Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 26.05.2021
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 400,00 € Überlassung ab 5. Lebensjahr; bis 5. Lebensjahr 250,00 €. Ausheben/Schließen gesondert. |
| Sargwahlgrab | 800,00 € Verleihung Nutzungsrecht Doppelgrabstätte; Ausheben/Schließen gesondert 500,00 €. |
| Urnenreihengrab | 300,00 € Überlassung Urnenreihengrabstätte; Ausheben/Schließen gesondert 250,00 €. |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht separat ausgewiesen; gilt Satz für Doppelgrabstätte (800,00 €) |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten/nicht angeboten |
| Baumbestattung | 600,00 € Überlassung Baumgrabstätte; Namensschild gesondert 50,00 € |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 250,00 € - 500,00 € gesondert zur Grabgebühr (Ausheben/Schließen: Sarg 500,00 €, Urne 250,00 €) |
| Trauerhalle / Halle | 100,00 € im Text als 'Leichenhalle' bezeichnet |
1. Aktuelle Änderungssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Achtung: Änderungssatzung aktualisiert die Gebühren!
Diese Änderungssatzung ist seit ihrem Beschluss verbindlich gültig. Die nachfolgende Grundlage-Satzung dient nur noch der Vollständigkeit – die aktuellen Gebühren finden Sie hier oben.
5.1 bekanntmachung 1. aenderung der friedhofssatzung vom 28.04.2025
Bekanntmachung
zur 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 26.05.2021
der Ortsgemeinde Burgen
vom 28.04.2025
Der Gemeinderat Burgen hat am aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
4. Grabstätten
§ 17 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
§ 17
Baumgrabstätten
(5) Der Träger ist befugt, im Einvernehmen mit den Angehörigen des Nutzungsberechtigten ein Namensschild in einer Größe von max. 10 cm x 6 cm an der Stehle anzubringen. Die Schilder werden durch die Ortsgemeinde beschafft.
§ 2
Die 1. Änderung zur Friedhofssatzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Burgen, den 28.04.2025 Ortsgemeinde Burgen
(DS)
Simone Schimper (Ortsbürgermeisterin)
Satzung über die 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 26.05.2021 der Ortsgemeinde Burgen vom 28.04.2025
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HINWEIS
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
*Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues*
Satzung über die 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 26.05.2021 der Ortsgemeinde Burgen vom 28.04.2025
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2. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Burgen vom 26.05.2021
Der Gemeinderat von Burgen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) am 11.03.2021 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines...1 § 2 Gebührenschuldner...1 § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit...2 § 4 Inkrafttreten...2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung...3 I. Reihengrabstätten...3 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten...3 III. Ausheben und Schließen der Gräber...3 IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen...3 V. Benutzung der Leichenhalle...4 VI. Sonstige Leistungen...4
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. ### § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 12.02.1996 außer Kraft.
Burgen, den 26.05.2021
(DS)
(Reinhard Grasnick) Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 €
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 400,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 300,00 €
- 3. Beisetzung einer Urne in ein bereits vorhandenes Urnenreihengrab 300,00 €
- 4. Überlassung einer Rasengrabstätte 3.000,00 €
- 5. Beisetzung einer Urne in eine bereits vorhandene Rasengrab 1.500,00 €
- 6. Überlassung einer Rasenurnengrabstätte 1.500,00 €
- 7. Überlassung einer Baumgrabstätte 600,00 €
- 8. Beisetzung einer Urne in ein bereits vorhandenes Reihengrab 300,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für eine Doppelgrabstätte 800,00 €
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jeder volle Jahr 50,00 €
- 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeiten werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 erhoben.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihengräber für Verstorbene
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 €
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 500,00 €
- c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 250,00 €
- 2. Wahlgräber
- a) Doppelstellen für erstige Bestattung und für jeder weitere Bestattung 500,00 €
- b) Urnenbeisetzung je Beisetzung 250,00 €
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird nur durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
Für die Benutzung der Leichenhalle (einschließlich deren Reinigung) 100,00 €
VI. Sonstige Leistungen
1. Namensplatten/-schilder
Für die von der Friedhofsverwaltung bereitgestellte Namensplatte werden folgende Gebühren erhoben
b) Namensschild für Baumgrabstätte ( einschließlich Befestigung) 50,00 €
2. Ersatz von Aufwendungen
Soweit die Friedhofgebührensatzung für die Benutzung der Einrichtungen oder für Leistungen der der Ortsgemeinde Burgen im Friedhofs- und Bestattungswesen keine Gebührensätze enthält, sind dem Friedhofsträger die entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
3. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Burgen vom 26.05.2021
Der Gemeinderat von Burgen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) am 11.03.2021 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
| Friedhofssatzung | 1 |
|---|---|
| 1. Allgemeine Vorschriften | 3 |
| § 1 Geltungsbereich | 3 |
| § 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch | 3 |
| § 3 Schließung und Aufhebung | 3 |
| 2. Ordnungsvorschriften | 4 |
| § 4 Öffnungszeiten | 4 |
| § 5 Verhalten auf dem Friedhof | 4 |
| § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten | 5 |
| 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften | 5 |
| § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit | 5 |
| § 8 Särge | 5 |
| § 9 Grabherstellung | 5 |
| § 10 Ruhezeit | 6 |
| § 11 Umbettungen | 6 |
| 4. Grabstätten | 6 |
| § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten | 6 |
| § 13 Reihengrabstätten | 7 |
| § 14 Wahlgrabstätten | 7 |
| § 15 Urnengrabstätten | 8 |
| § 16 Rasengrabstätten | 9 |
| § 17 Baumgrabstätten | 9 |
| 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale | 10 |
| § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften | 10 |
| § 19 Errichten und Ändern von Grabmalen | 10 |
| § 19a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit | 10 |
| § 20 Standsicherheit der Grabmale | 11 |
| § 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale | 11 |
| § 22 Entfernen von Grabmalen | 11 |
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten ... 12 § 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ... 12 § 24 Vernachlässigte Grabstätten ... 12
- 7. Leichenhalle ... 12 § 25 Benutzen der Leichenhalle ... 12
- 8. Schlussvorschriften ... 13 § 26 Alte Rechte ... 13 § 27 Haftung ... 13 § 28 Ordnungswidrigkeiten ... 13 § 29 Gebühren ... 14 § 30 Inkrafttreten ... 14
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1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Burgen gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Gemeinde Burgen steht.
§ 2
Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
3 (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
- b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
- d) Druckschriften zu verteilen,
- e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
- g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
- h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,
- aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
- bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
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§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
5 (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen von Verstorbenen im Alter bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 15 Jahre.
Die Ruhezeit für Leichen von Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr beträgt 25 Jahre.
Die Ruhezeit für Aschen 15 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen:
- 1. Einzelreihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
- 2. Einzelreihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- 3. Rasenerdgräber
b) Reihengrabstätten für Urnenbestattungen:
6
- 1. Urnenreihengräber
- 2. Rasenurnengräber
- 3. Baumgräber
- 4. Zubestattungen in Reihengrabstätten nach § 13 Abs. 2
c) Wahlgrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) In jeder Einzelreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Zubettung einer Aschenurne in ein Einzelreihengrab für verstorbene über 5 Jahre ist dann zulässig, wenn die verbleibende Ruhefrist nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
(3) Die Grabstätten haben folgende Maße:
a) Einzelgräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m
b) Einzelgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
Länge 2,00 m, Breite 0,85 m, Abstand 0,30 m
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als Doppelgrabstätten ausgewiesen.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten für die gesamte Wahlgrabstätte mehrmals wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
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c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Es werden nachstehende Grabstätten mit folgenden Maßen eingerichtet:
Doppelwahlgräber: Länge 2,00 m, Breite 2,00 m, Abstand 0,30 m
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten
b) in vorhandenen Reihengrabstätten für Erdbestattungen unter den Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 Satz 2
d) in Rasenurnengräbern
e) in Baumgrabstätten
g) in vorhandenen Wahlgrabstätten für Erdbestattungen für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr pro Grabstelle bis zu zwei Aschen.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
§ 16
Rasengrabstätten
(1) Die Rasengräber werden als Reihengrabstätten für Erd- bzw. Urnenbestattungen angelegt, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Die Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät.
(3) Bis zur Einebnung der Grabhügel (1 Jahr lang) ist die Grabpflege noch von den Angehörigen zu pflegen. Danach geht die Pflegearbeit auf die Ortsgemeinde über. Die Pflege und das Mähen
8 des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt.
