📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Gebührensatzung gültig ab 01.01.2026 (beschlossen 29.10.2025, veröffentlicht Amtsblatt Nr. 18 vom 28.11.2025) Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung der Stadt Bayreuth über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (gültig ab 01.01.2026)
BAYREUTHER STADTRECHT 782
Gebührensatzung der Stadt Bayreuth über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I) zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573), und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254), erlässt die Stadt Bayreuth folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Gebührenerhebung
(1) Die Stadt Bayreuth unterhält Bestattungseinrichtungen nach Maßgabe der Satzung der Stadt Bayreuth über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung). (2) Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen (Südfriedhof mit Leichenhalle und Aus-segnungshalle) und ihre Leistungen erhebt die Stadt Bayreuth Gebühren (Bestattungsgebühren, Grabnutzungsgebühren, sonstige Gebühren). Die Gebühren sind nicht umsatzsteuerbar. Soweit künftig darüber hinaus bei Positionen des Gebührenverzeichnisses eine Umsatzsteuer-pflicht entstehen sollte, wird diese in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben. (3) Sind für Leistungen und Amtshandlungen, die im Einzelfall notwendig werden, Gebüh-ren in dieser Gebührensatzung nicht aufgeführt, so werden Gebühren unter Berücksichtigung von Umfang und Wert der Leistung in entsprechender Anwendung vergleichbarer Gebührens-ätze festgelegt.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer
- 1. einen Antrag auf Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen oder auf Leis- tungen im Sinne des § 1 stellt;
- 2. zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist;
- 3. sich gegenüber der Stadt zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat. (2) Zur Zahlung der Grabgebühren ist der Grabnutzungsberechtigte oder sonstig Berechtigte verpflichtet. (3) Im Übrigen ist zahlungspflichtig, wer Leistungen der Bestattungseinrichtungen bestellt oder in Anspruch nimmt. (4) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
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§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld für die Bestattungsgebühren und die sonstigen Gebühren entsteht mit der Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen. In besonderen Fällen kann Vorauszahlung bis zum vollen Betrag verlangt werden. (2) Die Grabnutzungsgebührenschuld entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes und zwar:
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit für den Zeitraum der Verlängerung
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nut-zungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungs-rechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit. Die Berechnung erfolgt jährlich. Wenn ein Grabrecht nicht begründet werden kann (Urnensammelgrabstätte) oder bei der Be-legung der Grabstätte noch nicht begründet worden ist, so entsteht die Gebührenschuld mit der Belegung der Grabstätte für die in Satz 1 Buchstabe a) bis c) angegebene Dauer. (3) Die Grabnutzungsgebühren (§ 6) sind auf die Dauer des Nutzungsrechts im Voraus zu entrichten. Die Dauer des Nutzungsrechts ist bei allen Erdgrabstätten einheitlich 20 Jahre, bei Kindererdgrabstätten 10 Jahre. Ausgenommen hiervon sind sarglose Bestattungen, hier beträgt die Dauer des Nutzungsrechts 40 Jahre. Die Dauer des Nutzungsrechts ist bei allen Urnenerdgrabstätten und den Urnennischen ein-heitlich 15 Jahre, für Kinderurnengräber ausgenommen im Bestattungsgarten beträgt das Nut-zungsrecht 10 Jahre. (4) Über die entstandenen Gebühren wird dem Gebührenschuldner ein Gebührenbescheid erteilt. Die Gebühren werden einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheids fällig.
