Friedhofsgebühren Bernkastel-Kues 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bernkastel-Kues · Rheinland-Pfalz · PLZ 54470

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 09.01.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bernkastel-Kues vom 09.01.2020

Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines .......................................................................................................................... 1

§ 2 Gebührenschuldner ............................................................................................................. 1

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit ......................................................................... 2

§ 4 Inkrafttreten .......................................................................................................................... 2

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung .................................................................................... 3 I. Reihengrabstätten ......................................................................................................................... 3 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ........................................................ 3 III. Ausheben und Schließen der Gräber ....................................................................................... 4 IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ........................................................... 4 V. Benutzung der Leichenhalle ....................................................................................................... 4 VI. Sonstige Leistungen ..................................................................................................................... 4

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.01.2002 außer Kraft.

Bernkastel-Kues, den 09.01.2020 Stadt Bernkastel-Kues

(DS) Wolfgang Port Stadtbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 400,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 700,00 €

  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte, sowie die Überlassung einer zusätzliche Urne in ein

vorhandenes Grab 400,00 €

  1. 3. Überlassung einer Rasenurnengrabstätte 1.500,00 €
  1. 4. Überlassung einer Baumgrabstätte 600,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Einzelgrabstätte 900,00 €

b) eine Doppelgrabstätte 1.800,00 €

c) einer Urnenwahlgrabstätte 800,00 €

  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für die Friedhöfe Andel, Bernkastel, Kues für
    • a) eine Einzelgrabstätte 36,00 €
    • b) eine Doppelgrabstätte 72,00 €
    • c) eine Familiengrabstätte (3 Grabstätten) 108,00 €
    • d) einer Urnenwahlgrabstätte 32,00 €
    • e) jede weitere Grabstätte 40,00 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen

Teil des Jahres.

  1. 3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für den Friedhof Wehlen für
    • a) eine Einzelgrabstätte 30,00 €
    • b) eine Doppelgrabstätte 60,00 €
    • c) eine Familiengrabstätte (3 Grabstätten) 90,00 €
    • d) einer Urnenwahlgrabstätte 32,00 €
    • e) jede weitere Grabstätte 33,00 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen

Teil des Jahres.

4. Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Nr. 1 erhoben.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1. Reihengräber für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 350,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 550,00 €

2. Wahlgräber (§ 17 der Friedhofssatzung)

a) Einzelgrabstelle 550,00 €

b) Doppel- und weitere Grabstellen (pro Bestattung) 550,00 €

3. Bestattung einer Aschenurne 200,00 €

4. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 50 v.H.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Benutzung der Leichenhalle

1. Benutzung der Leichenhalle/Kühlzelle 120,00 €

2. Benutzung der Einsegnunghalle/Trauerhalle, je Leiche oder Urne 180,00 €

VI. Sonstige Leistungen

1. Namensplatte/Findling für die von der Friedhofsverwaltung bereitgestellte Namensplatte/Findlinge werden folgende Gebühren erhoben

a) Namensplatte für Rasenurnengrabstätten ( einschl. Verlegen ) 500,00 €

b) Findling für Baumgrabstätte ( einschl. Verlegen und Beschriftung )

Die Beschriftung und das Verlegen der Findlinge wird durch gewerbliche Unternehmen

vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Entgeltschuldnern als

Auslage zu ersetzen

2. Abräumen von Grabstätten Für Grabstätten, die vor dem 31.12.2019 bereits bestanden haben, werden die Gebühren erst bei der Abräumung am Ende der Grabnutzungszeit fällig. Für Grabstätten, die ab dem 01.01.2020 erworben werden, werden die Gebühren bereits bei Erwerb der Grabstätte erhoben. Für das Abräumen und Entsorgen von Grabmälern, Abdeckungen und Einfassungen werden erhoben für

a) eine Einzelgrabstätte 200,00 €

b) eine Doppelgrabstätte 400,00 €

c) eine Familiengrabstätte (3 Grabstätten) 600,00 €

d) einer Urnenreihengrabstätte 100,00 €

e) einer Urnenwahlgrabstätte 200,00 €

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Veldenz vom 11.02.2016 Der Ortsgemeinderat von Veldenz hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) am 11.02.2016 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT: Friedhofssatzung ............................................................................................................................. 1 1. Allgemeine Vorschriften ........................................................................................................ 3

