🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01. September 2009 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
der Gemeinde Guttenberg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Vom 11. Dezember 1996
in der Fassung der Dritten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) der Gemeinde Guttenberg vom 01. September 2009 (Amtsblatt des Landkreises Kulmbach vom 15. Oktober 2009, Nr. 41)
Auf Grund von Art. 2 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 1993 (GVBl. S. 1063) und Gesetz vom 08. Juli 1994 (GVBl. S. 553) und Art. 22 Abs. 1 des Kostengesetzes -KG- (BayRS 2013-1-I-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1994 (GVBl. S. 478) erläßt die Gemeinde Guttenberg folgende mit Schreiben des Landratsamtes Kulmbach vom 10.12.1996, Nr. 201-028 Sch genehmigte Satzung:
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht,
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
Zweiter Teil
Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte für Kinder 2,50 €
b) eine Einzelgrabstätte für Erwachsene 5,00 €
c) eine Urnenreihengrabstätte 2,50 €
d) eine Gruft einfach 8,00 €
e) eine Gruft doppelt 12,00 €
f) eine Gruft 2 tief/2 breit 15,00 €
g) ein anonymes Aschengemeinschaftsgrab 5,00 € (2) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte beträgt bei erstmaliger Nutzung 10,00 € pro Jahr. Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei Neuankauf eines Urnengrabes mit Einfassung wird zusätzlich eine einmalige Gebühr in Höhe von 50,-- Euro erhoben. (3) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. des Absatzes 2 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im voraus zu entrichten. (4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.
§ 5 Bestattungsgebühren
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt bei Erwachsenen und Kindern 51,-- €.
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse (Anpflanzungen, Aufstellen und Entfernen von Grabdenkmälern und Einfassungen etc.) beträgt 15,-- €. (2) Die Gebühr für die Erteilung einer Rückführungsbescheinigung von Urnen beträgt 15,-- €. (3) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05. Januar 1987 außer Kraft.
Guttenberg, den 11. Dezember 1996 Gemeinde Guttenberg
H a i n Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 11. Dezember 1996 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Guttenberg (Friedhofs- und Bestattungssatzung) Vom 13. Februar 2006
in der Fassung der Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Guttenberg (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 01. September 2009 (Amtsblatt des Landkreises Kulmbach vom 15. Oktober 2009, Nr. 41)
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Guttenberg folgende Satzung:
Erster Teil
Allgemeine Vorschrift
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Einwohner der Gemeinde betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
- 1. den gemeindlichen Friedhof (§§ 2-7, mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8-13),
- 2. das gemeindliche Leichenhaus (§ 21)
- 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§§ 22)
Zweiter Teil
Der gemeindliche Friedhof
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 2 Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Einwohnern der Gemeinde als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Gemeindegebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- oder Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
Abschnitt 2
Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 25) – untersagen.
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
- 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
- 5. zu rauchen und zu lärmen,
- 6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf die Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. (5) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnung des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. (6) Die Zulassung wird befristet erteilt. (7) An Nachmittagen von Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche Tätigkeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden, es sei denn, sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bestattung.
Dritter Teil
Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler
Abschnitt 1
Grabstätten
§ 8 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 9 Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Einzelgrabstätten (einstellige Grabstätten)
- 2. Familiengrabstätten (zweistellige Grabstätten)
- 3. Urnengräber und anonyme Aschengemeinschaftsgräber (§ 11)
- 4. Grüfte (§ 12)
- 5. Sammelstelle für Fehl- und Totgeburten (§ 13)
§ 10 Nutzungsrecht
(1) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 24) begründet. Die Lage des Grabes wird im verfügbaren Rahmen im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. Wird kein Grab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen ein Grab zu. Die Grabstätten können doppelt angelegt werden, damit mehrere Leichen beigesetzt werden können. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. (2) Das Nutzungsrecht entsteht nach schriftlicher Bestätigung und Zahlung der fälligen Gebühr. Nach Vorliegen dieser Voraussetzungen wird durch die Friedhofsverwaltung eine Graburkunde an den Nutzungsberechtigten erstellt. (3) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Grab bestattet zu werden und bei Familiengräbern die Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 4 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 4 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt das der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 4 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 5 entsprechend. (7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. (8) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. (9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
§ 11 Urnengräber
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnengrabstätten
b) in Einzelgrabstätten
c) in Familiengrabstätten
d) in anonymen Aschengemeinschaftsgrabstätten
(2) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung von einer oder mehreren Urnen abgegeben werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (5) Wird von der Gemeinde entsprechend § 10 Abs. 8 über die Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben. (6) Die Pflege der anonymen Aschengemeinschaftsgräber obliegt der Gemeinde Guttenberg. Privater Blumenschmuck ist nicht zulässig. Urnenumbettungen aus einem anonymen Aschengemeinschaftsgrab können nicht vorgenommen werden. § 30 Abs. 2 und 3 der Bestattungsverordnung (BestV) sind zu beachten.