II. Bestattungsgebühren
§ 4 – Gebühren
(1) Für Bestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten:
Erwachsene und Kinder ab Be-ginn des 11. Le-bensjahrs Kinder bis zum vollendeten
- 10. Lebensjahr Fehl- und Totgeburten Erdbestattungen Gebühren für die Raumnutzung
- a) Benutzung der Aussegnungs- halle
120,00 €
120,00 €
120,00 € BAYREUTHER STADTRECHT 782
b) Benutzung des Abschiedsraumes
90,00 €
90,00 €
90,00 €
c) Benutzung der Aufbahrungskam-mer (je angefangener Tag)
50,00 €
50,00 €
50,00 €
d) Benutzung der Tiefkühlanlage (je angefangener Tag)
40,00 €
40,00 €
40,00 € Gebühren für die Beisetzung
e) Öffnen und Schließen des Erdgra-bes 400,00 € 290,00 € 100,00 €
f) Öffnen und Schließen des Urnen-grabes 100,00 € 100,00 € 100,00 € Zusätzlich bei muslimischen Grabstätten:
g) Herstellung der Grabsohle 200,00 € 200,00 € 200,00 €
h) Bereitstellung von Hummus als Füllmaterial 65,00 € 50,00 € 50,00 €
(2) Bei gleichzeitiger Bestattung von zwei oder mehreren Mitgliedern einer Familie wird, wenn die Beerdigung in einem gemeinschaftlichen Grab stattfindet, für den zweiten und jeden weiteren zu bestattenden Familienangehörigen jeweils nur die Hälfte der fälligen Grundgebühr für die Beisetzung erhoben. (3) Bei Bestattungen in der Urnenwand entfällt die Gebühr aus Abs. 1 Buchstabe f).
§ 5 – Sonstige Bestattungsgebühren
Für alle Leistungen, für welche die Gebühren des § 4 nicht anzuwenden sind, werden sonstige Bestattungsgebühren erhoben. Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach Buchstabe o) erhoben. Es können gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung ge-troffen werden. Die Gebühren betragen:
a) Ausgraben von Leichen 400,00 € b) Ausgraben von Gebeinen 300,00 € c) Ausgraben von Urnen 150,00 € d) Beisetzen eines Sarges in einer Grabstätte 200,00 € e) Beisetzen einer Urne in einer Grabstätte 80,00 € f) Aufbewahrung der Aschenreste nach Ablauf eines Monats von der Einäscherung ab für jeden angefangenen Monat 20,00 € g) Abräumen einer Urnengrabstätte 200,00 € h) Abräumen einer Erdgrabstätte 300,00 € i) Abräumen einer Kindererdgrabstätte 240,00 € j) Benutzung der Sargversenkungsvorrichtung 90,00 € k) Benutzung der Tiefkühlanlage (je angefangener Tag) 40,00 € l) Vorübergehende Einstellung eines Sarges in den Kühlraum je angefangener Tag 30,00 € BAYREUTHER STADTRECHT 782
m) Ausschlagen des Grabes mit Grün, Transport der Kränze zum Grab
- für Fehl- und Totgeburten
- für Kinder bis zu 10 Jahren
- für Erwachsene
- für Urnengräber
40,00 € 75,00 € 75,00 € 50,00 € n) Grabgeläute 20,00 € o) Außergewöhnliche Leistungen, die nicht gesondert aufgeführt sind 50,00 € pro angefangene Stunde oder nach Vereinbarung
III. Grabnutzungsgebühren
§ 6 – Erdgrabstätten, Urnengrabstätten, Urnensammelgrabstätte, Bestattungsgarten,
Urnenwandanlage (1) Die Gebühr für die gesamte Nutzungszeit beträgt für ein Erdgrab
a) Erdgrab (einfachtief, 1 Grabplatz) 500,00 € b) Erdgrab (einfachtief, 1 Grabplatz) mit sargloser Bestattung 1.900,00 € c) Erdgrab (doppeltief, 2 Grabplätze) 730,00 € d) Erddoppelgrab (doppelbreit, 2 Grabplätze) 970,00 € e) Erdgrab für Tot- und Fehlgeburten und Kinder bis zum vollendeten
- 10. Lebensjahr 125,00 € f) Erdgrab für Tot- und Fehlgeburten und Kinder bis zum vollendeten
- 10. Lebensjahr mit sargloser Bestattung 950,00 €
(2) Die Gebühr für die gesamte Nutzungszeit beträgt für ein Urnengrab a) Urnengrab mit 4 Grabplätzen 800,00 € b) Urnengrab mit 6 Grabplätzen 1.200,00 € c) Urnenplatz im Erdgrab 270,00 € d) Urnensammelgrabstätte (anonym) 415,00 € e) Urnengrab für Tot- und Fehlgeburten und Kinder bis zum vollendeten
- 10. Lebensjahr 110,00 € (3) Die Gebühr für die gesamte Nutzungszeit beträgt für ein Grab im Bestattungsgarten a) Erdgrab 1.800,00 € b) Urnengrab 1.500,00 € c) Urnengrab (halbanonym) 750,00 € d) Baumgrab 1.500,00 € e) Urnenplatz im Erdgrab 990,00 € (4) Die Gebühr für die gesamte Nutzungszeit beträgt für eine Urnennische in der Urnenwand- anlage
a) Urnennische für bis zu 2 Urnen 1.000,00 € b) Urnennische für bis zu 3 Urnen 1.500,00 € BAYREUTHER STADTRECHT 782
(5) Bei Verlängerung eines Grabnutzungsrechts werden die Gebühren nach Abs. 1 bis 4 an-teilig erhoben. (6) Wird das Nutzungsrecht an einer unbelegten oder teilbelegten Grabstätte zurückgegeben (§ 15 Abs. 6 der Friedhofssatzung), wird von der einbezahlten Grabnutzungsgebühr der Ge-bührenanteil, der der Restdauer des Nutzungsrechtes entspricht (nur volle Jahre), dem Einzah-ler der Gebühr zurückerstattet.