§ 1 Eigentum ............................................................................................................................ 3

§ 2 Friedhofszweck ................................................................................................................... 3

§ 3 Schließung und Aufhebung................................................................................................. 3

2. Ordnungsvorschriften ............................................................................................................ 4

§ 4 Öffnungszeiten ................................................................................................................... 4

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen ............................................................................................. 4

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ........................................................................................ 5

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften .................................................................................... 5

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ...................................................................... 5

§ 8 Särge .................................................................................................................................. 6

§ 9 Grabherstellung .................................................................................................................. 6

§ 10 Ruhezeit ........................................................................................................................... 6

§ 11 Umbettungen .................................................................................................................... 7

4. Grabstätten ............................................................................................................................. 7

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten .................................................................................. 7

§ 13 Reihengrabstätten ............................................................................................................ 8

§ 14 Urnengrabstätten .............................................................................................................. 8

§ 15 Rasengrabstätten ............................................................................................................. 8

5. Grabmale ................................................................................................................................. 9

§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften .................................................................................. 9

§ 17 Gestaltung der Grabmale ................................................................................................. 9

§ 18 Errichten und Ändern von Grabmalen ............................................................................. 10

§ 19 Standsicherheit der Grabmale ........................................................................................ 10

§ 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ......................................................................... 10

§ 21 Entfernen von Grabmalen ............................................................................................... 11

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten ............................................................................... 11

§ 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ................................................................ 11

§ 23 Vernachlässigte Grabstätten ........................................................................................... 11

7. Leichenhalle .......................................................................................................................... 12

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Veldenz vom ______________

§ 24 Benutzen der Leichenhalle ............................................................................................. 12

8. Schlussvorschriften ............................................................................................................. 12

§ 25 Sonstige Vorschriften ...................................................................................................... 12

§ 26 Alte Rechte ..................................................................................................................... 12

§ 27 Haftung ........................................................................................................................... 13

§ 28 Ordnungswidrigkeiten ..................................................................................................... 13

§ 29 Gebühren ....................................................................................................................... 13

§ 30 Inkrafttreten .................................................................................................................... 13

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Veldenz vom ______________

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Eigentum

Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinde Veldenz, im Folgenden „Friedhofseigentümer" genannt. Ihm obliegt die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs und des Beerdigungswesens.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Veldenz. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Veldenz waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, c) Einwohner der Ortsgemeinde Veldenz waren und aus Altersgründen den Wohnort gewechselt haben oder

d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Personen die wegen Pflegebedürfnis in einem Heim oder ähnlichen Einrichtung ihren Hauptwohnsitz hatten, können auf Wunsch von den Angehörigen auf dem Friedhof in Veldenz beigesetzt werden.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde/Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Veldenz vom ______________

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde/Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren (sofern nicht eine besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung oder Ortsgemeinde Veldenz erteilt wurde); Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten (sofern nicht eine besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung oder Ortsgemeinde Veldenz erteilt wurde), c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen ohne entsprechende Genehmigung,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend."

i) Wasser zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege zu entnehmen,

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Veldenz vom ______________

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind oder

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder berechtigt sind, Lehrlinge auszubilden. Ausnahmen sind zulässig. (3) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- sowie Lagerplätze wieder in einen sauberen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen Abraum nur an vorgesehenen Stellen ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

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(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die maximalen Größen für Särge für Kindergräber sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,60 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,80 m. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (3) Die Grabstätten haben folgende Maße:

a) Reihengräber

Länge 2,00 m

Breite 0,80 m

b) Urnengräber

Länge 0,8 m

Breite

0,8 m

Die Friedhofsverwaltung kann von den vorgenannten Abmessungen Ausnahmen zulassen. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung beträgt für Leichen 25 Jahre und für Aschen 15 Jahre. Bei Rasengrabstätten beträgt die Ruhefrist generell 25 Jahre.