(4) Die Kenntlichmachung der Grabstätten erfolgt durch steinerne Namenstafeln in der Größe von 60 cm x 50 cm, die vom Friedhofsträger zu Verfügung gestellt werden. Diese Tafeln dürfen nicht mit erhabenen Buchstaben und Zahlen versehen sein.
(5) Ganzjährig können Grableuchten sowie Grabschmuck auf den eingefassten Grabflächen abgestellt werden. Die Rasenflächen sind von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten freizuhalten.
(6) Ein genereller Rechtsanspruch für das Belegen von Rasengräbern besteht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Rasengräbern nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in normalen Reihen- oder Wahlgräbern.
§ 17
Baumgrabstätten
(1) Auf dem Friedhof steht ein Grabfeld für Baumbestattungen zur Verfügung. Die Baumgrabstätten werden als Urnenreihengrabstätten angelegt.
(2) Im Bereich der Kronentraufen von vorhandenen und neu gepflanzten Bäumen werden die Baumgrabstätten so eingerichtet, dass zwischen den einzelnen Grabstätten ein Mindestabstand von 0,90 m eingehalten wird.
(3) Zur Beisetzung in einer Baumgrabstätte dürfen nur Urnen aus verrottbarem Material verwendet werden.
(4) Die Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät.
(5) Der Träger ist befugt, im Einvernehmen mit den Angehörigen des Nutzungsberechtigten ein Namensschild in einer Größe von max. 10 cm x 6 cm am Baum anzubringen. Die Schilder werden durch die Ortsgemeinde beschafft.
(6) Pflegemaßnahmen an dem Bodenbewuchs und den Bäumen erfolgen ausschließlich durch Beauftragte des Friedhofsträgers.
(7) Die Grabfläche ist in naturbelassener Form zu erhalten. Es ist nicht gestattet:
- a) zusätzliche Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
- b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben an der Grabstätte niederzulegen oder der Urne beizugeben,
- c) Kerzen oder Grableuchten an der Grabstätte aufzustellen,
- d) Anpflanzungen vorzunehmen.
(8) Ein genereller Rechtsanspruch für das Belegen von Baumgräbern besteht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Baumgräbern nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in normalen Reihen- oder Wahlgräbern.
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5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff – Stein, Holz oder Metall (z. B. Schmiedeeisen) – hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein.
Grabmäler sollen möglichst keinen sichtbaren Sockel haben.
(3) Die Folgendes ist nicht zugelassen:
a) Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
b) aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement, Porzellan oder Metall,
c) Grabmäler aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Topf- oder Grottensteinen,
d) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.
e) Lichtbilder
(4) Grabeinfassungen sind erlaubt, dürfen aber nicht dicker als 0,20 m über der Geländeoberkante hervortreten. Durchgehend ausführte Fundamente unter den Grabeinfassungen werden nicht zugelassen.
(5) Firmenbezeichnungen dürfen in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden.
(6) Die Friedhofsverwaltung ist auf Antrag hin berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen. Absatz 1 ist hierbei besonders zu beachten.
§ 19
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 19a
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt
10 worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 20
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
(3) Die Grabstätten sind wie folgt zu räumen:
- a) die gesamte Bepflanzung ist zu entfernen,
- b) die Grabmale, -einfassungen und -abdeckplatten müssen einschließlich der Fundamente entfernt werden;
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c) die Grabstätte ist auf natürliches Höhenniveau mit Erde wieder aufzufüllen und mit Gras einzusäen.
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Geschieht dies trotz schriftlicher Aufforderung nicht, kann dies der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(7) Die Bepflanzung einer Grabstätte darf andere Grabstätten sowie die öffentliche Wege und Anlagen nicht beeinträchtigen. Bäume und großwüchsige Sträucher sind nicht zugelassen. Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.
§ 24
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einbeben.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
7. Leichenhalle
§ 25
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu
12 diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
8. Schlussvorschriften
§ 26
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf die Nutzungszeit dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 27
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3,4),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 18 und 23 gestaltet oder bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
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§ 29
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 25.03.1970 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Burgen, den 26.05.2021
(DS)
(Reinhard Grasnick) Ortsbürgermeister
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