änderungssatzung
22.10.2008
14.12.2015
23.03.2020
25.10.2008
19./20.12.15 Berichtigung 07.01.2016
28.03.2020
Überschrift Gebührentarif als Anlage zu § 1: Gebührentarif 1.47 Gebührentarif 1.6 Gebührentarif 1.63 Gebührentarif 1.64 Gebührentarif 3.5 Gebührentarif 3.6
Überschrift Gebührentarif als Anlage zu § 1: Gebührentarif 1.25- 1.26 Gebührentarif 1.41 1.44 Gebührentarif 1.48- 1.51 Gebührentarif 2.2 Gebührentarif 2.31 Gebührentarif 3 - 3.6 Gebührentarif 3.7- 3.9 Überschrift zu 4 Gebührentarif 4.3- 4.4 Gebührentarif 6.45 Gebührentarif 9 - 9.4 Gebührentarif 10- 10.5 Gebührentarif 11- 11.4
Gebührentarif als Anlage zu § 1
Änderung
Änderung Änderung Änderung Änderung Änderung Einfügung
Einfügung
Änderung
Einfügung Einfügung Änderung
Änderung
Einfügung Änderung
Änderung Einfügung
Einfügung
Einfügung
Einfügung
Neu
VII/25 Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld nebst Gebührentarif
- 4. Änderungssatzung 04.07.2024 13/14.07.2024 Gebührentarif als Anlage zu § 1
Änderung
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666 / SGV. NRW 2223), zuletzt geändert durch Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwal-tung vom 09. Oktober 2007 (GV. NRW. S 380) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgaben-gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.Oktober 1969 (SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 09. Okto-ber 2007 (GV. NRW. 380), hat der Rat der Stadt Bielefeld am 13. Dezember 2007 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe sowie für Amtshand-lungen und sonstige Leistungen der Stadt Bielefeld werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und des anliegenden Gebührentarifs erhoben, der Bestandteil dieser Sat-zung ist.
§ 2
Heranziehung und Fälligkeit
Die Gebühr wird drei Wochen nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides durch Zah-lung an die Stadtkasse Bielefeld fällig.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist
a) derjenige, der die Amtshandlung oder Leistung der Stadt Bielefeld veranlasst oder durch sie begünstigt wird,
b) derjenige, der die Einrichtungen der Stadt Bielefeld in Anspruch nimmt,
c) derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
VII/25 Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld nebst Gebührentarif
§ 4
Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt mit dem Gebührentarif als Bestandteil dieser Satzung am 01. Januar 2008 in Kraft.
(2) Zugleich tritt die Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld vom 19. Dezember 1985 nebst dem Gebührentarif zu dieser Satzung in der Fassung der 21. Änderungssatzung vom 01. August 2005 außer Kraft.
VII/25 Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld nebst Gebührentarif
Anlage
zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld vom 18. Dezember 2007 in der ab dem 15.07.2024 geltenden Fassung
Gebührentarif
Friedhöfe Gebühr 1. Bestattungsgebühr
- 1.1. Erdbestattungen in einer Reihengrabstätte
1.11 für Verstorbene in einem Alter über 5 Jahre 673,00 € 1.12 für Verstorbene bis zu 5 Jahren – einschließlich einer stan-desamtlich nicht meldepflichtigen Frühgeburt 374,00 €
- 1.2. Erdbestattungen in einer Wahlgrabstätte
1.21 für Verstorbene in einem Alter über 5 Jahre 819,00 € 1.22 für Verstorbene bis zu 5 Jahren – einschließlich einer stan-desamtlich nicht meldepflichtigen Frühgeburt 374,00 € 1.23 für Verstorbene in einem Alter über 5 Jahre in einer Baum-grabstätte für Erdbestattungen 819,00€ 1.24 Für Verstorbene in einem Alter über 5 Jahre in einer Partner-grabstätte 819,00 €
- 1.3. – 1.4 Beisetzung von Totenaschen
1.31 in einer Reihengrabstätte 70,00 € 1.32 in einer Wahlgrabstätte 102,00 € 1.33 in einer Urnenkammer einer Urnenstele 165,00 € 1.34 in einer Baumgrabstätte für Urnenbestattungen
84,00 € 1.35 in einem Aschegrabfeld auf dem Sennefriedhof 79,00 € 1.36 durch Verstreuen der Asche auf einem Aschestreufeld auf dem Sennefriedhof 119,00 € 1.37 in einer Pflegewahlgrabstätte 102,00 € 1.38 in einer Pflegereihengrabstätte 70,00 € 1.39 in einer anonymen Urnenreihengrabstätte 66,00 € 1.40 in einer Partnergrabstätte 102,00 € 1.41 in einer Baumgrabstätte für Erdbestattungen 83,00 € 1.42 in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte 101,00 €
VII/25 Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld nebst Gebührentarif
1.5 Sargträger/Sargträgerinnen Begleitperson
1.51 für Erdbestattung bei Verstorbenen über 5 Jahre 428,00 € 1.52 für Erdbestattung bei Verstorbenen in einem Alter bis zu 5 Jahren 143,00 € 1.53 für das Tragen der Urne bis zur Grabstätte je Träger/in 72,00 € 1.54 je zusätzlichem Träger / je zusätzlicher Trägerin (mehr als 6) oder je gewünschter Begleitperson 72,00 €
2. Benutzungsgebühren
- 2.1. Benutzung der Leichenkammer für eine anschließende Erd- oder Feuerbestattung pro Tag 72,00 €
- 2.2. Benutzung der Friedhofskapelle einschließlich Aufbahrung für eine Trauerfeier 287,00 €
- 2.3. Benutzung der Friedhofskapelle in Ausnahmefällen gem. § 32 Abs. 3 der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung); je angefangene 30 Minu- ten 58,00 €
- 2.4. Orgel- bzw. Audioanlagennutzung 32,00 €
- 2.5. Benutzung eines Verabschiedungsraumes/ Nebenraumes für eine Trauerfeier 72,00 €
- 2.6. Benutzung eines Kühlraumes 65,00 €
- 2.7. Benutzung eines Raumes für rituelle Waschungen auf dem Sennefriedhof 67,00 €
3. Nutzungsgebühren für den Erwerb und die Verlängerung von Wahlgrabstätten
- 3.1. Wahlgrabstätte für Erdbestattungen je Grabstelle und Jahr 70,00 €
- 3.2. Wahlgrabstätte für Urnenbestattungen pro Jahr 72,00 €
- 3.3. Urnenkammer in Urnenstele pro Jahr (einschl. Pflege und Verschlussplatte ohne Beschriftung) 117,00 €
- 3.4. Baumgrabstätte für Urnenbestattungen pro Jahr (einschl. Grabpflege) 99,00 €
- 3.5. Urnenpflegegrabstätte pro Jahr (einschl. Grabpflege) 86,00 €
- 3.6. Partnergrabstätte je Grabstelle und Jahr (einschl. Grabpflege) 108,00 €
- 3.7. Baumgrabstätte für Erdbestattungen je Grabstelle und Jahr (einschl. Grabpflege) 105,00 €
- 3.8. Urnengemeinschaftsgrabstätte pro Jahr (einschl. Grabpflege, ohne Gemeinschaftsgrabstein); für den Gemeinschaftsgrab- stein sowie dessen Beschriftung fallen zusätzliche Kosten an, die gesondert berechnet werden. 117,00 €
VII/25 Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld nebst Gebührentarif
4. Nutzungsgebühren für den Erwerb von Reihengrabstätten
- 4.1. Erdbestattung für Verstorbene in einem Alter über 5 Jahre
4.11 auf den Stadtfriedhöfen 1.774,00 € 4.12 auf dem Sennefriedhof 1.183,00 €
- 4.2. Erdbestattung für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren
4.21 auf den Stadtfriedhöfen 879,00 € 4.22 auf dem Sennefriedhof 586,00 €
- 4.3. Pflegereihengrabstätte für Erdbestattungen (einschließlich Grabpflege)
4.31 auf den Stadtfriedhöfen 2.935,00 € 4.32 auf dem Sennefriedhof 1.957,00 €
- 4.4. Anonyme Erdbestattung (einschl. Grabpflege) auf dem Sen- nefriedhof 1.595,00 €
- 4.5. Urnenreihengrabstätte 1.162,00 €
- 4.6. Pflegereihengrabstätte für Urnenbestattungen (einschließlich Grabpflege) 1.368,00 €
- 4.7. Anonyme Urnenreihengrabstätte (einschl. Grabpflege) 1.221,00 €
- 4.8. Aschegrabfeld (einschl. Grabpflege) auf dem Sennefriedhof 1.531,00 €
- 4.9. Aschestreufeld (einschl. Grabpflege) auf dem Sennefriedhof 1.726,00 €
5. Verwaltungsgebühren und Gebühren für sonstige Leis-tungen
- 5.0. Bearbeitungsgebühr einschließlich Ausstellung sonstiger Ur- kunden 18,00 €
- 5.1. Umschreibung Nutzungsrecht Wahlgrab 18,00 €
- 5.2. Genehmigung für ein liegendes Grabmal 44,00 €
- 5.3. Genehmigung für ein stehendes Grabmal auf einer Reihen- grabstätte einschl. jährlicher Prüfung der Standsicherheit 111,00 €
- 5.4. Genehmigung für ein stehendes Grabmal auf einer Wahl- grabstätte einschl. jährlicher Prüfung der Standsicherheit 166,00 €
- 5.5. Genehmigung für eine neue Beschriftung / Beschriftung einer Verschlussplatte einer Urnenkammer 44,00 €
- 5.6. Genehmigung einer Grabeinfassung 44,00 €
- 5.7. Urnenversand und -transport 18,00 €
- 5.8. Öffnen eines Sarges 29,00 €
- 5.9. Gestellung von Gerätschaften für nichtstädtische Sargträger 83,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 01.08.2005, zuletzt geändert am 17.07.2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung) (Stand 2017)
VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung) vom 01.08.2005
Änderungen / Inkrafttreten: Ändernde Satzung vom veröffentlicht am geänderte Paragrafen Art der Änderung
- 1. Änderungssatzung
22.10.2008
25.10.2008
Überschrift
§ 13 Abs. 1
§ 14 Abs. 7 und 11
§ 26 Abs. 1
§ 37 Satz 2
Änderung Änderung Änderung Änderung Änderung
- 2. Änderungssatzung 23.07.2013 26.07.2013 § 37 Satz 2 Änderung
- 3. Änderungssatzung 15.12.2014 20.12.2014 § 37 Satz 2 Änderung
- 4. Änderungssatzung 08.07.2015 11.07.2015 §§ 4, 5, 7, 11 – 15, 17 – 21, 23, 25 – 28, 36, 37 und Anlagen Änderung Änderung Änderung
- 5. Änderungssatzung 17.07.2017 20.07.2017 §§ 2, 18 – 20, 36, § 37 und Anlagen Änderung Änderung
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW 2223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV.NRW. S. 245), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen für das Land Nordrhein – Westfalen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GVBl. NRW. S. 313) hat der Rat der Stadt Bielefeld in seiner Sitzung am 30.06.2005 folgende Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld beschlossen: I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bielefeld gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Sennefriedhof
- Brackweder Str. 80
b) Johannisfriedhof
- Am Botanischen Garten 1 d
c) Nicolaifriedhof
- Herforder Str. 140
d) Friedhof Schildesche
- Niederfeldstr. 8
e) Friedhof Sieker
- Otto-Brenner-Str. 149 a
f) Friedhof Sudbrack
- Gunststr. 63
g) Friedhof Quelle
- Magdalenenstraße
h) Neuer Waldfriedhof in Brake
- Grafenheider Straße
i) Alter Friedhof Brake
- Kerksiekweg
j) Friedhof Altenhagen
- Milser Straße
k) Friedhof Lämershagen
- Ruheweg
l) Friedhof Ubbedissen
- Ubbedisser Straße
m) Waldfriedhof in Sennestadt
- Senner Hellweg 425
n) Alter Friedhof in Sennestadt
- Netzeweg 6
o) Friedhof Kirchdornberg
- Am Blankenstein
VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
p) Friedhof Vilsendorf
- Epiphanienweg
q) Friedhof Theesen
- Theesener Straße
r) Pellafriedhof in Gadderbaum
- Höchte
s) Kriegsgräberstätte Buschkamp
- Buschkampstraße
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Bielefeld. Alle mit Fried-hofsaufgaben betrauten Dienststellen werden, sofern sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, nachstehend als „Friedhofsverwaltung“ bezeichnet.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung von Toten und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten sowie der Beisetzung von Totenaschen. Für Personen, die dem islamischen, dem yezidischen oder einem orthodoxen Glauben angehören, sind auf dem Sennefriedhof Sondergrabfelder eingerichtet.