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§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Veldenz nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde Veldenz ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Der Zeitpunkt der Umbettung ist im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung festzulegen. Bei Antragstellung ist anzugeben, wer die Umbettung durchführen wird. Die ausführenden Personen müssen die Befähigung besitzen, dass sie die Arbeiten ordnungsgemäß und in würdiger Form ausführen können. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung innerhalb des Gebietes der Ortsgemeinde Veldenz nicht unterbrochen oder gehemmt. Das Recht an der bisherigen Grabstelle erlischt mit dem Tag der Umbettung. Bereits gezahlte Gebühren werden auf das neue Nutzungsrecht bei Umbettungen innerhalb des Ortsgemeindegebietes angerechnet. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Urnenreihengrabstätten, c) Rasengrabstätten als Reihen-und Urnengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

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§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a – nur eine Leiche bestattet werden. (3) Reihengräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten. Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind sie ordnungsmäßig instand zu halten. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können die Gräber eingeebnet werden. (4) In einer Reihengrabstätte kann auf Antrag einmalig die zusätzliche Beisetzung einer Urne gestattet werden. Die zusätzliche Beisetzung einer Urne darf nur erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten,

b) in Urnenrasengrabstätten. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

§ 15 – Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten sind Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (vgl. § 10) zugeteilt werden. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten grundsätzlich die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Rasengrabstätten. (2) Für die Kenntlichmachung der Gräber wird eine steinerne Tafel mit einer maximalen Größe von 40 x 40 cm vorgeschrieben. Diese Tafeln mit dem Namen, Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen sind von den Angehörigen herstellen zu lassen und dürfen nicht mit vorstehenden Buchstaben versehen sein. Die Tafeln werden von der Ortsgemeinde so in die Gräber eingebaut, dass es möglich ist, diese mit dem Rasenmäher zu befahren. (3) In einer durch Erdbestattung belegten Rasengrabstätte kann auf Antrag einmalig die zusätzliche Beisetzung einer Urne gestattet werden. Die zusätzliche Beisetzung einer Urne darf nur erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

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(4) Außerhalb der Vegetationszeit, vom 15. Oktober bis Ostern, ist einfacher Grabschmuck mit Grableuchten auf den Gräbern erlaubt. Während der Vegetationszeit (Ostern bis 14. Oktober) sind die Gräber von jeglichem Grabschmuck freizuhalten. (5) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Ruhezeit von 25 Jahren (bzw. 15 Jahren bei Urnen) von der Ortsgemeinde durchgeführt. Für die Pflegearbeiten des Rasens, die wiederkehrenden Verfüllungen der Gräber, das wiederholte Einsäen und die Verlegung der Tafeln (eventuell auch mehrmalig) erhebt die Ortsgemeinde zusätzlich eine einmalige Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhefrist (25 bzw. 15 Jahre). (6) Ein Rechtsanspruch für das Anlegen von Rasengrabstätten besteht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben eine Bestattung in Rasengrabstätten nicht zulassen, erfolgt die Bestattung in normalen Reihengrabstätten. Wird die Bestattung in einer Rasengrabstätte nicht beantragt, erfolgt diese in üblichen Reihengrabstätten.

5. Grabmale

§ 16 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedigungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist unbeschadet der nach baupolizeilichen und sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnis nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung gestattet. (2) Vor Erteilung der Genehmigung darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler usw. können auf Kosten des Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Mit dem Antrag sind Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstabe 1:10 einzureichen. Aus dem Antrag (Beschreibung) und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. (3) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal usw. nicht den Vorschriften der Friedhofsordnung entspricht. Ein gleiches gilt für die Wiederverwendung alter Grabmäler.

§ 17 – Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmäler sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofs einordnen und sich den benachbarten Grabmälern nach Form und Farbe anpassen. (2) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff - Stein, Holz oder Metall (z. B. Schmiedeeisen) - hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. (3) Grabmäler sollen möglichst keinen sichtbaren Sockel haben. (4) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals (auch der Rückseite) ist grundsätzlich erwünscht. (5) Nicht zugelassen sind a. Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind, b. aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement, Porzellan oder Metall,

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c. Grabmäler aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Topf- oder Grottensteinen, d. Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen, e. Lichtbilder. (6) Stehende Grabmäler sollen allgemein nicht höher als 1,00 m sein. Dabei soll das Verhältnis Breite zu Höhe 1:1,5 bis 1:2,5 betragen. Liegende Grabmäler (Grabplatten oder sog. Kissensteine) sind nicht erwünscht. (7) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen.