IV. Sonstige Gebühren
§ 7 – Verwaltungsgebühren
1. Prüfungs- und Genehmigungsgebühr für das Grabmal
a) Urnengrab
b) Erdgrab
c) zusätzliches Anbringen einer Beschriftung etc. 70,00 € 110,00 € 25,00 € 2. Ausstellen und Verlängern eines Grabnutzungsrechts (Grabbrief) 20,00 € 3. Umschreibung eines Grabnutzungsrechts (Grabbrief) 20,00 € 4. Zulassung für gewerbliches Arbeiten
a) für die Dauer eines Jahres
b) einmalig 70,00 € 35,00 €
V. Schlussvorschriften
§ 8 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25. September 2019/15. Februar 2023 außer Kraft.
Bayreuth, den 25. September 2019 / 30. November 2022 / 15. Februar 2023 / 29. Oktober 2025
Stadt Bayreuth
gez. Brigitte Merk-Erbe Oberbürgermeisterin
Veröffentlicht: Amtsblatt der Stadt Bayreuth Nr. 14 vom 11. Oktober 2019 Veröffentlicht: Amtsblatt der Stadt Bayreuth Nr. 3 vom 24. Februar 2023 Veröffentlicht: Amtsblatt der Stadt Bayreuth Nr. 18 vom 28. November 2025
2. Friedhofssatzung Stand: 25.09.2019, zuletzt geändert am 29.10.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Bayreuth – Satzung über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (Stand: 29.10.2025)
BAYREUTHER STADTRECHT 781
Satzung der Stadt Bayreuth über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung)
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Öffentliche Einrichtungen und Bestattungsanspruch
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten in den Bestattungseinrichtungen
§ 6 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
§ 8 Särge, Urnen und Leichentücher
§ 9 Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 10 Ruhezeiten
§ 11 Exhumierung und Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Erdgrabstätten
§ 14 Aschen und Urnenbeisetzungen
§ 15 Rechte an Grabstätten
§ 16 Übertragung von Nutzungsrechten
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V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI. Grabmale
§ 18 Gestaltung der Grabmale
§ 19 Grabinschriften
§ 20 Urnennischen
§ 21 Entnahme von Urnen
§ 22 Genehmigungserfordernis
§ 23 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer
Kinderarbeit
§ 24 Anlieferung
§ 25 Standsicherheit
§ 26 Unterhaltung
§ 27 Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabmale
§ 28 Allgemeines
§ 29 Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
§ 30 Vernachlässigung
VIII. Räumlichkeiten und Trauerfeiern
§ 31 Benutzung der Räumlichkeiten
§ 32 Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 33 Haftung
§ 34 Gebühren
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Anordnung für den Einzelfall; Zwangsmittel
§ 37 Alte Rechte
§ 38 Inkrafttreten
BAYREUTHER STADTRECHT 781
Aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) erlässt die Stadt Bayreuth folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die in § 2 Abs. 1 näher bestimmten Bestattungseinrichtungen der Stadt Bayreuth. (2) Der Südfriedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 2 – Öffentliche Einrichtungen und Bestattungsanspruch
(1) Die Stadt Bayreuth unterhält als öffentliche Einrichtung den Südfriedhof mit Leichenhalle und Aussegnungshalle. (2) Diese öffentlichen Einrichtungen dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Bayreuth ihren Wohnsitz hatten, im Stadtgebiet oder einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet verstorben oder tot aufgefunden worden sind, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte besitzen. (3) Die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen durch andere Personen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. (4) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Der Südfriedhof, die Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen
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(3) Die Stadt Bayreuth kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, oder wenn die vorzeitige Auflösung des Grabnutzungsrechts mit den Grabnutzungsberechtigten vereinbart wurde oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Die Stadt Bayreuth kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der Südfriedhof und die Friedhofsteile sind nach Maßgabe der an ihren Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 5 – Verhalten in den Bestattungseinrichtungen