§ 12 Grüfte
(1) Familiengräber können nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis der Gemeinde (§ 16) als Grüfte ausgemauert werden. Die hierfür anfallenden Kosten sind vom Erwerber einer Gruft neben den Benutzungsgebühren zu entrichten. Alle ober- und unterirdischen Mauerteile sowie Grabeinfassungen sind für die Dauer der Nutzungszeit durch den Grabberechtigten zu unterhalten. (2) Nichtüberbaute Grüfte sind mit einer Erdschicht von mindestens 40 cm zu versehen. (3) Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre. (4) Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein. (5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Familiengräber entsprechend.
§ 13 Sammelgrabstelle für Fehl- und Totgeburten
Sammelgrabanlagen sind Grabfelder gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 des Bestattungsgesetzes (BestG) für die sogenannte „Zur-Ruhe-Bettung“ von Fehlgeburten oder Feten und Embryonen, die nicht individuell auf eigene Kosten der Verfügungsberechtigten, in der Regel der Eltern, in einem Einzel- oder Familiengrab bestattet werden.
§ 14 Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
- 1. Kinderreihengräber: Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m
- 2. Einzelgräber: Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m
- 3. Familiengräber: Länge: 2,00 m Breite: 1,80 m
- 4. Urnengrabstätten: Länge: 1,00 m Breite: 0,75 m
- 5. Grüfte: Die Maße für Grüfte entsprechen den Größen der jeweiligen Grabstätten.
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,2 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. Diese Regelung gilt nur für neue Gräber. (3) Die Tiefe der Grabstätten bis zur Oberkante des Sarges beträgt: bei Kindern unter 2 Jahren wenigstens 0,80 m, bei Kindern unter 7 Jahren wenigstens 1,10 m, bei Kindern unter 12 Jahren wenigstens 1,30 m bei Erwachsenen wenigstens 1,80 m. Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante der Urne beträgt wenigstens 0,50 m.
§ 15 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet. (4) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen. § 27 findet Anwendung.
Abschnitt 2
Die Grabmäler
§ 16 Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
- 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- 3. die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals
anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
§ 17 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
- 1. bei Kindergräbern: Höhe: 0,80 m Breite: 0,50 m
- 2. bei Einzelgräbern: Höhe: 1,40 m Breite: 0,80 m
- 3. bei Familiengräbern: Höhe: 1,80 m Breite: 1,50 m
- 4. bei Urnengrabstätten: Höhe: 0,70 m Breite: 0,50 m
- 5. bei Grüften: Die Maße entsprechen den Größen der jeweiligen Grabstätten. (2) Für Grabeinfassungen der Kinder-, Einzel-, Familien- und Urnengräber sowie für Grüfte gelten die in § 14 angegebenen Maße entsprechend.
§ 18 Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 3) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs im Einklang stehen.
§ 19 Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 20 Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 24) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.
Vierter Teil
Das gemeindliche Leichenhaus
§ 21 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Die Leichenhalle dient zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis sie bestattet oder überführt werden sowie zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Verstorbenen sind, sobald die Leichenschau stattgefunden hat, spätestens innerhalb von 12 Stunden nach Eintritt des Todes aus dem Sterbehaus in die Leichenhalle zu verbringen, wo sie bis zur Bestattung oder Überführung im geschlossenen Sarg verbleiben. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem staatlichen Gesundheitsamt in besonderen Fällen zulassen. (3) Soweit ein Bestattungsunternehmen über ein eigenes Leichenhaus verfügt, kann die Aufbewahrung der Verstorbenen oder der Aschenreste auf Wunsch der Angehörigen auch dort erfolgen. (4) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum. (5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
Fünfter Teil
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 22 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle um Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
- Ausschmücken der Leichenhalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)
obliegt dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.
Sechster Teil
Bestattungsvorschriften
§ 23 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 24 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 10 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.
§ 25 Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
Siebter Teil
Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 26 Alte Nutzungsrechte
(1) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 20 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. (2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 23),
- 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 25),
- 6. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder wesentlich verändert (§ 16) oder diese entgegen § 20 entfernt.
- 7. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 15)
§ 28 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehend Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 29 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 11. Januar 1980 (Amtsblatt des Landkreises Kulmbach Nr. 2 vom 24. Januar 1980), zuletzt geändert durch Satzung vom 08. Juli 2002 (Amtsblatt des Landkreises Kulmbach Nr. 30 vom 07. August 2002), außer Kraft.
Guttenberg, den 13. Februar 2006
Hain Erster Bürgermeister