§ 18 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden (3) Grabeinfassungen sind erlaubt, dürfen jedoch nicht höher als 0,25 m über der Geländeoberkante hervortreten.

§ 19 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 20 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Die Nutzungsberechtigten (zur Unterhaltung und Pflege Verpflichteten) sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens, insbesondere durch Umfallen der Grabmäler bzw. Abstürzens von Teilen derselben verursacht werden. Die Friedhofsverwaltung kann Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Anzeichen der Zerstörung aufweisen, umlegen oder entfernen lassen, wenn die Nutzungsberechtigten sich weigern oder außer Stande sind, die Wiederherstellung ordnungsgemäß zu veranlassen. Sind die Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln, so kann

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die Friedhofsverwaltung nach entsprechender ortsüblicher Bekanntmachung das Nötige veranlassen.

§ 21 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts (bzw. der Ruhefrist bei Reihengräbern) sind Grabmäler usw. von den Berechtigten zu entfernen. Geschieht das nach Aufforderung nicht, werden die Grabmäler usw. auf Kosten der Berechtigten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt. Die Grabmäler usw. gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. (3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalspfleger. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 22 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. (2) Grabbeete dürfen nicht über 0,25 m hoch sein. (3) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur- geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht stören. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, größer werdenden Sträuchern und Hecken bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum des Friedhofeigentümers über. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. (5) Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder Gesteinssplit sowie das Aufstellen unwürdiger Gefäße z. B. Konservenbüchsen zur Aufnahme von Blumen ist verboten. (6) Um eine ordnungsgemäße Entsorgung zu ermöglichen, sind Kunststoffe in Kränzen und Blumenschmuck nicht mehr zugelassen. (7) Es ist zu gewährleisten, dass die Aufschrift des Grabsteins dauerhaft gut erkennbar und lesbar ist.

§ 23 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt (vgl. § 23), hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflich-

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Veldenz vom ______________

tung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

7. Leichenhalle

§ 24 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Für Bestattungsunternehmen kann für das Betreten der Leichenhalle und der Kühlräume eine Sondergenehmigung erteilt werden. Sie sind verpflichtet, unaufgefordert die genauen Liegezeiten der Leichen der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Liegt ein Verstoß hiergegen vor, kann die Sondergenehmigung fristlos entzogen werden. (3) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (4) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

8. Schlussvorschriften

§ 25 – Sonstige Vorschriften

(1) Es wird ein Grab-Register-Verzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber und der Aschengräber geführt. (2) Die zeichnerischen Unterlagen - Gesamtplan, Belegungspläne, Grabdenkmalentwürfe usw. - sind zu verwahren. (3) Jeweils vor dem Setzen der Grabeinfassungen ist die Gemeindeverwaltung Veldenz rechtzeitig zu benachrichtigen, damit die Einhaltung der Fluchtlinie und der Reihenabstand überwacht werden kann.

§ 26 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Veldenz vom ______________

§ 27 – Haftung

Die Ortsgemeinde Veldenz haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 28 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Satzung oder aufgrund der Satzung vollziehbare Anordnungen verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 (5) der Gemeindeordnung. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) findet Anwendung.

(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 29 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zu entrichten.