(3) Der Alte Friedhof in Sennestadt ist geschlossen. Auf diesem Friedhof dürfen nur noch Personen bei ihrem Ehepartner beigesetzt werden, der dort vor dem 01.01.1994 bestattet worden ist. Sollte der überlebende Ehepartner wieder ver-heiratet sein oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, so kann dort auch der Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner beigesetzt werden. Neben dem Ehepartner bzw. dem eingetragenen Lebenspartner können auch die minderjährigen Kinder und zum Haushalt gehörende Kinder beigesetzt werden. Bestehende Nutzungsrechte auf diesem Friedhof können nur noch zu dem vor-genannten Zweck verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die Restlaufzeit des Nutzungsrechts für die Ruhefrist ausreicht.
(4) Auf dem Nicolaifriedhof (Anlage 1) sind die im Plan gekennzeichneten Flächen geschlossen. Auf den übrigen Flächen können nur noch bestehende Nutzungsrechte verlängert werden mit Ausnahme der Grabstellen, durch deren Nutzungsrecht wertvoller Baumbestand beeinträchtigt oder gefährdet wird.
(5) Bestehende Nutzungsrechte auf dem Alten Friedhof in Brake können verlängert werden mit Ausnahme der Grabstellen, durch deren Nutzung wertvoller Baumbestand beeinträchtigt oder gefährdet wird.
(6) Auf dem Pellafriedhof (Anlage 2) sind die im Plan gekennzeichneten Flächen geschlossen. Auf den übrigen Flächen können nur noch bestehende Nutzungsrechte verlängert werden.
(7) Auf dem Friedhof Quelle (Anlage 3), Friedhof Kirchdornberg (Anlage 4), Johannis-friedhof (Anlage 5), Friedhof Altenhagen (Anlage 6), Neuen Friedhof in Brake (Anlage 7), Friedhof Theesen (Anlage 8), Friedhof Vilsendorf (Anlage 9) Senne-friedhof (Anlage 10), Waldfriedhof in Sennestadt (Anlage 11), Friedhof Sieker (Anlage 12) sowie auf dem Friedhof Ubbedissen (Anlage 13) sind die in den Plänen gekennzeichneten Flächen geschlossen. Auf den übrigen Flächen können neue Nutzungsrechte verliehen bzw. bestehende Nutzungsrechte verlängert werden.
VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffent-lichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Schließung nach vorherigem Beschluss der parla-mentarischen Gremien verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Entwidmung nach vorherigem Beschluss der parlamentarischen Gremien verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatz-weiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II.
Ordnungsvorschriften
§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Das Betreten einzelner Friedhöfe oder Friedhofsteile kann aus wichtigem Grund vorübergehend untersagt werden.
(3) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Gedenkfeiern oder andere Veranstaltungen auf dem Friedhof oder in der Friedhofskapelle bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 5 Tage vorher anzumelden.
(5) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Kraftfahrzeugen zu befahren, ausgenommen sind Kraftfahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sowie Kraftfahrzeuge, für die eine Sondergenehmigung erteilt wurde,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder zu werben,
VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag der Berechtigten und ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Erdaushub und Abfälle von Friedhöfen außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) sonstige, nicht bei der Grabpflege anfallende Abfälle abzulagern,
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
i) Tiere frei laufen zu lassen; Hunde sind an kurzer Leine zu führen und von Grabstätten fern zu halten, Hundekot ist vom Hundeführer unverzüglich zu beseitigen. Das Mitführen von Tieren kann – mit Ausnahme von Blindenhunden – untersagt werden,
k) die Leichenhallen ohne Erlaubnis zu betreten,
l) Sammlungen außerhalb von Bestattungen durchzuführen,
m) bei der Grabpflege Unkrautbekämpfungsmittel sowie Torfmull oder torfhaltige Substrate zur Abdeckung zu verwenden sowie die gewerbliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,
n) Regner für die Bewässerung von Grabstätten zu benutzen.
Ausnahmen von diesen Vorschriften können von der Friedhofsverwaltung zu-gelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 5
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Friedhofsgärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen schriftlichen Zu-lassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid, der alle fünf Jahre zu erneuern ist. Für diese Zulassung hat der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) sofern sie ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausüben, nachweisen, dass sie selbst oder ihre fachlichen Vertreter in die Handwerksrolle eingetragen sind oder, soweit dies für die Ausübung des betreffenden Handwerks VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
notwendig ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
(3) Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be-diensteten im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(4) Pflegeschilder dürfen eine Größe von 8 x 3 cm nicht überschreiten und sind unauffällig anzubringen.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden haben Wege und sonstige Friedhofseinrichtungen, die von ihren Fahrzeugen oder Maschinen verunreinigt worden sind, zu reinigen.
(6) Im Interesse eines geordneten Anstaltsbetriebes und zur Wahrung der Ruhe auf den Friedhöfen dürfen gewerbliche Tätigkeiten nur zu folgenden Zeiten ausgeführt werden:
- 1. montags bis freitags von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Arbeiten mit starken Geräuschemissionen (z. B. Einsatz von Rasenmähern, Laubsaug- und Blasgeräten) jedoch nur bis 18.00 Uhr,
- 2. samstags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr.
Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall Änderungen der unter den Ziff. 1. und 2. genannten Arbeitszeiten zulassen.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, nach schriftlicher Abmahnung und Anhörung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III.
Bestattungsvorschriften
§ 6
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei der Anmeldung ist gleichzeitig die Art der Bestattung festzulegen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Leiche ist bis spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier zum Friedhof zu überführen.
§ 7
VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
Särge, Urnen und Trauergebinde
(1) Auf den von der Stadt Bielefeld verwalteten Friedhöfen besteht Sargpflicht. Ausnahmen hiervon können nur im Einzelfall aus nachgewiesenen ethnischen oder religiösen Gründen durch die Friedhofsverwaltung unter Auflagen genehmigt werden. Der Transport eines Toten auf dem Friedhof ist ausschließlich in einem ge-schlossenen Sarg zulässig.
(2) Die Särge müssen fest verfugt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Totenkleidung sowie sonstige Beigaben müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb der Ruhezeiten gemäß § 9 ermöglicht werden. Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,15 m lang, 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Trauergebinde und Kränze sind aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien herzustellen; § 26 Abs. 5 gilt entsprechend. Das Anliefern von Gebinden mit Kunststoffen, Plastikblumen und Folienbändern ist untersagt. Diesen Vorschriften nicht entsprechende Gebinde sind unverzüglich nach der Trauerfeier vom Friedhof zu entfernen.
§ 8
Ausheben der Gräber, Beisetzungen
(1) Folgende Tätigkeiten werden von der Friedhofsverwaltung ausgeführt:
a) das Ausheben und Verfüllen der Gräber,
b) die Leichenbeförderung innerhalb der städtischen Friedhöfe im Rahmen einer Beisetzung, einschl. der Bereitstellung von Sargträgern,
c) das Versenken des Sarges oder der Aschenurne sowie
d) das Beisetzen oder Verstreuen der Totenaschen.
Die Friedhofsverwaltung kann Dritte mit der Durchführung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten beauftragen. In begründeten Einzelfällen kann den Hinterbliebenen die Bereitstellung ehrenamtlicher Sargträger gestattet werden. Für Schäden, die durch den Einsatz ehrenamtlicher Sargträger diesen, den Hinterbliebenen oder Dritten entstehen, haftet die Stadt nicht.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante eines Sarges
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mindesten 0,90 m,
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr mindestens 1,20 m,
VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
c) bei Tiefenbestattungen mindestens 1,70 m,
und bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen grundsätzlich voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Beim Ausheben und Verfüllen eines Grabes sollen benachbarte Grabstätten möglichst nicht beeinträchtigt werden. Eine Beschädigung von Nachbargrabstätten aus beerdigungsbedingten Gründen führt nicht zu Schadenersatzansprüchen. Das gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
§ 9
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt bei einem Alter des Verstorbenen
über 5 Jahren bis zu 5 Jahren auf dem Sennefriedhof und auf dem Alten Friedhof in Sennestadt
20 Jahre 10 Jahre
auf den übrigen Friedhöfen 30 Jahre 15 Jahre
(2) Die Ruhezeit für Totenaschen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre.
(3) Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit der Ge-sundheitsverwaltung zugelassen werden.
§ 10 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Totenaschen erfolgen nur auf Antrag und bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten (§ 26 Abs. 3), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Umbettungen von Leichen nur im Benehmen mit der Gesundheitsverwaltung erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind nicht zulässig. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung nach Absprache mit dem Antragsteller durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung tragen die Antragsteller die Kosten für die Wiederherrichtung benachbarter Grabstätten und Anlagen, soweit diese durch die Umbettung unvermeidlich beeinträchtigt worden sind.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Totenaschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV.
Grabstätten
§ 11
Arten der Grabstätten
(1) An den Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Berechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Aschestreufelder f) Aschegrabfelder
g) Ehrengrabstätten
h) Kriegsgräberstätten.
