Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 16.05.2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 200,00 € Überlassung einer Reihengrabstätte |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt, nur Doppelgrabstätte als Wahlgrab |
| Urnenreihengrab | 200,00 € Überlassung einer Urnenreihengrabstätte |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | 2.000,00 € Überlassung einer Baumgrabstätte einschließlich Platte |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 500,00 € (Sarg) / 200,00 € (Urne) Separat unter 'Ausheben und Schließen der Gräber' aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 30,00 € Benutzung der Leichenhalle (pauschal) |
1. Aktuelle Änderungssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Achtung: Änderungssatzung aktualisiert die Gebühren!
Diese Änderungssatzung ist seit ihrem Beschluss verbindlich gültig. Die nachfolgende Grundlage-Satzung dient nur noch der Vollständigkeit – die aktuellen Gebühren finden Sie hier oben.
07. 1. aenderung der friedhofssatzung der og gornhausen vom 28.09.2023
1. Änderung der Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Gornhausen vom 28.09.2023
Der Gemeinderat Gornhausen hat am 07.06.2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in er derzeit gültigen Fassung sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
- 4. Grabstätten:
§ 12 Abs 1 wird wie folgt neu gefasst:
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen
b) Reihengrabstätten für Urnenbestattungen
c) Wahlgräber für Erdbestattungen (Doppelgräber)
d) Rasengräber
e) Baumgrabstätten
§ 2
Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:
§ 15 a
Baumgrabstätten
(1) Baumgrabstätten sind Urnengrabstätten zur Bestattung von Aschen im Wurzelbereich an besonders ausgewiesenen Bäumen. Baumgrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Baumgrabstätte ist nicht möglich.
(2) In einer Baumgrabstätte darf eine Bio - Urne beigesetzt werden. Die Nutzungszeit wird für die Dauer von 15 Jahren festgelegt.
(3) Sollte der Baum im Laufe der Nutzungszeit zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.
(4) Eine Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt nicht. Am Baum wird die Möglichkeit geschaffen, auf einer einheitlichen, von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellten Tafel auf den Verstorbenen hinzuweisen (Vor- und Nachname, Geburts- und Sterbejahr).
Satzung über die 1. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Gornhausen vom 28.09.2023
1 (5) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich der Beisetzung gestattet. Er wird spätestens drei Wochen nach der Beisetzung der Bio - Urne von der Friedhofsverwaltung entfernt.
(6) Die Gestaltung und Pflege des Grabfelds erfolgt durch die Gemeinde.
§ 3
Diese 1. Änderung zur Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gornhausen, den 28.09.2023 Ortsgemeinde Gornhausen
(DS)
Stefan Wagner (Ortsbürgermeister)
Satzung über die 1. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Gornhausen vom 28.09.2023
2
07. 2. aenderung der friedhofssatzung vom 16.05.2024
2. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Gornhausen vom 16.05.2024
Der Gemeinderat Gornhausen hat am 09.04.2024 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in er derzeit gültigen Fassung sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften:
§ 10 wird wie folgt neu gefasst:
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre und die für Aschen 15 Jahre.
§ 2
- 4. Grabstätten
§ 13 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
§ 3
- 4. Grabstätten
§ 15 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
§ 15 Rasengräber
(3) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Nutzungszeit von 25 Jahren von der Ortsgemeinde durchgeführt
§ 4
Diese 2. Änderung zur Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gornhausen, den 16.05.2024
Satzung über die 2. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Gornhausen vom 16.05.2024
1 Ortsgemeinde Gornhausen
(DS)
gez. Stefan Wagner (Ortsbürgermeister)
HINWEIS
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues
Satzung über die 2. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Gornhausen vom 16.05.2024
2
07.3 aenderung der friedhofssatzung gornhausen vom 17.10.2024
1
3. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Gornhausen vom 17.10.2024
Der Gemeinderat Gornhausen hat am 17.10.2024 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in er derzeit gültigen Fassung sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
§ 7
##### Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
§ 2
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 11 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
§ 11
##### Umbettungen
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
§ 3
- 4. Grabstätten:
§ 12 Abs 1 wird wie folgt neu gefasst:
§ 12
##### Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
Satzung über die 3. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Gornhausen vom 17.10.2024
1 2
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen
b) Reihengrabstätten für Urnenbestattungen
c) Wahlgräber für Erdbestattungen (Doppelgräber)
d) Wahlgräber für Urnenbestattungen
- 1. Urnenwahlgräber bis zu 4 Urnen, Größe eines Einzelreihengrabes
- e) Rasengräber
- f) Baumgrabstätten
§ 4
4. Grabstätten
§ 14 Abs. 1 und 3 wird wie folgt neu gefasst:
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(3) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden als Doppelgräber vergeben. Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen werden in der Größe einer Einzelreihengrabstelle ausgewiesen. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen grundsätzlich 4 Urnen beigesetzt werden.