(1) Jeder hat sich auf dem Gelände des Südfriedhofs, einschließlich der Aussegnungshalle und der Leichenhalle der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Hinterbliebenen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter zehn Jahren sollen den Südfriedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) In den Bestattungseinrichtungen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater etc.) zu befahren, ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche und sonstige Leistungen, anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) Film-, Video und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. Internet), außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
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f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
j) unpassende Gefäße (Konservendosen u. ä.) auf die Grabstätten zu stellen sowie solche Gefäße oder Gießkannen zwischen oder hinter den Grabstätten abzustellen.
k) Bänke oder andere Sitzgelegenheiten sollen an den Grabstätten nicht dauerhaft angebracht werden. Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind eine Woche vorher anzumelden.
§ 6 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende mit vergleichbaren Tätigkeiten im Bestattungsgewerbe und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Vor der Aufnahme Ihrer Arbeiten haben Sie sich zwingend mündlich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. (2) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof nur während der Öffnungszeiten der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. In Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung auch außerhalb der Öffnungszeiten gewerbliche Tätigkeiten gestatten. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Außerdem dürfen Gewerbetreibende die für die Friedhofsbesucher aufgestellten Abfallbehälter nicht benutzen, alle bei Ihren Arbeiten anfallenden Abfälle sind wieder aus dem Friedhof zu entfernen. (4) Die Friedhofswege dürfen nur mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau-oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
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(5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofsatzung oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
(1) Erd- und Feuerbestattungen auf dem Südfriedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. Bei Einäscherung ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen, die aufgrund des Bestattungsgesetzes für die Bestattung zu sorgen haben, fest, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bestattungen sollen in der Regel spätestens am vierten Tag nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen acht Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten der Bestattungspflichtigen von Amts wegen beigesetzt. Von der Frist des Satzes 2 können Ausnahmen gemäß den Bestimmungen der Bestattungsverordnung zugelassen werden.
§ 8 – Särge, Urnen und Leichentücher
(1) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Im Übrigen gilt § 30 der Bestattungsverordnung. (2) Urnen und Überurnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. (3) Aus religiösen und weltanschaulichen Gründen können in dafür geeigneten Grabstätten Erdbestattungen von nicht infektiösen und nicht hochkontagiösen Leichen in einem Leichentuch ohne Sarg zugelassen werden, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Für den Transport der Verstorbenen sind geschlossene Särge nach Maßgabe des Absatz 1 zu verwenden. Leichen- und Tragetücher sowie andere Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden, müssen vom Auftraggeber der Erdbestattung gestellt werden. Dabei ist leicht vergängliches Material wie Leinen, Wolle, Seide oder Viskose zu verwenden, das die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert und die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht. BAYREUTHER STADTRECHT 781
§ 9 – Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Südfriedhof werden von der Stadt Bayreuth hoheitlich ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung für die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen.