(3) Anonyme Grabstätten für Erd- und Aschebeisetzungen, Pflegegrabstätten, Partnergrabstätten sowie Stelen- und Baumgrabstätten sind in den §§ 12, 13, 14 und 28 geregelt.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage und Art nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 12
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Verlängerung der Nutzung einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. Reihengrabstätten für Verstorbene unter 5 Jahren können nach Ablauf der Ruhezeit auf Antrag des Verantwortlichen in Wahlgrabstätten umgewandelt und als VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
solche verlängert werden.
(2) Es sind eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,
c) Reihengrabfelder für anonyme Erdbestattungen,
d) Pflegegrabstätten.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in dieser Reihengrabstätte zusätzlich die Leiche eines Kindes unter 5 Lebensjahren zu bestatten, sofern die Ruhezeit nicht überschritten und die erforderliche Mindesttiefe (§ 8 Abs. 2) eingehalten wird. In diesem Fall ist eine Bestattung von Urnen nicht mehr zulässig.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist sechs Monate vorher durch die Friedhofsverwaltung den jeweiligen Verantwortlichen, falls diese bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sind, schriftlich mitzuteilen sowie öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.
(5) Der Verantwortliche hat die Grabstelle nach Ablauf der Ruhezeit vollständig abzuräumen und einzuebnen. § 26 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) In Reihengrabfeldern für anonyme Erdbestattungen wird die Leiche an einer nur der Friedhofsverwaltung bekannten Stelle beigesetzt. Das Begehen der Bestattungsfläche, die gärtnerische Ausgestaltung sowie das Aufstellen eines Grabmales/ Gedenksteines sind nicht gestattet. Das Niederlegen von Grab-schmuck ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle zulässig. Die Gestaltung und Pflege der Anlage sind Angelegenheit der Friedhofsverwaltung.
(7) Pflegegrabstätten sind Reihengrabstätten, die innerhalb einheitlich durch die Friedhofsverwaltung gestalteter und gepflegter Gemeinschaftsgrabfelder liegen.
§ 13
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht
1. auf dem Sennefriedhof von mindestens 5 bis höchstens 40 Jahren und 2. auf den sonstigen Friedhöfen von mindestens 5 bis höchstens 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Für bestehende Nutzungsrechte an als Tiefgräber vergebenen Wahlgrabstätten gilt, dass in einem Tiefgrab zwei Leichen übereinander in erster (größerer) und zweiter Tiefe bestattet werden können. Die Bestattung in zweiter Tiefe ist unabhängig von der Ruhezeit des in erster Tiefe Bestatteten möglich. Eine Wiederbelegung in erster Tiefe ist nicht möglich. § 12 Abs. 3 Satz 2, 3 gilt entsprechend, hinsichtlich der ersten Tiefe jedoch nur, solange eine Bestattung in zweiter Tiefe noch nicht erfolgt ist. Zusätzlich werden Baumgrabstätten für Erdbestattungen sowie Partnergrabstätten eingerichtet: VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
- 1. Baumgrabstätten für Erdbestattungen sind für Sargbestattungen bestimmte ein- oder zweistellige Wahlgrabstätten. Die Bestattung erfolgt im Umfeld eines Baumes. Die Lage und Art der Bäume, der Grabstätten sowie der Grabsteine sind Gestaltungsplänen zu entnehmen.
- 2. Partnergrabstätten werden als zweistellige Grabstätten für Sargbestattungen vergeben. Sie werden als Rasenfläche angelegt.
Baumgrabstätten für Erdbestattungen und Partnergrabstätten liegen innerhalb einheitlich durch die Friedhofsverwaltung gestalteter und gepflegter Gemeinschaftsgrabfelder. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten für diese Grabarten die Regelungen des § 28 Abs. 2 entsprechend. Die Lage der Grabstätte wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. Das Nutzungsrecht entsteht einheitlich für die gesamte vereinbarte Laufzeit mit Aushändigung der Verleihungsurkunde durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich; Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zu-gelassen werden. Die Nutzungszeit ist um volle Jahre zu verlängern und darf eine Gesamtdauer von 40 Jahren nicht überschreiten.
(3) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte wieder erworben werden; Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist oder die Grabstätte in einem Sanierungsgrabfeld liegt.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. Die Friedhofsverwaltung kann schon bis zu einem Jahr vor Ablauf des Nutzungsrechts den Nutzungsberechtigten auffordern, verbindlich zu erklären, ob und für welchen Zeitraum er das Nutzungsrecht verlängern will, wenn dies aus Gründen der Bedarfsplanung und/oder im Zuge von Gräberfeldsanierungen erforderlich ist.
(7) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens vorrangig aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen, der der Friedhofsverwaltung anzuzeigen ist. Wird bis zu seinem Ableben kein Nachfolger bestimmt, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
b) auf den eingetragenen Lebenspartner,
c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
Die Übertragung des Nutzungsrechts nach Satz 1 oder der Übergang nach Satz 2 auf eine andere Person ist mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis i) wird der Älteste Nutzungsberechtigter, sofern mehrere Personen die Nachfolge im Nutzungsrecht anstreben.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung, das Aufstellen/Verlegen eines Grabmales und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ausnahmen sollen von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden, wenn eine sinnvolle Teilung der Grabstätte und eine weitere Nutzung des zurückgegebenen Teiles möglich ist.
Bei einer Rückgabe besteht kein Anspruch auf Erstattung von Nutzungsentgelten.
§ 14 – Beisetzung von Totenaschen
(1) Totenaschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) anonymen Urnenreihengrabstätten,
VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
d) Baumgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,
e) Urnenstelen,
f) Urnenpflegegrabstätten,
g) Aschestreufelder,
h) Aschegrabfelder,
i) Urnengemeinschaftsgrabstätten,
j) Partnergrabstätten,
k) Reihengrabstätten für Erdbestattungen, sofern die Ruhezeit eingehalten wird,
l) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Totenasche abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von mindestens 20 und höchstens von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.
(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind für anonyme Beisetzungen vorgesehene Flächen, in denen Totenaschen an einer nur der Friedhofsverwaltung bekannten Stelle beigesetzt werden. Das Begehen der Bestattungsfläche, die gärtnerische Ausgestaltung sowie das Aufstellen eines Grabmales/Gedenk-steines sind nicht gestattet. Das Niederlegen von Grabschmuck ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle zulässig. Die Gestaltung und Pflege der Anlage sind Angelegenheit der Friedhofsverwaltung.
(5) Urnenbaumgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Wahlgrabstätten, bei denen die Beisetzung der Totenasche im Traufenbereich eines Baumes erfolgt. Die Lage und Art der Bäume und somit der Grabstätten sind Gestaltungsplänen zu entnehmen. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anders ergibt, gelten die Regelungen des Abs. 4 Satz 2, 3 und 4.
(6) Urnenstelen sind Grabsäulen mit übereinander angeordneten Urnenkammern.
(7) Urnenpflegegrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten oder Urnenreihengrabstätten, die innerhalb einheitlich durch die Friedhofsverwaltung gestalteter und gepflegter Gemeinschaftsgrabfelder liegen.
(8) Bei Aschestreufeldern wird die Asche auf einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereich durch Verstreuung beigesetzt.
(9) Bei Aschegrabfeldern wird die Asche ohne Urne in einem festgelegten Bereich des Friedhofs beigesetzt.
(10) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind kleinere Einheiten von Urnenwahlgrabstätten, die durch die Friedhofsverwaltung angelegt und auf Grundlage von Gestaltungs-plänen für die Dauer der Nutzungszeit gepflegt werden. Zusätzliche individuelle Ausschmückungen durch die Nutzungsberechtigten sind nicht möglich. Die Namen VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
der Verstorbenen werden auf einer Gedenktafel oder einem geeigneten Denkmal festgehalten. Das Aufstellen eines individuellen Grabzeichens ist nicht möglich. Es besteht die Möglichkeit, Sträuße und Grabgestecke am Gemeinschaftsgrabmal abzulegen.
(11) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten.
(12) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In einer Kammer einer Urnenstele, in einer Urnenbaumgrabstätte, in einer Urnenpflege-wahlgrabstätte sowie in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte können jeweils bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. In einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen sind max. 1, in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen max. 2 Urnenbeisetzungen möglich. In einer Baumgrabstätte für Erdbestattungen sowie in einer Partner-grabstätte kann je Grabstelle anstelle eines Sarges auch eine Urne beigesetzt werden. Die zusätzliche Beisetzung von Urnen in Erdpflegegrabstätten ist unzulässig.
§ 15 – Grababmessungen
Für die einzelnen Grabstellen gelten folgende Abmessungen:
für Verstorbene für Verstorbene
unter 5 Jahren über 5 Jahren Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten gemäß
§ 12 (1):
Breite 1,00 m Breite 1,25 m
Länge 1,50 m Länge 2,50 m
Wahlgrabstätten:
Breite 1,25 m Breite 1,25 m
Länge 2,50 m Länge 2,50 m
Urnenreihengrabstätten:
Breite 1,00 m Breite 1,00 m
Länge 1,00 m Länge 1,00 m
Urnenwahlgrabstätten:
Breite 1,25 m Breite 1,25 m
Länge 1,25 m Länge 1,25 m
Anonyme Urnenreihengrabstätten:
Breite 0,40 m
Länge 0,40 m
Urnenbaumgrabstätten und
Breite 0,80 m Urnengemeinschaftsgrabstätten:
Länge 0,40 m
Urnenkammern in Urnenstelen:
nach Vorgabe
In Einzelfällen können Grabstätten aller Art aufgrund örtlicher Gegebenheiten auch andere Abmessungen haben.
VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
Für die auf den Friedhöfen Kirchdornberg, Vilsendorf und Theesen vor dem 1. Januar 1974 erstmals vergebenen Grabstätten gelten die Maße nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs gültigen Vorschriften.
§ 16
Ehrengrabstätten und Kriegsgräberstätten
(1) Die Anerkennung eines Ehrengrabes erfolgt durch Beschluss des Rates der Stadt Bielefeld. Die Stadt kann die Erhaltung eines Ehrengrabes mit Zustimmung der Angehörigen übernehmen. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Angehörigen nicht bekannt sind und nur mit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können.
(2) Für Kriegsgräberstätten finden die Regelungen des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 01. Juli 1965 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
V.
Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit be-sonderen Gestaltungsvorschriften (§ 27) – so zu gestalten und so an die Um-gebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Berechtigte an Grabstätten haben nicht das Recht, die Beseitigung von Bäumen zu verlangen, durch die sie sich in der Pflege der Grabstätten beeinträchtigt fühlen.
(3) Das Ausmauern von Gräbern oder der Einsatz von Fertigteilen sowie das voll-ständige Abdecken der Grabstätten für Erdbeisetzungen mit Grabmalen, Platten, Estrich, Metallen ist nicht zulässig. Kunststofffolien und ähnliche Materialien sind grundsätzlich nicht zulässig. Es darf nicht mehr als ein Drittel einer Urnenwahl-grabstätte oder einer Grabstätte für Erdbeisetzungen durch Stein abgedeckt werden.