§ 30 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 11.11.1969, zuletzt geändert am 07.07.2015, und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Veldenz, den 11.02.2016

Norbert Sproß

(Dienstsiegel) (Ortsbürgermeister)

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Stadt Bernkastel-Kues vom 09.01.2020 Der Stadtrat von Bernkastel-Kues hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) am 18.11.2019 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Vorschriften ........................................................................................................ 3

§ 1 Geltungsbereich ............................................................................................................... 3

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch ........................................................................... 3

§ 3 Schließung und Aufhebung ............................................................................................. 3

2. Ordnungsvorschriften ............................................................................................................ 4

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof ............................................................................................. 4

§ 5 Ausführen gewerblicher Arbeiten ................................................................................... 5

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften .................................................................................... 5

§ 6 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ................................................................ 5

§ 7 Särge und Urnen ............................................................................................................... 6

§ 8 Grabherstellung ................................................................................................................ 6

§ 9 Ruhezeit ............................................................................................................................ 6

§ 10 Umbettungen .................................................................................................................. 6

4. Grabstätten ............................................................................................................................. 7

§ 11 Allgemeines, Arten der Grabstätten .............................................................................. 7

§ 12 Einzelreihengrabstätten ................................................................................................. 8

§ 13 Rasenurnengräber .......................................................................................................... 8

§ 14 Baumgräber .................................................................................................................... 9

§ 15 Besonderes Kindergrabfeld (Sternenkinder) ................................................................ 9

§ 16 Wahlgrabstätten............................................................................................................ 10

§ 17 Urnengrabstätten .......................................................................................................... 11

§ 18 Ehrengrabstätten .......................................................................................................... 11

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale ......................................................................... 11

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ........................................................................... 11

§ 20 Gestaltung der Grabmale ............................................................................................. 11

§ 21 Errichten und Ändern von Grabmalen ........................................................................ 12

§ 22 Standsicherheit der Grabmale ..................................................................................... 12

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale .................................................................... 13

§ 24 Entfernen von Grabmalen ............................................................................................ 13

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten ............................................................................... 14

§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ........................................................... 14

§ 26 Vernachlässigte Grabstätten ....................................................................................... 14

7. Leichenhalle .......................................................................................................................... 15

§ 27 Benutzen der Leichenhalle .......................................................................................... 15

8. Schlussvorschriften ............................................................................................................. 15

§ 28 Alte Rechte .................................................................................................................... 15

§ 29 Haftung .......................................................................................................................... 15

§ 30 Ordnungswidrigkeiten .................................................................................................. 15

§ 31 Gebühren ...................................................................................................................... 16

§ 32 Inkrafttreten................................................................................................................... 16

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Bernkastel-Kues(Stadtteile Andel, Bernkastel, Kues und Wehlen) gelegene Friedhöfe, die in der Trägerschaft der Stadt Bernkastel-Kues stehen.

§ 2 – Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Bernkastel-Kues.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung von

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Stadt waren,

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist,

d) Personen, die Einwohner der Stadt Bernkastel-Kues waren und aus Altersgründen oder aus Gründen der Pflegebedürftigkeit den Wohnort gewechselt haben oder

e) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

(4) Verstorbene werden entsprechend ihrem Wohnsitz in den einzelnen Stadtteilen auf dem entsprechenden Friedhof des Stadtteils beigesetzt, sofern nicht Anrecht auf Beisetzung in einem bestehenden Wahlgrabe auf einem der übrigen Friedhöfe besteht. Sollte durch Überlegung die Zuteilung von Grabstellen auf einzelnen Friedhöfen nicht möglich sein, können Grabstellen auf dem Friedhof eines anderen Stadtteils ausgewiesen werden, als in dem Stadtteil in dem der Verstorbene seinen Aufenthalt hatte. Eine Belegung des evangelischen Friedhofes, Stadtteil Kues, Bergweg, wird nicht mehr vorgenommen.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteile können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, sowie die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestattenten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von dem Friedhofsträger auf seine Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge des Friedhofsträgers sind ausgenommen,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,

i) gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 51 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Die Gewerbebetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einem sauberen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen Abraum nur an den vorgesehenen Stellen ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

1 Fußnote zu § 5 Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

§ 7 – Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Für die Beisetzung der Asche werden nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen.

§ 8 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Unterkante des Sarges mindestens 1,50 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,80 m.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat die Räumung der Grabstelle (ggfs. Grabmal mit Fundament, Einfassung, Bepflanzung und Zubehör) bis spätestens einen vollen Arbeitstag vor der Beisetzung sicherzustellen. Ist dies nicht der Fall, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger zu erstatten.