f) die Herstellung der abgeschrägten Grabsohle im Erdreich bzw. das Einlegen von Kanthölzern aus Holz oder geeignetem verrotbarem Material für die Ausrichtung des Leichnams auf die rechte Schulter liegend. Die Stadt Bayreuth kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (2) Im Falle einer sarglosen Bestattung haben die Bestattungspflichtigen ein auf dem Südfriedhof zugelassenes Bestattungsunternehmen zu wählen, welches das Herauseben des eingewickelten Leichnams am Grab und das Herablassen desselben übernimmt. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (4) Die Gräber für die Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,60 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 10 – Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeiten für Leichen betragen bei Gräbern 20 Jahre. Für Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr betragen die Ruhezeiten 10 Jahre. (2) Die Ruhezeiten bei Gräbern mit sargloser Bestattung betragen 40 Jahre. (3) Die Ruhezeiten für Aschen betragen 15 Jahre. Bei Kindern bis zum vollendeten
- 10. Lebensjahr beträgt die Frist, mit Ausnahme von Bestattungen im Bestattungsgarten, 10 Jahre. (4) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
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§ 11 – Exhumierung und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht unbefugt gestört werden. (2) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Aschen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Erlaubnis kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Exhumierungen und Umbettungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag: Antragsberechtigt sind die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 der Bestattungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten totenfürsorgeberechtigten Angehörigen des Verstorbenen, und zwar in der dort genannten Reihenfolge. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Inhabers des Nutzungsrechts an der Grabstätte erforderlich. (4) Umbettungen von Urnen aus dem anonymen Sammelgrab sind ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Umbettung von Leichen, die in Tüchern bestattet wurden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (7) Die Kosten der Exhumierung und Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen dadurch zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Exhumierung und Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt Bayreuth. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Erdgrabstätten, mit und ohne Pflegeverpflichtung
b) Erdgrabstätten bei einer Beisetzung im Leichentuch mit Pflegeverpflichtung
c) Urnengrabstätten, mit und ohne Pflegeverpflichtung
d) Urnengrabfächer ohne Pflegeverpflichtung,
e) Urnenbaumgrabstätten ohne Pflegeverpflichtung,
f) Urnensammelgrabstätte (anonym) ohne Pflegeverpflichtung, BAYREUTHER STADTRECHT 781
(3) Kein Anspruch besteht auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Bei einem Antrag auf Verleihung oder Wiedererwerb sind jeweils die besonderen Umstände zu würdigen. (4) Die Größe, die Lage und die Gestaltung der einzelnen Grabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung bestimmt und richten sich nach den Belegungsplänen, die während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden können. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
§ 13 – Erdgrabstätten
(1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen von Leichen. Es gibt Erdgrabstätten mit und ohne Pflegeverpflichtung. Die Gestaltung und Pflege der Erdgrabstätten ohne Pflegeverpflichtung obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen an der Grabstätte keine Gegenstände abgelegt werden, außer an hierfür vorgesehenen Plätzen. (2) Es wird unterschieden nach ein- und mehrstelligen Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber. In einer einstelligen Grabstätte als Einfachgrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Beisetzungen übereinander zulässig. Unabhängig davon können in Absprache mit der Friedhofsverwaltung und bei entsprechender Eignung des Grabes noch Urnen mit beigesetzt und somit auch eine Urnenerdgrabstätte errichtet werden. (3) Eine Bestattung im Leichentuch kann nur in einem Einfachgrab erfolgen.