(4) Das offen sichtbare Aufbewahren von Gerätschaften, Gefäßen – außer Grabvasen – oder sonstigen Gegenständen an den Grabstätten ist nicht gestattet.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen.
§ 18
Wahlmöglichkeit
VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
Auf dem Sennefriedhof sowie auf den Friedhöfen Altenhagen und Kirchdornberg sind Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Dort besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer dieser Abteilungen zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungs-rechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Die Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind in den beigefügten Plänen, die Bestandteile dieser Satzung sind, gekennzeichnet (Anlagen 14 bis 16). Die Friedhofsverwaltung kann auf weiteren Friedhöfen Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften einrichten.
VI.
Grabmale
§ 19
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Die Grabmale in Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestal-tungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung den in den nachfolgenden Absätzen gestellten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Terrazzo, Glas, Holz, Schmiedeeisen, Edelstahl, Bronze, Aluminium und Kupferguß verwendet werden. Findlinge sind zugelassen; deren der Grabstätte zugewandte Fläche soll 1,10 qm nicht übersteigen.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Jede Bearbeitung ist möglich.
b) Freibleibende Flächen für spätere Schriftnachträge sollen in der gleichen Weise bearbeitet werden wie die übrigen Flächen.
c) Metallbuchstaben, Bleiintarsien und Emaille-Schrifttafeln sind zulässig. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen eine der Größe des Steines angemessene Fläche einnehmen. Als Farben sind Gold, Silber, Weiß, Grau, Schwarz und Brauntöne zugelassen. In Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind alle nicht aufdringlichen Farben zugelassen. Lichtbilder dürfen die Maße 9 cm x 13 cm nicht überschreiten.
d) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Gestaltungs- und Bearbeitungsarten sowie alle in Abs. 2 und 3 nicht aufgeführten Materialien. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
e) Grabplatten und Kissensteine dürfen nur flach oder leicht angeschrägt (max. 30-Grad-Winkel) auf die Grabstätte gelegt werden.
(4) Auf einer einstelligen Wahlgrab- oder Urnenwahlgrabstätte ist nur ein stehendes und/oder ein liegendes Grabmal, auf einer Urnenbaumgrabstätte oder einer Pflegegrabstätte nur eine ebenerdig verlegte Grabplatte zulässig. Auf einer VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
Partnergrabstätte ist eine gemeinsame oder je Grabstelle eine ebenerdig verlegte Grabplatte zulässig. Auf mehrstelligen Wahlgrabstätten ist ein stehendes und zusätzlich auf jeder Grabstelle ein liegendes Grabmal zulässig.
(5) Für die verschiedenen Grabstättenarten sind die nachstehend aufgeführten Grabmaltypen in folgenden Abmessungen zulässig:
5.1 Grabstätten für Erdbeisetzungen
Kernmaße
Breite Höhe/Länge Mindeststärke 5.11 Wahlgrabstätten
stehendes Grabmal
- eine Grabstelle
45- 65 cm 110-180 cm 16 cm
- mehrere Grabstellen
Stele:
45- 65 cm 110-180 cm 16 cm
Breitstein:
90-130 cm 70 - 90 cm 12 cm
liegendes Grabmal
- Kissenstein
45-65 cm 45- 90 cm 12 cm
- Grabplatte
50-60 cm 110-150 cm 12 cm
kubisches Grabmal oder Allgemeine Höchst- und Mindest-freistehendes Grabmal
abmessungen sind einzuhalten.
5.121 Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren
- stehendes Grabmal
45 cm 85-95 cm 12 cm
- liegendes Grabmal
45-65 cm 45-65 cm 12 cm
5.122 Erdpflegegrabstätten sowie Partnergrabstätten
- Grabplatte
50 cm 60 cm 6 cm
5.13 Reihengrabstätten für Verstorbene unter 5 Jahren
- stehendes Grabmal
40 cm 70 cm 12 cm
- liegendes Grabmal
30-40 cm 30-40 cm 10 cm
5.2 Grabstätten für Urnenbeisetzungen
5.21 Urnenwahlgrabstätten
- stehendes Grabmal
45-65 cm 90-100 cm 12 cm
- liegendes Grabmal
45-65 cm 45- 65 cm 12 cm
- kubisches Grabmal
Abmessungen werden nach örtlichen
Angaben festgesetzt.
VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
5.22 Urnenreihengrabstätten
- stehendes Grabmal 45 cm 80-90 cm
12 cm
- liegendes Grabmal
45-50 cm 40-60 cm 12 cm
5.23 Urnenpflegegrabstätten und Urnenbaumgrabstätten
- Grabplatte
40 cm 50 cm 6 cm
5.24 Bei Urnenstelen haben die Verschlussplatten die Funktion von Grabmalen. Sie sind Bestandteile der Grabkammer und dürfen vom Verantwortlichen (§ 23 Abs. 1) weder verändert noch ausgetauscht werden.
Bei der Gestaltung und Beschriftung der Verschlussplatten sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Die Schriftzeichen sind nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung vertieft oder erhöht auf den Verschlussplatten aufzubringen.
b) Über Namen, Geburts- und/oder Sterbedaten hinausgehende er-gänzende Schriften sind nicht zulässig.
(6) Auf anonymen Urnen- und Erdreihengrabstätten sind Grabmale nicht zulässig.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 6 zulassen, soweit sie es innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 17 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 6 zulassen, soweit sie mit der Würde des Friedhofes vereinbar sind.
§ 20
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung, Beschriftung und jede Veränderung von Grabmalen sowie die Errichtung und Veränderung von Grabeinfassungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung (Grabmalbescheid).
(2) Die Zustimmung nach Abs. (1) ist schriftlich auf Vordrucken der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Anträge müssen enthalten oder ihnen ist beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit maßstabgetreuem Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole. Bei der Installation eines QR-Code ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Der Antragstellende bleibt für die Dauer der Nutzung des Grabsteins für den Inhalt verantwortlich.
b) der maßstabsgetreue Entwurf der Grabeinfassung unter Angaben des Materials und seiner Bearbeitung.
c) bei Grabmälern und Grabeinfassungen aus Natursteinen der im Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW) in der jeweils geltenden Fassung geforderte Nachweis. VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
d) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen auf Friedhöfen mit besonderer historischer Bedeutung kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als natur-lasierte Holztafeln und Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 21
Anlieferung
(1) Die Anlieferung eines Grabmales ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(2) Das Verlegen von Grabplatten auf Pflegegrabstätten, Partnergrabstätten sowie Baumgrabstätten hat nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung flucht- und höhengerecht zu erfolgen.
§ 22
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 23
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind vom Verantwortlichen dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Adressat des Grabmalbescheides (§ 20 Abs. 1), bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Sofern kein Nutzungsrecht verliehen ist, ist der Adressat des Heranziehungsbescheids verantwortlich.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist auf Veranlassung des Verantwortlichen unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
Anlage oder Teile davon zu entfernen; der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Der Verantwortliche haftet für jeden Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen, sonstiger baulicher Anlagen oder Teilen davon verursacht wird.
§ 24
Erhaltenswerte Grabmale, Grabmalpatenschaften
(1) Künstlerische und historisch wertvolle Grabmale und baulichen Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.
(2) An Grabstätten mit Grabmalen gem. Abs. 1 kann zur dauerhaften Erhaltung eines solchen Grabmales durch schriftlichen Vertrag mit der Stadt Bielefeld eine Grabmalpatenschaft und die Berechtigung auf Verleihung des Nutzungsrechts an der Grabstätte, auf der das Grabmal steht, erworben werden.
§ 25
Entfernen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten (§ 30 Abs. 3) sind die Grabmale einschließlich der Fundamente zu entfernen mit Ausnahme der erhaltenswerten Grabmale im Sinne des § 24 Abs. 1 und der denkmalgeschützten Grabmale. Werden die Grabmale nicht binnen drei Monate entfernt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal abräumen zu lassen. Das Grabmal geht entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Bielefeld über, wenn der Verantwortliche nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung das Grabmal abholt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal zu verwahren. Sofern Grabmale von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Verantwortliche die Kosten zu tragen.
(3) Bei doppelseitig beschrifteten Grabmalen geht die Verpflichtung zum Entfernen des Grabmales auf den Berechtigten der Grabstätte über, an der das Nut-zungsrecht zuletzt endet, es sei denn, beide Berechtigten treffen eine andere Vereinbarung, die der Friedhofsverwaltung nachzuweisen ist. Nach Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit an der Grabstätte, an der das Nutzungsrecht zuerst endet, hat der Berechtigte dieser Grabstätte auf dieser Seite die Beschriftung vom Grabmal zu entfernen oder durch Anbringen einer Platte abzudecken, wobei das Material der Platte dem Grabmal entsprechen muss.
(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Erlaubnis aufgestellte Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Verantwortlichen oder des Nutzungsberechtigten auf dessen VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
Kosten entfernen zu lassen.
(5) Grabmale, Fundamente und Grabzubehör, die eine Bestattung behindern, sind spätestens bei einer Beisetzung vom Verantwortlichen bzw. Nutzungsberechtigten oder auf dessen Kosten von der Friedhofsverwaltung abzuräumen.
VII.
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Die Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17 und 27 herge-richtet, bepflanzt, dauernd verkehrssicher instand gehalten und gepflegt werden. Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes oder einer Beisetzung herzurichten. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern; § 4 Abs. 5 Buchst. f) gilt entsprechend. § 5 Abs. 5 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Unzulässig ist das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern auf oder unmittelbar an den Grabstätten. Bäume und Sträucher mit einer Höhe von mehr als 1,50 m sowie überständige und abgestorbene Gehölze auf den Grabstätten sind nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung von den für die Grabstätten Verantwortlichen zurückzuschneiden oder zu entfernen. In dringenden Bestattungsfällen kann die Friedhofsverwaltung oder von der Friedhofsverwaltung beauftragte Gewerbetreibende auf Kosten derjenigen Verantwortlichen, auf deren Grabstätten diese Gehölze stehen, zurückschneiden oder entfernen lassen, wenn nur auf diese Weise eine Bestattung ermöglicht werden kann.
(3) Für die Herrichtung, Instandhaltung oder Pflege der Grabstätten i. S. d. Abs. 1 hat der jeweilige Verantwortliche bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts zu sorgen. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihen-grabstätten der Adressat des Heranziehungsbescheides für die Bestattungskosten; bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(4) Der jeweilige Verantwortliche hat die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Rückgabe des Nutzungsrechts vollständig abzuräumen, einzuebnen und mit Rasen einzusäen. Kommt der Verantwortliche dieser Pflicht nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese Arbeiten auf seine Kosten vornehmen zu las-sen.
(5) Kunststoffe und sonstige, nicht verrottbare Werkstoffe dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Torfmull darf in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und im Grabschmuck nicht verwendet werden.
VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 27
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften gelten über die Vor-schriften des § 26 hinaus die Abs. 2 bis 7.
(2) Die Grabstätten müssen bepflanzt oder mit Rasen begrünt werden.
(3) Einzelne Trittplatten können zur Erschließung der Grabstätte verlegt werden.
(4) Zur Wahrung des Charakters einzelner, insbesondere wegen ihres Alters oder ihrer Anlage bedeutsamen Friedhöfe bzw. Friedhofsteile können Gestaltungspläne von der Friedhofsverwaltung erlassen werden. Die Charaktere des Sennefriedhofs und des Waldfriedhofes Sennestadt als Waldfriedhöfe sind bei den Pflanzungen besonders zu berücksichtigen.
(5) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(6) Unzulässig ist auf oder unmittelbar an den Grabstätten:
a) das Einfassen oder Einfriedigen z. B. mit Steinen, Hecken höher als 30 cm, Metall, Glas, Kunststoff,
b) das Abdecken mit Steinplatten, Kies, Splitt oder ähnlichem,
c) das Aufstellen einer Bank oder einer sonstigen Sitzgelegenheit, wenn eine Länge von 80 cm, eine Breite von 40 cm oder eine Höhe von 45 cm über-schritten wird.
(7) Mit Ausnahme des Sennefriedhofs und des Waldfriedhofs in Sennestadt können Erdreihen- und Erdwahlgrabstätten sowie Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten mit Grabkanten eingefasst werden. Die Einfassung für Erdreihengrabstätten sowie Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten ist in Gestaltungsplänen geregelt.
(8) Ausgenommen von Abs. 2 und Abs. 6 sind Grabstätten, die unter Denkmalschutz stehen oder in Friedhofsbereichen liegen, in denen sich Bepflanzung, Einfriedigung und Abdeckung historisch entwickelt haben.
(9) Für die Gestaltung von Reihengrabstätten für Verstorbene unter fünf Jahren gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1.
(10) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 17 und 26 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 4 im Einzelfall zulassen.
VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
§ 28
Pflegegrabstätten und Urnenstelen
(1) Erd- und Urnenpflegegrabstätten werden unterschieden nach Grabstätten, die als Rasenfläche angelegt sind, und Grabstätten, die in einer besonders gestalteten flächendeckenden und dauerhaften Pflanzfläche integriert sind.
(2) Die Erstherrichtung, Bepflanzung bzw. Einsaat sowie weitere Grabpflege der Erd-und Urnenpflegegrabstätten sowie des Stelenumfeldes erfolgen für die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung.
(3) Die Entfernung, Ergänzung oder Veränderung der Dauerbepflanzung ist nicht gestattet. Das Niederlegen von Blumen- und Grabschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen Ablagestellen zulässig. Auf den Grabstätten abgelegter oder an den Urnenstelen angebrachter Blumen- oder Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung ersatzlos entfernt.
§ 29
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten über die Bestimmungen der §§ 17 und 26 hinaus keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 30
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Kommt der Verantwortliche (§ 26 Abs. 3) seinen Verpflichtungen zur Herrichtung, Pflege oder Instandhaltung der Grabstätten nach dieser Satzung nicht nach, hat dieser die Grabstätte nach schriftlicher Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt und über die Meldebehörde nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird.
(3) Kommt der Verantwortliche der Aufforderung oder dem Hinweis innerhalb von drei Monaten nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen,
b) die Grabstätte auf Kosten des Verantwortlichen entschädigungslos abräumen, einebnen und einsäen lassen,
c) das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen.
(4) Im Fall der Entziehung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte/Urnen-wahlgrabstätte wird der ehemalige Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist gehen Grabmal und / oder bauliche Anlagen entschädigungslos in die VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt, wird der Grabschmuck von der Friedhofsverwaltung ersatzlos entfernt.
VIII.
Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 31
Benutzung der Leichenhalle, Leichenkammer
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung oder in Begleitung eines Mitarbeiters der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Ist im Totenschein ein Hinweis auf eine meldepflichtige oder gefährliche über-tragbare Krankheit oder ein Verdacht auf eine solche Erkrankung vermerkt, muss der Sarg in einem abgesonderten Raum aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und der Besuch des / der Verstorbenen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde.
§ 32
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen, im Freien von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung des Raumes für Trauerfeiern (Abs. 1) mit Aufbahrung des Sarges kann untersagt werden, wenn der Verstorbene eine meldepflichtige übertragbare Krankheit hatte oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Eine Trauerfeier soll in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
IX.
Schlussvorschriften
§ 33
Haftung
VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten.
§ 34
Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweiligen Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld nebst Gebührentarif in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.
§ 35
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Ruhezeit nach den bisherigen Vorschriften.
§ 36
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.) entgegen § 4 Abs. 1
a) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält,
b) die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
2.) entgegen § 4 Abs. 4 Gedenkfeiern oder Veranstaltungen ohne Zustimmung durchführt;
3.) entgegen § 4 Abs. 5 Buchst. a) die Wege ohne Genehmigung mit Kraft-fahrzeugen befährt;
4.) entgegen § 4 Abs. 5 Buchst. b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt;
5.) entgegen § 4 Abs. 5 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
6.) entgegen § 4 Abs. 5 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag der Berechtigten und ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert;
7.) entgegen § 4 Abs. 5 Buchst. e) Druckschriften verteilt;
8.) entgegen § 4 Abs. 5 Buchst. f) Erdaushub und Abfälle von Friedhöfen außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert;
9.) entgegen § 4 Abs. 5 Buchst. g) sonstige, nicht bei der Grabpflege anfallende Abfälle ablagert;
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10.) entgegen § 4 Abs. 5 Buchst. h) den Friedhof und seine Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedigungen oder Hecken übersteigt, Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt;
11.) entgegen § 4 Abs. 5 Buchst. i) Tiere frei laufen lässt und Hunde an der langen Leine mitführt und Hundekot nicht unverzüglich beseitigt;
12.) entgegen § 4 Abs. 5 Buchst. k) die Leichenhallen ohne Erlaubnis betritt;
13.) entgegen § 4 Abs. 5 Buchst. l) Sammlungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung durchführt;
14.) entgegen § 4 Abs. 5 Buchst. m) bei der Grabpflege Unkrautbekämp-fungsmittel sowie Torfmull oder torfhaltige Substrate zur Abdeckung verwendet sowie Pflanzenschutzmittel gewerblich einsetzt;
15.) entgegen § 4 Abs. 5 Buchst. n) Regner für die Bewässerung von Grabstätten benutzt;
16.) entgegen § 5 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen ohne schriftliche Zulassung ausübt;
17.) entgegen § 5 Abs. 4 Pflegeschilder mit zu großen Abmessungen oder nicht unauffällig anbringt;
18.) entgegen § 5 Abs. 5 auf den Friedhöfen Werkzeuge und Materialien lagert, Arbeits- und Lagerplätze nicht wieder in den früheren Zustand bringt, Abfall, Abraum-, Rest- oder Verpackungsmaterial entsorgt, gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen reinigt, verunreinigte Wege oder sonstige Friedhofseinrichtungen nicht reinigt;
19.) entgegen § 5 Abs. 6 gewerbliche Tätigkeiten außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt;
20.) entgegen § 7 Abs. 1 Tote
a) ohne die erforderliche Genehmigung ohne Sarg bestattet,
b) nicht in einem geschlossenen Sarg transportiert;
21.) entgegen § 7 Abs. 2
a) Särge verwendet, die nicht fest verfugt und abgedichtet sind,
b) Särge, Sargausstattungen, Totenkleidung sowie sonstige Beigaben verwendet, die die Verrottung und Verwesung behindern,
c) keine leicht abbaubaren und umweltfreundlichen Überurnen verwendet;
22.) entgegen § 7 Abs. 4 Gebinde mit Kunststoffen, Plastikblumen und Fo-lienbändern anliefert und nicht unverzüglich nach der Trauerfeier von dem Friedhof entfernt;
23.) entgegen § 20 Abs. 1 ohne Zustimmung ein Grabmal errichtet, beschriftet oder verändert oder eine Grabeinfassungen errichtet oder verändert;
24.) entgegen § 20 Abs. 2 c) den geforderten Nachweis nicht erbringt;
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25.) entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 20 Abs. 1 ohne Zustimmung ein Grabmal entfernt;
26.) entgegen § 26 Abs. 5 Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sowie Torfmull verwendet;
27.) entgegen § 30 Grabstätten vernachlässigt.
(2) Die in Abs. 1 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 500;00 € geahndet werden.
§ 37
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. August 2003 außer Kraft.
VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
Anlage 1 zu § 2 Abs. (4)
Anlage 2 zu § 2 Abs. (6)
VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
Anlage 3 zu § 2 Abs. (7)
Anlage 4 zu § 2 Abs. (7)
VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
Anlage 5 zu § 2 Abs. (7)
Anlage 6 zu § 2 Abs. (7)
VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
Anlage 7 zu § 2 Abs. (7)
Anlage 8 zu § 2 Abs. (7)
VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
Anlage 9 zu § 2 Abs. (7)
SENNEFRIEDHOF
Anlage 10 zu § 2 Abs. (7)
VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
Anlage 11 zu § 2 Abs. (7)
Anlage 12 zu § 2 Abs. (7)
VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
Anlage 13 zu § 2 Abs. (7)
Anlage 14
zu § 18 Satz 5
SENNEFRIEDHOF VII-24 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung)
Anlage 15 zu § 18 Satz 5
Anlage 16 zu § 18 Satz 5
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303 304 305 306 307 308 309 296 297 298 299 338 339 340 341 342 343 344 345 346 347 348 349 350 351 328 329 330 331 332 333 334 335 336 337 324 325 326 327 364 365 366 367 368 369 354 355 356 357 358 359 360 361 362 363 352 353 FELD 10 269 270 271 272 273 274 275 276 277 278 279 280 281 282 259 260 261 262 263 264 265 266 267 268 257 258 283 284 285 286 235 236 237 238 239 240 241 242 243 244 245 246 247 248 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 224 249 250 251 252 253 254 255 256 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 191 192 217 218 219 220 221 222 223 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 158 183 184 185 186 187 188 189 190 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 125 126 151 152 153 154 155 156 157 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 94 96 98 100 101 102 117 118 119 120 121 122 123 124 38 40 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1 Urnenfeld 2 Ur nenfeld 3 Weterhaus Rei henfeld 2 Rei henf eld 3 Rei henfeld 2 3 7 3 8 3 9 4 0 4 14 2 4 3 4 4 4 54 6 4 7 4 8 4 9 5 05 1 5 2 5 3 5 4 5 5 5 6 5 7 5 85 9 6 0 6 1 6 26 3 6 4 6 5 6 6 6 76 8 6 9 7 0 7 17 2 7 3 7 4 7 5 7 67 7 7 8 7 9 8 0 8 18 2 8 3 8 4 8 58 6 8 7 8 8 8 9 9 0 7 14 7 16 7 18 7 17 7 24 7 30 7 32 7 34 7 36 7 38 7 40 7 46 7 48 7 50 7 52 7 54 7 56 7 58 7 60 7 62 7 64 7 6 7 68 7 70 7 72 7 73 7 74 7 76 7 78 7 80 7 82 7 84 7 86 7 8 7 90 7 92 7 94 7 98 7 96 7 97 8 0 8 02 8 04 8 05 8 07 8 09 8 1 8 12 8 14 8 16 8 18 8 20 8 2 8 24 8 26 8 28 8 30 8 32 8 34 8 36 8 38 3 7 1 0 1 3 1 6 1 7 1 9 2 1E 2 1C 2 1A 2 1 2 3 2 5 2 7 2 9 3 1 3 2 3 3 3 4 3 6 3 8 4 0 4 1C 4 1A 4 1 4 2 4 5 4 7 4 9 5 1 5 3 5 5 5 6 5 8 6 0 6 5 6 8 7 1 7 3 7 5 7 7 7 9 8 1 8 2 8 4 8 5 8 7 8 8 9 0A 9 1A 9 1B 9 1 9 3 9 6 9 8 1 02 1 04 1 06 A 1 06 1 08 1 10 1 13 1 15 1 17 1 18 1 20 1 24 1 26 1 28 1 31 1 3 1 35 1 37 1 39 1 40 1 41 1 43 1 45 1 45 A 1 46 A 1 46 1 50 1 54 1 58 1 59 1 61 1 63 1 64 1 6 1 67 1 69 1 71 1 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E ABT. G ABT. F ABT. E ABT. D FRIEDHOF KIRCHDORNBERG OHNE BESONDERE GESTALTUNGS-
Satzung über die Benutzung des 'Alten Friedhofes am Jahnplatz' der Stadt Bielefeld (Stand 2013)
VII/21 Satzung über die Benutzung des „Alten Friedhofes am Jahnplatz“ Satzung über die Benutzung des "Alten Friedhofes am Jahnplatz" der Stadt Bielefeld (Friedhofssatzung "Alter Friedhof am Jahnplatz")
vom 08. Juni 2000
Ändernde Satzung vom veröffentlicht am Geänderte Paragrafen Art der Änderung
- 1. Änderungssatzung 18. Juli 2002 20. Juli 2002 § 8 Abs. 1 § 15 Abs. 2 § 17 Abs. 1 und 2 § 25 Abs. 1 Änderung Änderung Änderung Änderung
- 2. Änderungssatzung 03. Mai 2013 06. Mai 2013 § 18 Abs. 5 Änderung
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. 2000 S. 245) hat der Rat der Stadt Bielefeld in seiner Sitzung am 25.05.2000 folgende Satzung über die Benutzung des „Alten Friedhofes am Jahnplatz“ beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Präambel
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Schließung und Entwidmung
§ 4 – Öffnungszeiten
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 – Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 8 – Särge und Trauergebinde
§ 9 – Ausheben der Gräber, Beisetzungen
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 Art der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten und Grabstätten für anonyme Bestattungen
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Urnengrabstätten
§ 16 Ehrengrabstätten und Kriegsgräberstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale
§ 18 Gestaltungsvorschriften
§ 19 Zustimmungserfordernis
§ 20 Anlieferung
§ 21 Fundamentierung und Befestigung
§ 22 Unterhaltung
§ 23 Erhaltenswerte Grabmale
§ 24 Entfernen
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 Herrichtung und Unterhaltung
§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 27 Benutzung der Leichenhalle
§ 28 Trauerfeiern
IX. Schlußvorschriften
§ 29 Haftung
§ 30 Gebühren
§ 31 Alte Rechte
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Inkrafttreten
Präambel
Der "Alte Friedhof am Jahnplatz" ist ein Gesamtdenkmal von hoher stadtgeschichtlicher und kulturhistorischer Bedeutung. Im Jahr 1808 wurde er als überkonfessioneller Fried-hof vor dem "Niederntor" angelegt. Viele bekannte Bielefelder Persönlichkeiten wurden dort bestattet. Auf dem Gelände befinden sich noch heute einige bemerkenswerte, his-torisch wertvolle Grabsteine aus der Zeit Anfang des 19. Jahrhunderts bis etwa 1870. Diesen historischen Bedeutungen ist zur Wahrung des Erscheinungsbildes und der Würde des Friedhofes in allen Belangen besondere Rechnung zu tragen, sie sind Grundlage der nachfolgenden Satzungsregelungen. Der Einhaltung des vorstehend genannten Zwecks dienen insbesondere die Vorschriften des V., VI., und VII. Ab-schnitts. Die Besonderheiten des Friedhofes sind bei der Auslegung der Vorschriften zu berücksichtigen.
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den "Alten Friedhof am Jahnplatz" der Stadt Bielefeld
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der "Alte Friedhof am Jahnplatz" ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Bielefeld. Die Verwaltungsaufgaben nach dieser Satzung werden von der Fried-hofsverwaltung der Stadt Bielefeld wahrgenommen.
(2) Der "Alte Friedhof am Jahnplatz" dient der Bestattung von Personen, die bei ih-rem Ableben Einwohner der Stadt Bielefeld waren oder ein Recht auf Beisetzung an einer bestimmten Grabstätte besaßen. Der Friedhof steht allen in Satz 1 ge-nannten Personen ohne Beschränkung auf bestimmte Stadtbezirke im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten zur Bestattung offen. Die Bestattung anderer Per-sonen ist lediglich in der Urnengruft sowie in den Kolumbarien zulässig. Sie be-darf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung der Stadt Bielefeld.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Teile des "Alten Friedhofes am Jahnplatz" können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen außer Dienst gestellt (Schließung) oder einer an-deren Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlos-sen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrab-stätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag ei-ne andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außer-dem kann der Nutzungsberechtigte die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abge-laufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstät-ten umgebettet.
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungs-berechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Bielefeld auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder gesperrten Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungs-rechts.
(6) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbe-nen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mit-zuteilen.
§ 4
Öffnungszeiten
Der Friedhof ist während der mitteleuropäischen Sommerzeit von 07.00 - 20.00 Uhr und während der mitteleuropäischen Winterzeit von 08.00 - 18.00 Uhr für den Besuch geöff-net.
II.
Ordnungsvorschriften
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sowie der beauftragten Ordnungskräf-te sind zu befolgen.
(2) Das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile kann aus wichtigem Grund vorübergehend untersagt werden.
(3) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betre-ten.
(4) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Kran-kenfahrstühle und Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder beauftragter Personen und der für den Friedhof zugelassenen Ge-werbetreibenden – zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Ar-beiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag der Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Erdaushub sowie Abfälle von Friedhöfen außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
h) Tiere frei laufen zu lassen; das Mitführen von Tieren kann – mit Ausnahme von Blindenhunden – untersagt werden,
i) die Leichenhalle oder die Kapelle ohne Erlaubnis zu betreten,
k) Sammlungen durchzuführen,
l) bei der Grabpflege Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel sowie Torfmull zu verwenden.
m) Alkohol oder andere Rauschmittel zu konsumieren,
n) sich lagernd aufzuhalten.
Ausnahmen von diesen Vorschriften können von der Friedhofsverwaltung zuge-lassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Ordnung des Friedhofes vereinbar sind.
(5) Gedenkfeiern oder andere Veranstaltungen auf dem Friedhof oder in der Fried-hofskapelle bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätes-tens 5 Tage vorher anzumelden.
§ 6
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Friedhofsgärtner und sonstige Gewerbetreibende bedür-fen für ihre Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediens-teten im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten auf dem Friedhof schuldhaft ver-ursachen.
(4) Pflegeschilder oder andere Hinweisschilder dürfen eine Größe von 8 x 3 cm nicht überschreiten und sind unauffällig anzubringen.
(5) Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Gerätschaften zu entfernen. Auf Wege- und Platzflächen dürfen keinerlei Erdaushub sowie Ab-fälle abgelagert werden.
(6) Im Interesse eines geordneten Betriebes und zur Wahrung der Ruhe auf dem Friedhof sollen gewerbliche Tätigkeiten nur während der Öffnungszeiten des Friedhofs (§ 4) ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(7) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflicht-versicherungsschutz nachweist.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Vorausset-
zungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III.
Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefal-les bzw. nach der Bescheinigung über die Zurückstellung der Eintragung eines Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäsche-rung vorzulegen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Die Leiche ist bis spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier zum Friedhof zu überführen.
§ 8
Särge und Trauergebinde
(1) Auf dem "Alten Friedhof am Jahnplatz" besteht Sargpflicht. Die Särge müssen fest verfugt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Leichenwäsche und Sargabdich-tungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen schwer verrottbaren Werk-stoffen hergestellt sein. Dies gilt nicht, wenn Zinksärge gesetzlich vorgeschrieben sind.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,15 m lang, 0,70 m hoch und 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Trauergebinde und Kränze sind aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materia-lien herzustellen. Das Anliefern von Gebinden mit Kunststoffen, Plastikblumen und Folienbändern ist untersagt. Diesen Vorschriften nicht entsprechende Ge-binde sind unverzüglich nach der Trauerfeier von dem Anlieferer von dem Fried-hof zu entfernen.
§ 9
Ausheben der Gräber, Beisetzungen
(1) Folgende Tätigkeiten werden von der Friedhofsverwaltung ausgeführt:
a) das Ausheben und Verfüllen der Gräber,
b) die Leichenbeförderung innerhalb des "Alten Friedhofes am Jahnplatz", ein-schl. der Bereitstellung von Sargträgern,
c) das Versenken des Sarges sowie
d) das Beisetzen der Aschenurnen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Arbeiten den nach § 6 zugelassenen Gewer-betreibenden übertragen.
(3) Sollte es erforderlich sein, zum Aushub eines Grabes Grabmale, Fundamente, sonstige bauliche Anlagen oder Grabeinrichtungen entfernen zu lassen, sind die hierfür aufgewendeten Kosten von den Nutzungsberechtigten zu erstatten. Die abgeräumten Grabmale oder sonstigen Grabeinrichtungen verbleiben auf einem Lagerplatz längstens bis zum Ablauf von einem Jahr. Die Wiederherrichtung der Grabstätte ist Sache der Nutzungsberechtigten.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat auch die Aufwendungen zu tragen, die durch die Inanspruchnahme einer Nachbargrabstätte entstehen.
(5) Finden sich beim Ausheben eines Grabes noch nicht vollständig verweste Lei-chenteile, so müssen diese sofort unter der Sohle des neu ausgehobenen Gra-bes wieder bestattet werden. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen. Das Grab darf erst nach einer durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeit wieder benutzt werden.
§ 10
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit auf dem "Alten Friedhof am Jahnplatz" beträgt:
für Verstorbene über 5 Jahre
25 Jahre
für Verstorbene bis zu 5 Jahren 15 Jahre
(2) Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre.