§ 9 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen

a) auf den Friedhöfen Andel, Bernkastel, Kues beträgt 25 Jahre.

b) auf dem Friedhof Wehlen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 10 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt Bernkastel-Kues im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Bernkastel-Kues nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten ausgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt Bernkastel-Kues ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Friedhofsverwaltung bestimmt die Zeit, wann die Umbettung durchgeführt werden darf, und beaufsichtigt die Arbeiten. Bei Antragstellung ist mitzuteilen, wer die Umbettung

durchführt. Die ausführenden Personen müssen die Befähigung besitzen, dass sie die Arbeiten ordnungsgemäß und in würdiger Form ausführen.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung innerhalb des Gebietes der Stadt Bernkastel-Kues nicht unterbrochen oder gehemmt. Das Recht an der bisherigen Grabstelle erlischt mit der Umbettung. Bereits gezahlte Gebühren werden auf das neue Nutzungsrecht bei Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes angerechnet.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 112 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen:

  1. 1. Einzelreihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (A, B, K, W),
  2. 2. Einzelgräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (A, B, K, W),
  3. 3. Einzelgrabfeld für nicht bestattungspflichtige Föten (Sternenkinder) (K),
    • b) Reihengrabstätten für Urnenbestattungen:
  4. 1. Urnenreihengräber bis zu 2 Urnen (A, B, K, W),
  5. 2. Rasenurnengräber (K, W),
  6. 3. Baumgräber (B, ab dem 01.07.2020),
    • c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (A, B, K, W),
    • d) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen:
  7. 1. Urnenwahlgräber bis zu 4 Urnen, Größe eines Einzelreihengrabes (A, B, K, W),
    • e) Ehrengrabstätten (A, B, K, W),
    • f) Grabstätten für Ordensgemeinschaften und Priestergräber (B, K, W).

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden (Nutzungsrechte). Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Unter Nutzungszeit ist die Zeitdauer zu verstehen, für die das Nutzungsrecht erworben wird.

(3) Diverse Grabstätten auf den Friedhöfen Wehlen und Kues können aus hygienischen Gründen nicht mehr mit einem Sarg belegt werden. Eine Urnenbeisetzung ist jedoch möglich. Bereits zugeteilte und bezahlte Grabstätten werden anteilig auf eine neu zugewiesene Grabstelle angerechnet.

2 Fußnote zu § 11 A = Friedhof Andel B= Friedhof Bernkastel K= Friedhof Kues W= Friedhof Wehlen

§ 12 – Einzelreihengrabstätten

(1) Einzelreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) In jeder Einzelreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Zubettung einer Aschenurne in ein Einzelreihengrab für verstorbene über 5 Jahre ist dann zulässig, wenn die verbleibende Ruhefrist nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. Die Zubettung gilt als zusätzliches Urnenreihengrab.

(3) Einzelreihengrabstätten sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz schriftlicher Aufforderung bzw. nach öffentlicher Bekanntmachung nicht, so können die Grabstätten von dem Friedhofsträger kostenpflichtig zu Lasten des jeweiligen Nutzungsberechtigten eingeebnet und eingesät werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen wird nach Ablauf der Ruhefrist öffentlich bekannt gemacht.

(5) Die Grabstätten haben folgende Maße:

a) Einzelgräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und nicht bestattungspflichtige Föten Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m

b) Einzelgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Länge 2,10 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,30 m

§ 13 – Rasenurnengräber

(1) Rasenurnengräber sind Reihengrabstätten für Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (Urnenbestattung: 15 Jahre) des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Rasenurnengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Als Grabmal wird eine steinerne Tafel mit einer maximalen Größe von 60 x 40 cm vorgeschrieben. Die Tafel wird mit dem Namen, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen versehen und wird von der Stadt für alle Wiesengräber einheitlich gestellt. Die Tafeln werden von der Stadt so in die Gräber eingelassen, dass es möglich ist, diese mit dem Rasenmäher zu befahren.

(3) Außerhalb der Vegetationszeit, von 15. Oktober bis Ostern, ist einfacher Grabschmuck mit Grableuchten auf den Gräbern erlaubt. In der Vegetationszeit (von Ostern bis 14.Oktober) sind die Gräber von jeglichem Grabschmuck freizuhalten.