§ 14 – Aschen und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Die Hinterbliebenen haben innerhalb von sechs Wochen nach der Einäscherung im Krematorium Bayreuth oder nach Eintreffen der Urne von einem auswärtigen Krematorium zu bestimmten, wo die Urne beigesetzt werden soll. Nach Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung anordnen, dass die Urne in dem Urnensammelgrab beigesetzt wird. Die Kosten tragen die Hinterbliebenen. (3) Nach der Ruhezeit wird die Asche der Erde übergeben. (4) Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenerdgrabstätten mit Pflegeverpflichtung,
b) Urnenerdgrabstätten ohne Pflegeverpflichtung,
c) Urnengrabfächern ohne Pflegeverpflichtung,
d) Urnenbaumgrabstätten ohne Pflegeverpflichtung,
e) Urnensammelgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung,
f) Grabstätten für Erdbestattungen. BAYREUTHER STADTRECHT 781
Überurnen und Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen: Bei Aschenresten, die über der Erde beigesetzt werden, müssen die Überurnen oder die Aschekapseln dauerhaft und wasserdicht sein. (5) Die Zahl der Urnen, die in einer Erdgrabstätte oder in einer Urnengrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Die für eine Urne benötigte Mindestfläche beläuft sich auf 0,25 m². (6) An Urnengrabfächern ohne Pflegeverpflichtung können Nutzungsrechte für zwei-bis dreistellige Urnenkammern erworben werden. (7) Baumbestattungen von Urnen in den Urnenbaumgrabstätten sind an den dort besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich möglich. In einer Baumgrabstätte ist der Erwerb von ein- bis zweistelligen Urnenplätzen möglich. (8) Die Urnensammelgrabstätte ist eine gesondert ausgewiesene Aschenstätte, in der die Beisetzung von Aschen auf eigenen Wunsch oder auf Wunsch der Angehörigen anonym erfolgt. Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist nicht möglich, es kann lediglich ein Recht auf Beisetzung in der Sammelgrabstätte erworben werden. (9) In den Fällen des Abs. 2 Bauchstaben b) – e) obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen an der Grabstätte keine Gegenstände abgelegt werden, außer an hierfür vorgesehenen Plätzen.
§ 15 – Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden; ausgenommen hiervon ist eine Beisetzung in der anonymen Urnensammelgrabstätte. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten ein Grabbrief ausgestellt wird. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen Zahlung der entsprechenden anteiligen Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt ist oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen. Nach dem Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung über die betreffende Grabstätte anderweitig verfügen. (5) Eine Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die verliehene Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit oder in begründeten Ausnahmefällen auch früher zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Rückzahlung der bereits entrichteten Gebühr erfolgt anteilig. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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(8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Gräber. Ausgenommen hiervon sind die ausgewiesenen Grabstätten ohne Pflegeverpflichtung.
§ 16 – Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Abs. 2 genannten Personenkreis jemanden oder eine sonstige Person als Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann auch jederzeit das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen oder auf eine sonstige Person übertragen. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV hat zunächst die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten übertragen werden. (3) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es keiner der Berechtigten des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (4) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Er erhält hierfür einen Grabbrief. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht oder das Betreuungsrecht übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für den Erhalt der Grabstätte.
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V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist, unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen der §§ 19 – 21, so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird und sein Erscheinungsbild als Grünanlage erhalten bleibt VI. Grabmale
§ 18 – Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale müssen sich in ihrer Gestaltung und Bearbeitung in die Umgebung einfügen. (2) Für Grabmale dürfen insbesondere nur witterungsbeständiger Naturstein, Kunststein, Holz, Eisen oder Bronze in werkgerechter Bearbeitung verwendet werden. Die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (3) Firmennamen dürfen am Grabmal nur seitlich unten unaufdringlich angebracht werden. (4) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Für die im Bestattungsgarten besonderen Bereiche werden in den Belegungsplänen bestimmte Grabmalformen und –größen vorgegeben. (5) In den Belegungsplänen können für die Grabmale Höchst-und Mindestabmessungen vorgeschrieben werden. Die vorgegebenen Grabaußenmaße dürfen weder unter- noch überschritten werden. (6) Die Grabmale dürfen die Breite und die Länge der Grabstätte nicht überschreiten. Die Höchsthöhe für Grabmale beträgt max. 1,50 m. (7) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 6 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 6 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 19 – Grabinschriften
(1) Grabinschriften sollen hinsichtlich Größe und Ausführung in einem guten Verhältnis zum Grabmal stehen. Ihr Wortlaut soll sinnvoll, sachlich und einfach gehalten sein. (2) Beschriftungen mit unwürdigem oder Ärgernis erregenden Inhalt sind verboten. BAYREUTHER STADTRECHT 781
§ 20 – Urnennischen
(1) Die Abschlussplatten der Urnennischen in der Urnennischenmauer sind und bleiben im Eigentum der Stadt Bayreuth. Die Beschriftung darf nur nach einem bei der Friedhofsverwaltung aufliegenden Muster erfolgen. (2) Es ist nicht gestattet, die Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen. Es ist ferner nicht gestattet, Befestigungsmöglichkeiten anzubringen oder an Wänden und Nischen Kränze und Blumen anzubringen oder abzulegen. Die Ablage von Kränzen und Blumen ist an den im Belegungsplan festgelegten Plätzen möglich (vgl. § 14 Abs. 7). (3) Die Beschriftung der Verschlussplatten sowie die Überurnen können nach Aufgabe oder Ablauf des Grabnutzungsrechts innerhalb eines Monats bei der Verwaltung des Südfriedhofes abgeholt werden.