(3) Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit der Gesund-heitsverwaltung zugelassen werden.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen ge-setzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Umbettun-gen von Leichen nur im Benehmen mit der Gesundheitsverwaltung erteilt wer-den. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig; § 3 Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Gebeine- und Aschenreste nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nut-zungsberechtigte.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt; sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugra-ben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV.
Grabstätten
§ 12
Arten der Grabstätten
(1) An den Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Urnenwahlgrabstätten d) Urnengemeinschaftsgrabstätten e) Urnengruft f) Kolumbarien
g) maximal zwanzig Grabstätten für anonyme Bestattungen.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Für die einzelnen Grabstellen gelten folgende Abmessungen:
Reihengrabstätten:
Breite 1,25 m
Länge 2,50 m
Grabstätten für anonyme Bestattungen Breite 1,25 m
Länge 2,50 m
Wahlgrabstätten
Breite 1,25 m
Länge 2,50 m
Urnenwahlgrabstätten
Breite 0,50 m
Länge 1,25 m
Urnengemeinschaftsgrabstätten
Länge 0,30 m
Breite 0,30 m
(5) Die Berechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.
§ 13
Reihengrabstätten und Grabstätten für anonyme Bestattungen
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach be-legt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Verlängerung der Nutzung einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in dieser Reihengrabstätte zusätzlich die Leiche eines Kindes unter 5 Lebensjahren zu bestatten, sofern die Ruhezeit nicht überschritten und die erfor-derliche Mindesttiefe eingehalten wird.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher durch die Friedhofsverwaltung öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.
(4) Grabstätten für anonyme Bestattungen sind für anonyme Beisetzungen vorgese-hene Flächen, die nach Entscheidung der Friedhofsverwaltung im Einzelfall be-legt werden. Das Begehen der Bestattungsfläche, die gärtnerische Ausgestaltung sowie das Aufstellen eines Grabmales/Gedenkzeichens sind nicht gestattet. Das Niederlegen von Grabschmuck ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle zulässig. Die Gestaltung und Pflege ist Angelegenheit der Friedhofsverwaltung.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht von mindestens 25 und höchstens 100 Jahren (Nutzungszeit) ver-liehen wird. Die Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. An Grab-stätten auf den in dem anliegenden Gestaltungsplan mit 1) gekennzeichneten Flächen werden Nutzungsrechte nur verliehen, wenn der Erwerber gleichzeitig die von der Friedhofsverwaltung verlegte und von ihr mit dem Namen, Geburts-datum und Sterbedatum des Verstorbenen zu beschriftende liegende Grabplatte erwirbt. Die Grabplatte hat während der gesamten Nutzungszeit an der vorgese-henen Stelle auf dem Grab zu verbleiben. Sollte wegen einer Beschädigung der Grabplatte oder auf Wunsch des Nutzungsberechtigten ein Austausch erforder-lich sein, hat der Nutzungsberechtigte von der Friedhofsverwaltung eine neue Grabplatte zu erwerben, die von der Friedhofsverwaltung verlegt und von ihr mit dem Namen, Geburtsdatum und Sterbedatum des Verstorbenen beschriftet wird.
(2) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich; Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zuge-lassen werden. Die Nutzungszeit ist um volle Jahre zu verlängern und darf eine Gesamtdauer von 100 Jahren nicht überschreiten.
(3) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich; Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden,
(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhe-zeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können zwei Leichen übereinander in erster (größerer) und zweiter Tiefe bestat-tet werden, und zwar auch dann, wenn die Ruhezeit des Verstorbenen der ersten Bestattung noch nicht abgelaufen ist.
(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Auf-
wand zu ermitteln ist, durch einen Aushang auf dem "Alten Friedhof am Jahn-platz" und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(7) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ab-lebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nut-zungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben kein Nachfolger bestimmt, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstor-benen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, ohne dass eine Umschreibung erforder-lich wird,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nut-zungsberechtigter.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Urnen können beigesetzt werden in
a) Urnenwahlgrabstätten,
b) Urnengemeinschaftsgrabstätten,
c) Kolumbarien,
d) Urnengruft,
e) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht von mindestens 20 und höchstens 100 Jah-ren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. An den Grabstätten auf den in dem und anliegenden Gestaltungsplan mit 1) gekennzeichneten Flächen sowie den Kolumbarien wer-den Nutzungsrechte nur verliehen, wenn der Erwerber gleichzeitig die von der Friedhofsverwaltung angebrachte und von ihr mit dem Vor- und Zunamen, sowie auf Wunsch Geburtsdatum und Sterbedatum des Verstorbenen zu beschriftende Grabplatte erwirbt. Bei den Kolumbarien ist die Grabplatte mit der Verschluss-klappe der Grabkammer identisch. Die Verschlussklappe ist Bestandteil der Grabkammer und muss nicht gesondert erworben werden. Die Grabplatte auf ei-nem Urnen-Erdgrab hat während der gesamten Nutzungszeit an der vorgesehe-nen Stelle auf dem Grab zu verbleiben. Sollte wegen der Beschädigung einer Grabplatte oder auf Wunsch des Nutzungsberechtigten ein Austausch erforder-lich sein, hat der Nutzungsberechtigte von der Friedhofsverwaltung eine neue Grabplatte zu erwerben, die von der Friedhofsverwaltung verlegt und von ihr mit dem Vor- und Zunamen, sowie auf Wunsch Geburtsdatum und Sterbedatum des Verstorbenen beschriftet wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. § 14 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 bis 10 gelten entspre-chend. Da der "Alte Friedhof am Jahnplatz" ein ausgewiesenes Kulturdenkmal ist und somit ein einheitliches Erscheinungsbild dauerhaft gewährleistet sein muss, darf die Beschriftung der Grabplatte ausschließlich nur von der Friedhofsverwal-tung veranlasst werden.
(3) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind für anonyme Beisetzungen vorgesehene Flächen, in denen Urnen an einer nur der Friedhofsverwaltung bekannten Stelle beigesetzt werden. Das Begehen der Bestattungsfläche, die gärtnerische Ausge-staltung sowie das Aufstellen eines Grabmales/Gedenksteines sind nicht gestat-tet. Das Niederlegen von Grabschmuck ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle zulässig. Die Gestaltung und Pflege der Anlage ist Angelegenheit der Friedhofs-verwaltung.
(4) Die Urnengruft befindet sich unter der Kapelle. Sie ist für anonyme Beisetzungen vorgesehen. Ein Begehen der Urnengruft ist nicht zulässig.
(5) An den für die Bestattung von Urnen vorgesehenen Kolumbarien wird auf Antrag ein Nutzungsrecht von mindestens 20 und höchstens 100 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Lage wird gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt.
§ 14 Absätze 2 bis 4 und Absätze 6 bis 10 gelten entsprechend.
§ 16
Ehrengrabstätten und Kriegsgräberstätten
(1) Die Anerkennung eines Ehrengrabes erfolgt durch Beschluß des Rates der Stadt Bielefeld. Die Stadt kann die Erhaltung eines Ehrengrabes mit Zustimmung der Angehörigen übernehmen. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Angehö-rigen nicht bekannt sind und nur mit unverhältnismäßig großem Verwaltungsauf-wand ermittelt werden können.
(2) Für Kriegsgräberstätten finden die Regelungen des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 01. Juli 1965 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
V.
Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Gestaltungsvorschriften
(1) Die Größe, Art der Bepflanzung und Gestaltung der Grabstätten ist im Gestal-tungsplan, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt. Danach ist folgende Bepflanzung und Gestaltung vorgeschrieben:
• Die mit 1) gekennzeichneten Flächen sind von der Friedhofsverwaltung als Rasenfelder angelegt.
• Grabstätten auf den mit 2) gekennzeichneten Flächen sind von der Friedhofs-verwaltung flächendeckend mit Bodendeckerbepflanzung angelegt.
• Grabstätten auf den mit 3) gekennzeichneten Flächen sind mit Ausnahme der Flächen für jahreszeitliche Wechselbepflanzung flächendeckend mit Boden-deckerbepflanzung von der Friedhofsverwaltung angelegt.
(2) Innerhalb der mit 2) und 3) gekennzeichneten Flächen können auf Urnenwahl-grabstätten je eine und auf Erd-Reihengrabstätten und Erd-Wahlgrabstätten bis zu drei einzelne rechtwinklige Trittplatten zur Erschließung der Grabstätte verlegt werden. Die einzelne Trittplatte darf nicht größer als 0,20 qm sein. Material und Färbung der Trittplatten müssen dem Grabmal auf der Grabstätte angepasst sein. Ist auf der betroffenen Grabstätte kein Grabmal vorhanden, müssen sich Material und Färbung an den Grabmalen der Nachbargrabstätten orientieren.
(3) Jede Grabstätte ist unter Beachtung des Gestaltungsplanes so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie der Denkmalcharakter und die Würde des Friedhofes und seine Funktion als innerstädtische Grün- und Erholungsanlage in seinen einzelnen Tei-len und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(4) Unzulässig ist auf oder unmittelbar an den Grabstätten
a) das Einfassen oder Einfriedigen z.B. mit Steinen, Hecken, Metall, Glas, Kunststoff,
b) das Abdecken mit Steinplatten, Kies, Splitt, Torfmull oder ähnlichem
c) das Aufstellen einer Bank oder einer sonstigen Sitzgelegenheit sowie von Blumenschalen mit mehr als 40 cm Durchmesser und 40 cm Höhe ein-schließlich Gestell und von Grablaternen von mehr als 30 cm Höhe ein-schließlich Sockel.
VI. Grabmale
§ 18
Gestaltungsvorschriften
(1) Nach dem als Bestandteil dieser Satzung anliegenden Gestaltungsplan sind fol-gende Grabmale zulässig:
• Auf den mit 1) gekennzeichneten Flächen die von der Friedhofsverwaltung verlegten liegenden Grabplatten mit folgenden Maßen:
a) Urnenwahlgrabstätten: 40 cm Breite, 40 cm Höhe und 8 cm Mindeststärke
b) Grabstätten für Erdbestattungen: 60 cm Breite, 40 cm Höhe und 8 cm Mindeststärke.
• Auf den mit 2) gekennzeichneten Flächen liegende Grabmale (Grabkissen und liegende Grabplatten) gemäß den nachfolgenden Absätzen.
• Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen auf den mit 3) gekennzeichneten Flä-chen alle Grabmale gemäß den nachfolgenden Absätzen.
• Auf Urnenwahlgrabstätten auf den mit 3) gekennzeichneten Flächen liegende Grabmale (Grabkissen und liegende Grabplatten) und kubische Grabmale gemäß den nachfolgenden Absätzen.
(2) Auf Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabmale nicht zulässig.