§ 5
Diese 3. Änderung zur Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gornhausen, den 17.10.2024 Ortsgemeinde Gornhausen (DS) gez. Stefan Wagner (Ortsbürgermeister)
HINWEIS
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf
2
Satzung über die 3. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Gornhausen vom 17.10.2024 3
Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues
Satzung über die 3. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Gornhausen vom 17.10.2024
3
2. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Gornhausen vom 16.05.2024
Der Gemeinderat von Gornhausen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) am 09.04.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines...1 § 2 Gebührenschuldner...1 § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit...2 § 4 Inkrafttreten...2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung...3 I. Reihengrabstätten...3 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten...3 III. Ausheben und Schließen der Gräber...3 IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen...3 V. Benutzung der Leichenhalle...3 VI. Sonstige Leistungen...4
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Gornhausen vom 16.05.2024
1
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.03.1995 außer Kraft.
Gornhausen, den 16.05.2024
(DS)
(Stefan Wagner) Ortsbürgermeister
HINWEIS
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
*Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues*
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Gornhausen vom 16.05.2024
2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte 200,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 200,00 €
- 3. Überlassung einer Rasengrabstätte einschließlich Grabplatte 2.700,00 €
- 4. Überlassung einer Baumgrabstätte einschließlich Platte 2.000,00 €
- 5. Beisetzung einer Urne in ein bereits vorhandenes Grab 100,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts an eine Doppelgrabstätte 300,00 €
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr 12,00 €
- 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeiten werden je Jahr die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 erhoben.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Bestattung eines Sarges 500,00 €
- 2. Bestattung einer Aschenurne 200,00 €
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird nur durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
Für die Benutzung der Leichenhalle (pauschal) 30,00 €
VI. Sonstige Leistungen
- 1. Abräumen von Grabstätten Für das Abräumen und Entsorgen von Grabmälern, Abdeckungen und Einfassungen werden erhoben für
- a) eine Reihengrabstätte 200,00 €
- b) eine Doppelgrabstätte 250,00 €
- c) einer Urnenreihengrabstätte 150,00 €
- 2. Ersatz von Aufwendungen
3
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Gornhausen vom 16.05.2024 Soweit die Friedhofgebührensatzung für die Benutzung der Einrichtungen oder für Leistungen der der Ortsgemeinde Gornhausen im Friedhofs- und Bestattungswesen keine Gebührensätze enthält, sind dem Friedhofsträger die entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Gornhausen vom 16.05.2024
4
3. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
(bereinigte Fassung)
der Ortsgemeinde Gornhausen
vom 24.04.2006, einschl.
- 1. Änderung vom 20.06.2007
Inhaltsübersicht:
| 1. Allgemeine Vorschriften | |
|---|---|
| § 1 Geltungsbereich | 2 |
| § 2 Friedhofszweck | 2 |
| 2. Ordnungsvorschriften | |
| § 3 Öffnungszeiten | 2 |
| § 4 Verhalten auf dem Friedhof | 2 |
| § 5 Ausführen gewerblicher Arbeiten | 2 |
| 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften | |
| § 6 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit | 2 |
| § 7 Grabherstellung | 3 |
| § 8 Ruhezeit | 3 |
| § 9 Umbettungen | 3 |
| 4. Grabstätten | |
| § 10 Allgemeines, Arten der Grabstätten | 4 |
| § 11 Reihengrabstätten | 4 |
| § 12 Wahlgrabstätten | 4 |
| § 12 a gemischte Grabstätten | 4 |
| § 13 Urnengrabstätten | 5 |
| 5. Gestaltung der Grabstätten | |
| § 14 Allgemeine Gestaltungsvorschriften | 5 |
| § 15 Standsicherheit und Verkehrssicherungspflicht für Grabmale | 5 |
| § 16 Entfernen von Grabmalen | 5 |
| § 17 Rasengräber | 5 |
| 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten | |
| § 18 Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten | 6 |
| § 19 Vernachlässigte Grabstätten | 6 |
| 7. Leichenhalle | |
| § 20 Benutzen der Leichenhalle | 6 |
| 8. Schlussvorschriften | |
| § 21 Alte Rechte | 6 |
| § 22 Haftung | 6 |
| § 23 Ordnungswidrigkeiten | 6 |
| § 24 Gebühren | 7 |
| § 25 In-Kraft-Treten | 7 |
Der Gemeinderat Gornhausen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in seiner Sitzung am 28.09.2005 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
1
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Gornhausen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
- 1. bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
- 2. ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder
- 3. ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
2. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhofsverwaltung legt keine bestimmte Öffnungszteiten fest. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlauf das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhöfe vorübergehend untersagen
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
§ 5 Ausführen gewerblicher Arbeiten
Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 13. (2) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
2 (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 7 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Die Gräber haben folgende Maße:
Reihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
| Länge | 1,20 m |
|---|---|
| Breite | 0,60 m |
Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahren:
| Länge | 2,00 m |
|---|---|
| Breite | 0,80 m |
Wählgräber (Familiengrab)
| Länge: | 2,00 m |
|---|---|
| Breite: | 2,00 m |
Urnengrabstätten
| Länge | 0,80 m |
|---|---|
| Breite | 0,80 m |
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre und für Aschen 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
3
4. Grabstätten
§ 10 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) gemische Grabstätten
d) Urnengrabstätten,
e) Rasengräber
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Alle Grabstätten sind der Reihe nach zu belegen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte ist nicht möglich, ausgenommen bei Wahlgrabstätten.