§ 21 – Entnahme von Urnen
Werden Urnen aus aufgelassenen Gräbern entnommen, werden sie an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde übergeben. Eine Umbettung ist dann nicht mehr möglich.
§ 22 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung des jeweiligen Grabmales oder der sonstigen baulichen Anlage eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm mal 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht. (2) Die Genehmigung ist rechtzeitig, mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Maßnahme, zu beantragen, dem Antrag ist beizufügen
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:1 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Der Beginn von Arbeiten an Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
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(5) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen bei Erdgräbern nicht länger als ein Jahr mit einer Höhe von 1,5 m und bei Urnengräbern nicht länger als 3 Monate mit einer Höhe von 0,7 m nach der Beisetzung verwendet werden. (6) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (7) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sowie die provisorischen Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder eines sonstig Verpflichteten bzw. dessen Existenz nicht bekannt, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grabstätte auf die Aufforderung hingewiesen. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des sonstig Verpflichteten das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen dieser Satzung widerspricht (§ 35).
§ 23 – Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß
Artikel 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung
im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 24 – Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung vor der Errichtung vorzulegen
a) der genehmigte Entwurf,
b) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole, (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft und abgenommen werden können.
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§ 25 – Standsicherheit
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den neuesten Bestimmungen und den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) durch fachkundige Firmen zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für die sonstigen baulichen Anlagen entsprechend.
§ 26 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) zu treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Die Stadt Bayreuth ist nicht verpflichtet, die nach dieser Bestimmung entfernten Gegenstände länger als sechs Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. (3) Der Nutzungsberechtigte ist für alle Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung der Verpflichtung aus Abs. 1 S. 1 entstehen.
§ 27 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, die Einfriedungen, die Grabbepflanzung sowie der sonstige Grabschmuck nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt Bayreuth durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 16 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Dazu bedarf es einer Freigabeerklärung der Friedhofsverwaltung. Die Grabstätten sind einzuebnen und mit Gras anzusäen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten BAYREUTHER STADTRECHT 781
des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung (Veröffentlichung im Amtsblatt und Hinweis an der Grabstätte). Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Bayreuth über. Die Kosten für das Abräumen der Grabstätte werden im Rahmen der Bestattung mitberechnet bzw. dem Nutzungsberechtigten beim Abräumen in Rechnung gestellt.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten sind bis spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Ausgenommen hiervon sind Grabanlagen ohne Pflegeverpflichtung oder Gräber auf Wunsch als Grünfläche. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Bei allen Grabstätten im Sinne des Absatzes 1 sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist – die in § 16 Abs. 1 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte verpflichtet. (3) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der Urnensammelgrabstätte, der Grabanlagen ohne Pflegeverpflichtung und der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 29 – Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Grabstätten und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. In bestimmten Friedhofsteilen ist eine Außenumrandung mit Pflastersteinen vorgesehen. Für Grabeinfassungen aus Stein bzw. mittels geeigneter Pflanzen ist das in den Belegungsplänen festgelegte Grabmaß einzuhalten. Grabeinfassungen dürfen nicht mehr als 40 cm über den gewachsenen Boden herausragen. BAYREUTHER STADTRECHT 781
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- und baumartiger Pflanzen, Bäume) auf den Grabstätten bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Bayreuth über, wenn sie von Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. (5) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt.