(4) Die Pflegearbeiten des Rasens, die wiederkehrenden Verfüllungen der Gräber, das wiederholte Einsäen und die Verlegung der Tafeln (evtl. auch mehrmalig) werden – für die Dauer der Ruhezeit – von der Stadt durchgeführt

(5) Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von Rasenurnengräbern besteht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Rasenurnengräbern nicht

zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in normalen Urnenreihengräbern.

(6) Wird die Bestattung in Rasenurnengräbern nicht beantragt, erfolgt diese in üblichen Urnengrabstätten.

§ 14 – Baumgräber

(1) Auf dem Friedhof im Stadtteil Bernkastel steht ab dem 01.07.2020 ein Grabfeld für Baumbestattungen zur Verfügung. Die Baumgrabstätten werden als Urnengrabstätten angelegt.

(2) Die Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und ggf. eingesät.

(3) Die einzelnen Gräber werden mit einem von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegebenen Grabstein/Findling namentlich gekennzeichnet.

(4) Pflegemaßnahmen an dem Bodenbewuchs und den Bäumen erfolgen ausschließlich durch Beauftragte des Friedhofsträgers.

(5) Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten.

(6) Es ist nicht gestattet:

a) zusätzliche Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,

b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben an der Grabstätte niederzulegen oder der Urne beizugeben,

c) Kerzen oder Grableuchten an der Grabstätte aufzustellen,

d) Anpflanzungen vorzunehmen.

(7) Ein genereller Rechtsanspruch für das Belegen von Baumgräbern besteht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Baumgräbern nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in normalen Reihen- oder Wahlgräbern.

§ 15 – Besonderes Kindergrabfeld (Sternenkinder)

(1) In einen speziell zur Verfügung gestellten Grabfeld auf dem Friedhof in Stadtteil Kues ist die Bestattung von tot geborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindern, deren Geburtsgewicht unter 500 g liegt, möglich.

(2) Die Bestattung ist kostenfrei.

(3) Eine Beisetzung ist nur möglich, wenn der Hauptwohnsitz der Eltern oder eines Elternteils in Andel, Bernkastel, Kues oder Wehlen liegt.

(4) Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre und kann nicht verlängert werden.

(5) Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von besonderen Kindergrabfeldern besteht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Sternenkindergräbern nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in normalen Reihen- oder Wahlgräbern.

§ 16 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (bzw. 30 Jahre in Wehlen) für die Friedhöfe in den Stadtteilen Andel, Bernkastel, Kues und Wehlen verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Von der Liegefrist ausgenommen sind die sogenannten Priestergräber.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als Einzel- und Doppelgrabstellen ausgewiesen. Ausweisungen von mehreren darüber hinausgehenden Stellenzahlen sind nicht möglich.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Das Nutzungsrecht kann zudem auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigen durch Zahlung der jeweiligen Gebühr verlängert werden. Berechtigt ist der in der Urkunde als Erwerber bezeichnete oder ein Rechtsnachfolger im Sinne des Absatzes. 5.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der

Kostenentwicklung und der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 17 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten,

b) in vorhandenen Reihengrabstätten für Erdbestattungen unter den Voraussetzungen von

§ 13 Abs. 2 Satz 2,

c) in Rasenurnengräbern (§ 14),

d) in Baumgrabstätten (§ 15),

e) in Urnenwahlgrabstätten,

f) in vorhandenen Wahlgrabstätten für Erdbestattungen für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr pro Grabstelle bis zu vier Aschen.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnenwahlgrabstätten werden in der Größe einer Einzelreihengrabstelle ausgewiesen. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen grundsätzlich 4 Urnen beigesetzt werden. Die Bestattung weiterer Urnen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers.

(4) Die Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde, die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung und ein Zertifikat über Urnen aus verrottbarem Material beizufügen.

(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Einzelreihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

(6) Erfolgt nach Ablauf der Nutzungszeit keine Verlängerung, entfernt der Friedhofsträger das Aschenbehältnis und übergibt den Inhalt in würdiger Weise der Erde.