§ 11 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen.
(2) In der Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 6 Abs. 4 – nur eine Leiche bestattet werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhefristen kann die Gemeindeverwaltung auf Antrag der Nachfahren eine Genehmigung zur Räumung der Grabstätte erteilen.
§ 12 Wahlgrabstätten
In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf besonderer Genehmigung. Als Angehörige gelten a) Ehegatten, b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.
§ 12 a gemischte Grabstätten
(1) Eine Einzelgrabstätte nach § 11 Abs. 1 sowie eine Wahlgrabstätte nach § 12 kann auf Antrag an die Friedhofsverwaltung in eine gemischte Grabstätte umgewandelt werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 11 Abs. 1) oder Wahlgräber (§ 12) in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt dann hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenreihengrabstätte gem. § 13.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechtes der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche in einem Einzelgrab darf im Einzelfall nur erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. Wird eine Asche in einem Wahlgrab bestattet, so muss die Grabstätte entsprechend der Ruhezeit der Asche nachgekauft werden.
4
§ 13 Urnengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Aschenstätten. (2) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 14 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit er es unter Beachtung des Absatzes 1 für vertretbar halt.
§ 15 Standsicherheit und Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauern standsicher sind und auch beim Offnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauern in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstände gestellt hat. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt.
§ 16 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten ist die Friedhofsverwaltung berechtigt zur Abräumung aufzufordern. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
§ 17 Rasengräber
(1) Für die Kenntlichmachung der Gräber wird eine steinerne Tafel mit einer maximalen Größe von 40 x 40 cm vorgeschrieben. Diese Tafeln mit den Namen der Verstorbenen sind von den Angehörigen herstellen zu lassen und dürfen nicht mit erhabenen Buchstaben versehen sein. Die Gräber können auch ohne Namenskenntlichmachung (anonym) bleiben.
5 Die Tafeln werden von der Ortsgemeinde so in die Gräber eingebaut, dass es möglich ist, diese mit dem Rasenmäher zu befahren.
(2) Außerhalb der Vegetationszeit, von Allerheiligen bis Ostern, ist einfacher Grabschmuck mit Grableuchten auf den Gräbern erlaubt. In der Vegetationszeit sind die Gräber von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten freizuhalten.
(3) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Ruhezeit von 25 Jahren von der Ortsgemeinde durchgeführt. Für die Pflegearbeiten des Rasens, die wiederkehrenden Verfüllungen der Gräber, das wiederholte Einsäen und die Verlegung der Tafeln (eventuell auch mehrmalig) erhebt die Ortsgemeinde zusätzlich eine einmalige Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhefrist (25 Jahre).
(4) Diese Gebühr, die vom Gemeinderat festgelegt wird, ist in der jährlichen Haushalts-satzung festzulegen.
(5) Bestattungen in Rasengräbern müssen mindestens zwei Tage vor Beginn der Erdarbeiten beim Ortsbürgermeister beantragt werden.
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 18 Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 14 – 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(3) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(4) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher mit einer Höhe von über 1 Meter.
§ 19 Vernachlässigte Grabstätten
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
7. Leichenhalle
§ 20 Benutzen der Leichenhalle
Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
6
8. Schlussvorschriften
§ 21 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im übrigen gilt diese Satzung.
§ 22 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
Wer sich satzungswidrig verhält, kann zu einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 24 Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und der Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zu entrichten.
§ 25 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 21.08.1937 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Gornhausen, den 24.04.2006
Ortsgemeinde Gornhausen
(DS)
( Inge Schell )
Ortsbürgermeisterin
7