§ 30 – Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte oder sonst Verpflichtete auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte, bzw. der sonst Verpflichtete, nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. (2) Nach Ablauf der im Abs. 1 festgesetzten Fristen können die zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden. Insbesondere können die Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
VIII. Räumlichkeiten und Trauerfeiern
§ 31 – Benutzung der Räumlichkeiten
(1) Der Kühlraum dient der Aufnahme der Leichen bis zur Kremierung oder zur Beisetzung im Friedhof. Die Aufbahrungskabinen dienen der Aufbahrung der Leichen zur Abschiednahme. Umsargungen oder Einsargungen sind weder in den Aufbahrungskabinen noch in dem davorliegenden Gang zulässig. Für diese Tätigkeiten sind zwingend die Räumlichkeiten für die zweite Leichenschau oder der „Kühlraum 1“ zu benutzen. Die Türen sich hierbei verschlossen zu halten. Der Abschiedsraum dient der Abschiedname vor Urnenbeisetzungen. Dieser Raum kann auch für kleine Trauerfeiern genutzt werden. Die Aschereste werden bis zur Abholung im Urnenraum bereitgestellt. Die vorgenannten Räumlichkeiten dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sind in einem besonderen Bereich der Leichenhalle aufzustellen. Die Schutzmaßnahmen nach
§ 7 der Bestattungsverordnung sind zu beachten.
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§ 32 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Aussegnungshalle, im Abschiedsraum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbahrung des Verstorbenen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Unabhängig davon hat der Bestattungsunternehmer in eigener Verantwortung die Schutzmaßnahmen nach § 7 der Bestattungsverordnung zu beachten. (3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Nutzungszeit kann auf Wunsch als besondere Leistung verlängert werden. Unangemeldete Zeitüberschreitungen werden ebenfalls als besondere Leistung erfasst.
IX. Schlussvorschriften
§ 33 – Haftung
(1) Die Stadt Bayreuth haftet nicht für Schäden, die durch dritte Personen, durch Tiere oder durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen entstehen. Der Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflicht. (2) Die Stadt Bayreuth haftet des Weiteren nicht für Beschädigungen oder das Abhandenkommen von Gegenständen, die im Friedhof nicht von ihr ein- bzw. angebracht wurden. (3) Im Übrigen haftet die Stadt Bayreuth nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 34 – Gebühren
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen sind Gebühren nach der Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Bayreuth über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen zu entrichten.
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§ 35 – Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung i. V. m. § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,- Euro und höchstens 1 000,- Euro belegt werden, wer 1. die bekanntgegebenen Öffnungszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Friedhofsverwaltung den Friedhof betritt (§ 4), 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 5),
- 3. die Bestimmungen über gewerbliche Arbeiten nicht beachtet (§ 6),
- 4. den Bestimmungen über Exhumierungen und Umbettungen zuwiderhandelt (§ 11),
- 5. den Gestaltungsvorschriften für Grabmale zuwiderhandelt (§ 18),
- 6. Grabanlagen oder Inschriften ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung errichtet, anbringt oder ändert (§ 19),
- 7. den Vorschriften für Urnennischen zuwiderhandelt (§ 20),
- 8. Grabanlagen ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder verändert (§ 22),
- 9. Grabmale nicht standsicher fundamentiert und befestigt (§ 25),
- 10. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand erhält (§ 26),
- 11. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen ohne Erlaubnis von der Grabstätte entfernt (§ 27),
- 12. Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder abräumt (§§ 28 und 29),
- 13. Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt.
§ 36 – Anordnung für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Stadt Bayreuth kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt Bayreuth die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthalt oder die Existenz des Pflichtigen nicht bekannt, so ersetzt eine befristete öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist. Es gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
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§ 37 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 38 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Bayreuth in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20. Oktober 1981, letztmals geändert am 01. Oktober 2012, außer Kraft.
Bayreuth, den 25. September 2019 / 30. November 2022 / 15. Februar 2023 / 29. Oktober 2025 Stadt Bayreuth
gez. Brigitte Merk-Erbe Oberbürgermeisterin
Veröffentlicht: Amtsblatt der Stadt Bayreuth Nr. 14 vom 11. Oktober 2019 Veröffentlicht: Amtsblatt der Stadt Bayreuth Nr. 3 vom 24. Februar 2023 Veröffentlicht: Amtsblatt der Stadt Bayreuth Nr. 18 vom 28. November 2025
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bayreuth?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bayreuth mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!