§ 18 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 20 – Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Aufforderungen. Die Grabmäler sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des

Friedhofs einordnen und sich den benachbarten Grabmälern nach Form und Farbe anpassen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

(2) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff – Stein, Holz oder Metall (z. B. Schmiedeeisen) – hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein.

(3) Folgendes ist nicht zugelassen:

a) Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,

b) aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement, Porzellan oder Metall,

c) Grabmäler aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Topf- oder Grottensteinen,

d) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind stehende Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: 0,75 m Höhe und 0,45 m Breite,

b) Reihen-/Einzelgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: 1,20 m Höhe und 0,75 m Breite,

c) Wahlgrabstätten: bis max. 1,80 m Höhe.

Die Friedhofsverwaltung ist auf Antrag hin berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen. Absatz 1 ist hierbei besonders zu beachten.

(5) Bei flachgeneigten Friedhofsflächen behält die Friedhofsverwaltung sich vor, allgemein oder in Einzelfällen Grabeinfassungen zu untersagen.

§ 21 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:100 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Fundamentierungen und Grabsteinbefestigungen sind entsprechend der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) in der jeweils aktuellen Fassung herzustellen. Satz 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Absatz 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt Bernkastel-Kues ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 26 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabstätten/Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengräbern und des Nutzungsrechtes bei Wahlgräbern werden die Grabstätten durch den Friedhofsträger abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistung Gebühr wird nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage erhoben (Grabräumungsgebühr). Der für die Unterhaltung Verpflichtete (§ 25 Abs.1 Satz 3) wird über den Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist informiert. Er kann bei der Friedhofsverwaltung anzeigen, dass die Grabräumung nach Absatz 5 innerhalb eines Monates selbst oder von Dritten vorgenommen wird. Die Erstattung der Grabräumungsgebühr erfolgt, nachdem die Grabanlage vollständig entsprechend Absatz 5 geräumt wurde. Die Räumung ist der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen.

(3) Ist der für die Unterhaltung Verpflichtete nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 2 eine öffentliche Bekanntmachung oder einen Hinweis an der Grabstätte.

(4) Vor dem 01.01.2020 aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen-und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlund Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum des

Friedhofsträgers über. Sofern Grabstätten vom Friedhofsträger abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

(5) Die Grabstätten sind wie folgt zu räumen:

a) die gesamte Bepflanzung ist zu entfernen,

b) die Grabmale, -einfassungen und -abdeckplatten müssen einschließlich der Fundamente entfernt werden;

c) die Grabstätte ist auf natürliches Höhenniveau mit Erde wieder aufzufüllen und mit Gras einzusäen.

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

(7) Die Bepflanzung einer Grabstätte darf andere Grabstätten sowie die öffentliche Wege und Anlagen nicht beeinträchtigen. Bäume und großwüchsige Sträucher sind nicht zugelassen.

(8) Es ist zu gewährleisten, dass die Aufschrift des Grabsteins dauerhaft gut erkennbar und lesbar ist.

§ 26 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

7. Leichenhalle

§ 27 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Für Bestattungsunternehmen kann für das Betreten der Leichenhalle und der Kühlräume eine Sondergenehmigung erteilt werden. Sie sind verpflichtet, unaufgefordert die genauen Liegezeiten der Leichen der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Liegt ein Verstoß hiergegen vor, kann die Sondergenehmigung fristlos entzogen werden.

(3) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(4) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

8. Schlussvorschriften

§ 28 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 – Haftung

Die Stadt Bernkastel-Kues haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  1. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  2. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  3. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 22),
  4. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 23),
  5. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 26 Abs. 1),
  6. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 24, 25 und 27),
  7. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 27 Abs. 6),
  8. 11. Grabstätten entgegen § 22 gestaltet oder bepflanzt,
  9. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
  10. 13. die Leichenhalle entgegen § 29 betritt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 31 Gebühren Für die Benutzung der von der Stadt Bernkastel-Kues verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 32 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 19.02.2002 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Bernkastel-Kues, den 09.01.2020 Stadt Bernkastel-Kues

Wolfgang Port (DS) Stadtbürgermeister