(3) Grabmale sind unter Beachtung des § 17 und der Gesamtgestaltung des Fried-hofes und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen zu gestalten. Grabmale, die diese Anforderungen nach Feststellung durch die Friedhofsverwal-tung unter Beteiligung der für Denkmalschutz zuständigen Stellen nicht erfüllen, sind nur zulässig, wenn sie die Bestimmungen der nachfolgenden Absätze 4 bis 6 einhalten. Die Friedhofsverwaltung kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Absätze 4 bis 6 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
(4) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen und Bronze verwen-det werden.
(5) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich. Alle Stellen müssen gleich-mäßig bearbeitet sein. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestal-terisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole.
b) Die Grabmale sind ohne Sockel aus einem Stücke herzustellen.
c) Freibleibende Flächen für spätere Schriftnachträge sollten in der gleichen Weise bearbeitet werden wie die übrigen Flächen des Steines.
d) Metallbuchstaben sind nicht als Einzelbuchstaben, sondern als Schrift-band auszubilden. Bleiintarsien sind zulässig. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen eine der Größe des Steines angemessene Fläche ein-nehmen und sollen nicht serienmäßig hergestellt sein.
e) Lichtbilder dürfen die Maße 9 cm x 13 cm und 1 cm Höhe nicht überschrei-ten. Seitens der Friedhofs GmbH Bielefeld wird für die Lichtbilder keinerlei Haftung übernommen.
f) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Zutaten, Gestal-tungs- und Bearbeitungsarten und alle in Abs. 3 nicht aufgeführten Materi-alien, wie insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
g) Stehende Grabmale sind allseits gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Größe aufeinander abgestimmt sein.
h) Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.
(6) Für die verschiedenen Grabstättenarten sind die nachstehend aufgeführten Grabmaltypen in folgenden Abmessungen zulässig:
6.1 Grabstätten für Erdbeisetzungen
Kernmaße
Breite Höhe/Länge Mindeststärke
6.11 Wahlgrabstätten
stehendes Grabmal
eine Grabstelle
45 - 55 cm 110 - 130 cm 16 cm
mehrere Grabstellen 45 - 60 cm 110 - 160 cm 16 cm
liegendes Grabmal
- Kissenstein -
45 - 65 cm 45 - 90 cm
12 cm
liegende Grabplatte 50 - 60 cm 100 - 120 cm 12 cm
kubisches Grabmal oder Allgemeine Höchst- und Mindestabmessungen
freistehendes Denkmal sind einzuhalten.
6.12 Reihengrabstätten
stehendes Grabmal 45 cm 85 - 95 cm
12 cm
liegendes Grabmal 45 - 50 cm 40 - 60 cm
12 cm
kubisches Grabmal oder Allgemeine Höchst- und Mindestabmessungen
freistehendes Denkmal sind einzuhalten.
6.2 Grabstätten für Urnenbeisetzungen
6.21 Urnenwahlgrabstätten
liegendes Grabmal 30 - 40 cm 30 - 60 cm
12 cm
kubisches Grabmal Abmessungen werden nach örtlichen Angaben
festgesetzt.
§ 19
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung (Grabmalbescheid). Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln und Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein halbes Jahr nach der Beisetzung ver-wendet werden.
§ 20
Anlieferung
Beim Anliefern eines Grabmales ist der Grabmalbescheid unaufgefordert der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Grabmale sind vor Aufstellung der Friedhofs-verwaltung vorzuführen und von dieser freizugeben.
§ 21
Fundamentierung und Befestigung
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Steinmetz- und Bildhauerhandwerks so zu befestigen, dass sie dau-erhaft standsicher sind und nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 22
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind vom Verantwortlichen dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Adressat des Grabmalbescheides (§ 19 Abs. 1), bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist auf Veranlassung des Verantwortlichen unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Ab-sperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Auffor-derung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der jeweils festzusetzenden, an-gemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kos-ten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein öffentlicher Aushang auf dem Friedhof und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Der Verantwortliche haftet für jeden Schaden, der durch Umfallen von Grabma-len, sonstiger baulicher Anlagen oder Teilen davon verursacht wird.
§ 23
Erhaltenswerte Grabmale
Künstlerische und historisch wertvolle Grabmale und baulichen Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derar-tiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denk-malschutz- und –Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 24
Entfernen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grab-stätten und Nutzungsrechten (26 Abs. 4) sind die nicht unter Denkmalschutz ge-stellten Grabmale zu entfernen. Werden diese Grabmale nicht binnen 3 Monaten entfernt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal abräumen zu lassen. Das Grabmal geht entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Bielefeld über, wenn der Nutzungsberechtigte nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung das Grabmal abholt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal zu verwahren. Sofern Grabmale von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nut-zungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Bei doppelseitig beschrifteten Grabmalen geht die Verpflichtung zum Entfernen des Grabmales auf den Berechtigten der Grabstätte über, an der das Nutzungs-recht zuletzt endet, es sei denn, beide Berechtigten treffen eine andere Vereinba-rung, die der Friedhofsverwaltung nachzuweisen ist.
(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Erlaubnis aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung der Verantwortlichen oder des Nutzungsbe-rechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
(5) Grabmale, Fundamente und Grabzubehör, die eine Bestattung behindern, sind spätestens bei einer Beisetzung vom Verantwortlichen bzw. Nutzungsberechtig-ten oder auf dessen Kosten von der Friedhofsverwaltung abzuräumen; Absatz 1 gilt entsprechend.
VII.
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Die als Rasenfelder angelegten Grabflächen auf dem in dem anliegenden Ge-staltungsplan mit 1) gekennzeichneten Flächen, die Rasenflächen vor den Ko-lumbarien sowie die flächendeckenden Bodendeckerbepflanzungen auf den in dem anliegenden Gestaltungsplan mit 2) und 3) gekennzeichneten Flächen (Ra-sen und Bodendecker) werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und über die zu entrichtende Pflegegebühr dauerhaft in einem friedhofswürdigen Zustand gehalten.
(2) Die Flächen für jahreszeitliche Wechselbepflanzung auf Grabstätten auf den in dem anliegenden Gestaltungsplan mit 3) gekennzeichneten Flächen müssen von nach § 6 zugelassenen Gärtnereien unter Beachtung der Vorschriften des § 17 hergerichtet, dauernd instandgehalten und gepflegt werden. Reihengrabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnen-wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrech-tes herzurichten. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grab-stätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(3) Für die Herrichtung, Instandhaltung oder Pflege der Grabstätten im Sinne des Absatzes 2 hat der jeweilige Verantwortliche bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts zu sorgen. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten der Ad-ressat des Heranziehungsbescheides für die Bestattungskosten; bei Wahlgrab-stätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(4) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Berechtigte an Grabstätten haben nicht das Recht, die Beseitigung von Bäumen zu verlan-gen, durch die sie sich in der Pflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
(5) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Torfmull darf in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbeson-dere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden.
(6) Das Aufbewahren von Gerätschaften, Gefäßen - außer Grabvasen - oder sonsti-gen Gegenständen an den Grabstätten ist nicht gestattet.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Für die Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätten im Sinne des Absatzes 2 hat der Verantwortliche (Absatz 3 Satz 2) für die Dauer der Ruhezeit einen Pflegevertrag mit einer nach § 6 zugelassenen Gärtnerei abzuschließen und der Friedhofsverwaltung nachzuweisen.
§ 26
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Kommt der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) seinen Verpflichtungen zur Herrichtung, Pflege oder Instandhaltung der Grabstätten nach dieser Satzung nicht nach, hat dieser die Grabstätte nach schriftlicher Aufforderung innerhalb einer angemesse-nen Frist in Ordnung bringen zu lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt und ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, wird durch einen "öffentlichen" Aushang auf dem Friedhof auf die Ver-pflichtung zur Herrichtung, Pflege oder Instandhaltung hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.
(3) Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die zur Wiederherstellung eines satzungsgerechten Zustan-des erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verantwortlichen durchführen oder durchführen lassen (Ersatzvornahme).
(4) Können die voraussichtlichen Kosten für die Maßnahme nach Absatz 3 nicht vor-ab beigetrieben werden oder ist der Verantwortliche weiterhin nicht ohne beson-deren Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Ver-antwortlichen die Grabstätten abräumen und einebnen sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahl-grabstätten kann das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen werden.
(5) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grab-schmuck entfernen.
VIII.
Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 27
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitstaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der von der Friedhofsverwal-tung festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen müssen eine halbe Stunde vor der Trauerfeier angeliefert werden. Eine Leichenhalle steht für diesen Zweck nicht zur Verfügung.
§ 28
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle ab-gehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle und die Aufbahrung des Sarges kann unter-sagt werden, wenn der Verstorbene eine meldepflichtige übertragbare Krankheit hatte oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Eine Trauerfeier soll in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnah-men bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
IX.
Schlußvorschriften
§ 29
Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benut-zung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungs-pflichten.
§ 30
Gebühren
Für die Benutzung des "Alten Friedhofes am Jahnplatz" und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweiligen "Gebührensatzung für die Benutzung des Alten Friedhofes am Jahnplatz" in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.
§ 31
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit, die Ruhezeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die gem. § 14 a der Friedhofssatzung in der Fassung vom 20.12.1985 verliehe-nen Pflegerechte bleiben unberührt.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 5 Absatz 4 Buchstabe a)
Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
2.
§ 5 Absatz 4 Buchstabe. b)
Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet oder wirbt,
3.
§ 5 Absatz 4 Buchstabe. c)
an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Ar-beiten ausführt,
4.
§ 5 Absatz 4 Buchstabe. d)
ohne schriftlichen Auftrag der Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
5.
§ 5 Absatz 4 Buchstabe. e)
Druckschriften verteilt,
6.
§ 5 Absatz 4 Buchstabe. f)
Erdaushub oder Abfälle von Friedhöfen außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
7.
§ 5 Absatz 4 Buchstabe. g)
den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder be-schädigt, Einfriedigungen oder Hecken übersteigt oder Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt,
8.
§ 5 Absatz 4 Buchstabe h)
Tiere frei laufen läßt,
9.
§ 4 Absatz 4 Buchstabe j)
die Leichenhalle oder die Kapelle ohne Erlaubnis betritt,
10.
§ 5 Absatz 4 Buchstabe k)
Sammlungen durchführt,
11.
§ 5 Absatz 4 Buchstabe l)
bei der Grabpflege Pflanzenschutzmittel, Unkrautbekämpfungsmittel oder Torfmull verwendet,
12.
§ 5 Absatz 5 Buchstabe m)
Alkohol oder andere Rauschmittel konsumiert,
13.
§ 5 Absatz 4 Buchstabe n)
sich lagernd aufhält,
14.
§ 6 Absatz 1
als gewerbetreibender ohne vorherige Zulassung Tätigkeiten ausführt,
15.
§ 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
ohne Auftrag Gräber aushebt oder verfüllt, Leichen befördert, Särge ver-senkt oder Ascheurnen beisetzt,
16.
§ 19 Absatz 1
ohne schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale errichtet oder verändert,
17.
§ 24 Absatz 1
ohne schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale entfernt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Verfol-gung und Ahndung dieser Zuwiderhandlungen richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
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